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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2023 LD220006

April 25, 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,581 words·~33 min·1

Summary

Vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD220006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 25. April 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____,

betreffend Vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 (EF210006-L)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022: (Urk. 26 S. 67 ff. = 28 S. 67 ff.) 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit 27. August 2021 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2019, werden für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 3. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Söhne befindet sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Gesuchstellerin. 4. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die beiden Söhne wie folgt zu betreuen: - von Montag, 18:00 Uhr bis Dienstagmorgen, 08:30 Uhr, bzw. bis Schulbeginn; - von Mittwoch 18:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 08:30 Uhr, bzw. bis Schulbeginn, - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr, - fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19:00 Uhr; - Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. - am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember, - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar, - während vier Ferienwochen während der Schulferien pro Kalenderjahr, davon maximal zwei Wochen am Stück, wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut.

- 3 - Den Parteien bleibt es unbenommen, diese Betreuungsregelung für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. September 2021: für C._____ - CHF 3'490.- (ausschliesslich Barunterhalt), zuzüglich Familienzulagen, rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - CHF 3'470.- (ausschliesslich Barunterhalt), ab 1. April 2022, exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt; für D._____ - CHF 8'860.- (wovon CHF 6'667.- Betreuungsunterhalt), zuzüglich Familienzulagen rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - CHF 9'040.- (wovon CHF 6'667.- Betreuungsunterhalt), ab 1. April 2022, exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt. 6. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.- pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je im Umfang von 1/2 zu übernehmen. Voraussetzung für die anteilsmässige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie

- 4 folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. September 2021: - CHF 3'565.- rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - ab 1. April 2022: CHF 3'515.-. 8. Dieser Unterhaltspflicht liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.-- Einkommen Gesuchsgegner: CHF 25'955.-- (inkl. Bonus, 13. Monatslohn, Beteiligungsrechte, exkl. Familienzulage und Sparquote) Einkommen Kinder: je die Familienzulage von CHF 200.-- Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'667.-- (inkl. Steuern) Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'704.-- (inkl. Steuern/Quellensteuer; bis 31. März 2022 CHF 3'524.-- (inkl. Steuern/Quellensteuer; ab 1. April 2022 Bedarf C._____ bei der Mutter: CHF 2'690.-- (bis 31. März 2022) CHF 2'590.-- (ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.-- (bis 31. März 2022) CHF 765.-- (ab 1. April 2022) Bedarf D._____ bei der Mutter: CHF 1'595.-- (bis 31. März 2022) CHF 1'495.-- (ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.-- (bis 31. März 2022) CHF 765.-- (ab 1. April 2022) 9. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner den rückwirkend zu zahlenden Unterhalt gemäss den Ziffern 5 und 7 vorstehend für die Dauer von 1. Sep-

- 5 tember 2021 bis 28. Februar 2022 bereits im Umfang von CHF 65'876.- beglichen hat. 10. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse 1, … Zürich, wird für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugeteilt. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung auf erstes Verlangen herauszugeben. 11. Das Fahrzeug Renault Espace wird für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zugeteilt. 12. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1312.50 Dolmetscherkosten

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. [Schriftliche Mitteilungen] 17. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage]

Zuletzt aufrechterhaltene Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 27 S. 2 ff. i.V.m. Urk. 45 S. 2 und Urk. 65 S. 2, sinngemäss): 1.a. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils mit Ausnahme der Regelung zu den Ferien aufzuheben und stattdessen für die beiden Söhne während der Dauer des Scheidungsverfahrens eine wochenweise wechselnde alternierende Obhut mit Übergabe jeweils am Sonntagabend um 18 Uhr anzuordnen.

- 6 - Die Feiertage seien gemäss diesem Plan bei dem Elternteil zu verbringen, bei welchem sich die Kinder aufgrund der wochenweise ändernden Betreuung in den Ferien jeweils aufhalten. 1b. Eventualiter sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils bezüglich der Regelung der regelmässigen Betreuung unter der Woche (erstes und zweites Lemma), d. h. mit Ausnahme der Regelung zu den Wochenenden, den Feiertagen und den Ferien, aufzuheben und der Berufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, seine beiden Söhne wie folgt zu betreuen: - Von Freitag 18 Uhr bis Samstag 08.30 Uhr, - [Restliche Regelung nicht angefochten] 1c. Subeventualiter sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils bezüglich der Regelung der regelmässigen Betreuung unter der Woche (erstes und zweites Lemma), d. h. mit Ausnahme der Regelung zu den Wochenenden, den Feiertagen und den Ferien, aufzuheben und der Berufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu berechtigen und zu verpflichten, seine beiden Söhne wie folgt zu betreuen: - Von Montag 18 Uhr bis Mittwoch 8.30 Uhr bzw. bis Schulbeginn; - [Restliche Regelung nicht angefochten] 2.a. Es sei Ziffer 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, während der Dauer des Scheidungsverfahrens höchstens die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats rückwirkend ab 1. September 2021: Bis 1. April 2022 Für C._____: CHF 2'767 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt) Für D._____: CHF 8'194 (davon CHF 5'767 Betreuungsunterhalt) Danach bis 1. Juli 2022 Für C._____: CHF 2'236 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt) Für D._____: CHF 7'668 (davon CHF 5'767 Betreuungsunterhalt) Danach bis 2. Oktober 2023 Für C._____: CHF 2'045 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt) Für D._____: CHF 6'901 (davon CHF 5'191 Betreuungsunterhalt) 2.b. Es sei ab dem 3. Oktober 2022 von der Pflicht des Berufungsklägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ an die Berufungsbeklagte abzusehen und es seien die Unterhaltsbeiträge für D._____ wie folgt anzupassen:

- 7 - Für Oktober bis Dezember 2022: höchstens CHF 7'651 (davon CHF 5'691 als Betreuungsunterhalt). Ab 1. Januar 2023: höchstens CHF 5'984 (davon CHF 3'791 Betreuungsunterhalt). 2.c. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen zur (Neu-)Festlegung des der Berufungsbeklagten sowie des dem Berufungskläger jeweils anrechenbaren Einkommens. 3.a. Es sei Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungskläger zu verpflichten, höchstens die folgenden Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats rückwirkend ab 1. September 2021: Bis 1. April 2022: CHF 1'674 Danach bis 1. Juli 2022: CHF 1'624 Danach bis 2. Oktober 2022: CHF 2'007 3.b. Es seien ab dem 3. Oktober 2022 die Ehegattenunterhaltsbeiträge auf CHF 500 zu reduzieren. 3.c. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen zur (Neu-)Festlegung des der Berufungsbeklagten sowie des dem Berufungskläger jeweils anrechenbaren Einkommens. 4. Es sei Ziffer 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Unterhaltspflicht die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen: Einkommen Berufungsbeklagte: CHF 0 bis 1. Januar 2023; danach CHF 3'000 (vor Steuern) Einkommen Berufungskläger: 24'767 (vor Steuern) Einkommen Kinder: Je CHF 200 Familienzulage Bedarf Berufungsbeklagte: CHF 5'767 bis 1. Juli 2022; danach CHF 5'191 bis 1. Januar 2022; danach CHF 5'391 Bedarf Berufungskläger: CHF 10'454 bis 1. April 2022; danach CHF 9'274 Bedarf C._____ bei der Mutter: CHF 1'930 bis 1. April 2022; danach CHF 1'830 bis 1. Juli 2022; danach CHF 1'543 Bedarf C._____ beim Vater: CHF 0 bis 1. April 2022; danach CHF 765 Bedarf D._____ bei der Mutter: CHF 1'595 bis 1. April 2022; danach CHF 1'495 bis 1. Juli 2022; danach CHF 1'208

- 8 - Bedarf D._____ beim Vater: CHF 0 bis 1. April 2022, danach CHF 765 5. Es sei das Begehren der Berufungsbeklagten zur Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB abzuweisen. 6. Es sei das Begehren zur Durchsetzung des Betreuungsmodells gemäss Urteil der Vorinstanz vom 28. Juli 2022 (EF210006) unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Berufungsbeklagten (Urk. 61 S. 2 f. i.V.m. Urk. 83 S. 1 f., sinngemäss):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Berufungskläger sei zur Zahlung rückwirkender Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 114'582.– zu verpflichten, wobei allfällige Ansprüche auf weitere Zahlungen vorbehalten bleiben. 3. Es sei für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: - Die Gesuchstellerin bei der Kontaktaufnahme zum Gesuchsgegner zu unterstützen. - Die Übergabe von C._____ gemäss dem Betreuungsmodell aus dem Urteil vom 28. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. EF210006- L/U, Dispositiv Ziff. 4, S. 67) zu koordinieren und insbesondere bei der Übergabe von C._____ jeweils am Montag 18:00 Uhr, Dienstag 8:30 Uhr, sofern das Kind am Morgen nicht in die Schule geht, Mittwoch 18:00 Uhr, Donnerstag 8:30 Uhr (sofern das Kind am Morgen nicht in die Schule geht), Freitag 18:00 Uhr und Sonntag 19:00 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen, den Neujahrsfeiertagen, an Ostern, an Pfingsten und den Ferienwochen anwesend zu sein. - Bei Bedarf weitere Anträge zu stellen. 4. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, die für die Durchführung des verbindlichen Betreuungsmodells aus dem Urteil vom 28. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. EF210006-L/U, Dispositiv Ziff. 4, S. 67) nötigen Handlungen vorzunehmen und insbesondere C._____ an folgenden Tagen der Gesuchstellerin zu übergeben: - am Dienstagmorgen um 8:30 Uhr, sofern das Kind am Morgen nicht in die Schule geht

- 9 - - am Donnerstagmorgen um 8:30 Uhr (sofern das Kind am Morgen nicht in die Schule geht) - am Sonntag der geraden Kalenderwochen um 19:00 Uhr - sofern das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern fällt, am Ostermontag um 19:00 Uhr - sofern das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten fällt, am Pfingstmontag um 19:00 Uhr - am 27. Dezember - in geraden Jahren am 2. Januar und in ungeraden Jahren am 3. Januar - nach den zwischen den Parteien vereinbarten oder bei Nichteinigung in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Gesuchsgegner und in Jahren mit geraden Jahreszahlen von der Gesuchstellerin entschiedenen Ferienwochen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers.

Prozessuale Anträge der Berufungsbeklagten (Urk. 61 S. 3 i.V.m. Urk. 83 S. 2, sinngemäss):

1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von einstweilen CHF 25'000.– zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. […] Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich seit dem 9. November 2021 in einem Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren gegenüber. Ihrer Ehe entsprangen die zwei Söhne, C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2019. Der Prozessverlauf vor erster Instanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 26 S. 5 f. =

- 10 - Urk. 28 S. 5 f.). Mit Datum vom 28. Juli 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 28). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) innert Frist Berufung (Urk. 27). Der bei ihm einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Urk. 33 – 34). 3.1. Nachdem mit Eingabe vom 31. August 2022 ein entsprechendes Gesuch gestellt worden war (Urk. 36), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 1. September 2022 bis zum 1. November 2022 sistiert (Urk. 37). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 verlangte der Gesuchsgegner u.a. die vorsorgliche resp. superprovisorische Obhutsumteilung über den Sohn C._____ an sich und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (Urk. 38). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten und die Sistierung aufgehoben. Zudem wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchstellerin) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 41). Die Berufungsantwort, mit der die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufungsanträge geltend machte, ging innert Frist ein (Urk. 42). Am 30. Oktober 2022 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe inkl. Schutzschrift ein (Urk. 45). Nachdem am 8. November 2022 ein entsprechendes vorsorgliches resp. superprovisorisches Massnahmenbegehren von der Gesuchstellerin eingegangen war (Urk. 47), wurde gegenüber der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners superprovisorisch die Schuldneranweisung angeordnet und dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Berufungsantwortschrift und der Gesuchstellerin das Doppel der Eingabe vom 30. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 51 – 52). Am 1. und 2. Dezember 2022 reichten die Parteien je eine Stellungnahme ein (Urk. 55 und 58). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 stellte die Gesuchstellerin weitere Anträge, u.a. superprovisorische Massnahmenbegehren betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Einhaltung der Betreuungsregelung (Urk. 61). Die superprovisorischen Massnahmenbegehren wurden mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 abgewiesen und als Begehren vorsorglicher Massnahmen weiterbehandelt. Dem Gesuchsgegner

- 11 wurde dabei Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt. Zudem wurde den Parteien die jeweilige Stellungnahme der Gegenseite vom 1. und 2. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 64). Am 19. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023 folgten weitere Eingaben der Parteien, welche der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 65, 68, und 69). Mit Eingabe vom 9. März 2023 verlangte der Gesuchsgegner u.a. die vorsorgliche resp. superprovisorische Aufhebung der mit Verfügung vom 18. November 2022 ergangenen Schuldneranweisung (Urk. 74). Das superprovisorische Begehren wurde gleichentags abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zum Antrag um Aufhebung der Schuldneranweisung angesetzt (Urk. 77). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin erfolgte innert Frist und wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 78). 3.2. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 80/1-4), wurden sie zum Verhandlungstermin vom 6. April 2023 vorgeladen (Urk. 80-A). Am 5. April 2023 erfolgte eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin; das Doppel wurde dem Gesuchsgegner zu Beginn der Vergleichsverhandlung direkt von der Gesuchstellerin überreicht (Urk. 83; Prot. II S. 15). 4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 6. April 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) sowie nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage zwei Teilvereinbarungen (Urk. 85 und 86; Prot. II S. 16 f.), die in Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind. 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 – 26) wurden beigezogen. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das

- 12 vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 – 3, 6 sowie 9 – 12 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind, mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist von den Vereinbarungen Vormerk zu nehmen. 3.1. Die geschlossenen Vereinbarungen zielen auf eine schrittweise Annäherung an eine hälftige Betreuung der beiden Kinder durch die Parteien ab. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in Ziffer 3 der zweiten Teilvereinbarung (Urk. 86) betreffend die Betreuung von C._____ festgehalten wurde, dass dieser für die Phase bis 31. Januar 2024 – resp. hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsregelung bis zu einem anders lautenden Entscheid – in der übrigen, d.h. nicht geregelten Zeit vom Gesuchsgegner betreut werde. Obwohl nicht explizit in der Vereinbarung festgehalten, gilt für D._____ nichts anderes. Dieser wird in der Phase bis 31. Mai 2024 – resp. hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsregelung bis zu einem anders lautenden Entscheid – in der übrigen, d.h. nicht geregelten Zeit von der Gesuchstellerin betreut. Die vereinbarte, etappenweise angepasste Betreuungsregelung trägt der aktuell gelebten Situation sowie dem Alter und den Bedürfnissen der Kinder Rechnung und macht den Willen der Parteien deutlich, den Kindern einen ausgeglichenen Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren sowie den eigenen Elternkonflikt künftig zu Gunsten der Kinder in den Hintergrund zu stellen (Urk. 86 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 – 5). Dies verdeutlicht sich auch in ihrer Bereitschaft, gemeinsam an einem Elternkurs teilzunehmen (Urk. 86 Ziff. 7). Ferner stellt die von den Parteien vorgesehene Unterhaltsregelung eine ganzheitliche Lösung dar und wird den ver-

- 13 einbarten Betreuungsverhältnissen sowie den finanziellen Verhältnissen der Parteien gerecht (Urk. 85 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 – 6). 3.2. Das Kindeswohl erfordert in Bezug auf die genannten sowie die weiteren in den Vereinbarungen festgehaltenen Kinderbelange keine abweichende Regelung. Zudem sind die Vereinbarungen – auch bezüglich der Punkte, die der Dispositionsmaxime unterliegen – klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Sie sind somit zu genehmigen resp. ist von ihnen in Bezug auf die der Dispositionsmaxime unterliegenden Punkte Vormerk zu nehmen. Den Parteien ist ferner vereinbarungsgemäss gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, am Elternkurs "Eltern bleiben" des Amtes für Jugend und Berufsberatung teilzunehmen. Zudem ist die am 18. November 2022 erlassene Schuldneranweisung vereinbarungsgemäss mit Wirkung auf den 31. Mai 2023 aufzuheben. Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Einhaltung der Betreuungsregelung (Urk. 61 S. 2 f.) sowie ihr Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 61 S. 3 i.V.m. 83 S. 2) sind als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 86 Ziff. 8). Der Rückzug der übrigen Anträge der Parteien – es handelt sich ausschliesslich um prozessuale Begehren – gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. III. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung (Dispositiv-Ziffern 13 – 15) blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 85 Ziff. 12).

- 14 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 – 3, 6 sowie 9 – 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Einhaltung der Betreuungsregelung durch den Gesuchsgegner werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 5, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 werden die Vereinbarungen der Parteien vom 6. April 2023 genehmigt resp. wird von ihnen Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: Teilvereinbarung 1 " 1. Die Parteien einigen sich darauf, dass die in Ziffern 3, 4, 5 und 6 dieser Vereinbarung geregelten Punkte bis zu einem anders lautenden Entscheid gelten. 2. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivziffern 5, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. 3. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____

- 15 - - CHF 3'490.– (ausschliesslich Barunterhalt), zuzüglich Familienzulagen, rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - CHF 2'655.– (ausschliesslich Barunterhalt), exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt, ab 1. April 2022. für D._____ - CHF 8'860.– (wovon CHF 6'667.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich Familienzulagen rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - CHF 6'205.– (wovon CHF 5'277.– Betreuungsunterhalt), bis zu einem anderslautenden Entscheid, exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt, ab 1. April 2022. 4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 3'565.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; - CHF 4'540.– ab 1. April 2022. 5. Für die Unterhaltszahlungen vereinbaren die Parteien die folgenden Zahlungsmodalitäten: - Der Gesuchsgegner bezahlt der Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats CHF 10'400.–; - im Übrigen bezahlt der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin jeweils Ende Januar CHF 28'000.– und Ende März CHF 8'000.–. 6. Dieser Unterhaltspflicht liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: - Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.– - Einkommen Gesuchsgegner: CHF 33'582.– (inkl. Bonus, 13. Monatslohn, Beteiligungsrechte, exkl. Familienzulage; bis 31. März 2022)

CHF 32'500.– (inkl. Bonus, 13. Monatslohn, Beteiligungsrechte, exkl. Familienzulage; ab 1. April 2022) - Einkommen Kinder: je die Familienzulage von CHF 200.–

- 16 - - Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'667.– (inkl. Steuern bis 31. März 2022) CHF 5'277.– (inkl. Steuern, ab April 2022) - Bedarf Gesuchsgegner: CHF 9'041.– (inkl. Steuern ohne Sparquote) - Bedarf C._____ bei der Mutter: CHF 2'690.– (inkl. Steuern bis 31. März 2022) CHF 2'177.– (inkl. Steuern ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.– (bis 31. März 2022) CHF 1'023.– (ab 1. April 2022) - Bedarf D._____ bei der Mutter: CHF 1'595.– (bis 31. März 2022) CHF 1'775.– (ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.– (bis 31. März 2022) CHF 1'023.– (ab 1. April 2022) 7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin eine Entschädigungszahlung für die ihr durch die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien entstandenen Kosten (Verfahren vor erster Instanz und Berufungsverfahren; Betreibungsverfahren inkl. Rechtsöffnungsverfahren) in Höhe von Fr. 10'000.– zu leisten. 8. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an den noch ausstehenden rückwirkenden Unterhalt Fr. 75'000.– innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Über diesen Betrag hinausgehende, noch offene rückwirkende Unterhaltsbeiträge sind innert 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 9. Die Parteien kommen überein, dass die Schuldneranweisung im laufenden Verfahren mit Wirkung auf den 31. Mai 2023 aufzuheben ist.

- 17 - 10. Die Gesuchstellerin zieht nach erfolgter Bezahlung der Fr. 75'000.– gemäss Ziffer 8 dieser Vereinbarung ihren Strafantrag im laufenden Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner zurück bzw. erklärt ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens und ersucht die Strafbehörden das Strafverfahren einzustellen bzw. nicht anhand zu nehmen. 11. Die Gesuchstellerin ist sich des Schulstufenmodells bewusst, nach welchem sie ab dem Kindergarteneintritt von D._____ ohne Gewährung einer Übergangsfrist die Berufstätigkeit wieder aufnehmen muss. 12. Der Gesuchsgegner übernimmt die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." Teilvereinbarung 2 " 1. Die Parteien einigen sich darauf, dass die in Ziffer 3-5 dieser Vereinbarung geregelten Punkte bis zu einem anders lautenden Entscheid gelten. 2. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. 3. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt, wobei es ihnen freisteht, diese Betreuungsregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern: D._____ Betreuung durch den Vater: - am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember; - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar; - ab 2024 während vier Ferienwochen während der Schulferien pro Kalenderjahr, davon maximal zwei Wochen am Stück, wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu. Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung bis 31. Mai 2023: In geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr.

- 18 - Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung ab 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2023: - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; - am Dienstag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr (jeweils verpflegt). Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung von 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023: - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; - am Dienstag und Donnerstag von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr (verpflegt). Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung von 1. November 2023 bis 31. Mai 2024: - von Montag, 18:00 Uhr bis Dienstagmorgen, 08:30 Uhr, bzw. bis Schulbeginn; - von Mittwoch 18:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 08:30 Uhr, bzw. bis Schulbeginn; - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19:00 Uhr; - Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. C._____ Betreuung durch die Mutter: Ferien/Feiertage - am ersten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 25. Dezember; - in ungeraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in geraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar; - ab 2024 während vier Ferienwochen während der Schulferien pro Kalenderjahr, davon maximal zwei Wochen am Stück, wobei die Ferien jeweils mindestens einen Monat im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zu. Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung bis 30. Juni 2023: - am Mittwoch von 14.00 - 16.00 Uhr; - am Samstag von 13.30 - 16.30 Uhr.

- 19 - Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung ab 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023: - in den ungeraden Wochen von Freitag Schulschluss bis Samstag 18.00 Uhr; - jede Woche am Mittwoch Schulschluss bis 18.00 Uhr. Zusätzlich zu der Ferien-/Feiertagsregelung ab 1. November 2023 bis 31. Januar 2024: - in den ungeraden Wochen von Freitag Schulschluss bis Samstag 18.00 Uhr; - jede Woche am Mittwoch Schulschluss bis Donnerstag Schulbeginn. - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Vater betreut. 4. Ab dem 1. Februar 2024 betreut die Mutter C._____ wie folgt: - an jedem zweiten Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Freitag, 08:00 Uhr, bis Montag, 20.00 Uhr; - an jedem Donnerstag ab 08:00 Uhr mit Übernachtung bis am Freitag, 08:00 Uhr; - an jedem zweiten Mittwoch (gerade Kalenderwochen), ab 08:00 Uhr mit Übernachtung bis Donnerstag, 08:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Vater betreut. 5. Ab dem 1. Juni 2024 betreut die Mutter D._____ wie folgt: - an jedem zweiten Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Freitag, 08:00 Uhr, bis Montag, 20.00 Uhr; - an jedem Donnerstag ab 08:00 Uhr mit Übernachtung bis am Freitag, 08:00 Uhr; - an jedem zweiten Mittwoch (gerade Kalenderwochen), ab 08:00 Uhr mit Übernachtung bis Donnerstag, 08:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird D._____ durch die Vater betreut. 6. Beide Eltern vertrauen darauf, dass sie sich gegenseitig und gegenüber den Kindern mit Vertrauen und Rücksicht begegnen. 7. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass ihnen das Gericht gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, am Elternkurs "Eltern bleiben", Amt für Jugend und Berufsberatung – Geschäftsstelle Elternbildung, teilzunehmen. Die Parteien verpflichten sich, sich innert 1 Monat ab Rechtskraft für den Kurs anzumelden. 8. Darüber hinaus ziehen die Parteien ihre im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren (inkl. vorsorgliche Massnahmenbegehren und prozessuale

- 20 - Anträge), welche mit den beiden am 6. April 2023 geschlossenen Teilvereinbarungen nicht geregelt werden, zurück." 2. Den Parteien wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, am Elternkurs "Eltern bleiben", Amt für Jugend und Berufsberatung – Geschäftsstelle Elternbildung, teilzunehmen. Die Parteien werden verpflichtet, sich innert einem Monat ab Rechtskraft dieses Urteils für den Kurs anzumelden. 3. Die am 18. November 2022 erlassene Anweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, F._____ GmbH, … [Adresse], den jeweiligen Nettomonatslohn des Gesuchgegners, maximal jedoch den Betrag von Fr. 16'025.– spätestens per Ersten des jeweiligen Monats unter Androhung doppelter Zahlungsfrist im Unterlassungsfall an die Gesuchstellerin zu überweisen, wird mit Wirkung auf den 31. Mai 2023 aufgehoben. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 13 – 15) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'432.50 Dolmetscherkosten CHF 4'932.50 Gerichtskosten total.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 7. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die F._____ GmbH, … [Adresse], im Dispositiv- Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3, als Gerichtsurkunde. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 21 - 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. April 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi versandt am: st

Beschluss und Urteil vom 25. April 2023 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022: (Urk. 26 S. 67 ff. = 28 S. 67 ff.) 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit 27. August 2021 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2019, werden für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 3. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Söhne befindet sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens bei der Gesuchstellerin. 4. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die beiden Söhne wie folgt zu betreuen: In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut. Den Parteien bleibt es unbenommen, diese Betreuungsregelung für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten... für C._____ ­ CHF 3'490.- (ausschliesslich Barunterhalt), zuzüglich Familienzulagen, rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; ­ CHF 3'470.- (ausschliesslich Barunterhalt), ab 1. April 2022, exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt; für D._____ ­ CHF 8'860.- (wovon CHF 6'667.- Betreuungsunterhalt), zuzüglich Familienzulagen rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; ­ CHF 9'040.- (wovon CHF 6'667.- Betreuungsunterhalt), ab 1. April 2022, exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt. 6. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 300.- pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je im Umfang von 1/2 zu übernehmen. Vora... 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend a... ­ CHF 3'565.- rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; ­ ab 1. April 2022: CHF 3'515.-. 8. Dieser Unterhaltspflicht liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.-- Einkommen Gesuchsgegner: CHF 25'955.-- (inkl. Bonus, 13. Monatslohn, Beteiligungsrechte, exkl. Familienzulage und Sparquote) Einkommen Kinder: je die Familienzulage von CHF 200.-- Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'667.-- (inkl. Steuern) Bedarf Gesuchsgegner: CHF 4'704.-- (inkl. Steuern/Quellensteuer; bis 31. März 2022 CHF 3'524.-- (inkl. Steuern/Quellensteuer; ab 1. April 2022 Bedarf C._____ bei der Mutter: CHF 2'690.-- (bis 31. März 2022) CHF 2'590.-- (ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.-- (bis 31. März 2022) CHF 765.-- (ab 1. April 2022) Bedarf D._____ bei der Mutter: CHF 1'595.-- (bis 31. März 2022) CHF 1'495.-- (ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.-- (bis 31. März 2022) CHF 765.-- (ab 1. April 2022) 9. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner den rückwirkend zu zahlenden Unterhalt gemäss den Ziffern 5 und 7 vorstehend für die Dauer von 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 bereits im Umfang von CHF 65'876.- beglichen hat. 10. Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse 1, … Zürich, wird für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugeteilt. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung auf erstes Verlangen herauszugeben. 11. Das Fahrzeug Renault Espace wird für die Dauer des ausländischen Scheidungsverfahrens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zugeteilt. 12. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. [Schriftliche Mitteilungen] 17. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage] Zuletzt aufrechterhaltene Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 – 3, 6 sowie 9 – 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Einhaltung der Betreuungsregelung durch den Gesuchsgegner werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 5, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Juli 2022 werden die Vereinbarungen der Parteien vom 6. April 2023 genehmigt resp. wird von i... " 1. Die Parteien einigen sich darauf, dass die in Ziffern 3, 4, 5 und 6 dieser Vereinbarung geregelten Punkte bis zu einem anders lautenden Entscheid gelten. 2. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivziffern 5, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. 3. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____ ­ CHF 3'490.– (ausschliesslich Barunterhalt), zuzüglich Familienzulagen, rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; ­ CHF 2'655.– (ausschliesslich Barunterhalt), exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt, ab 1. April 2022. für D._____ ­ CHF 8'860.– (wovon CHF 6'667.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich Familienzulagen rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; ­ CHF 6'205.– (wovon CHF 5'277.– Betreuungsunterhalt), bis zu einem anderslautenden Entscheid, exklusive Familienzulage, welche beim Gesuchsgegner verbleibt, ab 1. April 2022. 4. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: ­ CHF 3'565.– rückwirkend ab 1. September 2021 bis 31. März 2022; ­ CHF 4'540.– ab 1. April 2022. 5. Für die Unterhaltszahlungen vereinbaren die Parteien die folgenden Zahlungsmodalitäten: ­ Der Gesuchsgegner bezahlt der Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats CHF 10'400.–; ­ im Übrigen bezahlt der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin jeweils Ende Januar CHF 28'000.– und Ende März CHF 8'000.–. 6. Dieser Unterhaltspflicht liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: ­ Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.– ­ Einkommen Gesuchsgegner: CHF 33'582.– (inkl. Bonus, 13. Monatslohn, Beteiligungsrechte, exkl. Familienzulage; bis 31. März 2022) CHF 32'500.– (inkl. Bonus, 13. Monatslohn, Beteiligungsrechte, exkl. Familienzulage; ab 1. April 2022) ­ Einkommen Kinder: je die Familienzulage von CHF 200.– ­ Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'667.– (inkl. Steuern bis 31. März 2022) CHF 5'277.– (inkl. Steuern, ab April 2022) ­ Bedarf Gesuchsgegner: CHF 9'041.– (inkl. Steuern ohne Sparquote) ­ Bedarf C._____ bei der Mutter: CHF 2'690.– (inkl. Steuern bis 31. März 2022) CHF 2'177.– (inkl. Steuern ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.– (bis 31. März 2022) CHF 1'023.– (ab 1. April 2022) ­ Bedarf D._____ bei der Mutter: CHF 1'595.– (bis 31. März 2022) CHF 1'775.– (ab 1. April 2022) beim Vater: CHF 0.– (bis 31. März 2022) CHF 1'023.– (ab 1. April 2022) 7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin eine Entschädigungszahlung für die ihr durch die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien entstandenen Kosten (Verfahren vor erster Instanz und Berufungsverfahren; Betreibungsverfahren inkl... 8. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an den noch ausstehenden rückwirkenden Unterhalt Fr. 75'000.– innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Über diesen Betrag hinausgehende, noch offene rückwirkende Unterhaltsbeiträge sind innert 40 Tagen ab Rechtskraft des Urteils vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 9. Die Parteien kommen überein, dass die Schuldneranweisung im laufenden Verfahren mit Wirkung auf den 31. Mai 2023 aufzuheben ist. 10. Die Gesuchstellerin zieht nach erfolgter Bezahlung der Fr. 75'000.– gemäss Ziffer 8 dieser Vereinbarung ihren Strafantrag im laufenden Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner zurück bzw. erklärt ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfah... 11. Die Gesuchstellerin ist sich des Schulstufenmodells bewusst, nach welchem sie ab dem Kindergarteneintritt von D._____ ohne Gewährung einer Übergangsfrist die Berufstätigkeit wieder aufnehmen muss. 12. Der Gesuchsgegner übernimmt die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." Teilvereinbarung 2 " 1. Die Parteien einigen sich darauf, dass die in Ziffer 3-5 dieser Vereinbarung geregelten Punkte bis zu einem anders lautenden Entscheid gelten. 2. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. 3. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt, wobei es ihnen freisteht, diese Betreuungsregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern: D._____ 4. Ab dem 1. Februar 2024 betreut die Mutter C._____ wie folgt: 5. Ab dem 1. Juni 2024 betreut die Mutter D._____ wie folgt: 6. Beide Eltern vertrauen darauf, dass sie sich gegenseitig und gegenüber den Kindern mit Vertrauen und Rücksicht begegnen. 7. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass ihnen das Gericht gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, am Elternkurs "Eltern bleiben", Amt für Jugend und Berufsberatung – Geschäftsstelle Elternbildung, teilzunehmen. Die Partei... 8. Darüber hinaus ziehen die Parteien ihre im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren (inkl. vorsorgliche Massnahmenbegehren und prozessuale Anträge), welche mit den beiden am 6. April 2023 geschlossenen Teilvereinbarungen nicht geregelt werden, ... 2. Den Parteien wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, am Elternkurs "Eltern bleiben", Amt für Jugend und Berufsberatung – Geschäftsstelle Elternbildung, teilzunehmen. Die Parteien werden verpflichtet, sich innert einem Monat ab Re... 3. Die am 18. November 2022 erlassene Anweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, F._____ GmbH, … [Adresse], den jeweiligen Nettomonatslohn des Gesuchgegners, maximal jedoch den Betrag von Fr. 16'025.– spätestens per Ersten des jeweilig... 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 13 – 15) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 7. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die F._____ GmbH, … [Adresse], im Dispositiv-Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 3, als Gerichtsurkunde. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LD220006 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2023 LD220006 — Swissrulings