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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.01.2026 LB250027

January 8, 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,026 words·~30 min·8

Summary

Persönlichkeitsverletzung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm Urteil vom 8. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 7. April 2025 (CG220060-L)

- 2 - (zuletzt aufrechterhaltenes) Rechtsbegehren: (Urk. 23 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch den im «C._____» vom tt. Januar 2022 publizierten Artikel von D._____ mit dem Titel «...» widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch ihren auf E._____ und auf F._____ veröffentlichten Artikel mit dem Titel «...» widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den in Ziffer 1 und 2 genannten Artikeln sowie auf allen Kanälen, über die sie verbreitet werden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache), – sämtliche Angaben zur Person des Klägers, d.h. seines Vor- und Nachnamens, seiner Bezeichnung als «…», seiner beruflichen Tätigkeit als «…-unternehmer» und seiner kulturellen Tätigkeit als «…-sammler», – die Behauptung, der Kläger sei «in beiden Transaktionen (…) Mietkautionsfirma H._____ wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt» zu löschen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 5'000.– zu bezahlen.

- 3 - Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWST-Zuschlags sowie der Kosten des Schlichtungsverfahrens, zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 7. April 2025: (Urk. 61 S. 21 f.) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'500.– und dem Kläger auferlegt. Sie wird, soweit ausreichend, aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen und im Übrigen von ihm nachgefordert. 3. Die Schlichtungskosten von Fr. 1'240 .– werden dem Kläger definitiv auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 15'830.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 60 S. 2 f. ): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2025 (Geschäftsnummer CG220060) aufzuheben und die Klage vom 16. August 2022 antragsgemäss gutzuheissen, d.h. 1. es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch den im «C._____» vom tt. Januar 2022 publizierten Artikel von D._____ mit dem Titel «...» widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat. 2. es sei festzustellen, dass die Beklagte den Kläger durch ihren auf E._____ und auf F._____ veröffentlichten Artikel mit dem Titel «...» widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt hat.

- 4 - 3. es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in den in Ziffer 1 und 2 genannten Artikeln sowie auf allen Kanälen, über die sie verbreitet werden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache), – sämtliche Angaben zur Person des Klägers, d.h. seines Vor- und Nachnamens, seiner Bezeichnung als «…», seiner beruflichen Tätigkeit als «…unternehmer» und seiner kulturellen Tätigkeit als «…-sammler», – die Behauptung, der Kläger sei «in beiden Transaktionen (…) Mietkautionsfirma H._____ wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt» zu löschen; 4. es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 5'000.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWST-Zuschlags sowie der Kosten des Schlichtungsverfahrens, zulasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 67 S. 2): Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Berufungsklägers auch für das Berufungsverfahren. Erwägungen: I. 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagte) ist Herausgeberin der «C._____». Am tt. Januar 2022 veröffentlichte sie in dieser und auf der dazugehörigen Webseite einen Artikel von D._____ mit dem Titel "…", der unter dem Zwischentitel "…" u.a. folgende Textpassage enthält (Urk. 2 Rz. 9 f.; Urk. 16 Rz 6; Urk. 4/5 f.): "Auf der Anklagebank sitzt weiter der … …-unternehmer und …-sammler A._____. Er ist in den beiden Transaktionen der Genfer Kreditfirma G._____ und Mietkautionsfirma H._____ wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt."

- 5 - Der Kläger und Berufungskläger (Kläger) wirft der Beklagten vor, damit seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt zu haben. 2. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. März 2022 bei der Vorinstanz Klage gegen die Beklagte. Die Klage zielt auf die Feststellung und Beseitigung der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung sowie die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung (vgl. eingangs wiedergegebenes Rechtsbegehren), unter Nachklagevorbehalt in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Gewinnherausgabe (Urk. 2 S. 2). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 E. II.). Mit Urteil vom 7. April 2025 wies die Vorinstanz die Klage ab (vgl. eingangs wiedergegebenes Urteilsdispositiv). 3. Am 27. Mai 2025 erhob der Kläger mit dem vorstehend wiedergegebenen Antrag rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 57; Urk. 60) und leistete in der Folge auch den ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– innert Frist (Urk. 64 f.). Die Beklagte erstattete ihre Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung fristgerecht mit Eingabe vom 5. August 2025 (Urk. 66 f.). Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde dem Kläger Frist zur Ausübung des Replikrechts angesetzt (Urk. 68). Die Frist lief am 4. September 2025 unbenützt ab (vgl. zum Fristenlauf die Erwägungen in Urk. 72), worauf am 26. September 2025 die Fortsetzung des Verfahrens ohne Stellungnahme des Klägers zur Berufungsantwort verfügt wurde (Urk. 72). Am 2. Oktober 2025 ersuchte der Kläger um Akteneinsicht in die Berufungsantwort inkl. Beilagen, worauf ihm mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 eine Kopie der Rechtsschrift zugestellt wurde (Urk. 74 f.). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-59) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Klage zusammengefasst damit, dass die Berichterstattung der Beklagten im Vorfeld des I._____-Prozesses,

- 6 der ein Ereignis der Zeitgeschichte darstelle (Urk. 61 E. IV. 3.1.), wahr sei (Urk. 61 E. IV.2.) und der Kläger sich als relative Person der Zeitgeschichte (Urk. 61 E. IV.3.1.) und als auch schon vor dem I._____-Prozess relativ prominente Person (Urk. 61 E. IV.3.2. lit. a) die identifizierende, aber die Unschuldsvermutung respektierende (Urk. 61 E. IV.4.) Berichterstattung gefallen lassen müsse. Der Strafprozess betreffe Themen, die öffentlich diskutiert würden und gar politischen Niederschlag gefunden hätten und deshalb von einem legitimen öffentlichen Interesse seien (Urk. 61 E. IV.3.2. lit. c), wobei eine öffentliche Debatte über ein so wichtiges Ereignis wie den I._____-Prozess grundsätzlich nicht möglich erscheine, wenn seine wichtigsten Beteiligten anonym blieben (Urk. 61 E. IV.3.1. a.E.). Die relevante Anklage betreffe die Tätigkeit des Klägers als Unternehmer (Urk. 61 E. IV.3.2. lit. b) und er sei in einem beruflichen Umfeld tätig, in dem eine erhebliche Vertrauenswürdigkeit erwartet werde und gefordert werden dürfe (Urk. 61 E. IV.3.2. lit. c). Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung durch die Beklagte sei deshalb nicht widerrechtlich gewesen und die Klage sei abzuweisen (Urk. 61 E. IV.4. c und E. IV.5.). 1.2 Dem hält der Kläger zusammengefasst entgegen, dass es keinen Grund gebe, ihn bis heute fortwährend der in der Berichterstattung erwähnten Straftatbestände zu beschuldigen und ihn mit Vor- und Nachnamen und anderen persönlichen Angaben zu nennen (Urk. 60 Rz 11-13). Von einer wahren Berichterstattung könne nicht die Rede sein, nachdem die Anklagevorwürfe der Staatsanwaltschaft im prozessgegenständlichen Artikel nicht nur unkritisch, sondern hinsichtlich der Transaktion "H._____" auch falsch wiedergegeben würden und er erstinstanzlich in den allermeisten Anklagepunkten freigesprochen worden sei (Urk. 60 Rz 12, 16-19). Die Vorinstanz übersehe bei ihrer Beurteilung sodann, dass es für die Namensnennung und die Verbreitung anderer persönlicher Angaben in einem Medienbericht über ein Strafverfahren nicht darauf ankomme, ob der Strafprozess eine grosse Beachtung geniesse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine identifizierende Gerichtsberichterstattung grundsätzlich bzw. jedenfalls so lange unzulässig, als dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung getragen werden könne, und aus der Unschuldsvermutung ergebe sich, dass eine zurückhaltende Aus-

- 7 drucksweise am Platz sei. Auch die Lehre, namentlich Schubarth, Müller/Schefer und Haefliger/Schürmann, stelle sich auf den Standpunkt, dass die Namensnennung im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung grundsätzlich unzulässig und die Zulassung wegen besonderer Umstände die Ausnahme sei, wobei als eine Ausnahme legitimierende Umstände etwa das Fahndungsinteresse, die öffentliche Sicherheit und das Interesse des Betroffenen selbst genannt würden, und eine identifizierende Berichterstattung abgelehnt werde, wenn dem legitimen Informationsbedürfnis des Publikums auch ohne Nennung von Namen Genüge getan werden könne (Urk. 60 Rz 21). Die Vorinstanz verkenne diese Grundsätze bzw. habe sie gar nicht geprüft. Ohne es explizit zu sagen, stelle sich die Vorinstanz offensichtlich auf den Standpunkt, es sei nicht relevant, ob eine Publikation auch ohne Nennung des Namens und anderer persönlicher Angaben möglich gewesen wäre. Sie habe damit das grundsätzliche Verbot der Namensnennung bzw. der identifizierenden Berichterstattung missachtet (Urk. 60 Rz 22). Die identifizierende Berichterstattung könne entgegen der Vorinstanz auch nicht mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und damit mit der öffentlichen Aufgabe der Medien gerechtfertigt werden. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, die Berichterstattung über die Vorwürfe der Anklage im I._____-Prozess würden Themen betreffen, die öffentlich diskutiert würden und sogar politischen Niederschlag gefunden hätten und daher von einem aussergewöhnlich grossen allgemeinen Interesse seien, genügten dazu nicht. Das gelte für ihn umso mehr, als er nur Nebenbeschuldigter sei, in erster Instanz nur wegen wenigen und zudem relativ geringfügigen Delikten verurteilt worden sei, gegen das Urteil Berufung erhoben und ausserdem bisher einen völlig intakten Ruf genossen habe und in der Deutschschweiz praktisch unbekannt (Urk. 60 Rz 14, vgl. auch Rz 29) bzw. vor der medialen Berichterstattung über das Strafverfahren praktisch unbekannt gewesen sei. Bei richtiger Rechtsanwendung und richtigen Feststellungen des Sachverhalts im Urteilszeitpunkt hätte die Vorinstanz daher auch im Licht des Schutzes der Ehre und seines Anspruchs auf Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen müssen, dass es zur Befriedigung des legitimen öffentlichen Informationsinteresses genügt hätte, über das erstinstanzliche Strafurteil ohne Nennung seines Namens und ohne weitere persönliche Angaben zu seiner Person zu berichten, und es nicht

- 8 gerechtfertigt sei, das Recht auf Achtung der Privatsphäre sowie sein Recht am eigenen Namen etc. bis heute fortlaufend zu verletzen, diese Verletzungen also gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich seien, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage antragsgemäss gutzuheissen sei (Urk. 60 Rz 22 ff.). 1.3 Die Beklagte hält das angefochtene Urteil dagegen für in jeder Hinsicht richtig und sämtliche Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren für unzutreffend (Urk. 67 Ziff. 1 und 5). Der Kläger verkenne die Grundsätze der Gerichtsberichterstattung und die Aufgabe der Medien, zugleich überspanne er den Persönlichkeitsschutz. Wahrheitsgemässe Berichte über deliktisches Handeln bedeutender Personen seien zulässig (Urk. 67 Ziff. 3.1). Der Kläger sei eine relative Person der Zeitgeschichte bzw. eine relativ prominente Person. Deshalb sowie aufgrund der gesellschaftspolitischen Bedeutung des Wirtschaftsstrafverfahrens, in welchem er eine relevante Rolle spiele, habe er im Rahmen der Berichterstattung mit Namen und weiteren, ohnehin wahren und seine Sozialsphäre betreffenden Angaben (Tätigkeiten und Wohnregion) genannt werden dürfen (Urk. 67 Ziff. 4). Die Vorinstanz sei - so die Beklagte zusammengefasst - zu Recht von einer wahren Berichterstattung ausgegangen. Es spiele für den Durchschnittsleser keine Rolle, welche Delikte jetzt genau welchem Anklagevorwurf von der Staatsanwaltschaft dem Kläger vorgehalten worden seien, es genüge, dass er überhaupt auch in der Transaktion "H._____" angeklagt worden sei. Der fragliche Artikel sei keine fachjuristische Abhandlung, sondern eine für ein juristisches Laienpublikum bestimmte Vorschau auf einen komplexen Wirtschaftsstrafprozess (Urk. 67 Ziff. 6.2). Der Kläger sei im prozessgegenständlichen Artikel nicht "beschuldigt" worden, sondern es sei zutreffend über Anklagevorwürfe berichtet worden. Der Bericht habe dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung entsprochen und nur dieser sei relevant (Urk. 67 Ziff. 6.3 und 7, vgl. auch Ziff. 13). Dass der Kläger in der Deutschschweiz praktisch unbekannt sei, sei nicht wahr. Der Kläger habe mit den Klagebeilagen 30a und 30b bewiesen, dass er rund einer Million Menschen bekannt sei. Das reiche allein schon von den absoluten Zahlen her gesehen aus, um ihn zu einer relativ prominenten Person zu machen. Der Kläger sei eine solche aber auch aufgrund eigener Lebensleistung, der Abstammung aus einer berühmten Familie und des davon unabhängigen Umstandes, im I._____-Prozess einer der

- 9 - Angeklagten zu sein. Er sei, was das angefochtene Urteil zutreffend erkannt habe, eine relative Person der Zeitgeschichte (Urk. 67 Ziff. 6.4 und 13). Soweit der Kläger für die Namensnennung eine Notwendigkeit verlange, irre er sich rechtlich (Urk. 67 Ziff. 11 f., vgl. auch Ziff. 15). Bei einer relativ prominenten Person wie dem Kläger brauche es weder triftige Gründe für eine Namensnennung noch stelle diese allein eine Persönlichkeitsverletzung dar. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung führe zum einzig richtigen Ergebnis, an dem im Berufungsverfahren festzuhalten sei. In Bezug auf den Einwand des Klägers, er sei im Strafprozess eine blosse Nebenfigur gewesen, sei dabei festzuhalten, dass er im Zusammenhang mit der Übernahme der G._____ durch J._____ gemäss Anklage eine eigenständige und relevante Rolle gespielt habe. Der Staatsanwalt habe in der Anklage das Bild einer regelrechten Verschwörung entworfen und bei einer solchen mache es keinen Sinn, nur über einen von mehreren Verschwörern zu schreiben, sonst werde das Ausmass der Verschwörung nicht deutlich (Urk. 67 Ziff. 13). Die Berufung sei folglich abzuweisen (Urk. 67 Ziff. 23). 2. Die Berufungsinstanz hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Berufungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzelnen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3.). In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren (Urk. 60) und die diesbezüglichen Entgegnungen der Beklagten (Urk. 67) nachfolgend

- 10 insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 3.1 Die Vorinstanz erwog in rechtlicher Hinsicht, gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB könne, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt werde, zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wobei eine Verletzung gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich sei, wenn sie nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sei. Sei eine Berichterstattung unwahr im Sinn von Art. 28 ZGB, sei sie grundsätzlich eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Urk. 61 E. IV.1. f.). Ob eine wahre Berichterstattung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung sei, ergebe sich aufgrund einer Interessenabwägung. Bei der Berichterstattung über Straftaten und -verfahren sei sodann zu berücksichtigen, dass die Unschuldsvermutung zu wahren sei, wobei es bei der Frage, ob diese verletzt sei, auf den Gesamteindruck ankomme und die Verbreitung einer behördlichen Verdachtsäusserung grundsätzlich keine Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle (Urk. 61 E. IV.1. f. und E. IV.4.). So genannte absolute und relative Personen der Zeitgeschichte müssten sich stärkere Eingriffe in ihre Persönlichkeit gefallen lassen als andere Leute. So könne eine detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse im Bereich des Strafrechts zulässig sein, wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen sei, das heisse eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen könnten (Urk. 61 E. IV.3.1.). Auch eine Person der Zeitgeschichte müsse sich aber keine wahllose Berichterstattung über private und intime Details gefallen lassen (Urk. 61 E. IV.3.2. lit. b). Ob eine Namensnennung gerechtfertigt sei, hänge von der Interessenlage ab. Es sei das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen (Urk. 61 E. IV.3.1.). 3.2 Die Vorinstanz ging damit von nichts anderem aus, als es sich aus den vom Kläger erwähnten und auszugsweise zitierten Bundesgerichtsentscheiden (vgl. Urk. 60 Rz 21) und der übrigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine identifizierende Gerichtsberichterstattung ergibt: Die Verbreitung wahrer Tat-

- 11 sachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht, wobei massgebend der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck ist. Ist eine sogenannte Person der Zeitgeschichte betroffen, zu welcher Kategorie auch relativ prominente Person zu rechnen sind, so kann sich je nach der konkreten Interessenlage auch eine Berichterstattung unter Namensnennung rechtfertigen. Dies selbst dann, wenn es bloss um den Verdacht einer Straftat geht, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich auf den Verdacht hinzuweisen ist. In jedem Fall gilt aber der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Auch die in der Öffentlichkeit stehende Person braucht sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; sie müssen sich eine wahllose Berichterstattung nicht gefallen lassen (BGE 127 III 481 E. 2.; vgl. auch BGE 143 III 297 E. 6.4.2; BGE 129 III 529 E. 3 und E. 4.3.; BGE 126 III 305 E. 4.; BGE 126 III 209 E. 3a; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5). 3.3 Ein schematisches Verhältnis von Grundsatz (keine Namensnennung) und Ausnahme (Namensnennung) im Sinn der klägerischen Ausführungen zur Namensnennung im Rahmen der Gerichtsberichterstattung (Urk. 60 Rz 21 f.), ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen nicht und zwar auch nicht unter dem vom Kläger wiederholt erwähnten Aspekt der Unschuldsvermutung. Ob eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig ist, entscheidet sich in einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Ein eine Persönlichkeitsverletzung rechtfertigendes, überwiegendes öffentliches Interesse ist dabei zu bejahen, wenn der Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Verletzten geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht. Steht der Informationsanspruch der Presse in Frage, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fragliche Medienäusserung vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt ist, wobei un-

- 12 terhaltende Elemente der Berichterstattung der Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, der reinen Unterhaltung als öffentlichem Interesse bei der Abwägung mit den privaten Persönlichkeitsrechten jedoch nicht das Gewicht zukommt, welches das Informieren für sich beanspruchen kann (BGE 143 III E. 6.7.3.). Bei relativ prominenten Personen gilt unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit namentlich auch eine identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis als zulässig (BGE 129 III 529 E. 4.3; BGE 127 III 481 E. 2 c/aa; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5.). Entsprechend musste die Vorinstanz auch nicht von einem grundsätzlichen Verbot der Namensnennung (Urk. 60 Rz 22) ausgehen bzw. die Zulässigkeit einer Namensnennung vom Vorliegen einer der "Fallkonstellation[en], die gemäss Schubarth und Müller/Schefer ausnahmsweise eine Namensnennung etc. rechtfertigen können" (Urk. 60 Rz 22b, vgl. auch Rz 21c) oder von der Notwendigkeit der Namensnennung (Urk. 60 Rz 22a, 22d) abhängig machen. 4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die prozessgegenständliche Berichterstattung inhaltlich wahr (Urk. 61 E. IV.2.) und mit der Unschuldsvermutung vereinbar sei (Urk. 61 E. IV.4.). Sie führte dazu im Einzelnen aus, schon die Überschrift des Artikels mache klar, dass noch nicht einmal der erstinstanzliche Prozess durchgeführt worden sei und damit auch noch kein Urteil ergangen sein könne. Der hier relevante 7. Untertitel spreche vom "Angeklagte[n]", im drauffolgenden Satz sei von der "Anklagebank" und schliesslich davon die Rede, dass der Kläger verschiedener Straftaten angeklagt sei. Auch daraus werde klar, dass keine schon gar keine rechtkräftige - Verurteilung vorliege. Und schliesslich werde am Ende des Absatzes ausdrücklich erwähnt, dass für den Kläger die Unschuldsvermutung gelte. Der gerade darauffolgende, grosse und fett gesetzte Zwischentitel laute sodann "Der Ausgang des Prozesses ist völlig offen". Die Unschuldsvermutung sei damit an keiner Stelle verletzt, erst recht nicht im Gesamteindruck, auf den es allein ankomme. Dass Anklagepunkte solange als unwahr zu gelten hätten, als ein Gericht nicht mit rechtkräftigem Urteil festgestellt habe, dass die Anklage zutreffe, möge sein - das sei nichts anderes als die Unschuldsvermutung. Es sei aber gerade zulässig, auch über einstweilen blosse Anklagen zu berichten,

- 13 solange nicht der Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine (rechtskräftige) Verurteilung. Sodann sei es grundsätzlich keine Verletzung der Unschuldsvermutung, wenn die Medien eine behördliche Verdachtsäusserung verbreiteten. Dann sei es erst recht zulässig, den Inhalt einer Anklageschrift zu verbreiten, denn diese sei eine qualifizierte Verdachtsäusserung, setzte sie doch gemäss der Strafprozessordnung einen zumindest hinreichenden Tatverdacht voraus. Dass es an diesem gefehlt hätte, sei von niemandem vorgebracht worden und ergebe sich auch nicht aus dem (inzwischen aufgehobenen) Rückweisungsentscheid des Obergerichts. Insofern gebe die Berichterstattung nicht einfach die Behauptung eines Dritten wieder (Urk. 61 E. IV.4.). Weiter erwog die Vorinstanz zur Wahrheit der den Kläger betreffenden Berichterstattung, im Artikel der Beklagten erwähnten Delikte (Gehilfenschaft zu Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) würden dem Kläger von der Staatsanwaltschaft unbestrittenermassen nur im Zusammenhang mit der "Transaktion G._____" vorgeworfen (nebst unlauterem Wettbewerb, eventuell Gehilfenschaft dazu). Im Zusammenhang mit der "Transaktion H._____" sei ihm (nur) etwas anderes vorgeworfen worden, nämlich Gehilfenschaft zu unlauterem Wettbewerb. Allerdings lasse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Vielmehr erscheine eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutreffe und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeige bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichne, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich verletze. Was der durchschnittlich aufmerksame (und auf diese strafrechtlichen Differenzierungen durchschnittlich [heisse: kaum) sensibilisierte) Leser dem Text entnehmen, sei, dass der Klägerin zwei "Transaktionen" wegen nicht ganz unbedeutender Wirtschaftsdelikte angeklagt sei. Der Artikel treffe also im Wesentlichen zu, sei nicht verzerrend und stelle den Kläger nicht in falschem Licht dar. Es spiele für den Durchschnittsleser keine Rolle, welche Delikte genau im Zusammenhang mit welcher "Transaktion" zur Anklage gekommen seien. Sodann sei der Kläger im Zusammenhang mit der "Transaktion G._____" nicht der einfachen, sondern der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug und der

- 14 - (Anstiftung zur) qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung angeklagt worden. In dieser Hinsicht zeichne der Artikel also gar ein günstigeres Bild als das, das sich aus der Anklage ergeben habe. Das führe dazu, dass der Kläger durch die Berichterstattung der Beklagten verglichen mit der tatsächlichen Anklage, die als Massstab gelten müsse, nicht empfindlich herabgesetzt worden sei. Es handle sich sodann um eine Verallgemeinerung oder Verkürzung im Sinn der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es habe die Essenz der über 300-seitigen Anklageschrift kurz und prägnant präsentiert werden sollen. Dass es sich um eine kurze, zusammenfassende Darstellung handle, sei für den Durchschnittsleser offensichtlich. Eine solche sei notwendiger- und zulässigerweise mit gewissen Ungenauigkeiten verbunden. Zudem sei es für den Leser auch nicht relevant (und in der Regel auch nicht bekannt), was es überhaupt mit den verschiedenen "Transaktionen" auf sich habe, weshalb es auch keine Rolle spiele, ob im Artikel genau zwischen diesen differenziert werde. Die Formulierung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Delikte "Gehilfenschaft zu unlauterem Wettbewerb" und "passive Privatbestechung" für den juristischen Laien schwer verständlich seien, weshalb die Beklagte es bei der von ihr gewählten Formulierung habe belassen dürfen. Daran ändere auch nichts, dass sie dem Kläger betreffend die "Transaktion H._____" tatsächlich vorgeworfene Verletzung von Art. 4a UWG bzw. Art. 23 aUWG als Vergehen lediglich mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei, während Betrug und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Verbrechen seien, die jeweils mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Auf diese Differenzierung komme es für den Durchschnittsleser nicht an. Denn es handle sich so oder anders um nicht unbedeutende Wirtschaftsstraftaten. Insgesamt ergebe sich für den Leser aus der von der Beklagten gewählten Formulierung als Kerngehalt: Der Kläger ist wegen der Beteiligung an zwei "Transaktionen" angeklagt und es werden ihm nicht unbedeutende Wirtschaftsstraftaten, darunter Gehilfenschaft zu Betrug und Anstiftung zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, vorgeworfen. Das alles sei zutreffend. Der Artikel sei damit nicht unwahr im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Umstand, dass der Kläger nach Erscheinen der Berichterstattung der Beklagten nur in zwei Punkten (aktive Privatbestechung und Gehilfenschaft zu qualifizierter

- 15 ungetreuer Geschäftsbesorgung) und nur die "G._____" betreffend für schuldig befunden worden sei, ändere daran nichts. Der Inhalt des Artikels sei im Zeitpunkt seiner ersten Publikation wahr gewesen. Einen Anspruch des Klägers, dass die Beklagte gewissermassen rückwirkend ihren Artikel abändere, gebe es nicht. Dass der Artikel online weiterhin abrufbar sei, sei nicht das gleiche, wie wenn die Beklagte ihn weiterhin oder erneut auf ihrer Homepage veröffentlichen würde. Aber auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils [im "…"], erscheine die Berichterstattung der Beklagten nicht als unwahr im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dass der Kläger nur betreffend einen "Sachverhaltskomplex" und nicht wie angeklagt (und im Artikel erwähnt) deren zwei für schuldig befunden worden sei, sei nicht geeignet, das von ihm gezeichnete Bild spürbar zu verfälschen. Denn die Einteilung der Staatsanwaltschaft in "Sachverhaltskomplexe" sei für den Durchschnittsleser ohne Bedeutung. Relevant sei, dass dem Kläger zusammen mit den Hauptangeklagten Wirtschaftsstraftaten zulasten der I._____-Bank vorgeworfen würden. Insoweit sei der Artikel der Beklagten selbst unter Berücksichtigung des teilweisen Freispruchs wahr im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es handle sich bei der Verurteilung auch nicht um Anklagepunkte von "eher untergeordneter Bedeutung". Vielmehr seien die Straftaten, deren der Kläger angeklagt worden sei, jedenfalls für den Durchschnittsleser, der nicht mit den strafrechtlichen Differenzierungen vertraut sei, praktisch identisch, und der Artikel sei in gewisser Hinsicht gar milder als Anklage und Urteil, wo es gar um Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gegangen sei. Da der Artikel die geforderte Strafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe bedingt) nicht erwähne, erscheine er auch nicht deshalb als - nachträglich, was eben grundsätzlich irrelevant sei - unwahr, weil lediglich eine bedingte Geldstrafe ausgefällt worden sei. Ohne Bedeutung sei auch, dass der Kläger eine reduzierte Entschädigung von Fr. 166'201.– erhalten habe: Weil der Artikel selbst angesichts des bloss teilweisen Schuldspruchs wie darlegt als wahr erscheine, habe die Beklagte auf die teilweisen Freisprüche auch nicht auf diesem "mittelbaren" Weg hinweisen müssen. Dazu komme, dass der Kläger (solidarisch mit drei anderen Angeklagten) verpflichtet worden sei, der Privatklägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 494'000.– zu bezahlen. Auch insofern erscheine der Kläger,

- 16 selbst unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils, nicht in einem falschen Licht, weil die Beklagte über die Prozessentschädigung nicht berichtet habe (Urk. 61 E. IV.2.). 4.2 Dass die Vorinstanz damit etwas Relevantes verkannte, legt der Kläger nicht überzeugend dar (Urk. 60 Rz 16 ff.). Die prozessgegenständliche Berichterstattung betraf ausdrücklich und auch in ihren Einzelheiten erkennbar die damals unmittelbar bevorstehende erstinstanzliche Hauptverhandlung und nicht den Ausgang des Prozesses. Sie konzentrierte sich inhaltlich auf die Information über den Gegenstand des Prozesses und den vermuteten Ablauf der bevorstehenden Prozesswoche. Sie war in sachlichem Ton gehalten und formal in kurze Abschnitte gegliedert, in denen die einzelnen Themen erkennbar (nur) kurzgefasst und ohne Vorwegnahme des Ausgangs des Prozesses behandelt wurden. Der Abschnitt über den Kläger war dabei weder ausufernd noch hob er sich sonst formal von der übrigen Berichterstattung ab. Der Kläger wurde darin nicht als Verurteilter, sondern (in verschiedener Wortwahl) als Angeklagter betreffend Wirtschaftsstraftaten erwähnt, zu deren Bedeutung auch für den Durchschnittsleser sich die Vorinstanz zutreffend geäussert hat. Eine "Überkriminalisierung" (Urk. 60 Rz 17) oder Skandalisierung des Klägers bzw. seines thematisierten Verhaltens ist in der Berichterstattung nicht zu erkennen. Eine nach Transaktionen differenzierte Darstellung der in Frage stehenden Straftatbestände hätte den Kläger in den Augen eines Durchschnittslesers auch nicht als weniger "schwerer Krimineller" (vgl. Urk. 60 Rz 17) erscheinen lassen. Das gilt für eine nach dem Muster der Berichterstattung verkürzte Darstellung. Es gilt aber auch und verstärkt für eine vom Kläger zum Schutz seiner Persönlichkeit ebenfalls angemahnte genaue Wiedergabe der Anklagevorwürfe (Urk. 60 Rz 19), sind diese doch gemessen an der tatsächlichen Berichterstattung strafrechtlich teilweise gewichtiger und zudem textlich von einem Umfang, der auch formal einen (unnötigen) Akzent auf die Anklage gegen den Kläger gelegt hätte (vgl. zu den Anklagevorwürfen im Einzelnen Urk. 18/1 S. 348 [Rechtliche Würdigung], S. 353 [Anträge]). Der Kläger trägt seine Kritik denn auch (nur) unter der Prämisse vor, dass der Ausgang des erstinstanzlichen Strafprozesses für die Beurteilung massgeblich sei (Urk. 60 Rz 16 ff.). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang betonte "fortdauernde Verbreitung" ändert am

- 17 historischen Moment, auf den sich die Berichterstattung bezog und damit auch weiterhin bezieht, aber nichts. Ob der nach seiner Auffassung fortbestehende Störungszustand überhaupt besteht, entscheidet sich mit Blick darauf und folglich mit der Vorinstanz nach den tatsächlichen Verhältnissen am Tag der Erstpublikation. Die vom Kläger zitierte Literatur und Rechtsprechung (Urk. 60 Rz 60a und 60c) besagt nichts Abweichendes; sie bezieht sich einerseits auf Art. 236 ZPO, der als prozessuale Norm nichts über die materiellen Grundlagen einer Beurteilung aussagt, und anderseits auf das Feststellungsinteresse im Sinn von Art. 28a ZGB bei entstandenen Verletzungen, die sich weiterhin störend auswirken. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Kläger von den Anklagevorwürfen, die die Vorinstanz zu Recht als qualifizierte Verdachtsäusserungen beschreibt (Urk. 61 E. IV.4.), unbestritten nicht freigesprochen wurde und der Strafprozess, der auf den berichteten Anklagevorwürfen beruht, weiter pendent ist, sodass sich auch deshalb eine abweichende Bewertung der Berichterstattung der Beklagten nicht aufdrängt. 5.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die erfolgte Nennung seines Namens und die Verbreitung weiterer persönlicher Angaben zu seiner Person (gemeint wohl: "… …-unternehmer und …-sammler") könne entgegen der Vorinstanz nicht mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und damit mit der öffentlichen Aufgabe der Medien gerechtfertigt werden (Urk. 60 Rz 23 ff.). Soweit er dabei auf den Ausgang des erstinstanzlichen Strafprozesses Bezug nimmt, ist unter Hinweis auf das bereits Erwogene (E. II.4.2) nicht weiter darauf einzugehen. Nämliches gilt, soweit er ausdrücklich oder sinngemäss von einem (auch medienethisch motivierten) Verbot der identifizierenden Berichterstattung als Regel ausgeht (E. II.3). Weder hat die Vorinstanz die für die identifizierende Berichterstattung geltenden Grundsätze verkannt (Urk. 60 Rz 31 ff.) noch schadet es der Beklagten, dass sie sich zur Notwendigkeit der identifizierenden Berichterstattung nicht äusserte (Urk. 60 Rz 23e), sondern sich darauf beschränkte, die identifizierende Berichterstattung mit Hinweis auf die Bedeutung des I._____- Prozesses und die relative Prominenz des Klägers zu rechtfertigen (zu den Behauptungen der Beklagten im Einzelnen etwa Urk. 16 Ziff. 7, 9, 11.3, 16.2 ff., 17, 19, 19.4 ff., 27, 32, 37). Dass sie mit ihrer Argumentation im Ergebnis einräumte, (lediglich)

- 18 die Neugier und Sensationslust des Publikums bedient zu haben (vgl. Urk. 60 Rz 23e), trifft nicht zu. 5.2 Die prozessgegenständliche Berichterstattung konzentrierte sich auf die Information über den Gegenstand des Prozesses und den vermuteten Ablauf der bevorstehenden Prozesswoche, war inhaltlich zutreffend und im Ton sachlich gehalten und respektierte die Unschuldsvermutung (E. II.4). Wie jeder Artikel, der nicht ausschliesslich Fachfragen behandelt und sich nur an ein Fachpublikum richtet, bediente sie zwar zweifellos auch Unterhaltungsbedürfnisse der Öffentlichkeit. Diese standen jedoch keineswegs im Vordergrund (vgl. dazu BGE 143 III E. 6.7.3.). Beim Prozess, auf den sich die Berichterstattung bezog, handelt es sich sodann um den I._____-Prozess. Dieser ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ein Ereignis der Zeitgeschichte, über das eine öffentliche Debatte grundsätzlich nicht möglich erscheint, wenn seine wichtigsten Beteiligten anonym bleiben (Urk. 60 E. IV.3.1 mit Hinweis auf BGE 129 III 529 E. 4.3), was vom Kläger nicht (substantiiert) beanstandet wird und im Übrigen auch zutrifft. Dass der Kläger in diesem Prozess einer der Beschuldigten ist, steht sodann ebenso ausser Frage wie der Umstand, dass es sich bei ihm nicht um einen der beiden Hauptbeschuldigten handelt, die sich ausser für die unzulässige Abrechnung von Auslagen auch als die Hauptakteure bei insgesamt fünf Gegenstand der Anklage bildenden Unternehmenstransaktionen verantworten müssen. Insofern ist es richtig, den Kläger, dem "lediglich" die strafrechtlich relevante Beteiligung an zwei der Unternehmenstransaktionen vorgeworfen wird, als Nebenbeschuldigten (vgl. Urk. 60 Rz 23c) zu bezeichnen. Die ihm von der Anklage bei diesen beiden Unternehmenstransaktionen zugeschriebene Rolle war allerdings gleichwohl die eines wesentlichen und eigenständigen Akteurs und nicht etwa nebensächlich (so auch Urk. 61 E. IV.3.1.; vgl. Urk. 18/1 insbes. S. 29 ff., 32 ff., 36, 38, 159 ff., 285 ff., 348, 353). Insofern gehört er auch zum Kreis der wichtigsten Beteiligten im Sinn der auf BGE 129 III 529 E. 4.3 beruhenden Argumentation der Vorinstanz. Die prozessgegenständliche Berichterstattung war mithin entgegen dem Kläger vom Informationsauftrag der Medien abgedeckt.

- 19 - 5.3 Dass der Kläger einen Anspruch auf Privatsphäre, Schutz seiner (losgelöst von den Vorwürfen im I._____-Prozess intakten) Ehre und seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hat (Urk. 60 Rz 33 f.), steht ferner ausser Frage. Sein Geheimhaltungsinteresse tritt jedoch unter den konkreten Umständen (E. II.5.2) auch angesichts seiner vom I._____-Prozess unabhängigen relativen Prominenz (Urk. 61 E. IV.3.2. lit. a letzter Absatz) und des Umstandes, dass die Berichterstattung seine Tätigkeit als Unternehmer und nicht etwa potentielle Verfehlungen in seinem privaten gesellschaftlichen Umfeld betrifft, hinter den Informationsauftrag der Medien zurück. Der Kläger macht der Vorinstanz zwar zum Vorwurf, zynisch zu argumentieren, wenn sie behaupte, er habe mit der von ihm ins Recht gelegten K._____-Studie selber bewiesen, dass ihn rund 10% der schweizerischen Bevölkerung kennen würden. Er rügt deren Feststellung zum Beweiswert des Privatgutachtens aber nicht und macht auch nicht geltend, die übrige für ihn nachteilige Argumentation der Vorinstanz (Urk. 61 E. IV.3.2. lit. a) beruhe auf einer falschen Wiedergabe der Ergebnisse des Gutachtens (Urk. 60 Rz 14, 23a). Es hat damit folglich sein Bewenden. Davon ausgehend ist das Gutachten insbesondere auch materiell nicht geeignet, den Kläger im Sinn seiner Ausführung als (weitgehend) unbekannte Person auszuweisen. Es kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden, die sich zu Recht an der durch das Gutachten ausgewiesenen Bekanntheit des Klägers orientieren. Ein Vorwurf ist damit nicht verbunden. Seine relative Bekanntheit hat ihren Grund gemäss den weiteren und unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz abgesehen davon auch nicht (einzig) in ihm aufgezwungen Medienberichten (Urk. 60 Rz 14). Soweit der Kläger auf den Entscheid eines Genfer Gerichts verweist, in welchem festgehalten wurde, dass es sich bei ihm nicht um eine öffentliche Person handle (Urk. 60 Rz 29, S. 21), ist zu bemerken, dass dieser - worauf die Beklagte auch im Berufungsverfahren zu Recht hinweist (Urk. 67 Ziff. 20) - superprovisorisch erlassen und kurz darauf nachweislich und unbestritten wieder aufgehoben wurde (Urk. 16 Ziff. 19.1. f.; Urk. 18/6a; Urk. 18/6b; Urk. 23 Rz 20a f.; Urk. 27 Ziff. 56.1. f.; Urk. 32). Dass die Gerichte am Lebensmittelpunkt des Klägers den Kläger nicht als relativ prominent qualifizieren, trifft mithin nicht zu. Anordnungen der Behörden und Gerichte im Rahmen des Strafverfahrens beeinflussen die zivil-

- 20 rechtliche Beurteilung der prozessgegenständlichen Berichterstattung schliesslich nicht. 6. Schlussfolgernd ist die Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. III. 1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr und Prozessentschädigung wurden in ihrer Höhe nicht beanstandet und sind zu übernehmen. Ein Grund, die Kostenverteilung zugunsten des Klägers anzupassen, besteht angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4) ist zu bestätigen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der unterliegende Kläger vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 GebV OG auf Fr. 4'000.– anzusetzen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr. 4'600.– festzusetzen (§ 13 i.V.m. § 5 Anw- GebV). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2, 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'600.– zu bezahlen.

- 21 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Stamm versandt am: ms

LB250027 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.01.2026 LB250027 — Swissrulings