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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2011 LE110024

September 4, 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·868 words·~4 min·4

Summary

Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE110024-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Beschluss vom 4. September 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. März 2011 (EE100048)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 17. August 2011, beim Obergericht eingegangen am 19. August 2011, reichte die Klägerin ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. Juli 2011 ein (Urk. 65 und 66). Aus diesem Urteil geht hervor, dass die Parteien am 29. Juni 2011 eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen haben (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils, Urk. 66 S. 7 ff.). In dieser Vereinbarung ist unter Ziffer 11 folgende Bestimmung enthalten (Urk. 66 S. 10 f.): „Die Parteien halten vergleichsweise fest, dass die Gesuchstellerin auf die ausstehenden, bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich verzichtet und dass der Gesuchsteller das gegen den Eheschutzentscheid vom 25. März 2011 erhobene Rechtsmittel zurückzieht, wobei die Parteien im vor Obergericht hängigen Verfahren – vorausgesetzt, es wird beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt – die Kosten dieses Verfahrens hälftig teilen und für dieses Verfahren gegenseitig auf Prozessentschädigung verzichten.“ Gemäss dieser Bestimmung zieht der Beklagte die Berufung gegen die Verfügung (recte: Urteil) vom 25. März 2011 (Urk. 57) zurück. Das vorliegende Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. 3. Gemäss den in der Scheidungsvereinbarung als Grundlage für die Unterhaltsberechnung festgehaltenen finanziellen Verhältnissen steht dem Einkommen des Beklagten von Fr. 3'200.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen, bis Ende September 2011) bzw. Fr. 3'600.– (ab Oktober 2011) ein Bedarf von Fr. 3'314.– (ohne Steuern) gegenüber (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung, Urk. 66 S. 10). Unter Berücksichtigung der Kinderunterhaltsbeiträge, welche der Beklagte gemäss Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung zu bezahlen hat (Fr. 200.– bis 31. Dezember 2011 und Fr. 400.– ab 1. Januar 2012, Urk. 66 S. 9), erweist er sich als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Da sich die Berufungsanträge – insbesondere hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge (Urk. 56 S. 2 ff.) – nicht als aus-

- 3 sichtslos bezeichnet werden können (Art. 117 lit. b ZPO), rechtfertigt es sich, dem Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch der Klägerin kann für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden: Sie erweist sich angesichts ihres Einkommens von Fr. 2'500.– und der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 200.– (bis 31. Dezember 2011, ab 1. Januar 2012 Fr. 400.–) und ihres Bedarfes von Fr. 3'958.– (mit Kind; ohne Steuern) als mittellos. Ihre Anträge in der Berufungsantwort können – insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange (Urk. 62 S. 2 f.) – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt werden kann, sind – gemäss Ziffer 11 der Scheidungsvereinbarung – die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen (Ziffer 11 der Scheidungsvereinbarung, Urk. 66 S. 10 f.). Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

- 4 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, Einzelrichterin im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Kokotek

versandt am: js

Beschluss vom 4. September 2011 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, Einzelrichterin im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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