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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2025 LC250021

November 24, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·947 words·~5 min·12

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 22. Juli 2025 (FE230008-G) Rechtsbegehren: (Urk. 97) "1. Es sei als Teilentscheid die am 22.09.2012 zwischen den Parteien geschlossene Ehe zu scheiden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

- 2 - Teilurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 22. Juli 2025: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtskosten zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 1'946.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 30 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 112): "1. Ziff. 1. des angefochtenen Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben, und der Scheidungspunkt sei an die Vorinstanz zur Entscheidung im Rahmen eines einheitlichen Scheidungsurteils zurückzuweisen. 2. Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Teilurteils seien aufzuheben, und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien an die Vorinstanz zur Festsetzung im Endentscheid über die Scheidung und Nebenfolgen zurückzuweisen; eventualiter seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen, und es seien keine Parteientschädigungen festzusetzen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Parteien hälftig aufzuerlegen. 4. Auf die Festsetzung von Parteientschädigungen sei zu verzichten."

- 3 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Kläger) die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Urk. 97) beantragte er den Erlass eines Teilurteils über den Scheidungspunkt, worauf die Beklagte mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Urk. 106) die Abweisung des klägerischen Antrags beantragte. Diese Eingabe wurde dem Kläger am 19. Juni 2025 zugestellt (Urk. 107 und 108). Weitere Eingaben zum Thema Teilurteil gingen nicht ein. Am 22. Juli 2025 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Teilurteil, womit sie die Ehe der Parteien schied (Urk. 109 = Urk. 113 S. 12 f.). 2. Mit Eingabe vom 4. August 2025 erhob die Beklagte Berufung gegen das erstinstanzliche Teilurteil mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren (Urk. 112). Der mit Verfügung vom 6. August 2025 einverlangte Vorschuss von Fr. 4'000.– ging fristgerecht ein (Urk. 114 und 115). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Berufungsantwort zu erstatten (Urk. 116). 3. Mit Eingabe vom 13. November 2025, der Post übergeben am 14. November 2025 und beim Obergericht eingegangen am 17. November 2025, zog die Beklagte die Berufung unter Beilage einer Vereinbarung der Parteien vom 11. November 2025 mit dem Antrag zurück, das Verfahren unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Urk. 117). Dem Antrag ist zu folgen. 4. Entsprechend ist das Berufungsverfahren abzuschreiben. Damit ist Dispositivziffer 1 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 22. Juli 2025 am 17. November 2025 in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Teilurteils sind entsprechend der Vereinbarung der Parteien abzuändern, welche die je hälftige Übernahme der

- 4 - Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und den gegenseitigen Verzicht auf eine Prozessentschädigung vorsieht. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der in Erwägung 4. angesprochenen Regelung in der Vereinbarung vom 11. November 2025 entsprechend ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der auf die Beklagte entfallende Anteil ist aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Ferner ist auch für das zweitinstanzliche Verfahren vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositivziffer 1 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 22. Juli 2025 (Scheidungspunkt) am 17. November 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 22. Juli 2025 werden die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der Gerichtskosten zu ersetzen. 3. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Teilurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 22. Juli 2025 wird vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung Vormerk genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Beklagte entfallende Anteil wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

- 5 - 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 117, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an den Zivilstandskreis C._____ und an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde C._____ gemäss Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Teilurteils obliegen. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: st

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