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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.09.2025 LC250007

September 12, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,671 words·~18 min·3

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 12. September 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2024 (FE200856-L)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 108 S. 1 f.): "1. Der gemeinsame Sohn C._____ der Parteien (geb. tt.mm.2012) sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen; 2. Der Sohn C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen; 3. Der Kläger/Vater soll den Sohn C._____ wie folgt betreuen: a) in geraden Kalenderwochen von Montagmorgen bis Mittwochmorgen und von Freitagabend bis Sonntagabend; b) in ungeraden Wochen von Montagmorgen bis Mittwochmittag; c) in geraden Kalenderjahren an Auffahrt und an Weihnachten (24./25. Dezember) und in ungeraden Kalenderjahren an Ostern, Pfingsten und Silvester/Neujahr (31. Dezember/1. Januar); d) während insgesamt fünf Wochen in den Schulferien, wobei der Kläger/Vater in geraden Kalenderjahren den Ferienbezug bestimmen darf und in ungeraden Kalenderjahren die Beklagte/Mutter; 4. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV sollen der Beklagten zugewiesen werden; 5. Der Kläger/Vater sei zu verpflichten, die bei ihm während seiner Betreuungszeit anfallenden Kinderkosten zu bezahlen, und die Beklagte/Mutter sei zu verpflichten, die bei ihr während ihrer Betreuungszeit anfallenden Kinderkosten zu bezahlen; zudem sei der Kläger/Vater zu verpflichten der Beklagten/Mutter an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung des Sohnes C._____ einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von maximal CHF 500.00 zu zahlen (exklusive Kinderzulagen/Ausbildungszulagen, welche der Vater bezieht), zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (spätestens 1. Juli 2024) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes C._____, solange die Beklagte/Mutter dem Sohn C._____ mindestens zeitlich hälftig betreut und der Sohn C._____ keine eigenen Forderungen an den Kläger/Vater stellt; 6. Der Kläger/Vater sei für berechtigt zu erklären, ab 1. Juli 2024 zu viel bezahlte Kinderunterhaltsbeiträge mit den gerichtlich neu festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen; 7. Die Parteien seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kindeskosten nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu beteiligen;

- 3 - 8. Der Kindesunterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 hiervor sei gerichtsüblich zu indexieren; 9. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten." der Beklagten (Urk. 110 S. 1 ff.): "1. Es sei Ziffer 4.1 und 4.2 sowie 5.2 der Teilscheidungsvereinbarung der Parteien vom 10./17. Mai 2024 zu genehmigen; 2. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2012, unter der elterlichen Obhut der Beklagten zu belassen; 3. Es sei der Kläger berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt zu betreuen: - jede Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr (Mutter bringt) bis Freitagmorgen (Schulbeginn); - in ungeraden Kalenderwochen von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn); - jährlich am 25. Dezember, vom 14.30 Uhr bis und mit 26. Dezember, 14.30 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 31. Dezember, 14.30 Uhr bis 1. Januar, 14.30 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so ist der Kläger zusätzlich berechtigt, C._____ bereits ab Gründonnerstag, 17.45 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, zu betreuen; - fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Klägers bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; 4. Es sei die für den Sohn C._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB und Art. 325 Abs. 1 ZGB aufzuheben; 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für den Sohn C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils betreffend Unterhalt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen zumindest wie folgt zu bezahlen: - CHF 2'600.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2025; - CHF 2'892.00 ab 1. August 2025 bis 31. Oktober 2028;

- 4 - - CHF 2'960.00 ab 1. November 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus); 6. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu indexieren; 7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die bereits gebuchten Gymivorbereitungskurse CHF 1'375.00 zu bezahlen und sich auch an weiteren schulischen Förderungsmassnahmen für C._____ im Zusammenhang mit einem möglichen Gymieintritt finanziell zu 50 % zu beteiligen; 8. Es sei der Kläger zu verpflichten, sich an den ausgewiesenen ausserordentlichen Kinderkosten von C._____, welche CHF 200.00 pro Position übersteigen und welche nicht von einem Dritten erhältlich gemacht werden können, finanziell zu 50 % zu beteiligen; 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der Teilscheidungsvereinbarung vom 10./17. Mai 2024." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung vom 13. Dezember 2024: (Urk. 119 = Urk. 124) 1. Es wird vorgemerkt, dass mit Teil-Urteil vom 28. Mai 2024 über die Scheidung der Ehe der Parteien entschieden und die Teilvereinbarung der Parteien vom 10./17. Mai 2024 mit Ausnahme der Kinderbelangte genehmigt wurde (nachehelicher Unterhalt, güter- und vorsorgerechtliche Auseinandersetzung, Kosten- und Entschädigungsfolgen). 2. Der Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ ist bei der Beklagten. 3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung überlassen. Der Kläger ist berechtigt, die Betreuungsverantwortung für den Sohn wie folgt zu übernehmen: jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagvormittag (Schulbeginn), jede Woche von Montagvormittag (Schulanfang) bis Mittwochvormittag (Schulanfang).

- 5 - 4. Es wird folgende Feiertagsbetreuungsregelung festgelegt: Der Kläger ist berechtigt bzw. verpflichtet, C._____ an folgenden Feiertagen zu betreuen:  jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,  in Jahren mit gerader Jahreszahl Ostern und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten; das auf diese Feiertagsbetreuung folgende Wochenende verbringt C._____ mit der Beklagten, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 17.45 Uhr, und dauert bis Mittwochvormittag (Schulanfang). Fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Pfingsten, dauert seine Betreuungsverantwortung wie standardmässig festgelegt bis Mittwochvormittag (Schulanfang). Die Beklagte ist berechtigt bzw. verpflichtet, C._____ an folgenden Feiertagen zu betreuen:  jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,  in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern und in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten; das auf diese Feiertagsbetreuung folgende Wochenende verbringt C._____ mit dem Kläger, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Fällt das Betreuungswochenende der Beklagten auf Ostern, dauert ihre Betreuungsverantwortung bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende der Beklagten auf Pfingsten, verlängert sich ihre Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegensei-tiger Absprache bleiben vorbehalten.

- 6 - 5. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 10./17. Mai 2023 betreffend Ziffern III. - VI. der Teilscheidungsvereinbarung wird im Übrigen – soweit erforderlich – genehmigt. Sie lautet wie folgt: "III. Elterliche Sorge 4.1. Wir beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für unseren gemeinsamen Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend verpflichten wir uns, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Uns ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 4.2. Die Erziehungsgutschriften der AHV/IV sollen der Beklagten zugewiesen werden. IV. Obhut und Betreuung 5.1. Wir verweisen auf unsere bisher gestellten Anträge und überlassen die Obhutszuteilung und die Regelung der Betreuungsanteile der Eltern (mit Ausnahme der nachfolgenden Ferienregelung) für unseren Sohn C._____ dem Gericht. 5.2. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ während insgesamt 5 Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen bzw. zu betreuen. V. Kindesunterhalt 6. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ gemäss Entscheid der Eheschutzrichterin vom 21. Dezember 2018, Ziffer 4, sollen mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils enden. 7. Wir verweisen auf unsere bisher gestellten Anträge und überlassen die Regelung des Kindesunterhalts ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Gericht. 8. Sollte das Gericht für die Festsetzung des Kindesunterhaltes weitere Unterlagen benötigen, verpflichten wir uns, diese Unterlagen dem Gericht auf erste Aufforderung vorzulegen.

- 7 - VI. Beistandschaft für C._____ 9. Wir überlassen die Fortführung oder Aufhebung der mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 17. September 2020 angeordneten Beistand-schaft für C._____ dem Gericht." 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten der Beklagten alleine angerechnet wird. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen:  Fr. 1'885.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2025 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'300.– ab 1. August 2025 bis und mit 31. Oktober 2030 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'120.– ab 1. November 2030 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Sohns C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Beklagten hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 8. Der Antrag des Klägers um Verrechnung von seit Rechtskraft des Teil-Urteils vom 28. Mai 2024 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen für C._____ wird abgewiesen. 9. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben.

- 8 - 10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die bereits gebuchten Gymnasiumsvorbereitungskurse Fr. 1'350.– zu bezahlen. 11. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Liegenschaftserträge, Familienzulagen separat:  Kläger: Fr. 9'290.– (80%-Pensum)  Beklagte: Fr. 4'883.– bis 31.07.2025 (50%-Pensum) Fr. 7'018.– ab 01.08.2025 (80%-Pensum)  C._____: die Familienzulage von Fr. 250.– Vermögen:  Kläger: Fr. 650'000.– (geschätzt)  Beklagte: Fr. 200'000.– (geschätzt)  C._____: Fr. 0.– Familienrechtlicher Bedarf:  C._____: Fr. 3'041.– (bis 31.07.2025) Fr. 3'241.– (ab 01.08.2025) 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2024 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.9 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 13. Die für den Sohn C._____ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich vom 17. September 2020 angeordneten Beistandschaf-

- 9 ten gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und Art. 325 Abs. 1 ZGB werden fortgeführt. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um C._____ zu unterstützen, - die Umsetzung der alternierenden Obhut und der veränderten Betreuungsanteile der Eltern zu begleiten, - auf eine (weitere) Verbesserung der Kommunikation der Eltern hinzuwirken und soweit notwendig zwischen ihnen in Konfliktsituationen zu vermitteln, - die Einkünfte und das Kindsvermögen von C._____ sorgfältig zu verwalten, - bei Bedarf das Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu aktualisieren. 14. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, der Beiständin von C._____ die Aufgaben gemäss vorstehend Dispositiv Ziffer 13 zu erteilen. 15. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 16. Die Kosten werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. 17. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 18. (Mitteilungssatz) 19. (Rechtsmittelbelehrung)

- 10 - Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 123 S. 2 ff.): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2024 (FE200856-L) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: « Die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, wird der Beklagten zugeteilt. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuung des Sohnes auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: jedes zweite Wochenende von Freitagabend (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn), jede Woche von Donnerstagabend (ab 18:00 Uhr) bis Freitagmorgen (Schulbeginn).» 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2024 (FE200856-L) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: «Es wird folgende Feiertagsbetreuungsregelung festgelegt: Der Kläger ist berechtigt bzw. verpflichtet, C._____ an folgenden Feiertagen zu betreuen: - jährlich am 25. Dezember, vom 14.30 Uhr bis und mit 26. Dezember, 14.30 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 31. Dezember, 14.30 Uhr bis 1. Januar, 14.30 Uhr; - fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so ist der Kläger zusätzlich berechtigt, C._____ bereits ab Gründonnerstag, 17.45 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, zu betreuen; - fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung des Klägers bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.» 3. Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2024 (FE200856-L) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: «Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: - Fr. 2'410.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2025 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'993.– ab 1. August 2025 bis und mit 31. Oktober

- 11 - 2028 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'950.– ab 1. November 2028 bis und mit 31. Oktober 2030 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'476.– ab 1. November 2030. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Sohns C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Beklagten hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.» 4. Es sei die Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2024 (FE200856-L) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: «Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Liegenschaftserträge, Familienzulagen separat: - Kläger: Fr. 11'230.– (100%-Pensum) - Beklagte: Fr. 4'883.– bis 31.07.2025 (50%-Pensum) Fr. 7'018.– ab 01.08.2025 (80%-Pensum) - C._____ die Familienzulage von Fr. 215.– bzw. Fr. 268.– Vermögen: - Kläger: Fr. 650'000.– (geschätzt) - Beklagte: Fr. 200'000.– (geschätzt) - C._____ Fr. 0.– Familienrechtlicher Bedarf: C._____: Fr. 3'041.– (bis 31.07.2025) Fr. 3'241.– (ab 01.08.2025)» 5. Eventualiter in Bezug auf die vorstehenden Anträge Ziffer 1 bis 4 seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 12 - 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsbeklagten." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 133 S. 2 f.): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2024, sei zu bestätigen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsklägerin." Anschlussberufung "1. Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten für das Kind C._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'885.00 pro Monat, zuzüglich Familienzulagen, ab Rechtskraft des Teil-Urteils vom 28. Mai 2024 (bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) zu bezahlen; 2. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 2024 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, zu viel bezahlte Kindesunterhaltsbeiträge seit Rechtskraft des Teil-Urteils vom 28. Mai 2024 mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen, evtl. zurückzufordern; 3. Ziffer 4 Abs.1, erster Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 2024 sei aufzuheben und der Kläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ an Weihnachten und Neujahr wie folgt zu betreuen: - in geraden Kalenderjahren an Weihnachten (24. und 25. Dezember) und in ungeraden Kalenderjahren an Silvester / Neujahr (31. Dezember/1. Januar); 4. Die Ferienregelung gemäss Ziffer 5./IV./5.2. sei wie folgt zu präzisieren: «In geraden Kalenderjahren fällt dem Berufungsbeklagten und in

- 13 ungeraden Kalenderjahren der Berufungsklägerin das Ferien-Wahlrecht zu». 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsklägerin." Es wird beschlossen: 1. Die Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffer 3 (1. Absatz), des Teil-Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2024 wird abgeschrieben. 2. Die Anschlussberufung betreffend die Dispositiv-Ziffer 8 des Teil-Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2024 wird abgeschrieben. 3. Es wird vorgemerkt, dass das Teil-Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2024 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6, 9, 10, 13 und 14 am 24. Juni 2025 und die Dispositiv-Ziffern 3 (1. Absatz) sowie 8 am 19. August 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 (2. Absatz), 4, 7, 11 und 12 des Teil- Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2024 wird die Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 19. August 2025 genehmigt und werden diese wie folgt ersetzt: "3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung überlassen. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ ist bei der Beklagten.

- 14 - Der Kläger ist berechtigt, die Betreuungsverantwortung für den Sohn wie folgt zu übernehmen: Bis und mit Februar 2026 jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagvormittag (Schulbeginn) sowie jede Woche von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulanfang). Ab März 2026 fortlaufend in einer Woche von Montagabend (18.00 Uhr) bis Mittwochmorgen (Schulbeginn) sowie von Freitagabend (18.00 Uhr) bis und mit Sonntag und in der folgenden Woche von Montag bis Dienstagmorgen (Schulbeginn). Eine weitergehende Betreuung durch den Kläger ist im Einverständnis mit C._____ und in Absprache mit den Eltern jederzeit möglich. Eine solche Ausweitung führt nicht zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge, solange der Betreuungsanteil des Klägers 70 % nicht überschreitet. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Beklagten betreut. Woche 2: Morgen Schule/tagsüber Abend Montag Vater Vater Vater Dienstag Vater Mutter Mutter Mittwoch Mutter Mutter Mutter Donnerstag Mutter Mutter Mutter Freitag Mutter Mutter Mutter Samstag Mutter Mutter Mutter Sonntag Mutter Mutter Mutter Woche 1:

Nacht/Morgen Schule/tagsüber Abend Montag Mutter Mutter Vater Dienstag Vater Vater Vater Mittwoch Vater Mutter Mutter Donnerstag Mutter Mutter Mutter Freitag Mutter Mutter Vater Samstag Vater Vater Vater Sonntag Vater Vater Vater

- 15 - 4. Es wird folgende Feiertagsbetreuungsregelung festgelegt: Der Kläger ist berechtigt bzw. verpflichtet, C._____ an folgenden Feiertagen zu betreuen:  jährlich am 25. Dezember von 11.00 Uhr bis und mit 26. Dezember 18.00 Uhr,  in Jahren mit gerader Jahreszahl am 31. Dezember von 11.00 Uhr bis 1. Januar, 11.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 1. Januar 11.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet C._____ während fünf Wochen der Schulferien zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien bis 31. Oktober des Vorjahres ab. Können sich die Parteien nicht einigen so steht dem Kläger das Wahlrecht in ungeraden Jahren und der Beklagten in geraden Jahren zu. 7.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ ab September 2025 Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von monatlich Fr. 1'995.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinder- resp. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- resp. Ausbildungszulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit des Sohns C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Beklagten hat und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Darüber hinaus ist der Kläger verpflichtet zusätzlich für sämtliche Kosten für die Ski-Ausrüstung von C._____ (inkl. Ski, Skihelm, Skibrille, Skibekleidung etc., wobei die Skiausrüstung jeweils jährlich ab Anfang Dezember bereitzustellen ist) sowie für sämtliche zukünftigen Schulkosten (inkl. Schul- resp. Universitätsgebühren, Bücher, obligatorische Lager, Computer, welchen C._____ in der Schule verwendet, Schulmaterial etc., exkl. private schulische Förderkurse sowie Kosten für eine Privatschule) aufzukommen.

- 16 - Die Beklagte ist verpflichtet die Kosten für die weiteren Hobbies (derzeit Segeln und Golf) zu bezahlen. 7.2. Der Kläger verpflichtet sich der Beklagten einen Betrag von Fr. 780.–, zahlbar bis 22. August 2025 zu bezahlen (Kostenanteil für bereits bezogene Bücher sowie Kosten für den Schulcomputer). Mit Bezahlung dieses Betrags erklären sich die Parteien per Saldo (insbesondere auch die Kosten für das Auto und die Kursgebühren für die Gymnasiumvorbereitungskurse) aller bisherigen Ansprüche vollständig auseinandergesetzt. 11. Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Liegenschaftserträge, Familienzulagen separat:  Kläger: Fr. 11'230.– (100%-Pensum)  Beklagte: Fr. 7'018.– ab 01.09.2025 (80%-Pensum) Fr. 8'448.– ab 01.09.2028 (100%-Pensum)  C._____: die Familienzulage Vermögen:  Kläger: Fr. 650'000.– (geschätzt)  Beklagte: Fr. 200'000.– (geschätzt)  C._____: Fr. 0.– 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."

- 17 - 2. Die Dispositiv-Ziffern 15, 16 und 17 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Teil-Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2024 werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten von Fr. 5'000.– verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird von den Parteien je zur Hälfte bezogen. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten den von ihr geleisteten und zur Deckung der Gerichtskosten beanspruchten Kostenvorschuss zur Hälfte zu ersetzen. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an: - die Parteien, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, betreffend Ziffer 2 - an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, sowie mit dem Hinweis, dass die Mitteilung der Rechtskraft des Teil-Urteils vom 13. Dezember 2024 an die folgenden Stellen durch das Bezirksgericht Zürich zu erfolgen hat:  mit Formular an das Zivilstandsamt der Stadt Zürich,  mit Formular an die Einwohnerdienste der Stadt Zürich,  an die KESB der Stadt Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 13 und 14 des Teil-Urteils vom 13. Dezember 2024. 7. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft

- 18 den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, Datum12. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: ms

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