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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2013 LC120057

March 13, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·550 words·~3 min·4

Summary

Abänderung Scheidungsurteil

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120057-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 13. März 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. November 2012 (FP120024)

- 2 - In der Erwägung, dass dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 12. Februar 2013 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden war, um den ihm mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten (vgl. Urk. 28; Urk. 27), der Berufungskläger die Verfügung vom 12. Februar 2013 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 20. Februar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 28), die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses demnach spätestens am 25. Februar 2013 abgelaufen ist, der Berufungskläger den Kostenvorschuss mit Einzahlungs- und Buchungsdatum vom 26. Februar 2013 geleistet hat (Urk. 29 + 30), sich die Leistung des Kostenvorschusses damit als verspätet erweist, somit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 28 S. 2, Dispositivziffer 1; Urk. 27 S. 2, Dispositivziffer 1), der Berufungskläger für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass der Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem zu spät geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: se

Beschluss vom 13. März 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem zu spät geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...