Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 18. November 2016 (FE160607-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 20 sinngemäss) Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 16. September 2016 zu genehmigen.
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2016: (Urk. 48 S. 7 ff. = Urk. 53 S. 7 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. September 2016 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen. 4. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
- 3 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Die ...-Pensionskasse wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Versichertennummer ..., AHV- Nr. ...) CHF 45'291.– auf das Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. ...) bei der C._____, ... [Adresse], zu überweisen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 375.– Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage. Bei blosser Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen: Beschwerde, Frist 30 Tage. Hinweis auf Art. 289 ZPO).
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 52 S. 2): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2.3 (Genehmigung des Vorsorgeausgleichs gemäss Parteivereinbarung) sowie Dispositiv-Ziffer 3 (Anweisung an ... Pensionskasse) des Urteils […] des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 18. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und der Verzicht der Parteien auf einen Vorsorgeausgleich gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 13. Dezember 2016 zu genehmigen; 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.3 (Genehmigung des Vorsorgeausgleichs gemäss Parteivereinbarung) sowie Dispositiv-Ziffer 3 (Anweisung
- 4 an ... Pensionskasse) des Urteils […] des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 18. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten / Gesuchstellers."
des Berufungsbeklagten, sinngemäss (Urk. 56/3): Es seien die Dispositivziffern 2.3 und 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 18. November 2016 aufzuheben und es sei der Verzicht der Parteien auf den Vorsorgeausgleich zu genehmigen.
Erwägungen: 1.1 Am 15. August 2016 reichten die Parteien vor Vorinstanz das Scheidungsbegehren ein (Urk. 1 bis Urk. 6/1-6). Im Anschluss an die Anhörung vom 16. September 2016 schlossen die Parteien zur Regelung der Scheidungsfolgen unter Mitwirkung des Gerichts eine Scheidungsvereinbarung (Urk. 20; Prot. I S. 3 ff.). In der Folge holte die Vorinstanz von den Vorsorgeeinrichtungen beider Parteien die Durchführbarkeitserklärungen ein und erliess vorgenanntes Urteil in unbegründeter Form (Urk. 22 bis Urk. 37; Urk. 38). 1.2 Mit Schreiben vom 30. November 2016 legitimierte sich Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) und verlangte die Begründung des vorgenannten Urteils (Urk. 42; Urk. 43). 1.3 Mit Schreiben 14. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Februar 2017) erhob die Gesuchstellerin innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 52 S. 2). 2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie anlässlich der Anhörung vom 16. September 2016 davon ausgegangen sei, dass sie angesichts des fast gleich hohen Einkommens bei jeweils 100%-igem Arbeitspensum während der
- 5 - 8-jährigen Dauer der Ehe gleich viel an Vorsorgeguthaben geäufnet hätten. Unter dieser Annahme habe sie auf eine Stellungnahme bezüglich der Berechnung des Vorsorgeausgleichs verzichtet. Nach Erhalt des Urteils der Vorinstanz habe sich indes gezeigt, dass sie während der Dauer der Ehe ein Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 108'996.05, der Gesuchsteller ein solches von Fr. 18'414.05 geäufnet habe. Hätte sie von der erheblichen Betragsdifferenz sowie der kurze Zeit später in Kraft tretenden Gesetzesänderung Kenntnis gehabt, wäre sie mit dem hälftigen Vorsorgeausgleich nicht einverstanden gewesen. In Kenntnis der nun auszugleichenden Beträge habe sie sich nun mit dem Gesuchsteller für den Verzicht auf Teilung der Vorsorgeguthaben entschieden (Urk. 52 S. 4 ff.). Entsprechend reichte sie mit der Berufung eine mit dem Gesuchsteller geschlossene Vereinbarung ein (Urk. 56/3). Darin bestätigt der Gesuchsteller die Sachdarstellung der Gesuchstellerin und erklärt sich mit dem Verzicht auf die Teilung des Vorsorgeguthabens einverstanden; beide Parteien beantragen die Änderung wie folgt (Urk. 56/3): "3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge." Dabei begründeten sie ihren Entschluss damit, dass die Gesuchstellerin, welche voraussichtlich im Jahr 2025 das ordentliche Pensionsalter erreichen werde, bisher immer den Plan gehegt habe, sich in rund vier Jahren frühpensionieren zu lassen. Der Gesuchsteller werde hingegen noch rund 29 Jahre erwerbstätig sein und in dieser Zeit eine genügende berufliche Vorsorge sowie ein Guthaben der 3. Säule ansparen können. Er sei daher, ganz im Gegensatz zur Gesuchstellerin, nicht auf den genannten Betrag angewiesen. Sie hätten zum Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung weder gewusst, wer wieviel an beruflicher Vorsorge geäufnet, noch wer wem einen Ausgleich zu leisten hätte. Die Unterlagen zur beruflichen Vorsorge hätten sie erst mit dem Scheidungsurteil erhalten. Hätten sie geahnt, dass die Gesuchstellerin einen derart hohen Ausgleichungsbetrag zu leisten habe, der ihre frühzeitige Pensionierung gefährden würde, hätten sie die Scheidungsvereinbarung so nie unterzeichnet (Urk. 56/3).
- 6 - 3.1 Die Art. 122-124 ZGB über die berufliche Vorsorge wurden durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Änderung des ZGB (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) revidiert. Die neuen Bestimmungen (Art. 122-124e) traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 7d Abs. 1 und 2 SchlT ZGB gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Entsprechend gelten für das vorliegende Berufungsverfahren die revidierten Bestimmungen. 3.2 Gemäss Art. 124b Abs. 1 ZGB können die Ehegatten in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. Ein Verzicht kann damit genehmigt werden, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der betroffene Ehegatte im Alter über genügend Kapital oder Rente verfügen wird, um seinen Lebensabend angemessen verbringen zu können. Gedacht wird insbesondere an den Fall, in dem beide Ehegatten ihre Berufstätigkeit während der Ehe nicht eingeschränkt haben und deshalb keine ehebedingten Nachteile auszugleichen sind (BBl 2013 4887 S. 4916). Dies ist u.a. gegeben, wenn dem verzichtenden Ehegatten mit Blick auf seine künftige berufliche Tätigkeit der Aufbau einer eigenen Alters- und Invalidenvorsorge möglich sein wird. 3.3 Vorliegend haben beide Parteien während der Dauer der Ehe in einem Pensum von 100% gearbeitet (Prot. I S. 6 und S. 11). Des Weiteren ist der Altersunterschied zwischen den Parteien – die Gesuchstellerin ist nun 57 Jahre und der Gesuchsteller knapp 37 Jahre alt – zu berücksichtigen und damit einhergehend die Möglichkeit des Gesuchstellers, während der ihm verbleibenden rund 28 Jahre Berufstätigkeit weiteres Vorsorgeguthaben zu äufnen. Damit aber wird der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Eintritts ins Rentenalter über eine angemessene Altersvorsorge verfügen. Dementsprechend ist die Vereinbarung der Parteien zu genehmigen und Dispositivziffer 2.3 gemäss der Vereinbarung der Parteien
- 7 vom 13. Dezember 2016 anzupassen und Dispositivziffer 3 dahingehend zu ändern, als kein Vorsorgeausgleich stattfindet. 4.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Kostenauflage an den Gesuchsteller (Urk. 52 S. 2 und S. 8). Dies rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass beide Parteien den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich zur Genehmigung beantragt haben, nicht. Vielmehr sind den Parteien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. 4.2 Die Gesuchstellerin stellt einen ausgangsgemässen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung. Nach dem vorangehend Ausgeführten rechtfertigt sich dies nicht; ausgangsgemäss ist keiner der Parteien eine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.3 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2016 aufgehoben und ersetzt. Das gesamte Scheidungsurteil lautet demnach wie folgt: "1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. September 2016 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
- 8 - 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge. 3. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 4. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Der Vorsorgeausgleich findet nicht statt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 375.– Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung)." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu ersetzen.
- 9 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 52, Urk. 55, Urk. 56/3 und Urk. 57, und an die Vorinstanz, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt und das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'291.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: cm
Urteil vom 31. Mai 2017 Rechtsbegehren: (Urk. 20 sinngemäss) Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2016: (Urk. 48 S. 7 ff. = Urk. 53 S. 7 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. September 2016 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäuf-neten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufn... 4. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Die ...-Pensionskasse wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Versichertennummer ..., AHV-Nr. ...) CHF 45'291.– auf das Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. ...) bei der C._____, ... [Adres... 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten werden zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage. Bei blosser Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen: Beschwerde, Frist 30 Tage. Hinweis auf Art. 289 ZPO). Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.3 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2016 aufgehoben und ersetzt. Das gesamte Scheidungsurteil lautet demnach wie folgt: "1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. September 2016 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB. 3. Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus der beruflichen Vorsorge. 3. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 4. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Der Vorsorgeausgleich findet nicht statt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten werden zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und zu einem Drittel dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung)." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschus... 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 52, Urk. 55, Urk. 56/3 und Urk. 57, und an die Vorinstanz, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilsta... 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...