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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.06.2025 LC240025

June 2, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,390 words·~22 min·5

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung

- 2 - Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. März 2024; Proz. FE210102

- 3 - Rechtsbegehren: A) der Klägerin (act. 113 S. 2 ff., act. 153 S. 2 ff., act. 207 S. 2 und Prot. S. 111): "1. Die am tt. September 2010 in D._____, China (…), geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2012, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 3. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2012, sei unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Der Beklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, C._____, geb. tt.mm.2012, wie folgt zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, - Eventualiter zusätzlich jeden Dienstag nach Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn. - in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr. Ausserdem sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Ferienbetreuung mindestens 3 Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin zu. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Klägerin betreut. 5. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei weiterzuführen. Für C._____ sei eine Therapie in E._____ anzuordnen und es sei die Beiständin mit der Organisation und der Überwachung der Massnahme zu betrauen. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. März 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von Sohn C._____, geb.

- 4 tt.mm.2012, monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zahlbare und ab Verfall zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen und zwar wie folgt: - bis und mit August 2025 mindestens CHF 1'853.00 (CHF 1'703.00 Bar- und CHF 150.00 Betreuungsunterhalt); - ab September 2025 mindestens CHF 2'016.00 (Barunterhalt). Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an die Klägerin zahlbar, solange das Kind sich in einer angemessenen Erstausbildung befindet, in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Ferner sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Parteien vorgängig verständigt haben, nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter (insb. Versicherungen) mit zwei Dritteln zu beteiligen. 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien in Anwendung von Art. 52fbis Abs. 2 AHVV zu 100% der Klägerin anzurechnen. 9. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit August 2025 jeweils monatliche, im Voraus zahlbare und, ab Verfall, zu 5% verzinsliche persönliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 494.00 zu bezahlen. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Klägerin danach CHF 200.00 pro Monat an Vorsorgeunterhalt bis zum Erreichen des 16. Altersjahres von C._____ zu bezahlen. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5 und 9 seien gerichtsüblich zu indexieren. 11. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 f. ZGB per Rechtskraft des Scheidungsurteils zu teilen, wobei der Klägerin eine überhälftige Teilung zuzusprechen sei (hälftige Teilung zuzüglich CHF 35'295.55). Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, die Überweisung auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin vorzunehmen. 12. In güterrechtlicher Hinsicht sei die Vereinbarung der Parteien vom 26. Juli 2022 zu genehmigen. 13. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gemäss Art. 170 ZGB im Rahmen einer Parteibefragung und unter Vorlage der entsprechenden Urkunden über seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben.

- 5 - 14. Der Klägerin sei nach Durchführung des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Konkretisierung ihrer Anträge betreffend Unterhalt, Güterrecht und Vorsorgeguthaben der 2. Säule zu geben. 15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% MwSt." B) des Beklagten (act. 119 S. 2 f., act. 155 S. 2 f.): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2012, unter die alleinige Sorge des Beklagten zu stellen. 3. Es sei der gemeinsame Sohn C._____ unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 4. Es sei die Klägerin zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende, jeweils in den geraden Kalenderwochen, von Freitag, ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18 Uhr. - in den geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (d.h. 25.12.) und Neujahr (01.01.); - während vier Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten; - in der restlichen Zeit wird C._____ vom Beklagten betreut. 5. Es sei die Klägerin zu verpflichten, bis zur Vollendung der obligatorischen Schulpflicht von C._____ 1/3 des Barunterhalts von C._____ (Total CHF 1'823.00) in der Höhe von CHF 607.00 zu übernehmen. 6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, ab Vollendung der obligatorischen Schulpflicht von C._____ bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) 1/2 des Barunterhalts von C._____ (Total CHF 1'823.00) in der Höhe von CHF 912.00 zu übernehmen. 7. Es seien die ausserordentlichen Kinderkosten, welche den Betrag von CHF 200.00 übersteigen, hälftig zwischen den Parteien zu teilen, wobei vorab die Parteien schriftlich ihre Zustimmung dazu gegeben haben (nur per E-Mail). 8. Es seien die Parteien zu verpflichten, die Kosten für C._____ kieferorthopädische Behandlung (Zahnspange) nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen von Dritten je hälftig zu übernehmen.

- 6 - 9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 10. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule hälftig zu teilen. 11. Es sei die bestehende Beistandschaft auf eine Erziehungsbeistandschaft auszuweiten, falls wider Erwarten dem Kindsvater die alleinige Sorge bzw. Obhut nicht zugewiesen wird. 12. Es sei im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gerichtlich eine Psychotherapie für C._____ anzuordnen, falls wider Erwarten dem Kindsvater die alleinige Sorge bzw. Obhut nicht zugewiesen wird. 13. Es sei das Gesuch der Klägerin um Prozesskostenvorschuss vollumfänglich abzuweisen. 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 7.7% zu Lasten der Klägerin, wobei dem Beklagten weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren sei." C) der Kindsvertretung (act. 190 S. 2 f.): "1. Es sei C._____, geboren tt.mm.2012, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen; 2. Es sei C._____ unter die Obhut des Beklagten zu stellen; 3. Die Klägerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ an jedem zweiten Wochenende (gerade Wochen) jeweils von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr zu betreuen; Fällt das Betreuungsrecht der Klägerin auf Ostern, sei dieses auf Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr zu erweitern. Fällt das Betreuungsrecht der Klägerin auf Pfingsten, so sei dieses auf Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr zu erweitern; Zudem sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ in den geraden Jahren am 24. Dezember und am folgenden 1. Januar sowie in den ungeraden Jahren am 25. Dezember und am 31. Dezember zu betreuen; Ausserdem sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien seien 3 Monate im Voraus abzusprechen, wobei der Klägerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zustehen soll;

- 7 - 4. Die Eltern seien zu verpflichten, eine angeordnete Beratung (Erziehungscoaching) in Anspruch zu nehmen; 5. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei weiterzuführen und die Aufgaben der Beistandschaft seien wie folgt zu erweitern: - Organisation und Überwachung der angeordneten Beratung (Erziehungscoaching) der Eltern - Ev. Organisation und Überwachung einer Therapie für C._____." Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 26. Juli 2022 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, den Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Parteien bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

- 8 - 3. Beistandschaft […] (Dem gemeinsamen Antrag der Parteien auf Errichtung einer Beistandschaft für den Sohn C._____ wurde bereits mit Verfügung vom 26. Juli 2022 entsprochen.) 4. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt oder was auf ihren Namen lautet, und übernimmt die auf sie lautenden Schulden zur alleinigen Rückzahlung." 3. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4. Der Sohn C._____ wird unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt. 5. Die Klägerin ist berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:  in den geraden Wochen jeweils am Freitag ab Schulschluss (bzw. in der schulfreien Zeit ab 18.00 Uhr) bis Sonntagabend 18.00 Uhr,  in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr,  in den geraden Jahren am 24. Dezember und am folgenden 1. Januar sowie in den ungeraden Jahren am 25. Dezember und am 31. Dezember. Ausserdem ist die Klägerin berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Klägerin ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit dem Beklagten abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheiden die Klägerin in

- 9 den Jahren mit ungerader und der Beklagte in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Aufteilung der Ferien. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Beklagten betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien und unter Einbezug der Wünsche von C._____ bleiben vorbehalten. 6. Die Klägerin und der Beklagte werden im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" zu absolvieren und ein von der Beiständin einzurichtendes Erziehungscoaching zu besuchen. 7. Die mit Verfügung vom 26. Juli 2022 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit grundsätzlich unveränderten Aufträgen weitergeführt. Zusätzlich zu den bisherigen Aufträgen wird die Beiständin damit beauftragt, zu überprüfen, ob die Parteien den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" besucht haben und die Parteien im Zusammenhang mit diesem Kursbesuch bei Bedarf zu unterstützen, sowie ein Erziehungscoaching einzurichten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Zudem wird die Beiständin berechtigt, bei Bedarf Anträge auf Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zuhanden der KESB zu stellen. 8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für den Sohn C._____ die folgenden Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen:  Fr. 330.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2024,  Fr. 830.– ab August 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit des Sohnes hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an den Beklagten zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 10 - Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt des Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 9. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. Die Klägerin wird zudem verpflichtet, dem Beklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 1'035.– (hälftige Kosten der Begabungsabklärung bei Frau F._____) zu bezahlen. 10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden vollumfänglich dem Beklagten angerechnet. 11. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Februar 2024 von 107.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 13. Die Festsetzung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen:

- 11 - Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen: • Klägerin: Fr. 5'432.– bis Ende Juli 2024 (80%-Pensum) Fr. 6'500.– ab August 2024 (100%-Pensum) • Beklagter: Fr. 6'964.– (100%-Pensum) • C._____: Fr. 300.– Kinderzulage Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend 14. Die BVG-Sammelstiftung M._____ (G._____ AG), M._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Klägerin (A._____, geb. tt. Februar 1985, H._____ [Strasse] 1, E._____, AHV-Nr. 2, Vertrags-Nr. 3, Versichertengruppe …) Fr. 6'663.15, zuzüglich Zins seit 10. Juni 2021, auf das Vorsorgekonto des Beklagten (B._____, geb. tt. Februar 1979, I._____-str. 4, J._____, AHV-Nr. 5) bei der N._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, N._____ AG, … [Adresse], zu überweisen. 15. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind und auf sie nicht einzutreten ist. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'505.– Dolmetscherkosten. Die Kosten der Kindsvertretung bleiben vorbehalten. 17. Die Kosten (inklusive diejenigen der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kostenanteile beider Parteien werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 12 - 19. (Mitteilungen) 20. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2 S. 2 ff.): 1. In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) sei der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. 2. In Abänderung von Ziff. 5 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende von Freitag ab Schulschluss (bzw. in der schulfreien Zeit ab 18.00 Uhr) bis Sonntagabend 18.00 Uhr; - zusätzlich jeden Dienstag ab Schulschluss (bzw. in der schulfreien Zeit ab 18.00 Uhr) bis Donnerstagmorgen Schulbeginn; - in ungeraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; - in den geraden Jahren am 24. Dezember und am folgenden 1. Januar sowie in den ungeraden Jahren am 25. Dezember und am 31. Dezember - ausserdem sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ während der Hälfte der Schulferien Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Berufungsklägerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheiden die Berufungsklägerin in den Jahren mit ungerader und der Berufungsbeklagte in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Aufteilung der Ferien. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Berufungsklägerin betreut.

- 13 - 3. in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin zuzüglich allfällige Familienzulagen CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Berufungsklägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4. In Abänderung von Ziff. 10 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV Renten der Berufungsklägerin anzurechnen. 5. In Abänderung von Ziff. 13 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) sei festzuhalten, die Festsetzung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge basiere auf folgende Grundlage: Einkommen netto pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen: - Berufungsklägerin: CHF 5'500.00 - Berufungsbeklagter: CHF 6'964.00 - C._____: CHF 300 Kinderzulage Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend. 6. In Abänderung von Ziff. 14 des Urteils vom 22. März 2024 des Bezirksgerichts Hinwil (FE210102-E) sei auf die Teilung der Vorsorgegelder zu verzichten. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % MwSt. des Berufungsbeklagten (act. 8 S. 2): 1. Es sei die Berufung vom 7.05.2024 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (FE-210102-E) vom 22.05.2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. der Kindesvertretung (act. 23 S. 1): Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

- 14 - Gemeinsame Schussanträge der Parteien: (sinngemäss, vgl. act. 39 und act. 53) Es seien die Teilvereinbarungen vom 7. April 2025 und vom 19. Mai 2025 zu genehmigen und die Berufungsverfahren LC240025 betreffend Scheidung und LY240016 betreffend Vorsorgliche Massnahmen entsprechend zu erledigen; unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 seit dem 12. Juli 2024 in den folgenden Punkten rechtskräftig ist: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 26. Juli 2022 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt der Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, den Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Parteien bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

- 15 - 3. Beistandschaft […] (Dem gemeinsamen Antrag der Parteien auf Errichtung einer Beistandschaft für den Sohn C._____ wurde bereits mit Verfügung vom 26. Juli 2022 entsprochen.) 4. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt oder was auf ihren Namen lautet, und übernimmt die auf sie lautenden Schulden zur alleinigen Rückzahlung." 3. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4. … 5. … 6. Die Klägerin und der Beklagte werden im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflichtet, den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" zu absolvieren und ein von der Beiständin einzurichtendes Erziehungscoaching zu besuchen. 7. Die mit Verfügung vom 26. Juli 2022 angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit grundsätzlich unveränderten Aufträgen weitergeführt. Zusätzlich zu den bisherigen Aufträgen wird die Beiständin damit beauftragt, zu überprüfen, ob die Parteien den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" besucht haben und die Parteien im Zusammenhang mit diesem Kursbesuch bei Bedarf zu unterstützen, sowie ein Erziehungscoaching einzurichten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Zudem wird die Beiständin berechtigt, bei Bedarf Anträge auf Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zuhanden der KESB zu stellen. 8. … 9. … 10. …

- 16 - 11. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 12. … 13. … 14. … 15. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind und auf sie nicht einzutreten ist. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 2'505.– Dolmetscherkosten. Die Kosten der Kindsvertretung bleiben vorbehalten. 17. Die Kosten (inklusive diejenigen der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kostenanteile beider Parteien werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. Weitere Mitteilungen erfolgen durch das Bezirksgericht. Es wird erkannt: 1. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 7. April 2025 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: Obhut und Betreuung a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für den Sohn C._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes beim Vater ist.

- 17 b) Betreuungsregelung (gilt ab dem 9. Mai 2025) Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes C._____ an den Wochenenden in einem Turnus von drei Wochen wie folgt:  an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden ab Schulschluss (bzw. in der schulfreien Zeit ab 18.00 Uhr, nicht verpflegt) bis am Sonntagabend, 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater, verpflegt), durch die Mutter;  am darauffolgenden Wochenende durch den Vater;  an den zwei darauffolgenden Wochenenden wieder durch die Mutter (wie oben),  fallen Osterfeiertage, das Auffahrt folgende Wochenende oder Pfingstfeiertage in das Betreuungswochenende der Mutter, so verlängert sich die Betreuungszeit von Gründonnerstag, Schulschluss, bis Ostermontag, 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater), von Auffahrt, 12.00 Uhr, bis Sonntag 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater), sowie Freitag, Schulschluss, bis Pfingstmontag, 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater), jeweils verpflegt. Darüber hinaus wird C._____ von der Mutter wie folgt betreut:  unter der Woche jeden Donnerstag ab Schulschluss bis 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater, verpflegt),  falls das Chinesische Neujahrsfest unter der Woche stattfindet, ab Schulschluss bis 20.30 Uhr (Ankunft beim Vater, verpflegt),  in den geraden Jahren in der ersten Weihnachtsferienwoche sowie in den ungeraden Jahren in der zweiten Weihnachtsferienwoche,  zusätzlich zu den Weihnachtsferienwochen während sechs Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens per Mitte Dezember für das Nachfolgejahr im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater für Jahre mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Jahre mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Fragen um eine allfällige Chinareise resp. falls das Chinesische Neujahrsfest in das Betreuungswochenende des Vaters fällt, besprechen die Eltern mit der Beistandsperson. In der übrigen Zeit wird C._____ vom Vater betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird aufgehoben und die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2012, wird beiden Eltern übertragen, wobei sein Wohnsitz beim Berufungsbeklagten ist. 3. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird aufgehoben und durch die Betreuungsregelung gemäss lit. b) der Teilvereinbarung der Parteien vom 7. April 2025 ersetzt.

- 18 - 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 wird vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Vorbemerkung Die Parteien beantragen dem Gericht, die folgende Vereinbarung sei zu genehmigen und die Berufungsverfahren LC240025 und LY240016 seien entsprechend zu erledigen. 2. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und Ferien etc.) jeweils selber. Der Berufungsbeklagte übernimmt die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.), soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen, sowie sämtliche Schulkosten. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt von C._____ verwendet. 3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Berufungsklägerin: CHF 6'500.00 (100%-Pensum) Berufungsbeklagter:CHF 6'964.00 (100%-Pensum) C._____: CHF 268.00 (Kinderzulage) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend 4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 5. Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.

- 19 - 6. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht (einschliesslich sämtliche ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge, soweit nicht bevorschusst [CHF 5'012.00]) vollständig auseinandergesetzt. Die Berufungsklägerin zieht das Betreibungsbegehren Nr. 6 des Betreibungsamts Wald-Fischenthal umgehend bzw. bis 21. Mai 2025 zurück und widerruft umgehend bzw. bis 21. Mai 2025 die dem Amt für Jugend- und Berufsberatung erteilte Bevollmächtigung, Geschäftsstelle K._____, für das Inkasso von Kinderalimenten. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten der Berufungsverfahren LC240025 und LY240016 je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein. 8. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffer 2 dieser Vereinbarung tritt sinngemäss als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess rückwirkend auf den 9. Mai 2025 in Kraft. 5. Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 werden aufgehoben und durch die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 2 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 ersetzt. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird ersatzlos aufgehoben. 6. Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird unter Verweis auf Ziffer 4 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 aufgehoben. 7. Dispositiv Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird unter Verweis auf Ziffer 3 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 aufgehoben. 8. Dispositiv Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird unter Verweis auf Ziffer 5 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 aufgehoben. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

- 20 - Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Die Kosten der Kindesvertretung bleiben vorbehalten. 10. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird eingeladen, eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen als Vertretung des Kindes vorzulegen. 11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kindesvertretung, an die KESB Bezirk Hinwil und an die Beiständin L._____, kjz E._____, … [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Hinwil. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 14. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

LC240025 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.06.2025 LC240025 — Swissrulings