Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160038-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter lic. iur. et lic. phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 25. Oktober 2016
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2016; Proz. FE140730
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden unter gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich - Einzelgericht vom 6. Mai 2016: (act. 140 S. 39 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008 und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____ und D._____ wird der Beklagten zugeteilt. 4. Es wird festgestellt, dass C._____ und D._____ ihren Wohnsitz in …/ZG haben. 5. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - an jedem Wochenende jeweils ab Samstagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, - in den geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Pfingstwochenende; - in den geraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 20.00 Uhr, - in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Osterwochende; - in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr; - in den Jahren, in denen der 31. Dezember auf ein ungerades Jahr fällt, vom 31. Dezember, 17.00 Uhr bis zum 1. Januar, 20.00 Uhr bzw. bis zum 2. Januar 20.00 Uhr, wenn der 2. Januar in … schulfrei ist; - während vier Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien der Gemeinde …, nicht aber in der 1. Sportferienwoche und nicht in der 1., 2., und 6. Woche der Sommerferien. - Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten drei ganze Kalendermonate im Voraus anzuzeigen, wann er Ferien mit den Kindern verbringen wird. - Die Beklagte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zweimal pro Jahr zwei Ferienwochen oder einmal pro Jahr drei oder vier Ferienwochen am Stück mit den Kindern zu verbringen, auch wenn das zum Ausfall der Besuchswochenenden des Klägers führt.
- 3 - - Macht sie davon Gebrauch, so ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, nach Rückkehr der Kinder aus den Ferien an so vielen Wochenenden, wie Besuche ausgefallen sind, die Kinder von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr zu betreuen. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder in … abzuholen und nach … zurückzubringen. In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung von C._____ und D._____ zuständig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 6. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008 und D._____, geboren am tt.mm.2010 wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - alle zwei Monate, bei Bedarf auch öfter, mit beiden Eltern zusammen ein Gespräch über anstehende Entscheidungen für D._____ und C._____ zu führen; - Regeln für den respektvollen Umgang während dieser Gespräche aufzustellen; - die Eltern dazu anzuhalten, eine Woche vor dem Gespräch anzugeben, was sie besprochen haben und was sie vom anderen Elternteil wissen wollen; - bei Uneinigkeit zwischen den Eltern zu vermitteln und Vorschläge zu machen, nicht aber anstelle der uneinig gebliebenen Eltern zu entscheiden; - beim Treffen klarer Abmachungen behilflich zu sein und eine Einigung der Eltern zu protokollieren. 7. Die Kindesschutzbehörde des Kantons Zug wird angewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 6 zu ernennen. 8. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen (derzeit bezieht die Beklagte Kinderzulagen), zu bezahlen: - Fr. 1'150.-- für C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2018; - Fr. 1'200.-- für C._____ ab August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus); - Fr. 1'150.-- für D._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2020; - Fr. 1'200.-- für D._____ ab November 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus).
- 4 - 10. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 11. Darüber hinaus wird der Kläger verpflichtet, jährlich jeweils per 1. April einen zusätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- pro Kind zu bezahlen, letztmals in jenem Jahr, in dem noch monatliche Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Der Betrag reduziert sich auf einen Sechstel des tatsächlich ausbezahlten Bonus pro Kind, wenn der Kläger mit Urkunden nachweist, dass der tatsächlich ausbezahlte Bonus weniger als Fr. 15'000.-- beträgt. 12. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 400.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2026 als Vorsorgeunterhalt. 13. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 14. Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, innert fünf Jahren seit Rechtskraft der Scheidung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zu verlangen, sollten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern. 15. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 12 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2016 von 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 16. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 12 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 17. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 18. Die Pensionskasse der E._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers Fr. 36'426.-- auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto zu überweisen. 19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 7'017.-- zu bezahlen. 20. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.
- 5 - 21. Die Kosten, ausgenommen jene des Gutachtens, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beklagten wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagten wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Kosten des Gutachtens werden auf die Gerichtskasse genommen. 22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 23. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (je als Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft - mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, - mit Formular an die Einwohnerkontrolle …, - an die Kindesschutzbehörde des Kantons Zug, - an die Pensionskasse der E._____ Group (Schweiz), … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 18 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
24. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 134 S. 2): 1. Dispositiv Ziff. 2 sei abzuändern und die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010, seien unter die alleine elterliche Sorge der Mutter zu stellen.
2. Dispositiv Ziff. 5, erstes Tiret, sei wie folgt abzuändern:
Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.30 Uhr; Dispositiv Ziff. 5, zehntes Tiret, sei aufzuheben. Im Übrigen sei Dispositiv Ziff. 5 beizubehalten.
3. Dispositiv Ziff. 6 und 7 seien aufzuheben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 144 S. 7): "1. Dispositiv Ziff. 2 sei nicht abzuändern und die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geboren tt.mm.2010, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
- 6 - 2. Dispositiv Ziff. 5, erstes Tiret ist nicht abzuändern. - Dispositiv Ziff. 5, zehntes Tiret ist nicht aufzuheben. 3. Dispositiv Ziff. 6 und 7 sind nicht aufzuheben. 4. Da nichts geändert wird, soll dies ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten erfolgen."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010. Sie haben am tt. Juli 2009 geheiratet. Sie trennten sich im September 2012. Am 24. September 2012 leitete die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ein Eheschutzverfahren beim Kantonsgericht Zug ein. Dieses konnte am 6. März 2013 aufgrund einer Vereinbarung der Parteien erledigt werden. Am 21. März 2013 zeigte die Beklagte den Kläger und Berufungsbeklagten bei der Zuger Polizei an, diese rapportierte an die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren konnte (soweit es nicht durch Rückzug des Strafantrags beendet wurde) im August 2014 eingestellt werden, nachdem die Beklagte bezüglich der von Amtes wegen zu verfolgenden Delikte ihr Desinteresse erklärt und sie innert Frist ihr Einverständnis nicht widerrufen hatte. Eine von der Zuger Polizei ergangene Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug vom Mai 2013 wurde abgeschrieben, ohne dass behördliche Massnahmen angeordnet wurden. 2. Am 9. September 2014 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich, am 23. September 2014 die Beklagte beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung am Bezirksgericht Zürich vom 27. November 2014 liess die Beklagte erklären, dass sie ihre Klage in Zug zurückziehen werde. Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels, Anhörung von C._____ und Durchführung der Hauptverhandlung zog der erstinstanzliche Richter die Akten des Eheschutz-, Straf- und Kindesschutzverfahrens bei und ordnete gestützt auf die gewonnenen Eindrücke ein psychiatrisches Kurzgutachten über den Kläger an. Dieses erging am 5. Oktober 2015 (act. 91), die Parteien erhielten Gele-
- 7 genheit zur Stellungnahme. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse erforderten weitere Stellungnahmen. Am 6. Mai 2016 wurde das erstinstanzliche Urteil beraten und am 9. Mai 2016 mündlich eröffnet (Prot. VI S. 59). 3. Am 8. Juni 2016 erhob die Beklagte Berufung und stellte die eingangs erwähnten Berufungsanträge (act. 134). Nach rechtzeitigem Eingang des Prozesskostenvorschusses (act. 138 und 141), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29. Juni 2016 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 142). Diese erstattete er mit Eingabe vom 5. Juli 2016 (act. 144). Mit Beschluss vom 27. Juli 2016 merkte die Kammer vor, dass das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich mit Bezug auf die nicht angefochtenen Punkte am 7. Juli 2016 in Rechtskraft erwachsen war (act. 149). Bereits vor diesem Beschluss (act. 146, 147 und 148) wie auch danach (act. 153, 155, 158), erkundigte sich der Kläger nach dem Stand des Verfahrens und bat um rasche Entscheidung. Aufgrund seiner Eingabe vom 15. August 2016 (im Nachgang an sein Telefonat vom gleichen Tag, act. 158 und 159), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. August 2016 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 160). Nach weiteren Kontaktnahmen des Klägers mit dem Gericht (act. 162, 162 A, 163, 163 A, 164 und 166) zog er am 18. August 2016 seinen sinngemäss gestellten Antrag auf Änderung der Besuchsregelung für die Dauer des Verfahrens wieder zurück (act. 167). Die der Beklagten bereits angesetzte Frist zur Stellungnahme (act. 160) wurde am 23. August 2016 wieder abgenommen (act. 168). Am 23. August 2016 erstattete die Beklagte gleichwohl eine solche. Sie ergänzte die Eingabe mit neuen Vorbringen (act. 170), was dem Kläger mit Verfügung vom 24. August 2016 (act. 172) erneut zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 26. August 2016 dazu (act. 174). Seine Eingabe wurde wiederum der Beklagten zugestellt (act. 177). Seitens des Klägers erfolgten weitere telefonische Kontaktnahmen mit dem Gericht (act. 175, 178, 179, 180). Die Berufungsantwort ging der Beklagten am 21. September 2016 zu (act. 182). Sie liess sich dazu mit Eingabe vom 30. September 2016 vernehmen (act. 183 und 184). Diese Eingabe wurde wiederum dem Kläger zugestellt (act. 186). Er äusserte sich dazu mit Eingabe vom 4. Oktober
- 8 - 2016), welche der Beklagten am 13. Oktober 2016 zugestellt wurde (act. 190). Diese liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist heute spruchreif.
II. 1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung erging innert gesetzlicher Frist (act. 134 i.V.m. act. 130) und liegt schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen vor (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Die Beklagte verlangt mit ihrer Berufung die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder C._____ und D._____ sowie die Modifikation des gerichtlich geregelten Betreuungsrechts in zwei Punkten. Des weiteren beantragt sie, von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen (act. 134 S. 2). Der Kläger will es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Entscheid belassen. Es ist nachstehend auf die Vorbringen der Parteien einzugehen soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist. Dabei ist zu beachten, dass im Bereich der vorliegend zu entscheidenden Kinderbelange der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime gelten (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erscheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGE 128 III 411 ff.; BGer 5A_416/2008). Das Gericht ist sodann nicht an die Parteianträge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 130 III 102 E. 6.2). Elterliche Sorge und Beistandschaft 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die im Verfahren von den Parteien vorgebrachten Problemkreise dargelegt und festgehalten, dass die Streitigkeiten der Parteien deutlich über das hinaus gingen, was mit jeder Scheidung einhergehe. Es gebe indes Anzeichen, die dafür sprächen, dass die Eltern zumin-
- 9 dest zu einem Minimum an Verständigung und Zusammenarbeit zurückfinden würden und es Anzeichen für eine leichte Verbesserung des Klimas gebe. Sie verwies für Ersteres auf eine gemeinsame Teilnahme der Parteien an einem Elterngespräch betreffend D._____. Die psychiatrische Einschätzung (act. 91), wonach der Kläger heute nicht suizidal sei, an keiner psychiatrischen Krankheit leide und sich damit abgefunden habe, dass die Beklagte nicht mehr mit ihm zusammen leben wolle, wertete sie als prognostisch günstig, ebenso den Umstand, dass die Beklagte zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Mit Bezug auf die Streitpunkte hielt sie fest, dass diese mit der Alleinsorge allenfalls entschärft, nicht aber aus der Welt geschafft werden könnten, zumal Informationsund Anhörungsrechte des Klägers weiterhin bestünden. Die Alleinzuteilung berge auf der andern Seite zudem eine Gefahr zur Eskalation der Konflikte, weil das Gefühl des unzureichenden Einbezugs verstärkt würde. Der Vorderrichter ortete das Hauptproblem in der Kommunikation; er hielt fest, dass in der Substanz die Parteien oft nicht so weit auseinander lägen, wie es auf den ersten Blick erscheine. Abhilfe sei durch einen geschützten Rahmen für den Austausch der notwendigen Informationen und die gemeinsame Entscheidfindung zu schaffen, und zu diesem Zweck sei eine Beistandschaft – als mildere Massnahme zur Alleinsorge – zu errichten (act. 140 S. 7 - 15). 3.2 Die Beklagte wendet dagegen in der Berufung ein, das für die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Rechtsprechung notwendige Zusammenwirken der Parteien sei nicht möglich. Es sei nicht möglich, mit dem Kläger normal zu kommunizieren, was sich auch aus den Akten ergebe. Sie macht geltend, der Kläger habe sich nicht an die Prozessregeln gehalten und regelmässig mit enormer Intensität mit dem zuständigen Richter kommuniziert. Seit November 2015 führe sie, die Beklagte, sodann ein sog. Stalking Tagebuch, woraus sich ergebe, dass er bis heute fast täglich, teilweise mehrfach, per E-Mail oder telefonisch mit ihr Kontakt aufnehme. Unter Hinweis auf ebensolche E-Mails des Klägers macht sie weiter geltend, dieser diskutiere nicht, sondern setze sie unter Druck und drohe – auch über Dritte. Am Beispiel eines bereits vor Vorinstanz thematisierten Elterngesprächs betreffend C._____, welches der Kläger als gemeinsames Gespräch durchgeführt haben wollte, schildert sie unter Hinweis auf entsprechende E-Mail-
- 10 und andere Korrespondenz, dass der Kläger nicht akzeptieren könne, dass ein gemeinsames Elterngespräch abgelehnt worden sei, dass er verschiedenste Stellen involvierte, Aufsichtsbeschwerde erhoben habe usw. Das Verhalten habe die Unfähigkeit des Klägers gezeigt, Entscheide von Drittpersonen oder Behördenmitgliedern zu akzeptieren und auch, dass der Kläger seine Grenzen enorm überschreite. Er werde den Entscheid oder Rat eines Beistandes nie akzeptieren, weshalb weder die gemeinsame elterliche Sorge noch das Einsetzen eines Beistandes dem Kindeswohl entspreche. Das Verhalten halte bis heute – auch nach dem erstinstanzlichen Urteil – an und nichts deute darauf hin, dass sich diese Situation in Zukunft ändern werde (act. 134 S. 5 - 11, vgl. auch act. 183 S. 4 und 5). Teilweise unter Korrektur der von der Vorinstanz im Urteil aufgenommenen Streitpunkte (Operation C._____), unter Wiederaufnahme der Schilderung von Verhaltensweisen des Klägers während des Eheschutzverfahrens wie die Äusserungen gegen die ehemalige Rechtsvertreterin der Beklagten oder die zu Unrecht erhobenen Vorwürfe gegenüber dem Vater der Beklagten, unter Hinweis auch auf eigenmächtiges Verhalten des Klägers in Bezug auf die Anmeldung von C._____ für den Blockflötenunterricht sowie weitere Handlungen (Vorwürfe gegenüber neuem Partner der Beklagten, Auslösen eines falschen Alarmes bei der Polizei, Kontaktaufnahme mit der neuen Arbeitgeberin der Beklagten) macht die Beklagte wiederholt geltend, dass der Kläger immer wieder Grenzen überschreite, nicht kommuniziere, sondern nur diktiere, dass er sich mit der Trennung weder abgefunden habe noch dass eine Besserung des Verhaltens erwartet werden könne. Sie geht davon aus, die Tatsache, dass der Kläger die Meinung der Beklagten oder auch von Fachpersonen nicht akzeptiere und dann eigenmächtig Entscheidungen treffe oder sich überall und in alles einmische, das Kindeswohl gefährde. Es liege ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vor und anhaltende Kommunikationsunfähigkeit, welche die Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten (act. 134 S. 11- 18; act. 183 S. 4 und 5). Sie kritisiert die vorinstanzliche Auffassung, wonach Anzeichen für eine Besserung bestünden, macht geltend, das eingeholte Kurzgutachten sei oberflächlich und stütze sich einzig auf die Angaben des Klägers; der Gutachter nehme die Gefährdungslage für die Beklagte und die Kinder nicht ernst. Sodann habe auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der
- 11 - Beklagten nicht zu einer Besserung geführt, weil der Kläger diesen Umstand genutzt habe um mit der Arbeitgeberin in Kontakt zu treten. Vorfälle wie sie im Zusammenhang mit dem Elterngespräch betreffend C._____ erfolgten, werde es immer und immer wieder geben, solange die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge stünden. Ein Beistand könne dabei den Konflikt nicht entschärfen und sei auch nicht als mildere Massnahme geeignet. Das Verhalten des Klägers zeige, dass er zur Zusammenarbeit nicht bereit sei, sondern sich gegenüber Behörden despektierlich und angriffig zeige (act. 134 S. 18 - 21). 3.3 Der Kläger geht davon aus, dass sich die gemeinsame elterliche Sorge bewährt habe und sie die bestmögliche Entwicklung der gemeinsamen Kinder gewesen sei und auch in Zukunft sein werde (act. 144 S. 7). Er bestreitet in der Berufungsantwort die ihm vorgeworfenen Kontaktversuche (sog. Stalking) und macht geltend, die Beklagte habe ihre Telefonnummer und E-Mail-Account für ihn gesperrt. Er weist die Vorwürfe zurück, er werde den Entscheid oder Rat eines Beistandes nicht akzeptieren und geht auch davon aus, dass sich die Situation verbessert habe und weiter verbessern werde (act. 144 S. 11 - 14). Zu den von der Vorinstanz thematisierten Vorfällen zum Haareschneiden hält er seine Darstellung entgegen, sodann weist er unter Wiederholung seiner Vorbringen die Vorwürfe zurück und macht geltend, dass die Beklagte trotz all der Vorwürfe nicht behaupte, die Kinder gingen nicht gerne zu ihm oder wären so traumatisiert, dass sie in der Schule oder im Kindergarten abfielen. Er setze sich für die Kinder ein und ein Beistand könne bei divergierenden Ansichten zwischen ihm und der Beklagten bereinigend eingreifen. Wenn die gemeinsame Sorge nicht möglich sein solle, weil er sich intensiv für das Wohl seiner Kinder einsetze, dann stimme etwas nicht. Der Beklagten gelinge es nicht, aufzuzeigen, dass die Kommunikation nicht funktioniere (act. 144 S. 17/8). Die behauptete Kommunikationsunfähigkeit gehe hier von der Person aus, die sich über längere Zeit nicht mehr an der Kommunikation beteilige und nun das alleinige Sorgerecht einfordere, was nicht zu schützen sei. Es sei nicht bewiesen, dass die Kommunikation nicht funktionieren würde, wenn sie denn stattfinden würde. Dass Kommunikation mit ihm, dem Kläger, möglich sei, beweise er jeden Tag. Der Kläger weist alsdann die Kritik am Kurzgutachten zurück. Er macht geltend, dass die Kinder vom Streit um das gemeinsame El-
- 12 terngespräch nichts mitbekommen hätten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl dadurch gefährdet sein solle. Es sei so, dass sie, der Kläger und die Beklagte, das gemeinsame Sorgerecht hätten und bisher in keinem Fall der Richter habe entscheiden müssen. Weshalb dies in Zukunft anders sein solle, sei nicht plausibel. Ein Beistand sei überdies für das Wohl der Kinder optimal; er oder sie könne gezielt Inputs geben, um sie, die Eltern, in der Erziehung zu unterstützen. Schliesslich betont der Kläger, dass er sich mit der Leiterin der KESB Zug ausgezeichnet verstehe (act. 144 S. 20 - 24). 3.4 Als ergänzende Begründung für ihren Antrag auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge verweist die Beklagte in ihrer Eingabe vom 23. August 2016 auf ein eigenmächtiges Vorgehen des Klägers mit Bezug auf die Ergotherapie für D._____. Das Verhalten des Klägers zeige, dass mangels Kooperationsbereitschaft oder Möglichkeit des Klägers die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht nicht gegeben seien (act. 170). Sodann verweist sie in der Eingabe vom 30. September 2016 erneut auf das von ihr kritisierte Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Elterngespräch betreffend C._____ sowie den Umstand, dass der Kläger am Orientierungsabend nicht teilgenommen habe (act. 183). In seiner Stellungnahme vom 26. August 2016 hält der Kläger entgegen, dass die Ergotherapie für D._____ längst beschlossen gewesen sei und es nur noch darum gehe, einen Platz für ihn zu finden (act. 174 S. 4, 9 und 10). Sodann macht er geltend, soweit er wisse, seien Noven nicht mehr möglich und er stellt die Frage, weshalb sich die Rechtsvertreterin der Beklagten zum alleinigen Sorgerecht noch äussern dürfe (act. 174 S. 9). 4.1 Zu letzterem ist vorab festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen betreffend die Ergotherapie für D._____, so wie von der Beklagten vorgebracht, um einen Sachverhalt handelt, der sich erst nach dem erstinstanzlichen Urteil und auch nach der Berufungsschrift ereignet hat, weshalb er gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne weiteres noch neu vorgebracht werden durfte. Ausserdem beschlägt das Thema Kinderbelange, für welche wie gesehen der Untersuchungsgrundsatz unbeschränkt gilt und in denen nach der Praxis der Kammer Noven bis zur Ur-
- 13 teilsberatung auch im Berufungsverfahren zulässig sind (OGer ZH, LY140011 E. 2.4, Urteil vom 20. August 2014 u.w.). 4.2 Seit Inkrafttreten der Revision des ZGB am 1. Juli 2014 steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge als Ausnahme nur dann, wenn das Kindeswohl dies gebietet (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Mit der Gesetzesnovelle geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Sorgerecht den Eltern (unabhängig vom Zivilstand) grundsätzlich gemeinsam zustehen soll. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (vgl. BOTSCHAFT vom 16. November 2011 über die Änderung des ZGB [Elterliche Sorge], BBl 2011, S. 9102). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmegrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Dabei muss es sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung sein (BGE 142 III 1 E. 3.5; 141 III 472 E. 4.3 und 4.7). 4.3 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid für die Zeit rund um die Trennung 2012 und 2013 eine schwer gestörte Kommunikation zwischen den Parteien fest, welche durch das Verhalten der Parteien – einem Teufelskreis ähnlich – fast gänzlich unmöglich wurde. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Sie lässt sich aus dem vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres nachvollziehen und wird im Berufungsverfahren denn auch nicht in Zweifel gezogen. Auf die damals bestehende Situation verweist die Beklagte auch im Berufungsverfahren (act. 134 S. 7 und 8, act. 135/5, 9 und 10) und leitet u.a. daraus die von ihr empfundene Drucksituation ab. Die damals im Raum stehenden schweren Drohungen liessen sich indes nicht beweisen.
- 14 - Trotz schwer gestörter Kommunikation zwischen den Parteien liess die Beklagte in der Klageantwort (act. 29 S. 2) im Februar 2015 und auch noch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 22. Mai 2015 beantragen, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Erst in der Stellungnahme vor Vorinstanz, am 7. September 2015, beanspruchte sie für sich die alleinige Sorge für die Kinder; dies aufgrund eines neuerlichen Vorfalls betreffend das Haare schneiden sowie einer (in der Folge nicht mehr weiter verfolgten Gefährdungsmeldung der F._____ vom 13. Juli 2015, act. 67). Sie wies darauf hin, dass die neuen Vorfälle wie auch das ganze Verhalten des Klägers eine Kommunikation verunmögliche (act. 82). Im Berufungsverfahren hält sie hieran fest und verweist dazu auf die unzähligen Behördenkontakte des Klägers sowie dessen als "Stalking" bezeichneten Kontaktaufnahmen zu ihr, das – bereits vor Vorinstanz thematisierte – Elterngespräch betreffend C._____, welches der Kläger gegenüber den zuständigen Behörden in seinem Sinn durchgesetzt haben wollte und weiter das Verhalten des Klägers beim Tod des Vaters der Beklagten. Der Kläger setzt den Vorbringen seine Versionen entgegen, bestreitet das ihm vorgeworfene "Stalking", und stellt die an sich nicht bestrittenen Streitpunkte weit weniger gravierend dar. Er geht davon aus, dass die Differenzen mit Hilfe eines Beistandes, welcher die Parteien in der Kommunikation unterstützt durchaus bereinigt werden können. Die gestörte Kommunikation führt er auf die fehlende Bereitschaft der Beklagten zurück. Insgesamt dokumentieren die Akten das Fortdauern der schweren Kommunikationsstörung auch nach dem erstinstanzlichen Urteil. Der Beklagten ist deshalb zuzustimmen, wenn sie in der Berufungsbegründung (vom 8. Juni 2016) feststellt (act. 134 S. 11), dass die Probleme unverändert weiter bestehen. Wie schon die Vorinstanz zu den drei "an der Hauptverhandlung diskutierten Problemen" (act. 140 S. 9 /10) zu Recht festhielt, sind die Streitpunkte auch nach den Vorbringen im Berufungsverfahren mit Blick auf die elterliche Sorge unterschiedlich zu gewichten. Dem Umstand, dass der Kläger den Kindern eigenmächtig die Haare schnitt, was erneut vorgekommen sein soll, kommt – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – Alltagscharakter zu. Hinsichtlich der gewichtigeren Fragen, welche im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge auch gemeinsam zu entscheiden sind – dazu gehören die medizinische Behandlung oder auch
- 15 - Therapien für die Kinder – wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil weitgehende Auskunftsrechte habe und vor Entscheidungen anzuhören sei (Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB). Auch mit der Alleinsorge bliebe damit die Verpflichtung zum Einbezug des nicht sorgeberechtigten Elternteils in erheblichem Umfang vorhanden. Zutreffend hat sodann die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge eine neuerliche Eskalation der Konflikte bewirken könnte. Der Kläger, dem die Entwicklung der Kinder ein gewichtiges Anliegen ist, wie sich wiederum sowohl aus der Berufungsantwort (act. 144) wie auch seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 (act. 187) ergibt, könnte sich dadurch ausgeschlossen fühlen, was die Gefahr einer Konfliktverschärfung in sich birgt. Für die Beurteilung wesentlich ist sodann, dass Ansätze für eine Besserung der Situation durchaus erkennbar sind: Die Beklagte hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung solche selbst anerkannt (Prot. VI S. 45). Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien selbst in dem der Trennung nahen Eheschutzverfahren in der Lage waren, mit Bezug auf die Kinderbelange eine Vereinbarung zu treffen (act. 43A/16), welcher sie in der Folge auch nachlebten. Von besonderer Bedeutung ist, dass das vereinbarte bzw. das vorinstanzlich festgelegte Besuchsrecht in der Praxis von Anfang an bis heute zu funktionieren scheint. Auch die durch die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bedingte Schwierigkeit, welche sich im Berufungsverfahren zeigte, konnte unter den Parteien letztlich so gelöst werden, dass der geltenden Regelung nachgelebt werden kann. Der Kläger bestätigte denn auch schon anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Wochenendbesuche regelmässig und ohne Probleme stattfänden (Prot. VI S. 22/23). All dies wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Unstreitig nahmen die Parteien auch an einem gemeinsamen Elterngespräch betreffend D._____ teil und vereinbarten mit der Lehrperson eine Anmeldung für die Logopädie (act. 98/1). Wenn auch die Umsetzung erneut zu Differenzen und einem dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen eigenmächtigen Handeln führte, so gab und gibt es Anzeichen für ein positives Zusammenwirken in einzelnen Fragen. Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird von den Parteien nicht behauptet, dass die Kinder von den Parteien in die Konflikte einbezogen werden. Wenn
- 16 auch gewisse von der Vorinstanz als Anzeichen der Verbesserung des Klimas gewertete Umstände, so die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Beklagten, nicht nur entlastend wirkten, sondern – wie die Beklagte geltend macht – ein weiteres Feld für Kontaktnahmen des Klägers geöffnet haben sollten, dann konnte mit der Erwerbsaufnahme der Beklagten jedenfalls ein (vor Vorinstanz noch massgeblicher) Streitpunkt eliminiert werden. Sodann ist mit der Vorinstanz zu hoffen, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine Beruhigung eintreten wird. Beide Parteien äusserten denn auch wiederholt, dass sie das Verfahren sehr belaste. Insgesamt erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend und es muss auch heute davon ausgegangen werden: Die Kommunikation zwischen den Parteien ist nach wie vor erheblich gestört und Verbesserungen mit Bezug auf das Kommunikationsmuster sind bis heute tatsächlich nicht ersichtlich. Auf der andern Seite steht fest, dass in materiellen Streitpunkten Lösungen dennoch möglich sind, die auch tragen. In der Sache nicht überbrückbare Differenzen sind soweit Kinderbelange betroffen sind, nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz in dieser Situation von der Anordnung der Alleinsorge absah, ist dies nicht zu beanstanden. 4.4 Insbesondere der Kläger hält im Berufungsverfahren wiederholt fest, dass mit Hilfe einer Beistandschaft die Kommunikation zwischen den Parteien verbessert werden könne. Die Beklagte lehnt dies wie schon vor Vorinstanz ab und verharrt auf dem Standpunkt, dass der Kläger mit den Behörden nicht umgehen könne. Sie beruft sich dabei auf ein nicht näher bezeichnetes Schreiben der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 29. April 2014 (act. 134 S. 21). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, bedingen gemeinsame elterliche Entscheide, die Informations- und Anhörungsrechte wie auch die Umsetzung der Betreuungsordnung zwingend eine gewisse Kommunikation zwischen den Eltern. Weil diese heute unbestrittenermassen erheblich gestört ist, erscheint die vorinstanzlich angeordnete Beistandschaft als sinnvoll. Sie ist unter ergänzendem Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 140 S. 13 - 15) zu bestätigen. Es versteht sich dabei von selbst, dass eine Verbesserung der Kom-
- 17 munikation nur dann erfolgreich sein kann, wenn beide Parteien unter Respektierung der beiständlichen Empfehlungen konstruktiv mitwirken. Persönlicher Verkehr 5.1 Die Regelung des persönlichen Verkehrs ist – wie im Beschluss vom 27. Juli 2016 festgehalten (act. 149) in folgendem Umfang in Rechtskraft erwachsen: "5. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - (…), - in den geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Pfingstwochenende; - in den geraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 20.00 Uhr, - in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Osterwochende; - in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr; - in den Jahren, in denen der 31. Dezember auf ein ungerades Jahr fällt, vom 31. Dezember, 17.00 Uhr bis zum 1. Januar, 20.00 Uhr bzw. bis zum 2. Januar 20.00 Uhr, wenn der 2. Januar in … schulfrei ist; - während vier Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien der Gemeinde …, nicht aber in der 1. Sportferienwoche und nicht in der 1., 2., und 6. Woche der Sommerferien. - Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten drei ganze Kalendermonate im Voraus anzuzeigen, wann er Ferien mit den Kindern verbringen wird. - Die Beklagte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zweimal pro Jahr zwei Ferienwochen oder einmal pro Jahr drei oder vier Ferienwochen am Stück mit den Kindern zu verbringen, auch wenn das zum Ausfall der Besuchswochenenden des Klägers führt. - (…). Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder in … abzuholen und nach … zurückzubringen. In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung von C._____ und D._____ zuständig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."
- 18 - 5.2 Die Beklagte verlangt in der Berufung die Aufhebung der Regelung, wonach der Kläger berechtigt und verpflichtet sei, C._____ und D._____ an jedem Wochenende jeweils ab Samstagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen (act. 140 Dispositiv Ziff. 5, erstes Tiret). Sie macht geltend, es sei zwar zutreffend, dass gemäss dem Vergleich im Eheschutzverfahren die Kinder C._____ und D._____ in der Regel das ganze Wochenende beim Kläger verbracht hätten. Dies sei aber in einer Zeit gewesen, in welcher die Beklagte noch nicht erwerbstätig und die Kinder noch nicht schulpflichtig gewesen seien. Die Situation habe sich seither grundlegend geändert, da sie 70% erwerbstätig und die Kinder schulpflichtig seien. Die vorinstanzliche Regelung führe dazu, dass die Kinder kein ganzes Wochenende mit der Mutter verbringen könnten und diese kaum mehr sähen. Fehlende Wochenenden könnten aufgrund der Erwerbstätigkeit nicht über ein ausgedehntes Ferienrecht kompensiert werden. Das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht führe nicht nur zu einem häufigeren Wechsel, zumal die Kinder jeweils nur Samstagabend bis Sonntagabend beim Kläger seien, sondern auch dazu, dass die Kinder keine angemessene Zeit mit der Mutter verbringen könnten. Sie verlangt ein zweiwöchentliches Betreuungsrecht des Klägers jeweils über das ganze Wochenende, alsdann die Streichung von Dispositiv Ziff. 5 letztes Tiret, welche Regelung keinen Sinn ergebe (act. 134 S. 21 - 23). In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2016 hielt sie an ihren Anträgen fest und schilderte die derzeitige Ausgestaltung des Wochenalltags (act. 183 S. 6 und 7). Sie führte sodann aus, die Diskussionen um die Herbstferien hätten gezeigt, dass der Kläger das Besuchs- und Ferienrecht ja doch nicht durchführen könne (act. 183 S. 7). 5.3 Der Kläger hält in der Berufungsantwort dafür, dass ein Wechsel des Besuchsrechts auf den Zweiwochenrhythmus für die Kinder verstörend und unverständlich sei. Es sei nicht möglich auf diese Weise ein intensives Verhältnis aufrecht zu erhalten. Das im Eheschutzverfahren bestimmte Besuchsrecht habe das damals gelebte Modell widerspiegelt. Schon damals sei ihm der Wochenrhythmus von allerhöchster Bedeutung gewesen; dieser sei für ihn nicht verhandelbar (vgl. auch Prot. VI S. 21). Welchen Einfluss das 70%-Pensum auf das Wochenendbesuchsrecht haben solle, sei nicht ersichtlich, zumal schon damals klar gewesen
- 19 sei, dass C._____ in Kürze den Kindergarten besuchen werde. Der Kläger geht sodann davon aus, dass die Beklagte genügend Gelegenheiten habe, um mit den Kindern etwas zu unternehmen, da anzunehmen sei, dass sie ihr Arbeitspensum relativ flexibel einteilen könne. Es sei nicht einzusehen, dass ein Tag kein Tag sein solle, zudem seien sich die Kinder an den Wochenrhythmus gewohnt; die Wechsel blieben gleich häufig, nämlich wöchentlich. Sodann beantragt der Kläger die Beibehaltung gemäss vorinstanzlichem Dispositiv Ziff. 5 letztes Tiret (act. 144 S. 6 und S. 24 - 26). In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 weist er darauf hin, dass er gerne bereit wäre, die Kinderbetreuung im Alltag zu übernehmen, wenn die Beklagte darunter leide. Das Ferienbesuchsrecht übe er sodann gerne aus, dieses müsse er aber frühzeitig ankündigen (act. 187). 5.4 Gemäss Vereinbarung im Eheschutzverfahren betreut der Kläger die Kinder C._____ und D._____ jedes Wochenende. Der von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren noch erhobene Einwand, er lasse sie von der Schwiegermutter betreuen, hat sie im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die sich wiederum auf die Vorbringen der Parteien selbst wie auch auf die Anhörung von C._____ stützen, ist hieraus zulasten des Klägers nichts abzuleiten. Den von der Beklagten bereits vor Vorinstanz erhobenen Antrag auf Übergang eines Besuchsrechts während des ganzen Wochenendes alle zwei Wochen wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dass Kinder im Kindergartenalter schnell vergessen und einen Kontaktunterbruch von 12 Tagen als "ewig" erlebten. Die Vorinstanz erwog, dass C._____ und D._____ den Kläger seit der Trennung wöchentlich sehen und die mit der Erwerbsaufnahme der Mutter verbundene Veränderung dafür spreche, nicht gleichzeitig auch noch den Rhythmus der Betreuung durch den Vater zu ändern. Nach dem Schreiben der Arbeitgeberin der Beklagten (act. 98/3) könne die Beklagte ihre Arbeitszeit flexibel einteilen, so dass es ihr während der Schulferien möglich sei, jeweils zwei Tage Freizeit am Stück mit D._____ und C._____ zu verbringen. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Kinder, keine zwölftägigen Kontaktunterbrüche zum Vater zu haben. Angesichts des nun angetretenen Arbeitspensums sei es jedoch auch im Interesse der Kinder, nicht nur während der Schulferien einen freien Tag mit ihrer Mutter verbringen zu können, weshalb ein wöchentlicher Kon-
- 20 takt des Klägers mit den Kindern während einem Tag (statt an zwei Tagen) des Wochenendes angeordnet wurde (act. 140 S. 15 - 19). 5.5 Dieser differenzierten Argumentation der Vorinstanz setzt die Beklagte in ihrer Berufung nichts entgegen. Weder bestreitet sie die durch ihre Arbeitgeberin bestätigte Möglichkeit einer flexiblen Arbeitseinteilung noch das insbesondere bei kleineren Kindern bestehende Bedürfnis, längere Kontaktunterbrüche zu vermeiden. Die Beurteilung der Vorinstanz überzeugt und kann nur wenige Monate nach dem erstinstanzlichen Entscheid nicht anders ausfallen. Immerhin ist festzuhalten, dass mit dem Älterwerden der Kinder das Anliegen nach kurzen Kontaktunterbrüchen sinkt. Der heute in Kauf zu nehmende häufige Wechsel und die Aufteilung eines jeden Wochenendes kann längerfristig belastend sein. Im Schulalter wächst denn auch der Wunsch der Kinder, selbst Einfluss auf die Gestaltung und Häufigkeit der Betreuungsregelung zu nehmen. Für Kinder im Schulalter im Vordergrund steht nicht mehr das Bedürfnis nach möglichst kurzen Kontaktunterbrüchen, sondern vielmehr die fest vereinbarte Kontaktstruktur, welche Verlässlichkeit und Regelmässigkeit vermittelt; dies verbunden mit der Option der individuellen Anpassung (SCHREINER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 2. A., Psychologischer Anhang, N 173). Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Regelung vorläufig aufrechtzuerhalten und mit Wirkung ab Januar 2018 (beginnend Freitag, 12. Januar) eine zweiwöchentliche Betreuung der Kinder durch den Kläger während des ganzen Wochenendes anzuordnen, wie dies von der Beklagten beantragt worden ist. Anzumerken bleibt sodann, dass gemäss bereits in Rechtskraft stehender Regelung weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache vorbehalten bleiben. 5.6 Die von der Beklagten beanstandete Regelung : "Macht sie davon Gebrauch, so ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, nach Rückkehr der Kinder aus den Ferien an so vielen Wochenenden, wie Besuche ausgefallen sind, die Kinder von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr zu betreuen" (act. 140 S. 40 oben) knüpft an die vorstehende Regelung an, wonach die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, zweimal pro Jahr zwei Ferienwochen oder einmal pro Jahr drei oder vier Ferienwochen am Stück mit den Kindern zu verbringen,
- 21 auch wenn das zum Ausfall der Besuchswochenenden des Klägers führt (act. 140 Dispositiv Ziff. 5, Tiret 9, S. 30 unten). Die Regelung ergibt zwar entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 134 S. 22) für die gegenwärtige Regelung (laut der das klägerische Besuchsrecht am Samstag erst um 17.00 Uhr beginnt) durchaus Sinn, erscheint indes als einseitig und angesichts der zeitlich nur beschränkten Geltung der allwöchentlichen Wochenendbetreuung durch die Eltern von je einem Tag nicht sinnvoll. Sie ist daher aufzuheben. 6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs als teilweise begründet. Mit ihren Anträgen auf Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge und Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten Beistandschaft ist die Berufung abzuweisen.
III. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen kann namentlich in den in Art. 107 ff. ZPO aufgezählten Fällen erfolgen. Dies gilt insbesondere in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Verfahren betreffend Kinderbelange ist davon auszugehen, dass in der Regel die jeweils unterschiedlichen Standpunkte der Parteien im Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums berechtigt sind. Dies ist auch vorliegend nicht anders. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und entsprechend auch keine Entschädigungen zuzusprechen. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist rechtskräftig. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 5 und 12 Abs 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf CHF 1'500.-- festzusetzen.
- 22 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin werden Dispositiv-Ziffer 5, Tiret 1 und 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2016 aufgehoben, und Dispositiv Ziff. 5, Tiret 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:
"5. (…..) - (Tiret 1) ab Rechtskraft dieses Urteils bis Ende Dezember 2017 an jedem Wochenende jeweils ab Samstagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr; ab Januar 2018, erstmals am Freitag, 12. Januar 2018, an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, (…)" Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und es werden Dispositiv Ziff. 2, 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten und Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 750.-- zu ersetzen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesschutzbehörde des Kantons Zug sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 23 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am:
Urteil vom 25. Oktober 2016 Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich - Einzelgericht vom 6. Mai 2016: (act. 140 S. 39 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008 und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____ und D._____ wird der Beklagten zugeteilt. 4. Es wird festgestellt, dass C._____ und D._____ ihren Wohnsitz in …/ZG haben. 5. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - an jedem Wochenende jeweils ab Samstagabend, 17.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, - in den geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Pfingstwochenende; - in den geraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 20.00 Uhr, - in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Osterwochende; - in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr; - in den Jahren, in denen der 31. Dezember auf ein ungerades Jahr fällt, vom 31. Dezember, 17.00 Uhr bis zum 1. Januar, 20.00 Uhr bzw. bis zum 2. Januar 20.00 Uhr, wenn der 2. Januar in … schulfrei ist; - während vier Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien der Gemeinde …, nicht aber in der 1. Sportferienwoche und nicht in der 1., 2., und 6. Woche der Sommerferien. - Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten drei ganze Kalendermonate im Voraus anzuzeigen, wann er Ferien mit den Kindern verbringen wird. - Die Beklagte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zweimal pro Jahr zwei Ferienwochen oder einmal pro Jahr drei oder vier Ferienwochen am Stück mit den Kindern zu verbringen, auch wenn das zum Ausfall der Besuchswochenenden des Klägers führt. - Macht sie davon Gebrauch, so ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, nach Rückkehr der Kinder aus den Ferien an so vielen Wochenenden, wie Besuche ausgefallen sind, die Kinder von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 20.00 Uhr zu betreuen. 6. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008 und D._____, geboren am tt.mm.2010 wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - alle zwei Monate, bei Bedarf auch öfter, mit beiden Eltern zusammen ein Gespräch über anstehende Entscheidungen für D._____ und C._____ zu führen; - Regeln für den respektvollen Umgang während dieser Gespräche aufzustellen; - die Eltern dazu anzuhalten, eine Woche vor dem Gespräch anzugeben, was sie besprochen haben und was sie vom anderen Elternteil wissen wollen; - bei Uneinigkeit zwischen den Eltern zu vermitteln und Vorschläge zu machen, nicht aber anstelle der uneinig gebliebenen Eltern zu entscheiden; - beim Treffen klarer Abmachungen behilflich zu sein und eine Einigung der Eltern zu protokollieren. 7. Die Kindesschutzbehörde des Kantons Zug wird angewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 6 zu ernennen. 8. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (derzeit bezieht die Beklagte Kinderzulagen), zu bezah... - Fr. 1'150.-- für C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2018; - Fr. 1'200.-- für C._____ ab August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus); - Fr. 1'150.-- für D._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2020; - Fr. 1'200.-- für D._____ ab November 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus). 10. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine e... 11. Darüber hinaus wird der Kläger verpflichtet, jährlich jeweils per 1. April einen zusätzlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- pro Kind zu bezahlen, letztmals in jenem Jahr, in dem noch monatliche Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 12. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: - Fr. 400.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oktober 2026 als Vorsorgeunterhalt. 13. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 14. Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, innert fünf Jahren seit Rechtskraft der Scheidung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zu verlangen, sollten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern. 15. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 12 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2016 von 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jed... 16. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 und 12 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. 17. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2015, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 18. Die Pensionskasse der E._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers Fr. 36'426.-- auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Vorsorge- oder Freizügigkeitskonto zu überweisen. 19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 7'017.-- zu bezahlen. 20. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. 21. Die Kosten, ausgenommen jene des Gutachtens, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beklagten wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagten wird auf di... 22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 23. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft - mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, - mit Formular an die Einwohnerkontrolle …, - an die Kindesschutzbehörde des Kantons Zug, - an die Pensionskasse der E._____ Group (Schweiz), … [Adresse]... je gegen Empfangsschein. Berufungsanträge: Erwägungen: "5. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - (…), - in den geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Pfingstwochenende; - in den geraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 20.00 Uhr, - in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr, nicht aber am Osterwochende; - in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr; - in den Jahren, in denen der 31. Dezember auf ein ungerades Jahr fällt, vom 31. Dezember, 17.00 Uhr bis zum 1. Januar, 20.00 Uhr bzw. bis zum 2. Januar 20.00 Uhr, wenn der 2. Januar in … schulfrei ist; - während vier Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien der Gemeinde …, nicht aber in der 1. Sportferienwoche und nicht in der 1., 2., und 6. Woche der Sommerferien. - Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten drei ganze Kalendermonate im Voraus anzuzeigen, wann er Ferien mit den Kindern verbringen wird. - Die Beklagte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zweimal pro Jahr zwei Ferienwochen oder einmal pro Jahr drei oder vier Ferienwochen am Stück mit den Kindern zu verbringen, auch wenn das zum Ausfall der Besuchswochenenden des Klägers führt. - (…). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin werden Dispositiv-Ziffer 5, Tiret 1 und 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2016 aufgehoben, und Dispositiv Ziff. 5, Tiret 1 wird durch folgende Fassung er... Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und es werden Dispositiv Ziff. 2, 5, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2016 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten und Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der B... 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesschutzbehörde des Kantons Zug sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...