Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160032-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LC160031-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 13. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B._____, Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. März 2016 (FE130220-C)
- 2 - Erwägungen: Die Berufungen der Parteien mit den Geschäfts-Nr. LC160031-O und LC160032-O richten sich gegen das Scheidungsurteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 22. März 2016. Die beiden Berufungsverfahren sind – nachdem beide Parteien um Bescheinigung der in Teilrechtskraft erwachsenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils nachgesucht haben (Urk. 250, Urk. 255) – nunmehr zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Die Akten des vorliegenden Verfahrens sind als Urk. 259/239-267 zu den Akten des Verfahrens mit der Geschäfts Nr. LC160031-O zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC160032-O wird mit dem Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC160031-O vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung in Geschäfts-Nr. LC160031-O.
Zürich, 13. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc
Beschluss vom 13. Dezember 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC160032-O wird mit dem Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. LC160031-O vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung in Geschäfts-Nr. LC160031-O.