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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2019 LC190005

May 27, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·512 words·~3 min·8

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 27. Mai 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 18. Oktober 2018 (FE090156-E)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. Mai 2019, beim Obergericht eingegangen am 16. Mai 2019, zog die Klägerin und Berufungsklägerin ihre Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 512). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 512, an den Beklagten und Berufungsbeklagten zudem unter Beilage des Doppels von Urk. 511, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an das Zivilstandsamt C._____, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, der Einwohnerkontrolle D._____, die Stiftung Auffangeinrich-

- 3 tung BVG gemäss Disp. Ziff. 1, 11 und 16 des erstinstanzlichen Urteils sowie an das Grundbuchamt C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 14, 16 und 17 des Scheidungsurteils obliegen. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: mc

Beschluss vom 27. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 512, an den Beklagten und Berufungsbeklagten zudem unter Beilage des Doppels von Urk. 511, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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