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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.08.2024 LD240002

August 30, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,603 words·~13 min·4

Summary

Anweisung an den Schuldner

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 30. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. Mai 2024 (EF230002-H)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 i.V.m. Urk. 14 S. 2): "1. Es sei die C._____ AG, D._____-strasse ..., E._____, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall anzuweisen, vom Lohn des Gesuchsgegners mit Wirkung per 01.01.2024 bzw. baldmöglichst und inskünftig monatlich jeweils den Betrag von CHF 1'917 zuzüglich Ausbildungs- und Kinderzulagen direkt auf das auf die Gesuchstellerin lautende Konto IBAN-Nr. CH ... bei der Credit Suisse zu überweisen. 2. [zurückgezogen] 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 10 S. 2): "1. Das Rechtsbegehren 1 (Anweisung der C._____ AG, CHF 1917.00 zuzüglich Ausbildungs- und Kinderzulagen direkt an die GS auszuzahlen) sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Gesuch im Umfang von höchstens CHF 850.40 gutzuheissen, im Mehrbetrag jedoch abzuweisen. 3. [Abweisung Rechtsbegehren 2]." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. Mai 2024: (Urk. 18 S. 13 ff. = Urk. 22 S. 13 ff.). 1. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, C._____ AG, D._____-strasse ..., E._____, wird unter Anordnung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen, die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'667.85 zuzüglich Ausbildungs- und Kinderzulagen ab sofort vom monatlichen Lohn des Gesuchsgegners in Abzug zu bringen und jeweils gleichzeitig mit der Auszahlung des Lohnes an den Gesuchsgegner direkt auf das Konto der Gesuchstellerin, IBAN CH ..., bei der Credit Suisse, zu überweisen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch um Anweisung an den Schuldner abgewiesen.

- 3 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel (Fr. 200.–) und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln (Fr. 600.–) auferlegt, jedoch zufolge der beidseitig bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.– inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt. zu bezahlen. Infolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit Fr. 900.– inkl. Auslagen und 8.1 MwSt. aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton über. 5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin wird mit Fr. 300.– inkl. Auslagen und 8.1 MwSt. aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners wird mit Fr. 1'200.– inkl. Auslagen und 8.1 % MwSt. aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage) Dieser Entscheid ist sogleich vollstreckbar. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 21 S. 2): "1. Die Ziffer 1 des Urteils sei abzuändern, indem der Arbeitgeber verpflichtet wird, den Betrag von maximal CHF 843.35 zuzüglich Ausbildungs- und Kinderzulagen ab sofort vom monatlichen Lohn des Berufungsklägers in Abzug zu bringen und direkt der Berufungsbeklagten zu überweisen. 2. Ev. sei die Sache zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Berufungsbeklagten. 4. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 7. November 2022 (Urk. 4/1; Geschäfts-Nr.: EE220025-H) wurde die Eheschutzvereinbarung der Parteien vom 7. November 2022 genehmigt bzw. vorgemerkt, mit welcher sich der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) unter anderem zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder F._____ und G._____ von insgesamt Fr. 1'917.– zzgl. Familienzulagen sowie der Ausbildungszulagen für die erwachsene Tochter H._____ verpflichtete. 2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Schuldneranweisung ein und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 1 S. 2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 22 E. I). Am 10. Mai 2024 erliess die Vor-instanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 22). 3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. August 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 19/2) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 26). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–20). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich

- 5 unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuale Vorbemerkungen Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Ausserdem gelten für Zivilprozesse, welche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, die Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO uneingeschränkt (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 302 N 8; Steiner, Die Anweisung an die Schuldner, 2015, S. 240 f.). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dies gilt auch im Verfahren betreffend die Anweisung von Kinderunterhaltsbeiträgen (OGer ZH LD220003 vom 10.10.2022, E. B.4). Da die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren aber ebenfalls im Bereich der Untersuchungsmaxime gilt, hat sich der Berufungskläger sachbezogen und im Einzelnen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). III. Beurteilung der Berufung 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe die massiven Zahlungsausstände ohne Weiteres glaubhaft dargelegt, indem sie einerseits eine Zusammenstellung der noch ausstehenden Unterhaltszahlungen eingereicht sowie diese mit Kontoauszügen belegt habe. Dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht

- 6 gegenüber seiner Familie nicht (vollständig) erfülle, bestreite er selber in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2024 nicht. Allein für den Zeitraum von Dezember 2022 bis und mit November 2023 betrage der Zahlungsrückstand betreffend die fälligen Unterhaltsforderungen fast Fr. 12'000.–. Da gemäss Eheschutzurteil vom 7. November 2022 – selbst wenn der Gesuchsgegner seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen würde – der gebührende Unterhalt der Familie in der Höhe von Fr. 1'058.– nicht gedeckt sei, erweise sich der Betrag von Fr. 12'000.– als erheblich. Damit erreiche die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht die geforderte Schwere im Sinne von Art. 177 ZGB. Ein Verschulden aufseiten des unterhaltspflichtigen Gesuchsgegners sei nicht vorausgesetzt. Es sei daher von einer Verletzung der Unterhaltspflicht auszugehen (Urk. 22 E. II.4.4). 1.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Berufung geltend, die Unterhaltsbeiträge in der Vergangenheit nicht vollständig bezahlt zu haben, da es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, diese zu begleichen und nicht aus Mutwilligkeit (Urk. 21 Rz. 2). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird für die Anweisung an den Schuldner nebst einem Unterhaltstitel vorausgesetzt, dass die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht vernachlässigt. Dabei bedarf es einer erheblichen Vernachlässigung unterhaltsrechtlicher Pflichten. Der Schuldner muss ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht nicht oder zumindest nur unregelmässig nachkommen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 291 N 4, m.w.H.). Entsprechend ist es vorliegend nicht von Belang, aus welchem Grund der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht nicht regelmässig nachkam. Dass er diese mehrfach vernachlässigte, wird von ihm auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einer erheblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht aus. 2.1. Weiter erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner mache geltend, die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge würden seine wirtschaftliche Existenz gefährden. Für Autospesen mache er monatlich Fr. 631.90 geltend (Fr. 421.– Leasing, Fr. 60.– Parkplatz und Fr. 150.90 Versicherungsprämien). Diesbezüglich sei zu erwähnen,

- 7 dass Kosten im Zusammenhang mit einem Fahrzeug nur dann zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehörten, wenn diesem Kompetenzcharakter zukomme. Der Gesuchsgegner unterlasse diesbezügliche Ausführungen, weshalb davon auszugehen sei, dass seinem geleasten Auto kein Kompetenzcharakter zukomme. Demnach gehörten die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten nicht zu seinem betreibungsrechtlichen Existenzminium. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz seien ihm jedoch die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel anzurechnen. Der Gesuchsgegner wohne in I._____ und arbeitet in E._____. Ein ZVV-Abonnement für 5 Zonen koste Fr. 1'922.– pro Jahr, d.h. 160.15 pro Monat. Folglich sei der Betrag von Fr. 160.15 für die Berechnung seines Existenzminimums zu berücksichtigen (Urk. 22 E. II.4.5.4). 2.2. Der Gesuchsgegner kritisiert, dass in der Berechnung die Kosten für das Auto nicht berücksichtigt worden seien. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass sein Arbeitsort zwischen J._____ und E._____ liege und er von J._____ nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin gelange. Dies auch aus dem Grund, weil er Schichtarbeiten leisten müsse. Es gebe drei verschiedene Schichten: 1. Schicht von 4.45 Uhr bis 12.45 Uhr, 2. Schicht von 12.45 Uhr bis 20.45 Uhr und 3. Schicht von 20.45 Uhr bis 4.45 Uhr. Für die Übergaben der Schichten an die nachfolgende Person seien jeweils noch ca. zehn Minuten für die Informationen einzurechnen, was die Schichten entsprechend verlängere. Zudem sei zu erwähnen, dass bei der 1. Schicht jeweils sechs Tage pro Woche gearbeitet werde und bei den anderen beiden fünf Tage pro Woche. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten und der Dauer der Schichten sei es für ihn nicht möglich, bzw. aufgrund des Fahrplans nicht zumutbar, mit dem öffentlichen Verkehr den Arbeitsplatz zu erreichen. Zudem leide er an Herzbeschwerden (Herzgefässkrankheit mit vier Stents). Von den Ärzten werde empfohlen, dass er nach der Arbeit mindestens acht Stunden Erholung habe, da er sonst seine Arbeitsleistung nicht erbringen könne bzw. über längere Zeit sein Gesundheitszustand sich weiter verschlechtern würde. Ein Wechsel der Schichten bzw. eine Anpassung der Arbeitszeiten sei gemäss seinem Vorgesetzten nicht möglich. Er sei daher für die Arbeit auf das Auto angewiesen. Dafür sei ihm ein monatlicher Betrag von Fr. 714.– (34 km pro Tag à Fr. 1.– x 21 Tage) anzurechnen zuzüglich der Kosten für den Parkplatz von Fr. 60.– (Urk. 21 Rz. 3–5).

- 8 - 2.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind für den Arbeitsweg primär öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Kosten für ein privates Motorfahrzeug dürfen im Bedarf nur berücksichtigt werden, wenn sich eine Zeitersparnis von über einer Stunde (von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel z.B. aufgrund von eingeschränkter Mobilität oder körperlicher Beeinträchtigung unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn das private Motorfahrzeug zur Ausübung des Berufs benötigt wird (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1038 ff., m.w.H.). 2.4. Der Gesuchsgegner wohnt an der L._____-strasse … in K._____ und seine Arbeitgeberin hat ihren Sitz an der D._____-strasse ... in E._____. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch dort seinen Arbeitsort hat. Dieser liegt gemäss Google Maps (vgl. www.google.ch/maps; besucht am 26. August 2024) rund zehn Gehminuten vom Bahnhof E._____ entfernt. Ebenso liegt sein Wohnort rund zehn Gehminuten vom Bahnhof M._____ entfernt. Die Zugfahrt dauert gemäss SBB-Fahrplanabfrage (vgl. www.sbb.ch; besucht am 26. August 2024) rund 20 Minuten. Insgesamt resultiert damit ein Arbeitsweg von rund 40 Minuten pro Strecke. Mit dem Auto könnte diese gemäss Google Maps in rund 20 Minuten zurückgelegt werden, womit die erforderliche Zeitersparnis nicht erfüllt ist (total 40 statt 80 Minuten). Sämtliche Schichten sehen acht Arbeitsstunden vor. Unter Berücksichtigung eines täglichen Arbeitswegs von 1h 20 Minuten verbleiben dem Gesuchsgegner somit jeweils mehr als acht Stunden zur Erholung. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich somit keine Anrechnung von Kosten für das Auto. Was die Arbeitszeiten anbelangt, ist gemäss SBB-Fahrplanabfrage die erste Verbindung von M._____ unter der Woche morgens um 5.38 Uhr. Von E._____ fährt der erste Zug um 4.59 Uhr. Folglich wäre lediglich die 1. Schicht (4.45 Uhr bis 12.45 Uhr) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen. Der Gesuchsgegner führt allerdings nicht aus, wie häufig er diese Schicht zu leisten hat. So macht er einzig geltend, dass in dieser Schicht an sechs aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet werden müsse. Ob dies jeden Monat, jeden zweiten Monat oder noch seltener – oder gar häufiger – vorkommt, lässt er allerdings offen. Wird das Auto nur teilweise benötigt, rechtfertigt sich keine Anrechnung der vollen

- 9 - Kosten. Auch führt er nicht aus, ob es für diesen Fall Alternativen, wie die Nutzung eines Dienstzimmers gibt. Mangels ausreichender Substantiierung sind daher keine höheren Arbeitswegkosten als im vorinstanzlichen Urteil zu berücksichtigen. 3.1. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, sich auswärts verpflegen zu müssen, weshalb ihm erhöhte Verpflegungskosten anzurechnen seien. Entsprechend erhöhe sich sein Existenzminimum nochmals um Fr. 210.– (Fr. 10.– pro Tag; Urk. 21 Rz. 6). 3.2. Die üblichen Kosten für Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten. So sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: Richtlinien], Ziffer V), vorliegend somit Fr. 600.–. Davon wiederum sind rund 55 %, mithin Fr. 330.– pro Monat bzw. Fr. 11.– pro Tag für das Mittagessen zu verwenden (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Bedarfsposition "Mehrkosten Verpflegung" können daher nur darüber hinausgehende Mehrauslagen berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziffer II Abs. 4 lit. b; zum Ganzen OGer ZH LZ160014 vom 07.12.2016, E. 4a). 3.3. Der Gesuchsgegner unterlässt es vorliegend, irgendwelche Mehrauslagen nachzuweisen. Auch vor Vorinstanz machte er keinerlei Ausführungen dazu bzw. beantragte dort noch keinen zusätzlichen Betrag für auswärtige Verpflegung (vgl. Urk.10 S. 5). Mangels Nachweis sind ihm keine solche anzurechnen. Damit hat es insgesamt beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf

- 10 - Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21 S. 2). Da sich seine Berufung jedoch – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – als aussichtslos erweist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), ist sein Gesuch abzuweisen. 3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Gesuchsgegners wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 10. Mai 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 11 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

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