Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB260008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 24. März 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Kollegialgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. Dezember 2025; Proz. CG240008
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Am 27. August 2024 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) eine Forderungsklage samt Klagebewilligung gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagte) ein (act. 6/1; act. 6/2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 18. Dezember 2025, mit dem die Klage abgewiesen wurde, dargestellt (act. 5 S. 2 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. 1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 erhob der Berufungskläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er stellte in Aussicht, allfällige weitere Anträge innert angesetzter Frist nachzureichen, und behielt sich vor, die Berufung zu ergänzen oder durch eine anwaltliche Vertretung präzisieren zu lassen (ebd.). Mit Schreiben der Kammer vom 18. Februar 2026 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist vollständig zu begründen ist und die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (act. 4). Am 25. Februar 2026 ging eine Eingabe des Berufungsklägers mit der Überschrift "Berufung - Begründung (fristwahrend)" ein (act. 8). 1.3 Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 90). Weiterungen sind nicht erforderlich (Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 2. 2.1 Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger ist beschwert und hat die Berufung rechtzeitig erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/89/1). 2.2 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbe-
- 3 schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.3 Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eventualiter die Zurückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Er führt aus, die streitgegenständlichen Zahlungen seien nicht freiwillig, sondern unter massivem psychischen Druck sowie unter Drohungen und erpresserischem Verhalten der Gegenpartei erfolgt, wobei diese wesentlichen Umstände von der Vorinstanz unzureichend gewürdigt worden seien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig gewürdigt und entlastende Umstände, insbesondere den bestehenden Druck sowie die psychische Ausnahmesituation nicht berücksichtigt. Soweit Ton- oder Videoaufnahmen verwendet worden seien, seien diese ohne Wissen und Einwilligung seinerseits erfolgt und in ihrer Beweiszulässigkeit kritisch zu prüfen (act. 8). Der Berufungskläger geht damit auf die Erwä-
- 4 gungen der Vorinstanz nicht konkret ein und setzt sich mit den Entscheidgründen (act. 5 E. III) nicht auseinander. Die Vorinstanz legte in Würdigung der offerierten Beweise dar, weshalb dem Berufungskläger der Hauptbeweis nicht gelungen sei, dass er Fr. 90'000.– ohne rechtlichen Grund und wegen psychischen Drucks seitens der Berufungsbeklagten an sie bezahlt habe. Die von ihm genannten Beweismittel seien nicht tauglich. Die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte von ihm zuvor wiederholt die Bezahlung von Geldbeträgen gefordert gehabt habe, vermöge für sich nicht zu belegen, dass deren Geldforderungen unberechtigt gewesen seien (act. 5 E. III/A/2.1 ff.). Was den Betrag von Fr. 35'000.– betreffe, sei diese Summe nach Darstellung des Berufungsklägers von seinem Vater bezahlt worden, so dass nicht ersichtlich sei, dass der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten zur Geltendmachung dieses Betrages aktivlegitimiert sei (act. 5 E. III/B). Diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt der Berufungskläger nichts Konkretes entgegen, sondern wiederholt bloss seine vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen (vgl. dazu act. 5 E. II/2). Er kritisiert allgemein eine unzureichende und einseitige Würdigung der Umstände und wirft vage die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln auf. Die Berufung erfüllt damit auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 125'000.– (vgl. act. 5 E. IV/1) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 8, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: