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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2025 LB250020

September 11, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,474 words·~17 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG Adrian Rakita Beschluss vom 11. September 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 4. März 2025 (CG240021-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Euro 165'000.00 unter Nachklagevorbehalt zzgl. Zins von 5% seit 20. April 2024 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 4. März 2025: (Urk. 1/12 S. 7 f. = Urk. 15 S. 7 f.) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Klage vom 25. Juli 2024 (act. 2) samt Beilagen (act. 1, act. 3 und act. 4/1-17) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss dem Kläger vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 30 Tage] Berufungsanträge des Klägers und Berufungsklägers: (Urk. 14 S. 2) "1. Es sei der Beschluss von 4. März 2025 der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. CG240021-G) vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Klage vom 25. Juli 2024 einzutreten.

- 3 - 2. Eventualiter sei der Beschluss vom 4. März 2025 der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. CG240021-G) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Sachverhalt 1.1. Mit Angebot vom 18. März 2022 unterbreitete die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) dem Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) eine Offerte für die Vorbereitung und Verlegung von Natursteinboden und den Einbau einer Bodenheizung im Anwesen des Klägers auf C._____ [Ort in Spanien] für einen Betrag von EUR 194'832.50 (Urk. 4/4). Der Kläger wählte gemäss seiner Darstellung eine dünne und elegante Platte, welche im gesamten Anwesen auf C._____ verlegt werden sollte. Bereits bei der Verlegung der Platten hätten sich Risse gebildet, weshalb der Kläger die Beklagte mehrfach auf die Mängel hingewiesen habe und schliesslich vom Vertrag zurückgetreten sei, nachdem die Beklagte trotz Anerkennung der Mängel untätig geblieben sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 1.2. Mit der vorliegende Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung der bereits geleisteten Euro 165'000.00, wobei er sich das Nachklagerecht für seine Restansprüche vorbehält (Urk. 2 S. 4). 2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Beschluss vom 4. März 2025 verwiesen werden (Urk. 15 S. 2 f.). 2.2. Der vorinstanzliche Beschluss vom 4. März 2025 konnte beiden Parteien am 7. März 2025 zugestellt werden (Urk. 13/1-2). In der Folge erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. April 2025 Berufung (Urk. 14). Der mit Verfügung vom 9.

- 4 - April 2025 (Urk. 19) auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- wurde am 14. April 2025 geleistet (Urk. 20). 2.3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 21). Diese Verfügung konnte der Beklagten am 28. Mai 2025 zugestellt werden (Urk. 21 S. 3). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Ausgangslage Die Vorinstanz prüfte im Rahmen der Prozessvoraussetzungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Nach entsprechenden Erwägungen kam sie zum Schluss, dass sie für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich nicht zuständig sei und trat nicht darauf ein (Urk. 15 S. 7). 2. Berufungsverfahren 2.1. Der Kläger ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 66/4, Urk. 15). Der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 29). Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten. 2.2. Der Beklagte beantragt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz (Urk. 15 S. 2). Dies genügt vorliegend, zumal im vorinstanzlichen Verfahren kein Entscheid in der Sache erging und daher im Berufungsverfahren - bei Gutheissung der Berufung - nur kassatorisch entschieden werden kann. Aus der Berufungsbegründung geht denn auch hervor, dass der

- 5 - Kläger ein Eintreten auf die Klage durch die Vorinstanz anstrebt (vgl. Urk. 14 S. 2 und S. 7 f.). Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2.3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und sind deshalb unbeachtlich. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die

- 6 - Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2.4. Die Berufungsantwort dient in erster Linie dazu, dem Berufungsbeklagten zur Wahrung seines rechtliche Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die berufungsbeklagte Partei hat - unter Vorbehalt der Erhebung einer Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO - keinen Einfluss mehr auf den Streitgegenstand und ist nicht verpflichtet, eine Berufungsantwort einzureichen (BGE 144 III 394 E. 4.1.1). Reicht der Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort ein, obwohl ihm unter Androhung der Säumnisfolgen Frist dazu angesetzt wurde, wird nach Art. 147 Abs. 2 ZPO das Verfahren ohne Berufungsantwort weitergeführt. Bei Ausbleiben der Berufungsantwort ist die Berufungsinstanz grundsätzlich weder an die Argumente noch an die Ausführungen des Berufungsklägers gebunden. Anerkennung mangels Bestreitung wird nur angenommen, wenn der Berufungskläger in der Berufungsschrift zulässige neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und - trotz Androhung der Säumnisfolgen keine Berufungsantwort eingereicht wird (BGE 144 394 E. 4.1.2). Da das Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen einer Berufungsantwort weitergeführt wird, kann das Berufungsgericht aufgrund der Akten entscheiden oder die Parteien zu einer Verhandlung vorladen (BGE 144 III 394 E. 4.1.3). Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügte Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes jura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher

- 7 - Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweisen). III. Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz 1. Gerichtsstandsklausel 1.1. Gemäss Offerte 22-4002, welche die Beklagte dem Kläger mit Datum vom 18. März 2022 unterbreitete, bildeten die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklage integrierenden Bestandteil dieser Offerte (Urk. 4/4 S. 3). Unter dem Titel "Anwendbares Recht und Gerichtsstand" ist in diesen AGB folgendes festgehalten: "Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Firma und dem Kunden findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Zürich" (Urk. 4/1 S. 3). 1.2. In ihrem Nichteintretensentscheid erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es liege eine internationale Streitigkeit vor. Zwar hätten sowohl der Kläger als auch die Beklagte ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz, jedoch sei die vereinbarte Leistung in C._____ (Spanien) zu erbringen gewesen. Die Gültigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung beurteile sich damit - wie vom Kläger zutreffend vorgebracht - nach Art. 23 LugÜ. Zwischen den Parteien seien gemäss AGB der Beklagten (Urk. 4/1) ein Gerichtsstand in der Schweiz und damit in einem LugÜ-Staat vereinbart, nämlich Zürich. Sodann hätten beide Parteien Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz und damit in einem LugÜ- Staat (Art. 23 LugÜ). Auch liege kein ausschliesslicher Gerichtsstand nach Art. 22 LugÜ vor. Zu prüfen bleibe jedoch, ob die Streitigkeit als Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 ff. LugÜ zu qualifizieren sei, mithin ein teilzwingender Gerichtsstand zu beachten sei (Urk. 15 S. 3 E. 2.3.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Kläger als Verbraucher den Vertrag mit der Beklagten nicht im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abge-

- 8 schlossen habe, weshalb ein Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 15 ff. LugÜ vorliege. Nach Art. 17 Abs. 3 LugÜ dürfe bei Verbrauchersachen nur ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden, wenn die Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben durch das LugÜ gebunden Staat hätten, getroffen worden sei und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staats begründe, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Vereinbarung sei zwischen zwei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz getroffen worden und begründeten die Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts. Zu prüfen bleibe daher einzig noch, ob die Gerichtsstandsvereinbarung nach der ZPO zulässig sei (Urk. 15 S. 4 E. 2.3.1.1.-2.3.1.2.). Nach entsprechender Prüfung schloss die Vorinstanz das Vorliegen eines Konsumentenvertrages nach Art. 32 ff. ZPO aus (Urk. 15 S. 4 f. E. 2.3.1.3.) und hielt fest, dass die von den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zulässig sei (Urk. 15 S. 6 E. 2.3.1.4.). Allerdings sei der gemäss den AGB der Beklagten vereinbarte Gerichtsstand "Zürich" (Urk. 4/1 S. 3) und nicht wie der Kläger vorbringe im "Kanton Zürich" (vgl. Urk. 2 S. 3). Es stelle sich daher die Frage, ob das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich zuständig sei. Nach Art. 23 LugÜ werde vermutet, dass die Gerichtsstandsvereinbarung eine ausschliessliche Zuständigkeit begründe. Hielten die Parteien nichts anderes fest, sei es folglich allein dem gewählten Gericht vorbehalten, über die von der Gerichtsstandsvereinbarung erfassten Streitigkeit zu befinden. Die Zuständigkeit aller anderen Gerichte werde ausgeschlossen (Urk. 15 S. 6 E. 2.3.2.1.) Die Beklagte habe sich ferner im vorliegenden Verfahren nie geäussert, weshalb auch keine Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO vorliege (Urk. 15 S. 6 E. 2.3.2.3.). Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung festgehalten, dass Gerichtsstandsvereinbarungen möglichst

- 9 eindeutig sein sollten, um unnötige Diskussionen bereits über Eintretensfragen im Streitfall zu vermeiden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich vernünftige Parteien auf eine bestimmtes örtliches Gericht geeinigt hätten und nicht auf einen ganzen Kanton oder gar noch unbestimmter auf die gesamte Schweiz (Urk. 15 S. 6 E. 2.3.2.3. mit Verweis auf BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3.4.2). Der Kläger berufe sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung der Beklagten in deren AGB. Darin sei festgehalten, dass der Gerichtsstand Zürich sei und nicht "Kanton Zürich". Entsprechend liege ein ausschliesslicher Gerichtsstand in Zürich vor, weshalb das Bezirksgericht Meilen für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich unzuständig sei (Urk. 15 S. 6 f. E. 2.3.2.5.). 2. Vorbringen/Rügen des Klägers 2.1. Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, es sei ihm ein Anliegen gewesen, dass die Unternehmerin, d.h. die Beklagte, in der Nähe seines Wohnsitzes in D._____ [Ortschaft im Bezirk Meilen] domiziliert sei und er dieselbe Sprache spreche wie die Unternehmerin (Urk. 14 S. 4 Rz 11). Die Beklagte habe keine Klageantwort eingereicht und sei bereits im Schlichtungsverfahren säumig geblieben. Dies obwohl die (erste) Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2024 mit Fristansetzung zur Klageantwort habe zugestellt werden können. Auch innert mit Verfügung vom 18. November 2024 angesetzter Nachfrist habe die Beklagte keine Klageantwort eingereicht. Damit seien seine sämtlichen Ausführungen im Klageverfahren unbestritten geblieben und würden daher als von der Beklagten anerkannt gelten (Urk. 14 S. 6 Rz 15 f.). Der Kläger macht in seiner Berufung weiter geltend, eine Auslegung, weshalb mit Gerichtsstand Zürich im vorliegenden Fall das Bezirksgericht der Stadt Zürich gemeint gewesen sein solle, und nicht die Gerichte am Sitz der Beklagten, sei von der Vorinstanz nicht vorgenommen worden (Urk. 14 S. 7 Rz 18). Die Vorinstanz habe nicht nur das Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2017 vom 21. September 2017 falsch verstanden, sondern wende das Bundesrecht bezüg-

- 10 lich der Auslegung von Gerichtsstandsklauseln nicht bzw. zumindest falsch an (Urk. 14 S. 7 Rz 19). Die Beklagte sei eine GmbH mit Sitz in E._____ [Ortschaft im Bezirk Meilen] und er sei eine natürliche Person mit Wohnsitz in D._____. Weder die Beklagte noch er hätten irgendeinen Anknüpfungspunkt zur Stadt Zürich: Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss seien im Bezirk D._____ gewesen, die Beklagte sitze im Bezirk D._____ und er lebe im Bezirk D._____. Die (mangelhafte) Vertragsleistung sei sodann auf C._____ erbracht worden (Urk. 14 S. 7 Rz 20). Diese wesentlichen Punkte habe die Vorinstanz bei ihrem Nichteintretensbeschluss vollkommen ausser Acht gelassen. Es seien nicht die geringsten Erwägungen im Entscheid zu finden, weshalb die Parteien (angeblich) ein Gericht hätten wählen sollen, das nicht den geringsten örtlichen Bezug zu ihnen aufweise (Urk. 14 S. 7 f. Rz 21). Die Vorinstanz habe die Vertragsklausel weder nach dem Willens- noch nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt (Urk. 14 S. 10 Rz 30). Verträge seien nach dem tatsächlichen und wirklichen Willen der Parteien auszulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Die Auslegung eines Vertrages müsse immer auf diesen von den Parteien erzielten Konsens abstellen und deshalb sei nach deren natürlichen übereinstimmenden Willen zu forschen (Urk. 14 S. 10 Rz 31). 3. Auslegung der streitgegenstädlichen Gerichtsstandsklausel 3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen (Art. 60 ZPO); darunter fällt auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Prozessvoraussetzungen müssen in jedem Verfahrensstadium (erneut) geprüft werden können (vgl. Morf, OFK-ZPO, Art. 60 N 3). Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschränkte bzw. "partielle" Untersuchungsmaxime. Das Gericht muss von Amtes wegen (nur aber immerhin) erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, Erw. 3.3.2, 3.4, 3.4.2 und 3.4.3 m.w.H.). In-

- 11 sofern durfte die Vorinstanz den Wortlaut der AGB zur Prüfung der Zuständigkeit hinzuziehen. 3.2. Im vorliegenden Fall geht es im Kern um die Auslegung der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel, konkret um die Frage, was mit der Bezeichnung "Gerichtsstand ist Zürich" gemeint ist. 3.2.1. Für die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, wie der Kläger zutreffend ausführt, wie für diejenige anderer Verträge zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Der Kläger verweist in seiner Begründung der Klage einerseits auf den Wortlaut der AGB und macht andererseits geltend, man habe vereinbart, es müsse im Kanton Zürich geklagt werden (Urk. 2 S. 3). Die Beklagte hat sich nicht in das Verfahren eingebracht, weshalb die klägerischen Behauptungen als anerkannt gelten. Erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. 3.2.2. Wenn davon ausgegangen würde, der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien hinsichtlich der Tragweite der Gerichtsstandsklausel liesse sich nicht feststellen, müsste nach dem Vertrauensprinzip beurteilt werden, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie vom Adressaten nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.1.). 3.2.3. Wie aus dem Briefkopf der Offerte 22-4002 hervorgeht, ist die F._____ ein Unternehmen der B._____ GmbH. Auf den AGB aufgedruckt (Urk. 4/1 S. 1) und auf der Homepage F'._____ (https://F'._____.ch/, hompage besucht am 4. September 2025) ersichtlich, ist das Unternehmen in den Ländern Schweiz, Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Luxemburg und Tschechien, mithin international tätig. Dass die international tätige Beklagte in ihren AGB einen Gerichtsstand in der Schweiz und in ihrem Sitzkanton vorgibt, macht unter diesen Umständen Sinn. Ein Gerichtsstand im Kanton Zürich steht damit im Vordergrund. Für diese Ausle-

- 12 gung spricht auch, dass - je nach Konstellation - das Handelsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig sein kann (Art. 6 ZPO), was wiederum für eine Auslegung spricht, dass mit Zürich der Kanton Zürich gemeint ist. Die Prorogation des Gerichtsstands am eigenen Geschäftssitz stellt denn auch den typischen Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Der Sitz der Beklagten befindet sich in E._____, d.h. im Bezirk Meilen und nicht in der Stadt Zürich. Wie der Kläger zu Recht festhält, befindet sich sein Wohnsitz in D._____ und der Sitz der beklagtischen GmbH in E._____, weshalb bei beiden Parteien ein Bezug zur Stadt Zürich fehlt. 4. Fazit 4.1. Zusammenfassend sprechen die vorgenannten Umstände dafür, dass mit der Formulierung "Zürich" der Kanton Zürich gemeint ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien einen Gerichtsstand im Kanton Zürich vereinbart haben. 4.2. Der Kläger hatte demgemäss die Wahl, ob er die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Beklagte (Urk. 4/2), die ihren Sitz in E._____ hat, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Art. 6 Abs. 3 ZPO) oder an deren Sitz (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO) einklagen will. Der Kläger hat sich für eine Klage am Sitz der Beklagten entschieden, weshalb die Vorinstanz örtlich zuständig ist. 4.3. Damit ist die Berufung gutzuheissen, der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen. 4.4. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren vom Kläger erhobene Rügen einzugehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 163'308.75 ist die

- 13 - Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. c und d, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 3'700.- festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren zudem eine gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. d und e, § 4 Abs. 2, § 10 lit. a und § 13 Abs. 1 AnwGebV festzusetzende Parteientschädigung von Fr. 3'660.- zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 3'956.45, gerundet Fr. 3'957.-, zu bezahlen. 3. Geht der Fall zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück, ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 3-5) aufzuheben und es ist der Vorinstanz vorbehalten, im Zusammenhang mit dem Endentscheid neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihre Instanz zu entscheiden. Es wird beschlossen: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid des Bezirksgericht Meilen vom 4. März 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'700.- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'957.- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 14 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163'308.75 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 11. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: lm

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