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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.01.2026 LB250056

January 27, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,369 words·~7 min·8

Summary

Aberkennungsklage

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss vom 27. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Aberkennungsklage Berufung gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. September 2025; Proz. CG250010

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4/1 S. 2) "1. Das Urteil Ihres Gerichts vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 20. März 2025 gestellte Forderung nicht besteht. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 6) 1. Auf die Klage (Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 3) wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'250.– wird der klagenden Partei auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Mitteilungen] 5. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und auf die Klage sei einzutreten. 2. Dem Berufungskläger sei vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Erwägungen: 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) setzte beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt eine Forderung von Fr. 127'540.– zuzüglich Ver-

- 3 zugszins gegen den Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) in Betreibung. Am 23. Januar 2025 erhob der Berufungskläger Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2025. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 stellte die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurde für die betriebene Forderung provisorische Rechtsöffnung erteilt (vgl. act. 4/3). Mit Eingabe vom 26. März 2025 liess der Berufungskläger beim Kollegialgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberkennungsklage einreichen, mit der er die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils sowie die Feststellung des Nichtbestands der Forderung beantragte und in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (act. 4/1, Anträge oben im Wortlaut abgedruckt). Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, auferlegte dem Berufungskläger diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'930.– an (act. 4/8). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 22. Mai 2025 nicht ein (act. 5/14). Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde dem Kläger daraufhin die erstmalige Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses erneut angesetzt (act. 5/15). Auf eine dagegen wiederum erhobene Beschwerde trat die Kammer am 6. Juni 2025 nicht ein (act. 7/22). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde dem Kläger sodann eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 7/23). Nachdem der eingeforderte Vorschuss weder innert Frist noch innert Nachfrist geleistet worden war, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. September 2025 auf die Klage nicht ein (act. 7/27 = act. 3/1 = act. 6, zitiert als act. 6).

- 4 - 2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (act. 2 S. 2). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-10, act. 5/11-20, act. 7/21-28). Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif. Der Berufungsbeklagten ist mit diesem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen. 4. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 7/28). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 5. Der – anwaltlich vertretene – Berufungskläger macht geltend, am bzw. unter dem Existenzminimum zu leben, weshalb feststehe, dass er die Gerichtskosten von Fr. 4'930.– unmöglich bezahlen könne. Weil dies der Vorinstanz bekannt sei, stelle die Zahlungsaufforderung einen indirekten Nichteintretensentscheid zur Aberkennungsklage dar. Hinzu komme, dass der Aufwand für die Abklärung der

- 5 - Aberkennungsklage minimal sei. Es reiche, die Gegenseite aufzufordern, ihr Vermögen zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten Zahlung an ihn zu belegen. Er wisse, dass sie kein Vermögen habe. Die Vorinstanz habe dies aber nicht abgeklärt und anstatt dessen "diesen unnötigen Gerichtsaufwand" betrieben. Parallel laufe ein Strafverfahren gegen die Berufungsbeklagte wegen Urkundenfälschung (act. 2 S. 3 f.). 6. Mit diesen Ausführungen, die sich weitestgehend mit seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren RB250016-O decken (dortiges act. 2), setzt sich der Berufungskläger nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieser fehlerhaft sein soll. Er wendet sich (erneut) gegen die Zahlungsaufforderung durch die Vorinstanz (gemeint wohl act. 7/23, mit welcher Verfügung ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt worden war), welche indes nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Berufung ist. Die Vorinstanz ist – nachdem das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt worden war – auf seine Klage nicht eingetreten, dies nachdem der einverlangte Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) auch innert Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht geleistet wurde. Der Berufungskläger bringt nicht vor, inwiefern dieses Vorgehen der Vorinstanz fehlerhaft gewesen wäre. Das genügt den formellen Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung (oben, E. 4.) nicht. Der Berufungskläger verlangt im Weiteren erneut (wie schon im Verfahren RB250016-O), ihm sei die umfassende unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 2, 2. Antrag). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege war indes ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Wie dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger überdies bekannt sein müsste und wie ihm bereits mit Beschluss der Kammer im Verfahren RB250016-O vom 6. Juni 2025 in Erinnerung gerufen wurde (act. 7/22, E. 3.2.), wäre die Kammer für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz auch nicht zuständig, wobei ein solches selbst bei der Vorinstanz nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr gestellt werden könnte. Auf die Berufung ist auch insoweit nicht einzutreten.

- 6 - 7. Zusammenfassend ist damit auf die Berufung nicht einzutreten. 8. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, was zu entsprechender Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens führt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist, ausgehend vom Streitwert von Fr. 127'540.–, gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 GebV OG umständehalber auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'540.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

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