Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. November 2024; Proz. CG240016
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 26/1 S. 2) " Der Kläger beantragt, dass das Bezirksgericht des Kantons Zürich: 1. Die Versicherungsgesellschaft B._____ verpflichtet, die Krankentaggeld- Leistungen rückwirkend ab dem Dezember 2020 bis zur vollständigen Genesung oder bis zur Feststellung der Invalidität des Klägers weiterzuzahlen. 2. Die Versicherungsgesellschaft B._____ zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes für die durch die unrechtmässige Einstellung der Leistungen entstandenen finanziellen, gesundheitlichen und moralischen Schäden des Klägers verurteilt. 3. Die Versicherungsgesellschaft B._____ zur Zahlung von 44 190,25 CHF plus gesetzliche Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr für die Dauer von drei Jahren, was insgesamt 6 628,54 CHF ergibt, also insgesamt 50 688,79 CHF verurteilt. 4. Die Versicherungsgesellschaft B._____ zur Zahlung eines zusätzlichen Schadensersatzes in Höhe von 135 000 CHF für die entstandenen moralischen und gesundheitlichen Schäden des Klägers verurteilt. 5. Die Versicherungsgesellschaft B._____ zur Übernahme der Prozesskosten, der Anwaltskosten sowie der administrativen Kosten des Gerichts verpflichtet. 6. Darüber hinaus sind die Verluste im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag des Autos (50 300 CHF), die ausstehenden Beträge aus dem Betreibungsamt (28 181,05 CHF) sowie andere Verpflichtungen (10 000 CHF) zu berücksichtigen. Es ist ebenfalls zu betonen, dass alle anderen von anderen Institutionen erhaltenen Leistungen lediglich die grundlegenden Lebenshaltungskosten deckten und nicht als Ersatz für die von B._____ geschuldeten Leistungen betrachtet werden können. Daher beläuft sich die Gesamtforderung des Klägers auf 274 169,84 CHF." Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 25) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- 3 - 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6./7. [Mitteilungen / Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2 S. 9 f.) "1. Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Obergericht des Kantons Zürich, um die vorgelegten Beweise erneut zu prüfen meine Ansprüche gegenüber B._____ fair zu bewerten. 2. Anordnung an B._____, detaillierte Finanzberichte vorzulegen, insbesondere über: Zahlungen an Dr. C._____ im Zusammenhang mit medizinischen Gutachten sowie Entscheidungen zur Einstellung der Krankentaggeldleistungen. 3. Vernehmung von Dr. C._____ als Zeugen, um folgende Punkte zu klären: Ob seine medizinischen Gutachten unabhängig und objektiv waren. Ob Druck seitens B._____ auf ihn ausgeübt wurde. Ob seine Aussage mir gegenüber, dass ich "unter der Brücke landen werde", eine Form der Einschüchterung darstellt. 4. Aufhebung der auferlegten Gerichtskosten in Höhe von 2000 CHF und Übertragung dieser Kosten auf B._____, da deren Handlungen zur Eskalation des Konflikts geführt haben. 5. Berücksichtigung der vorgelegten Beweise, darunter: Medizinische Berichte (u.a. von Dr. D._____, Dr. E._____ und Dr. F._____), die meine vollständige Arbeitsunfähigkeit eindeutig belegen. Korrespondenz mit B._____, die die mangelnde Kooperationsbereitschaft und Manipulation von Beweismitteln aufzeigt. Dokumente, die das Interesse der Medien G._____ und H._____ an meinem Fall sowie die laufenden Untersuchungen durch FINMA bestätigen. 6. Prüfung, ob die Handlungen von B._____ und Dr. C._____ Straftatbestände erfüllen, insbesondere in Bezug auf Betrug (Art. 146
- 4 - StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 302 und 312 StGB). 7. Bestätigung, dass diese Angelegenheit Gegenstand eines Strafverfahrens ist, das derzeit vom Obergericht des Kantons Zürich unter dem Aktenzeichen UE240432-0/S3 geprüft wird. 8. Untersuchung der Handlungen von B._____ durch FINMA, um festzustellen, ob der Versicherer gegen die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verstossen hat." Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) erhob vor Vorinstanz mit Eingabe vom 30. September 2024 eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte), mit welcher er verschiedene Ansprüche aus Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sowie privatrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend machte (act. 26/1; Anträge oben abgedruckt). Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein: Auf die Anträge betreffend vertraglich geschuldeter Krankentaggeldleistungen nicht mangels sachlicher Zuständigkeit, auf die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nicht, da weder ein Schlichtungsverfahren durchlaufen worden war noch die Parteien gemeinsam auf ein solches verzichtet hatten (act. 25 E. 6 ff. S. 4 ff.). 2. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) vom 27. November 2024 dargestellt (act. 25 S. 2 ff.); darauf kann verwiesen werden. Das Dispositiv ist vorne wiedergegeben. 3. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Berufung (act. 2). Es folgten zahlreiche Beilagen und weitere Schreiben (act. 4-24B/17; act. 28-31B/9; act. 35-40/4). Diese sind unbeachtlich, soweit sie nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgten, und enthalten im Übrigen keine weitergehende Anträge, welche das vorliegende zivilrechtliche Berufungsverfahren be-
- 5 träfen. Weiterungen sind daher nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II. 1. Der Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. act. 25 passim). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. A. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Diesen Voraussetzungen vermag die vorliegende Berufungsschrift des nicht anwaltlich vertretenen Klägers zu genügen. 3. Der Kläger beantragt in seiner Berufungsschrift sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einen (neuen) Entscheid in der Sache durch das Obergericht. In diesem Zusammenhang stellt er verschiedene Verfahrensanträge, so etwa betreffend Beweismittel der Gegenseite, die Einvernahme von Zeugen oder die Würdigung von Beweismitteln (act. 2 Anträge 2-5, im Wortlaut oben abgedruckt). Diese Anträge betreffen das vorliegende Berufungsverfahren. Dahingegen haben die Anträge auf Prüfung verschiedener Straftatbestände, auf gerichtliche Bestätigung, dass dieselbe Angelegenheit Gegenstand eines Strafver-
- 6 fahrens sei, sowie auf Untersuchung durch die FINMA, ob die Beklagte gegen das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verstossen habe (act. 2 Anträge 6-9), offensichtlich nichts mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu tun. Auf die Berufung ist insoweit nicht einzutreten. III. 1. Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten. Betreffend die Anträge auf Bezahlung vertraglich geschuldeter Krankentaggeldleistungen (Ziffer 1 und 2 der vorinstanzlich gestellten Anträge, vgl. oben) hielt das Bezirksgericht fest, im Kanton Zürich sei das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer/ZH]; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen wäre (BGE 138 III 558 E. 4). Betreffend die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche hielt die Vorinstanz zutreffend (und unangefochten) fest, diese würden auch dann nicht unter die sozialversicherungsgerichtliche Zuständigkeit fallen, wenn sie sich gegen den Versicherungsträger richten und in sachverhaltlicher Hinsicht im Zusammenhang mit einem Kollektivtaggeldversicherungsvertrag ständen, da eine (objektive) Klagenhäufung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ZPO mangels gleicher sachlicher Zuständigkeit nicht zulässig sei. Für die geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bejahte die Vorinstanz ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit (act. 25 E. 6 f.). Die Vorinstanz stellte sodann fest, dass gemäss Art. 197 ZPO dem bezirksgerichtlichen Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen habe. Beim vorliegenden Streitwert von mehr als Fr. 100'000.– könnten die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Eine Klagebewilligung liege dem Gericht nicht vor und der Kläger habe in seiner Eingabe vom 1. November 2024 (act. 26/14) sinngemäss bestätigt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei. Im Antrag des Klägers, das vorliegende Verfahren sei ohne
- 7 - Schlichtungsverfahren fortzusetzen, wenn die Beklagte nicht auf seinen letzten Vergleichsvorschlag eingehe, liege ein Verzicht des Klägers auf das Schlichtungsverfahren. Ein gemeinsamer Verzicht liege indes nicht vor. Der Beklagten sei mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 Frist angesetzt worden um sich dazu zu äussern, ob sie ebenfalls auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten wolle (act. 26/11). Die Beklagte habe nicht auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet und Nichteintreten auf die Klage beantragt. Unter diesen Umständen fehle es ohne Schlichtungsverfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 25 E. 8 f. S. 5 ff.). 2.1. Was der Kläger in seiner Berufung dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Vorab bedarf es zuhanden des Klägers wohl einer Klarstellung der Begriffe: Das Gesetz spricht in Art. 197 ff. ZPO von einem Schlichtungsversuch resp. von einem Schlichtungsverfahren. Im Kanton Zürich ist diese Schlichtungsbehörde gemäss ZPO der Friedensrichter resp. die Friedensrichterin (§ 53 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation in Zivil- und Strafsachen [GOG]). Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang von "Mediation" (act. 2 S. 2 f.), was zumindest missverständlich ist: Das Friedensrichteramt ist nicht eine freiwillige Mediationsstelle, sondern – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – ein obligatorischer Bestandteil des zu durchlaufenden Zivilverfahrenswegs. Die Ausnahmen sind in Art. 198 ZPO aufgeführt. Die vorliegende Streitigkeit fällt nicht darunter. Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsschrift entfällt die Anrufung des Friedensrichteramtes nicht, wenn der Streitwert über Fr. 100'000.– liegt (act. 2 S. 2, S. 6). Vielmehr können gemäss Art. 199 Abs. 1 ZPO bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit von mindestens Fr. 100'000.– "die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten". Dass die Beklagte auf die Durchführung des friedensrichterlichen Verfahrens verzichtet hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine direkte Klageerhebung vor Bezirksgericht vor, so ist zwingend vor der Klageerhebung beim Bezirksgericht die örtlich zuständige Friedensrichterin resp. der Friedensrichter anzurufen. Es kommt, anders als der Kläger annimmt, nicht darauf an, ob man sich vor
- 8 - Friedensrichter voraussichtlich wird einigen können oder nicht (so aber act. 2 S. 2 f.). Auch der Umstand, dass aussergerichtlich resp. vorprozessual bereits Vergleichsvorschläge gescheitert sind, lässt den gesetzlich vorgeschriebenen Klageweg unberührt. Auch in solchen Fällen ist zwingend zuerst das Friedensrichteramt anzurufen, welches sodann – falls sich an der Verhandlung zeigt, dass eine Einigung nicht möglich ist – die Klagebewilligung ausstellt (Art. 209 ZPO). Dort, wo das friedensrichterliche Verfahren vorgeschrieben ist, bildet dessen Durchführung resp. das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung eine sog. Prozessvoraussetzung: Liegt eine gültige Klagebewilligung nicht vor, so darf das angerufene Gericht kein Urteil in der Sache fällen. Es muss, wie das die Vorinstanz getan hat, vielmehr auf Nichteintreten entscheiden. Das heisst, das Gericht geht auf die bei ihm anhängig gemachte Klage inhaltlich nicht ein. 2.2. Zusammenfassend ist die Vorinstanz damit zu Recht nicht auf die Klage eingetreten, da es an der erforderlichen Klagebewilligung fehlte. Die beantragte (inhaltliche) "Wiederaufnahme des Verfahrens" durch das Obergericht ist daher abzuweisen. 3. Die Vorinstanz durfte vorliegend die Klage mangels gültiger Klagebewilligung nicht prüfen, und auch das Obergericht kann die Klage aus diesem Grund inhaltlich nicht prüfen. Damit sind die Anträge des Klägers, welche das Beweisverfahren betreffen (Edition von Beweismitteln, Einvernahme von Zeugen, Würdigung der vorgelegten Beweise; Anträge Ziffern 2, 3 und 5), ihrer Grundlage beraubt. Sie sind abzuweisen. 4. Weiter ist festzuhalten, dass die Gerichte für ihre Verfahren Kosten erheben. Die Kosten werden dabei im zivilgerichtlichen Verfahren nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Nichteintreten – der vorliegende Fall – gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Entgegen dem Kläger wären daher die Kosten nicht der Beklagten aufzuerlegen gewesen. Es besteht und bestand keine Pflicht für die Beklagte, Vergleichsangebote des Klägers anzunehmen – hingegen hätte für den Kläger die Pflicht bestanden, zuerst den Friedensrichter anzurufen und eine Klagebewilligung erhältlich zu machen, bevor er direkt ans Bezirksgericht gelangte. Einen Grundsatz, wonach
- 9 die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen wären, welche die Eskalation des Streites (und damit die Anrufung des Gerichts) zu verantworten hat, gibt es entgegen dem Kläger nicht (act. 2 S. 8). Das heisst wiederum nicht, dass das Bezirksgericht sich darüber geäussert hätte, ob der Kläger durch die Beklagte geschädigt worden ist oder nicht (so aber offenbar der Kläger, vgl. act. 2 S. 8). Die Kosten wurden einzig und allein deshalb dem Kläger auferlegt, weil auf seine Klage mangels gültiger Klagebewilligung nicht eingetreten werden konnte. Es liegt darin auch keine Aussage, ob der Kläger mit seiner Klage obsiegt hätte oder nicht (entgegen act. 2 S. 9). Die Kostenauflage an den Kläger ist damit nicht zu bemängeln. Der Antrag des Klägers, die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen, ist daher abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: Dem Kläger nicht infolge seines Unterliegens, der Beklagten nicht, da ihr keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. November 2024 wird vollumfänglich bestätigt.
- 10 - 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1'800.– festgesetzt und dem Kläger und Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 439'169.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: