Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier Beschluss vom 11. November 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Beistand D._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2024 (CG220020-K)
- 2 - (angepasstes) Rechtsbegehren: (Urk. 21 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Betrag von CHF 180'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 14. August 2017; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% bis 31.12.2023 und ab 1.1.2024 zu 8.1% zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2024: (Urk. 37 S. 16) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Im Mehrbetrag sind die Kostenvorschüsse zurückzuerstatten. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 22'942.90 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 36 S. 24): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Klage der Berufungskläger vom 21. September 2022 gutzuheissen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern den Betrag von CHF 180'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 14. August 2017.
- 3 - 3. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 auszuheben und die Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% bis 31. Dezember 2023 und zu 8.1% ab 1. Januar 2024 zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 1 f., 22): 1. Der Beklagten sei (auch) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozesspflege zu bewilligen, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen. 2. Die Berufung sei abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 vollumfänglich zu bestätigen. 3. Eventualiter sei der Prozess zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Kläger und Berufungskläger. Erwägungen: I. 1.1 E._____ (Erblasserin) setzte mit ihren öffentlichen letztwilligen Verfügungen vom 10. April 1995 und 30. März 2000 ihren Neffen F._____ mit einer Erbquote von 2/3 und dessen Söhne, die heutigen Kläger und Berufungskläger (Kläger), mit einer solchen von je 1/6 als ihre Erben ein. Den Erbteil von F._____ stellte sie unter die Verwaltung des Willensvollstreckers Dr. G._____ und setzte die Kläger insoweit als Nacherben auf den Überrest ein (Urk. 4/5 f., auch für weitere Details). Sie starb am 11. März 2001. 1.2 Anlässlich der ersten Erbensitzung vom 11. April 2001 bestätigte F._____ (nachfolgend E. II.5) das Bestehen einer Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen gegenüber der Erblasserin (Urk. 4/9 S. 4; Protokoll der ersten Erbensitzung). Am
- 4 - 12. Juli 2001 unterzeichneten er und die Kläger im Nachlass der Erblasserin einen "Partiellen Erbteilungsvertrag" (Urk. 4/10; Partieller Erbteilungsvertrag), in dem sie in dessen Ziffer 2 den Annex 1 betreffend die Zusammensetzung des Nachlasses per Todestag im internen Verhältnis als vollständig und die Bewertungen unter Vorbehalt der Neubewertung der Liegenschaften im Zug der vorgesehenen Veräusserung als verbindlich anerkannten, Zuweisungen vereinbarten (Ziffer 3. f.) und die Verwaltung des einstweilen noch unverteilten Nachlasses mit dem Ziel der Liquidation und Saldoverteilung gemäss den Erbquoten regelten (Ziffer 5.). In Annex 1 wurde als Aktivum u.a. ein "Darlehen F._____" in einem Totalbetrag von Fr. 1'280'000.– (Fr. 1'100'000.– "Hypothek H._____ [Strasse] 1" und Fr. 180'000.– "Ungesichert") vermerkt. Schliesslich unterzeichneten F._____ und die Kläger unter dem 30. November bzw. 5. Dezember 2004 das Dokument "Schlussteilung", das wie folgt lautet (Urk. 4/11; Schlussteilung): " Die Erben F._____ […] B._____ […] A._____ […] stellen fest: Im Wesentlichen ist der Nachlass geteilt. Er besteht derzeit noch aus - Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1'280'000.– (zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich), das im Umfang von 1,1 Mio. mit dem Schuldbrief Serie 2, lastend auf der Liegenschaft H._____ 1 in I._____, gesichert ist; - [Konto ZKB] und vereinbaren: 1. Das Darlehen gegen F._____ wird einstweilen unverzinslich und unkündbar stehen gelassen. 2. [Saldierung Konto ZKB und Verteilung gemäss den Erbquoten]
- 5 - 3. Mit der Saldierung und Aufteilung des ZKB Kontos gemäss Ziff. 2 ist die Erbteilung abgeschlossen und die Erben sind per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche im Nachlass der E._____ vollständig auseinandergesetzt. Vorbehalten bleibt das Darlehen gemäss Ziff. 1. 4. […]" 1.3 Am tt.mm.2016 starb F._____. Am 27. April 2017 kündigten die Kläger gegenüber der Erbengemeinschaft F._____, einstweilen bestehend aus der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte; Witwe von F._____) und ihnen selbst, u.a. "die Darlehensforderung über CHF 1'280'000.– aus dem Nachlass von E._____ (gest. tt.mm.2001) gegen F._____ (gest. tt.mm.2016) bzw. seinen Nachlass per 30.6.2017" (Urk. 4/17-20). Die Kläger schlugen in der Folge die Erbschaft aus. Die Beklagte verlieb als Alleinerbin im Nachlass von F._____ (Urk. 1 Rz 2.1; Urk. 4/3) und wird von den Klägern mit vorliegender Klage für die Darlehensrückzahlung in Anspruch genommen. Die Beklagte widersetzt sich der Klage. 2. Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 E. I.). Anzufügen ist insofern präzisierend, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 3. Mai 2024 zu den Behauptungen der Kläger, F._____ habe im Protokoll der ersten Erbensitzung, im partiellen Erbteilungsvertrag bzw. in der Schlussteilung gegenüber dem Nachlass der Erblasserin eine Schuld von Fr. 1'280'000.– anerkannt, die diesbezüglichen Urkunden (Urk. 4/9-11; vgl. E. I.1.2), die Parteibefragung der Kläger und die Zeugenbefragung von Dr. G._____ als Beweismittel zuliess (Prot. I S. 14 ff.; Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ersuchten die Kläger erfolglos (Prot. I S. 18; Urk. 27) um Ausdehnung des Beweisthemas der Beweisabnahme auf die Frage, ob die Erblasserin F._____ ein Darlehen von insgesamt Fr. 1'280'000.– gewährt und ausgerichtet habe (Urk. 26), worauf am 22. Oktober 2024 die Beweisverhandlung mit der Befragung der Kläger und des Zeugen (Prot. I S. 19 ff.) und die Parteiverhandlung mit den Schlussvorträgen der Parteien (Prot. I S. 48 ff.) stattfand. In der Folge nahm die Vorinstanz Spruchreife des Verfahrens an (vgl. zum Ganzen auch Urk. 37 E. I. und II.2.) und wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2024 ab (Urk. 37 S. 16, vorstehend wiedergegeben).
- 6 - 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Kläger am 17. Januar 2025 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 36) und leisteten in der Folge auch den ihnen mit Verfügung vom 6. Februar 2025 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.– innert Frist (Urk. 39 f.). Die Beklagte erstattete ihre Berufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung fristgerecht mit Eingabe vom 27. Januar 2025. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und -vertretung für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 41 f.). Die Rechtsschrift wurde den Klägern mit Verfügung vom 3. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43), worauf sie um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechts ersuchten (Urk. 44). Ihre innert der mit Verfügung vom 16. April 2025 angesetzten Frist eingegangene Stellungnahme datiert vom 7. Mai 2025 (Urk. 46). Sie wurde der Beklagten wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47 f.). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-35) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 4. Anstelle der abwesenden Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser (Mutterschaftsurlaub) wirkt Gerichtsschreiberin MLaw C. Meier am Entscheid mit. II. 1. Eine Zusammenfassung der von den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkte kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 37 E. 1.2. f.). Ihre Klageabweisung begründete die Vorinstanz kurzgefasst damit, dass die von den Klägern präsentierten Erklärungen F._____s gemäss den Urk. 4/9, 4/10 und 4/11 (vgl. E. I.1.2) keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 17 OR darstellten, weil aus ihnen auch vertrauenstheoretisch kein Erfüllungs- bzw. Zahlungswille von F._____ hervorgehe. Auf das Fehlen eines Erfüllungs- bzw. Zahlungswillens schloss sie dabei vor allem, weil das Schicksal der Darlehensschuld von F._____ mit der ersten Erbensitzung und dem Partiellen Erbteilungsvertrag nicht geklärt gewesen sei und er weiter auf die Anrechnungsregel von Art. 614 ZGB habe vertrauen dürfen, und mit der Vereinbarung im Rahmen der Schlussteilung, dass das Darlehen unkündbar sei, die persönliche Leistungspflicht von F._____ entfallen sei. Eine Beweislastumkehr bezüglich der von
- 7 den Klägern geltend gemachten Darlehensforderung finde daher nicht statt. Da die Beklagte sowohl den Bestand des Darlehensvertrags als auch die Auszahlung der Darlehenssumme bestreite, sei es folglich Sache der Kläger, substantiiert zu behaupten, wann und wie ein Darlehensvertrag abgeschlossen und wann welche Summe wie von der Erblasserin an F._____ übergeben worden sei. Dieser Obliegenheit seien sie nicht nachgekommen, und es sei ihnen deshalb auch nicht gelungen, das Zustandekommen des Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehenssumme rechtsgenügend aufzuzeigen (Urk. 37 S. 8 ff.). 2.1 Die Kläger halten das Fazit der Vorinstanz und damit deren Urteil für unhaltbar. Es beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts, insbesondere von Art. 17 OR, und von Prozessrecht, insbesondere des Beweisrechts im Sinn von Art. 150 ff. ZPO, sowie auf unrichtiger und unvollständiger Feststellung des Sachverhalts bezüglich der rechtsverbindlichen Anerkennung und Bestätigung der eingeklagten Darlehensschuld durch F._____. Die schriftlichen Bestätigungen von F._____ (Urk. 4/9-11) stellten - so die Kläger zusammengefasst in ihrer Berufungsbegründung - rechtsgültige Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR dar. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass F._____ mit den prozessgegenständlichen Erklärungen im Sinn eines tatsächlichen Erklärungswillens habe bestätigen und ausdrücken wollen, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe, und dass er diesen Betrag nach ihrem Tod dem Nachlass schulde (Urk. 36 S. 6 ff.). Vertrauenstheoretisch könnten die Erklärungen nicht anders verstanden werden, als dass F._____ damit sowohl den Bestand eines Darlehensvertrags mit der Erblasserin als Darlehensgeberin und ihm als Darlehensnehmer als auch den Empfang der Darlehensvaluta von Fr. 1.28 Millionen von der Erblasserin bestätigt habe. F._____, der eine kaufmännische Ausbildung gehabt habe, habe gewusst, was ein Darlehen ist und dass es eine Rückzahlungsverpflichtung beinhalte (Urk. 36 S. 9 f.). Eine (reine) Schuldanerkennung ("Ich schulde") beinhalte gemäss dem Vertrauensprinzip regelmässig auch das Versprechen, die anerkannte Schuld zu erfüllen. Die wiederholten (reinen) Schuldanerkennungen des geschäftserfahrenen ehemaligen Kaufmanns F._____ beinhalteten demgemäss das Versprechen, dass die Darlehensschuld auch bezahlt werde (Urk. 36 S. 10). Die Vor-
- 8 instanz mache nicht geltend und nenne keine Anhaltspunkte dafür, dass sich F._____ bei der Abgabe seiner Schuldbestätigung der gesetzlichen Anrechnungsregel bewusst gewesen wäre oder er die Schuldbestätigungen im Vertrauen darauf abgegeben hätte. Abgesehen davon habe er das Testament der Erblasserin gekannt und mit Sicherheit gewusst, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung seiner Darlehensschuld aus seinem Erbe nicht bestanden habe. Schliesslich sei die Argumentation der Vorinstanz auch insofern widersprüchlich, als F._____, wenn er auf die Anrechnung nach Art. 614 ZGB vertraut hätte, seine Bereitschaft zur Begleichung der Darlehensschuld aus seinem Vermögen bzw. seinen Leistungswillen gezeigt hätte (Urk. 36 S. 10 f.). Die Vereinbarung der Unkündbarkeit des Darlehens zu Lebzeiten von F._____ in der Schlussteilung zeige im Ergebnis schliesslich entgegen der Vorinstanz nicht den mangelnden Zahlungswillen von F._____, sondern e contrario, dass die Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen im unverteilten Erbe weiterbestanden habe und nach dessen Tod von den dannzumal Berechtigten gekündigt und gegen seinen Nachlass durchsetzbar sein sollte. F._____ habe mit der Kündigungsregelung bestätigt, dass er sich der Rückzahlung bewusst sei und habe damit die grundsätzliche Zahlungsbereitschaft und den Zahlungswillen aus seinem Vermögen bekundet. Dass er die Rückzahlung des Darlehens selber nicht mehr erleben würde, ändere daran ebenso wenig, wie die mögliche Überschuldung seines dannzumaligen Nachlasses (Urk. 36 S. 11 f.). Da die unterschriftlichen Schuldbestätigungen von F._____ Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR darstellten, gelte die Beweislastumkehr und die Beklagte müsse zur Abwehr der Klage den Beweis dafür erbringen, dass die eingeklagte Schuld nicht oder nicht mehr bestehe. Das gelinge ihr nicht (Urk. 36 S. 14 ff.). Im Ergebnis sei die Berufung bei einer freien und umfassenden Würdigung des dargelegten Sachverhalts und der vorgelegten Beweismittel aber selbst dann gut zu heissen, wenn die Schuldbestätigungen von F._____ keine Schuldbekenntnisse im Sinn von Art. 17 OR, sondern bloss Schuldeingeständnisse darstellten. Sie hätten diesfalls den erforderlichen Beweis des Bestands und der Fälligkeit der eingeklagten Forderung erbracht, eventualiter sei die Beweisabnahme zu ergänzen (Urk. 36 S. 16 ff.).
- 9 - 2.2 Die Beklagte hält die Einwände der Kläger für unbegründet. Sie hält in ihrer Berufungsantwort zusammengefasst dafür, dass die Auffassung der Kläger, dass F._____ mit den prozessgegenständlichen Erklärungen (im Sinn eines tatsächlichen Erklärungswillens) bestätigt und ausgedrückt habe, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe und er diesen Betrag nach ihrem Tod dem Nachlass der Erblasserin schulde, nicht zutreffe. Die Vorinstanz sei in Würdigung der Zeugenaussagen G._____ und der Parteiaussagen der Kläger zu einem anderen Ergebnis gelangt. Es könne nicht genügen, wenn die Kläger in ihrer Berufungseingabe eine andere Auffassung vortragen liessen, ohne sich mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. In der Sache sei der Vorinstanz - so die Beklagte im Ergebnis sinngemäss - ebenfalls beizupflichten. Dass die Folgerung der Vorinstanz, das Beweisverfahren habe keine über den Wortlaut der von den Klägern eingereichten Dokumente hinausgehenden Auslegungselemente ergeben und daher eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen sei, werde von den Klägern in der Berufungseingabe sodann (nicht genügend substantiiert) aufgezeigt (Urk. 42 S. 5 ff.). Die Kläger stellten auch die rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR nicht (genügend substantiiert) in Frage. Beanstandet werden solle offenbar die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Insoweit beschränkten sich die Kläger aber im Wesentlichen darauf auszuführen, wie aus ihrer Sicht die Beweise zu würdigen seien. Ihre allgemein gehaltene Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz vermöge den Anforderungen an das Rügeprinzip nicht zu genügen. Die Kritik verfange im Übrigen auch in der Sache nicht. Der Bestand der Darlehensschuld und die Hingabe der Darlehensvaluta seien nicht Gegenstand des Beweisverfahrens und damit der durchgeführten Zeugen- und Parteibefragungen gewesen. Die Kläger und der Willensvollstrecker hätten dazu entsprechend auch keine Angaben gemacht. Sie hätten sich lediglich in allgemeiner Weise über ihre Wahrnehmungen geäussert und im Übrigen eingeräumt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könnten, was an den Sitzungen besprochen worden sei. Bei den Klägern sei zudem ihr unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses zu beachten (Urk. 42 S. 8 ff.). Die Folgerung der Vorinstanz, F._____ habe mit einer allfälligen Unterzeichnung des Protokolls der ersten Er-
- 10 bensitzung kein Zahlungsversprechen abgeben wollen, sei nicht zu beanstanden. Die Kläger gingen bei ihrer Argumentation davon aus, dass F._____ an der ersten Erbensitzung seine Schuld bestätigt habe, was gemäss E. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids nicht zutreffe. Richtig möge sein, dass F._____ die Regelung von Art. 614 ZGB nicht im Einzelnen bekannt gewesen sei. Gewusst habe er aber, dass die Erblasserin ihn als Erben mit einem Anteil zu 2/3 ihres Millionenvermögens eingesetzt habe. Dass F._____ in keiner Weise daran gedacht habe, er habe als Haupterbe Fr. 1.28 Millionen aus privaten Mitteln in den Nachlass oder an seine Söhne zu bezahlen, liege auf der Hand (Urk. 42 S. 11 ff.). Sinngemäss das Gleiche gelte für den Partiellen Erbteilungsvertrag (Urk. 42 S. 13 ff.). Was die Schlussteilung betreffe, werde die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Auslegung nach dem Vertrauensprinzip durch die Aussage des Willensvollstreckers bestätigt, wonach F._____ die Teilung verweigert habe, da er nicht Schuldner seiner Söhne habe werden wollen. F._____ habe gesagt, er unterschreibe das nicht, weshalb der Vertrag so gemacht worden sei, wie er jetzt sei. Die abweichende Auffassung der Kläger sei abwegig. Gemäss Zeugenaussage habe F._____ nicht Schuldner seiner Söhne werden wollen. Er sei stets der Überzeugung gewesen, die Erblasserin habe vor allem ihn begünstigen wollen und ihn entsprechend zu 2/3 als Erben eingesetzt. Dass er als Haupterbe verpflichtet sein solle, dem Nachlass oder seinen Söhnen aus privaten Mitteln etwas zu zahlen, habe F._____ kategorisch (auch in den Folgejahren) abgelehnt. Die Schlussteilung habe er in der Überlegung unterzeichnet, damit endlich an sein Millionenerbe zu kommen. Die von den KIägern propagierte Auslegung, er habe mit der Unterzeichnung der Schlussteilung eine Zahlungspflicht gegenüber dem Nachlass und seinen beiden Söhnen anerkannt, sei unhaltbar (Urk. 42 S. 15 f.). Der Beweis für das Vorliegen einer Schuldanerkennung sei den diesbezüglich beweisbelasteten Klägern nicht gelungen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Abschluss des Darlehensvertrags und die Übergabe der Darlehenssumme liege danach bei den Klägern. Den diesbezüglichen Substantiierungsanforderungen seien die Kläger wie von der Vorinstanz richtig festgestellt nicht nachgekommen, weshalb sich auch die Frage des von ihr zu erbringenden Gegenbeweises nicht stelle. Ange-
- 11 merkt sei jedoch, dass sie diesbezüglich an ihren (einzeln wiedergegebenen) Ausführungen in der Klageantwort festhalte (Urk. 42 S. 17 ff.). 2.3 In ihrer (unaufgeforderten) Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten hielten die Kläger mit teilweise ergänzenden Ausführungen an ihrem Standpunkt fest (Urk. 46). 3.1 Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Berufungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzelnen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18.Oktober 2021 E. 2.3). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; für die Ausnahme
- 12 vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Neue rechtliche Begründungen stellen zwar keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozessstoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3). In diesem Rahmen ist auf die Ausführungen der Parteien ist einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Die Kritik der Kläger richtet sich gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung der umstrittenen Erklärungen insgesamt, wobei die Kläger davon ausgehen, dass sowohl eine subjektivierte als auch eine nach dem Vertrauensprinzip vorgenommene Auslegung entgegen der Vorinstanz zum Ergebnis führt, dass diese als Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 17 OR zu verstehen sind. Ihre Rügen beziehen sich mit begründeten Abweichungen auf die einzelnen Aspekte der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung und genügen damit den prozessualen Anforderungen entgegen der Beklagten grundsätzlich. 4. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher dazu, dem Borger das Eigentum an einer Summe Geldes oder einer anderen vertretbaren Sache zur zeitlich begrenzten Nutzung zu übertragen. Den Borger trifft daran anschliessend eine Rückerstattungspflicht. Sie entsteht latent mit Vertragsschluss, ist aber durch die Valutierung bedingt und wird bei Vertragsende fällig. Durch entsprechende Parteivereinbarung können sodann weitere Pflichten wie etwa die Zinspflicht des Borgers begründet werden (Art. 312 f., 318 OR; BSK OR I-Maurenbrecher/Schärer, Art. 312 N 11a f., 12a). Die Voraussetzungen der Entstehung der Rückerstattungspflicht sind von demjenigen schlüssig zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen, der sich darauf beruft, wobei im Bestreitungsfall auch eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast greift
- 13 - (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1; BGer 4C.166/2002 vom 25. August 2006 E. 3). Vorbehalten bleibt eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR. Gelingt dem Gläubiger der Nachweis einer solchen, wird das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung vermutet, sodass es dann dem Schuldner obliegt, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen. Entsprechend genügt der Gläubiger diesfalls seiner Behauptungslast, wenn er die Anerkennung der Schuld behauptet (BGE 131 III 268 E. 3.2; BK OR-Müller, Art. 17 N 86). Die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit welcher der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger erklärt, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat (BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BGer 4C.53/2002 vom 17. August 2001 E. 2b). Von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung im Sinn von Art. 17 OR sind Erklärungen abzugrenzen, die ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen abgegeben werden, also lediglich eine Tatsache bestätigen bzw. dokumentieren (Wissenserklärung). Sie sind nur Beweismittel für diese Tatsache und im Rahmen der Beweiswürdigung in dem Sinn zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit weiteren Umständen die Existenz der strittigen Forderung beweisen können (vgl. BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4; BGer 4A_419/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4; BK OR-Weber, Art. 88 N 23 f.). Der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille ist der Wille, sich rechtsgeschäftlich zu binden. Er setzt nicht voraus, dass relevante Tatsachen oder deren rechtliche Tragweite unumstritten sind (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5) und ist von der tatsächlichen Bereitschaft, eine eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, zu unterscheiden. 5. Die Kläger stützen sich auch im Berufungsverfahren auf von F._____ im Rahmen der Teilung des Nachlasses der Erblasserin abgegebene Erklärungen zum Bestand einer Darlehensschuld seinerseits gegenüber der Erblasserin bzw. deren Nachlass, die nach ihrer Auffassung Schuldanerkennungen im Sinn von Art. 17 OR darstellen. Soweit sie sich darüber hinaus auf den Standpunkt stellen, sie hätten den Bestand einer Darlehensforderung und die Darlehensvalutierung entgegen der Vorinstanz auch unabhängig von der Qualifikation der besagten Erklärungen als Schuldanerkennungen rechtsgenügend substantiiert (Urk. 36 S. 17 mit Hinweis auf Urk. 1 Rz 2.2, 2.4, 2.5 und 2.7-2.10 und Urk. 21 Rz 2.3), ist ihnen
- 14 zu widersprechen. Die Beklagte bestritt vor Vorinstanz den Bestand eines Darlehensvertrags und die Darlehensvalutierung (Urk. 37 E. III.1.3. und III.4.2., je mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 42 S. 22 f.). Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund von einer über die Behauptungslast hinausgehenden, den Vertragsschluss einschliesslich seines Zeitpunkts und die Einzelheiten der Darlehensvalutierung umfassenden Substantiierungslast der Kläger aus (Urk. 37 E. III.4.3. f.). Warum die Vorinstanz die Anforderungen an die Substantiierung damit überspannt haben sollte, legen die Kläger nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass sie den Bestand des Darlehensverhältnisses von Anfang an als Grundlage der Forderung behaupteten (Urk. 1 Rz 2.2, 2.4, 2.5 und 2.7-2.10) und in der Replik ausführten, die Darlehensvaluta sei F._____ von der Erblasserin in mehreren Tranchen zur Unterstützung und Überbrückung seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung gestellt worden (Urk. 21 Rz 2.3). Diese Darlegungen genügen den von der Vorinstanz zutreffend skizzierten (vgl. dazu BK ZPO I - Hurni, Art. 55 N 22) Anforderungen an die Substantiierung einer nicht durch eine Schuldanerkennung ausgewiesenen, bestrittenen Darlehensforderung aber offensichtlich nicht. Liegen keine substantiierten Tatsachenbehauptungen vor, besteht sodann - vorbehältlich des hier irrelevanten Art. 153 ZPO - kein Raum für eine Beweisabnahme (BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4) und damit für eine Beweiswürdigung. Auf die darauf zielende Kritik der Kläger am Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 36 S. 17) ist daher nicht weiter einzugehen. Für den Ausgang des Verfahrens entscheidend bleibt folglich die Beantwortung der Frage, ob die von den Klägern ins Feld geführten, umstrittenen Erklärungen von F._____ als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR zu qualifizieren sind. 6. Die umstrittenen Erklärungen F._____s sind Elemente des Protokolls der ersten Erbensitzung (Urk. 4/9), des Partiellen Erbteilungsvertrags (Urk. 4/10) und der Schlussteilung (Urk. 4/11). Die Urkunden wurden von den Klägern als Beweismittel offeriert und von der Vorinstanz als solche abgenommen (Prot. I S. 14 ff.). Sie tragen die Unterschrift von F._____. Zu den seitens der Beklagten diesbezüglich hinsichtlich des Protokolls der ersten Erbensitzung vorgebrachten Zweifel (Urk. 13 Rz 5.1.3.) äusserte sich die Vorinstanz nicht näher (Urk. 37 E. 3.2.4.
- 15 a.E.). Im Berufungsverfahren kommt die Beklagte auf die Thematik nur insofern zurück, als sie von der "allfälligen Unterzeichnung" durch F._____ ausgeht (Urk. 42 S. 13). Soweit sie damit an ihrem ursprünglichen Standpunkt festhalten will, ist zu bemerken, dass die Echtheit einer Urkunde mit ausreichender Begründung bestritten werden muss (Art. 178 ZPO), was die Beklagte nicht tut, wenn sie lediglich "bezweifelt, dass die Unterschrift auf dem von den Klägern eingereichten Protokoll (act. 4/9) von F._____ stammt" (Urk. 13 S. 12; zutreffend Urk. 36 S. 16). Dass die von F._____ (mit-)unterzeichneten Urkunden nachträglich verändert worden wären, steht sodann nicht im Raum. Es ist folglich ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Urk. 4/9, 4/10 und 4/11 wie von den Klägern behauptet (auch) Erklärungen von F._____ wiedergeben. Umstritten ist (lediglich) deren Bedeutung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR. 7. Ist umstritten, ob eine Erklärung eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR beinhaltet, so ist sie nach der Rechtsprechung anhand der für Verträge geltenden Grundsätze auszulegen (BGer 4A_757/2011 vom 3. April 2012 E. 2.3). Massgeblich ist primär der wirkliche (innere) Wille der erklärenden Person. Lässt sich dieser nicht feststellen, ist die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen einschliesslich des verfolgten Regelungszwecks verstanden werden durfte und musste, wobei der Wortlaut der Erklärung Ausgangspunkt der Auslegung bildet (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGE 132 III 24 E. 4.; BGE 131 III 606 E. 4.2; BGE 130 III 417 E. 3.2; BGE 123 III 165; BGE 121 III 118 E. 4.b/aa; BGE 117 II 609 E. 6c/bb; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht massgeblich ist dagegen nachträgliches Parteiverhalten (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2). Soweit das Gericht in tatsächlicher Hinsicht seine Schlüsse ausschliesslich aus den bei der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigenden Umständen wie beispielsweise dem Wortlaut, der Systematik, dem Regelungszweck oder der Entstehungsgeschichte zieht, kann es nicht zu einem von der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden tatsächlichen Parteiwillen gelangen. Eine derar-
- 16 tige Abweichung lässt sich nur durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht berücksichtigt werden, wie beispielsweise das nachträgliche Parteiverhalten (BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3.2 ; BGer 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2.1). 8. Die in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen stellen die einzigen direkt F._____ zuzurechnenden Äusserungen dar. Sie können für sich nur anhand ihres verurkundeten Wortlauts und der weiteren bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigenden Umstände interpretiert werden. Als darüber hinausgehende Erkenntnisquelle betreffend den wirklichen Willen von F._____ liegen einzig noch die im Rahmen des Beweisverfahrens erhobenen Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers, die damals an der Erbteilung direkt beteiligt waren, vor. Davon ging auch die Vorinstanz implizit und von den Klägern nicht beanstandet aus. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsantwort im Zusammenhang mit der Feststellung des wirklichen Willens zusätzlich auf nachträgliche Äusserungen von F._____ Bezug nimmt ("Er hat stets dezidiert geltend gemacht, er sei Hauptbegünstigter und Haupterbe und nicht Schuldner des Nachlasses"), tut sie dies ohne Hinweis auf entsprechende erstinstanzliche Behauptungen und ohne sich zu den prozessrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Noven zu äussern (Urk. 42 S. 7, vgl. ähnlich, aber zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip S. 16). Sie wirft der Vorinstanz auch nicht vor, bei ihrer Beurteilung prozessrechtskonform vorgetragene Behauptungen oder prozessrechtskonform angebotene Beweismittel nicht berücksichtigt zu haben. Es bleibt damit dabei, dass nebst den Urkunden, die die in ihrer Bedeutung umstrittenen Äusserungen von F._____ enthalten, einzig die als Beweismittel erhobenen Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers, die sich auf den Zeitpunkt der Erklärungen beziehen, denkbare Erkenntnisquelle betreffend den wirklichen Willen von F._____ sind. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist sodann Rechtsfrage (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Die äusseren Umstände, auf denen sie beruht, sind hingegen Tatfragen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1). Diesbezügliche Erkenntnisquellen sind ebenfalls die von der Vorinstanz als Beweismittel abgenommenen Urk. 4/9-11, die Parteiaussagen der Kläger und die Zeugenaussagen des Willensvollstreckers. Beweise können unabhängig davon berücksichtigt werden, von welcher Partei sie angeboten
- 17 wurden, und durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen können dem Entscheid auch zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht behauptet wurden, sofern sie den behaupteten Tatsachen im Ergebnis gleichwertig sind (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1.3 und 5.1; BGer 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 5; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 36). 9.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der wirkliche Wille von F._____ anhand der erwähnten Aussage nicht ermitteln lasse (Urk. 37 E. 3.2.2., E. 3.3.2., E. 3.4.2.). Sie erwog, dass sich die Kläger anlässlich ihrer Parteibefragung weder an konkrete Umstände bei der Erbensitzung vom 11. April 2001 noch an von F._____ gemachte Äusserungen hätten erinnern können. Auch der als Zeuge befragte damalige Willensvollstrecker G._____ habe sich nicht mehr spezifisch an die erste Erbensitzung erinnern können, und auch ihm seien keine konkreten Äusserungen von F._____ zum streitigen Darlehen bekannt. Das Beweisverfahren habe damit keine über den Wortlaut des Protokolls der ersten Erbensitzung hinausgehende Auslegungselemente ergeben (Urk. 37 E. 3.2.2.). Zum Partiellen Erbteilungsvertrag vom 12. Juli 2001 befragt, habe der Willensvollstrecker zwar ausgeführt, F._____ habe nie in Frage gestellt, dass ein Darlehen bestanden habe. Weitergehendes sei aber nicht vorgesehen worden und das Darlehen im unverteilten Nachlass verblieben. An konkrete Äusserungen von F._____ habe er sich allerdings nicht mehr erinnern können. Letzteres stellte sie auch für die Kläger fest (Urk. 37 E. 3.2.2.). Zum Dokument Schlussteilung habe der Willensvollstrecker anlässlich seiner Zeugenbefragung eindeutig und überzeugend ausgesagt, F._____ habe die Teilung verweigert, weil er nicht Schuldner seiner Söhne habe werden wollen. F._____ habe gesagt, er unterschreibe das nicht, weshalb der Vertrag so gemacht worden sei, wie er jetzt sei. In diesem Licht lasse sich jedenfalls kein Zahlungswille von F._____ erstellen (Urk. 37 E. 3.4.2.). Die Kläger halten dem unter Hinweis auf von ihnen im Einzelnen (korrekt; vgl. Prot. I S. 24- 27, 30-36 und 42-45) zitierte Aussagen entgegen, dass aufgrund der erhobenen Aussagen erstellt sei, dass F._____ mit den schriftlichen Erklärungen tatsächlich habe bestätigen und ausdrücken wollen, dass er von der Erblasserin ein Darlehen im Betrag von Fr. 1.28 Millionen erhalten habe und dass er diesen Betrag nach ihrem Tod dem Nachlass der Erblasserin schulde (Urk. 36 S. 6 ff.).
- 18 - 9.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz beruht implizit auf der Vorstellung, dass das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR einen Zahlungswillen im Sinn einer persönlichen Leistungspflicht bzw. -bereitschaft zu Lebzeiten (vgl. Urk. 37 E. 3.4.3.) von F._____ voraussetzt, was im Licht des Erwogenen, wonach es entscheidend darauf ankommt, dass eine Schuld mit rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen anerkannt wurde (vorstehend E. II.4), nicht zutrifft. Im Übrigen war die von der Vorinstanz ins Zentrum ihrer Überlegungen gerückte Frage auch nie umstritten und daher nicht beweisbedürftig: Auch die Kläger gehen seit jeher davon aus, dass F._____ sich im Rahmen der umstrittenen Erklärungen nicht zur Rückzahlung des Darlehens zu seinen Lebzeiten verpflichten wollte und verpflichtet hat. Sie machen aber bis heute geltend, dass F._____ mit den Erklärungen (tatsächlich und nach dem Vertrauensprinzip) bestätigte, dass er den Betrag von Fr. 1.28 Millionen von der Erblasserin als Darlehen erhalten hatte und er diesen Betrag nach deren Tod dem Nachlass schuldete und diese Anerkennung gestützt auf das Vertrauensprinzip auch das Versprechen enthält, die anerkannte Schuld (jedenfalls) nach seinem Tod aus seinem Nachlass zu erfüllen (Urk. 36 S. 9 ff.). Dass aus der bezeugten Weigerung F._____s, einer Teilung des Darlehens zuzustimmen, weil er nicht Schuldner seiner Söhne werden wollte, auf einen vom Standpunkt der Kläger abweichenden wirklichen Willen F._____s bei der Unterzeichnung der Schlussteilung geschlossen werden könnte, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Dass sie dies hätte tun müssen, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht (Urk. 42 S. 5 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, nachdem die im Rahmen der Schlussteilung gewählte Lösung den formulierten Bedenken F._____s insofern Rechnung trug, als sie eine Teilung bezogen auf das Darlehen, die F._____ zum Schuldner seiner Söhne gemacht hätte, gerade nicht vorsah (vgl. ergänzend auch E. II.11.4). Im Übrigen blieb unbeanstandet und trifft auch zu, dass weder die Kläger noch der Willensvollstrecker sich konkret zu Umständen und Äusserungen von F._____ in der ersten Erbensitzung und im Zusammenhang mit dem partiellen Erbteilungsvertrag erinnern konnten. Dass sich dies hinsichtlich der Schlussteilung anders verhält, machen die Kläger nicht geltend. Aus den von ihnen ins Feld geführten Aussagen (Urk. 36 S. 6 ff.) lässt sich einzig schliessen, dass sie und der Willensvollstrecker damals nicht daran zwei-
- 19 felten, dass F._____ seine Erklärungen so meinte, wie sie sie verstanden und bis heute verstehen, und für Zweifel aus ihrer Sicht auch kein Grund bestand. Diese Gewissheit lässt sich jedoch mangels konkreterer Angaben zum Verhalten und den Äusserungen von F._____ nicht im Sinn eines wirklichen Willens von F._____ objektivieren. Im Ergebnis ist der Vorinstanz mithin darin zu folgen, dass sich der wirkliche Wille F._____s bezogen auf die umstrittenen Erklärungen anhand der Aussagen der Kläger und des Willensvollstreckers nicht ermitteln lässt. Es bleibt folglich auch dabei, dass die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen ist (so auch die Beklagte, vgl. Urk. 42 S. 8). 10.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf den Wortlaut des Protokolls der ersten Erbensitzung davon aus, dass F._____ mit dessen Unterzeichnung bestätigt habe, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen bestehe, aber offenbleibe, wer Schuldner der Forderung sein solle (Urk. 37 E. 3.2.3.). Mit der Unterzeichnung des Partiellen Erbteilungsvertrags habe er - so die Vorinstanz weiter - den Bestand der Darlehensschuld gemäss Annex I Ziffer 2.4 eingeräumt. Aus dem Vertrag ergebe sich aber nicht, wem F._____ welchen konkreten Betrag hätte bezahlen sollen (Urk. 37 E. 3.3.3.). In der Schlussteilung habe er erneut den Bestand der Darlehensforderung von Fr. 1.28 Millionen (gegen ihn) eingeräumt. Es ergebe sich aber auch daraus nicht, wem F._____ welchen Betrag hätte bezahlen sollen (Urk. 37 E. 3.4.3.). Dem widersprechen die Kläger insofern, als sie geltend machen, dass bei allen drei schriftlichen Schuldbestätigungen nie der geringste Zweifel daran bestanden habe, dass F._____ der Schuldner der anerkannten und bestätigten Darlehensschuld gegenüber der Erblasserin gewesen sei. Das ergebe sich nach dem Vertrauensprinzip klar und auch ohne Namensnennung schon aus Ziffer 3.2 oben des Protokolls der ersten Erbensitzung. In Ziffer 3.3 oben des Partiellen Erbteilungsvertrags und in Ziffer 3.4 oben der Schlussteilung sei F._____ als Schuldner der Darlehensschuld genannt, sodass sich diese Frage bei umfassender Beweiswürdigung ohnehin erübrige. Nicht haltbar sei auch der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass sich auch aus der Schlussteilung nicht ergebe, wem F._____ als Schuldner des Darlehens welchen Betrag hätte bezahlen müssen. Aus der Schlussteilung ergebe sich wie auch aus der ersten Erbensitzung und aus dem Partiellen Erbteilungsvertrag mit aller Klar-
- 20 heit, dass die Darlehensschuld von F._____ Fr. 1.28 Millionen betrage, im unverteilten Nachlass der Erblasserin und Darlehensgläubigerin stehe und damit im vollen Betrag der Erbengemeinschaft geschuldet sei (Urk. 36 S. 13 f.). 10.2 Gemäss dem Wortlaut von Ziffer 5 des Protokolls der ersten Erbensitzung bestätigte F._____, dass gegenüber der Erblasserin eine Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen bestehe. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut nicht direkt, wer Schuldner der bestätigten Darlehensschuld sein soll. Die fragliche Erklärung steht allerdings unter dem Titel "Darlehen/lebzeitige Zuwendungen" und im Kontext weiterer Bestätigungen der Erben betreffend von ihnen empfangene Unterstützungen der Erblasserin. Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Erklärung ist folglich davon auszugehen, dass sie ein von F._____ empfangenes Darlehen zum Gegenstand hat. Dass es sich beim Schuldner um F._____ handelt, erhellt abgesehen davon auch bei einer übergreifenden Beurteilung zwanglos aus dem Inhalt der weiteren im gleichen Zusammenhang stehenden Dokumente Urk. 4/10 und Urk. 4/11, in denen als Aktivum im Nachlass ein Darlehen von F._____ in dieser Höhe erwähnt bzw. ausdrücklich von einem Darlehen der Erblasserin an F._____ in diesem Betrag die Rede ist. Es bleibt damit entgegen der Vorinstanz nicht unklar, wer Schuldner der von F._____ anlässlich der ersten Erbensitzung bestätigen Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen sein soll. Im Rahmen der Schlussteilung stellten die Kläger und F._____ sodann als Erben ausdrücklich fest, dass der Nachlass derzeit noch aus einem Darlehen der Erblasserin an F._____ von Fr. 1.28 Millionen bestehe, das zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich sei, und vereinbarten dieses Darlehen einstweilen unverzinslich und unkündbar stehen zu lassen. Die Höhe der Darlehensforderung lässt sich dem Dokument damit ausdrücklich entnehmen. Gläubigerin derselben blieb gemäss dessen Wortlaut der Nachlass der Erblasserin und damit die aus den drei Erben bestehende Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft (Art. 602 ZGB), die sich nach dem Tod von F._____ personell entsprechend der letztwilligen Verfügung der Erblasserin auf die Kläger als Erben und Nacherben von F._____ reduzierte. Aus dem Wortlaut aller prozessgegenständlichen Dokumente ergibt sich mithin der Schuldner (F._____), die Gläubigerin (Erblasserin bzw. Erbengemein-
- 21 schaft im Nachlass der Erblasserin), die Höhe (Fr. 1.28 Millionen) und der Rechtsgrund (Darlehen) der bestätigten Schuldverpflichtung. 11.1 Ein Darlehen ist unter dem Vorbehalt des Empfangs der Darlehensvaluta rechtlich mit einer Rückerstattungspflicht des Borgers verbunden (E. II.4). Dass dem so ist, ist auch ausserhalb juristisch gebildeter Kreise allgemein bekannt und daher auch für F._____ ohne Weiteres anzunehmen, zumal keine der Parteien Umstände vorbringt, die in seinem Fall eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden. Dass auch das Beweisverfahren keine entsprechenden Hinweise zu Tage förderte, weisen die Kläger mit den von ihnen korrekt zitierten Protokollstellen nach (Urk. 36 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund anerkennt jemand, der vorbehaltlos einräumt, einem anderen einen Betrag aus Darlehen zu schulden, nach Treu und Glauben nebst dem Empfang der Darlehensvaluta regelmässig auch seine diesbezügliche Rückerstattungspflicht. Das schliesst allerdings nicht aus, dass auch eine solche Erklärung im Einzelfall lediglich deklaratorischer Natur ist (vgl. BGer 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4). 11.2 Die erste seiner in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen gab F._____ im Rahmen der ersten Erbensitzung ab. Mit ihr bestätigte er ausgehend von deren im Kontext verstandenen Wortlaut den Bestand einer Darlehensschuld von Fr. 1.28 Millionen seinerseits gegenüber der Erblasserin. Gemäss der (zu Recht) unbeanstandet gebliebenen Feststellung der Vorinstanz diente die erste Erbensitzung wie üblich der Bestandesaufnahme des Nachlasses, der Feststellung von Aktiven und Passiven und der Besprechung des weiteren Vorgehens (Urk. 37 E. 3.2.4.). Daraus schloss die Vorinstanz, dass zu diesem Zeitpunkt über das Schicksal der in Ziffer 5 erwähnten Darlehensschuld und damit darüber, ob und gegebenenfalls wann F._____ diese wem zurückbezahlen müssen, noch nichts gesagt gewesen sei. Sie verwies darauf, dass F._____ damals gemäss Art. 614 ZGB darauf habe vertrauen dürfen, dass ihm die Schuld bei der Erbteilung angerechnet werde (Urk. 37 E. 3.2.4.). An Letzterem entzündet sich die Kritik der Kläger, die in Abrede stellen, dass F._____ sich bei Abgabe der Erklärung der besagten Anrechnungsregel bewusst war bzw. die Erklärung im Vertrauen darauf abgab, und im Übrigen argumentieren, dass, wenn dies der Fall gewesen sei,
- 22 - F._____ damit seine Bereitschaft zur Begleichung der Darlehensschuld aus seinem Vermögen gezeigt hätte (Urk. 36 Rz 3.6.5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass die erste Erbensitzung lediglich der Bestandesaufnahme des Nachlassvermögens diente und dass die die Darlehensschuld von F._____ gegenüber der Erblasserin bestätigende Erklärung auch dementsprechend formuliert ist. Eine über eine bestätigende Wissenserklärung hinausgehende Bedeutung kann der Erklärung unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht zugeschrieben werden. 11.3 Die zweite der in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen F._____s ist Bestandteil des Partiellen Erbteilungsvertrags. In dessen Ziffer 2 stellten F._____ und die Kläger als Erben fest, dass sich der Nachlass per Todestag gemäss Annex 1 zusammensetze, und anerkannten Annex 1 im internen Verhältnis als vollständig und die Bewertung unter Vorbehalt einer Neubewertung der Liegenschaften in Zug als verbindlich. Annex 1 enthält eine in Aktiven und Passiven gegliederte Aufstellung der einzelnen Nachlassbestandteile gefolgt von einer Übersicht über dieselben. In dem die Aktiven betreffenden Teil der Aufstellung findet sich unter dem Zwischentitel Wertschriften und Guthaben der Vermerk "Darlehen A._____" und auf den zwei folgenden Zeilen "Hypothek H._____ 1 1'100'000" und "Ungesichert 180'000". Die Ziffern 3 und 4 des Vertrags betreffen die Ausscheidung und Zuweisung von Betreffnissen sowie die Anrechnung bereits ausgerichteter Zahlungen und die Verfügungsberechtigungen über die zugewiesenen Mittel. Ziffer 5 betrifft die Verwaltung des noch unverteilten Nachlasses mit dem Ziel, den nach der Einforderung ausstehender Guthaben des Nachlasses, der Begleichung offener Verbindlichkeiten einschliesslich der Erbschaftssteuern und der Veräusserung der Liegenschaft resultierenden Saldo gemäss den Erbquoten zu verteilen (Urk. 4/10; Urk. 37 E. 3.3.3.). Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung räumte F._____ erneut ein, dem Nachlass der Erblasserin aus Darlehen insgesamt Fr. 1.28 Millionen zu schulden, wobei die Schuld gemäss den weiteren Bestimmungen des Vertrags zum einstweilen noch unverteilten Nachlass gehörte. Diesen hatte der Willensvollstrecker gemäss Ziffer 5.2 des Vertrags zwar zu versilbern. Dass diese von F._____ mitgetragene Bestimmung auch auf die Darlehensverpflichtung anwendbar gewesen wäre, machen die Kläger jedoch nicht geltend.
- 23 - Das Schicksal derselben war damit weiterhin offen und zwar unabhängig davon, ob F._____ (a) die dispositive (BSK ZGB II-Minnig, Art. 614 N 1) Regelung gemäss Art. 614 ZGB kannte, (b) eine entsprechende Anrechnung unter Berücksichtigung der testamentarischen Anordnungen und des verbleibenden Nachlassvermögens rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre und (c) F._____ bei der Unterzeichnung des Partiellen Erbteilungsvertrags auf eine Anrechnung vertraute und vertrauen durfte. Davon ausgehend diente die als Feststellung formulierte Erklärung (noch) nicht dazu, eine über eine gegenseitig verbindliche Feststellung des Nachlassvermögens hinausgehende rechtliche Wirkung hervorzurufen. Auch wenn sie Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung unter den Erben war, kann ihr unter diesen Umständen nach Treu und Glauben (noch) keine über eine bestätigende Wissenserklärung hinausgehende Bedeutung zugeschrieben werden. 11.4 Die dritte der in ihrer Bedeutung umstrittenen Erklärungen F._____s ist Bestandteil der Schlussteilung, mit welcher er und die Kläger eine Vereinbarung über das weitere Schicksal der bisher von einer solchen Regelung ausgesparten Nachlasswerte für die Zukunft unter Entlassung des Willensvollstreckers aus seiner Aufgabe trafen (Urk. 4/11). Die direkt das Darlehen der Erblasserin an F._____ betreffenden Passagen sind dem vorinstanzlichen Urteil wörtlich zu entnehmen (Urk. 37 E. 3.4.1.). Deren Wortlaut (vgl. E. I.1.2) gemäss stellten F._____ und die Kläger zunächst gemeinsam den Bestand eines Darlehens der Erblasserin an F._____ in der Höhe von Franken 1.28 Millionen fest, das im Umfang von Fr. 1.1 Million hypothekarisch gesichert und zu Lebzeiten von F._____ unkündbar und unverzinslich sei. Daran anschliessend vereinbarten sie, dass das Darlehen gegen F._____ einstweilen unverzinslich und unkündbar stehengelassen werde, und erklärten sich unter Vorbehalt dieses Darlehens als per saldo aller Ansprüche im Nachlass der Erblasserin auseinandergesetzt. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beklagte seine Darlehensschuld mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erneut einräumte (Urk. 37 E. 3.4.3.). Dass aus seiner Erklärung auch die Höhe der Schuldverpflichtung und die Gläubigerin hervorgeht, wurde erwogen (E. II.10.1). Indem er seine Darlehensschuld anerkannte, räumte F._____ zudem seine Rückerstattungspflicht ein (E. II.11.1). Die Unkündbarkeit des Darlehens ändert nichts daran. Sie galt - wovon auch die Vorinstanz ausgeht - lediglich
- 24 zu Lebzeiten von F._____. Einen Schulderlass sah die Vereinbarung der Erben nicht vor. Dass F._____ aus irgendeinem Grund von etwas anderem ausging und nach Treu und Glauben ausgehen durfte, macht auch die Beklagte nicht geltend (vgl. Urk. 42 S. 16). Jedenfalls könnte solches auch aus der von ihr ins Feld geführten Weigerung F._____s, einer Teilung zuzustimmen, da er nicht habe Schuldner seiner Söhne werden wollen, nicht geschlossen werden, nachdem die schliesslich in der Schlussteilung gewählte Lösung dieser Willensäusserung Rechnung trug, das Darlehen aber ausdrücklich als weiterbestehendes regelte und es von der Saldoerklärung ausnahm. Anders als seine ersten beiden bildete diese dritte Erklärung Grundlage und Teil einer Vereinbarung, mit der die Erben den künftigen Umgang mit dem eingeräumten Darlehen unter Verzicht auf eine Anrechnung nach Art. 614 ZGB gegenseitig verbindlich regelten. Die Bedeutung seiner Erklärung ging damit über eine nur den Bestand des Darlehens bestätigende Wissenserklärung hinaus. Sie kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass F._____ ihr einen rechtlich verbindlichen Charakter verleihen wollte und verlieh und damit rechtsgeschäftlich erklärte, der Erbengemeinschaft die Darlehenssumme gemäss den von den Erben gemeinsam bestätigten Konditionen zu schulden. Dass er andere Vorstellungen über die Bedeutung der testamentarischen Anordnungen der Erblasserin hatte als die weiteren Erben und der Willensvollstrecker und er eine andere Lösung bevorzugt hätte, mag dabei zutreffen. Das ändert jedoch nichts daran, dass er dem gewählten Vorgehen mit Unterzeichnung der Schlussteilung zustimmte. Dass Differenzen in der Sache eine rechtsgeschäftliche Anerkennung nicht hindern, wurde erwogen (E.II.4). 12. Schlussfolgernd ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Erklärung F._____s im Rahmen der Schlussteilung als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 17 OR zu qualifizieren ist. Das Vorliegen der rechtsbegründenden Tatsachen ist bezogen auf die geltend gemachte Forderung gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung folglich zu vermuten, und es obliegt der Beklagten, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen (vgl. E. II.4). 13. Die Vorinstanz hat ihr Beweisverfahren ausdrücklich auf die Frage des Vorliegens von Schuldanerkennungen beschränkt und sich dazu, ob es der Beklag-
- 25 ten gelingt, das Nichtbestehen der Schuld darzulegen und zu beweisen, nicht geäussert. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren den insoweit übereinstimmenden Eventualanträgen der Parteien folgend zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Der Entscheid über das konkrete Vorgehen bleibt der Vorinstanz vorbehalten. III. 1. Die Beklagte ersucht darum, ihr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 42 S. 1 f.). Diesem Antrag ist unter Hinweis auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Beschluss vom 3. Mai 2024 (Urk. 23 E. II.) und den Umstand, dass auch die Vorinstanz den Standpunkt der Beklagten geschützt hat und er auch deshalb nicht als von Vornherein aussichtslos gelten kann, stattzugeben. 2. Bei gegebenem Verfahrensausgang (Rückweisung) rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. diesen (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dabei ist vorzumerken, dass die Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 12'000.– geleistet haben. 3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 180'000.– ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wäre auf Fr. 12'000.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV).
- 26 - Es wird beschlossen: 1. Der Beklagte wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 aufgehoben und der Prozess im Sinn der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 4. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 12'000.– geleistet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 180'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 27 - Zürich, 11. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Meier versandt am: st