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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.07.2023 LC210007

July 13, 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,422 words·~47 min·4

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC210007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2023

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. November 2020 (FE170236-I)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 83 S. 1):

"1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 3. Die Pensionskasse der Beklagten sei anzuweisen, dem Kläger Fr. 67'647.-- zuzüglich gesetzlichem Zins seit 23. Oktober 2[1]017 aus dem Freizügigkeitsguthaben der Beklagten auszubezahlen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 5'858.50 zu bezahlen. Im übrigen sei festzustellen, dass jeder Partei gehört, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

der Beklagten (Urk. 44 S. 2 i.V.m. Urk. 81 S. 2):

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei nach Vorlage der Belege der Vorsorgeausgleich der während der Ehe geäufneten Rente des Klägers, seines Vorbezugs und des Guthabens der Beklagten vorzunehmen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 86'530.– zu bezahlen. 4. Von der Teilvereinbarung der Parteien sei Vormerk zu nehmen. 5. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Klägers.

Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 26. November 2020: (Urk. 102 S. 50 f.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 20. März 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

- 3 - "Nachehelicher Unterhalt Die Parteien stellen fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB geschuldet ist. Die Beklagte verzichtet demnach ab April 2018 auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers in der Höhe von Fr. 1'500.– gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2015 (EE140039)."

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 48'958.65 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie den direkten Bundessteuern 2014 Fr. 31'909.15 zu bezahlen. 5. Auf den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird verzichtet. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 7. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet, wovon ihm die Beklagte Fr. 1'500.- zu ersetzen hat. 8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (9./10. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 101 S. 2 f.): "1. Es sei Disp.-Ziff. 5. des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei der Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz in dem Sinne durchzuführen, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgebetreffnisse der Parteien gegenseitig auszugleichen seien, im Einzelnen wie folgt:

- hälftige Aufteilung des Rentenanteils des Berufungsbeklagten, welcher dem während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsguthaben des Berufungsbeklagten entspricht (Kürzung der BVG-Rente des Berufungsbeklagten um

- 4 - Fr. 1'315.60 pro Monat) und Umrechnung des sich hieraus ergebenden Rentenanteils der Berufungsklägerin in eine lebenslange Rente der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 124a ZGB, entsprechend einem Betreffnis von Fr. 730.-- pro Monat, zahlbar ab dem 23. Oktober 2017 (eventualiter ab dem 1. Februar 2021) an die Pensionskasse (C._____) der Berufungsklägerin und ab Eintritt in das Pensionierungsalter unbefristet an die Berufungsklägerin persönlich; eventualiter sei eine dem Rentenanteil der Berufungsklägerin entsprechende, durch die Pensionskasse des Berufungsbeklagten zu bezahlende Entschädigung resp. Barauszahlung vorzusehen und festzusetzen;

- hälftige Aufteilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgebetreffnisse der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 123 ZGB; - entsprechende Anweisungen an die beteiligten Pensionskassen. 2. Es sei der Berufungsklägerin mit Bezug auf die am 6. Januar 2014 an den Berufungsbeklagten erfolgte Barauszahlung aus der Pensionskasse des Berufungsbeklagten im Umfang von Fr. 100'000.-- eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB gemäss den nachfolgenden Ausführungen zuzusprechen.

3. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin (als Abgeltung ihres Anteiles an der Altersrente des Berufungsbeklagten seitens der deutschen Rentenversicherung) eine Entschädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB im Umfang von Fr. 10'000.-- zu bezahlen; eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin eine unbefristete Rente im Umfang von Fr. 100.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar ab dem 23. Oktober 2017.

4. Es seien in Abänderung resp. Aufhebung von Disp.-Ziff. 7. und 8. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 110 S. 1): "Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 5 - Erwägungen: I. Die Parteien haben am tt. Mai 2001 in D._____ ZH geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die Parteien leben seit dem 2. Februar 2015 getrennt, was mit Urteil des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Affoltern vom 11. Februar 2015 vorgemerkt wurde (Urk. 5/14 S. 2). Am 23. Oktober 2017 (Datum des Poststempels) reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 26. November 2020 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 102 S. 50 f.). Der gegenseitige Verzicht der Parteien auf nachehelichen Unterhalt wurde genehmigt. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 48'958.65 und im Zusammenhang mit den Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern 2014 Fr. 31'909.15 zu bezahlen. Einen Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge ordnete die Vorinstanz nicht an. Im Berufungsverfahren ist der (fehlende) Vorsorgeausgleich strittig. II. Die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 102 S. 3 ff.). Gegen das Urteil vom 26. November 2020 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht Berufung (Urk. 94 und 101). Die Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– geleistet (Urk. 108). Die Berufungsantwort datiert vom 10. Mai 2021 (Urk. 110). Es folgten weitere Stellungnahmen bzw. Noveneingaben der Parteien am 25. Juni 2021 (Urk. 115), 21. September 2021 (Urk. 120), 25. Oktober 2021 (Urk. 125), 13. Dezember 2021 (Urk. 130), 12. Januar 2022 (Urk. 135), 8. Juli 2022 (Urk. 143), 5. August 2022 (Urk. 147), 12. August 2022 (Urk. 149), 24. August 2022 (Urk. 151), 12. September 2022 (Urk. 155) und 12. Oktober 2022 (Urk. 160). Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 zeigte Rechtsanwältin Y2._____ an, dass der Kläger neu durch Rechtsanwalt Y1._____ vertreten werde (Urk. 162). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde den Parteien mitge-

- 6 teilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde. Zudem wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 164). III. 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2020 in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 12. Mai 2021 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der

- 7 - Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder zu ergänzen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien – soweit sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen wurden – entgegenzunehmen. 3. Gemäss Art. 277 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO sind mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts sämtliche im Hinblick auf die Scheidung relevanten tatsächlichen Verhältnisse vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Davon erfasst ist u.a. die berufliche Vorsorge. Bei einem Verzicht eines Ehepartners auf einen Anteil an der beruflichen Vorsorge gilt im erstinstanzlichen Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Darüber hinaus gibt es im Bereich der beruflichen Vorsorge aus dem Gesetz keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht die erforderlichen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens

- 8 von Amtes wegen einzuholen hat (BGer 5A_97/2017 vom 23.08.2017, E. 5.1.3; Maier, Kostenfolgen in familienrechtlichen Prozessen, in FamPra.ch 2019, 1134). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streits vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 277 N 5 m.w.H.). Im Bereich der beruflichen Vorsorge richten sich die Untersuchungs- und die Offizialmaxime einzig an die erste Instanz. In der zweiten Instanz ist für die Zulässigkeit von Noven Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGer 5A_631/2018 vom 15.02.2019, E. 3.2.2; BGer 5A_912/2019 vom 13.07.2020, E. 3.3; BGer 5A_952/2019 vom 02.12.2020, E. 3.3). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Darauf wird zurückzukommen sein. IV. 1. a) Gemäss Art. 122 ZGB werden als Grundsatz die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB).

- 9 b) Bis Ende 2016 war die während der Ehedauer, also bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils erworbene Vorsorge für die Teilung massgebend (vgl. Famkomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, 2. A., Art. 122 N 46). Seit 1. Januar 2017 bestimmt die Einleitung des Scheidungsverfahrens den Endzeitpunkt (AS 2016 S. 2313, 2317). Da die vorliegende Scheidungsklage später anhängig gemacht wurde, kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). c) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Teilung der Rente (Art. 124a Abs. 1 ZGB). Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen (Art. 124a Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung (1) aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder (2) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten, unbillig wäre. Wichtige Gründe, welche ein Abweichen von der hälftigen Teilung erlauben, dürfen nur in besonders stossenden Fällen angenommen werden. Es kann gerechtfertigt sein, vom Prinzip der hälftigen Teilung abzuweichen, wenn zwischen den Ehegatten ein grosser Altersunterschied besteht, um der Situation des älteren Ehegatten Rechnung zu tragen, der wegen seines fortgeschrittenen Alters und der Beitragsprogression ein viel höheres Vorsorgeguthaben während der Ehe angespart hat. Von einem grossen Altersunterschied ist zumindest ab zwanzig Jahren auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgebedürfnisse ist die Teilung unbillig, wenn ein Ehegatte gegenüber dem andern offenkundig benachteiligt würde. Der Entscheid hierüber bedingt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Der Vorsorgebedarf der Ehegatten betrifft künftige oder hypothetische Tatsachen, die aufgrund von ver-

- 10 gangenen Tatsachen plausibel zu machen sind. Betroffen ist dabei die Beweiswürdigung. Es sind sämtliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben aufgrund des Altersunterschieds der Parteien darf mithin nur angenommen werden, wenn die künftigen Einkommensverhältnisse und voraussichtlichen Altersleistungen vergleichbar sind (BGer 5A_153/2019 vom 03.09. 2019, E. 6.3.2 m.w.H.; BGer 5A_729/2020 vom 04.02.2021, E. 8.1 m.w.H.). Auf der andern Seite rechtfertigen unterschiedliche Einkommensverhältnisse nach der Scheidung eine Kürzung nicht; die Teilung hat nicht zum Ziel, die Ehegatten nach der Scheidung finanziell gleichzustellen (BGer 5A_211/2020 vom 03.11.2020, E. 4.4; Geiser, Rechtsprechungspanorama Familienrecht, AJP 1/2022 S. 43). Art. 124b ZGB ist nicht direkt auf den Fall anwendbar, in dem die Teilung einer Rente in Frage steht, sondern beschlägt den Fall, in dem es um die Teilung von Austrittsleistungen geht. Das Gericht kann sich aber von den Grundsätzen gemäss Art. 124b ZGB im Rahmen der Ermessensausübung, welche Art. 124a ZGB vorsieht, leiten lassen (BGE 145 III 56 E. 5.1; vgl. BSK ZGB I-Geiser, Art. 124b N 2). Im Übrigen kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zum Vorsorgeausgleich nach Eintritt eines Vorsorgefalls verwiesen werden (Urk. 102 S. 32 ff. E. 6.4). 2. a) Der Kläger hat am tt. Dezember 2013 das Pensionsalter erreicht. Die Austrittsleistung aus seiner beruflichen Vorsorge betrug per 1. Januar 2014 (Rentenbeginn) Fr. 1'118'565.45 (Urk. 67). Davon liess er sich Fr. 100'000.– auszahlen. Seine monatliche Altersrente beläuft sich auf Fr. 5'262.–. Die Beklagte verfügte per Rechtshängigkeit der Scheidung über ein während der Ehe angespartes Vorsorgeguthaben von Fr. 135'295.90 (Urk. 102 S. 32). Unbestritten ist, dass der hälftige Teilungsanspruch des Klägers Fr. 67'647.95 betragen würde (Urk. 101 S. 6; Urk. 110 S. 2). Da der Kläger per Heiratsdatum über eine Austrittsleistung von Fr. 542'146.10 verfügte (Urk. 102 S. 32), errechnete die Vorinstanz den ehelichen Anteil der monatlichen Altersrente in einer Bandbreite von Fr. 2'368.17 (45 %) und Fr. 2'894.43 (55 %). Daraus ergäbe sich bei einer hälftigen Teilung

- 11 umgerechnet eine lebenslängliche monatliche Rente für die Beklagte zwischen Fr. 657.– und Fr. 803.–, was ebenfalls unbestritten geblieben ist (Urk. 102 S. 35; Urk. 101 S. 6 f.; Urk. 110 S. 2). b) Die Beklagte erörtert in ihrer Berufungsschrift, dass bei einer ihr zugesprochenen lebenslänglichen Rente von Fr. 730.– (Mittelwert zwischen Fr. 657.– und Fr. 803.–) die hälftige Teilung beim Kläger zu einer Rentenkürzung von Fr. 1'315.60 führen würde. Da er aus ihrer Pensionskasse Fr. 67'647.95 (zuzüglich Zins) erhalten würde, würde daraus bei einer Lebenserwartung von weiteren 10 Jahren ein Monatsbetreffnis von rund Fr. 600.– resultieren, so dass die Rentenkürzung beim Kläger lediglich Fr. 715.60 betragen würde (Urk. 101 S. 7). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (Urk. 110 S. 2). 3. a) Nach Darstellung der Vorinstanz sind mögliche Vorsorgelücken bei der Beklagten unbestrittenermassen auf ihre Ausbildung zu Beginn der Ehe zurückzuführen. Aufgrund nicht ehebedingter Lücken könne es sich daher rechtfertigen, von einer hälftigen Teilung abzuweichen (Urk. 102 S. 36). b) Die Beklagte macht geltend, dies sei so nicht richtig, zumal sie jahrelang für die Pfarrei des Klägers tätig gewesen sei und hiefür keinen Lohn erhalten habe, so dass eben Vorsorgelücken sehr wohl ehebedingt gewesen seien (Urk. 101 S. 7). Der Kläger habe erwartet und verlangt, dass die Beklagte in seiner Pfarrei mitarbeite und dafür ihre Arbeitskraft zur Verfügung stelle, was sie jahrelang getan habe. Sie sei dafür nicht entlöhnt worden. Dazu reichte die Beklagte als Beweismittel Aufstellungen und Beilagen betreffend die von ihr von 2001 bis 2014 für das Pfarramt des Klägers geleisteten Arbeiten ein (Urk. 101 S. 18; Urk. 105/12). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte für ihn bzw. seinen Arbeitgeber überhaupt tätig gewesen sei (Urk. 110 S. 6 ff.). c) Die Beklagte nimmt bei ihren Behauptungen keinerlei Bezug auf ihre Parteivorbringen vor Vorinstanz und unterlässt es darzulegen, dass es sich um zulässige neue Behauptungen und Beweismittel handle (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie

- 12 sind daher unzulässig. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 25. Juni 2021 und weiteren Eingaben, wo sie ihr jahrelanges Engagement in der Pfarrei des Klägers schildert (Urk. 115 S. 8 ff.; Urk. 125 S. 10 ff.; Urk. 135 S. 4 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten (Urk. 101 S. 19) gelangt die Offizialmaxime – wie auch die Untersuchungsmaxime – im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung (vorn E. III/3). Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, dass mögliche Vorsorgelücken bei der Beklagten auf ihre Ausbildung zu Beginn der Ehe zurückzuführen sind. 4. a) Das Gesetz erwähnt den grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, welcher bei den Vorsorgebedürfnissen zu berücksichtigen sei (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der Kläger ist rund 29 Jahre älter als die Beklagte. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin [recte: Beklagte] habe während der gesamten Dauer der Ehe vorerst 7 % und später 10 % des koordinierten Lohnes in die Pensionskasse einbezahlt, während es beim Kläger während der gesamten Ehe 18 % gewesen seien. Der grosse Altersunterschied zwischen den Parteien führe dazu, dass eine Teilung der Altersrente des Klägers eher zu einem unbilligen Resultat führen würde (Urk. 102 S. 39). Das – vom Kläger erwähnte – Risiko einer Invalidität der Beklagten kurz nach Rechtskraft der Scheidung sei eher als Argument für als gegen einen Ausgleich der Rente des Klägers zu werten (Urk. 102 S. 38). b) Die Beklagte hält dafür, dass die höheren prozentualen Beiträge des Klägers nicht zu einer Verweigerung der Teilung der Altersrente führen könnten, da vorab massgebend sei, was die Beklagte künftig noch in ihre 2. Säule einzahlen könne (Urk. 101 S. 9). Sie stellt allerdings nicht in Abrede, dass ein wesentlicher Teil der ehelich erworbenen 2. Säule des Klägers zu einer Zeit angespart worden ist, als 18 % seines koordinierten Lohnes einbezahlt werden mussten (Urk. 115 S. 3). Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte sich seit ihrer Übersiedlung in die Schweiz erst ihrer Ausbildung gewidmet habe und nach Abschluss ihres Hochschulstudiums in zunehmend grösserem Ausmass und mit höherem Einkommen erwerbstätig gewesen sei. In wirtschaftlich guten Jahren des Zusammenlebens habe sie annähernd so viel verdient wie der Kläger. Im Jahre 2010

- 13 habe sich ihr Jahreseinkommen auf Fr. 131'000.–, dasjenige des Klägers auf Fr. 152'000.– belaufen; im Jahre 2012 sei das Verhältnis Fr. 107'000.– zu Fr. 149'000.– gewesen (unter Hinweis auf Urk. 34/10). Die Beklagte stehe damit ganz anders da als eine Ehefrau, die ihre anfängliche Berufskarriere zugunsten der Familienarbeit aufgegeben habe und nach langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt oft kaum mehr eine Chance habe, sich wieder ins Erwerbsleben einzugliedern. Die Beklagte habe nichts Relevantes vorgebracht und nicht weiter begründet, weshalb der sehr grosse Altersunterschied von 29 Jahren zwischen den Parteien bei der Beantwortung der Frage, ob eine hälftige Teilung billig oder unbillig sei, nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 110 S. 4). c) Die Behauptung der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021, sie habe während der Ehe freiwillige BVG-Einzahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gemacht (Urk. 115 S. 4), ist verspätet. Wie erwähnt (E. III/2) dient das Replikrecht nicht dazu, die Berufungsbegründung zu ergänzen. Im Übrigen hat der Kläger nicht behauptet, die Beklagte habe während des Zusammenlebens annähernd gleich viel verdient wie er (so aber die Beklagte in Urk. 115 S. 4), sondern nur in wirtschaftlich guten Jahren des Zusammenlebens. Aus der Aufstellung in Urk. 34/10 ergeben sich von 2001 bis 2013 Gesamteinkünfte der Beklagten von Fr. 513'000.– und des Klägers von Fr. 1'763'000.–. Das vom Kläger während der Ehe angesparte höhere BVG-Guthaben gegenüber demjenigen der Beklagten beruht daher auf höheren Einkünften und prozentual höheren BVG-Beiträgen. Dass die Vorinstanz letzteres eher als Argument gegen eine Teilung würdigte, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_153/2019 vom 03.09.2019, E. 6.3.2). 5. a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz behauptet, dass er die Ausbildung der Beklagten finanziert habe. Die Beklagte bestritt dies und machte geltend, sie habe einen Kredit von Fr. 45'000.– aufgenommen und selber abbezahlt. Nach Darstellung des Klägers wurden indessen mit diesem Kredit die Lebenshaltungskosten der Parteien während der Ausbildungsphase der Beklagten finanziert. Die Vorinstanz erwog dazu, die Beweislast für die Voraussetzung einer Verweigerung liege bei jenem, der sich auf die Verweigerung berufe, d.h. regelmässig bei der aus

- 14 dem Vorsorgeausgleich verpflichteten Partei. Eine Behauptungslast bestehe auf keiner Seite, weil das Gericht die Voraussetzungen von Amtes wegen abzuklären habe. Der eingereichte Kreditvertrag laute auf beide Parteien und gebe nicht genügend Aufschluss darüber, wer den Kredit von Fr. 40'000.– zurückbezahlt habe. Die Beklagte behaupte, sie habe den Kredit in den Jahren 2006 bis 2009 zurückbezahlt. Gemäss der von der Beklagten unbestrittenen Aufstellung des Klägers habe sie in dieser Zeit jährlich zwischen Fr. 9'085.– (2006) und Fr. 39'000.– (2009) verdient. Davor habe ihr Einkommen Fr. 0.– betragen (unter Hinweis auf Urk. 34/10). Die Beklagte anerkenne, dass der Kläger einen beträchtlichen Mehranteil an finanziellen Mitteln an die eheliche Gemeinschaft geleistet habe. Da der Kredit am 1. Oktober 2001 aufgenommen worden sei und die Beklagte anfänglich über kein und danach nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt und zudem keinerlei Vermögen in die Ehe eingebracht habe, sei für das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Kläger diesen Kredit zumindest grösstenteils zurückbezahlt habe und somit für die Ausbildung der Beklagten im Wesentlichen aufgekommen sei. Diese Tatsache sei zu Gunsten des Klägers und seines Antrags auf den Verzicht des Vorsorgeausgleichs zu werten (Urk. 102 S. 40 f.). b) Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte dem Kläger für seine Rückzahlungsbehauptung den Hauptbeweis auferlegen müssen. Sie behauptet neu unter Beilage eines Schreibens der ZKB vom 17. September 2007 sowie von Lohnabrechnungen und Bankbelegen, sie habe ihre Löhne auf das Ausbildungskredit- Konto überweisen lassen. Ende 2008 seien Fr. 8'295.35 des Kredites ausstehend gewesen. Im Frühjahr 2009 sei der Kredit zurückbezahlt gewesen (Urk. 101 S. 11 f.). Der Kläger beharrt darauf, dass der Kredit nicht für die Ausbildung der Beklagten, sondern für die Lebenshaltungskosten der Parteien während der Ausbildung der Beklagten aufgenommen worden sei. Es müssten mit der Vorinstanz (einerseits) sämtliche Kosten betrachtet werden, welche in der relevanten Zeit angefallen seien, also sowohl die allgemeinen Lebenshaltungskosten beider Parteien als auch die Ausbildungskosten der Beklagten. Anderseits sei das gesamte

- 15 - Einkommen der Parteien relevant. Während der Kredit, wofür immer er gedacht gewesen sei, Fr. 45'000.– betragen habe, habe die Beklagte in den Jahren, in denen der Kredit zurückbezahlt worden sei (2006 bis 2009), ein gesamtes Einkommen in der Höhe von Fr. 67'763.– erzielt. In diesen vier Jahren hätte sie somit gerade einmal knapp Fr. 17'000.– jährlich bzw. rund Fr. 1'400.– monatlich an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten beitragen können. Es sei offensichtlich und bedürfe keiner weiteren Begründung, dass sie damit grosse finanzielle Unterstützung durch den Kläger benötigt habe und angesichts des sehr gehobenen Lebensstils, welchen die Parteien gepflegt hätten, weitestgehend von ihm finanziert worden sei. Der Kläger habe in den gleichen vier Jahren ein Einkommen von insgesamt Fr. 590'000.– erzielt. Den Parteien hätten also in diesen vier Jahren insgesamt Fr. 657'763.– zur Verfügung gestanden. Namhafte Ersparnisse seien in dieser Zeit nicht gebildet worden. Vielmehr hätten die Parteien den nach Abzug des Kredits verbliebenen Betrag in dieser Zeit, also etwa Fr. 13'000.-- pro Monat, verbraucht. Daran habe die Beklagte nicht viel mehr als knapp 10 % beigesteuert und zudem den Kredit abbezahlt. Ob der Kläger aber praktisch den gesamten Lebensunterhalt der Beklagten bestritten oder ob er etwas weniger an ihren Lebensunterhalt beigetragen, dafür aber den Kredit zurückbezahlt habe, sei nicht von Bedeutung. Relevant sei einzig, dass der Kläger die Beklagte auch in dieser Anfangszeit ihrer Erwerbstätigkeit praktisch vollumfänglich finanziert habe (Urk. 110 S. 5 f.). c) Nachdem der Kläger nicht länger daran festhält, den Kredit selber zurückbezahlt zu haben, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Vorinstanz diesbezüglich eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO hätte erlassen müssen. Dagegen hat der Kläger zu Recht auf die – unbestrittenen – Einkünfte der Parteien in den fraglichen Jahren hingewiesen (Urk. 34/10). Allerdings betrugen die Einkünfte der Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 Fr. 101'063.– und nicht bloss Fr. 67'763.–. Der Kläger hat offenbar für das Jahr 2008 nur mit Einkünften von Fr. 3'700.– statt Fr. 37'000.– gerechnet. Damit konnte die Beklagte in diesen vier Jahren nebst der Rückzahlung des Kredits insgesamt Fr. 56'063.– oder monatlich Fr. 1'168.– an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten der Par-

- 16 teien beisteuern. Dass der Kläger demnach der Beklagten indirekt ihre Ausbildungszeit zu einem grossen Teil finanzierte, liegt auf der Hand. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass für die Frage der Teilung unmassgeblich ist, ob ein Ehegatte während der Ehe einen (weit) überproportionalen Anteil zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB beigetragen hat (Urk. 102 S. 41 f.). Die Unbilligkeit der Teilung ist dagegen zu bejahen, wenn der erwerbstätige Ehegatte dem andern die Ausbildung finanzierte und ihm dadurch ermöglicht, eine bessere Altersvorsorge aufzubauen als die seinige (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013 4917; BGer 5A_804/2016 vom 26.01.2017, E. 3.1.2 Abs. 2). Dass die Beklagte mit ihrer Ausbildung eine bessere Altersvorsorge als der Kläger erreichen könnte, behauptet dieser aber nicht. Die Ausbildungszeit führte wohl zu einem tieferen Vorsorgeguthaben der Beklagten per Stichtag, wobei diese Vorsorgelücke mit der Vorinstanz nicht ehebedingt ist (Urk. 102 S. 45). Dies rechtfertigt indessen keine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung, da dabei nicht relevant ist, ob ein Ehegatte während der Ehe eine Zeitlang keiner lukrativen Tätigkeit nachgegangen ist (BGer 5A_804/2016 vom 26.01.2017, E. 3.1.2 Abs. 1). 6. a) Die Vorinstanz erwog, dass unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten der Ehegatten keinen wichtigen Grund darstellten, der zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen führe. Die Leistungsfähigkeit der Ehegatten pro futuro könne grundsätzlich keine Rolle spielen. Die zahlreichen Ausführungen der Parteien zum vergangenen und daraus abgeleiteten zukünftigen Erwerbseinkommen der Beklagten sowie dazu, ob der Kläger noch als Pfarrer arbeite oder nicht, seien vor diesem Hintergrund nicht weiter beachtlich (Urk. 102 S. 41). Zum zukünftigen Altersguthaben der Beklagten führte die Vorinstanz aus, die voraussichtliche Altersleistung, die ein Ehegatte im ordentlichen Rentenalter erwarten dürfe und die meist im Versicherungsausweis aufgeführt werde, könne ein nützlicher Indikator für die Bestimmung der Vorsorgebedürfnisse dieser Person sein. Sie lasse zwar einen Vergleich mit der Altersleistung, die der andere Ehegatte bereits beziehe, zu; je länger es bis zum Erreichen des Rentenalters je-

- 17 doch noch dauern werde, desto unsicherer seien diese Prognosen. Bei einer "Extrapolierung" künftiger Vorsorgebedürfnisse dürfe deshalb eine nachehelich erhoffte Äufnung der Altersvorsorge nicht unbedacht miteinbezogen werden. Weiter sei auch der für die Berechnung der künftigen Höhe der Altersrente wichtige Umwandlungssatz nicht garantiert und werde zur Zeit vielerorts gesenkt. Zudem sollten die bis zum Stichtag erworbenen Guthaben ausgeglichen werden, nicht die nachehelich erworbenen. Die Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse dürfe deshalb nicht zum unreflektierten Einbezug erhoffter, aber unsicherer Vorsorgebestandteile führen. Dieses Kriterium solle unbillige Resultate vermeiden, nicht herbeiführen (Urk. 102 S. 44). Aus dem Vorsorgeausweis der Beklagten per 23. Oktober 2017 gehe hervor, dass das Altersguthaben bei einer Pensionierung im Alter von 64 Jahren voraussichtlich Fr. 1'057'165.– betragen werde. Aufgrund der langen Dauer von 21 Jahren bis zur Erreichung des Rentenalters der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Prognose gemäss Versicherungsausweis auch nur halbwegs sicher sei. Auch der höchstwahrscheinlich vielerorts in den kommenden 20 Jahren noch sinkende Umwandlungssatz spreche dagegen, bloss aufgrund des Einbezugs eines unsicheren – hypothetisch etwa gleich hohen – Sparguthabens bei Erreichen des Rentenalters auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten. Dieser Argumentation des Klägers komme in der vorliegenden rechtlichen Würdigung nur marginale Bedeutung zu (Urk. 102 S. 44 f.). b) Die Beklagte hat mit ihrer Berufungsschrift die Vorsorgeausweise der C._____ (… [Stiftung], der auch Drittunternehmen angeschlossen sind) per 29. Februar 2020 und per 1. Januar 2021 eingereicht, welche bei einer Pensionierung im Alter 64 ein Sparguthaben von Fr. 991'232.– bzw. Fr. 729'326.– prognostizieren (Urk. 105/8 und 105/10). Der versicherte Verdienst sank von Fr. 93'771.– auf Fr. 57'035.–. Im Jahre 2020 hat die Beklagte nach ihren Angaben lediglich ein Einkommen von total Fr. 52'712.– netto gehabt. Ein Endaltersguthaben von Fr. 991'232.– ist daher nach Auffassung der Beklagten schlicht nicht erreichbar. Die Tendenz sei klar sinkend. Hinzu komme, dass der BVG-Umwandlungssatz bei der C._____ ab 1. Januar 2022 4,54 % bzw. bei einer Reduktion zulasten der

- 18 - Hinterbliebenenrente 4,76 % betrage. Mit letzterem Umwandlungssatz resultiere für die Beklagte eine Monatsrente von Fr. 2'893.–. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würden die Umwandlungssätze weiter sinken und jedenfalls nicht steigen, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgehe. Sie habe beim Kläger, der nach seiner Pensionierung weitergearbeitet habe, keinen entsprechenden Verdienst berücksichtigt, weshalb bei der Beklagten nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (64. Geburtstag) sicher nicht mit irgendwelchen Einkommensbestandteilen spekuliert werden könne (Urk. 101 S. 15 ff.). In ihrer Eingabe vom 25. Juni 2021 machte die Beklagte dann aber geltend, dass der Kläger seine Vorsorgebedürfnisse nunmehr seit acht Jahren aus Einkommen abdecke, sei im Vergleich zur Beklagten "natürlich massgebend" (Urk. 115 S. 25). In einer weiteren Eingabe vom 25. Oktober 2021 teilte die Beklagte mit, sie sei ungewollt schwanger geworden, wobei die Personalien des Kindsvaters nicht bekannt seien und auch nicht eruiert werden könnten. Die Beklagte werde alleine für das Kind sorgen müssen und auf Jahre hinaus keine Altersvorsorge äufnen können. Bis sie wieder voll arbeiten könne, werde sie 60 Jahre alt sein. Sie sei daher dringend auf den hälftigen Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz angewiesen (Urk. 125 S. 2 ff.). Gemäss Eingabe der Beklagten vom tt.mm.2022 ist ihr Sohn am tt.mm.2022 zur Welt gekommen (Urk. 135 S. 2). Mit Noveneingabe vom 12. September 2022 berichtete die Beklagte, ihre Anträge auf Akkreditierung als Übersetzerin für F._____ und als Sprachmittlerin bei E._____ seien am 22. Juni 2022 von der Fachgruppe Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kantons Zürich abgelehnt worden. Die Beklagte sei nicht mehr auf der entsprechenden Liste des Kantons Zürich aufgeführt und bekomme folglich keine Aufträge mehr für schriftliche Übersetzungen F._____-Deutsch und G._____-F._____ und auch keine Aufträge für Dolmetschen und Übersetzen bei E._____. Bald werde sie auch von den Listen der Partnerkantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Schaffhausen, Solothurn und Zug gestrichen. Dies bedeute einen schweren Einbruch der Einkünfte der Beklagten. Weiter erwähnte sie ein Schreiben der Universität Zürich vom 29. März 2022, wonach ihr Doktorats-Studiengang bald geschlossen werde und sie entweder in ein neues, anspruchsvolleres und umfangreicheres Programm wechseln oder sich exmatrikulieren lassen müsse. Mit dem Master

- 19 - "H._____" könnte sie gemäss Auskunft der Studienfachberatung der Theologischen Fakultät zumindest die ECTS des Studiums der Sprachen Latein und Griechisch und einen Teil des Höheren Lehramts und des Doktorats anerkennen lassen. Voraussetzung für die Immatrikulation an der Theologischen Fakultät wäre aber die Bestätigung der "1600 Stunden Praxiserfahrung und Kenntnisse im Bereich H._____". Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe die Absicht, das Masterstudium anzufangen, sei aber falsch; sie habe sich lediglich informiert (Urk. 155 S. 8 ff.). Der Kläger führt in der Berufungsantwort aus, dass im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf eine baldige Erholung der Wirtschaft gehofft werden könne. Weiter äussert er sich mit Mutmassungen zu den Erwerbsaussichten der Beklagten als Übersetzerin und Dolmetscherin und weist darauf hin, dass diese einen neuen Internetauftritt geschaffen habe. Sie habe in früheren Jahren nicht nur für den Kanton Zürich gearbeitet, sondern bei einer ganzen Reihe von weiteren Arbeitgebern. Sie habe lediglich Lohnabrechnungen eines einzigen früheren Arbeitgebers für 16 Monate eingereicht und nicht belegt, dass sie seit Beginn des Scheidungsverfahrens stets weniger verdiene, wie sie immer wieder geltend mache. Im Eheschutzverfahren habe sie für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 44'400.– behauptet, in der Steuererklärung aber Fr. 52'977.– deklariert und sei schliesslich vom Steueramt mit Fr. 61'921.– eingeschätzt worden. Das tatsächliche Einkommen der vergangenen Jahre sei nicht bekannt, weshalb nicht überprüft werden könne, wie ihre derzeitige Einkommenssituation tatsächlich aussehe. Eine Erhöhung des Rentenalters könnte zu höheren Renten trotz Senkung des Umwandlungssatzes führen. Auch könnte die Beklagte in ihre erste Heimat zurückkehren und würde selbst mit gesunkenen Renten von einer markant höheren Kaufkraft profitieren. Eine Wiederverheiratung oder eine neue Partnerschaft der Beklagten würde zu einem deutlich geringeren Bedarf bei gleichem Lebensstandard führen (Urk. 110 S. 9 ff.). c) Die Erwägungen der Vorinstanz (vorn E. IV/6/a) sind nur teilweise zutreffend. Wenn die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten zu vergleichen sind (vgl. E. IV/1/c), ist die eigene Vorsorge, das Einkommen und das Vermögen jedes

- 20 - Ehegatten zu berücksichtigen. Es ist also zu prüfen, in welchem Umfang jeder Ehegatte selber in der Lage ist, sein Vorsorgebedürfnis zu befriedigen, wobei auch die künftige Entwicklung miteinbezogen werden muss (Geiser, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 153 {2017} 11). aa) Die Beklagte erzielte in den Jahren 2010 bis 2013 ein Jahresdurchschnittseinkommen von Fr. 102'000.–, im Jahr 2014 Fr. 60'000.–, im (Trennungs-) Jahr 2015 Fr. 137'000.– und im Jahr 2016 Fr. 114'000.– netto (Prot. I S. 12; in Prot. I S. 16 f. nicht substantiiert bestritten; vgl. auch Urk. 5/12/1 S. 5 f. bzw. Urk. 34/10). Auch im Jahr 2017 konzedierte die Beklagte "ein höheres Einkommen" (Prot. I S. 17). Die Einkünfte in den Jahren 2018 und 2019 sind, soweit ersichtlich, nicht aktenkundig (vgl. Urk. 110 S. 12 oben). Für das Jahr 2020 belegt die Beklagte Nettoeinkünfte von Fr. 52'712.55, welche ihr der Kanton Zürich für Dolmetscher- und Übersetzerdienste ausbezahlte (Urk. 105/9). Über weitere Einkünfte und allfällig vorhandenes Vermögen schweigt sich die Beklagte aus. Dies gilt auch für die Jahre 2021 und 2022. Daher können auch keinerlei konkreten Rückschlüsse auf ihre finanzielle Situation seit der Geburt ihres Kindes und aus den abschlägigen Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetscherin/Übersetzerin gezogen werden. Im Dolmetscherverzeichnis des Obergerichts des Kantons Zürich ist die Beklagte für F._____ und G._____ aufgeführt, im Übersetzerverzeichnis für G._____ und I._____. Verschlossen bleibt ihr die Sprachmittlung bei E._____ für … Dialekte [Dialekt der Sprache F._____] und das Übersetzen für F._____ (Urk. 157/6). Der Rückgang des versicherten Lohns bei der C._____ im Jahre 2020 fällt mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie zusammen, die zu starken Einschränkungen im öffentlichen Leben führte, und ist daher mit Vorsicht zu geniessen. Gemäss ihrem Internetauftritt (https://….ch/ueber-uns.html; besucht am 3. Juli 2023) liess sich die Beklagte an der Universität Zürich zur Mittelschullehrerin für F._____ ausbilden, war von 2008-2013 Dozentin für G._____ an der Universität Zürich und hat über 20 Jahre Erfahrung als akkreditierte Gerichtsdolmetscherin, Übersetzerin und interkulturelle Vermittlerin. Das Salarium, der statistische Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, weist im Jahre 2020 für Juristinnen, Sozialwissenschaftler und Kulturberufe, wozu auch Übersetzer/Dolmetscherinnen gehören, einen monatlichen Brut-

- 21 to-Medianlohn von Fr. 8'231.– aus (ohne Kaderfunktion, 42 Wochenstunden, abgeschlossene Berufsausbildung, Alter 46, weiblich, 10 Dienstjahre, weniger als 20 Beschäftigte im Unternehmen, 13. Monatslohn; vgl. auch Urk. 3/7). Das entspricht in etwa dem versicherten Lohn gemäss C._____-Vorsorgeausweis per 29. Februar 2020 (Urk. 105/8). Dieser wies ein voraussichtliches Sparguthaben bei einer Pensionierung im Alter 65 (wovon nach Annahme der entsprechenden AHV-Gesetzesrevision auszugehen ist) von Fr. 1'038'250.– aus. Beim aktuellen Umwandlungssatz der C._____ von 4.67 % (Urk. 105/11; vgl. Vorsorgereglement 1.1.2023, Anh. IV) entspricht dies einer monatlichen Rente von rund Fr. 4'000.–. Zudem wird die Beklagte eine AHV-Rente beziehen können. Sie beziffert diese auf höchstens Fr. 1'800.– (Urk. 101 S. 21). Die Beklagte kam im Februar 2001 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz (Urk. 5/12/1 S. 1). Die Heirat fand am tt. Mai 2001 statt. Der Beklagten fehlen daher die ersten drei beitragspflichtigen Jahre, weshalb ihre Rente um 3/44 gekürzt wird. Bei einer vollen AHV-Rente von monatlich Fr. 2'450.– würde demnach mit der Kürzung noch eine Rente von Fr. 2'282.– resultieren. Die Gesamteinkünfte der Beklagten könnten daher nach der Pensionierung rund Fr. 6'000.– betragen. bb) Der Kläger bezieht eine Altersrente von Fr. 5'262.– pro Monat aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 5/7/1B). Hinzu kommt die AHV-Rente von Fr. 2'340.– (Urk. 5/7/1A) bzw. von Fr. 2'450.– seit 1. Januar 2023. Von der deutschen Rentenversicherung erhält er eine Rente von monatlich EUR 180.– (Urk. 3/6). Dass er daneben zusätzliche Einkünfte erzielt, weil er nach seiner Pensionierung immer noch teilweise erwerbstätig ist, spielt für die Frage des Vorsorgeausgleichs keine Rolle, ansonsten auch der Beklagten ein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsste. Insgesamt betragen die monatlichen Renteneinkünfte des Klägers rund Fr. 7'900.–. cc) Daraus kann das Zwischenfazit gezogen werden, dass die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ohne Vorsorgeausgleich voraussichtlich gedeckt sind, auch wenn die Parteien zum jeweiligen Vorsorgebedarf keine spezifischen Angaben gemacht haben (vgl. BGer 5D_148/2017 vom 13.10.2017, E. 4.1). Eine Kürzung oder Verweigerung der Teilung kommt daher in Frage. Wie bereits erwähnt,

- 22 ist die Teilung aber nicht schon deshalb stossend, weil der Kläger der Beklagten die Lebenshaltungskosten während deren Ausbildungszeit finanzierte und die Beklagte in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging und kein Vorsorgekapital äufnen konnte (E. IV/5/c). Selbst wenn ein Ehegatte nach der Trennung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, hat dies grundsätzlich keine Auswirkung auf die Aufteilung der Vorsorgeguthaben (BGer 5A_945/2016 vom 19.05.2017, E. 3.1.2 a. E.). Eine Korrektur drängt sich dagegen aufgrund der altersbedingten höheren Pensionskassenbeiträge auf Seiten des Klägers auf. Bei der Heirat am tt. Mai 2001 war er 52 Jahre alt. Seine prozentualen Altersgutschriften waren daher rund doppelt so hoch wie bei der 29 Jahre jüngeren Beklagten (Art. 16 BVG). Daher rechtfertigt es sich, den Rentenanspruch der Beklagten auf die Hälfte zu reduzieren. d) Der Mittelwert des ehelichen Anteils an der Altersrente des Klägers beträgt Fr. 2'631.30 pro Monat (Fr. 2'368.17 + Fr. 2'894.43 geteilt durch 2; vorn E. IV/2/a). Davon steht der Beklagten nach dem Gesagten die Hälfte der Hälfte, also ein Viertel zu. Dieser beträgt Fr. 657.83. Nach Art. 19h Abs. 1 FZV ist es Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten, den dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil in eine lebenslange Rente umzurechnen. Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird (Art. 19h Abs. 2 FZV), also der 12. Mai 2021. Dagegen erfolgt die Übertragung der Rente erst mit Rechtskraft des Urteils über den Vorsorgeausgleich (BSK ZGB I-Geiser, Art. 124a N 23 und 42). Die Auszahlung erfolgt an eine Vorsorgeeinrichtung der Beklagten, solange diese nicht das Rentenalter erreicht hat oder ein Barauszahlungstatbestand eingetreten ist (FamKomm Scheidung/ Jungo/Grütter, Art. 124a ZGB N 61 ff.). Der hälftige Anspruch des Klägers aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten beträgt unbestrittenermassen Fr. 67'647.95 (zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017). Zu prüfen ist, ob diese Lösung sachgerecht ist (vgl. Jungo/Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich bei Scheidung, in: Fankhauser/Büchler, Neunte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2018, S. 79 f.). Der lebenslängliche Rentenanspruch

- 23 der Beklagten bemisst sich gemäss Online-Rechner des Bundesamtes für Sozialversicherungen bei im Übrigen unveränderten Parametern (Urk. 102 S. 35 f. E. 6.5.4) auf Fr. 654.– bis Fr. 799.–. Der Mittelwert beträgt gerundet Fr. 730.–, die Hälfte davon Fr. 365.– (Urk. 101 S. 6). Der Barwert dieser Rente beträgt Fr. 127'370.– (Stauffer/ Schaetzle/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. A., Band I, Zürich/Basel/Genf 2018, Tafel M1y, Alter 45, 2 % → Faktor 29.08). Wird von diesem Betrag der hälftige Anspruch des Klägers aus der beruflichen Vorsorge (Fr. 67'647.95) abgezogen, reduziert sich das Vorsorgekapital des Klägers noch um Fr. 59'722.– und seine monatliche Rente um mutmasslich Fr. 381.– (Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel M1x, Alter 74, 2 % → Faktor 13.03). Die Beklagte erhält eine lebenslängliche Rente von Fr. 365.–, wobei dieser Betrag bis zu ihrer Pensionierung in ihre Vorsorge einbezahlt wird. Der Barwert bis zur Pensionierung beträgt bei einer Dauer von 20 Jahren Fr. 72'393.– (Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber, a.a.O., Tafel Z7, 20 Jahre, 2 %). Nach Abzug des hälftigen Anspruchs des Klägers von Fr. 67'647.– verbleiben noch Fr. 4'746.–. Es bleibt daher bei einer Erhöhung der Altersrente der Beklagten um rund Fr. 365.–. Dieses Ergebnis ist angemessen. 7. a) Der Kläger hat bei seiner Pensionierung per 1. Januar 2014 unbestrittenermassen einen Kapitalbezug von Fr. 100'000.– gemacht (Urk. 67). Die Vorinstanz ordnete diesen Betrag der Errungenschaft des Klägers zu (Urk. 102 S. 18). Die Vorinstanz erwog weiter, Kapital, das von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausbezahlt worden sei, habe den Vorsorgekreislauf verlassen. Ein Vorsorgeausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sei somit nicht mehr möglich und der verpflichtete Ehegatte hätte dem berechtigten Ehegatten für den Betrag, der von der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgenommen worden sei, grundsätzlich eine angemessene Entschädigung gemäss Artikel 124e Abs. 1 ZGB zu leisten. Da das Freizügigkeitsguthaben mangels geltend gemachter Ersatzforderung durch den Kläger gestützt auf Art. 207 Abs. 2 ZGB vollumfänglich der Errungenschaft des Klägers zugeordnet und somit kein Eigengut ausgeschieden worden sei, werde von einer Entschädigung abgesehen (Urk. 102 S. 45).

- 24 b) Die Beklagte beanstandet, es sei ungeklärt, wohin die Fr. 100'000.– zwischen dem 6. Januar 2014 (Gutschrift auf dem klägerischen Konto Nr. CH1 bei der UBS) und dem 2. Februar 2015 ("Stichtag Gütertrennung") transferiert worden seien. Sollte sich ergeben, dass das Geld nicht auf das UBS-Konto 2, sondern auf ein anderes Konto des Klägers transferiert worden sei, stehe der Beklagten die Hälfte von Fr. 100'000.– als angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB zu (Urk. 101 S. 24 f.). In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021 ergänzte die Beklagte, selbst wenn das Geld am 2. Februar 2015 nicht mehr vollumfänglich vorhanden gewesen wäre, wären die Fr. 100'000.– hälftig aufzuteilen (Urk. 115 S. 27). Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen und dabei alle seine (Vermögens-)Werte berücksichtigt, die zum relevanten Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Das ausbezahlte Alterskapital sei damit bereits in der güterrechtlichen Auseinandersetzung geteilt worden und dürfe nicht nochmals geteilt werden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils geregelt worden und sei daher rechtskräftig geworden (Urk. 110 S. 14). c) Kapitalabfindungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden während des Güterstandes gestützt auf Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Errungenschaft. Gemäss Art. 207 Abs. 2 ZGB wird die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, im Betrag des Kapitalwerts der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (BGE 127 III 433 E. 2b). Die Zuweisung zum Eigengut bedeutet, dass dieser Kapitalteil von der Vorschlagsberechnung ausgenommen wird. Der Vorgang erfolgt bloss rechnerisch. Es wird nicht ein bestimmter Vermögensgegenstand aus der Errungenschaft dem Eigengut zugewiesen, sondern ein fester Betrag (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 207 N 40). Die Barauszahlung bleibt bei dieser Konstellation im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung grundsätzlich ausser Betracht mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vorsorgenehmers ausschliesslich über Art. 124 Abs. 1 aZGB bzw. Art. 124e Abs. 1 ZGB eine

- 25 angemessene Entschädigung für die entgangene Beteiligung an der nicht mehr vorhandenen Austrittsleistung des Vorsorgenehmers verschafft werden kann (BGE 127 III 433 E. 2b). Die angemessene Entschädigung erfolgt für denjenigen Teil der Kapitalauszahlung, welcher dem Eigengut zugerechnet wurde (Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2017, N 1010a). Vorliegend unterstanden die Parteien der Errungenschaftsbeteiligung (Urk. 102 S. 10 f.). Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt und ihre entsprechende Anordnung (Urteilsdispositiv-Ziffer 3) ist am 12. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat die ausbezahlte Kapitalleistung aus der Vorsorgeeinrichtung des Klägers vollumfänglich dessen Errungenschaft zugeordnet. Damit entfällt ein Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung aufgrund der Kapitalauszahlung. Sie partizipierte an dieser im Rahmen der güterrechtlichen Vorschlagsteilung. Wäre sie der Auffassung gewesen, die Vorinstanz habe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht sämtliche auf den Kläger lautenden Vermögenswerte berücksichtigt oder zur Errungenschaft hätte eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB erfolgen müssen, hätte sie die güterrechtliche Anordnung im vorinstanzlichen Urteil (Dispositiv-Ziffer 4) anfechten müssen. Diese ist indessen rechtskräftig geworden. Damit hat es sein Bewenden. Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Beklagten ist abzuweisen. 8. a) Wie erwähnt erhält der Kläger von der deutschen Rentenversicherung eine Rente von monatlich EUR 180.– (E. IV/6/c). Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit für den Vorsorgeausgleich des ausländischen Guthabens. Die Vorinstanz erwog weiter, das schweizerische Gericht könne, anstatt die Teilung des ausländischen Guthabens selbst anzuordnen, entweder den Weg über Art. 283 Abs. 3 ZPO wählen oder dem berechtigten Ehegatten gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung (Kapitalabfindung oder Rente) zusprechen. Art. 124e Abs. 1 ZGB setze voraus, dass der Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich sei. Unmöglichkeit liege stets vor, wenn für den Vorsorgeausgleich nicht auf Mittel der schweizerischen 2. Säule gegriffen werden könne, was insbesondere dann der Fall sei, wenn sich das Vorsorgeguthaben im Ausland befinde. Vor dem Hintergrund, dass der Vorsorgeausgleich

- 26 verweigert worden sei und die deutsche Rente des Klägers vernachlässigbar tief sei, erscheine es angemessen, auch diesbezüglich keine Entschädigung an die Beklagte gestützt auf Art. 124e Abs. 1 ZGB festzusetzen (Urk. 102 S. 46). b) Die Beklagte verlangt für ihren Anteil an der deutschen Altersrente eine Entschädigung von Fr. 10'000.–; eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, ihr eine unbefristete Rente von monatlich Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 101 S. 3). Der Vorsorgeausgleich sei durchzuführen, wobei der altrömisch-rechtliche Grundsatz "minima non curat praetor" in der schweizerischen Rechtsordnung nicht existiere. Basierend auf der mutmasslichen Lebenserwartung des Klägers von mindestens zehn weiteren Jahren sei die beantragte Summe von Fr. 11'700.– ohne weiteres angemessen, da der Kläger umgerechnet Fr. 195.– pro Monat erhalte, was in zehn Jahren Fr. 23'400.– ergebe (Urk. 101 S. 27). c) Der Kläger macht geltend, seine deutsche Rente sei vorehelich erworben. Den Akten sei darüber nichts zu entnehmen, was damit zu tun haben dürfte, dass beiden Parteien dieser Umstand völlig klar und bewusst gewesen und daher gar nicht erst thematisiert worden sei. Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren nie einen konkreten Antrag bezüglich der Entschädigungszahlung gestellt oder auch nur die Grundlagen der Berechnung genannt und daher auch nicht auf die deutsche Rente verwiesen. Deshalb habe sich der Kläger ebenso wenig veranlasst gesehen, auf die Entstehungszeit der Rente zu verweisen. Er habe von 1974 bis 1979 in Deutschland gelebt und sei dort erwerbstätig gewesen. Darauf gründe seine kleine deutsche Rente. Mit der Berufungsantwort reichte der Kläger den Versicherungsverlauf der deutschen Rente ein, wonach die Versicherung vom 1. August 1974 bis 31. August 1979 dauerte (Urk. 112/3). Angesichts der Offizialmaxime hält es der Kläger für zulässig, dieses Beweismittel noch nachträglich einzureichen (Urk. 110 S. 15). d) Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime hat – wie bereits dargelegt (E. III/3) – zur Folge, dass das Gericht die erforderlichen Angaben zum Eintritt des Vorsorgefalls und zur Höhe des Altersguthabens von Amtes wegen einzuholen hat (vgl. auch BGer 5A_862/2012 vom 30.05.2013, E. 5.3.3). Dies gilt auch hinsichtlich im Ausland bestehender Vorsorgeansprüche (vgl. BGer 5A_897/2014

- 27 vom 06.05.2015, E. 5.2 und 5.3.2). Der Kläger hatte vor Vorinstanz zu seiner deutschen Altersrente die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung per 1. Juli 2017 und den Rentenbescheid vom 26. Februar 2014 eingereicht (Urk. 3/6; Urk. 27/2b). Über die Austrittsleistung bei der Heirat lag bezüglich der deutschen Altersrente, anders als bei der schweizerischen Rente von der C._____ (vgl. Urk. 24), keine entsprechende Angabe vor. Ohne diese Angabe kann nicht darüber entschieden werden, ob überhaupt eine Teilung oder eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB in Frage kommt. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Da sie dies unterliess, hätte die Berufungsinstanz dies nachholen können (vgl. OGer ZH LC130025 vom 05.08.2013, E. 2.2). Die Frage, ob die Behauptung des Klägers, die deutsche Rente sei vorehelich erworben worden, und das ins Recht gelegte Beweismittel novenrechtlich zulässig sei, stellt sich daher nicht. Aus dem eingereichten Versicherungsverlauf ergibt sich ohne weiteres, dass der Kläger das Vorsorgekapital für die deutsche Altersrente vorehelich erworben hat. Der Berufungsantrag Ziffer 3 der Beklagten ist daher abzuweisen. V. 1. a) Die Vorinstanz hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sie begründete diese Regelung damit, dass die Parteien im Scheidungspunkt und mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (gestützt auf eine Vereinbarung) übereinstimmende Anträge gestellt hätten. Bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei die Beklagte mit gut 90 % durchgedrungen, während der Kläger mit seinem Antrag auf Verzicht auf die Teilung seiner Rente obsiegt habe (Urk. 102 S. 49). Die Beklagte hält diese Regelung unabhängig vom obergerichtlichen Verfahrensausgang für ungerechtfertigt, weil sie bei den güterrechtlichen Fragen praktisch vollumfänglich obsiegt habe, während der Kläger mit seinem Antrag auf Teilung der Austrittsleistung der Beklagten unterlegen sei (Urk. 101 S. 27).

- 28 - Der Kläger verlangt die Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 110 S. 16). b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bezüglich des Güterrechts bleibt es dabei, dass die Beklagte zu gut 90 % obsiegt. Beim Vorsorgeausgleich dringt die Beklagte mit ihrem Teilungsantrag bezüglich der Rente des Klägers zur Hälfte durch, unterliegt aber mit ihren Anträgen zum Barbezug des Klägers von Fr. 100'000.– und zur deutschen Rente. Zudem wurde ihr vor Vorinstanz gestellte Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 10'000.– abgewiesen (Urk. 102 S. 2 und 50). Der Scheidungsklage opponierte die Beklagte nicht und war anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. März 2018 auch damit einverstanden, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (Prot. I S. 7; Urk. 44 S. 2). Insgesamt ist von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen, weshalb die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen ist. 2. Zweitinstanzlich lag noch der Vorsorgeausgleich inkl. Ausgleich der Barauszahlung sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung im Streit. Auch hier hält sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, weshalb ihnen die zweitinstanzlichen Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 8'000.–festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 26. November 2020 am 12. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 26. November 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5. a) Die Pensionskasse des Klägers (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …), die C._____ …, wird angewiesen, den Rentenanteil der Beklagten in der Höhe von monatlich Fr. 657.83 per 12. Mai 2021 in eine lebenslange Rente nach Art. 124a ZGB umzurechnen und ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der C._____ …, Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …, oder auf eine andere von der Beklagten bezeichnete Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge zu übertragen. b) Die C._____ … wird angewiesen, vom Sparguthaben der Beklagten (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …) Fr. 67'647.95 zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017 auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen." 2. Im Übrigen werden die Berufungsanträge der Beklagten abgewiesen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– zu ersetzen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 30 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 7 an die C._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

Beschluss und Urteil vom 13. Juli 2023 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 26. November 2020: (Urk. 102 S. 50 f.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 20. März 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "Nachehelicher Unterhalt Die Parteien stellen fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB geschuldet ist. Die Beklagte verzichtet demnach ab April 2018 auf die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Klägers in der Höhe von Fr. 1'500.– gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2015 (EE140039)." 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 48'958.65 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu bezahlen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern 2014 sowie den direkten Bundessteuern 2014 Fr. 31'909.15 zu bezahlen. 5. Auf den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird verzichtet. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 7. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet, wovon ihm die Beklagte Fr. 1'500.- zu ersetzen hat. 8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (9./10. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 26. November 2020 am 12. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 26. November 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5. a) Die Pensionskasse des Klägers (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …), die C._____ …, wird angewiesen, den Rentenanteil der Beklagten in der Höhe von monatlich Fr. 657.83 per 12. Mai 2021 in eine lebenslange Rente nach Art. 124a ZGB umzurechnen und... b) Die C._____ … wird angewiesen, vom Sparguthaben der Beklagten (Policen-Nr. …, Versicherten-Nr. …) Fr. 67'647.95 zuzüglich Zins seit 23. Oktober 2017 auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Bankkonto zu überweisen." 2. Im Übrigen werden die Berufungsanträge der Beklagten abgewiesen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 6-8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 4'000.– zu ersetzen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 7 an die C._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LC210007 — Zürich Obergericht Zivilkammern 13.07.2023 LC210007 — Swissrulings