Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 25. Juni 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Januar 2024 (FE200024-E)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 33 und Urk. 90): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2015, seien in der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Die Kinder C._____, D._____ und E._____ seien in die Obhut der Mutter zu geben und hauptsächlich von ihr zu betreuen. 4. Für die Kinder sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Diese soll das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters bei Bedarf überwachen und bei Konflikten vermitteln bzw. verbindliche Anordnungen gegenüber den Eltern zu treffen. 5. Dem Vater sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht wie folgt einzuräumen - an jedem Wochenende der geraden Kalenderwochen von Donnerstagabend 17:30 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr - während 5 Schulferienwochen pro Jahr - an den Feiertagen gemäss der im Eheschutzverfahren festgelegten Regelung. 6. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder ein nach durchgeführtem Beweisverfahren festzulegender monatlich im Voraus zu entrichtender Beitrag in folgender minimaler Höhe je Kind, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 1'100.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr - Fr. 1'300.00 anschliessend bis zum vollendeten 12. Altersjahr - Fr. 1'500.00 anschliessend bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Die Kosten für die ausserordentlichen Bedürfnisse der Kinder sollen von den Eltern je zur Hälfte bezahlt werden, soweit die Kosten notwendig sind oder im Voraus abgesprochen wurden. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer seien gerichtsüblich zu indexieren. 8. Auf die Zusprache von nachehelichem Unterhalt sei zu verzichten. 9a. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach durchgeführtem Beweisverfahren nach Gesetz vorzunehmen, wobei die Ehefrau
- 3 damit einverstanden ist, dass der Ehemann ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft gegen Übernahme der Grundpfandschulden und gegen volle, Zug um Zug zu leistende Entschädigung übernimmt. 9b. Eventualiter sei das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft durch öffentliche Versteigerung aufzulösen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 205 Abs. 3 ZGB für eine Alleinzuweisung an den Beklagten nicht erfüllt sind. 10. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Ehegatten seien von Amtes wegen festzustellen und je hälftig zu teilen bzw. auszugleichen. 11. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien der Ehefrau anzurechnen. 12. Der Ehemann ist zu verpflichten, über die Einzelheiten seiner Vermögensverwaltung bei F._____ sowie bei allfälligen anderen Depot-Anbietern während dem Zeitraum 2008 bis 2020 Auskunft zu geben, namentlich über: - Umfang des verwalteten Vermögens, insbesondere eigenes Vermögen; - Erträge des verwalteten Vermögens; - Verwendung der Erträge des verwalteten Vermögens, insbesondere Verwendung der Erträge des eigenen Vermögens. Im Weiteren sei der Ehemann zu verpflichten, über sein Konten-, Wertschriften und Edelmetallvermögen im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung (04.02.2020) vollständig Auskunft zu geben und sämtliche Kontoauszüge sowie die Belege über Transaktionen seines Wertschriften- und Edelmetallvermögens in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 04.02.2020 ins Recht zu legen. Im Weiteren sei der Ehemann zu verpflichten, über die Finanzierung des Kaufpreises sowie der vorgenommenen Renovationen der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft vollständig Auskunft zu geben und sämtliche Belege ins Recht zu legen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 39) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2011, D._____, geboren tt.mm.2013, und E._____, geboren tt.mm.2015, seien in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.
- 4 - 3. Die Kinder seien unter der alternierenden Obhut beider Eltern zu belassen, und es seien für beide Elternteile in Nachachtung von Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 11 Abs. 2 und 3 KV gleichwertige Betreuungszeiten wie folgt festzulegen: in geraden Wochen (bezogen auf Beginn der Betreuungszeit): - ab Montag 00.00 Uhr bis Mittwoch um 19.99 Uhr durch die Mutter; - ab Mittwoch 19.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr durch den Vater; in ungeraden Wochen (bezogen auf Beginn der Betreuungszeit): - ab Montag 08.00 Uhr bis Mittwoch 08.00 Uhr durch die Mutter; - ab Mittwoch 08.00 Uhr bis Freitag 20.00 Uhr durch den Vater; - ab Freitag 20.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr durch die Mutter. Weiter seien beide Eltern berechtigt zu erklären, die Kinder jährlich während der Schulferien wie folgt während der Ferien zu betreuen: - in geraden Jahren: die Mutter für sieben, der Vater für sechs Wochen - in ungeraden Jahren: die Mutter für sechs, der Vater für sieben Wochen. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig abzusprechen und auf Ferientermine der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Sollten sie keine Regelung finden, hat der Vater in ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht, die Mutter in geraden Jahren. In geraden Jahren behält der Vater das Entscheidungsrecht über die Sportferien und wird der Mutter die Neujahrsferienwoche und die Weihnachtsferienwoche fest zugeteilt. In ungeraden Jahren wird dem Vater die Neujahrsferienwoche und die Weihnachtsferienwoche fest zugeteilt. Die Ferienregelung hat Priorität gegenüber der Wochenregelung. Die Ferien starten und enden jeweils am Samstag um 11.00 Uhr. Für die jeweils erste Ferienwoche wird ein allfälliger Wechsel der Kinder am vorangehenden Freitagabend um 20.00 Uhr dann nicht vollzogen, wenn die Kinder am darauffolgenden Tag den Ort für die Ferienwoche(n) wieder zurückwechseln müssten. Dem Vater seien jährlich folgende zusätzlichen Betreuungszeiten zuzusprechen: - solange ein Kind beim G._____ spielt: ein zusätzlicher Wochenendtag (entweder Samstag oder Sonntag mit Übernachtung bis 08.00 Uhr am Folgetag) für das Familienturnier
- 5 vom G._____, sofern das Familienturnier auf eine ungerade Woche fällt, und ein zusätzlicher Freitagabend (Betreuung bis 08.00 Uhr am Folgesamstag), wenn das Unihockeyfest der Junioren auf einen Freitagabend in einer ungeraden Woche fällt; - ein Wochenende für das Kinderweihnachtsspiel der H._____ im Dezember, sofern das betroffene Wochenende der Hauptprobe (Samstag) und Hauptvorführung (Sonntag) auf eine ungerade Woche fällt; - ein Wochenende für das jährliche Familienfest der B._____- Verwandtschaft, sofern das betroffene Wochenende auf eine ungerade Woche fällt; zwei zusätzliche Mittwoch-Nachmittage (12.00 bis 19.00 Uhr) pro Kind, wenn es von seinen Freunden/Freundinnen zu einem Kindergeburtstag eingeladen wird. Diese zusätzlichen Betreuungsrechte können nur beansprucht werden, wenn der Termin mindestens vier Wochen im Voraus angekündigt wird. Für Kindergeburtstage genügt eine Ankündigung von fünf Tagen im Voraus. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Der Gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist per Beginn des Schuljahrs 2021/2022 beim Vater. Eventualantrag: Die Kinder seien unter die Obhut des Vaters zu stellen, und es sei der Mutter ein erweitertes Besuchsrecht wie folgt einzuräumen: - an jedem Wochenende der ungeraden Kalenderwochen von Freitag 19.00 Uhr bis am kommenden Mittwoch 08.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderwochen von Montag 08.00 Uhr bis Dienstag 19.00 Uhr; - während sechs Wochen Schulferien pro Jahr. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Ansprache bleiben vorbehalten. 4. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten der Kinder, die während seiner Betreuung anfallen (Verpflegung, Kleidung, Wohnkosten, Ferien, etc.). Ausserordentliche Kosten, welche einen Betrag von CHF 800.-- übersteigen, sind von den Eltern je zur Hälfte zu bezahlen, soweit sie im Voraus miteinander abgesprochen wurden. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse der Kinder zu bezahlen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte dieser Prämien zu überweisen. Die Kinderzulagen werden hälftig aufgeteilt und müs-
- 6 sen durch die empfangende Partei monatlich ausgeglichen werden. 5. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien beiden Eltern je zur Hälfte anzurechnen. Eventualanträge: Die Mutter sei zu verpflichten, an den Unterhalt pro Kind einen monatlichen, im Voraus zu bezahlender Barunterhalt von - CHF 855.-- bis zum vollendeten 10. Altersjahr - CHF 1'055.-- anschliessend bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen, zahlbar je monatlich an den Vater, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder beim Vater wohnen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Diese Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien dem Beklagten anzurechnen. 7. Es sei gestützt auf Art. 297 ZPO eine Mediation mit mindestens sechs gemeinsamen Sitzungen anzuordnen. 8. Auf die Festlegung von nachehelichem Unterhalt sei zu verzichten. 9. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz und dem Ergebnis des Beweisverfahrens vorzunehmen. Dabei sei vorzumerken, dass der Beklagte den hälftigen Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft gegen volle Entschädigung zu übernehmen bereit ist. 10. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 und 123 ZGB vorzunehmen. 11. Die übrigen Anträge der Klägerin seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. Widerklage: Die Ehe der Parteien sei zu scheiden, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Anträgen des Widerklägers im Hauptklageverfahren."
- 7 - Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil: (Urk. 184 = Urk. 189) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2015, werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Klägerin. 4. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Grundsatzregelung: Betreuung der Kinder in den geraden Kalenderwochen: - ab Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, 19.00 Uhr, durch die Klägerin; - ab Mittwoch, 19.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn, durch den Beklagten. Betreuung der Kinder in den ungeraden Kalenderwochen: - ab Montag, Schulbeginn, bis Mittwoch, Schulbeginn, durch die Klägerin; - ab Mittwoch, Schulbeginn bis Freitag, 19.00 Uhr, durch den Beklagten; - ab Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn, durch die Klägerin. Ferienregelung: Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder jährlich während der Schulferien wie folgt zu betreuen: - in geraden Jahren: Die Klägerin für sieben, der Beklagte für sechs Wochen; - in ungeraden Jahren: Der Beklagte für sieben, die Klägerin für sechs Wochen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten.
- 8 - Die Ferien beginnen und enden jeweils am Samstag um 11.00 Uhr. Für die jeweils erste Ferienwoche wird ein allfälliger Wechsel am vorangehenden Freitagabend nicht vollzogen, wenn die Kinder am darauffolgenden Tag den Ort für die Ferien wieder zurückwechseln müssten. Feiertagsregelung: - in den ungeraden Jahren werden die Kinder jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr durch die Mutter betreut; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr werden sie durch den Vater betreut; - in den geraden Jahren werden die Kinder jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr durch den Vater betreut; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr werden sie durch die Mutter betreut. Die Ferienregelung geht der Grundsatzregelung vor und die Feiertagsregelung geht der Grundsatzregelung und der Ferienregelung vor. 5. Für die Kinder wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die KESB Bezirk Hinwil wird ersucht, eine Beistandsperson zu ernennen und ihr folgende Aufgaben zu erteilen: - Verbesserung der Kommunikation auf der Elternebene in punkto elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung (z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen) - Funktion als Ansprechperson der Eltern bei Meinungsverschiedenheiten betreffend die Kinderbelange (insb. auch hinsichtlich Kinderkosten) - Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung und diesbezügliche Vermittlung zwischen den Eltern - Festlegung der Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, Mitgabe von Gegenständen, usw.) im Falle einer Uneinigkeit der Eltern - Bei Bedarf Antragstellung auf Prüfung weitergehender Kindesschutzmassnahmen bei der KESB 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je hälftig angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die drei gemeinsamen Kinder die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2025)
- 9 - - Fr. 310.– für C._____ - Fr. 301.– für D._____ - Fr. 262.– für E._____ Phase II (ab 1. Juli 2025 bis Oberstufeneintritt von E._____) - Fr. 330.– für C._____ - Fr. 330.– für D._____ - Fr. 305.– für E._____ Phase III (ab Oberstufeneintritt von E._____ bis tt.mm.2031) - Fr. 198.– für C._____ - Fr. 198.– für D._____ - Fr. 198.– für E._____ Phase IV (ab tt.mm.2031) - Fr. 176.– für C._____ - Fr. 176.– für D._____ - Fr. 176.– für E._____ Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die von den Parteien bezogenen Kinder- bzw. Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen dazu sind mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits ausgeglichen. Sie sind folglich nicht zusätzlich zu teilen. Die Klägerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder direkt an die Versicherung zu bezahlen. Überdies sind die Parteien verpflichtet, die während ihrer Betreuungszeit anfallenden Kinderkosten selbst zu tragen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. solange die Kinder keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Parteien werden überdies verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. von der Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten, Hobbykos-
- 10 ten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je hälftig zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 8. (Nachehelicher Unterhalt) 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom November 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index 10. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. allfälligem 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen zu den Familienzulagen): Klägerin: Fr. 5'050.– bis zum Eintritt von Tochter E._____ in die Oberstufe (60%-Pensum, exkl. I._____- Pauschalen) Fr. 6'730.– ab Eintritt von Tochter E._____ in die Oberstufe bis tt.mm.2031 (80%-Pensum, exkl. I._____-Pauschalen, hypothetisch) Fr. 8'410.– ab tt.mm.2031(100%-Pensum, exkl. I._____-Pauschalen, hypothetisch) Beklagter: Fr. 5'365.– bis zum Eintritt von Tochter E._____ in die Oberstufe (60%-Pensum, hypothetisch)
- 11 - Fr. 7'150.– ab Eintritt von Tochter E._____ in die Oberstufe bis tt.mm.2031 (80%-Pensum, hypothetisch) Fr. 8'940.– ab tt.mm.2031 (100%-Pensum, hypothetisch) Kinder: Familienzulagen von derzeit Fr. 230.– bzw. 280.– Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung vorliegend nicht relevant 11. Das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück, J._____strasse 1, K._____, Grundregister Blatt 2, Stockwerkeigentum, EGRID CH 3, 133/1000 Miteigentum an Grundregister Blatt 4, Kataster 5, EGRID CH 6, K._____, mit Sonderrecht an der Maisonette-Wohnung Nr. 6 in der zweiten Reihe (Süd), 1. von Westen, mit Wohnräumen im Erd- und Obergeschoss und den Nebenräumen im Untergeschoss, wird ins Alleineigentum des Beklagten übertragen. Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen: a) Die Eigentumsübertragung und der Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgen per Rechtskraft des Scheidungsurteils. b) Der Verkehrswert der Liegenschaft wird auf Fr. 1'250'000.– festgesetzt. c) Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek von Fr. 510'000.–, sichergestellt durch den auf dem Grundstück eingetragenen Register-Schuldbrief für nom. Fr. 660'000.–, dat. 13. Mai 1977, Beleg 7, 1. Pfandstelle, Maximalzinsfuss 10% zu Gunsten der Zürcher Kantonalbank, öffentlichrechtliche Anstalt, Zürich, wird dem Beklagten allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zugewiesen. Der Beklagte wird verpflichtet, sämtliche notwendigen Handlungen vorzunehmen, damit die Klägerin aus der Solidarhaft für diese Schuld entlassen wird. Er wird ausserdem verpflichtet, die Klägerin schadlos zu halten, sofern sie für diese Schuld in Anspruch genommen werden sollte.
- 12 d) Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf den Kläger als neuen Alleineigentümer übergehen, sofern er den Versicherern nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehnt. e) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesgerichtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallation mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahr vergangen sind. f) Die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz wird zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben. 12. (Anweisung Grundbuchamt K._____ Übertragung Eigentum Liegenschaft). 13. (Anweisung Grundbuchamt K._____ betreffend Veräusserungsbeschränkung) 14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 258'786.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 15. (Regelung WEF-Vorbezug) 16. (Anweisung Pensionskasse) 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die übrigen Gerichtskosten betragen: Fr. 1'723.20 Verkehrswertgutachten
- 13 - 18. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von Fr. 1'500.– aus dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschuss (je Fr. 750.–) bezogen. 19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 20. (Mitteilungssatz) 21. (Rechtmittelbelehrung) Berufungsanträge: Berufung der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 188): "1. Ziff.4 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16.01.2024 sei bezüglich der "Grundsatzregelung" sowie bezüglich Absatz 1 der "Ferienregelung" aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Die Parteien seien berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Grundsatzregelung: Betreuung der Kinder in den geraden Kalenderwochen: - ab Sonntag, 19:00 Uhr, bis Donnerstag, 08:00 Uhr durch die Mutter - ab Donnerstag, 08:00 Uhr bis Montag, 08:00 Uhr durch den Vater Betreuung der Kinder in den ungeraden Kalenderwochen: - ab Montag, 08.00 Uhr, bis Donnerstag, 08:00 Uhr durch die Mutter - ab Donnerstag, 08:00 Uhr, bis Freitag, 19:00 Uhr, durch den Vater - ab Freitag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr, durch die Mutter Ferienregelung: Die Parteien seien berechtigt und verpflichtet, die Kinder jährlich während je sechs Wochen Schulferien zu betreuen. Die übrigen Bestimmungen von Ziff. 4 ("Ferienregelung Abs. 2 und 3 sowie "Feiertagsregelung" und Ziff. 4 letzter Absatz) seien unverändert zu belassen. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2015, sei für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich eine Prozessvertretung gestützt auf Art. 299 ZPO zu bestellen. Als Kindsvertretung sei Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, ... [Adresse], zu ernennen.
- 14 - 3. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 16.01.2024 sei bezüglich Absatz 1 ("Phase I bis Phase IV") aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter für die drei gemeinsamen Kinder die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30 Juni 2025): CHF 763.00 für C._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) CHF 763.00 für D._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 200.00) CHF 763.00 für E._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 200.00) Phase II (ab 1. Juli 2025 bis Oberstufeneintritt von E._____): CHF 780.00 für C._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) CHF 780.00 für D._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) CHF 780.00 für E._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 200.00) Phase III (ab Oberstufeneintritt E._____ bis tt.mm.2031): CHF 549.00 für C._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) CHF 549.00 für D._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) CHF 549.00 für E._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) Phase IV (ab tt.mm.2031): CHF 554.00 für C._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) CHF 554.00 für D._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) CHF 554.00 für E._____ (darin enthaltene Kinderzulage CHF 250.00) Für den Fall, dass die Kinderzulagen nicht mehr durch den Vater, sondern durch die Mutter bezogen werden, reduzieren sich die vorgenannten Unterhaltsbeiträge für die Kinder um die darin enthaltenen Kinderzulagen. Die übrigen Bestimmungen von Ziff. 7 (Abs. 2 bis 6) seien unverändert zu belassen: Beklagter:
- 15 - - CHF 7'150.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis tt.mm.2031 (80%-Pensum, hypothetisch) - CHF 8'940.00 ab tt.mm.2031 (100%-Pensum, hypothetsich) Kinder: Familienzulagen von derzeit Fr. 200.00 bzw. 250.00 pro Kind 5. Ziff. 11b des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 16.01.2024 sei aufzuheben und es sei der Verkehrswert der Liegenschaft J._____-strasse 1, K._____ durch L._____, M._____ AG, N._____, aufgrund der aktuellen Verhältnisse neu zu bestimmen und auf mindestens CHF 1'300'000.00 festzulegen. Eventualiter sei vom Obergericht eine neue Schätzung der Liegenschaft der Parteien durch einen anderen Gutachter zu veranlassen, und es sei der Verkehrswert der Liegenschaft auf mindestens CHF 1'300'000.00 festzusetzen. Die übrigen Bestimmungen von Ziff. 11 (11 Abs. 1, 11a, 11c bis 11f) seien unverändert zu belassen. 6. Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16.01.2024 sei in der Weise abzuändern, dass die vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlende güterrechtliche Ausgleichszahlung unter Anrechnung eines Verkehrswertes der Liegenschaft J._____-strasse 1, K._____ von mindestens CHF 1'300'000.00 sowie unter Anrechnung einer auf die Hälfte reduzierten anateiligen Grundstückgewinnsteuer von CHF 27'989.00 auf mindestens CHF 301'269.00, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Güterrecht, festgelegt wird. Der Berufungskläger sei nach Vorliegen einer aktualisierten bzw. neuen Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaft die Gelegenheit zu erteilen, den güterrechtlichen Ausgleichsbetrag neu zu beziffern. Die Beklagte sei aufzufordern, dem Obergericht einen angepassten Finanzierungsnachweis mit Entbindungserklärung der Klägerin aus der Hypothekarschuldpflicht sowie ein angepasstes unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank in der Höhe des güterrechtlichen Ausgleichsbetrages einzureichen. 7. Im Übrigen (Ziff. 1, 2, 3, 4 "Ferienregelung" Abs. 2 und 3, "Feiertagsregelung" sowie letzter Absatz, Ziff. 5, 6, 7 Abs. 2 bis Ende, Ziff. 8, 9, 10 (Einkommen Klägerin Vermögen), Art. 11 Abs. 1, 11a, 11c, bis 11f, 12, 13, 15, 16 bis 21) sei das Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 16.01.2024 zu bestätigen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWST und Barauslagen) zulasten des Berufungsbeklagten." Berufungsantwort und Anschlussberufung des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 197)
- 16 - "Die Berufung sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWSt. und Barauslagen) zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin." "Der Berufung sei bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 (Betreuungsregelung) und Ziffer 3 (Unterhaltsregelung) die aufschiebende Wirkung zu entziehen." "1. Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Januar 2024 sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: Die von den Parteien bezogenen Kinder- bzw. Familienzulagen sind vom Empfänger / von der Empfängerin hälftig auszugleichen, monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Die Klägerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien der Kinder direkt an die Versicherung zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteien verpflichtet, die während ihrer Betreuungszeit anfallenden Kinderkosten selbst zu tragen. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der Krankenkassenprämie der Grundversicherung für die Kinder zu entschädigen, jährlich im Voraus auf den 31. Januar. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Parteien werden überdies verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. von der Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten, Hobbykosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) je hälftig zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 2. In Abänderung von Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Januar 2024 sei der Beklagte und Anschlussberufungskläger zu verpflichten, der Klägerin und Anschlussberufungsbeklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 224'987.-- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST und Barauslagen) zu Lasten der Klägerin und Anschlussberufungsbeklagten." Anschlussberufungsantwort der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 204) "1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
- 17 - 2. Der prozessuale Antrag von B._____, wonach der Berufung bezüglich der Betreuungs- und der Unterhaltsregelung die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. und Barauslagen) zulasten von B._____." Es wird beschlossen: 1. Die Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 11.b und 14 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Januar 2024 wird abgeschrieben. 2. Die Anschlussberufung betreffend die Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Januar 2024 wird abgeschrieben. 3. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Januar 2024 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 5, 6, 8 ,11.a, 11.c bis 11.f und 12 bis 16 am 28. April 2025 und betreffend die Dispositiv-Ziffern 11.b und 14 am 12. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4, 7, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Januar 2024 wird die Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 12. Juni 2025 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Januar 2024 (FE200024-E) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
- 18 - "4. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt zu betreuen: Grundsatzregelung: Betreuung der Kinder in den geraden Kalenderwochen: - ab Montag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, bis Donnerstag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, durch die Klägerin; - ab Donnerstag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, durch den Beklagten. Betreuung der Kinder in den ungeraden Kalenderwochen: - ab Montag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, bis Donnerstag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, durch die Klägerin; - ab Donnerstag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, bis Freitag, 19.00 Uhr, durch den Beklagten; - ab Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, durch die Klägerin, Zusätzlich und abweichend von dieser Grundsatzregelung betreut der Beklagte die Kinder an jedem ersten Mittwoch des Monats ab Schulschluss bzw. 8.00 Uhr, bis Donnerstag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr. Der Beklagte hat in sechs Monaten des Kalenderjahres, beginnend Januar 2026, das Recht, der Klägerin bis am 1. des Vormonates mitzuteilen, dass er die Betreuung der Kinder nicht am ersten, sondern an einem anderen Mittwoch des Monates ausüben möchte. Für das Jahr 2025 gilt die Möglichkeit ab September 2025 (Mitteilung bis 1. August 2025) und für höchstens für zwei Mittwoche in zwei Monaten. Die Eltern nehmen auf die Termine und Bedürfnisse der Kinder Rücksicht. Ferienregelung: Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder jährlich während der Schulferien wie folgt zu betreuen: - in geraden Jahren: Die Klägerin für sieben, der Beklagte für sechs Wochen; - in ungeraden Jahren: Der Beklagte für sieben, die Klägerin für sechs Wochen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien bis 30. November für das kommende Jahr ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten. Die Ferien beginnen jeweils am Samstag um 11.00 Uhr und enden am Samstag um 11.00 Uhr, wenn die Ferienwoche innerhalb der Schulferien liegt. Dagegen enden sie am Montag, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr, wenn es die letzte Schulferienwoche betrifft. Für die jeweils erste Ferienwoche wird ein allfälliger Wechsel am vorangehenden Freitagabend nicht vollzogen, wenn die Kinder am darauffolgenden Tag den Ort für die Ferien wieder zurückwechseln müssten. Allgemeines:
- 19 - Betreuungstage, welche aufgrund von Krankheit, Schulanlässen (z.B. Klassenlagern) oder Ähnlichem nicht stattfinden, beziehungsweise sich die Kinder in dieser Zeit nicht im Haushalt eines Elternteils befinden, werden nicht nachgeholt. Die Ferienregelung geht der Grundsatzregelung vor. 7. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die drei gemeinsamen Kindern ab August 2025 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.– pro Kind zu bezahlen, erstmals zahlbar ab 1. August 2025 (zuzüglich allfällige Kinderzulagen, vgl. unten Ziff. 1.7., 3. Abschnitt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Klägerin bezieht die Kinderzulagen. Diese sind mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits ausgeglichen. Sie sind folglich nicht zusätzlich zu teilen. Sollte ein Wechsel des Bezugs der Kinderzulagen (derzeit werden diese vom Beklagten bezogen) nicht per Ende Juli 2025 möglich sein, so ist dieser verpflichtet, die Kinderzulagen ab 1. August 2025 der Klägerin zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag weiterzuleiten, solange sie ihm ausbezahlt werden (vgl. oben Ziff. 1.7., 1. Abschnitt). Die Parteien zahlen je die Kosten der Kinder, welche während ihrer Betreuungszeit für Nahrung, Wohnkosten, Alltagsgebrauchsgegenstände (Kosmetik, Reinigung etc.) sowie Freizeit (exkl. Sportkurse und Musikunterricht) und Ferien anfallen. Die Klägerin übernimmt die Kosten für die Krankenkasse, die Alltagskleidung (Kleider und Schuhe), die Kosten für Arztbesuche und Medikamente (wenn diese im Rahmen der Franchise oder des Selbstbehaltes selbst getragen werden müssen) bis zu einem Betrag von Fr. 300.– pro Kalenderjahr sowie die Handy-Abokosten (exkl. Handy-Gerät) der Kinder. Der Beklagte übernimmt die Kosten für die Sportkleidung in Schule und Freizeitkursen (Kleidung und Sportschuhe, Skiausrüstung inkl. Skibekleidung, etc.) sowie die Kosten für Sportvereine und Sportkurse (derzeit Unihockey bei C._____, Leichtathletik bei D._____ und voraussichtlich Fussball bei E._____). Diese Regelung gilt bereits für die Kosten der Sportkurse für das zweite Halbjahr 2025. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Parteien werden überdies verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Fahrräder, Schulkosten wie Kosten für Schulbücher, Kosten für Klassenoder Skilager, Studiengebühren [inkl. Fahrt zum Studienort, auswärtige Verpflegung, auswärtiges Wohnen etc.], ausserordentliche Gesundheitskosten von mehr als Fr. 300.– pro Jahr (welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden), Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen wie Vorbereitung fürs Gymnasium oder Nachhilfe, Musikunterricht sowie Instrumentenmiete etc. je hälftig zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kos-
- 20 tentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2024, berechtigt dies nicht zu einer Abänderung. 10. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen (netto pro Monat, inkl. allfälligem 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen zu den Familienzulagen, exkl. Bonus): Klägerin: Fr. 7'800.– (80%-Pensum) Beklagter: Fr. 7'800.– (80%-Pensum; hypothetisch) Kinder: Familienzulagen von derzeit Fr. 216.– beziehungsweise Fr. 268.– Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung vorliegend nicht relevant."" 2. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juni 2025 genehmigt beziehungsweise von dieser Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. … 2. Die Regelung der Unterhaltsbeiträge basiert auf einer ungefähr hälftigen Betreuungssituation und ist bei einer Änderung der Betreuungsanteile erst abänderbar, wenn das Verhältnis unter 40/60 fällt. Die Regelung basiert sodann auf der aktuellen Situation und berücksichtigt zukünftige Veränderungen, auch wenn voraussehbar, nicht. Insbesondere stellen die vorstehend aufgeführten finanziellen Verhältnisse kein caput con-
- 21 troversum dar. Die Parteien sind zur Abänderung berechtigt, wie wenn durch Urteil – und nicht durch Vereinbarung – entschieden worden wäre. 3. Die Parteien erklären die Absicht, die private Mediation wieder aufzunehmen und die Kosten der Mediation je hälftig zu tragen. 4. Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge zurück. Der Rückzug betreffend die Berufung der Dispositiv-Ziffern 11.b und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Januar 2024 steht unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte einen aktuellen Finanzierungsnachweis für die Zahlung gemäss Ziffer 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. Januar 2024 bis spätestens 15. Juli 2025 erbringt. 5. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. Die Dispositiv-Ziffern 17 bis 19 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 16. Januar 2024 werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag werden die Kostenvorschüsse, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, den Parteien zurückerstattet. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Verlangt eine Partei eine Begründung, trägt sie die daraus entstehenden Mehrkosten selbst und hat sie der Gegenseite die aufgrund dieser allenfalls entstehenden Mehrkosten zu erstatten. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.
- 22 - 7. Schriftliche Mitteilung an: - die Parteien, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wetzikon - die Kinder der Parteien, mit separaten Schreiben, - an das Bezirksgericht Hinwil, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, sowie mit dem Hinweis, dass die Mitteilung der Rechtskraft des Urteils vom 16. Januar 2024 an die folgenden Stellen durch das Bezirksgericht Hinwil zu erfolgen hat: mit Formular an das Zivilstandsamt K._____, mit Formular an die Einwohnerdienste Stadt K._____, mit Formular an die Einwohnerdienste der Gemeinde N._____, an die KESB Bezirk Hinwil, unter Hinweis auf Dispositivziffer 5 des Urteils, an das Grundbuchamt K._____ (im Auszug gemäss Dispositivziffern 1 sowie 11 bis 13 des Urteils), an die O._____ Sammelstiftung, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern 1 und 16 des Urteils), an die Pensionskasse P._____, P._____ SA, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern 1, 12, 13 sowie 15 bis 16 des Urteils, zur Kenntnisnahme). 8. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht.
- 23 - Zürich, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms