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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2025 LB250040

October 7, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,358 words·~12 min·8

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Beschluss vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Juni 2025; Proz. CG250012

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4/1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin den Betrag von Fr. 200'000.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 3) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr beträgt CHF 300.– und wird der klagenden Partei auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch der klagenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von der Pflicht zur Vorschussleistung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO respektive Befreiung von den Gerichtskosten im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) wird abgewiesen. 5. [Mitteilungen] 6./7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 und 7 sinngemäss): Der Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

- 3 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) bewohnte zusammen mit ihrem Ex-Partner eine Mietwohnung in C._____. Im Mai 2022 kam es zur zwangsweisen Ausweisung, als die Klägerin im Ausland weilte. In der Folge wurde ihr Hausrat ohne ihr Wissen von der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) entsorgt. 1.2. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Schadenersatz im Betrag von Fr. 200'000.– für den ihr durch die Entsorgung ihres Hausrats entstandenen Schaden geltend. Sie reichte die Klage zusammen mit der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 5. Februar 2025 (act. 4/2) am 4. April 2025 bei der Vorinstanz ein (act. 4/1). Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte ihr die Vorinstanz je eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 12'750.– zu bezahlen und eine verbesserte Klageschrift sowie die verfügbaren Urkunden einzureichen. Die Ansetzung der Nachfrist zur Verbesserung der Klageschrift und zur Einreichung der verfügbaren Urkunden erging unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Klage im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte (act. 4/3). Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Ratenzahlung für den Kostenvorschuss (act. 4/5). Mit gleichentags aufgegebener separater Eingabe reichte die Klägerin verschiedene Beweismittel ein und stellte die Einreichung weiterer Schriftstücke, die sich noch bei ihrer Anwältin befänden, sowie des angeforderten Polizeiprotokolls in Aussicht (act. 4/6 und 4/7/1-4). Die Vorinstanz nahm der Klägerin die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ab und setzte ihr eine Frist an, um das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vollständig auszufüllen und samt Beilagen einzureichen. Für den Säumnisfall wurde ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht (act. 4/8). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 reichte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 4/10, 4/11 und 4/12/1-4). Mit Beschluss vom 25. Juni 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und wies das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 4/13 = act. 3 [Aktenexemplar]).

- 4 - 1.3. Gegen den Beschluss der Vorinstanz erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung (act. 2). Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 wies die Kammerpräsidentin die Klägerin auf die Möglichkeit hin, die Berufung innert der Berufungsfrist zu verbessern (act. 5). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-16). Am 27. August 2025 reichte die Klägerin eine ergänzende Eingabe ein (act. 7 und 8). Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde umständehalber verzichtet. Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beklagten ist die Berufungsschrift und die ergänzende Eingabe (act. 2, 7 und 8) mit diesem Beschluss zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Mit dem Beschluss vom 25. Juni 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels Behauptungen zum geltend gemachten Schaden und mangels Zuordnung der eingereichten Beweismittel nicht ein, gleichzeitig wies sie das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 3). Gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung, zumal der Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Demgegenüber ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anzufechten (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). 2.2. Sowohl die Berufung als auch die Beschwerde sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Rechtsmitteleingabe sog. Anträge zu enthalten hat, aus denen sich ergibt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden indessen nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt

- 5 vieler OGer ZH, PF170034-O vom 9. August 2017 E. 2.1. m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH, PS170262-O vom 6. Dezember 2017 E. 2.2 mit Verweis auf OGer ZH, RB150008-O vom 17. April 2015 E. 2.2.). Sind die Voraussetzungen an die Stellung von Rechtsmittelanträgen und deren Begründung nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH, LF230045-O vom 27. Juli 2023 E. 3. m.w.H.). 2.3. Die Vorinstanz hielt zur Begründung, weshalb sie auf die Klage nicht eintrat, Folgendes fest: In der Klage vom 4. April 2025 seien die einzelnen Beweismittel nicht den behaupteten Tatsachen zugeordnet worden. Die Klägerin sei mit Verfügung vom 8. April 2025 anhand eines konkreten Beispiels darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu bezeichnen und verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, einzureichen habe. Die Klägerin habe zwar in der Klage den wesentlichen Sachverhalt dargelegt und mit Eingabe vom 22. April 2025 Beweismittel für den geltend gemachten Schaden bezeichnet. Sie habe es jedoch unterlassen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen damit bewiesen werden sollten. Weder aus der Klage vom 4. April 2025 noch aus der ergänzenden Eingabe vom 22. April 2025 ergebe sich, welchen Behauptungen welche Beweismittel zuzuordnen wären. Auf die Klage sei deshalb mangels Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des Schadens als auch mangels Zuordnung der – gesammelt eingereichten – Beweismittel nicht einzutreten (act. 3 S. 2 ff. E. 2. bis 5.). 2.4. Weder in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2025 (act. 2) noch in ihrer ergänzenden Eingabe vom 27. August 2025 (act. 7) äussert sich die Klägerin zu diesen Erwägungen der Vorinstanz. Obwohl sie mit Schreiben der Kammerpräsidentin darauf hingewiesen wurde, dass sie ihre Berufung gegen den Nichteintretensentscheid noch innert der laufenden Rechtsmittelfrist verbessern könne und dass sie konkrete Anträge stellen und diese begründen müsse, hat sich die Klägerin auch in der ergänzenden Rechtsmitteleingabe vom 27. August 2025 nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die mangelhafte Klage geäussert. In beiden Rechtsmitteleingaben beschränken sich die Ausführungen der Klägerin

- 6 auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Vermutlich geht die Klägerin irrtümlich davon aus, dass die Vorinstanz auf die Klage eingetreten wäre, wenn sie (die Klägerin) den Kostenvorschuss bezahlt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Damit liegt – auch nach dem für Laien stark reduzierten Massstab an die Begründunganforderungen – keine genügende Begründung für eine Berufung gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vor. Auf die von der Klägerin erhobene Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden. 2.5. Da die formellen Anforderungen an eine Berufung nicht erfüllt sind, ist es der Kammer verwehrt, den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu überprüfen. Das Vorgehen der Vorinstanz gibt aber ausnahmsweise dennoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO hat die klagende Partei die Tatsachen, auf welche sie ihre Klage stützt, darzulegen. Im Anwendungsbereich der sog. Verhandlungsmaxime ergeben sich die Anforderungen an die Tatsachenbehauptungen, das sog. Klagefundament, und damit die Anforderungen an die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm sowie aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b). Grundsätzlich genügt es, wenn die klagende Partei die anspruchsbegründenden Tatsachen in der Klage in ihren wesentlichen Zügen darlegt (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.). Die Substantiierungs- und Beweislast kommt erst zum Tragen, wenn eine wesentliche Tatsache von der beklagten Partei bestritten wird. Grundsätzlich hat die klagende Partei gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO die Beweismittel bereits in der Klageschrift zu bezeichnen und der Klage beizulegen. Im ordentlichen Verfahren stehen jeder Partei jedoch zwei Parteivorträge zu, in denen sie unbeschränkt neue Tatsachenbehauptungen aufstellen und dem Gericht dazugehörige Beweismittel einreichen kann. Entsprechend sind Beweismittel spätestens mit dem zweiten Parteivortrag zu bezeichnen und einzureichen. Ist die Bezeichnung der Beweismittel mangelhaft, d.h. werden überhaupt keine Beweismittel genannt oder werden sie nicht den zu beweisenden Tatsachen zugeordnet, ist der betreffenden Partei Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Im Säumnisfall sind die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig bezeichneten Beweismittel nicht zu berücksichtigen

- 7 - (DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N 16 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass sich die klagende Partei nach der Verhandlungsmaxime in der Klagebegründung auf die Darstellung des wesentlichen Sachverhalts in den Grundzügen beschränken kann. Dementsprechend muss eine Darstellung des wesentlichen Sachverhalts auch den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO genügen. Wird der klägerische Standpunkt von der beklagten Partei nicht bestritten, gilt die betreffende Tatsachenbehauptung als unbestritten und eine Beweisabnahme erübrigt sich. Folglich erübrigt sich auch eine Zuordnung der Beweismittel zu den einzelnen Tatsachenbehauptungen. Andernfalls sind weitergehende bzw. substanziierte Behauptungen und eine exakte Zuordnung der Beweismittel ohne weiteres noch im zweiten Parteivortrag möglich. Eine fehlende Zuordnung von Beweismitteln in der Klagebegründung hat noch keinen Nichteintretensentscheid zur Folge. Wäre der fehlenden Zuordnung von Beweismitteln nach Eingang der Klageantwort Bedeutung zugekommen, wäre die Klägerin vor ihrem zweiten Parteivortrag erneut auf die Problematik sowie auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Vertretung hinzuweisen gewesen. Das schriftliche Verfahren und die damit verbundenen Anforderungen an die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast ist für Parteien ohne anwaltliche Vertretung auch in einfachen Fällen mit Schwierigkeiten behaftet, die zum Rechtsverlust führen können. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin als Laiin einen Schaden einklagt, der nicht lückenlos behauptet werden kann. Eine Korrektur des Vorgehens der Vorinstanz ist im vorliegenden Berufungsverfahren wie gesagt nicht möglich. Immerhin führt der Nichteintretensentscheid nicht zum Rechtsverlust; die Klägerin könnte ihren Anspruch erneut klageweise geltend machen. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch derjenige des vorliegenden Berufungsverfahrens sollte ihr aber verdeutlicht haben, dass sie fachkundiger Unterstützung bedarf. Wenn die Klägerin aus Kostengründen erst anlässlich einer allfälligen Verhandlung anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen will (act. 7 S. 2), birgt dies die Gefahr, dass sie mit ihrer Klage noch vor Ansetzung einer Hauptverhandlung scheitert. 2.6. Wie vorstehend erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.4.), wehrt sich die Klägerin in den Rechtsmitteleingaben gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts-

- 8 pflege. Diesbezüglich kommen die Rechtsgrundsätze des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). 2.7. Im Beschwerdeverfahren gelten die gleichen Begründungsanforderungen wie im Berufungsverfahren (vgl. vorstehende E. 2.2.). Entsprechend hat sich die Klägerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass die Klägerin keine Belege eingereicht habe. Dadurch habe sie ihre Mitwirkungsobliegenheit verletzt, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abzuweisen sei. Selbst wenn die Klägerin die von ihr geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben mit entsprechenden Belegen dokumentiert hätte, würde aus einer Gegenüberstellung (Einkommen von Fr. 6'500.– abzüglich Ausgaben von Fr. 5'213.25) monatlich ein verfügbarer Betrag von Fr. 1'286.75 resultieren. Konkret könnte die Klägerin die mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 12'750.– innert zwei Jahren mit monatlichen Raten zu Fr. 531.25 abbezahlen (act. 3 S. 5 ff. E. 7.-8.3). 2.8. Auch auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Klägerin mit keinem Wort ein. Sie führt lediglich aus, sie verfüge in der Zwischenzeit über die geforderte Summe für den Kostenvorschuss von Fr. 12'500.– und sei bereit, diesen zu leisten, um die Klage fortzuführen (act. 2 und 7). Damit stellt die Klägerin weder in Abrede, dass sie die notwendigen Belege nicht eingereicht hat, noch hält sie den Berechnungen der Vorinstanz etwas entgegen. Entsprechend vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewendet habe soll (Art. 320 ZPO). Darüber hinaus stellt das Vorbringen der Klägerin, sie wäre nun mit einem Darlehen ihres Vaters in der Lage, den geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'500.– zu bezahlen (act. 2 und 7), eine neue Tatsache (sog. Novum) dar, welches im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 326 ZPO). Demnach ist auch den Vorbringen der Klägerin gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kein Erfolg beschieden.

- 9 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Da die Klägerin mit ihrer Berufung unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. 3.2. Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), weshalb sich Weiterungen erübrigen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Kopien der Berufungsschrift und der Ergänzung (act. 2, 7 und 8), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

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