Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC130020-O/U0.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 17. September 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. März 2013 (FP120012-G)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 15 S. 2): "Dispositiv Ziff. 2, B, Ziffern 2.a) und 2.b) des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben; eventualiter: Die in Dispositiv Ziff. 2, B, Ziff. 2.a) des Scheidungsurteils festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien entsprechend Dispositiv-Ziffer 2, B, Ziffer 2.b) zu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. März 2013: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'500.-. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 6'000.- verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 2'500.- wird vom Kläger nachgefordert. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung). 6. [Berufung].
Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 33 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren vom 13. März 2013 sei aufzuheben und - Dispositiv Ziffer 2, B, Ziffern 2.a) und 2.b) des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2011 des Bezirksgerichtes Meilen seien aufzuheben; - eventualiter: Die in Dispositiv Ziffer 2, B, Ziffer 2.a) des Scheidungsurteils festgesetzten Unterhaltsbeiträge seien entsprechend Dispositiv-Ziffer 2, B, Ziffer 2.b) zu reduzieren; 2. Eventualiter: Die Sache sei an die erste Instanz zurückzuweisen: Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten."
- 3 der Beklagten (Urk. 40 S. 2): "Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. März 2013 zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick 1. Mit Urteil vom 24. Oktober 2011 wurde die Ehe des Klägers und Berufungsklägers (nachfolgend: Kläger) und der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) geschieden. Im Rahmen der Scheidungskonvention trafen die Parteien in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt folgende - in Dispositiv-Ziffer 2 B des Scheidungsurteils gerichtlich genehmigte - Vereinbarung: "2. a) Der [Kläger] verpflichtet sich, der [Beklagten] persönlich im Sinn von Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. September 2021 monatlich, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 9'000.- zu bezahlen. b) Bei Anfall einer Erbschaft an die [Beklagte] von über CHF 1 Mio. reduzieren sich die monatlichen Unterhaltsbeiträge ab dem ersten des der Erbschaft folgenden Monats um den Zinsertrag auf dem CHF 1 Mio. übersteigenden Betrag gemäss folgendem Zinssatz: Mindestzinssatz der beruflichen Vorsorge, der vom Bundesrat jährlich festgesetzt wird, minus 0,75 %. Die [Beklagte] verpflichtet sich, den [Kläger] unaufgefordert nach Anfall einer Erbschaft (bei Liegenschaften Datum der Eigentumsübertragung) zu informieren. Die Parteien rechnen jeweils per 1. Januar bzw. 1. Juli ab." 2. Ende 2011 erwarb die Beklagte im Rahmen einer gemischten Schenkung von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern drei Grundstücke in C._____ (Liegenschaft D._____-Strasse ... [vgl. Urk. 23/2]) und E._____ (Liegenschaften F._____ ... [vgl. Urk. 23/3] und G._____-Strasse ... [vgl. Urk. 23/4]) zu Eigen-
- 4 tum. Als Gegenleistung wurde den Eltern der Beklagten eine lebenslängliche Nutzniessung bezüglich der drei Grundstücke eingeräumt. 3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Übereignung der Liegenschaften falle unter Ziffer 2b der Scheidungskonvention. Dadurch entfielen seine Unterhaltsbeiträge. Zumindest seien sie gemäss der festgelegten Formel zu reduzieren. Die Beklagte bestreitet, dass ein Fall für eine Anpassung der Unterhaltsregelung vorliege. 2. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 machte der Kläger die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2011 anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 22. August 2012 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 6). In der schriftlichen Klagebegründung vom 26. September 2012 stellte der Kläger die obgenannten Anträge (Urk. 15). Die Beklagte erstattete die Klageantwort am 28. November 2012 (Urk. 21). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 4. Februar 2013 (Prot. S. 10 ff.) fällte das Bezirksgericht Meilen das oben wiedergegebene Urteil (Urk. 31 = Urk. 34). 2. Mit Berufung vom 19. April 2013 stellte der Kläger die obgenannten Anträge (Urk. 33). Die Berufungsantwort der Beklagten ging am 4. Juli 2013 ein (Urk. 40) und wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Materielles 1. Nachdem die Beklagte Eigentümerin der drei oben genannten - mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten ihrer Eltern belasteten - Grundstücke geworden war, verlangte der Kläger die Aufhebung - bzw. im Eventualstandpunkt die Reduktion - seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten persönlich. Die Vorinstanz sah keinen Grund für eine Aufhebung bzw. Reduktion des Unterhaltsanspruchs gestützt auf Ziffer 2b der Konvention (vgl.
- 5 nachfolgend E. 2); von Amtes wegen prüfte die Vorinstanz ferner eine Abänderung der Unterhaltsregelung gestützt auf Art. 129 ZGB und verneinte auch einen Abänderungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung (vgl. nachfolgend E. 3). 2. In Bezug auf Ziffer 2b der Konvention erwog die Vorinstanz im Rahmen einer Auslegung, dass gemäss dem Wortlaut nur von einer "Erbschaft" die Rede sei; ein (gemischte) Schenkung sei jedoch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und nicht mit einer Erbschaft gleichzusetzen (Urk. 34 S. 6 ff. E. 4.3). Auch die dem Vertrag vorausgegangenen Verhandlungen liessen keinen anderen Schluss zu, weil der Kläger ursprünglich eine Reduktion der Unterhaltszahlungen bei "Schenkung, Erbgang, Vorbezügen etc." beantragt habe, schlussendlich dann aber einer Konvention zugestimmt habe, die nur noch eine Abänderung für den Fall einer Erbschaft vorsehe (Urk. 34 S. 8 f. E. 4.5). Zum gleichen Ergebnis führe auch eine Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Abänderungsklausel; da die Beklagte kein Erwerbseinkommen erwirtschafte, bezwecke die Unterhaltspflicht des Klägers in erster Linie, das fehlende Erwerbseinkommen zu kompensieren; eine Reduktion gestützt auf Ziff. 2b der Konvention komme daher nur in Frage, wenn durch den Vermögenszuwachs auch zusätzliche Erträge zu verzeichnen seien, was bei Vermögenswerten, die mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Eltern der Beklagten belastet seien, nicht der Fall sei (Urk. 34 S. 9 f. E. 4.5). Der Kläger kritisiert diese Auslegung in verschiedener Hinsicht, worauf im Folgenden einzugehen ist. a) Die Vorinstanz fasste die Grundsätze der Auslegung zutreffend zusammen. Ziel der Auslegung ist in erster Linie das Feststellen eines übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR [für Verträge]). Steht ein tatsächlicher Konsens fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung nicht behauptet wird oder unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklä-
- 6 rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Die objektivierte Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ist Rechtsanwendung. Massgebend für die Frage, ob ein rechtlicher Konsens vorliegt, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., 132 III 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz ging zutreffend und unangefochten davon aus, dass der Kläger keinen tatsächlichen Konsens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses behauptet habe (Urk. 34 S. 6 E. 4.2.2). Die umstrittene Konventionsbestimmung ist daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. c) Ausgangspunkt für eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Wortlaut. Gemäss dem Wortlaut kommt eine Aufhebung oder Anpassung der Unterhaltspflicht nur beim "Anfall einer Erbschaft" in Frage. Von einer "Erbschaft" (Übergang von Vermögenswerten beim Tod) ist eine "Schenkung" bzw. ein "Erbvorbezug" (Zuwendung unter Lebenden) zu unterscheiden. Die hier zu beurteilende gemischte Schenkung von drei Grundstücken (unentgeltlicher Eigentumserwerb verbunden mit der Errichtung einer lebenslänglichen Nutzniessung) fällt nicht unter den Begriff "Erbschaft" und wird vom Wortlaut der Konventionsbestimmung somit nicht erfasst. Etwas Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht. Im Übrigen bestätigt auch das Verhalten der Parteien vor dem Abschluss der Konvention, dass eine (gemischte) Schenkung nicht von Ziff. 2b der Konvention erfasst wird. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Kläger im Scheidungsverfahren ursprünglich eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge bei einem Zuwachs des Vermögens der Beklagten bei "Schenkung, Erbgang, Vorbezüge etc." beantragt hatte (vgl. Urk. 26 S. 2 in FE090192). Nicht überzeugend ist die Auffassung des Klägers, für die Auslegung eines Konventionstextes seien die ursprünglichen Anträge irrelevant, weil nur der Wortlaut an sich sowie
- 7 - Sinn und Zweck der Formulierung massgebend seien (Urk. 33 S. 5 Rz. 4). Wenn ursprünglich eine Anpassung für "Schenkung, Erbgang, Vorbezüge etc." angestrebt, schliesslich aber nur eine Anpassung bei "Anfall einer Erbschaft" vereinbart wurde, kann dies nach Treu und Glauben nur so interpretiert werden, dass nur für den engen Tatbestand des "Anfalls einer Erbschaft" - nicht aber für die ursprünglich ebenfalls zur Diskussion stehenden, später aber fallen gelassenen Tatbestände "Schenkung", "Vorbezüge" etc. - eine Anpassung der Unterhaltsregelung vereinbart war. d) Damit ist nur noch zu prüfen, ob trotz dem klaren Wortlaut von Ziff. 2b der Konvention aufgrund von Sinn und Zweck der Anpassungsklausel auch bei einer Schenkung von nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten die Aufhebung bzw. Reduktion der Unterhaltspflicht zur Diskussion steht. Diesbezüglich macht der Kläger geltend, die Klausel sei in die Konvention aufgenommen worden, weil die Eltern der Beklagten sehr wohlhabend seien und die Klägerin entsprechende Anwartschaften habe; nach Sinn und Zweck der Klausel sei bei jedem Übergang von Vermögenswerten von den Eltern auf die Beklagte - und nicht nur bei einer Erbschaft - vom einem Anpassungstatbestand auszugehen (Urk. 33 S. 3 f. Rz. 2). Es sei auch unerheblich, ob das Vermögen Erträge abwerfe, weil die Eltern der Beklagten Eigentümer einer wertvollen Bildersammlung seien und der Eigentumsübergang dieser Bilder im Rahmen einer Erbschaft zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge geführt hätte, auch wenn mit den Bildern keine Erträge hätten erzielt werden können (Urk. 33 S. 4 f. Rz. 3). Auch diesbezüglich ist die Berufung nicht überzeugend. In der Scheidungskonvention wird festgehalten, dass die Beklagte zwar über ein namhaftes Vermögen von 3,3 Mio. Franken verfüge, aber kein laufendes Einkommen erziele (Ziff. 2 B 4 der Konvention). Zur Deckung des Unterhaltes der an sich vermögenden Beklagten, die jedoch kein Erwerbseinkommen hat, einigten sich die Parteien auf Unterhaltsleistun-
- 8 gen des Klägers in der Höhe von Fr. 9'000.00 pro Monat bis zu dessen ordentlichen Pensionierung. Es liegt auf der Hand, dass mit dieser Regelung die Finanzierung des Unterhalts der Beklagten bezweckt wurde. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte bereit erklärte, beim "Anfall einer Erbschaft" allfällige Renditemöglichkeiten, die nach einer bestimmten Formel definiert waren (Mindestzinssatz für die Verzinsung von BVG-Guthaben minus 0,75%), anrechnen zu lassen. Die Auffassung der Vorinstanz ist daher zutreffend, dass die Anpassungsklausel bezwecke, die auf dem Vermögen erzielte Rendite auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Da die nutzniessungsbelasteten Vermögenswerte keinen Ertrag abwerfen, rechtfertigt sich auch keine Anpassung der Unterhaltsregelung. Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf eine angeblich wertvolle Bildersammlung nichts, die beim "Anfall einer Erbschaft" unbestritten zu einer Anpassung der Unterhaltsregelung führen würde, obwohl die Bildersammlung auch keinen Ertrag abwerfe (Urk. 34 S. 4 Rz. 2 und 3): Einerseits liegt hier kein "Anfall einer Erbschaft", sondern eine gemischte Schenkung vor, die von der Anpassungsklausel nicht erfasst wird; andrerseits ist der "Anfall einer Erbschaft" mit einer gemischten Schenkung nicht vergleichbar, weil bei einer Universalsukzession sämtliche Vermögenswerte auf den bzw. die Rechtsnachfolger übergehen, wobei der Nachlass sowohl Vermögenswerte ohne Erträge (wie z.B. Bilder) als auch Renditeobjekte (wie z.B. bebaute Grundstücke, Wertpapiere etc.) umfassen kann, so dass insgesamt eine Rendite erzielbar ist, die der in Ziff. 2b der Konvention vereinbarten Formel nahe kommt. e) Aus diesen Gründen stellt der Eigentumserwerb durch Schenkung in Bezug auf drei nutzniessungsbelastete Grundstücke keinen Grund für die Anpassung bzw. Aufhebung der Unterhaltsregelung dar. 3. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte der Kläger lediglich eine Anpassung der Unterhaltsregelung gestützt auf Ziff. 2b der Scheidungskonvention. Hingegen berief er sich nicht auf den gesetzlichen Anpassungsgrund ge-
- 9 mäss Art. 129 ZGB. Im Gegenteil führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich aus, der Abänderungsgrund ergebe sich aus dem Scheidungsurteil (Urk. 29 S. 2 zu Ziffer 7). Obwohl sich der Kläger nie auf Art. 129 ZGB berufen hatte, prüfte die Vorinstanz unter Hinweis auf den in Art. 57 ZPO vorgesehenen Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 129 ZGB gegeben seien. Die Vorinstanz erwog, dass der Kläger mit der Behauptung, das Vermögen der Beklagten habe "um Millionen zugenommen", wohl eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse auf der Seite der Beklagten geltend gemacht habe. Allerdings werde nicht substantiiert, inwiefern durch dieses neue Vermögen der gebührende Unterhalt der Beklagten überschritten worden sein soll, weshalb eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 129 ZGB ausser Betracht falle (Urk. 34 S. 10 ff.). Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, seiner Substantiierungspflicht nachzukommen (Urk. 33 S. 6 Rz. 6), erweist sich seine Berufung als unbegründet. Wie erläutert, erzielt die Beklagte mit den Grundstücken, die mit einer lebenslänglichen Nutzniessung ihrer Eltern belastet sind, keine Erträge, weshalb eine Anpassung der Unterhaltsregelung nicht nur gestützt auf Ziffer 2b der Scheidungskonvention, sondern auch gestützt auf Art. 129 ZGB ausser Betracht fallen würde. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz verpflichtet war, gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) auch einen Abänderungsanspruch auf einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage (Art. 129 ZGB) zu prüfen, obwohl sich der Kläger ausdrücklich nur auf eine "vertragliche" Anspruchsgrundlage (Ziff. 2b der Konvention) berief. 4. Insgesamt wies die Vorinstanz die Abänderungsklage zu Recht ab. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. Die Höhe der Gerichtsgebühr und der
- 10 - Parteientschädigung wird nicht beanstandet, und die Kostenauflage ist beim vorliegenden Prozessausgang zutreffend. 2. In Bezug auf die zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist vorab festzuhalten, dass insgesamt Unterhaltsbeiträge von etwas mehr als 1 Mio. Franken im Streit liegen (Unterhaltsbeiträge von Mai 2012 bis September 2021, d.h. 113 Monate à Fr. 9'000.00). Für Scheidungsverfahren wozu auch Abänderungsverfahren zählen - ist die Gerichtsgebühr im Rahmen zwischen Fr. 300.00 und Fr. 13'000.00 nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen, wobei auch der Streitwert mitberücksichtigt werden kann (§ 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 13 GebV OG). Da das Streitinteresse aufgrund der Höhe und der Dauer der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge als erheblich einzustufen ist, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles aber durchschnittlich ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 8'500.00 festzusetzen. Aus den gleichen Gründen ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'500.00 festzusetzen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 AnwGebV sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV); auf diesen Betrag ist antragsgemäss die Mehrwertsteuer von 8% zu vergüten. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'500.00. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'780.00 zu bezahlen.
- 11 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'017'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: mc
Urteil vom 17. September 2013 Rechtsbegehren (Urk. 15 S. 2): Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. März 2013: Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick 1. Mit Urteil vom 24. Oktober 2011 wurde die Ehe des Klägers und Berufungsklägers (nachfolgend: Kläger) und der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) geschieden. Im Rahmen der Scheidungskonvention trafen die Parteien in Bezug auf de... 2. Ende 2011 erwarb die Beklagte im Rahmen einer gemischten Schenkung von ihrer Mutter bzw. ihren Eltern drei Grundstücke in C._____ (Liegenschaft D._____-Strasse ... [vgl. Urk. 23/2]) und E._____ (Liegenschaften F._____ ... [vgl. Urk. 23/3] und G.___... 3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Übereignung der Liegenschaften falle unter Ziffer 2b der Scheidungskonvention. Dadurch entfielen seine Unterhaltsbeiträge. Zumindest seien sie gemäss der festgelegten Formel zu reduzieren. Die Beklagte... 2. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 machte der Kläger die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2011 anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 22. August 2012 konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 6). In der s... 2. Mit Berufung vom 19. April 2013 stellte der Kläger die obgenannten Anträge (Urk. 33). Die Berufungsantwort der Beklagten ging am 4. Juli 2013 ein (Urk. 40) und wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Materielles 1. Nachdem die Beklagte Eigentümerin der drei oben genannten - mit einer lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten ihrer Eltern belasteten - Grundstücke geworden war, verlangte der Kläger die Aufhebung - bzw. im Eventualstandpunkt die Reduktion - seiner... 2. In Bezug auf Ziffer 2b der Konvention erwog die Vorinstanz im Rahmen einer Auslegung, dass gemäss dem Wortlaut nur von einer "Erbschaft" die Rede sei; ein (gemischte) Schenkung sei jedoch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und nicht mit einer Erbsch... Der Kläger kritisiert diese Auslegung in verschiedener Hinsicht, worauf im Folgenden einzugehen ist. a) Die Vorinstanz fasste die Grundsätze der Auslegung zutreffend zusammen. Ziel der Auslegung ist in erster Linie das Feststellen eines übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR [für Verträge]). Steht ein tatsächlicher Konse... b) Die Vorinstanz ging zutreffend und unangefochten davon aus, dass der Kläger keinen tatsächlichen Konsens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses behauptet habe (Urk. 34 S. 6 E. 4.2.2). Die umstrittene Konventionsbestimmung ist daher nach dem Vertrauensp... c) Ausgangspunkt für eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Wortlaut. Gemäss dem Wortlaut kommt eine Aufhebung oder Anpassung der Unterhaltspflicht nur beim "Anfall einer Erbschaft" in Frage. Von einer "Erbschaft" (Übergang von Vermögenswer... Im Übrigen bestätigt auch das Verhalten der Parteien vor dem Abschluss der Konvention, dass eine (gemischte) Schenkung nicht von Ziff. 2b der Konvention erfasst wird. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Kläger im Scheidungsverfahren ursprün... d) Damit ist nur noch zu prüfen, ob trotz dem klaren Wortlaut von Ziff. 2b der Konvention aufgrund von Sinn und Zweck der Anpassungsklausel auch bei einer Schenkung von nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten die Aufhebung bzw. Reduktion der Unterhalt... Auch diesbezüglich ist die Berufung nicht überzeugend. In der Scheidungskonvention wird festgehalten, dass die Beklagte zwar über ein namhaftes Vermögen von 3,3 Mio. Franken verfüge, aber kein laufendes Einkommen erziele (Ziff. 2 B 4 der Konvention). ... e) Aus diesen Gründen stellt der Eigentumserwerb durch Schenkung in Bezug auf drei nutzniessungsbelastete Grundstücke keinen Grund für die Anpassung bzw. Aufhebung der Unterhaltsregelung dar. 3. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte der Kläger lediglich eine Anpassung der Unterhaltsregelung gestützt auf Ziff. 2b der Scheidungskonvention. Hingegen berief er sich nicht auf den gesetzlichen Anpassungsgrund gemäss Art. 129 ZGB. Im Gegenteil... Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, seiner Substantiierungspflicht nachzukommen (Urk. 33 S. 6 Rz. 6), erweist sich seine Berufung als unbegründet. Wie erläutert, erzielt die Beklagte mit den Grundstücken, d... 4. Insgesamt wies die Vorinstanz die Abänderungsklage zu Recht ab. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesen Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. Die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung wird nicht beanstandet, und die Kostenauflage ist beim vorliegenden Prozessausgang ... 2. In Bezug auf die zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist vorab festzuhalten, dass insgesamt Unterhaltsbeiträge von etwas mehr als 1 Mio. Franken im Streit liegen (Unterhaltsbeiträge von Mai 2012 bis September 2021, d.h. 113 Monate ... Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'500.00. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'780.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...