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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.09.2025 LC240016

September 3, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,493 words·~1h 7min·3

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie

- 2 - 1. C._____ 2. D._____ Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Januar 2024 (FE220130-C)

- 3 - Rechtsbegehren I. Der Klägerin (Urk. 66, Urk. 90): "1. Es sei die am tt.08.2019 in E._____ geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden und die am 28.11.2022 geschlossene Teilvereinbarung in Bezug auf die Ziff. 1 und Ziff. 3 - Ziff. 5 richterlich zu genehmigen. 2. Es seien die beiden Kinder C._____ (geb. am tt.mm.2019) sowie D._____ (geb. am tt.mm.2021) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es seien die beiden Kinder C._____ (geb. am tt.mm.2019) sowie D._____ (geb. am tt.mm.2021) unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Es sei der beklagte Vater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - Jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 - Sonntag 19.00 Uhr - An orthodoxen Weihnachten von 6.01., 12.00 Uhr, bis 8.01., 12.00 Uhr - An den katholischen Pfingsten ab Freitag 18.00 Uhr bis Schulbeginn am Dienstag - Orthodoxe Ostern von Karfreitag, 12.00 Uhr bis Kindergarten-/Schulbeginn bzw. 9:00 Uhr an schulfreien Tagen - Am 31. Dez., 12.00 Uhr - 2. Jan., 12.00 Uhr - Ab dem 1.01.2024 für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr, jeweils für je eine Woche während den Sport-, Frühlingsund/oder Herbstferien sowie während 2 Wochen während den Sommerferien. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist vom Beklagten mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, in Jahren mit gerader Jahreszahl der klägerischen Mutter. 5. Es sei im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder C._____ (geb. am tt.mm.2019) sowie D._____ (geb. am tt.mm.2021) anzuordnen. Es seien der Beistandsperson die folgenden Aufgaben zu übertragen: - Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennte Eltern gemeinsam für das Wohl ihrer

- 4 - Kinder zu sorgen, insbesondere die Betreuungs- und Vollzugsmodalitäten einvernehmlich zu regeln. - Die Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu fördern und zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Kinderbelange. - Bei Konflikten zwischen den Parteien zu vermitteln. - Falls notwendig, bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der Besuchsrechts- und/oder der Betreuungsregelung zu beantragen. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der zwei Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 31.08.2026: Für C._____: CHF 1'100.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) Für D._____: CHF 3'400.00 (davon CHF 2'240.00 als Betreuungsunterhalt) Ab Sept. 2016 bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer jeweiligen angemessenen Erstausbildung: Für C._____: CHF 2'000.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen Für D._____: CHF 2'000.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Kalendermonats für zahlbar zu erklären. Solange das jeweilige Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, sind die Unterhaltsbeträge auf ein Konto der Klägerin zu bezahlen. Es seien die vorstehenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien mangels Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt schulden. 8. Es sei festzustellen, dass die vorstehenden Unterhaltsregelungen auf den folgenden Bedarfszahlen basieren: Einkommen Ehefrau (Teilzeit 40 %-Pensum): CHF 3'400.00 Einkommen Ehefrau (hypothetisch Pensum 50 % ab Sept. 2026): CHF 4'200.00 Bedarf der Ehefrau: CHF 4'200.00

- 5 - Einkommen Ehemann (exkl. Kinderzulagen; 100 %-Pensum): CHF 8'500.00 Bedarf des Ehemannes: CHF 4'000.00 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des ersuchenden Ehemannes." II. Des Beklagten (Urk. 75, Urk. 93): "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Teilscheidungsvereinbarung vom 28. November 2022 betreffend die Ziff. 1 und 3 - 4 zu genehmigen bzw. davon Vormerk zu nehmen. 3. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, sowie D._____, geboren am tt.mm.2022, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 4. Die beiden Kinder C._____ und D._____ seien unter die alternierende Obhut der beiden Parteien zu stellen. 5. Die Betreuung der beiden Kinder durch die Parteien sei wie folgt zu regeln, wobei jeweils jener Elternteil, dessen Betreuungszeit beginnt, diese beim jeweils anderen abholt: a. Betreuung unter der Woche und an den Wochenenden: - Betreuung durch den Beklagten: - in den geraden Kalenderwochen jeweils von Dienstagabend, 19.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 19.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Donnerstagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden die Kinder durch von der Klägerin betreut. b. Betreuung während der (Schul-)Ferien, welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) vorstehend vorgehen soll: - jeweils 4 Wochen (Schul-)Ferien pro Partei. Die Parteien sollen sich bis am 30. November eines jeden Jahres über die Ferienbetreuung im darauffolgenden Jahr miteinander absprechen. Können sie sich bezüglich der Aufteilung der Ferien im darauffolgenden Jahr nicht einigen, soll der Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl (für das Folgejahr mit gerader Jahreszahl) und dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl (für

- 6 das Folgejahr mit ungerader Jahreszahl) das Entscheidungsrecht diesbezüglich zukommen. c. Betreuungsregelung während (religiöser) Feiertage welche der Betreuungsregelung gemäss lit. a) und b) vorstehend vorgehen soll: - Klägerin: - an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Kindergartenbzw. Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen; - an den katholischen Pfingsten ab Freitag vor Pfingsten, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 16.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstag nach Pfingsten, Kindergarten- bzw. Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen; - an den katholischen Weihnachten von 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember 12.00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr. - Beklagter: - an den orthodoxen Ostern ab Karfreitag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Kindergartenbzw. Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen; - an den orthodoxen Weihnachten von 6. Januar, 12.00 Uhr, bis 8. Januar, 12.00 Uhr; - jeweils am 20. Januar von 12.00 Uhr bis 21. Januar, 12.00 Uhr (Slava); - in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12.00 Uhr bis 2. Januar, 12.00 Uhr. - Sollten die orthodoxen und katholischen Ostern bzw. Pfingsten ausnahmsweise zusammenfallen, werden die Kinder vom Beklagten gemäss vorstehender Regelung betreut. 6. Die Parteien seien zu verpflichten, die während ihrer Betreuung der beiden Kinder (inkl. Ferien) auf ihrer Seite anfallenden Kosten für Ernährung, Kleidung, Hygiene, Wohnen und Haushalt, Ausflüge und Freizeit sowie Fremdbetreuung selbst zu tragen. 7. Die Klägerin sei zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten wie z.B. Krankenkassenkosten (inkl. Franchise und

- 7 - Selbstbehalt), Kosten für den öffentlichen Verkehr, Mobiltelefonkosten etc. zu bezahlen. 8. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts der beiden Kinder monatlich im Voraus zahlbare, angemessene Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter oder gesetzlicher Familienzulagen), zu bezahlen, höchstens jedoch in folgendem Umfang: a. Phase 1: Ab sofort bis und mit Ende Juli 2025: - C._____: CHF 740.50 - D._____: CHF 740.50 b. Phase 2: Ab August 2025 - Juli 2029 - C._____: CHF 253.00 - D._____: CHF 253.00 c. Phase 3: Ab August 2029 - Juli 2031 - C._____: CHF 313.00 - D._____: CHF 337.50 d. Phase 4: Ab August 2031 - Juli 2033 - C._____: CHF 280.50 - D._____: CHF 313.00 e. Phase 5: Ab August 2033 - C._____: CHF 58.75 - D._____: CHF 58.75 Eine Anpassung der vorstehend beantragten Unterhaltsbeiträge nach vollständiger Rechnungslegung durch die Klägerin und Durchführung des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder auch über deren Volljährigkeit hinaus weiterhin an die Klägerin zuhanden der Kinder zu überweisen, solange sich diese in einer angemessenen Erstausbildung befinden, bei der Klägerin wohnhaft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB stellen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen und die Parteien seien zu verpflichten, die betroffenen Ausgleichskassen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils über diese Regelung zu informieren. 10. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

- 8 - 11. Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit diese nicht mit den vorstehenden Anträgen übereinstimmen. 12. Die Anträge der Kindsverfahrensvertreterin auf Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie auf die Erteilung einer Weisung an einer KET-Beratung teilzunehmen, seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Klägerin." III. Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 85): "1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, seien unter die gemeinsame Obhut der Eltern zu stellen. 3. Die Kinder seien wie folgt durch den Vater zu betreuen: - jeweils wöchentlich unter der Woche an zwei aufeinanderfolgenden Tagen inkl. zwei Übernachtungen; - jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend; - während der Feiertage entsprechend Antrag Ziff. 5c des Vaters (Teil "Beklagter"); - jährlich während 4 (Schul-)Ferienwochen. In der übrigen Zeit sowie an den Feiertagen entsprechend Antrag Ziff. 5c des Vaters (Teil "Klägerin") sowie jährlich während 4 (Schul-)Ferienwochen seien die Kinder von der Mutter zu betreuen. Die Eltern seien zu verpflichten sich jeweils bis 30. November des Vorjahres über die Ferienbetreuung zu einigen. Sollte keine Einigung zustande kommen, sei der Mutter für Jahre mit ungerader Jahreszahl und dem Vater für Jahre mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zuzusprechen. 4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten mit folgenden Angaben: - die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern und zu unterstützen z.B. durch Moderation gemeinsamer Gespräche mit den Eltern; - die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen;

- 9 - - bei Bedarf die Modalitäten der Betreuungsregelung festzulegen; - zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinder betreffend zu vermitteln; - für die Familie eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer-Institut zu organisieren und die diesbezügliche Einhaltung der Weisung zu überwachen. 5. Den Eltern sei die Weisung zu erteilen gemeinsam eine KET-Beratung beim Marie Meierhofer-Institut in Anspruch zu nehmen, wobei insgesamt mindestens 6 Sitzungen wahrzunehmen seien. Die Kosten seien von den Eltern je hälftig zu tragen. 6. Der Vater sei zu verpflichten für die Kinder basierend auf dem Betreuungsplan angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen." Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 29. Januar 2024 (Urk. 130): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Klägerin. 4. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, in den geraden Kalenderwochen von Dienstagabend, 19:00 Uhr, bis Donnerstagabend, 19:00 Uhr, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Montagabend (der darauffolgenden geraden Kalenderwoche), 19:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wird der Beklagte für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder jährlich für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. In der übrigen Zeit werden die

- 10 - Kinder durch die Klägerin betreut. Die Kinder sind jeweils vom betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen. Die Parteien haben sich bis spätestens 30. November des Vorjahres über die Ferienbetreuung im darauffolgenden Jahr zu einigen. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Für die Betreuung während der Feiertage gilt folgende Regelung, welche den vorstehenden (Ferien-)Betreuungsregelungen vorgeht:  Klägerin:  an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;  an den katholischen Pfingsten ab Freitag vor Pfingsten, Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;  an den katholischen Weihnachten von 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 12:00 Uhr.  Beklagter:  an den orthodoxen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;  an den orthodoxen Pfingsten ab Freitag vor Pfingsten, Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen;  an den orthodoxen Weihnachten von 6. Januar, 12:00 Uhr, bis 8. Januar, 12:00 Uhr;  jeweils ab 20. Januar, 12:00 Uhr, bis 21. Januar, 12:00 Uhr (Slava);  in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr bis 2. Januar, 12:00 Uhr.  Sollten die orthodoxen und katholischen Ostern bzw. Pfingsten ausnahmsweise zusammenfallen, betreut die Klägerin die Kinder an Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr, bis Ostersonntag, 12:00 Uhr, und an Pfingsten von Freitag, Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Ta-

- 11 gen, bis Pfingstsonntag, 12:00 Uhr, und der Beklagte ab Ostersonntag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen, und an Pfingsten ab Pfingstsonntag, 12:00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen. 6. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die KESB Bülach Süd wird ersucht, eine Beistandsperson zu ernennen. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen: a) die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern und zu unterstützen, z. B. durch Moderation gemeinsamer Gespräche mit den Eltern, b) die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen, c) bei Bedarf die Modalitäten der Betreuungsregelung festzulegen, d) zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinder betreffend zu vermitteln, e) für die Familie eine Elternberatung bei der F._____ Beratungsstelle für Eltern und Kinder sowie die Teilnahme am Kurs "Kinder im Blick" zu organisieren und die diesbezügliche Einhaltung der Weisung zu überwachen. 5. Den Parteien wird die Weisung erteilt, gemeinsam eine Elternberatung bei der F._____ Beratungsstelle für Eltern und Kinder in Anspruch zu nehmen, wobei insgesamt mindestens sechs Sitzungen wahrzunehmen sind, sowie am Kurs "Kinder im Blick" teilzunehmen. Die Kosten sind von den Parteien je hälftig zu tragen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 12 -  Fr. 965.– je Kind ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2025  Fr. 713.– je Kind ab August 2025 bis Ende Februar 2039  Fr. 354.– je Kind ab März 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Klägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende November 2023 (106.2 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Im Übrigen übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Die Familienzulagen werden vom Beklagten bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder verwendet. Die Krankenkassenkosten der Kinder sind von der Klägerin zu übernehmen. 7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

- 13 - (alle Beträge in Fr.) Klägerin Beklagter C._____ (tt/mm/19) D._____ (tt/mm/21) bei Kl. bei Bekl. bei Kl. bei Bekl. Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Bonus, exkl. Quellensteuer) 3'041 (35 %) ab 1.8.25: 5'214 (60 %) ab 1.3.33 6'952 (80 %) ab 1.3.37: 8'690 (100 %) 6'370 (80 %) ab 1.3.37: 7'962 (100 %) 200 ab 1.3.31: 250 200 ab 1.3.33: 250 Grundbetrag: 1'300 1'250 260 ab 1.11.29: 390 140 ab 1.11.29: 210 260 ab 1.3.31: 390 140 ab 1.3.31: 310 Wohnkosten: 1'050 910 525 455 525 455 KVG (inkl. IPV): 173 ab 1.3.33: 495 328 60 ab 1.3.33: 137 0 60 ab 1.3.33: 137 0 Arbeitsweg: 100 85 0000 Auswärtige Verpflegung: 77 ab 1.8.25: 132 ab 1.3.33: 176 ab 1.3.37: 220 176 ab 1.3.37: 220 0000 Zus. Gesundheitskosten: 000000 Kommunikation: 150 150 0000 VVG: 43 89 71 0 71 0 Haftpflicht-/ Mobiliarversicherung: 30 30 0000 Steuern: 75 ab 1.8.25: 400 ab 1.3.37: 800 190 ab 1.3.37: 450 0000 Total: 2’998 ab 1.8.25: 3’378 ab 1.3.33: 3'744 ab 1.3.37: 4'188 3'208 ab 1.3.37: 3'512 916 ab 1.11.29: 1'046 ab 1.3.33: 1'123 595 ab 1.11.29: 665 916 ab 1.3.31: 1'046 ab 1.3.33: 1'123 595 ab 1.3.31: 665 Allseits ist kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhanden.

- 14 - 8. Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 10. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. November 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 ZGB. 3. Berufliche Vorsorge Der Gesuchsteller verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der G._____ Fr. 14'519.35 zuzüglich Zins ab 2. Juni 2022 auf das Konto der Gesuchstellerin bei der H._____ zu überweisen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen. 4. Güterrecht Die Gesuchstellerin gibt dem Gesuchsteller die Möbel gemäss separater Liste heraus. Die Kindermöbel verbleiben bei der Gesuchstellerin. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die Autokindersitze auf erstes Verlangen herauszugeben, sobald diese über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Der Gesuchsteller haftet hälftig für allfällige Mieterschäden an der Familienwohnung, die vor dem 30. April 2023 entstanden sind, unter der Bedingung, dass die Gesuchstellerin den Mietvertrag über die Familienwohnung bis spätestens per 30. April 2023 gekündigt hat. Die Parteien verpflichten sich, bis zum 31. Dezember 2022 eine Haftpflicht-/Hausratsversicherung abzuschliessen. Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zurzeit besitzen respektive was auf ihren Namen lautet.

- 15 - 5. Familienwohnung Die Parteien beantragen dem Gericht, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag (einschliesslich Mietzinsdepot) der 3.5-Zimmerwohnung an der I._____-Str. … in J._____ auf die Gesuchstellerin allein zu übertragen. Der Gesuchsteller ermächtigt die Gesuchstellerin, bei der Bank bereits heute die Übertragung des Mietzinsdepots zu erwirken. Die Parteien haben von Inhalt und Tragweite von Art. 121 Abs. 2 ZGB (solidarische Haftung für den Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre) Kenntnis genommen. 11. Die G._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (geb. tt. April 1990, whft. K._____-str. …, … Zürich, AHV-Nr. 1, Policen-Nr. 2) Fr. 14'519.35 zuzüglich Zins ab 2. Juni 2022 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (geb. tt. September 1993, whft. I._____-Str. …, J._____, AHV-Nr. 3, Vers.-Nr. 4) bei der H._____, … [Adresse], zu überweisen. 12. Die Rechte und Pflichten des Beklagten aus dem Mietvertrag über die 3.5- Zimmer-Wohnung an der I._____-Str. … in J._____ werden (einschliesslich Mietzinsdepot) auf die Klägerin alleine übertragen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'615.15 Kosten für die Vertretung des Kindes Fr. 15'615.15 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 16. (Schriftliche Mitteilung)

- 16 - 17. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung 30 Tage) Berufungsanträge: Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 129 S. 2 ff., Urk. 178 S. 3 f.): a) ursprünglich (Urk. 129 S. 2 ff.; Urk. 178 S. 3 f.): "1. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, der Berufungsklägerin zuzuteilen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Berufungsklägerin bringt die Kinder am Freitag zum Berufungsbeklagten und der Berufungsbeklagte bringt die Kinder am Sonntag zur Berufungsklägerin zurück. Er sei sodann für berechtigt zu erklären, die Kinder für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, davon maximal zwei Wochen am Stück. In der übrigen Zeit seien die Kinder durch die Berufungsklägerin zu betreuen. Die Kinder seien jeweils vom betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich bis spätestens 30. November des Vorjahres über die Ferienbetreuung im darauffolgenden Jahr zu einigen. Kommt keine Einigung zu Stande, so sei dem Berufungsbeklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsklägerin. Für die Betreuung während der Feiertage sei folgende Regelung, welche den vorstehenden (Ferien-)Betreuungsregelungen vorgeht zu erlassen:

- 17 - - Klägerin ○ an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr bis Dienstag nach Ostern, 18:00 Uhr, ○ an den katholischen Weihnachten vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr, ○ in Jahren mit ungerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 12:00 Uhr. - Beklagter ○ an den orthodoxen Ostern ab Karfreitag, 12:00 Uhr bis Montag nach Ostern, 18:00 Uhr, ○ an den orthodoxen Weihnachten von 6. Januar, 12:00 Uhr, bis 8. Januar, 12:00 Uhr, ○ jeweils ab 20. Januar, 12.00 Uhr, bis 21. Januar, 12:00 Uhr (Slava), ○ in Jahren mit gerader Jahreszahl (massgebend ist die Jahreszahl am 31. Dezember) ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 12:00 Uhr. 3. In Abänderung von Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021 monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'077.- für C._____ - Fr. 2'842.- für D._____, davon Fr. 1'474.- Betreuungsunterhalt je ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2025; - Fr. 1'511.- für C._____ - Fr. 1'508.- für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab August 2025 bis Ende Oktober 2029; - Fr. 1'677.- für C._____ - Fr. 1'474.- für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab November 2029 bis Ende Februar 2031;

- 18 - - Fr. 1'489.- für C._____ - Fr. 1'672.- für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab März 2031 bis Ende Februar 2033; - Fr. 1'250.- für C._____ - Fr. 1'247.- für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab März 2033 bis Ende Februar 2037; - Fr. 966.- für C._____, - Fr. 966.– für D._____, davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt je ab März 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsklägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Berufungsbeklagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 4. In Aufhebung von Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten der Berufungsklägerin anzurechnen. 5. Es sei Ziffer 14 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind. 6. Es sei Ziffer 15 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge:

- 19 - "1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen Fr. 8'000.- zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." b) modifiziert (Urk. 187 S. 3 f.) "1. Die Anträge des Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den eigenen Anträgen decken. 2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021 monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'874.- für C._____ - Fr. 1'872.- für D._____, je ab Rechtskraft des Urteils bis August 2025; - Fr. 1'764.- für C._____ - Fr. 1'761.- für D._____, je ab August 2025 bis Ende Oktober 2029; - Fr. 1'731.- für C._____ - Fr. 1'582.- für D._____, je ab November 2029 bis Ende Februar 2031; - Fr. 1'629.- für C._____ - Fr. 1'679.- für D._____, je ab März 2031 bis Ende Februar 2033; - Fr. 1'629.- für C._____ - Fr. 1'679.- für D._____, je ab März 2031 bis Ende Februar 2033 - Fr. 1'212.- für C._____, - Fr. 1'210.– für D._____, je ab März 2033 bis Ende Februar 2037; - Fr. 832.- für C._____, - Fr. 830.- für D._____, je ab März 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.

- 20 - Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsklägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Berufungsbeklagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Es sei der Beistandsperson die folgende zusätzliche Aufgabe zu übertragen: Für C._____ und D._____ eine Psychotherapie aufzugleisen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten." Des Beklagten und Berufungsbeklagten: a) ursprünglich (Urk. 135 S. 2): "Die Anträge der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift vom 8. März 2024 seien vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Prozessualer Antrag: "1. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." b) modifiziert (Urk. 175 S. 3 f.; Urk. 182 S. 3): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflich-

- 21 tet zu erklären, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, wie folgt zu betreuen: - ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2025: jeweils Mittwochmorgen ab 08.00 Uhr bis Donnerstagabend, 19.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder jeweils am Mittwochmorgen um 08.00 Uhr, bei der Berufungsklägerin abzuholen und diese jeweils an jedem zweiten Sonntagabend um 19.00 Uhr zur Berufungsklägerin zu bringen. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder jeweils am Donnerstagabend um 19.00 Uhr beim Berufungsbeklagten abzuholen und diese jeweils an jedem zweiten Freitagabend um 19.00 Uhr zum Berufungsbeklagten zu bringen. - ab August 2025: jeweils alternierend jede zweite Woche von Montag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstagabend, 19.00 Uhr, bzw. jede zweite Woche von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Dienstagabend 19.00 Uhr. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder jeweils jeden zweiten Montag, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 08.00 Uhr an schulfreien Tagen um 08.00 Uhr, bzw. jeden zweiten Freitagabend, 19.00 Uhr, bei der Berufungsklägerin abzuholen. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder jeweils am Dienstagabend um 19.00 Uhr beim Berufungsbeklagten abzuholen. - In der übrigen Zeit seien die Kinder durch die Berufungsklägerin zu betreuen. - Überdies seien beide Eltern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jährlich während vier Wochen Ferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. - Die vorinstanzliche Regelung betreffend die Pfingsten sei den Ferien und Feiertage seien beizubehalten.

- 22 - - Die übrigen vorinstanzlichen Regelungen zu den Ferien und Feiertagen seien beizubehalten. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 [recte 7.] des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab 1.10.2024 bis 31.07.2025: CHF 695.50 pro Kind - Ab 1.08.2025 bis 31.10.2029: CHF 269.00 pro Kind - Ab 1.11.2029 bis 28.02.2031: CHF 322.00 für C._____ CHF 264.00 für D._____ - Ab 1.03.2031 bis 28.02.2033: CHF 282.75 für C._____ CHF 317.25 für D._____ - Ab 1.03.2033 bis 28.02.2037: CHF 102.10 pro Kind Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsklägerin zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Berufungsbeklagten stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. 3. Im Übrigen seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin." Der Verfahrensbeteiligten (Urk. 170 S. 5): "1. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Januar 2024 sei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären die Kinder C._____ und D._____ ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2025 jeden Mittwochmorgen ab 08:00 Uhr bis Donnerstagabend, 19:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr zu betreuen. Der Vater holt die Kinder am Mittwoch bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Donnerstag beim Vater ab. Am Freitag bringt

- 23 die Mutter die Kinder zum Vater und der Vater bringt die Kinder am Sonntagabend zur Mutter. Ab August 2025 sei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären die Kinder wöchentlich alternierend von Montagmorgen Kindergarten-/Schulschluss bzw. 08:00 Uhr (bei schulfrei) bis Dienstag 19:00 Uhr sowie von Freitag 18:00 Uhr bis Dienstagabend 19:00 Uhr zu betreuen. der Vater holt die Kinder am Montag und Freitag von Kindergarten/Schule bzw. bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Dienstag beim Vater ab. In der übrigen Zeit seien die Kinder durch die Mutter zu betreuen. Überdies seien beide Eltern berechtigt zu erklären die Kinder jährlich für vier Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die vorinstanzliche Regelung für Pfingsten (katholische und orthodoxe) sei aufzuheben. Die übrigen vorinstanzlichen Regelungen zu Ferien und Feiertagen seien zu bestätigen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 6.e) [recte: 5.e)] sei der Beistandsperson die Aufgabe zu erteilen für die Familie eine Elternberatung bei einer geeigneten Stelle sowie die Teilnahme am Kurs 'Kinder im Blick' zu organisieren und die diesbezügliche Einhaltung der Weisung zu überwachen. 3. In Abänderung von Dispositivziffer 5. [recte: 6.] sei den Eltern die Weisung zu erteilen gemeinsam eine Elternberatung bei der von der Beistandsperson bezeichneten Stelle in Anspruch zu nehmen, wobei insgesamt mindestens sechs Sitzungen wahrzunehmen seien sowie am Kurs 'Kinder im Blick' teilzunehmen. Die Kosten seien von den Eltern je hälftig zu tragen. 4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Kinderbelange zu bestätigen und anderslautende Berufungsanträge abzuweisen."

- 24 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben die zwei gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019, und D._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichten sie bei der Vorinstanz das gemeinsame Scheidungsbegehren ein (Urk. 1, Urk. 2). Hinsichtlich der durch die Klägerin beantragten vorsorglichen Massnahmen schlossen die Parteien eine Vereinbarung. Darin vereinbarten sie, dass die Obhut für die beiden Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Verfahrens bei der Klägerin sei, der Beklagte ein Besuchsrecht habe und er ab August 2022 zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 807.– bzw. Fr. 2'566.– verpflichtet sei (Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. August 2022 wurde die Vereinbarung durch die Vorinstanz vorgemerkt und betreffend Kinderbelange genehmigt (Urk. 25). Sie blieb unangefochten. Anlässlich der Anhörung vom 28. November 2022 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung in der Hauptsache mit einem Widerrufsvorbehalt betreffend Kinderbelange, den die Klägerin nutzte. Den Antrag des Beklagten um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen wies die Vorinstanz nach schriftlichen Stellungnahmen der Parteien, Bestellung einer Kindsvertreterin und deren Stellungnahme mit Verfügung vom 24. April 2023 ab (Urk. 82). 1.2. In der Hauptsache führte die Vorinstanz einen Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durch. Am 29. Januar 2024 erging das vorinstanzliche Scheidungsurteil (Urk. 130). 1.3. Dagegen erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) rechtzeitig Berufung und beantragte die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 sowie 9, 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 129 S. 2-5). Mit der Berufungsantwort vom 3. Mai 2024 beantragte der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) die Abweisung der Berufung (Urk. 135 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 stellte die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 142). Anlässlich

- 25 der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die mit Beschluss vom 10. Juli 2024 (Urk. 167) genehmigt wurde. Damit wurden ferner die Gesuche der Klägerin und des Beklagten um einen Prozesskostenbeitrag je abgewiesen, ihnen beiden je die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und je ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (Urk. 167). 1.4. Mit Stellungnahme vom 11. September 2024 beantragte die Kindesvertreterin die Abänderung der Dispositiv-Ziffern 4, 6.e [recte: 5.e] und 5 [recte: 6] des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 170 S. 5, vgl. auch Ingress). Ferner ersuchte sie darum, umgehend festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft sowie die den Eltern erteilte Weisung in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 170 S. 4). Mit Beschluss vom 30. September 2024 wurde daraufhin vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil bis auf die Dispositivziffern 3, 4, 6, 7, 9 sowie 13-15 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 171). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Eingabe der Kindesvertreterin Stellung zu nehmen. Dem kamen sie innert der angesetzten Frist nach (Urk. 175 und Urk. 178). Die Klägerin beantragte dabei die Abweisung des Antrags Ziff. 1 der Verfahrensbeteiligten und blieb hinsichtlich Obhut und Betreuungsregelung bei ihren Berufungsanträgen. Neu beantragte sie ein kinderpsychologisches Gutachten. Weiter beantragte sie die Gutheissung der Anträge Ziffer 2-3 der Verfahrensbeteiligten im Berufungsverfahren und die Abweisung von deren Antrag Ziffer 4 (Urk. 178 S. 4 f.). Der Beklagte modifizierte seine ursprünglichen Berufungsanträge im eingangs aufgeführten Sinn (Urk. 175 S. 3 f.). 1.5. Nach gegenseitiger Zustellung der Stellungnahmen nahmen die Parteien innert angesetzter Frist erneut Stellung (Urk. 182, Urk. 186, Urk. 187). In ihrer Novenstellungnahme vom 20. Dezember 2024 modifizierte die Klägerin ihre Anträge hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und stellte neu folgenden zusätzlichen Antrag (Urk. 187 S. 4):

- 26 - "Es sei der Beistandsperson die folgende zusätzliche Aufgabe zu übertragen: Für C._____ und D._____ eine Psychotherapie aufzugleisen und für deren Finanzierung besorgt zu sein." Der Beklagte beantragte in der Folge die vollumfängliche Abweisung aller neuen Anträge der Klägerin (Urk. 195 S. 3). 1.6. Sodann teilte die KESB Bezirk Hinwil den Entscheid vom 21. Januar 2025 mit, womit sie die in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 29. Januar 2024 vormerkte und Frau L._____, kjz M._____, als Beiständin ernannte (Urk. 193). 1.7. Angesichts eingereichter Beilagen und neuer Vorbringen erhielten die Parteien die Möglichkeit zu weiteren Stellungnahmen und reichten solche innert der jeweils angesetzten, teilweise erstreckten Fristen ein (Urk. 198, 205, Urk. 208, Urk. 212, Urk. 216, Urk. 219, Urk. 222, Urk. 226, Urk. 227). Nach Zustellung der letzten Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten (Urk. 230) an die Klägerin und den Beklagten erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte-

- 27 nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das bedingt, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend – die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH NP220014 vom 16. November 2022 E. II.1 S. 5; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Diese formellen Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2 m.w.H.). Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179). 2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb auch das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet, wo-

- 28 bei es auch den Berufungskläger schlechter als gemäss erstinstanzlichem Entscheid stellen darf (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Neue Tatsachen und Beweismittel können die Parteien zudem unbeschränkt vorbringen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). 2.3. Die Klägerin beantragt mit der Novenstellungnahme vom 20. Dezember 2024 die Übertragung einer neuen Aufgabe an die Beistandsperson (Urk. 187 S. 4). Sie begründet diesen Antrag damit, dass aufgrund der starken Auffälligkeiten der beiden Mädchen eine Psychotherapie notwendig sei (Urk. 187 S. 15). Sie reicht eine Liste mit möglichen Therapeuten ein (Urk. 188/5). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, die vorgebrachten Auffälligkeiten der Kinder seien unbelegt . Insbesondere seien keine entsprechenden Arztberichte eingereicht worden. Er nehme solche Auffälligkeiten während seiner Betreuungszeit nicht wahr (Urk. 195 S. 5). Es sei keine Psychotherapie für die Kinder zu installieren und auf die beantragte, ergänzende Kindesschutzmassnahme zu verzichten (Urk. 195 S. 15). Die Kindsvertreterin tauschte sich Ende Februar 2025 mit der Kinderärztin beider Kinder sowie der Kindergärtnerin von C._____ aus und trägt vor, dass es ihres Erachtens grundsätzlich die Aufgabe der Eltern sei, gemeinsam über die Notwendigkeit einer Therapie für die Kinder zu entscheiden. Gemäss der Kinderärztin sei eine Therapie aufgrund der schwierigen Trennungssituation zwar sinnvoll, aber nicht dringend notwendig. Die Probleme entstünden vorliegend primär durch den heftigen und bisher unbearbeiteten Elternkonflikt. Sie würden primär auf Elternebene liegen und sollten auf dieser Ebene angegangen werden. Die Eltern stünden in der Verantwortung, ihren Konflikt zu lösen, weshalb entsprechende Massnahmen durch die Vorinstanz angeordnet worden seien. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung einer Psychotherapie für die Kinder seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Mutter abzuweisen sei (Urk. 212 S. 4f.). Nach einem Gespräch mit C._____ am 25. März 2025 nahm die Kindsvertreterin nochmals Stellung und führte aus, C._____ habe nach einer Zeit offen und klar berichtet, wie es ihr mit den verschiedenen Betreuungs- und Bezugspersonen gehe. Ihre Emotionen hätten sich mit dem Erzählten gedeckt. Folgende Kernaussagen dürfe sie weitergeben: C._____ gehe es bei der Mutter und beim Vater sehr gut.

- 29 - Sie freue sich, wenn sie ihre Grosseltern väterlicherseits sehe. Die heutige Betreuungsregelung finde C._____ sehr gut, besser als die frühere. Im Kindergarten gehe es C._____ ebenfalls sehr gut und sie gehe gerne dorthin. Das Gespräch mit C._____ habe ihr bestätigt, dass die Wahrnehmungen und Schilderungen der Eltern Ausdruck von deren Elternkonflikt seien. Sie halte an ihren bisherigen Anträgen fest und beantrage die Abweisung von abweichenden Anträgen der Eltern (Urk. 219 S. 2). Im Sinne der durch die Kindsvertreterin vorgebrachten Verantwortung der Eltern wies der Beklagte mit seiner Eingabe vom 11. April 2025 darauf hin, dass die Parteien anlässlich eines Besprechungstermins vom 25. März 2025 gemeinsam mit der Beiständin vereinbart hätten, dass kinderbezogene Informationen sowie Absprachen inskünftig per Mail (mit der Beiständin im cc) besprochen würden. Weiter hätten sie gemäss dem Beklagten auf Wunsch der Klägerin und mit seinem Einverständnis vereinbart, dass begleitete Übergaben zeitnah installiert werden sollten (Urk. 222 S. 2). Die Klägerin führte in ihrer letzten Stellungnahme aus, eine Einwilligung des Beklagten zu einer Therapie gebe es bis dato nicht. C._____ sei gemäss den Erzählungen des Au-Pairs (die Klägerin habe darauf bestanden, dass das Au-Pair mit zum Gespräch gehe) in das Spiel mit den Duplo-Figuren mit der Verfahrensvertreterin nur passiv involviert gewesen. Dem Spiel solle auch deshalb nicht so viel Gewicht zukommen. Dass C._____ im Wissen darum, dass die Verfahrensvertreterin die Eltern über das Gespräch informieren werde, erklärt habe, dass sie gerne zum Vater gehe, erstaune nicht. Er habe sicherlich mit ihr darüber gesprochen. Die Aussage, dass C._____ die heutige Betreuungsregelung besser finde als die frühere sei vor dem Hintergrund, dass C._____ wöchentlich frage, ob sie einmal beim "Tata" schlafen müsse oder zweimal, stark anzuzweifeln. Wenn die Klägerin ihr dann antworte, dass sie zweimal beim Vater übernachte, atme sie laut aus und sage: "Ohh Mama wieso zweimal? Bitte nur einmal, wir sind so viel bei Tata." Selbstverständlich liebe C._____ ihren Vater jedoch trotz negativer Erfahrungen. C._____ zeige sich gegenüber der Klägerin nie abweisend. D._____ hingegen zeige sich nach den Übergaben beim Beklagten gegenüber der Klägerin sehr abweisend. Sie äussere dann jeweils die Worte: "Böse Mama, blöde Mama, dumme Mama" und lehne jeglichen Körperkontakt ab. Dieser

- 30 - Zustand könne bis zu drei Tage andauern. Wenn die Klägerin sie an den Beklagten übergebe zeige sie dieses Verhalten nicht. Sie verabschiede sich jeweils fröhlich. Diese Verhaltensweisen würden erneut auf eine Manipulation seitens des Beklagten hindeuten (Urk. 226 S. 3 ff.). Hinsichtlich der Errichtung der Beistandschaft und deren Aufgaben wurde mit Beschluss vom 30. September 2024 die Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids festgestellt (Urk. 171). Dementsprechend ernannte die KESB des Bezirkes Hinwil die Beiständin (L._____) mit Entscheid vom 21. Januar 2025 und übertrug ihr die entsprechenden Aufgaben (Urk. 196/1). Neue Anträge in der Hauptsache betreffend nicht mittels Berufung angefochtener und damit rechtskräftig entschiedener Belange sind im Berufungsverfahren nicht mehr zuzulassen. Eine akute Kindswohlgefährdung, die allenfalls ausnahmsweise gleichwohl ein Eingreifen des Berufungsgerichts rechtfertigen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die neu zuständige Beiständin wurde erst am 21. Januar 2025 ernannt. Sie hat ihre Arbeit aufgenommen und geht die Konflikte (Kommunikation, Übergabe der Kinder) mit den Parteien an. Gemäss dem Beklagten gelingt es ihr, mit den Parteien einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten. Ob sie bereits nachhaltige einvernehmliche Lösungen erzielen konnte, ist angesichts der durch die Parteien im vorliegenden Verfahren eingebrachten Vorbringen zwar zu bezweifeln. Indes wären nachhaltige Lösungen angesichts der relativ kurzen Dauer der Beistandschaft und des laufenden vorliegenden Verfahrens nicht zu erwarten. Zudem haben die Parteien noch den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. Die durch die Kindsvertreterin eingeholten Informationen und ihre anlässlich ihres Gesprächs mit C._____ gewonnen Eindrücke widerlegen eine aktuell bestehende Behandlungsnotwendigkeit. Die Eindrücke der Kindsvertreterin stehen im Einklang mit ihren eingeholten Informationen und sind im Gegensatz zu den durch die Klägerin über ihr entsandtes Au-Pair übermittelten Eindrücke nicht durch einen Elternteil gefärbt, sondern in diesem Sinne objektiv gewonnen. 2.4. Der Beklagte beantragt mit der Stellungnahme vom 24. Januar 2025 (Urk. 195) neu, dass die Klägerin sämtliche Lohnausweise für das Jahr 2024 offenlege. Er offeriert sämtliche Lohnausweise 2024 der Klägerin zum Beweis, wo-

- 31 bei diese von ihr zu edieren seien (Urk. 195 S. 11). Er begründet dies damit, dass die Klägerin hinsichtlich der Betreuung der Kinder zwischen dem 3. Januar 2025 und 5. Januar 2025 vorgebracht habe, sie habe Ferien beziehen müssen, obwohl es sich um ein Wochenende gehandelt habe. Würde die Klägerin, wie von ihr angegeben an zwei Tagen pro Woche und nicht am Wochenende arbeiten, wären keine Ferien ihrerseits notwendig gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass sie bereits heute mehr arbeite. Dies umso mehr, als sie am 21. Januar 2025 die Kinder am Mittag zufolge Arbeit durch das Au-Pair habe abholen lassen (Urk. 195 S. 10 f.). Das Arbeitspensum der Klägerin im Jahr 2024 ist mit der Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers vom 5. März 2024 (Anstellung zu einem Pensum von 40%) belegt (Urk. 132/8). Ihr Lohnausweis 2024 der N._____ AG mit einem aufgeführten Beschäftigungsgrad von 40% reichte die Klägerin ein (Urk. 218/1). Darin finden sich keine Informationen zum Arbeitspensum der Klägerin im Jahr 2025. Die vom Beklagten zum Beweis offerierten Belege sind untauglich, um die seinerseits angeführten Äusserungen der Klägerin zu belegen. Inwiefern solche Äusserungen hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Arbeitspensum der Klägerin bilden könnten, kann vorliegend offengelassen werden. Dem Editionsantrag des Beklagten ist nicht zu folgen, soweit er nicht bereits gegenstandslos wurde. 3. Obhut 3.1. Antrag um Beizug eines kinderpsychologischen Gutachtens 3.1.1. Die Klägerin beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 neu den Beizug eines kinderpsychologischen Gutachtens (Urk. 178). Sie begründet den Antrag damit, dass sie die alternierende Obhut nach wie vor nicht im Sinne des Kindeswohls erachte, jedoch bereit gewesen sei, es zu versuchen. Aufgrund des aggressiven und selbstverletzenden Verhaltens von D._____ und des aggressiven Verhaltens von C._____ scheine eine Abklärung nebst der psychologischen Behandlung nun unumgänglich. Sie möchte es einer Fachperson überlassen, die Hintergründe des Verhaltens von D._____ zu erforschen und sich dazu zu äussern, wie sie am besten unterstützt werden könne und ob die alternierende

- 32 - Obhut dem Wohl der Kinder diene. D._____ zeige seit dem Wechsel des Betreuungsmodells grosse Verhaltensauffälligkeiten, habe geäussert, dass sie jemanden hauen wolle und sich kürzlich selbst heftig ins Gesicht geschlagen. Sie äussere gegenüber der Berufungsklägerin auch, dass die Grossmutter und der Vater sie schlügen. C._____ zeige gegenüber D._____ seit der neuen Betreuungsregelung ein sehr aggressives Verhalten und könne mit D._____ nicht mehr alleine gelassen werden (Urk. 178 S. 6 f., Urk. 187 S. 5). Im November 2024 habe die Betreuung durch den Vater abwesenheitshalber zweieinhalb Wochen pausiert. In dieser Zeit habe sich die Situation beruhigt. Nach der Wiederaufnahme der Betreuungsregelung habe sich das Verhalten der Kinder wieder verändert. C._____ schreie und weine nach der Betreuung durch den Vater bei geschlossener Zimmertür. Sie zeige eine grosse Aggression und Wut. D._____ habe einmal bei einer Übergabe auf Serbisch, die Sprache des Vaters, gesagt: "nicht zur Mama". Sie wirke nach Aufenthalten beim Vater verwirrt und klammere sich an den Vater. Bei Übergaben habe der Beklagte die Klägerin wiederholt beschimpft. Dies sei gegenüber dem ehemaligen Au-Pair so weit gegangen, dass es gekündigt habe und die Klägerin ein neues Au-Pair habe einstellen müssen. Die Kinder müssten dringend abgeklärt werden (Urk. 187 S. 6). Die Verhaltensweisen der Kinder, die jeweils akut unmittelbar nach der Rückkehr vom Beklagten auftreten würden, und ihre Äusserungen würden genügend Anhaltspunkte für eine Begutachtung, respektive eine Abklärung geben (Urk. 208 S. 4). 3.1.2. Der Beklagte beantragt die Abweisung der durch die Klägerin neu gestellten Rechtsbegehren. Die durch die Klägerin behaupteten Auffälligkeiten bestünden nicht. Wenn die Kinder bei ihm seien, würden diese angeblichen Auffälligkeiten nicht auftreten. Allenfalls liege es daran, dass die Klägerin die Kinder auch noch über eine Drittperson – ein knapp volljähriges Au-Pair – betreuen lasse. Offenbar habe die Klägerin einen neuen Partner. Allenfalls könnten die angeblichen Auffälligkeiten auch mit dem neuen Lebenspartner zusammenhängen. Fakt sei, dass sich die Kinder beim Beklagten sehr wohl fühlten und keine Auffälligkeiten zeigten. Die Kindergartenlehrerin Frau O._____ habe dem Beklagten gegenüber festgehalten, nie gesagt zu haben, dass C._____ übermüdet zur Schule komme. Sie habe auch erklärt, C._____ habe morgens weniger Schwierigkeiten, in den

- 33 - Kindergarten zu kommen (Urk. 182 S. 7 f.). Da keine der angeblichen Verhaltensweisen der Kinder auf Seiten des Beklagten auftreten würden und nichts aktenkundig sei, würden sich weitere Abklärungen als nicht notwendig erweisen. Sollten sie tatsächlich vorliegen, wären weitere Kindesschutzmassnahmen durch die Beistandschaft zu prüfen (Urk. 182 S. 10). Er stimme den Ausführungen der Kindsverfahrensvertreterin zu. Die umschriebenen Auffälligkeiten, die er während seiner Betreuungszeit nicht habe wahrnehmen können, würden im Zusammenhang mit den grossen und diversen Veränderungen in jüngster Zeit stehen. Sofern sie überhaupt bestünden, was er mit Nichtwissen bestreite, würden sie sich legen, sobald wieder mehr Ruhe eingekehrt sei. Es gehe nicht an, ihm diese allein zuzuschreiben, insbesondere, nachdem die Klägerin mit mehreren Umzügen innert kürzester Zeit, erheblich zur Unruhe beigetragen habe (Urk. 195 S. 5). Die Kindergartenlehrerin habe ihm gegenüber zu C._____ ein positives Feedback gegeben. Sie habe ihm zugestimmt, dass ihre anfänglichen Schwierigkeiten wohl im Zusammenhang mit den Umzügen und Wechseln des Kindergartens gestanden haben könnten. Glücklicherweise seien diese Schwierigkeiten – so die Kindergartenlehrerin – zwischenzeitlich nicht mehr erkennbar. Aus den Akten der Kinderärztin habe er sodann erfahren, dass die Klägerin offenbar erstmals am 30. Januar 2025 mit der Kinderärztin über die angeblichen kinderpsychologischen Probleme gesprochen habe. Entsprechend habe die Klägerin, entgegen ihrer Darstellung in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024 (Verweis auf Urk. 178 RZ 5 u. 7), nicht bereits vorgängig von der Kinderärztin an eine Psychologin bzw. einen Psychologen verwiesen worden sein können. Gemäss einer ihm durch die Kinderärztin telefonisch erteilten Auskunft vom 27. Februar 2025 habe diese eine niederschwellige Spieltherapie zur Verarbeitung der Trennung aufgrund der Informationen der Klägerin empfohlen. Aus Sicht der Beteiligten, ausser aus derjenigen der Klägerin, bestehe keine Notwendigkeit, weitere Kindesschutzmassnahmen zu treffen (Urk. 205 S. 6 ff.). 3.1.3. Die Kindsvertretung ersucht um Abweisung des Antrags der Klägerin auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens (Urk. 186 S. 3). Sie begründet dies damit, dass die Kinder in den vergangen Monaten diverse grosse Veränderungen zu meistern gehabt hätten, namentlich Ende Juni 2024 den Umzug mit

- 34 der Mutter von P._____ nach M._____ und C._____s Kindergarteneintritt am 19. August 2024. Der Kindergarteneintritt sei für sie ein grosser Schritt gewesen, mit dem sie sich im Vorfeld schwer getan habe. Kurz nach dem Kindergarteneintritt seien die Kinder mit der Mutter offenbar ein weiteres Mal umgezogen, diesmal innerhalb von M._____. Schliesslich sei der Umzug des Vaters von Zürich nach Q._____ erfolgt und damit sei die Betreuungsregelung modifiziert worden. Es gebe folglich sehr viele potentielle Auslöser für die durch die Klägerin vorgebrachten Verhaltensänderungen der Kinder. Diese einfach dem Vater zuzuschreiben und am Antrag auf alleinige Obhut festzuhalten, werde der Situation kaum gerecht. Vermutlich brauche es primär Zeit, damit sich all diese Veränderungen einspielen und sich alle Familienmitglieder daran gewöhnen könnten. Nach der Erfahrung der Kindsvertretung habe aggressives Verhalten von C._____ gegenüber D._____ sehr viel wahrscheinlicher mit der Situation des Kindergartens und den Anforderungen, welche dort an C._____ gestellt würden, zu tun als mit der Betreuungsregelung. Zu bemerken sei überdies, dass die Klägerin keinen Bericht der Kinderärztin eingereicht habe und ihre Angaben vage blieben. Der erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels im Berufungsverfahren gestellte Antrag würde im Falle seiner Gutheissung eine Verzögerung des Verfahrens um sechs bis neun Monate bedeuten, womit weiterhin keine Ruhe einkehren könnte. Gleichzeitig sei die Chance, dass ein Gutachten wesentliche Erkenntnisse bringe, relativ gering. Sie erachte den Elternkonflikt und das fehlende Vertrauen als Hauptursache für die missliche Lage, weswegen die Installation der rechtkräftig angeordneten Besuchsrechtsbeistandschaft endlich erfolgen solle. Diese könnte die Eltern bei der Beilegung ihres Konflikts und den Aufbau einer gelingenden Kommunikation unterstützen. Gemäss der Information der Kindsvertretung habe die Vorinstanz die Mitteilung an die KESB Bezirk Hinwil für den 9. oder 10. Dezember 2024 vorgesehen (Urk. 186 S. 2 f.). In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2025 blieb die Kindsvertretung bei ihrer Einschätzung, dass ein Gutachten oder eine Intensivabklärung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen würden, weshalb davon abgesehen werden solle (Urk. 212 S. 5). Nach einem Gespräch mit C._____ vom 25. März 2025 habe sie weiterhin keine Informationen, die auf grundlegende Probleme im elterlichen Verhalten hinweisen würden (Urk. 219 S. 3).

- 35 - 3.1.4. Eine Begutachtung ist anzuordnen, wenn sie als einziger tauglicher Beweis erscheint. Lässt sich der rechtserhebliche und streitige Sachverhalt auf andere Weise klären, darf auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Ob ein Gutachten einzuholen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Besteht ein erhärteter Verdacht auf Missbrauch, laufen massive Auseinandersetzungen oder besteht eine vollständige Verweigerungshaltung einer Partei betreffend Besuchsrechtsausübung, soll allenfalls ein Gutachten eingeholt werden (Fam- Komm ZGB I, Büchler/Clausen, N 17 zu Art. 133 m.w.H.). 3.1.5. Vorliegend bestehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten unstrittig und belegt diverse Konflikte und Schwierigkeiten, miteinander angemessen zu kommunizieren. Sie liegen auf der Elternebene und haben, wie eingereichte Nachrichten zeigen, auch mit dem laufenden Scheidungsverfahren zu tun (Urk. 196/3). Die Konflikte betreffen u.a. konträre Ansichten über die vorliegend strittige Zuteilung der Obhut, die Betreuungsregelung und die Unterhaltsbeiträge. Sie entsprechen nicht derart massiven Auseinandersetzungen, die eine Gutachtenseinholung erfordern würden. Seitens der Klägerin besteht seit geraumer Zeit der Wunsch einer Zuteilung der alleinigen Obhut an sie. Eine vollständige Verweigerungshaltung betreffend Besuchsrechtsausübung besteht indes nicht. Vielmehr lebte sie gemäss den Vorbringen der Parteien den im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vereinbarten Betreuungsregelungen in der Regel nach. Es bestehen schliesslich keine Anhaltspunkte auf Misshandlungen der Kinder, welche die Einholung eines Gutachtens erfordern würden. Die bestehenden Konflikte bergen zwar eine Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Sie sind jedoch nicht derart massiv, dass die Einholung eines Gutachtens angezeigt wäre. 3.1.6. Hinsichtlich des durch die Klägerin vorgebrachten aggressiven Verhaltens der Kinder ist anzumerken, dass es sich dabei gemäss ihren Vorbringen um ein während des Berufungsverfahrens aufgetretenes Verhalten handelte, das nicht belegt oder abgeklärt wurde und einzig in der Betreuungszeit der Klägerin auftrat. Wie die Kindsvertretung darstellte, waren die Kinder diversen Veränderungen

- 36 - (drei Umzüge, Kindergarteneintritt von C._____, Betreuungsänderungen, neuer Partner der Mutter, neues Au-Pair) und damit verbundenen Herausforderungen ausgesetzt. Der Kindsvertretung ist darin beizupflichten, dass aggressive Verhaltensweisen im gesamten Kontext zu sehen sind und nicht einzig oder vorrangig einer Betreuungsregelung zugeschrieben werden können. Das behauptete Verhalten tritt sodann einzig bei der Klägerin auf und erscheint damit nicht als durchwegs bestehendes Problem der Kinder. Gemäss der Kindergartenlehrerin von C._____ haben sich ihre anfänglichen Probleme gelöst. C._____ selbst schilderte gegenüber ihrer Verfahrensvertreterin keine Probleme mit dem neuen, derzeit gelebten Betreuungsmodell und ihrem Kindergartenbesuch. Sie zeigte sich vielmehr in Anwesenheit des durch die Klägerin entsandten Au-Pairs sehr zufrieden mit der derzeitigen Lösung. Eine direkte Verbindung ihres durch die Klägerin geschilderten Verhaltens mit den Betreuungswechseln zwischen den Eltern kann nicht hergestellt werden. Dass davon abgesehen ein Wechsel von Betreuungszeiten einer dem Kindeswohl zuträglichen Stabilität grundsätzlich zuwiderläuft und Unruhe mit sich bringt, ist im Übrigen notorisch, insbesondere dann, wenn zwischen den Eltern wahrnehmbare Spannungen und Konflikte bestehen. 3.1.7. Der Sachverhalt erfordert vorliegend folglich unter keinem Gesichtspunkt eine gutachterliche Klärung. 3.2. Obhutszuteilung 3.2.1. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.3).

- 37 - 3.2.2. Die alternierende Obhut erfordert organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.3). Die Kommunikation zwischen den beiden Eltern kann auch lediglich schriftlich erfolgen. Die Tatsache, dass die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind, steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen (BGer 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2, BGer 5A_685/2019 vom 9. September 2019 E.5). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich auf die Distanz der Wohnungen der Eltern. Zudem ist das Alter der Kinder, ihre Beziehungen zu Geschwistern und ihre Einbettung in das weitere soziale Umfeld relevant (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und E. 4.3.). Die Möglichkeit von Eltern, ein Kind persönlich zu betreuen, ist hauptsächlich dann relevant, wenn ein Kind spezifische Bedürfnisse einer persönlichen Betreuung aufweist oder ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3. und E. 4.7. S. 493 f.). Hinsichtlich des Entscheids über die Anordnung einer alternierenden Obhut ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. 3.2.3. Die Vorinstanz erwog die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen für eine alternierende Obhut (Urk. 130 S. 19 f.). Sie ging von einem konfliktbehafteten Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus. Die Übergaben der Kin-

- 38 der und die Kommunikation betreffend Kinderbelange schienen zumindest teilweise zu funktionieren. Trotz ausgereiftem Elternkonflikt wirke sich dieser nicht auf die Kinder aus. Die gemäss vorsorglicher Massnahme bestehende Regelung sei ein wenig auszudehnen und so zur Anordnung einer alternierenden Obhut zu gelangen. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt (Urk. 130 S. 21). 3.2.4. Die Klägerin rügt, eine alternierende Obhut sei dem Kindeswohl abträglich und entspreche auch nicht dem bisher gelebten Betreuungsmodell. Die Kinder würden die Konflikte der Eltern anlässlich der Übergaben ungefiltert miterleben. Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Zweifel gezogen und die kurzen Besuche der Kindsvertreterin hätten diese nicht ausräumen können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Problematik der übermässig strengen Erziehung angesprochen worden wäre (Urk. 129 S. 9, Urk. 187 S. 9). 3.2.5. Der Beklagte erklärt, die alternierende Obhut erweise sich als dem Wohl der Kinder entsprechend. Angeblich problematische Übergaben bestreite er (Urk. 135 S. 11). Sobald es um wichtige Kinderbelange gehe, zum Beispiel wenn die Kinder krank seien, seien die Parteien im Grundsatz fähig, sich auszutauschen. Es sei denn auch davon auszugehen, dass die Konflikte, sobald das vorliegende Verfahren abgeschlossen sei, abnehmen würden. Er habe sich bereits vor der Trennung in erheblichem Umfang um die Kinder gekümmert (Urk. 135 S. 12). 3.2.6. Die Kindsvertretung bringt vor, die mittels vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren geregelte Phase III der Besuchsregelung entspreche einer alternierenden Betreuung (Urk. 170 S. 2). Sie habe anlässlich der Termine bei beiden Eltern Zuhause einen positiven Eindruck erhalten und nichts beobachtet, wahrgenommen oder gespürt, was eine vertiefte Abklärung verlangt hätte. Sie erachte die gemeinsame Obhut vorliegend als dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung (Urk. 170 S. 3). 3.2.7. Die Klägerin und der Beklagte wohnen in M._____ und Q._____ und damit in einer geografischen Nähe, die eine alternierende Obhut zulässt. Vor der Tren-

- 39 nung der Parteien im Jahr 2022 betreute die Klägerin die Kinder zeitlich ausgedehnter als der Beklagte, der in einem vollen Arbeitspensum arbeitete, während sie in einem Pensum von 40 % tätig war. Indessen änderten sich die Betreuungsanteile der Parteien nach ihrer Trennung mehrfach. Die Betreuungszeiten des Beklagten wurden mittels vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren aufbauend in drei Phasen festgelegt. Ab dem Umzug des Beklagten nach Q._____ sind sie an jedem Mittwochmorgen ab 8.00 Uhr bis Donnerstagabend 19.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr festgelegt. Diese seither mit Unterstützung Dritter (Familienangehörige des Beklagten, Au Pair der Klägerin) überwiegend gelebte Betreuung der Kinder lässt frühere Betreuungsanteile in den Hintergrund treten. 3.2.8. Die Konflikte zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen seit Jahren auf einem hohen Niveau. Hinsichtlich wichtiger Kinderbelange vermögen sie sich indes mindestens schriftlich zu verständigen. Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass sich die Konflikte mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens teilweise beilegen lassen und im Übrigen die angeordnete Beistandschaft und der angeordnete Kursbesuch zu einer weiteren Verbesserung der Situation führen werden, auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Differenzen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Übergabe- und Betreuungszeiten und weiterer Kinderbelange verschwinden werden. Die Beistandschaft soll die Klägerin und den Beklagten insbesondere auch hinsichtlich der Verbesserung ihrer Kommunikation unterstützen . Die Installation der Beistandschaft konnte erst nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und deren Feststellung mit Beschluss vom 30. September 2024 (Urk. 171) mit Entscheid der KESB vom 21. Januar 2025 (Urk. 193) erfolgen. Dasselbe gilt für die den Parteien erteilte Weisung, am Kurs "Kinder im Blick" teilzunehmen (Urk. 193). Die neu zuständige Beiständin hat begonnen mit den Parteien Kommunikationsregeln zu erarbeiten (Kommunikation per E-Mail mit Beiständin im cc, begleitete Übergaben der Kinder). Die Beistandschaft konnte damit bereits eine gewisse Wirkung entfalten. 3.2.9. Die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut sind damit entgegen der Klägerin erfüllt, zumal Kinder bestehende Konflikte zwischen den Eltern anlässlich

- 40 der Übergaben unabhängig vom Betreuungsmodell miterleben. Die wohl auch künftig weiterhin bestehende Konflikthaftigkeit ist bei der konkreten Ausgestaltung der alternierenden Obhut zu berücksichtigen. 3.3. Wohnsitz Den Wohnsitz der Kinder sah die Vorinstanz bei der Klägerin vor. Dies blieb unangefochten und ist beizubehalten. 4. Betreuungsregelung 4.1. Eine Besuchsrechts- oder Betreuungsregelung richtet sich am Alter des Kindes, der Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Betreuenden, der Beziehung des Kindes zum Betreuenden, der Beziehung der Eltern untereinander, der zeitlichen Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, dem Gesundheitszustand aller Beteiligten, Geschwister, der Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte und der Wohnverhältnisse der Elternteile aus. 4.2. Die Vorinstanz erwog, dass die Betreuungsanteile mit den Arbeitszeiten der Parteien harmonieren sollen. Die Betreuungstage des Beklagten seien auf Mittwoch und Donnerstag festzulegen. Folglich sei er für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder von Dienstagabend, 19.00 Uhr, bis Donnerstagabend, 19.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Montagabend, 19.00 Uhr zu betreuen. Sie sah grundsätzlich vor, dass die Kinder jeweils vom betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen sind (Urk. 130 S. 22 f. u. S. 45). 4.3. Die Klägerin rügt, die Anordnung einer alternierenden wochenweisen Betreuung sei nicht praktikabel. Die Regelung würde dazu führen, dass sie in den geraden Wochen am Montag, Mittwoch und Donnerstag arbeiten müsste und in den ungeraden Wochen nicht arbeiten könne, ohne auf eine Fremdbetreuung zurückzugreifen. Die Umsetzung der seitens der Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung würde innert Kürze dazu führen, dass sie ihre Stelle verliere oder mit nicht zu bewältigenden Fremdbetreuungskosten konfrontiert wäre. Die Regelung wäre auch für die Kinder überfordernd und die Übergabezeiten seien mit

- 41 - 19.00 Uhr zu spät (Urk. 129 S. 12 f.). Der Beklagte komme seiner Betreuungspflicht nicht nach. Am 27. November 2024 habe er die Kinder nicht abgeholt, weil er verschlafen habe und er habe mitgeteilt, dass er die Kinder vom 3. bis 5. Januar 2025 nicht betreue (Urk. 129 S. 10, Urk. 187 S. 6). Am 11. Dezember 2024 sei die Übergabesituation eskaliert. C._____ habe mit dem Beklagten nicht mitgehen wollen und sei dann mit dem Au-Pair zum Kindergarten mitgegangen. Am Nachmittag habe der Beklagte C._____ abgeholt, auf den Arm genommen und zum Auto bringen wollen. C._____ sei jedoch zur Klägerin zurückgerannt, die ebenfalls zum Kindergarten gekommen sei (Urk. 187 S. 7). Am 18. Dezember 2024 habe der Beklagte die Klägerin nach Kindergartenschluss angerufen und C._____ habe weinend in den Hörer geschrien, dass sie zur Klägerin wolle. Später habe sie dann doch bleiben wollen, weil sie ein Geschenk bekommen habe (Urk. 187 S. 8). Sie könne nach wie vor an der jetzigen, überdurchschnittlich gut bezahlten Stelle am Mittwoch und am Donnerstag arbeiten. Die Betreuung durch den Beklagten müsste, sollte die alternierende Obhut angeordnet werden, nach wie vor am Mittwoch und am Donnerstag stattfinden. (Urk. 187 S. 9). Mittwochs sei sie jeweils auf eine Morgenbetreuung angewiesen, da es ihr zeitlich nicht reiche, die Kinder in den Kindergarten zu bringen und rechtzeitig auf der Arbeit zu erscheinen (Urk. 226). 4.4. Der Beklagte erachtet die vorinstanzliche Betreuungsregelung als praktikabel. Zugegebenermassen werde es für beide Parteien eine Herausforderung sein, sich entsprechend zu organisieren und die Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber abzustimmen. An der durch die Vorinstanz festgehaltenen Betreuungsregelung sei nichts auszusetzen. Die Übergabe erst um 19.00 Uhr erscheine in objektiver Hinsicht spät, doch hätten sich die Kinder seit mittlerweile mehr als eineinhalb Jahren daran gewöhnt und sie sei mit der Arbeitszeit der Klägerin vereinbar (Urk. 135 S. 15 ff.). Er sei grundsätzlich bereit, die Übergaben auf 18.00 Uhr zu verschieben, was er der Klägerin bereits mitgeteilt habe (Urk. 182 S. 9). 4.5. Die Kindsvertretung stimmt der Klägerin zu, dass die vorinstanzliche Betreuungsregelung für eine regelmässige Arbeitstätigkeit nicht praktikabel sei und noch nicht ideal erscheine (Urk. 170 S. 2). Die am 18. Juni 2024 vereinbarte vor-

- 42 sorgliche Betreuungsregelung erscheine ihr momentan angemessen. Nach ihrer Erfahrung würden jedoch solch häufige und rasche Wechsel mit dem Eintritt in Kindergarten und Schule und den dadurch steigenden Anforderungen an die Kinder von vielen Kindern als belastend und stressig wahrgenommen. Aus diesem Grund erscheine es als sinnvoll, die Betreuungstage des Vaters unter der Woche ab Sommer 2025 so anzupassen, dass diese ans Wochenende anschliessen. Da die Mutter nur von Montag bis Donnerstag arbeiten könne, schlage sie vor, die Betreuungstage des Vaters auf Montag und Dienstag zu verschieben, womit seine Wochenendbetreuung von Freitagabend bis Dienstagabend dauere. In den anderen Wochen dauere sie von Montagmorgen bis Dienstagabend oder bis Mittwochmorgen. Bezüglich der Ferienregelung sei die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen (Urk. 170 S. 3). Mit einer Vorlaufzeit von mehr als sechs Monaten müsse es möglich sein, dass die Mutter ihre Arbeitstage von Mittwoch/Donnerstag auf Montag/Dienstag wechseln könnte (Urk. 186 S. 3). Hinsichtlich der Übergabezeit sei der Mutter zuzustimmen, dass es eine Anpassung brauche. Es erscheine plausibel, dass die späte Heimkehr für die Kinder belastend sei. Die Übergabezeit sei auf 18.00 Uhr vorzuverschieben (Urk. 186 S. 3). 4.6. Die beiden Kinder sind rund vier und fünf Jahre alt. Die Wohnsituation der Parteien lässt eine ausgedehnte Betreuung bei beiden Elternteilen zu. Die Distanz der Wohnorte (M._____ und Q._____) ist relativ gering, wobei die Mutter sie jeweils mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt und der Vater ein Auto zur Verfügung hat. Die Beziehung der Eltern ist gemäss ihren Vorbringen konfliktreich (vgl. E. 3.2.4-3.2.5). Die Mutter arbeitet am Mittwoch und Donnerstag als Dipl. Fachfrau für Operationstechnik. In ihrer bisherigen Anstellung hängen ihre Arbeitstage gemäss Bestätigung ihres Arbeitgebers von den Operationstagen von Montag bis Donnerstag ab. Demgemäss decken die Montage und Dienstage andere Teilzeitbeschäftigte ab (Urk. 161/3). Ein Wechsel ihrer Arbeitstage ist, wenn überhaupt, nur nach einer mehrmonatigen Umstellungszeit, realistisch. Mit Eintritt des jüngeren Kindes in das Kindergartenalter im Sommer 2025 wird es zu einer Ausdehnung des Arbeitspensums der Mutter kommen (müssen). Der Vater bewältigt bisher ein hohes Arbeitspensum, kann aber seine Arbeitseinsätze relativ flexibel gestalten (Urk. 135 S. 17). Im Interesse des Kindeswohls sind häufige kurze Wech-

- 43 sel der Kinder zwischen den Eltern mit damit einhergehender Unruhe und den damit verbundenen Konflikten im Interesse des Kindeswohls möglichst zu vermeiden (vgl. E. 3.1.6.). Die Arbeitstage der Mutter erscheinen angesichts ihrer geringeren Flexibilität für die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsregelung massgebend. Die mit der Vereinbarung vom 26. Juni 2024 für die Dauer des Verfahrens festgehaltenen Betreuungszeiten beruhten auf der damaligen Situation, den bisherigen Übergabezeiten und den bestehenden Arbeitstagen der Parteien. Die Verhältnisse haben sich seither nicht massgebend verändert. Eine Veränderung wird mit Eintritt des jüngeren Kindes in das Kindergartenalter im Sommer 2025 und der folgenden Ausdehnung des Arbeitspensums der Mutter eintreten. Auch das ändert jedoch nichts daran, dass der Vater bei der Gestaltung seiner Arbeitszeiten flexibler ist als die Mutter. Eine grundlegende Änderung ihrer Arbeitstage würde die Zustimmung ihres Arbeitgebers voraussetzen und wäre nur nach einer mehrmonatigen Umstellungszeit überhaupt realistisch. Selbst wenn eine solche organisiert werden könnte, würde dies aber erneut erhebliche Unruhe für die Kinder mit sich bringen. Die nun gelebten Betreuungszeiten erscheinen als vorteilhafter, trotz der damit einhergehenden häufigeren Wechsel. Diese sind in Kauf zu nehmen, um dadurch die für die Kinder ungewohnten regelmässigen längeren Betreuungszeiten bei einem Elternteil und erneute Unruhe vermeiden zu können. Die zwischenzeitlich grundsätzlich gelebten Betreuungszeiten sind folglich beizubehalten, um die vorliegend im letzten Jahr besonders häufigen Veränderungen im Leben der Kinder (zwei Umzüge, Eintritt in den Kindergarten, Wechsel des Au-Pairs) nicht zu erweitern. Einzig die Übergabezeit ist von 19.00 Uhr auf 18.00 Uhr vorzuverlegen. In der Vereinbarung vom 18. Juni 2024 wurde sodann festgehalten, dass am Freitag die Mutter die Kinder zum Vater bringt und der Vater die Kinder am Sonntagabend zur Mutter bringt. Daran soll unstrittig über die Dauer des Verfahrens hinaus festgehalten werden. Die selbe Regelung soll auch für die Betreuung unter der Woche aus der Vereinbarung vom 18. Juni 2024 übernommen werden, sie lautet: "Der Vater holt die Kinder am Mittwoch bei der Mutter ab und die Mutter holt die Kinder am Donnerstag beim Vater ab." Diese Regelung ist zusammen mit

- 44 den betroffenen Eltern formuliert worden. Sie entspricht den Verhältnissen der Betroffenen und ist beizubehalten. 4.7. Feiertagsregelung 4.7.1. Die Vorinstanz regelte sämtliche katholischen und orthodoxen Feiertage, inklusive die Pfingsten. 4.7.2. Die Klägerin beantragt die Betreuung an den katholischen Ostern ab Karfreitag, 12.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 18.00 Uhr. Eine Betreuungsregelung für katholische oder orthodoxe Pfingsten sieht sie nicht vor. Die vorinstanzliche Regelung für die Weihnachts- und Neujahrstage ficht die Klägerin nicht an. Die Klägerin begründet ihre Anträge damit, dass es keine orthodoxen Pfingsten gebe und dass die Betreuung an Ostern aufgrund der neu beantragten Besuchsregelung bis Montag, 18.00 Uhr, festzulegen sei (Urk. 129 S. 14). 4.7.3. Der Beklagte hält dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, warum von der zwischen den Parteien im Rahmen der erstinstanzlichen vorsorglichen Massnahmen getroffenen Feiertagsregelung abgewichen werden müsste. Zuzustimmen sei der Klägerin jedoch darin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Vorinstanz trotz Hinweisen keine neue Regelung betreffend Pfingsten aufgeführt habe (Urk. 135 S. 19). 4.7.4. Die Kindsvertretung stellt sich auf den Standpunkt, die Regelung an Pfingsten sei bei beiden Eltern zu streichen, da es keine orthodoxen Pfingsten gebe. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Feiertagsregelung zu bestätigen (Urk. 170 S. 3). 4.7.5. Die vorinstanzliche Feiertagsregelung für katholische und orthodoxe Pfingsten ist unter Hinweis auf die zutreffende Argumentation der Kindsvertretung ersatzlos zu streichen. Die laufende Betreuungsregelung ist über die katholischen Pfingstfeiertage weiterzuführen. Hinsichtlich der Osterfeiertage erhellt die Begründung der Klägerin, dass sie eine Regelung bis Montag, 18.00 Uhr, anstrebt. Inwiefern die Betreuung über Ostern indes nicht bis Dienstagmorgen, Kindergartenoder Schulbeginn, bzw. 8.00 Uhr dauern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Parteien haben diese Regelung in einer Vereinbarung getroffen. Sie erscheint sinn-

- 45 voll und angemessen, insbesondere wenn an Ostern Ausflüge unternommen werden. Die Abweichung von den regelmässigen Betreuungszeiten erscheint sodann einmal im Jahr problemlos mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Osterregelung ist wie von der Vorinstanz festgehalten zu übernehmen. 4.8. Die vorinstanzliche Ferienregelung mit vier Wochen Ferien des Vaters ist den Verhältnissen angemessen und unstrittig beizubehalten. Die Vorinstanz sah dabei keine Einschränkung der Feriendauer beim Vater am Stück vor und hielt fest, dass die Kinder in der übrigen Zeit von der Mutter betreut würden. 4.8.1. Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte die Kinder maximal zwei Wochen am Stück betreuen solle. Sie begründete dies in der Klageschrift damit, dass die Kinder noch klein seien und sie es nicht gewohnt seien, mehr als zwei Nächte am Stück beim Beklagten zu verbringen. Sie selber müsse sodann bei ihrem Arbeitgeber im Sommer drei Ferien am Stück beziehen und müsste allenfalls in der Zeit Ferien ohne die Kinder verbringen (Urk. 129 S. 13 f.). 4.8.2. Der Beklagte sieht darin keine überzeugende Begründung. Es könne nicht auf die Bedürfnisse der Klägerin und ihre Ferien abgestellt werden. Sie habe sich neu zu organisieren (Urk. 135 S. 18). 4.8.3. Die Kindsvertretung hält dafür, die vorinstanzliche Regelung der Ferien grundsätzlich zu übernehmen, inklusive Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit über die Aufteilung. Sodann sei bei einer alternierenden Obhut das Ferienrecht beider Eltern zu regeln (Urk. 170 S. 3). 4.8.4. Die vorinstanzliche Regelung mit dem Entscheidungsrecht des Vaters in geraden Jahren im Falle der Uneinigkeit, ermöglicht dem Vater erstmals im Jahr 2026 gegen den Willen der Mutter am Stück drei Wochen Sommerferien mit den Kindern zu verbringen. Dann spricht das Alter der Kinder nicht mehr gegen eine solche Möglichkeit des Vaters. Dass die Mutter gegenwärtig aufgefordert ist, während der Schulferien im Juli/August drei Wochen Urlaub zu beziehen, ist durch die Arbeitsbestätigung vom 5. März 2024 zwar ausgewiesen. Sie hat bis ins Jahr 2026 jedoch die Zeit, sich für die geraden Jahre zu organisieren (mit ihrem Arbeit-

- 46 geber oder Ferien ohne die Kinder). Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Ferienregelung samt Konfliktregelung beizubehalten. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Mutter berechtigt ist, vier Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen. In der restlichen Zeit gilt die übliche/regelmässige Betreuungsregelung, was namentlich bedeutet, dass sie während ihrer Betreuungszeit auch während der Schulferien für die Kinderbetreuung besorgt zu sein haben. 5. Erziehungsgutschriften 5.1. Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so regelt es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so ist diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. (Art. 52fbis Abs. 1 und Abs. 2 AHVV, SR 831.101). 5.2. Die Vorinstanz rechnete den Parteien die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte an (Urk. 130 S. 49). Vorliegend ist die Obhut mit einer wechselnde Betreuung festzulegen. Es besteht demgemäss bei keinem Elternteil ein überwiegender Betreuungsanteil. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Parteien ist folglich eine hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschrift zu entscheiden. 6. Kindesunterhalt 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 130 S. 25 f. mit Hinweis auf BGE 147 III 265). Demgemäss ist die zweistufige Berechnungsmethode mit allfälliger Überschussverteilung anwendbar. Zunächst ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den eidgenössischen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des Betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; nachfolgend "Richtlinien") abzustellen. Der Entscheid über Unterhaltsbeiträge muss nach Recht und Billigkeit getroffen werden (Art. 4 ZGB) und kann nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf ge-

- 47 nauen Grundlagen darstellen (BGer 5A_90_2017 vom 24. August 20217 E. 9.1, 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 5.4). Während der Dauer des Berufungsverfahrens brachten die Parteien diverse Veränderungen in ihren Verhältnissen ein, die angesichts der herrschenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime – wie erwogen – zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist zufolge der ebenfalls geltenden Behauptungs- und Substantiierungslast (vgl. etwa BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2) bzw. der Mitwirkungspflicht davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien alle wesentlichen Veränderungen einbrachten und im Übrigen solche nicht eintraten. 6.2. Einkommen und Leistungsfähigkeit 6.2.1. Während der Primarschulzeit ist dem hauptsächlich betreuenden Elternteil grundsätzlich ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Massgebend ist dabei der von einem Elternteil übernommene Betreuungsanteil. Jener Elternteil, der ein Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für seinen finanziellen Unterhalt aufzukommen. Ist der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger als der andere, kann das Gericht nach Ermessen davon abweichen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1-2). Besteht eine alternierende Obhut der Elternteile, sind ihre finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu ihren Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2.-4.; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3). Eigen- und Fremdbetreuung sind hinsichtlich der durch einen Elternteil übernommenen Betreuungszeit grundsätzlich gleichwertig (BGE 144 III 481 E. 4.7.1). 6.2.2. Die Vorinstanz ging bei einer Betreuung der Kinder durch den Beklagten während 2.5 Tagen pro Woche von einem möglichen Arbeitspensum der Klägerin von 35% und einem dabei erzielbaren Nettoeinkommen von Fr. 3'041.– aus. Ihr Arbeitspensum stufte die Vorinstanz nach dem Schulstufenmodell hoch (Urk. 130 S. 27 f.). Hinsichtlich des Beklagten ging sie von seiner Festanstellung im R._____ mit einem Pensum von 80% und einem massgebenden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'370.– aus. Ab März 2037 rechnete sie ihm ein Pensum

- 48 von 100% und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'962.– an (Urk. 130 S. 29). Sie rechnete dem Haushalt der Klägerin anstatt der belegten Wohnkosten von Fr. 2'486.– pro Monat lediglich Fr. 2'100.– als angemessen ein (Urk. 130 S. 31). Ausgewiesene ungedeckte Gesundheitskosten berücksichtigte die Vorinstanz für die Klägerin und die Kindern nicht, da sie die Regelmässigkeit und die Diagnose Neurodermitis nicht als ausgewiesen erachtete (Urk. 130 S. 33). Ebenso verfuhr sie mit den Fremdbetreuungskosten der Kinder. Sie bildete ab Rechtskraft des Scheidungsurteils insgesamt sieben Unterhaltsphasen (Urk. 130 S. 37-40). 6.2.3. Die Klägerin rügt für den Fall der alternierenden Obhut, mit der vorinstanzlichen Betreuungsregelung könne sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht wie bisher nachgehen. Sodann müsse sie ihre Kinder durch ein Au-Pair betreuen lassen, da der Beklagte sich nicht an Betreuungsregelungen halte. Das Au-Pair werde jedoch im Juni 2024 die Schweiz verlassen. Die Betreuung der Kinder durch den Beklagten würde ihr lediglich eine Arbeitstätigkeit von 30% ermöglichen. In der Zeit nach dem Eintritt von D._____ in den Kindergarten im Jahr 2025 sei ihr gemäss Schulstufenregel ein 50%-Pensum möglich mit einem Verdienst von Fr. 4'345.– (Urk. 187 S. 12 f.). 6.2.4. Der Beklagte erklärt, wenn er im Schnitt 35% der Kinderbetreuung übernehme, müsse die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit in diesem Umfang ausschöpfen (Urk 135 S. 19). 6.2.5. Die Kindsvertretung erachtet die Unterhaltsberechnung als Sache des Gerichts. Sie weist indes daraufhin, dass das dem Beklagten mit Vereinbarung vom 18. Juni 2024 angerechnete Arbeitspensum von 90% nebst festgelegter Kinderbetreuung nicht zumutbar sei. Sie geht davon aus, dass sich die damit verbundene hohe Belastung des Vaters auch negativ auf die Kinder auswirken werde (Urk. 170 S. 4). 6.3. Einkünfte der Parteien

- 49 - 6.3.1. Die Klägerin ist gemäss Arbeitsbestätigung ihres Arbeitgebers vom 5. März 2024 sowie gemäss Lohnausweis 2024 zu einem Pensum von 40% angestellt und arbeitet mittwochs sowie donnerstags. Dabei erzielte sie ein Einkommen von Fr. 3'476.– pro Monat (Urk. 132/8, Urk. 218/1). Ab 1. September 2025 ist der vorinstanzlichen Stufung folgend und unter Berücksichtigung der Betreuung der Kinder durch den Beklagten von ihrem möglichen und zumutbaren Arbeitspensum von 60% und einem Einkommen von Fr. 5'214.– auszugehen. Ab 1. März 2033 ist ihr ein Pensum von 80% und ein Einkommen von Fr. 6'952.– und ab 1. März 2037 ein solches von Fr. 8'690.– bei einem Pensum von 100% einzurechnen. Dem Beklagten ist derweil – der Vorinstanz folgend – ein Arbeitspensum von 80% und ein Einkommen von Fr. 6'370.– pro Monat anzurechnen. Die Betreuung der Kinder schränkt ihn derzeit jeweils am Mittwoch, am Donnerstag und geringfügig an jedem zweiten Freitagabend in der Berufsausübung ein, soweit die Kinder nicht fremdbetreut sind. Dem entspricht ein derzeit mögliches und zumutbares Arbeitspensum von ca. 80%. Ab 1. März 2037 ist nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes der Parteien ein Pensum von 100% und ein Einkommen von Fr. 7'962.– einzurechnen. Die Kinderzulagen haben sich, worauf die Klägerin zutreffend hinweist (Urk. 187 S. 11 und S. 13), per 1. Januar 2025 von Fr. 200.– auf Fr. 215.– erhöht. Ab Alter 12 betragen sie neu Fr. 268.– anstatt Fr. 250.–. Mit diesen Beträgen ist vorliegend zu rechnen. 6.4. Bedarfe 6.4.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin einen Grundbetrag von Fr. 1'300.– und dem Beklagten einen solchen von Fr. 1'250.– in den Bedarf ein (Urk. 130 S. 48). Der Beklagte ist ausgehend davon, dass er die Kinder im Schnitt zu 35% betreut, der Ansicht, dass beiden Parteien ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– angerechnet werden müsste, akzeptiert aber ausdrücklich die Berechnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Grundbeträgen (Urk. 135 S. 19 f.). Die Betreuungszeit des Beklagten änderte sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid mit den vorsorglichen Massnahmen und diesem Entscheid von rund fünf

- 50 - Tagen plus zwei Abenden ab 19.00 Uhr und fünf Nächten (rund 35.7%) auf sechs Tage und drei Nächte (rund 32%) in einem Intervall von 14 Tagen. Entgegen seiner Vorbringen hat sich damit seine Betreuungszeit seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht ausgedehnt. Es rechtfertigt sich daher, den Parteien der Vorinstanz folgend je ein ihrem Betreuungsanteil entsprechender Grundbetrag von Fr. 1'250.– (Beklagter) und Fr. 1'300.– (Klägerin) anzurechnen. 6.4.2. Die Klägerin rügt, ihr seien Wohnkosten von Fr. 2'486.– zu veranschlagen. Per 1. April 2024 würden sich die Wohnkosten auf Fr. 2'716.– erhöhen. Die ungedeckten Gesundheitskosten könnten nicht mit Verweis auf das Fehlen einer Regelmässigkeit negiert werden. Die Klägerin habe für das Jahr 2023 ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 69.75 pro Monat gehabt. Fr. 72.– pro Monat seien folglich angemessen. Sie leide an einer chronischen Hautkrankheit, was der Beklagte wisse. Die ungedeckten Gesundheitskosten von C._____ hätte im Jahr 2023 monatlich Fr. 8.– und diejenigen für D._____ Fr. 5.– betragen (Urk. 129 S. 14 ff.). Die Klägerin macht geltend, auch wenn die alternierende Obhut entschieden würde, sei das Au-Pair und je Kind Fr. 500.– pro Monat zu berücksichtigen. Es sei nicht klar, dass sie sich auf die Betreuung durch den Beklagten verlassen könne. Das derzeitige Au-Pair habe einen Vertrag bis Ende August 2025 (Urk. 187 S. 12 f.). 6.4.3. Der Beklagte erklärt, hinsichtlich der Wohnkosten der Klägerin seien maximal die von der Vorinstanz eingerechneten Fr. 2'100.– zu berücksichtigen. Die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten bestreite er unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 135 S. 20). Fremdbetreuungskosten der Kinder bestreitet er ebenfalls. Es sei davon auszugehen, dass solche nicht anfallen, wenn die alternierende Obhut gelebt werde (Urk. 135 S. 21). Mit seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 macht er sodann geltend, es sei aufgrun

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