Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 16. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt ass. jur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Januar 2014 (EE130132-C)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2012 und lebten zusammen in der Schweiz. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist türkische Staatsangehörige. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) ist schweizerisch-türkischer Doppelbürger. Seit dem 9. März 2013 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom 24. September 2013 machte die Klägerin bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Bereits am 13. August 2013 hatte der Beklagte beim Familiengericht in Izmir, Türkei, eine Scheidungsklage eingereicht (Urk. 19/13). Die Klägerin hatte davon bis am Vortag der Eheschutzverhandlung vom 5. November 2013 keine Kenntnis. Am 9. Januar 2014 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 34 = Urk. 38 = Urk. 40): "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 9. März 2013 getrennt leben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'970.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. Dezember 2013. 3. Die eheliche Wohnung am … [Adresse], wird dem Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Haushalt zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 4. Die Klägerin ist berechtigt, auf telefonische Voranmeldung ihre persönlichen Effekten (u.a. beiger Mantel, brauner Mantel, dunkelgrüner Mantel, schwarze und braune Stiefel, schwarze Halbstiefel, Bademantel, Unterwäsche, persönliche Pullover, Sweat-Shirts und Oberteile, persönliche Hosen, Socken, persönlicher Goldund Silberschmuck, Uhr) – so weit noch vorhanden – aus der ehelichen Wohnung zu holen und mitzunehmen. 5. Es wird Gütertrennung per 24. September 2013 angeordnet. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Übersetzungen Fr. 3'337.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. … (Mitteilungssatz)
- 3 - 10. … (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beklagte am 7. März 2014 rechtzeitig Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 39 S. 2 f.): "1) Die Berufung sei derart gutzuheissen, als dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Januar 2014 in der Geschäfts-Nr.: EE130132-C aufzuheben und auf die Klage der Berufungsbeklagten vom 24. September 2013 nicht einzutreten sei eventualiter sie die Klage der Klägerin vollumfänglich abzuweisen eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. 2) Die Berufung sei derart gutzuheissen, als dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Januar 2014 in der Geschäfts-Nr.: EE130132-C dahingehend ergänzt wird, als dass die Berufungsbeklagte widerklageweise verpflichtet wird dem Berufungskläger Auskunft über ihr Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben, und zwar unter Vorlage von folgenden Dokumenten: a) Sämtliche Lohnabrechnungen, Lohnausweise bzw. anderweitige sachdienliche Belege über Einkünfte jeglicher Art ab dem 1. Januar 2013 bis Oktober 2013; b) Belege sämtlicher auf den Namen der Klägerin und als wirtschaftlich Berechtigten lautenden Konten bei türkischen Banken oder/und bei der …-, aus welchen die jeweiligen Bewegungen der letzten 24 Monate hervorgehen; c) Aktuelle Auszüge aus dem türkischen Grundbuch, über Grundstücke die auf den Namen der Klägerin oder auf Firmen eingetragen sind, an denen die Klägerin beteiligt ist resp. Organstellung jeglicher Art hat; d) Aktuelle Belege aus dem türkischen Handelsregister, die Eintragungen auf den Namen der Klägerin darlegen und – sofern Firmenbeteiligungen aufgeführt werden – deren Geschäftsbuchhaltungen in Form einer konsolidierten Konzernrechnung, einer Jahresrechnung nach türkischen Handelsgesetzbuch und IFRS des Jahres 2010; e) Aktueller Auszug aus dem türkischen Zivilstandsregister über voreheliche Kinder und türkische Urteile, aus denen eine Unterhaltspflicht für die vorehelichen Kinder ersichtlich ist. f) türkische Meldebescheinigung eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen. 3) Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und Parteientschädigung (zzgl. MWST), sowohl der Vorinstanz als auch im Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten."
- 4 - Den von ihm verlangten Kostenvorschuss leistete der Beklagte rechtzeitig (Urk. 47). Da sich die Berufung sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids hält fest, dass die Klägerin berechtigt sei, auf telefonische Voranmeldung ihre (genauer bezeichneten) persönlichen Effekten – so weit noch vorhanden – aus der ehelichen Wohnung zu holen und mitzunehmen. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, es sei dem Beklagten unter Strafandrohung zu befehlen, die fraglichen Gegenstände zu übergeben. Der Beklagte meint, er habe glaubhaft gemacht, nichts mehr zu besitzen. Der Antrag der Klägerin wäre seiner Ansicht nach abzuweisen gewesen, sofern überhaupt hätte darauf eingetreten werden können (Urk. 39 S. 15). Unbestritten ist, dass es sich bei den besagten Gegenständen um Habseligkeiten der Klägerin handelt. Der Beklagte erhebt darauf keinen Anspruch. Die Vorinstanz unterstellte mit ihrem Rechtsspruch nicht, dass sich noch persönliche Effekten der Klägerin in der ehelichen Wohnung befinden würden. Es wurde lediglich das festgehalten, worüber sich die Parteien ohnehin einig sind. Insofern erleidet der Beklagte durch Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids keinen Rechtsnachteil, weshalb auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur der selbigen besteht. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. II. 1. a) Der Beklagte verlangte bereits vor Vorinstanz, dass die Klägerin bestimmte Dokumente vorlege. Mit der Berufung beantragt er, dass das angefochtene Urteil um eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin "ergänzt" werde. Im Urteilsdispositiv finde sich keine Silbe über das von ihm widerklageweise geltend gemachte Rechtsbegehren. Die streitgegenständliche Entscheidung stelle ein Teilurteil dar (Urk. 39 S. 16). Wäre dem tatsächlich so, hätte die Vorinstanz also einen Teil der Rechtsbegehren noch gar nicht entschieden, so wäre darauf hinzuweisen, dass gegen nicht beurteilte Punkte mangels Anfechtungsobjekt auch nicht Berufung geführt werden kann.
- 5 b) Die Vorinstanz fasste den Antrag des Beklagten aber nicht als materielles Auskunftsbegehren zu Informationszwecken sondern als prozessuale Auskunft zu Beweiszwecken auf (vgl. dazu auch OGer ZH PC120009 vom 27. Februar 2013 E. 5.a). Über Beweisanträge ist nicht im Dispositiv zu befinden. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beweiserhebung gemäss Art. 160 ZPO im Rahmen ihrer Möglichkeiten hinreichend nachgekommen sei. Das Editionsbegehren des Beklagten erweise sich als hinfällig (Urk. 40 E. VIII/3). Ob dem Beweisantrag zu Recht nicht stattgegen wurde, ist eine Frage der Sachverhaltsermittlung. Dabei ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Recht des Beklagten auf Beweis verletzt worden wäre. Es genügt nicht, zu behaupten, die Klägerin sei keinem der Auskunftsbegehren nachgekommen, denn Gegenstand des Beweises sind nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). c) Auch wenn man den Antrag des Beklagten als materiellrechtliches Auskunftsbegehren (Art. 170 ZGB) auffassen wollte, änderte dies im Ergebnis nichts. Die Vorinstanz hielt zunächst im Einzelnen fest, welche Auskünfte die Klägerin erteilt hatte, und kam danach zum Schluss, dass die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei (Urk. 40 E. VIII/3). Damit setzt sich der Beklagte in der Berufungsbegründung nicht hinreichend auseinander (Urk. 39 S. 16). Der Berufungsantrag 2 ist jedenfalls abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Umstritten bleibt die Unterhaltsregelung gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids. Der Beklagte bestreitet in erster Linie die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, während des in der Türkei hängigen Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Wie bereits einleitend festgehalten wurde, verlangte die Klägerin am 24. September 2013 in der Schweiz – dem gemeinsamen Wohnsitzstaat der Parteien – Eheschutzmassnahmen, nachdem der Beklagte bereits am 13. August 2013 in der Türkei – dem gemeinsamen Heimatstaat der Parteien – die Scheidungsklage eingereicht hatte. Die Vorinstanz zog daraus zu Recht den Schluss, dass die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig waren. Ebenfalls zu Recht wies die Vorinstanz aber darauf hin, dass nach der bundesge-
- 6 richtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nicht schon mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland entfällt, sondern erst dann, wenn der ausländische Richter vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet hat und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sind (BGE 104 II 248 E. 3). Zu prüfen blieb daher, ob eine Zuständigkeit gemäss Art. 10 IPRG in Frage kommt, wonach die schweizerischen Gerichte und Behörden vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig sind. Die Vorinstanz bejahte diese Frage und trat auf das Begehren der Klägerin ein. Sie erwog dazu, dass die Klägerin nachweislich ein geringes Einkommen erziele, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt nicht zu bestreiten vermöge. Aus diesem Grund sei von einer in Verzug stehenden Gefahr auszugehen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass das türkische Gericht nicht innert angemessener Frist entscheide, zumal die Scheidungsklage der im türkischen Scheidungsverfahren als Beklagte zu Bezeichnenden noch nicht ordnungsgemäss habe zugestellt werden können (Urk. 40 E. II/5). Beide von der Vorinstanz angeführten Punkte – Gefahr in Verzug bzw. keine Entscheidung des ausländischen Gerichts innert angemessener Frist zu erwarten – lassen sich unter die vom Bundesgericht aufgezählten Fallgruppen subsumieren, in welchen in Bezug auf Scheidungssachen ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 10 IPRG besteht (vgl. BGE 134 III 330 E. 3.5.1). 3. Die Annahme der Vorinstanz, dass das ausländische Gericht nicht rechtzeitig entscheiden könne, hält der Beklagte für falsch (Urk. 39 S. 5 ff.). Der Einwand ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung damit, dass die Scheidungsklage der Gegenpartei noch nicht ordnungsgemäss habe zugestellt werden können. Entscheidend ist jedoch nicht, ob sich das Verfahren in der Hauptsache allenfalls verzögert, sondern ob damit gerechnet werden kann, dass das türkische Familiengericht innert angemessener Frist vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses anordnen würde. Dazu bedürfte es zunächst eines entsprechenden Antrags der Klägerin. Diese hat seit dem 4. November 2013 Kenntnis vom Verfahren in der Türkei. Es wäre ihr frei gestanden, dort ein Massnahmebegehren zu stellen. Dass über ein solches nicht
- 7 innert angemessener Frist entschieden worden wäre, darf nicht leichthin angenommen werden. 4. Der Beklagte moniert weiter, dass die Vorinstanz vollkommen überraschend Gefahr in Verzug angenommen habe, ohne dass sich die Klägerin jemals darauf berufen habe (Urk. 39 S. 8). Die Vorinstanz ging von einer in Verzug stehenden Gefahr aus, weil die Klägerin nur ein geringes Einkommen erziele, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt nicht zu bestreiten vermöge. Diese Sachumstände wurden von der Klägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht. Ob dies genügt, um von einer in Verzug stehenden Gefahr auszugehen, ist eine Rechtsfrage und war von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO). Entgegen der Darstellung des Beklagten (Urk. 39 S. 11) wird der Begriff "Gefahr in Verzug" in der Praxis grosszügig ausgelegt. Vorsorgliche Massnahmen können beispielsweise zur Wahrung des Kindeswohls oder aber dann, wenn eine Partei einen Eingriff in ihr Existenzminimum glaubhaft macht, verlangt werden (vgl. BGE 134 III 331 E. 3.5.2; OGer TG, RBOG 2003 Nr. 7 E. 3.b). Die Klägerin erzielt nach den Feststellungen der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 1'200.– pro Monat. Damit kann sie ihr Existenzminimum nicht decken. Ob und inwieweit die Klägerin einer anderen oder zusätzlichen Tätigkeit nachgehen könnte (vgl. Urk. 39 S. 10), ist für die Frage, ob Gefahr in Verzug ist, nicht entscheidend. Neu und damit unzulässig im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin sich einen VW Golf Kombi leisten könne und damit zur Verhandlung vom 5. November 2013 gefahren sei. Der Beklagte versäumte es darzulegen, inwiefern er dies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Rein spekulativ und durch nichts glaubhaft gemacht ist die weitere Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei in der Lage, einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss von knapp mehr als Fr. 59'500.– für die von ihr selbst in der Türkei anhängig gemachte (zweite) Scheidungsklage zahlen zu können. Nicht relevant ist sodann die Frage, wo und wie die Klägerin sich seit der Trennung am 9. März 2013 finanziell über Wasser gehalten hat und aus welchem Grund sie am 9. September 2013 vor der ehelichen Wohnung auftauchte. Ebenso wenig entscheidend ist, weshalb die Klägerin nach der Trennung in die Türkei reiste (vgl. zum Ganzen Urk. 39 S. 9). Bei der gegeben Sachlage ging die Vorinstanz zu
- 8 - Recht von einer in Verzug stehenden Gefahr aus. Auf das Begehren der Klägerin war einzutreten. 5. Der Beklagte ist der Ansicht, die materiellen Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahme würden sich nach türkischem Recht beurteilen. Richtig ist, dass umstritten ist, ob bei hängiger Hauptsacheklage im Ausland die lex causae nach dem (schweizerischen) IPRG oder dem Kollisionsrecht des für die Hauptsache zuständigen Gerichts zu ermitteln ist (vgl. CHK-Schramm, Art. 10 IPRG N 13). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass mit der aufgrund der gemeinsamen türkischen Staatsangehörigkeit der Parteien und des rechtshängigen türkischen Scheidungsverfahrens gegebenen Sachnähe die Anwendbarkeit von materiell türkischem Recht im vorliegenden Verfahren gegeben sei (Urk. 39 S. 12 f.). Das anwendbare Recht in Unterhaltssachen richtet sich allerdings nicht einfach nach einer irgendwie gearteten Sachnähe – weder in der Schweiz noch in der Türkei. Beide Staaten sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts primär der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten massgebend. Vorliegend hat die Unterhalt begehrende Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb Schweizer Recht anwendbar ist. Die Vorinstanz ist im Ergebnis korrekt verfahren. 6. Der Beklagte rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime resp. des Bestimmtheitsgrundsatzes. Das Rechtsbegehren der Klägerin habe bis zum Ende des Verfahrens auf angemessenen persönlichen Unterhalt gelautet. Auf das unbezifferte Rechtbegehren hätte die Vorinstanz seiner Ansicht nach nicht eintreten dürfen (Urk. 39 S. 14). Der Einwand geht fehl. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 622 E. 6.2; 137 II 317 E. 1.3; 135 I 122 E. 4). Aus der Klagebegründung ergibt sich klar und deutlich, was die Klägerin wollte: einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.– (Urk. 20 S. 4). Die Vorinstanz sprach ihr (nur) Fr. 1'970.– pro Monat zu. 7. a) In materieller Hinsicht beanstandet der Beklagte, dass die Annahme bezüglich seines Einkommens nicht mit dem (erst im Berufungsverfahren einge-
- 9 reichten) Lohnausweis für das Jahr 2013 gerechtfertigt werden könne. Der Beklagte ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der C._____ GmbH. Gemäss den Lohnausweisen 2011 und 2012 belief sich sein Jahresnettoeinkommen im Jahr 2011 auf Fr. 57'786.– (Urk. 17/3) und im Jahr 2012 auf Fr. 76'578.– (Urk. 17/4). Vor Vorinstanz gab er am 5. November 2013 zu Protokoll, dass sein Einkommen im Jahr 2013 wohl ähnlich hoch ausfallen werde wie im Jahr 2011 (Prot. I S. 27). Lohnabrechnungen legte er keine vor. Die Vorinstanz stellte alsdann auf einen Mittelwert der Jahre 2011 und 2012 ab und errechnete ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'620.–. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem nunmehr vorliegenden Lohnausweis 2013 ergibt, fiel das Jahresnettoeinkommen im Jahr 2013 mit Fr. 53'768.– effektiv leicht geringer aus, als vom Beklagten prognostiziert. Der Lohnausweis wurde am 3. März 2014 und somit nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids ausgestellt. Die darin verurkundete Tatsache, die Höhe des Jahreslohnes 2013, musste dem Beklagten aber bereits Ende 2013 bekannt sein. Weshalb er dies der Vorinstanz bis zur Fällung von deren Urteil am 9. Januar 2014 nicht mitteilen konnte (vgl. Art. 229 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 272 ZPO), erläutert er allerdings nicht. Die neue Behauptung kann daher nicht berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). b) Weiter moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe gegenüber der Klägerin ein einseitiges und ausgeglichenes (sic) Wohlwollen gezeigt, wenn sie ihr keinen höheren Lohn als Fr. 1'200.– zugebilligt habe (Urk. 39 S. 15). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin arbeite als Reinigungskraft bei D._____ im Stundenlohn. Der Lohnausweis 2012 der D._____ weise über die Monate September bis Dezember ein Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 4'271.– aus (Urk. 11/2). Dies entspreche einem Nettoverdienst von rund Fr. 1'068.– pro Monat. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Klägerin ausgeführt, dass sie im Durchschnitt ein Nettoeinkommen von Fr. 1'200.– pro Monat erwirtschafte (Prot. I S. 22). Eine Aufstockung des Arbeitspensums bei der D._____ komme aktuell nicht in Frage, da seitens der Arbeitgeberin kein Bedarf bestehe. Aus diesem Grund sei sie auf Stellensuche und bewerbe sich mehrheitlich als Reinigungskraft in privaten Haushalten, wobei ihr aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht viele Möglichkeiten offen stünden (Prot. I S. 23). Es sei somit – so die Vorinstanz – von einem Nettoeinkommen
- 10 der Klägerin von Fr. 1'200.– monatlich auszugehen (Urk. 40 E. V/C). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte in der Berufungsschrift mit keinem Wort auseinander. Damit hat es sein Bewenden. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevantem Aufwand ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Januar 2014 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 39, 41, 42/1-3, 44 und 48, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach versandt am: se
Urteil vom 16. Mai 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Januar 2014 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 39, 41, 42/1-3, 44 und 48, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Em... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...