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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2018 LC170012

January 25, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,647 words·~1h 8min·11

Summary

Ehescheidung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170012-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LC170014-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 25. Januar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Dezember 2016 (FE090067-E)

- 2 - Rechtsbegehren: „Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden unter gerichtlicher Regelung der Folgen.“

Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Dezember 2016 (Urk. 463): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, und D._____, geb. tt.mm.2002, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz bei der Klägerin. 4. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie D._____ jeweils zusätzlich am Freitag, der dem Besuchswochenende folgt, von 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Anlässlich der Besuche vom Freitag nimmt D._____ sowohl das Mittagessen als auch das Abendessen beim Beklagten ein. Der Beklagte ist ausserdem berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf seine Kosten vom 25. Dezember, 15.00 Uhr, bis 26. Dezember, 11.00 Uhr, am Neujahrstag von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Ostermontag von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jährlich während dreier Ferienwochen zu betreuen. Er darf die Kinder jeweils nicht während mehr als an 14 aufeinander folgenden Tagen zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen. 5. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird nicht errichtet.

- 3 - 6. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.-- zu leisten. Allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen sind zusätzlich zu bezahlen, sofern nicht die Klägerin diese bezieht. Diese Beiträge sind je monatlich im Voraus an die Klägerin zu bezahlen, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange das betreffende Kind bei der Klägerin wohnt und nicht eigene Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an bis und mit März 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'617.-- zu bezahlen, zahlbar je monatlich im Voraus. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und 7 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte), Stand November 2016 von 100,1 Punkten. Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel angepasst:

neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand 100,1 9. Der Bemessung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: gegenwärtiges Erwerbseinkommen der Klägerin: Fr. 3'548.-- Erwerbseinkommen des Beklagten: Fr. 6'820.--

Vermögen und Vermögenserträgnisse der Parteien: vgl. Erwägungen zu diesem Urteil

- 4 - 10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten sind vollumfänglich der Klägerin anzurechnen. 11. Das folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Grundstück wird ins Alleineigentum der Klägerin übertragen: Gemeinde E._____ Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster-Nr. 1, F._____-Strasse ...

Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. 1, F._____-Strasse ..., Plan Nr. 1 171m2, mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten: - Gebäude Wohnen, Nr. 1 70 m2 - humusiert Gartenanlage 89 m2 - Hausumschwung befestigt 11 m2 Unterirdisches Gebäude Assek Nr. 1 Die Teilflächenangaben sind nicht gerundet, weshalb deren Summe von der massgebenden Gesamtfläche geringfügig abweichen kann.

Anmerkungen - Beschränkung der Verfügungsbefugnis: Zum Miteigentumsanteil von B._____ geb. G._____: Veräusserungsbeschränklung gem. Art. 302 BVG. Bel. 1 Nr. 1

- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetzgebung: Benützungsbeschränkung betr. Dachgeschoss, Bel. 2 Nr. 2 - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetzgebung: Ausnützungsrevers. Bel. 3 Nr. 3 - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Wasserrecht und Wasserbau: AWR ... E._____

- 5 - Bel. 4 Nr. 4 - Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetzgebung: Die Dienstbarkeit ... darf ohne Bewilligung des Gemeinderates E._____ weder abgeändert noch aufgehoben werden. Bel. 5 Beleg 5 - subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 2, Kataster Nr. 2 Dat. tt.12.1987, Bel. 6 - subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 3, Kataster Nr. 3 Dat. tt.12.1987, Bel. 6 - subjektiv-dingliche Verbindungen: Hierzu gehört: 1 / 24 Miteigentum an E._____ Grundbuch Blatt 4, Kataster Nr. 4 Dat. tt.12.1987, Bel. 6

Vormerkungen und Grundlasten keine Eintragungen Dienstbarkeiten a) Last Überbaurecht für Unterniveaugarage samt Nebenanlagen Dat. tt.12.1987 SP Art. 3397

b) Recht und Last Gegenseitiges Durchleitungs- und Fortbestandsrecht für Werkleitungen und Anlagen Dat. tt.12.1987 SP Art. 3405 Grundpfandrecht Fr.- 480'000.00 Papier-Inhaberschuldbrief, dat. tt.12.2003 1. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 10%, Bel. 7 Gläubigerin (keine Grundbuchwirkung): Raiffeisenbank ... Genossenschaft, mit Sitz in ... SG, UID CHE-...

- 6 - Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 2, Liegenschaft, Kataster Nr. 2, Weier

Angaben zur amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 2, Weier, Plan Nr. 1 1112 m2, mit folgender Aufteilung:

Bodenbedeckungsarten: - befestigt uebrige befestigte 859 m2 - humusiert Gartenanlage 253 m2 Unterirdisches Gebäude Assek Nr. 1

Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 3, Weier

Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 3, Weier, Plan Nr. 1 2001 m2, mit folgender Aufteilung:

Bodenbedeckungsarten: - Hausumschwung befestigt, 158 m2 - Gartenanlage, Hausumschwung, 1765 m2 - Fliessgewässer, Nr. 5.1, 78 m2

Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen

- 7 - Beschreibung des beherrschten Grundstücks Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft, Kataster Nr. 4, Weier

Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 4, Weier, Plan Nr. 1 440 m2, mit folgender Aufteilung:

Bodenbedeckungsarten: - Gartenanlage, Hausumschwung, 371 m2 - See, Weiher 60 m2 - Fliessgewässer, Nr. 5. 1, 9 m2

Anmerkungen und Dienstbarkeiten Laut Grundbuch Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen

Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen: 1. Der Besitzesantritt der Klägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die auf den Grundstücken haftende Grundpfandschuld gegenüber der Raiffeisenbank ... in der Höhe von Fr. 400'000.--, mit Zinsen soweit ausstehend, wird der Klägerin allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zugewiesen. Die Klägerin wird verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit der Beklagte aus der Solidarhaft für diese Schuld entlassen wird. Sie wird ausserdem verpflichtet, den Beklagten schadlos zu halten, sofern er für diese Schuld in Anspruch genommen werden sollte. 3. Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf die Klägerin als neue Alleineigentümerin übergehen, sofern sie den Versicherern nicht in-

- 8 nerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang der Versicherung ablehnt. 4. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. 12. Folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragene Grundstücke werden ins Alleineigentum des Beklagten übertragen: Gemeinde: E._____ 1. Grundbuch Blatt 5, Liegenschaft, Kataster Nr. 5, I._____-Strasse ...

Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. 5, I._____-Strasse ..., Plan Nr. 8 1145 m2, mit folgender Aufteilung:

Bodenbedeckungsarten: - Gebäude Industrie, Nr. ... T, 335 m2 - Gebäude Industrie, Nr. ..., 94 m2 - Hausumschwung befestigt, 613 m2 - Gartenanlage, Hausumschwung, 103 m2

Anmerkungen, Vormerkungen und Grundlasten Keine Eintragungen Dienstbarkeiten a) Recht Näherbaurecht Dat. tt.11.1939 SP Art. 1672

- 9 b) Last Benützungsbeschränkung Dat. tt.11.1939 SP Art. 5148 c) Recht Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung Dat. tt.08.1983 SP Art. 2969 d) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4503 e) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4504

Grundpfandrechte zu Objekt 1 Fr. 560'000.00 Papier-Namenschuldbrief, dat. tt.07.1974 1. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 7 ½%, Bel. 8 Fr. 1'200'000.00 Papier--Inhaberschuldbrief, dat. tt.09.1989 2. Pfandstelle Zinsenpfandrecht 9%, Bel. 9

2. Grundbuch Blatt 6, Liegenschaft, Kataster Nr. 6, J._____

Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. 6, J._____, Plan Nr. 8 257 m2, mit folgender Aufteilung:

Bodendeckungsarten: - Strasse, Weg 203 m2 - Hausumschwung befestigt 54 m2

Anmerkung Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungs- und Baugesetzgebung: Ausnützungsrevers

- 10 - Dat. tt.03.2005, 10

Vormerkungen, Grundlasten und Grundpfandrechte Keine Eintragungen

Dienstbarkeiten a) Last Fuss- und Fahrwegrecht und Grenzbaurecht Dat. tt.01.1903 SP Art. 814 b) Last Fuss- und Fahrwegrecht Dat. tt.01.1903 SP Art. 2254 c) Last Fusswegrecht für die Öffentlichkeit Dat. tt.01.2005 SP Art. 4501 d) Last Beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4502 e) Last Näherbaurecht Dat. tt.01.2005 SP Art. 4503 f) Last Durchleitungsrecht für Kanalisationsleitung Dat. tt.08.1963 SP Art. 2969

Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen: 1. Der Besitzesantritt des Beklagten mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die auf den Grundstücken haftenden Grundpfandschulden gegenüber der Clientis Zürcher Regionalbank in der Höhe von Fr. 855'000.--, mit Zinsen soweit ausstehend, wird dem Beklagten allein zur weiteren Verzinsung und Bezahlung zugewiesen. Der Beklagte wird verpflichtet, alles in seiner Macht

- 11 - Stehende zu unternehmen, damit die Klägerin aus der Solidarhaft für diese Schuld entlassen wird. Er wird ausserdem verpflichtet, die Klägerin schadlos zu halten, sofern sie für diese Schuld in Anspruch genommen werden sollte. 3. Es wird festgestellt, dass auf dem betroffenen Grundstück ein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt. 4. Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Liegenschaft bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf den Beklagten als neuen Alleineigentümer übergehen, sofern er den Versicherern nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass er den Übergang der Versicherung ablehnt. 5. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. 13. Das Grundbuchamt K._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragungen gemäss Ziff. 11 und 12 im Grundbuch einzutragen. Die Parteien sind verpflichtet, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, Gebühren und Abgaben je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anrechnungswert der auf die Klägerin übertragenen Miteigentumshälfte an den Grundstücken an der F._____-Strasse wird auf Fr. 315'000.-- beziffert, der Anrechnungswert der auf den Beklagten übertragenen Miteigentumshälfte an den Grundstücken an der J._____strasse auf Fr. 960'000.--. 14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 697'348.-- zu bezahlen. 15. L._____ wird angewiesen, die Verwaltung der Liegenschaft M._____ auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzuschliessen und das

- 12 - Guthaben der Parteien auf dem Mietzinskonto Nr. ... bei der Clientis Zürcher Regionalbank unter Hinzurechnung der in der Zeit seines Verwaltungsmandats entstandenen Mietzinsausstände und unter Abzug offener Unterhaltsrechnungen unter den Parteien je hälftig aufzuteilen. Die Anweisung an die Clientis Zürcher Regionalbank zur Leistung von regelmässigen Zahlungen an die Klägerin fällt damit dahin. 16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus der Verwaltung der Liegenschaft M._____ Fr. 40'317.10 zu bezahlen. 17. Die Anweisung an die N._____ AG E._____ zur Bezahlung eines Teils des Lohns des Beklagten an die Klägerin (laut Verfügung vom 16. April 2014) fällt mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dahin. 18. Der Wohnwagen wird der Klägerin zu Eigentum zugewiesen. 19. Das Fahrzeug Audi A6 wird - sofern es noch vorhanden ist - dem Beklagten zu Eigentum zugewiesen. 20. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. 21. Auf einen Ausgleich der Austrittsguthaben der Parteien aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet. 22. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 50'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 45'640.80 Gutachten Fr. 750.-- Zeugenentschädigungen

23. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Klägerin entfallende Kostanteil wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO ZH aufmerksam gemacht. 24. Die Prozessentschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

- 13 - 25. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das für E._____ ZH zuständige Zivilstandsamt; − im Auszug an das Grundbuchamt K._____ (Ziff. 11 bis 13 des Urteilsdispositivs) − im Auszug an L._____, c/o H._____ AG, ... [Adresse] (Ziff. 15 des Urteilsdispositivs) − im Auszug an die Clientis Zürcher Regionalbank, zur Kenntnisnahme (Ziff. 15 des Urteilsdispositivs) − im Auszug an die N._____ AG E._____, J._____-Strasse ..., E._____ ZH (Ziff. 17 des Urteilsdispositivs) 26. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Beklagten, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten zur Erstberufung(Urk. 462 S. 2): "1. Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Dezember 2016, Geschäft Nr. FE090067, sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten zur Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 480'498.-- zu bezahlen. 2. Eventualiter sei Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. Dezember 2016, Geschäft Nr. FE090067, aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten zur Abgeltung ihrer Ansprüche aus dem gemeinsamen Mietzinskonto der Liegenschaft M._____ bei der Clientis Zürich Regionalbank, Kto.Nr. ..., den Betrag von Fr. 30'070.10 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

- 14 zur Zweitberufung (Urk. 476/474 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei Ziff. 13 des angefochtenen Urteils wie folgt zu ergänzen: "Das Grundbuchamt K._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 11 und 12 im Grundbuch einzutragen." Die Eigentumsübertragungen gemäss Ziff. 11 und 12 erfolgen gleichzeitig, wenn

1. Dem Grundbuchamt K._____ ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank des Beklagten vorliegt, wonach die Überweisung der der Berufungsklägerin zustehenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 480'498.-- gemäss Ziff. 14 nach erfolgter Eigentumsübertragung umgehend ausgeführt wird und

2. dem Grundbuchamt K._____ für beide Liegenschaften unwiderrufliche Erklärungen der hypothezierenden Banken vorliegen, wonach die Banken die den hälftigen Eigentumsanteil abtretende Partei aus der Solidarhaft für die Grundpfandschulden samt Nebenrechten entlässt;"

3. Ziff. 11 sei wie folgt zu modifizieren: "Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen: 1. Der Besitzesantritt der Klägerin mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Eigentumsübertragung gemäss (ergänzter) Ziff. 13; 2. …" 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehrwertsteuerzuschlag zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 15 der Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin): zur Erstberufung (Urk. 473 S. 2): "Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst MWST-Zuschlag zu Lasten des Berufungsklägers." zur Zweitberufung (Urk.476/462 S. 2 ff.): "1. Ziff. 6 Abs. 1 des Urteilsdispositivs sei dahingehend zu präzisieren, dass der Berufungsbeklagte zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'700.-- pro Kind verpflichtet wird. 2. Ziff. 13 des Urteilsdispositivs sei wie folgt zu ergänzen: "Das Grundbuchamt K._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 11 und 12 im Grundbuch einzutragen. Die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 12 darf erst erfolgen, wenn

1. dem Grundbuchamt K._____ ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen der Bank des Beklagten vorliegt, wonach die Überweisung der der Zweitberu- fungsklägerin zustehenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 697'348.00 gemäss Ziff. 14 nach erfolgter Eigentumsübertragung um- gehend ausgeführt wird" und

2. dem Grundbuchamt K._____ eine unwiderrufliche Erklärung der hypothezierenden Clientis Zürcher Regionalbank vorliegt, wonach die Bank die Zweitberufungsklägerin aus der Solidarhaft für die Grundpfandschulden samt Nebenrechten entlässt;"

3. Ziff. 12 des Urteilsdispositivs sei wie folgt zu modifizieren: "Es geltend die folgenden weiteren Bestimmungen: 1. Der Besitzesantritt des Beklagten mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Eigentumsübertragung gemäss (ergänzter) Ziff. 13; 2. ….. 4. Ziff. 15 des Urteilsdispositivs sei wie folgt zu modifizieren: "L._____ wird angewiesen, die Verwaltung der Liegenschaft M._____ auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung gemäss (ergänzter) Ziff. 13 abzuschliessen und das Guthaben der Parteien …"

- 16 - 5. Ziff. 17 des Urteilsdispositivs sei wie folgt zu modifizieren: "Die Anweisung … fällt mit der Eigentumsübertragung gemäss (ergänzter) Ziff. 13 dahin. 6. Das Urteilsdispositiv sei zudem insoweit zu ergänzen, als das Fahrzeug Toyota Previa der Zweitberufungsklägerin zu Eigentum zuzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt-Zuschlag zu Lasten des Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten."

Erwägungen: 1. Die Parteien heirateten am tt. August 1996. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am tt.mm.1999, und D._____, geboren am tt.mm.2002, hervor. Von 1988 an führte der Beklagte unter der Firma N._____ ein Personalvermittlungsunternehmen, wobei ihn die Klägerin unterstützte. Die Einzelfirma wurde im Jahre 2002 in die N._____ AG E._____ überführt. Am tt. Oktober 2008 wurde der Firmenname auf N._____ AG E._____ geändert. Im Jahre 1992 übernahm der Beklagte die O._____ AG, welche im ...-Rohbau tätig ist (Urk. 16/14 S. 12 f.). Er war in der Folge an der Gründung weiterer Firmen beteiligt. Im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens gehörten ihm zu 100% die N._____ AG E._____, die O._____ AG und die Einzelfirma P._____; ausserdem war er zu 50% beteiligt an der N._____ AG Q._____ und an der R._____ GmbH (Urk. 16/3 S. 7; Urk. 16/14 S. 12 ff.; Urk. 125/16 S. 11). Im September 2009 übernahm er die Beteiligung von S._____ an der R._____ GmbH, so dass ab diesem Zeitpunkt auch diese GmbH zu 100% vom Beklagten beherrscht wurde (Urk. 34 S. 11). Am 30. September 2014 verkaufte er seine Anteile an der N._____ AG Q._____ (Urk. 322/2). Der Beklagte ist mit seinen Firmen nach wie vor hauptsächlich in der Personalvermittlung und im ...rohbau tätig. Die Klägerin wirkte beim Aufbau dieser Geschäftstätigkeit mit und war bis Dezember 2006 Verwaltungsratsmitglied bei der

- 17 - N._____ AG E._____ und der O._____ AG (Urk. 16/3 S. 7; Urk. 16/14 S. 9, Urk. 125/17/14a und 14b; Urk. 125/42/1 und 2). Weiter stand sie in einem Arbeitsverhältnis mit der N._____ AG E._____, bis dieses durch den Beklagten per 31. August 2008 gekündigt wurde (Urk. 34 S. 5; Urk. 94/15/8; Urk. 94/20/8; Urk.125/28/7). Die Klägerin war bis zum Beginn des Jahres 2009 Prüfungsexpertin bei Personalberaterprüfungen. Seither wirkte sie bei der Abnahme von ...fachleuteprüfungen mit (Urk. 7 S. 7; Urk. 8/6). Vom Herbst 2008 bis zum Herbst 2011 bildete sie sich an der Höheren Fachschule für Wirtschaft HFW erfolgreich zur diplomierten ... aus (Urk. 8/7; Urk. 8/8a-j; Urk. 88/5; Urk. 94/36/2; Urk. 277 S. 6). Seit dem 1. März 2014 arbeitet sie mit einem Pensum von 50% bei einem Notariat (Urk. 305; Urk. 306). Die Parteien haben am 14. Juni 2002 zum Preis von Fr. 1'010'000.-- die Geschäftsliegenschaft "M._____" an der I._____-Strasse ... in E._____ erworben (Urk. 395/2 = Urk. 16/15/4); sie sind Miteigentümer je zur Hälfte. Die Liegenschaft diente in erster Linie den erwähnten Firmen. Einige Räume wurden auch fremdvermietet (Urk. 91/1; Urk. 117/1; Urk. 117/4 bis 13; Urk. 94/13/15; Urk. 94/20/4; Urk. 94/22/6; Urk. 94/31/2; Urk. 94/403 und 4; Urk. 125/33/2/a-c und 3; Urk. 125/40/15b; Urk. 395/11). Die Verwaltung war während Jahren durch die Klägerin besorgt worden. Mit Verfügungen vom 8. März 2011 (Urk. 127; Prot. I S. 71) und vom 12. April 2011 (Urk. 133; Prot. I S. 73) wurde aufgrund der Differenzen der Parteien in der Person von L._____, E._____, ein gerichtlich bestellter Verwalter eingesetzt. Die Mietzinse aus dieser Liegenschaft wurden schon seit Jahren auf ein auf beide Parteien lautendes Mietzinskonto bei der Clientis Zürcher Regionalbank einbezahlt (vgl. Urk. 16/15/8 bis 11; Urk. 54/1; Urk. 104/1; Urk. 104/3; Urk. 125/19/7; Urk. 125/40/26; Urk. 125/42/37; Urk. 130/5; Urk. 168/2; Urk. 382/2). Die Parteien sind ausserdem je zur Hälfte Miteigentümer eines 5,5 Zimmer- Reiheneinfamilienhausteils an der F._____-Strasse ... in E._____. Seit der Trennung wird diese Liegenschaft von der Klägerin und den Kindern bewohnt

- 18 - (Urk. 16/3 S. 3; Urk. 16/14 S. 2; Urk. 125/43; Urk. 125/Prot. S. 28; Urk. 463 S. 4 ff.). 2.a) Mit Urteil des Vorderrichters vom 7. Dezember 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden und wurden die Kinderbelange sowie die finanziellen Folgen der Scheidung geregelt (Urk. 463). Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller, Beklagte, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan: Beklagter) am 22. Februar 2017 rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 462). Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- zu leisten (Urk. 467). Dieser wurde rechtzeitig bei der Obergerichtskasse einbezahlt (Urk. 468). Am 20. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung des Beklagten angesetzt (Urk. 469). In der Folge ersuchte der Büropartner des klägerischen Rechtsvertreters, welcher für dessen Ferienabwesenheit die Stellvertretung übernommen hatte, um sofortige Sistierung des Verfahrens bis 31. Mai 2017 mit der Begründung, dass er aus diversen Gründen zeitlich nicht in der Lage sei, die Berufungsantwort für seinen ferienabwesenden Kollegen zu verfassen (Urk. 470). Der Rechtsvertreter des Beklagten gab sein Einverständnis zu einer allfälligen Sistierung (Urk. 471 + Urk. 471A). Mit Referentenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde das Verfahren vom 8. bis und mit 31. Mai 2017 sistiert (Urk. 472). Am 16. Juni 2017 ging die vom 15. Juni 2017 datierende Berufungsantwort der Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (fortan: Klägerin) rechtzeitig hierorts ein (Urk. 473). b) Mit Eingabe vom 6. März 2017 hatte die Klägerin ihrerseits Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben, mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 476/462). Am 8. März 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für das von ihr eingeleitete Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-zu leisten (Urk. 476/467). Der Vorschuss ging rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 476/468). Mit Verfügung vom 20. April 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 476/471). Wie oben erwähnt, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 9. Mai 2017 vom 8. bis und mit 31. Mai 2017 sistiert (Urk. 476/473). Am 20. Juni 2017 ging die Berufungsantwort

- 19 des Beklagten rechtzeitig hierorts ein (Urk. 476/474). Mit Beschluss vom 26. Juni 2017 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 478). Das Berufungsverfahren LC170014 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 477). Gleichzeitig wurde die Rechtskraft diverser Dispositivziffern vorgemerkt (Urk. 478). Mit Datum vom 24. August 2017 (Urk. 480) reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Klägerin ein, welche der Gegenpartei gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 480). Die Klägerin liess sich ebenfalls mit Eingabe vom 24. August 2017 zur Berufungsantwort des Beklagten vernehmen (Urk. 482 und Urk. 483, 484/1-3). Diese Eingabe wurde dem Beklagten am 28. August 2017 zugestellt (Urk. 482), Mit Eingabe vom 8. September 2017 äusserte er sich dazu (Urk. 486). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin am 3. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 486 und 487, 488/1-2). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif. c) Die Klägerin monierte, dass die Berufungsinstanz Ziffer 16 des vorinstanzlichen Dispositivs nicht als rechtskräftig erklärt habe, obwohl keine der Parteien diese Ziffer angefochten habe (Urk. 482 S. 9). Die Klägerin hat offensichtlich übersehen, dass der Beklagte mit seiner Berufung Dispositivziffer 16 des erstinstanzlichen Entscheides eventualiter angefochten hat (Urk. 462 S. 2), weshalb entgegen ihrem Antrag diese Dispositivziffer nicht als rechtskräftig erklärt werden konnte. II. 1. Die Berufung ist "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die Berufungsklägerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7.12.2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. Dieser muss bestimmt sein. Hat ein Berufungsantrag eine Geldzahlung zum Gegenstand, ist er nach ständiger Praxis zu beziffern, und zwar

- 20 selbst dann, wenn der Entscheid darüber der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt. Das Erfordernis der Bezifferung gilt auch mit Bezug auf die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. BGer 1C_399/2012 vom 28.11.2012 E. 4.2.1 m.w.H.; 4A_352/2011 vom 5.8.2011, E. 2). Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung bzw. die ungenügend bestimmten Berufungsanträge nicht einzutreten, ohne dass der Berufungsklägerin eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre. Eine Ausnahme vom Nichteintreten besteht (mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus) lediglich dann, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache genau verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag ihrer Meinung nach zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff. S. 618 ff.; BGer 5A_94/2013 vom 6.3.2013, E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2.12.2013, E. 3.2.1; Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 311 N 13 ff., N 21; Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter- Somm et al., Art. 311 N 34 f.). In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungsschrift muss deshalb – im Gegensatz zur Klageschrift – regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht,

- 21 was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem sind namentlich dann unzulässig bzw. nicht genügend, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich die Berufungsklägerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 36 ff.). Wenn die Berufungsklägerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, sollte sie auch zeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, muss die Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung explizit darauf hinweisen, dass (und wo) die entsprechenden Umstände bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. in den Akten enthalten waren (Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 34). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist – ebenfalls ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO – auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013, E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2). Die Begründungsanforderungen für die Berufungsantwort entsprechen denjenigen für die Berufung (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 7, BGer 4A_211/2008, E. 2). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Die Berufungsklägerin hat sich nach dem eben Ausgeführten aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und gibt mit ihren Beanstandungen den primären Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens vor. Im Gegensatz zum früheren zürcherischen Prozessrecht (vgl. § 269 ZPO/ZH) muss das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will-

- 22 kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz auch nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids. 2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO mass-

- 23 geblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. III. 1. Die Klägerin machte geltend, dass Dispositivziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Beklagte verpflichtet worden sei, für die Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.-- zu bezahlen, dahingehend zu ergänzen sei, dass dies pro Kind gemeint sei. Aus den Erwägungen gehe zwar mit genügender Klarheit hervor, dass es dabei um die Unterhaltsverpflichtung pro Kind handle. Das Dispositiv sei jedoch unklar und dementsprechend erläuterungsbedürftig (Urk. 476/462 S.5). Nach Auffassung des Beklagten besteht diesbezüglich keine Unklarheit, er widersetzt sich jedoch einer entsprechenden Korrektur nicht, will aber nicht mit Kosten belastet werden (Urk. 476/474 S. 5). Der Antrag der Klägerin ist gutzuheissen und die entsprechende Dispositivziffer 6 Abs. 1 entsprechend zu präzisieren, indem "pro Kind" eingefügt wird, da sich dies aus dem Dispositiv allein tatsächlich nicht mit genügender Klarheit ergibt, sondern nur im Zusammenhang mit der Begründung. 2. Die Klägerin beantragte, dass das vorinstanzliche Urteilsdispositiv insoweit zu ergänzen, als das Fahrzeug Toyota Previa ihr zu Eigentum zuzuweisen sei. Dieses sei seit der Inverkehrsetzung im Jahre 2001 durch sie genutzt und ihr auch im Eheschutzverfahren zur Nutzung belassen worden. Der Vorderrichter habe über dieses Fahrzeug nicht verfügt. Er habe ausgeführt, dass dieses Fahrzeug auch nach Ansicht der Klägerin im Eigentum der Firma stehe und bei deren Schätzung zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 463 S. 44). Diese Auffassung vertritt auch der Beklagte (Urk. 476/474 S. 11). Der Rechtsvertreter der Klägerin erklärte, dass sich dem Urteil nicht entnehmen lasse, ob sich die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren "in zu berücksichtigender Weise zur Zuweisung dieses Fahrzeugs geäussert hat" (Urk. 462 S. 14). Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine genügende Berufungsbegründung nicht. Wie oben ausgeführt, hat die Berufungsklägerin mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor

- 24 der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Es wäre somit Sache der Klägerin gewesen, die genauen Aktenfundstellen, wo sie sich zur Zuteilung dieses Fahrzeuges an sie geäussert hat, zu suchen und anzugeben. Offenbar ging auch ihrerseits jedoch der Überblick über dieses langjährige und sehr aufwendig geführte Verfahren verloren, indem sie nicht mehr orten konnte, wo sie was vorgebracht hatte. Ob und allenfalls wo die Klägerin den Antrag stellte, dass dieses Fahrzeug zur Errungenschaft gehöre und in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihr zuzuweisen sei, ist somit nicht ersichtlich. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei diesem Antrag und den diesbezüglichen Behauptungen um Noven handelt, welche jedoch zufolge verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin machte geltend, dass jedoch der Beklagte explizit die Zuteilung des Wohnwagens und des PW Toyota Previa an sie, die Klägerin, verlangt habe und verweist hiezu auf S. 20 f. des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 462 S. 15). Zwar führte die Vorinstanz bei der Zusammenfassung der Vorbringen des Beklagten zum Güterrecht aus, dass der Beklagte ausgeführt habe, der Wohnwagen sowie der PW Toyota Previa seien der Klägerin zuzuteilen, doch ist nicht ersichtlich, auf welche Aktenfundstellen sich die Vorinstanz stützt. In den angegebenen Urkunden (Urk. 16/14 S. 19 f. und Urk. 16/27 S. 23) ist solches nicht zu finden. In Urkunde 16/19 S. 19 führte der Beklagte lediglich aus, dass es falsch sei, dass der Audi 6 (ZH 1) in seinem Privateigentum stehe, wie die Klägerin behaupte (Urk. 16/20 S. 20). Der Wagen gehöre der O._____ AG, welche wiederum Eigengut des Beklagten darstelle. Bezüglich des Wohnwagens lässt sich den Vorbringen des Beklagten in dieser Urkunde lediglich entnehmen, dass die Parteien Miteigentümer desselben seien und der Wert auf rund Fr. 20'000.-- geschätzt werde (Urk. 16/14 S. 8). In Urkunde 16/27 S. 23 finden sich wiederum nur Ausführungen des Beklagten zu dem bereits erwähnten Audi A6 (ZH 1), welcher nach seinen Angaben der O._____ AG gehört. Er machte geltend, dass für das Güterrecht die Eigentumsverhältnisse entscheidend seien und nicht, wer bei der Versicherung

- 25 als häufigster Lenker gemeldet sei (Urk. 16/27 S. 23). Bezüglich des Wohnwagens und des PW Toyota Previa wurden keine Ausführungen gemacht (Urk. 16/27). Die Klägerin selbst hatte - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 463 S. 44) - im Rahmen des Verfahrens betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung vorgebracht, dass der von ihr gefahrene PW Toyota Previa sowie der vom Beklagten gefahrene Audi A6 (ZH 2) als Geschäftsfahrzeuge deklariert worden seien und bei der Bewertung des Geschäfts berücksichtigt werden müssten (Urk. 16/3 S. 11). Da die Klägerin demnach nicht angeben konnte, wann und wo der Beklagte ausgeführt haben soll, dass der PW Toyota Previa ihr zuzuweisen sei, kann darauf nicht abgestellt werden. Wie erwähnt, hatte die Klägerin selbst vorgebracht, dass dieses Fahrzeug dem Geschäft gehöre und bei dessen Bewertung berücksichtigt werden müsse. Da sich das Fahrzeug demnach nicht im Eigentum des Beklagten befindet und nicht nachgewiesen ist, dass er freiwillig darauf verzichtete bzw. sein Einverständnis zur Eigentumsübertragung im Namen der Firma erklärte, kann das Fahrzeug der Klägerin nicht zugeteilt werden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 3. Im Weitern sind zwischen den Parteien noch diverse Punkte im Güterrecht, teilweise im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung der beiden Liegenschaften (Dispositivziffern 12, 13, 15 und 17), sowie betreffend die vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Zahlungen (Dispositivziffern 14 und 16), strittig. Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung einzig eine Korrektur bei der Festlegung des güterrechtlichen Ausgleichs unter den Ehegatten bzw. eventualiter bei der Abgeltung von finanziellen Ansprüchen der Klägerin aus dem gemeinsamen Mietzinskonto. Der Beklagte beantragte, dass er zu verpflichten sei, der Klägerin als Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche lediglich Fr. 480'498.-- zu bezahlen, statt der von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 697'348.-- (Urk. 462). Der Beklagte wendet sich gegen die vorinstanzliche Zuweisung von 100% der Aktien der O._____ AG sowie der N._____ AG E._____ und eines Kontokorrentguthabens gegenüber Letzteren zu seiner Errungenschaft (Urk. 462 S. 5).

- 26 - 3.1. Der Beklagte hatte sich bereits vor Vorinstanz stets auf den Standpunkt gestellt, dass die O._____ AG seinem Eigengut zuzurechnen sei. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beklagten zum Beweis seines Eigenguts bezüglich der O._____ AG auf den entsprechenden Übernahmevertrag verwiesen habe. Die Klägerin sei bei der Vertragsunterzeichnung ebenfalls anwesend gewesen. Sie habe als Zeugin fungiert. Nachdem die Parteien gemeinsam Vermögen gebildet hätten, stehe in keiner Weise fest, dass der Kauf allein mit Eigenmitteln des Beklagten finanziert worden sei. Dass nur er und nicht auch die Klägerin formell als Vertragspartei aufgetreten seien, sage darüber nichts aus und erscheine insofern als konsequent, als der Beklagte eben formell auch Inhaber der Einzelfirma gewesen sei. In der Folge seien sowohl er als auch die Klägerin nebeneinander als Mitglieder des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Parteien diese Firmen als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht hätten, wobei sich das Ausmass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer hälftigen Beteiligung auszugehen sei (Urk. 463 S. 36 f.). a) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten per Stichtag 100% der Aktien der O._____ AG als Errungenschaft an (Urk. 463 S. 35 ff.). Der Beklagte monierte vorab, dass die Vorinstanz wohl den von ihm mehrfach erhobenen Hinweis, wonach ihm am massgeblichen Stichtag für die Auflösung des Güterstandes (23. Oktober 2006) lediglich 50% der Aktien der O._____ AG gehört habe, übersehen habe. Die anderen 50% der Aktien dieser Firma, nämlich 50 Namenaktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.--, seien mit Kaufvertrag vom 17. November 2000 an den Mitarbeiter T._____ verkauft und erst nach dem Stichtag mit Kaufvertrag vom 27. Juli 2007 wieder vom Beklagten erworben worden. Der Verkauf an T._____ sei auch von der Klägerin anerkannt, sie leite gar Rechte daraus ab. Verkauf und Rückkauf von 50% der Aktien seien urkundlich erstellt und unbestritten (Urk. 462 S. 6 f.). aa) Diese Vorbringen wurden von der Klägerin bestritten (Urk. 473 S. 4 ff.). Sie erklärte es als richtig, dass die Parteien gemeinsam mit Kaufvertrag vom 17.

- 27 - November 2000 (Urk. 16/21/17) T._____ zur Hälfte an der ihnen gemeinsam gehörenden O._____ AG beteiligt hätten. Es sei auch zutreffend, dass ein Kaufvertrag ediert worden sei, gemäss welchem der Beklagte am 27. Juli 2007 und damit nach dem Stichtag (23. Oktober 2006) betreffend Auflösung des Güterstandes mit T._____ die ursprünglich von den Parteien an T._____ verkauften Aktien zu einem Preis von Fr. 3'000.-- wieder zu Eigentum übernommen habe (vgl. Urk. 16/28/9). Sie, die Klägerin, sei in diese Rückübertragung nie einbezogen gewesen. Sie habe erst ca. 1 ½ Jahre später davon erfahren. Diese Rückübertragung habe eklatant gegen Ziff. 3 des Aktionärsbindungsvertrages vom 17. November 2000 verstossen, in welchem auch die Klägerin als Mitaktionärin aufgeführt und der von allen drei Aktionären mitunterzeichnet worden sei. Der Beklagte habe geltend gemacht, dass T._____ verpflichtet gewesen sei, die Aktien bei seinem Austritt ihm, dem Beklagten, wieder zu verkaufen (vgl. Urk. 16/40 S. 7). Da T._____ das im Aktionärbindungsvertrag vorgesehene Konkurrenzverbot verletzt habe, was den Parteien im Verlaufe des Jahres 2005 bekannt geworden sei, hätten sie ihn zur Rückübertragung der Aktien gedrängt. Das Arbeitsverhältnis zwischen der O._____ AG und T._____ habe spätestens Ende 2005 geendet. Wenn von einer Rückverkaufs- bzw. Rückübertragungspflicht der Aktien per Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei, so sei jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht nicht auf die formelle Rückübertragung per 27. Juli 2007, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Eintritts T._____s in die Konkurrenzfirma abzustellen. Der massgebende Zeitpunkt liege damit mindestens mehr als ein Jahr vor der Gütertrennung per 23. Oktober 2006. Wegen dem Hin und Her der Parteien um die Beteiligung an der O._____ AG hätten die Parteien allerdings im Zeitpunkt der Vorbereitung der Bestätigung betr. Beteiligung der Parteien an den Unternehmungen des Beklagten tatsächlich nicht auf Anhieb gewusst, was sie nun bei der O._____ AG einsetzen sollten, weshalb sie bei dieser Unternehmung die Beteiligung denn auch offengelassen hätten. Nichts desto trotz sei klar, dass die Parteien je zur Hälfte - also jeweils im selben Umfang - an der O._____ AG beteiligt gewesen seien. Den Bruch betreffend die Verhältnisse bei dieser Firma habe der Beklagte erst mit der Duplik vom 10. Februar 2009 vollzogen. Bis dahin habe er selbst durchgehend die Auffassung vertreten, dass er alleiniger Eigentümer der O._____

- 28 - AG sei. In der Duplik (im Verfahren FE080102) führte der Beklagte - soweit ersichtlich erstmals - aus, dass er zum Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung am 23. Oktober 2006 lediglich über 50 Aktien verfügt habe, die weiteren 50 Aktien hätten T._____ gehört (Urk. 16/27 S. 18). Die Klägerin replizierte darauf, dass der Beklagte lange bevor er nun angeblich von T._____ Aktien zurückgekauft habe, wirtschaftlicher Eigentümer von 100% der Aktien der O._____ AG gewesen sei. Dies gehe daraus hervor, dass er im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2005 die Anzahl der Aktien der O._____ AG von 50 auf 100 erhöht habe. Dass dies irrtümlich erfolgt sei, werde im nachhinein vom Beklagten geltend gemacht, sei aber völlig unglaubwürdig (Urk. 16/35 S. 13). Der Beklagte meinte darauf, dass die Umständen um den Aktienrückkauf von T._____ von der Klägerin verkannt würden. T._____ sei vertraglich verpflichtet gewesen, die Aktien bei seinem Austritt wiederum an den Beklagten zu verkaufen. Es habe Auseinandersetzungen mit T._____ gegeben, weshalb der Rückkauf formell erst mit der Streitbeilegung getätigt worden sei. Tatsache sei, dass die Rückübertragung der Aktien an den Beklagten per 27. Juli 2007 - und somit nach dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung - erfolgt sei (Urk. 16/40 S. 7). Die Klägerin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass der Beklagte diese Rückübertragung der Aktien bewusst so lange hinausgeschoben habe, bis er sich betreffend des Stichtages für die Auflösung des Güterstandes sicher gewesen sei (Urk. 473 S. 9 f.). cc) Im Eheschutzverfahren hatte der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 9. Mai 2007, also vor dem behaupteten Aktienrückkauf, erklärt, die O._____ AG stehe zu 100% in seinem Eigentum (Urk. 125/18 S. 15). Gleichzeitig hatte er dort angeführt, dass er an der N._____ AG Q._____ und an der R._____ GmbH nur zu je 50% beteiligt sei (Urk. 125/18 S. 15). In der Steuererklärung 2005, welche am 30. Oktober 2006 erstellt wurde, hatte die Vertreterin U._____ AG deklariert, dass die Parteien 50% Aktien der O._____ AG in ihrem Besitz hätten. Der Beklagte sprach gemäss Angaben der Klägerin - was von ihm jedenfalls nicht bestritten wird (Urk. 480 S. 3 f.) - im Herbst am Schalter des Steueramtes vor und korrigierte diesen Eintrag handschriftlich auf 100 Stück per 31. Dezember 2005 (Urk. 125/19/4; Urk. 125/2/2; vgl. auch Urk. 16/35 S. 12 f.). Jedenfalls findet sich in der Steuererklärung 2005 eine solche Korrektur (vgl. auch Urk. 16/36/8). Im

- 29 - Vorjahr 2004 waren 50 Aktien als Eigentum in der Steuerklärung aufgeführt worden (vgl. Urk. 125/19/9 und Urk. 125/2/3). Im Jahre 2007 wurde dieser Wert offenbar wieder auf 50 Aktien korrigiert (Urk. 16/36/8). Der Beklagte machte zu Beginn der güterrechtlichen Auseinandersetzung am 9. September 2009 bezüglich der O._____ AG geltend, dass diese das Herzstück seiner Geschäftstätigkeit bilde. Die Gesellschaft stelle ausschliesslich Eigengut dar (Urk. 16/14 S. 12 f.; Urk. 16/27 S. 17 f.). Aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. Dezember 2006, also vor der Rückübertragung der fraglichen Aktien von T._____, geht hervor, dass der Beklagte allein eine ausserordentliche Generalversammlung der O._____ AG durchführte und im Protokoll vermerken liess, dass er als einziges Mitglied und Präsident des Verwaltungsrates über 100 Aktien verfüge (Urk. 16/36/9b), obwohl sowohl T._____ (50%) als auch die Klägerin zusammen mit dem Beklagten gemäss Kaufvertrag mit T._____ (Urk. 16/21/17) die anderen 50% der Aktien hielten. Dieses Protokoll stellte er dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich zu (Urk. 16/36/9a). Der Beklagte äusserte sich nicht substantiiert dazu, weshalb er diese Generalversammlung allein durchführte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte bezüglich seines Eigentums an diesen Aktien bzw. des Umfangs des Aktienpakets in den Jahren 2005 bis 2009 widersprüchliche Angaben machte und auch widersprüchliche Urkunden vorliegen. Konstant blieb nur immer seine Aussage, dass die O._____ AG Eigengut darstelle. Dem Beklagten wurde deshalb der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die O._____ AG sein Eigengut darstelle (Urk. 155 S. 9). Dagegen erfolgte keine Beweisauflage, wonach der Beklagte zu beweisen habe, dass er im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nur im Besitz von 50% der Aktien gewesen sei. Diese Beweisauflage wurde vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht kritisiert. Sie ist denn auch nicht zu beanstanden, weil über unklare und widersprüchliche Behauptungen nicht Beweis erhoben werden muss bzw. kann. Die Behauptungen müssen im Hauptverfahren unzweideutig vorgebracht werden, damit der Richter (und auch die Gegenpartei) klar ersehen kann, von welchem Sachverhalt die behauptende Partei ausgeht, damit diese Behauptungen entsprechend gewürdigt bzw. bestritten werden können. Dies ist bei den oben ausgeführten Behauptungen des Beklagten zu diesem Themenbereich nicht der Fall. Der

- 30 - Vorderrichter ist deshalb zu Recht nicht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes nur Eigentümer von 50% der Aktien der O._____ AG war. Diese Behauptung blieb beweislos. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten ist demnach nicht zu hören. Der Anrechnungswert für diese Firma im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung beträgt somit Fr. 217'413.-- (Urk. 463 S. 37). b) Strittig ist zwischen den Parteien nach wie vor, zu welcher Gütermasse die O._____ AG gehören. Die Klägerin geht von Errungenschaft aus, der Beklagte von Eigengut. Die Vorinstanz nahm an, dass die Klägerin schon vor der Ehe einen namhaften Beitrag an den Erwerb und Aufbau der O._____ AG geleistet habe. Der Beklagte habe in einem Schreiben vom 14. August 2016 unterschriftlich bestätigt, dass er und die Klägerin an allen Firmen je zur Hälfte beteiligt seien (Urk. 463 S. 33 f.; Urk. 125/17/13). Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass die Firmen, also auch die O._____ AG, von den Parteien als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht worden seien, wobei sich das Ausmass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer je hälftigen Beteiligung der Parteien auszugehen sei. Der Beklagte kritisierte die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er zwar formell allein als Vertragspartei aufgetreten sei, jedoch in keiner Weise feststehe, dass der Kauf der O._____ AG allein mit seinen Eigenmitteln finanziert worden sei. Mit dieser Formulierung wende die Vorinstanz Art. 198 ZGB sowie Art. 207 Abs. 1 ZGB falsch an, weil beim Erwerb eines Vermögensgegenstandes vor der Ehe der Finanzierungsnachweis nicht erbracht werden müsse und für die güterrechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB relevanten Vermögenswerte der Zeitpunkt des Erwerbs massgebend sei. Er habe nicht nur den vorehelichen und alleinigen Erwerb, sondern auch die alleinige Finanzierung nachweisen können (Urk. 462 S. 10). Die Klägerin habe weder eine finanzielle Beteiligung am Erwerb der O._____ AG, noch Eigengut oder ein diesbezügliches Gesellschaftsverhältnis unter den Parteien behauptet (Urk. 462 S. 11 f.). Die Klägerin habe am 29. Mai 2008 ausdrücklich ausgeführt (Urk. 16/3 S. 7), dass dem Beklagten am 23.

- 31 - Oktober 2006 die N._____ AG E._____ sowie die O._____ AG zu 100% gehört hätten (Urk. 462 S. 12). aa) Die Parteien heirateten am tt. August 1996; zuvor lebten sie seit 1984 zusammen (Urk. 2). Erst mit der rechtsgültig eingegangenen Ehe wird der Güterstand der Eheleute begründet. Vor der Ehe können die Konkubinatspartner mit ihrem ihnen allein oder ihnen gemeinsam gehörenden Vermögen keine Errungenschaft bilden. Alle vor der Ehe von einem Ehegatten erworbenen oder ihm zugefallenen Vermögenswerte bilden bei Eingehung der Ehe Eigengut (Art. 198 S. Ziff. 2 ZGB). Allfällige voreheliche Beteiligungen an den Vermögenswerten des (Konkubinats)Partners müssen vornehmlich vertraglich zwischen ihnen vereinbart werden; allenfalls bestehen auch gesetzliche Regelungen (z.B. im Sachenrecht). Massgebend für die güterrechtliche Zuordnung der nach Art. 207 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes relevanten Vermögenswerte ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erwerbs (KUKO ZPO-Steck, Art. 207 N 6). Es ist unbestritten, dass der Beklagte die O._____ AG im Jahre 1992 - also vier Jahre vor der Eheschliessung der Parteien - kaufte (vgl. auch den Übernahmevertrag vom 26. August 1991, Urk. 16/15/18). Die Klägerin hatte sich jedoch schon zu Beginn des Verfahrens auf den Standpunkt gestellt, dass alle Geschäfte des Beklagten, also auch die O._____ AG, güterrechtlich zur Errungenschaft gehören würden (Urk. 16/3 S. 9; Urk. 16/35 S. 12). Soweit ersichtlich, hat sie im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens nie explizit eine andere Meinung vertreten (auch nicht in Urk. 16/20 S. 16). Ihrer Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie ist auch widersprüchlich. Wenn die Klägerin, wie sie dies behauptet, von Beginn weg an der O._____ AG aktienmässig oder anderweitig beteiligt gewesen wäre, so wären die den Parteien gehörenden Firmenanteile der - unbestrittenermassen vorehelich erworbenen - Aktiengesellschaft auch durch die Eheschliessung güterrechtlich nicht zu Errungenschaftsvermögen geworden, sondern wären Eigengut der jeweiligen Partner geblieben. In diesem Fall hätten beide Ehegatten ihren jeweiligen Anteil an den O._____ AG als Eigengut in die Ehe eingebracht. Wie oben erwähnt, kann Errungenschaft erst mit Eingehung der Ehe gebildet werden. In diesem Sinne mangelt es dem diesbezüglichen Rechtsstandpunkt der Klägerin an einer rechtlichen Grundlage. Die Anteile an der O._____ AG können nur entweder

- 32 - Eigengut des Beklagten allein oder Eigengut der Parteien, je zu einem bestimmten Anteil, sein. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die Unternehmen als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft in die Ehe eingebracht worden und in der Folge damit erzielte Erträge oder industrielle Mehrwerte der Errungenschaft zuzuordnen seien, weshalb es sich rechtfertige, das gesamte Firmenkonglomerat in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft zu behandeln, lässt sich nicht nachvollziehen. Dies erkannte auch die Klägerin, indem sie ausführte, dass diese Ausführungen zwar materiell zu überzeugen vermöchten, formell rechtlich jedoch Anlass zu der vom Beklagten geübten Kritik geben würden (Urk. 473 S. 17, 21). Zudem stimmte sie dem Beklagten insofern zu, als sie auch davon ausging, dass das nach ihrer Meinung vorehelich bestehende Gesellschaftsverhältnis formell rechtlich nach den Regeln der einfachen Gesellschaft zu liquidieren gewesen wäre und nicht einfach, wie die Vorinstanz dies getan hat, als Errungenschaft zu qualifizieren gewesen wäre. Sie hielt jedoch dafür, dass die vorinstanzliche Lösung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei (Urk. 473 S. 19, 21). bb) Wie erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Parteien die Firmen als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR in die Ehe eingebracht hätten, wobei sich das Ausmass ihrer jeweiligen Beteiligung nicht unterscheiden lasse, weshalb von einer hälftigen Beteiligung auszugehen sei (Urk. 463 S. 36). Der Beklagte hielt im Berufungsverfahren weiterhin daran fest, dass es sich bei der O._____ AG ausschliesslich um sein Eigengut handle (Urk. 462 S. 7). Er habe in seiner Klageantwort vom 9. September 2008 ausgeführt (vgl. Urk. 16/14 S. 12 f.), dass er als gelernter ...monteur die im Rohbau tätige Gesellschaft im Jahre 1992 - rund vier Jahre vor der Heirat der Parteien - alleine von O._____ gekauft und sich die Klägerin nicht finanziell an diesem Geschäft beteiligt habe. Die Gesellschaft stelle daher ausschliesslich Eigengut dar (Urk. 462 S. 7). Der Beklagte meinte, dass die von ihm im Beweisverfahren beigebrachten Urkunden den vorehelichen Erwerb und Besitz der O._____ AG durch ihn zweifelsfrei belegen würden (Urk. 462 S. 9). Dem Beklagten war von der Vorinstanz der Beweis dafür auferlegt worden, dass die O._____ AG sein Eigengut seien (Urk. 155 S. 9).

- 33 - Der Beklagte reichte dazu diverse Beweismittel ein, welche als Hauptbeweismittel durch das Gericht zugelassen wurden und in der Beweisabnahmeverfügung vom 16. Februar 2012 aufgeführt sind (Urk. 186 S. 71 ff.). Vorab verwies der Beklagte auf den Übernahmevertrag vom 26. August 1991 (Urk. 16/15/18). Darin verpflichtet sich der Beklagte grundsätzlich gegenüber dem Ehepaar O._____, die O._____ AG bis am 31. Dezember 1993 von ihnen zu übernehmen. Bis zu diesem Datum wurde ihm das alleinige Recht eingeräumt, das 100%ige Aktienkapital der Firma O._____ AG zu einem Preis von Fr. 25'838.-- zu kaufen. Der Beklagte verpflichtete sich, ab Vertragsunterzeichnung bis zum Verkauf der Firma, spätestens am 31. Dezember 1993, im Besitze des 100%igen Aktienkapitals zu sein (Urk. 16/15/18 Ziff. 4). Die Klägerin war nicht Vertragspartei; sie wurde lediglich als Zeugin aufgeführt. Die Klägerin behauptete auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht explizit, an dem Kauf finanziell oder in anderer Weise beteiligt gewesen zu sein. Im Berufungsverfahren stellte sich die Klägerin dann jedoch auf den Standpunkt, dass es nicht zutreffend sei, dass sie die alleinige finanzielle Beteiligung des Beklagten nicht bestritten habe. Sie verwies dazu auf Urk. 20 [recte 16/20] S. 12 f. und S. 15 (Urk. 473 S. 12). Dort finden sich jedoch nur allgemeine Ausführungen dazu, dass die Parteien schon vor der Ehe im Konkubinat sich gegenseitig finanziell unterstützt und ihre Alltagsausgaben über ein gemeinsames Konto bestritten sowie gemeinsam in jungen Jahren zumeist bis spät in die Nacht gearbeitet hätten (Urk.16/20 S. 12 und 15). Diese Ausführungen sind jedoch nicht genügend substantiiert, um eine konkrete (finanzielle) Beteiligung der Klägerin in irgendwelcher Art im Zeitpunkt der Übernahme dieser Firma zu belegen. Sie beziehen sich nur allgemein darauf, dass die Parteien schon vor der Ehe einander in umfassender Hinsicht Beistand (wie Ehepartner) geleistet haben, was grundsätzlich nicht bestritten wurde. Dass eine Vermengung von Vermögensmassen stattfand, sagt jedoch nichts darüber aus, aus welchen Mitteln die Gelder für den Kauf dieser Firma stammten. Der Auffassung der Vorinstanz, dass in keiner Weise feststehe, dass der Kauf allein mit Eigenmitteln des Beklagten erfolgt sei, nachdem die Parteien doch schon vor der Ehe gemeinsam Vermögen gebildet hätten, kann somit nicht gefolgt werden, da über einen konkreten finanziellen Beitrag der Klägerin keine Behauptungen aufgestellt wurden (Urk. 463 S. 35). Wie

- 34 unten noch zu zeigen sein wird, wurde der Kauf dieser Firma wohl auch vorwiegend mit Bankkrediten getätigt (vgl. auch Urk. 462 S. 13), welche ausschliesslich der Beklagte erhältlich machte; die Klägerin war dabei nie Vertragspartei. Weiter berief sich der Beklagte zum Beweis seines Eigenguts auf seine Steuererklärung für das Jahr 1993 (Urk. 16/15/20). Im Wertschriftenverzeichnis sind 96 Aktien der O._____ AG als Vermögenswert aufgeführt. Auch diese Urkunde weist somit darauf hin, dass sich die Aktien vor Eingehung der Ehe im alleinigen Eigentum des Beklagten befanden. Aus einem vom Beklagten eingereichten Schreiben der Schweizerischen Bankgesellschaft vom 8. April 1992 geht hervor, dass ihm die Bank zwecks Kaufs des "gesamten Aktienpakets der O._____ AG" einen Kontokorrentkredit gewähren wollte (Urk. 16/15/21 = 184/43). Im Kreditvertrag vom 8. April 1992 betreffend den Betriebskredit über Fr. 30'000.-wird die O._____ AG als Kreditnehmerin genannt und der Beklagte als Solidarbürge (Urk. 184/43). Im Kreditvertrag mit selben Datum betreffend den Kontokorrentkredit über Fr. 20'000.-- (Urk. 184/43) ist der Beklagte persönlich als Vertragspartei aufgeführt. Als Sicherheit musste der Beklagte 100 Aktien der O._____ AG der Bank verpfänden. Die Klägerin wird als Kreditnehmerin nicht genannt; sie wird in diesem Zusammenhang auch sonst nicht erwähnt. Dies ist ein klarer Hinweis, dass der Beklagte allein diesen Kredit erhielt und es auch der Beklagte war, der die entsprechenden Sicherheiten (persönliche Bürgschaft, Verpfändung seiner Aktien) stellen musste. Der Beklagte hatte geltend gemacht, auch nach dem Erwerb der Gesellschaft sämtliche finanzielle Lasten und Risiken allein getragen zu haben. Er verwies dabei auf einen Betriebskredit für die O._____ AG aus dem Jahre 1995 bei der SBG, wofür er allein als Soldarbürge haftete (Urk. 184/43). Sämtliche Mietverträge für seine Gesellschaften schloss der Beklagte alleine und persönlich ab (Urk. 184/45-47). Die Klägerin war an diesen Geschäften in keiner Weise beteiligt. Sie unterliess es denn auch während des gesamten Verfahrens, je substantiiert geltend zu machen, in welcher Höhe und mit welchen Mitteln konkret sie sich an dem Kauf beteiligt habe. Aufgrund der vom Beklagten beigebrachten Beweismittel bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin vorehelich einen (finanziellen) Beitrag zum Erwerb der O._____ AG geleistet hätte. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme zum Beweisergeb-

- 35 nis nicht konkret zu diesem Thema; sie machte insbesondere nicht geltend, dass der Beklagte den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht habe (Urk. 450). Die Klägerin musste im Berufungsverfahren einräumen, dass der Beklagte rein güterrechtlich diesen Nachweis erbracht habe (Urk. 473 S. 17 unten). Zu prüfen ist, ob die Klägerin mit den von ihr genannten Beweismitteln den Hauptbeweis des Beklagten zu erschüttern vermag. Die Klägerin nannte als erstes Beweismittel ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 20. Juni 2007, worin bestätigt wird, dass das Privatkonto Nr. ..., lautend auf N._____-G._____ A._____ oder B._____, am 25. April 1989 eröffnet worden war (Urk. 16/21/12). Dieses belegt einzig, dass die Parteien bei der ZKB ein gemeinsames Konto innehatten. Es bildet jedoch höchstens ein Indiz dafür, dass die Parteien vor der Eheschliessung Geld auf ein gemeinsames Konto einzahlten. Wieviel und wie oft dies geschah, ob es den gesamten oder nur einen Teil des Erwerbseinkommens betraf und in welcher Höhe sich der jeweils auf dem Konto befindliche Betrag bewegte, geht daraus jedoch nicht hervor. Es fehlen auch entsprechende Ausführungen. Die Klägerin kann aus diesem Schreiben deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist damit nicht erstellt, dass das Geld für den Erwerb der O._____ AG von diesem Konto stammte. Die Klägerin berief sich weiter auf ein handschriftlich von ihr verfasstes und vom Beklagten unterzeichnetes Schreiben vom 14. August 2006, worin bestätigt wird, dass beide Parteien je zur Hälfte an allen Firmen beteiligt seien (Urk. 16/21/13 = Urk. 125/17/13). Die Vorinstanz erwog, dass kein vernünftiger Grund bestehe, den Beklagten nicht auf dieser Erklärung zu behaften (Urk. 463 S. 34). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist unbestritten, dass diese von der Klägerin erstellt und dem Beklagten wenige Monate vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zur Unterschrift vorgelegt wurde. Es ist somit offensichtlich, dass die Klägerin diese Urkunde im Hinblick auf die Trennung der Parteien zu Beweiszwecken ausstellte. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine Indizienurkunde, da sich ihr keine Informationen über das dieser Bestätigung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft bzw. den Rechtsgrund für diese Bestätigung entnehmen lassen. Es geht aus der Urkunde nicht hervor, wie und wann es zur

- 36 hälftigen Beteiligung der Parteien an diesen Firmen gekommen sein soll. Im Übrigen ist diese Urkunde auch aus andern Gründen nicht eindeutig. Es ist nicht klar, was die Prozentzahlen (50% bzw. 100%) neben den einzelnen Firmennamen genau bedeuten. Bei der O._____ AG ist zudem kein Prozentsatz angegeben, weshalb auch diesbezüglich Ungewissheit über die Bedeutung dieses Umstandes besteht. Im Weiteren geht aus dieser Urkunde nicht hervor, auf welchen Zeitpunkt sie sich bezieht. Es bleibt offen, ob die Parteien schon bei der Gründung bzw. dem Erwerb dieser Firmen - also vor Eingehung der Ehe - je zur Hälfte beteiligt gewesen sein sollen, oder ob diese Beteiligung erst im Verlauf der Ehe vorgenommen wurde. Diese Urkunde ist jedenfalls für sich allein nicht geeignet, einen allenfalls vor Eheschliessung erfolgten Beitrag der Klägerin zum Erwerb dieser Firma zu belegen. Der Beklagte machte denn auch geltend, dass er die Erklärungen nicht in Kenntnis der güterrechtlichen Regeln und in der Absicht, die güterrechtliche Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte zu ändern, abgegeben habe. Er habe in jenem Zeitpunkt nicht einmal zwischen Eigengut und Errungenschaft zu unterscheiden gewusst (Urk. 462 S. 15). Die Klägerin meinte im Berufungsverfahren, dass die Kritik (an dieser Interpretation) formell rechtlich etwas an sich habe, materiell rechtlich jedoch verfehlt sei, weil diese Zuweisung am Ergebnis nichts ändere (Urk. 473 S. 21). Diese Urkunde ändert somit nichts daran, dass es der Klägerin - wie oben ausgeführt - nicht gelingt, substantiiert einen eigenen vorehelichen Beitrag bzw. eine Beteiligung an dieser Firma zu behaupten bzw. zu belegen. Sie vermag den Beweis des Beklagten, dass es sich bei der Firma um sein Eigengut handle, nicht umzustossen. Die Erklärung könnte auch nicht als Ehevertrag qualifiziert werden, da sie den entsprechenden Formvorschriften nicht genügt (Art. 184 ZGB), wie der Beklagte zu Recht bemerkte (Urk. 462 S. 15). Dass es sich um einen Ehevertrag handle, wurde von der Klägerin aber auch nicht geltend macht. Ebenfalls nicht aussagekräftig ist das von der Klägerin weiter zum Beweis genannte Schreiben des Beklagten in Urkunde 125/17/15. Unter dem Titel "Privates Vermögen B._____" werden diverse Ausgaben, welche offenbar für verschiedene Investitionen, aber auch für Urlaub etc. getätigt wurden, aufgeführt. Das Schreiben ist nicht datiert, so dass nicht klar ist, wann es erstellt wurde. Es ist

- 37 auch nicht plausibel, wer die aufgeführten finanziellen Mittel aufbrachte. Es blieb zudem im Dunkeln, was die Klägerin mit diesem Schreiben konkret beweisen wollte. Es stellt jedenfalls kein taugliches Beweismittel dar, um zu belegen, dass die O._____ AG nicht Eigengut des Beklagten darstellen. Die weiteren, von der Klägerin genannten, Beweismittel (Urk. 186 S. 73 f.), sind im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte mit den offerierten Beweismitteln den Gegenbeweis nicht zu erbringen vermochte. Der Kaufvertrag über ein Aktienpaket der O._____ AG an T._____ vom 17. November 2000 (Urk. 16/21/17) wurde von der Klägerin zu diesem Beweissatz (Ziff. II. 61 in Urk. 186) nicht als Beweismittel offeriert. Er wurde auch erst nach der Eheschliessung der Parteien abgeschlossen. Weshalb die Klägerin darin als Verkäuferin aufgeführt ist, ist nicht bekannt. Jedenfalls liesse sich auch daraus nicht darauf schliessen, dass diese Firma nicht dem Eigengut des Beklagten zuzuordnen sei. Die Klägerin behauptete auch nie eine - vor oder während der Ehe erfolgte - Schenkung. Schenkungen unter Ehegatten werden denn auch nicht einfach vermutet; sie müssen geltend gemacht und bewiesen werden (KUKO ZPO- Steck/Fankhauser, Art. 198 N 11). Was das von der Vorinstanz angenommene Vorliegen einer bereits vorehelich bestehenden einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR anbelangt, mangelt es ebenfalls an substantiierten Behauptungen der Klägerin zum Bestehen eines solchen Gesellschaftsverhältnisses (auch bezüglich der N._____, vgl. dazu nachfolgend), weshalb vom Vorliegen eines solchen nicht ausgegangen werden kann. Der Vorderrichter nahm an, dass gewichtige Anhaltspunkte beständen, dass die Klägerin als Gesellschafterin zumindest im Sinne einer sog. stillen Gesellschaft am Geschäftsaufbau beteiligt gewesen sei, wobei sie erhebliche Beiträge zum Erfolg der Geschäftstätigkeit geleistet habe und immer an unternehmerischen Entscheiden beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz verwies dabei vorab auf das obgenannte, von der Klägerin verfasste und vom Beklagten unterzeichnete, Schreiben vom 14. August 2006 (Urk. 125/17/13). Weshalb dieses nicht als beweistauglich zu qualifizieren ist, wurde oben bereits dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Der Vorderrichter stützte sich für seine Annahme im Weiteren auf eine Erklärung des Beklagten in der vo-

- 38 rinstanzlichen Duplik (Urk. 90 S. 13), wo der Beklagte wörtlich ausführte: "Was die Mietsituation angeht, muss einmal Folgendes mit Deutlichkeit aufgezeigt werden: Die Parteien schufen gemeinsam ein Konstrukt, mit welchem sie gleichzeitig mehrere Firmen in ein und denselben Räumlichkeiten ... der M._____ einquartierten". Diese Aussage des Beklagten wurde von der Vorinstanz in einen falschen Kontext gestellt. Sie bezog sich offensichtlich nicht auf ein voreheliches Zusammenwirken der Parteien beim Erwerb von Gesellschaften, sondern auf die Vermietung von Geschäftsräumen. Die genannte Liegenschaft war auch erst im Jahre 2002 durch die Parteien erworben worden (Urk. 16/15/4). Diese Aussage des Beklagten ist damit nicht geeignet, ein voreheliches Zusammenwirken der Parteien in Bezug auf die O._____ AG zu beweisen. Ebenso verhält es sich mit dem vom Vorderrichter (Urk. 463 S. 34) aus dem Eheschutzverfahren herangezogenen E- Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom 25. und 26. September 2006, in dem es thematisch um zu entwickelnde Strategien, Zahlung von Rechnungen, den Aufschub von Lohnzahlungen, Liquiditätsfragen etc. geht (Urk. 125/17/24). Diese Urkunde wurde von der Klägerin im Zusammenhang mit den Behauptungen des Beklagten, wonach es den Firmen schlechter gehe, produziert. Die Klägerin behauptete damals, dass es der N._____ AG E._____ besser gehen müsse, als vom Beklagten dargestellt: Die N._____ AG E._____ habe gegenüber der vom Beklagten an seinen ehemaligen Arbeitnehmer V._____ verkaufen Firma W._____ AG im Jahre 2006 auf die Geltendmachung von verrechenbaren Dienstleistungen verzichtet und dementsprechend keine Rechnung gestellt (Urk. 125/16 S. 16). Anderes geht aus diesen E-Mails (Urk. 125/17/24) nicht hervor, weshalb sie das voreheliche Zusammenwirken der Parteien beim Erwerb der O._____ AG nicht zu belegen vermögen. Es lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen, aus welchen weiteren Aktenstellen der Vorderrichter zum Schluss kam (Urk. 463 S. 34), dass die Klägerin erhebliche Beiträge zum Erfolg der Geschäftstätigkeit geleistet hat und inwiefern sie immer an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt gewesen sei. Es bleib daher unerfindlich, inwiefern der Vorderrichter dazu kam, die Parteien hätten vor der Ehe eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet.

- 39 - Ein solches Gesellschaftsverhältnis hat die Klägerin - entgegen ihrer Auffassung (Urk. 473 S. 18) - selbst weder explizit behauptet, noch ergibt sich dies sinngemäss aus ihren Ausführungen. Auch das Ergebnis des Beweisverfahrens, welches eindeutig ergab, dass die O._____ AG bzw. die Aktien derselben Eigengut des Beklagten sind, spricht gegen ein solches Gesellschaftsverhältnis. Die Klägerin hatte - wie schon erwähnt - auch nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass ein Anteil der Gesellschaft ihr zu Eigengut zustünde. Sie war stets von Errungenschaft ausgegangen. Die Vorinstanz hat der Klägerin denn auch keinen entsprechenden Beweis betreffend Eigengut auferlegt. Wie bereits erwähnt, konnte sie mit den von ihr offerierten Beweismitteln nicht belegen, dass die O._____ AG bzw. deren Aktien nicht Eigengut des Beklagten seien, was jedoch für die das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft notwendig gewesen wäre, da diese Firma unter diesen Umständen jedenfalls zu einem Teil ihr Eigengut darstellen würde. Die Klägerin sprach im vorinstanzlichen Verfahren selbst auch von den Geschäften des Beklagten (Urk. 16/3 S. 7) und nannte dabei auch die O._____ AG als zu 100% dem Beklagten gehörend (Urk. 16/3 S. 7). An anderer Stelle erklärte sie, dass der Beklagte allein die Geschäfte innehabe und auch mehrheitlich den Familienunterhalt daraus erzielte (Urk. 16/14 S. 5). Sie legte dar, dass das Ehemodell, welches die Parteien zumindest bis Sommer 2006 gelebt hätten, so ausgesehen habe, dass sie sich praktisch ausschliesslich der Kinderbetreuung gewidmet habe und sich der Beklagte mehr oder weniger ausschliesslich um den Aufbau seines Geschäfts gekümmert habe. Vor der Geburt der Kinder habe sie im Geschäft des Beklagten voll mitgearbeitet (Urk. 125/39 S. 4, 10). Der Beklagte sei immer wirtschaftlicher Eigentümer aller Aktien der O._____ AG gewesen, auch im Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung (Urk. 16/35 S. 12 f.). Sie sei immer Mitaktionärin der verschiedenen Gesellschaften gewesen. Die Geschäftsführung sei jedoch immer allein in den Händen des Beklagten gelegen (Urk. 125/16 S. 2). Im Berufungsverfahren brachte die Klägerin nun neu eine Zusammenfassung der von ihr seit 2006 in diesem Zusammenhang vorgebrachten Äusserungen vor, welche belegen soll, dass sie stets behauptet habe, dass die Parteien schon bereits 12 Jahre vor Eheschliessung eine umfassende Vermengung von Arbeitskraft und Einkommen zur Erreichung des gemeinsamen Ziels gehabt hät-

- 40 ten (Urk. 473 S. 12 ff.). Wie der Beklagte zutreffend ausführte, beinhaltet diese Zusammenfassung weitgehend Noven, welche die Klägerin im bisherigen Verfahren in dieser Weise noch nicht vorgebracht hatte. Sie verwies zwar auf diverse Aktenstellen, worin diese Tatsachen angeblich bereits aufgeführt sein sollen (vgl. Urk. 473 S. 12), doch ergab eine Überprüfung der angeführten Fundstellen, dass dies in weitesten Teilen nicht der Fall ist. Es ist auch nicht Sache der Berufungsinstanz nachzuforschen, ob die Klägerin allenfalls noch an andern, als den angeführten Stellen, entsprechende Ausführungen machte; dies ist Sache der Parteien. Diese Ausführungen sind nicht - wie der Beklagte beantragt - aus dem Recht zu weisen (OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016, E. 2.1.), sie haben jedoch als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Vorbringen der Klägerin genügen nicht, um das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR plausibel zu machen. Die Klägerin unterliess es, ihren konkreten Beitrag zum Aufbau der Firma auch in quantitativer Hinsicht zu substantiieren. Sie machte auch keinerlei Angaben darüber, inwiefern sie bei allfälligen Haftungsfragen verantwortlich gewesen wäre, welche Regelung zwischen den Parteien bezüglich Gewinn und Verlust der Gesellschaft bestand und inwiefern sie ein unternehmerisches Risiko auf sich genommen hatte. Es fehlen auch Angaben darüber, ob sie die Gesellschaft nach aussen vertrat. Es mangelt an jeglichen Behauptungen darüber, welche Absprachen die Parteien miteinander getroffen haben sollen. Der Beklagte hatte stets behauptet, dass die Klägerin sich lediglich als Verwaltungsrätin zur Verfügung gestellt habe, weil er damals das schweizerische Bürgerrecht noch nicht besessen habe. Als er dann Schweizerbürger geworden sei, habe die Klägerin möglichst schnell wieder den Verwaltungsrat verlassen wollen. Weder die Klägerin noch er hätten für die O._____ AG gearbeitet. Vielmehr seien sie beide stets bei der N._____ AG E._____ angestellt gewesen und hätten dort ein Gehalt bezogen. Die O._____ AG habe jeweils über einen Betriebsleiter und Angestellte verfügt (Urk. 16/27 S. 18). Allfällige Arbeiten, welche für die O._____ AG geleistet worden seien, seien der O._____ AG immer von der N._____ AG E._____ in Rechnung gestellt worden (Urk. 480 S. 5; Urk. 16/14 S. 12). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aufgrund der gesamten Umstände und dem

- 41 klaren Ergebnis des Beweisverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien die O._____ AG im Sinne einer einfachen Gesellschaft in die Ehe eingebracht haben. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Willens zur Bildung einer solchen Gesellschaft, des sog. animus societatis, in Bezug auf diese Firma. Der Hinweis der Klägerin, wonach das Konkubinat der Parteien geradezu beispielhaft sei für eine einfache Gesellschaft, geht fehl. Eine solche einfache Gesellschaft beim Konkubinat ist in der Regel anzunehmen, wenn die Konkubinatspartner sich zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft zusammenfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten zur Bestreitung des üblichen Lebensunterhalts beitragen (BSK OR II-Handschin, Art. 530 N 18). Das war wohl vorliegend der Fall. Um aber auch davon ausgehen zu können, dass die wirtschaftliche Gemeinschaft darüber hinaus auch für gemeinsame geschäftliche Aktivitäten eingegangen wurde, müssen jedoch über eine gemeinsame Kasse hinaus eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, dass dies beabsichtigt ist. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass ein solcher Parteiwille im Innenverhältnis bestand. Wie bereits erwähnt, liegen solche in concreto nicht vor. Die O._____ AG ist daher als Eigengut des Beklagten im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren. cc) Erträge des Eigenguts gehören zur Errungenschaft des betreffenden Ehegatten (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB umfasst mit den Erträgen des Eigenguts sowohl die Erzeugnisse und Erträgnisse im Sinne der natürlichen Früchte nach Art. 643 Abs. 2 ZGB als auch die zivilen Früchte gemäss Art. 757 ZGB. Abzugrenzen sind die zivilen Früchte von den industriellen und konjunkturiellen Wertsteigerungen. Während erstere auch zu Errungenschaft führen, verbleiben die letzteren in jedem Fall der Substanz und folgen damit für die Massenzugehörigkeit dem Vermögenswert (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 197 N 89 und 94). Die Klägerin stellte sich auf de Standpunkt, dass die Parteien gemäss Darstellung des Beklagten nie ein Gehalt aus der Gesellschaft bezogen hätten. Die Wertvermehrung der Aktien sei damit zweifellos nicht konjunkturiell, sondern ausschliesslich industriell begründet. Die Errungenschaft habe demgemäss eine Mehrwertforderung gegenüber dem Eigengut des Beklagten im Betrage der Wertsteigerung der Aktien seit der Heirat (Urk. 16/20 S. 16). Der Beklagte bestritt,

- 42 dass eine Ersatzforderung bestehe. Der Kaufvertrag mit T._____ belege einen Verkehrswert der Aktien im Juli 2007 von Fr. 3'000.--. Damit sei auch die Behauptung, die Aktien seien heute mehr Wert als zum Zeitpunkt der Heirat, widerlegt. Im Zeitpunkt der Heirat sei die Gesellschaft mehr wert gewesen als heute (Urk. 16/27 S. 18). Die Vorbringen der Beklagten bezüglich eines angeblichen industriellen Mehrwerts sind als ungenügend substantiiert zu qualifizieren. Es erscheint in keiner Weise plausibel, weshalb der allfällige Mehrwert nicht konjunkturiell, also aufgrund veränderter Marktverhältnisse, hätte erfolgen können. Es wurde nicht dargetan, dass der allfällige Mehrwert auf entschädigungslose (quasi-)professionelle Arbeitsleistungen zurückzuführen sei (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 197 N 41). Die Klägerin wäre jedoch dazu verpflichtet gewesen, da ihr die diesbezügliche Beweislast obliegt. Aufgrund dieser ungenügenden Behauptungen konnte darüber auch nicht Beweis erhoben werden. Dies wurde von der Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht gerügt. Demgemäss kann sie aus diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es sind somit keine Mehrwerte zu berücksichtigen. dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Errungenschaft des Beklagten aus diesem Grund auf Fr. 1'013'887.10 reduziert (Fr. 1'231'300.10 minus Fr. 217'413.--; Urk. 463 S. 49) und sich sein Eigengut auf Fr. 226'732.05 erhöht (Fr. 9'319.05 plus Fr. 217'413.--; Urk. 463 S. 49). 3.2. Die Vorinstanz ging bezüglich der vor der Ehe der Parteien durch den Beklagten gegründeten Einzelfirma N._____ davon aus, dass die Klägerin als Gesellschafterin, zumindest im Sinne einer sog. stillen Gesellschaft, am Geschäftsaufbau beteiligt gewesen sei, wobei sie erhebliche Beiträge zum Erfolg der Geschäftstätigkeit geleistet habe und auch immer an unternehmerischen Entscheidungen beteiligt gewesen sei. Der Beklagte habe denn auch am 14. August 2006, rund dreieinhalb Monate vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, unterschriftlich bestätigt, dass er und die Klägerin an allen Firmen je zur Hälfte beteiligt seien. Es bestehe kein vernünftiger Grund, den Beklagten nicht auf dieser Erklärung zu behaften. Auch weitere Aussagen des Beklagten sowie Urkunden würden diese Annahme stützen. Bereits im Jahre 1988 sei die Einzelfirma ge-

- 43 gründet worden. Dies sei zwar unter dem Namen des Beklagten geschehen. Die Klägerin sei nach dem damals geltenden Recht noch unmündig gewesen. Sie habe jedoch von Anfang an erhebliche Beiträge geleistet, indem sie Geschäftskorrespondenz geführt und mit ihrem regelmässigen Einkommen, das ab dem Jahre 1989 auf ein gemeinsames Konto geflossen sei, den Lebensunterhalt der Parteien gewährleistet habe. Die N._____ AG sei als Unternehmensnachfolgerin der vorherigen Einzelfirma gegründet worden. Die Klägerin sei formell als Gründungsmitglied dabei gewesen. Beim Sacheinlage-/Sachübernahmevertrag vom 17. Juni 2002 sei sie zusammen mit BA._____ und dem Beklagten als Gründungsmitglied in Vertretung der N._____ AG E._____ aufgetreten. Im Handelsregister sei sie als einzelzeichnungsberechtigt eingetragen worden (Urk. 463 S. 34 ff.). Der Beklagte machte im Berufungsverfahren geltend, dass sich die Verhältnisse bei der N._____ AG E._____ (heute N._____ AG E._____) nicht wesentlich anders präsentierten als bei der O._____ AG. Die ursprüngliche Einzelfirma "BB._____" sei 1988 allein von ihm gegründet (was sich schon aus der Rechtsform und dem Namen ergebe) und betrieben worden. Er habe nachweisen können, dass er die Firma als Eigengut in die Ehe eingebracht habe (Urk. 462 S. 17 f.; Urk. 16/14 S. 8 f., 13). Im Jahre 2002 sei die Überführung in eine Aktiengesellschaft erfolgt, anlässlich derer der Beklagte 98 und die Klägerin 2 Aktien gezeichnet hätten. Die Liberierung im Betrag von Fr. 50'000.- sei ausschliesslich durch Sacheinlagen- und Sachübernahmen aus der Einzelfirma des Beklagten erfolgt (Urk. 16/14 S. 13). Er habe schon zu Beginn des Verfahrens ausgeführt, dass die Klägerin als Angestellte mit Gehalt in seinem Betrieb gearbeitet habe. Die Klägerin habe es damals und auch später immer abgelehnt, in die Geschäfte des Beklagten einzusteigen, weil sie das Risiko gescheut habe (Urk. 16/14 S. 9). Dem Beklagten war von der Vorinstanz der Beweis dafür auferlegt worden, dass die N._____ AG E._____ sein Eigengut sei (Urk. 155 S. 9, Beweissatz 61). a) Der Beklagte reichte dazu diverse Beweismittel ein, welche als Hauptbeweismittel durch das Gericht zugelassen wurden und in der Beweisabnahmeverfügung vom 16. Februar 2012 aufgeführt sind (Urk. 186 S. 71 ff.). Dem Handels-

- 44 registerauszug vom 23. November 2008 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte bei der Eintragung alleiniger Inhaber der BB._____ mit Einzelunterschrift war und sich dies auch nicht änderte, als die Firma in N._____ umbenannt wurde (Urk. 184/38; vgl. auch Urk. 184/39). Die Klägerin wurde erst nach der Heirat Verwaltungsrätin der am 17. Juni 2002 in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Einzelfirma (Urk. 184/40). Die Klägerin war formell zusammen mit dem Beklagten und BA._____ Gründungsmitglied und verfügte wie BA._____ über eine Aktie; der Beklagte hielt 98 Aktien (Urk. 16/15/23+24). Der Mietvertrag vom 23. Dezember 1987 für die Büroräumlichkeiten lautete auf den Beklagten persönlich (Urk. 184/45), ebenso derjenige vom 11./12. Januar 1993 (Urk. 184/46). Gleich verhält es sich auch mit dem Mietvertrag betreffend Lagerraum vom 24. April 1996 (Urk. 184/47). Den Mietvertrag vom 20. Juni 2003 unterzeichnete der Beklagte namens der N._____ (Urk. 184/49). In der Steuererklärung 1996 des Beklagten ist er als Inhaber der N._____ angegeben. Die Angaben über die Buchhaltung der Einzelfirma sind ebenfalls in seiner Steuererklärung enthalten (Urk. 184/52). Auf der ersten gemeinsamen Steuererklärung der Parteien nach der Heirat (1997) wird nur der Beklagte als Inhaber der N._____ aufgeführt (Urk. 184/53). Aus der Anmeldung für eine Wohnung bei den BC._____ Immobilien geht hervor, dass sich der Beklagte als selbstständig Erwerbender betreffend BB._____ und die Klägerin sich als Angestellte der BB._____ bezeichnete (Urk. 184/59; vgl. auch Urk. 184/60). Für die Zeit vom 1.-31. Oktober 1993 und vom 1. bis 31. Dezember 1993 war offensichtlich für die Klägerin als Arbeitnehmerin vom Beklagten namens der BB._____ ein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt worden (Urk. 184/62+63). Den Lohnabrechnungen 1993 bis 1996 der N._____ ist zu entnehmen, dass die Klägerin in dieser Zeitspanne als Personalberaterin angestellt war und ein monatliches Salär zwischen Fr. 4000.-- und Fr. 4'500.-- erhielt (Urk. 184/64). Im Jahre 1992 erhielt die Klägerin ein Bruttosalär von Fr. 3'500.-- (Urk. 184/65). Die Klägerin figuriert auch auf einer Lohnliste der Einzelfirma BB._____ aus dem Jahre 1991. Einem beiliegenden Schreiben der Basler Versicherung ist zu entnehmen, dass die Klägerin bei der dortigen BVG-Sammelstiftung versichert war (Urk. 184/66). Auch in den Jahresabschlüssen 1995 ist die Klägerin als Arbeitnehmerin aufgeführt (Urk. 184/67). Bei den Akten befindet sich im Weiteren

- 45 ein Lohnausweis für die Klägerin aus dem Jahre 1999, welcher sie ebenfalls als Arbeitnehmerin der N._____ ausweist sowie eine Lohnabrechnung aus dem Jahre 1998 (Urk. 16/28/6+7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund dieser Beweismittel kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, dass der Beklagte diese Firma vor der Ehe als Einzelfirma gegründet und später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt hat, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin dabei mitgewirkt haben soll. Die Klägerin war an diesen Geschäften offensichtlich in keiner Weise beteiligt. Sie unterliess es denn auch während des gesamten Verfahrens, je substantiiert geltend zu machen, in welcher Höhe, mit welchen Mitteln oder auf welche andere Weise konkret sie sich an dem Kauf beteiligt habe. Aufgrund der vom Beklagten beigebrachten Beweismittel bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin vorehelich einen (finanziellen) Beitrag zum Erwerb dieser Firma geleistet hätte. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis nicht konkret zu diesem Thema; sie machte insbesondere nicht geltend, dass der Beklagte den diesbezüglichen Beweis nicht erbracht habe (Urk. 450). Zu prüfen ist, ob die Klägerin mit den von ihr genannten Beweismitteln den Hauptbeweis des Beklagten zu erschüttern vermag. Die Klägerin berief sich im Wesentlichen wiederum auf das Schreiben vom 14. August 2006 (Urk. 16/21/13 = Urk. 125/17/13), worin der Beklagte bestätigte, dass er und die Klägerin je zur Hälfte an den Firmen beteiligt seien. Bezüglich der Würdigung dieses Schreibens kann auf die Ausführungen oben zur O._____ AG verwiesen werden. Das Schreiben ist aus den dort dargelegten Gründen nicht geeignet den Nachweis dafür zu erbringen, dass die N._____ AG E._____ nicht Eigengut des Beklagten darstellt. Die Klägerin nannte als weiteres Beweismittel die Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Ehepaar BD._____ vom 26. Januar 2004 (Urk. 186 S. 73 mit Verweis auf Urk. 15/21/18). Diese Urkunde betrifft jedoch nicht die N._____ AG E._____, sondern die N._____ AG Q._____ und ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Auch das undatierte handschriftliche Schreiben des Beklagten (Urk. 186 S. 74 mit Verweis auf Urk. 125/17/15), welches von der Klägerin in diesem Zusammenhang als Beweismittel benannt wurde, ist nicht geeignet, um den erforderlichen Gegenbeweis betreffend Eigengut des Beklagten zu erbringen. Es kann hiezu auf die obigen Ausführungen

- 46 betreffend der Würdigung dieses Schreibens im Zusammenhang mit der O._____ AG verwiesen werden. Weitere, relevante Beweismittel wurden von der Klägerin nicht offeriert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin mit den von ihr genannten Beweismitteln den Gegenbeweis nicht zu erbringen vermochte. Dies machte sie im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis selbst nicht geltend (Urk. 450). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Klägerin belegen könnte (Urk. 186 S. 55), dass der Beklagte ihr versicherte, dass sie auch Eigentümerin der früheren Einzelfirma sei, so spricht das klare Beweisergebnis, welches die Einzelfirma als Eigengut des Beklagten ausweist, dagegen. Zudem substantiierte die Klägerin nicht, in welchem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Beklagte ihr dies versichert haben soll. Eine mündliche Aussage reicht nicht aus, um die Klägerin zur Eigentümerin zu machen. Es brauchte hiezu eines klaren Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäfts, welches jedoch nicht geltend gemacht wurde. b) Was das von der Vorinstanz angenommene Vorliegen einer bereits vorehelich bestehenden einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR, welche auch bezüglich der N._____ AG E._____ bestanden haben soll, anbelangt, mangelt es ebenfalls an substantiierten Behauptungen der Klägerin zum Bestand eines solchen Gesellschaftsverhältnisses. Vom Vorliegen eines solchen kann daher nicht ausgegangen werden kann. Es kann hiezu auf die obigen Ausführungen zur O._____ AG verwiesen werden, welche ebenfalls bezüglich der N._____ AG E._____ Geltung haben. Auch die Klägerin verwies bezüglich der Verhältnisse bei der N._____ AG E._____ im Wesentliche auf ihre Vorbringen betreffend die O._____ AG (Urk. 473 S. 24). Der Vorderrichter erwog, dass die N._____ AG E._____ als Unternehmensnachfolgerin der vorherigen Einzelfirma gegründet worden sei. Die Klägerin sei formell als Gründungsmitglied der AG dabei gewesen (Urk. 16/15/23; Urk. 463 S. 35). Im Handelsregister sei sie als einzelzeichnungsberechtigt eingetragen worden (Urk. 184/40). Diese Vorgänge sind entgegen der Auffassung des Vorderrichters bei der Frage, ob diese Firma bei Eingehung der Ehe der Parteien Eigengut des Beklagten darstellte, nicht von Belang, da sie sich erst einige Jahre nach der Eheschliessung realisierten. Stichtag für die Frage der Zuordnung dieser Firma zu einer Gütermasse ist das Heiratsdatum tt. August 1996. Da die Einzelfirma - wie sich aus dem Beweisverfahren ergab - damals im

- 47 - Alleineigentum des Beklagten stand, ist sie als Eigengut des Beklagten zu qualifizieren. Die Klägerin war nie einzelzeichnungsberechtigt bei der Einzelfirma N._____ (Urk. 16/27 S. 16). Die Klägerin hatte im Übrigen selbst ausgeführt, dass dem Beklagten am 23. Oktober 2006 u.a. auch die N._____ AG E._____ gehört habe (Urk. 16/3 S. 7). Die Klägerin war daher vor der Eheschliessung nicht an dieser Firma beteiligt. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die Parteien die damalige Einzelfirma als gemeinschaftliches Eigengut im Sinne einer einfachen Gesellschaft gestützt auf Art. 530 ff. OR in die Ehe einbrachten. Ob und allenfalls in welcher Form sich die Klägerin im Verlaufe der Ehe an dieser Firma, welche dann 2002 in einen AG umgewandelt wurde, beteiligte, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch die Klägerin machte dazu keine Ausführungen, insbesondere machte sie nicht explizit geltend, dass sie Anteile an dieser Aktiengesellschaft (mit Ausnahme der Pflichtaktie als Verwaltungsrätin) erworben oder unentgeltlich erhalten habe. Es bestehen keine Anhaltspunkten über entsprechende Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäfte. Unbestritten und durch diverse Urkunden belegt (Urk. 184/64-67; Urk. 16/28/6+7) ist, dass die Klägerin sowohl für die Einzelfirma BB._____ wie auch für die N._____ und später für die N._____ AG E._____ als Angestellte gearbeitet hatte. Gemäss Ansicht des Beklagten war ihr dafür stets ein branchenübliches Salär bezahlt worden (Urk.16/27 S. 20). Die Klägerin verneinte dies, ohne jedoch näher auf das Salär einzugehen (Urk. 16/20 S. 17). Ob es sich um ein branchenübliches Salär handelte, kann dahingestellt bleiben. Fest steht, dass die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1999 zwischen Fr. 3'500.--(1991) und Fr. 5'000.-- (1999) verdiente (Urk. 184/64+65; Urk. 16/28/6). Allein der Umstand, dass die Klägerin über Jahre Angestellte dieser Firma war, lässt nicht darauf schliessen, dass die Firma zu einem Teil auch ihr Eigengut ist. Die Klägerin unterliess es auch genügend zu substantiieren, welche Tätigkeiten sie ausübte. Sie machte selbst geltend, dass der Beklagte allein die Geschäfte in

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