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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2025 LB240054

February 6, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,029 words·~15 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240054-O/U1 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Teilurteil vom 6. Februar 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____, betreffend Forderung und definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 17. September 2024 (CG210019-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 296'370.– nebst Zins zu 5% - auf CHF 50'000.– seit 1. Oktober 2019 und - auf CHF 246'370.– seit 27. Oktober 2020 an die Klägerin zu verurteilen. Teilklage; Mehrforderungen vorbehalten. 2. Es sei das auf der Liegenschaft Grundbuch C._____ Grundstück GR 1, Kat. 2, D._____-strasse 3, zugunsten der Klägerin provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 296'370.– nebst Zins zu 5% auf CHF 50'000.– seit 26. Juli 2019 und auf CHF 246'370 seit 27. Oktober 2020 definitiv einzutragen und das Grundbuchamt E._____ gerichtlich anzuweisen, die entsprechende Eintragung im Hauptbuch vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, wobei der Klägerin eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen sei." Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. September 2024: (Urk. 74 S. 34 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 117'500.– zuzüglich Zins von 5% seit 26. September 2019 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt E._____ wird angewiesen, das gemäss Urteil vom 9. April 2021 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Klägerin für die Pfandsumme von CHF 330'000.– nebst 5% Zins auf CHF 50'000.– seit 26. Juli 2019 und auf CHF 280'000.– seit 27. Oktober 2020 und zu Lasten des Grundstücks der Beklagten, Grundbuch C._____, Grundstück GR 1, Kataster-Nr. 2, EGRID CH4, F._____, zu löschen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–.

- 3 - 4. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 950.– werden der klagenden Partei zu vier Fünfteln und der beklagten Partei zu einem Fünftel auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens ES210008 einschliesslich noch ausstehende Kosten des Grundbuchamtes werden der Klägerin definitiv auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 20'000.– verrechnet, ist der Klägerin jedoch im Umfang von einem Fünftel, das sind CHF 4'000.–, von der Beklagten zu ersetzen. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Klägerin 1/5 der Kosten des Schlichtungsverfahrens, das sind CHF 190.–, zu ersetzen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 18'180.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. (Mitteilung) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: A. Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 73): " 1. Es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Geschäfts-Nr. CG210019, vom 17. September 2024 aufzuheben und es sei die Klage der Berufungsbeklagten/Klägerin vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Geschäfts-Nr. CG210019, vom 17. September 2024 dahingehend anzupassen, dass der Berufungsklägerin/Beklagten keine Kosten auferlegt werden und ihr eine volle Parteientschädigung zugesprochen wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer)."

- 4 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in G._____ und als General- sowie Totalunternehmerin tätig (Urk. 4/2). Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Zürich. Sie hat am 26. Juli 2019 von H._____ sowie I._____, J._____ und K._____ das Grundstück an der D._____-strasse 3 in C._____ gekauft. Gleichentags schloss die Beklagte mit der Klägerin einen Totalunternehmervertrag betreffend das Bauprojekt "Villa L._____, Haus Nr. 5 mit Einliegerwohnung und Swimmingpool" auf dem gekauften Grundstück (Urk. 4/6). 2. Die Beklagte trat in der Folge vom Totalunternehmervertrag zurück. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Verfahren die Vergütung diverser Leistungen, eventualiter die volle Schadloshaltung aufgrund des Rücktritts und reichte zu diesem Zweck bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. Juni 2021 die vorliegende Klage mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen ein (Urk. 2). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels inklusive Novenstellungnahme, einer Instruktionsverhandlung sowie der Hauptverhandlung fällte die Vorinstanz am 17. September 2024 den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 74). 3. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist Berufung (Urk. 73). Die Berufung erweist sich - mit Ausnahme der Frage des Verzugszinses - als offensichtlich unbegründet, weshalb nur eine beschränkte Berufungsantwort einzuholen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 nachfolgend; Art. 312 Abs. 1 ZPO). B. Prozessuales 1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Ersterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss. Denn das zweitinstanzliche Verfahren

- 5 zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung des Streits vorliegt. Entsprechend ist es an der Berufung erhebenden Partei, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht erhalten lassen (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-Spühler, 3. A. 2017, Art. 312 N 15; ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A. 2016, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz kann sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80,) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4 und BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass sie alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). 2. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO; vgl. auch Art. 222 Abs. 3 ZPO für die Klageantwort). Auch im Berufungsverfahren ist nach diesen Bestimmungen die Einholung einer auf einzelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränkten Berufungsantwort zulässig (vgl. ZK ZPO- Reetz/Hilber, 3. Auflage 2016, Art. 316 N 6; OGer LF150026 vom ZH vom 1. Juli 2015).

- 6 - C. Anspruch auf volle Schadloshaltung 1. Die Vorinstanz hat den Rücktritt der Beklagten als Rücktritt der Bestellerin gegen Schadloshaltung im Sinne von Art. 377 OR qualifiziert (Urk. 74 S. 17). Hiergegen wehrt sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht. Als Folge davon schuldet die Beklagte die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit sowie die volle Schadloshaltung der Unternehmerin (vgl. Art. 377 OR). 2. Mangels substantiierter Behauptungen zur Berechnung der Vergütungshöhe sprach die Vorinstanz der Klägerin keinen Schadenersatz für die bereits geleisteten Aufwendungen zu (Urk. 74 S. 20). Dies wird von der Beklagten naturgemäss nicht kritisiert. Unter dem Titel der vollen Schadloshaltung verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte aber, der Klägerin den entgangenen Gewinn im Betrag von CHF 117'500.– zu bezahlen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Klägerin habe im Eventualstandpunkt die Entschädigung des entgangenen Gewinns beantragt und diesen mit Verweis auf eine Gewinnmarge von 5% auf CHF 117'500.– beziffert. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass ein Anspruch auf Entschädigung des entgangenen Gewinns bestehe, da der Vertrag zu einem Zeitpunkt gekündigt worden sei, als die Klägerin noch keine Leistungen erbracht habe. Zur Höhe des entgangenen Gewinns habe sie sich indes nicht geäussert. Da die Pflicht zur Vergütung bereits angefallener Aufwendungen neben der Pflicht zur Schadloshaltung bestehe, gelte Letztere unabhängig davon, ob der Unternehmerin bereits Aufwendungen angefallen seien. Es bestehe daher eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den entgangenen Gewinn zu erstatten. Dieser belaufe sich gemäss unbestritten gebliebener Behauptung der Klägerin auf CHF 117'500.– (Urk. 74 S. 24 f.). 3. Die Beklagte moniert im Berufungsverfahren eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO, da die Vorinstanz unbesehen auf eine ungenügende Parteibehauptung der Klägerin abgestellt habe. So habe die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren ausführen lassen, ihre Gesamtgewinnmarge belaufe sich - konservativ geschätzt - auf 5% des Werklohnes von CHF 2'350'000.–, d.h. auf CHF 117'500.–. Die Klägerin habe ihren Anspruch auf entgangenen Gewinn somit mit einem einzigen Satz behauptet. Entgangener Gewinn sei aber eine komplexe Angelegen-

- 7 heit. Massgebend sei die sich aus dem Vertrag ergebende Gewinnmarge. Der Unternehmer habe Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei ein entgangener Gewinn nur ersatzfähig, wenn es sich um einen üblichen oder sonst wie sicher in Aussicht stehenden Gewinn handle. Einen solchen Gewinn herzuleiten bedürfe genauerer Ausführungen und Berechnungen. Es seien die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmers offenzulegen und es sei zumindest dem Grundsatz nach aufzuzeigen, weshalb der Gewinn gerade 5% betrage. Diesbezügliche Ausführungen würden sich in den Rechtsschriften der Klägerin nicht finden. Mit der Nennung eines blanken Prozentsatzes und eines unkommentierten Frankenbetrages sei die Klägerin ihrer Behauptungslast nicht im Ansatz nachgekommen. Damit gelte die Behauptung als nicht aufgestellt bzw. nicht gehörig in den Prozess eingeführt. Damit sei aber eine Bestreitung unnötig gewesen. Ohne gehörige Behauptung der Klägerin dürfe keine Forderung zugesprochen werden (Urk. 73 S. 5 f.). Selbst wenn aber von einer gehörigen Parteibehauptung der Klägerin auszugehen sei, habe die Beklagte diese in ihren Rechtsschriften bestritten. In ihrer Klageantwort habe sie Bestand und Höhe des verlangten Betrages bestritten. Die Bestreitung habe sowohl den geltend gemachten Anspruch auf bereits erbrachte Leistungen wie auch den eventualiter geltend gemachten entgangenen Gewinn umfasst. Ausserdem habe sie in der Duplik grundsätzlich die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns bestritten. Mit dieser Bestreitung sei - wenn auch sprachlich unglücklich - auch die Höhe der Berechnung gemeint. Werde ein Anspruch in genereller Art bestritten, sei damit auch stets die Höhe gemeint. Eine Trennung von Anspruch und Höhe sei undenkbar (Urk. 73 S. 7). 4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Vorbringen müssen zunächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Kommt die klagende Partei der Behauptungslast nach und ist ihr Sach-

- 8 vortrag schlüssig, so hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet diese die Tatsachenvorbringen der klagenden Partei nicht, ist die Klage gutzuheissen. Bestreitet die Gegenpartei die klägerischen Behauptungen, so muss die klagende Partei dem Gericht genauere Tatsachen vortragen, als dies zur Erfüllung der blossen Behauptungslast nötig war. Es greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2). Die Substanziierungslast verlangt, den durch die gegnerischen Bestreitungen zu ungenau gewordenen Tatsachenvortrag so weit zu konkretisieren, bis er wiederum als subsumtionsfähig, also schlüssig gelten kann und eine genauere Bestreitung durch den Beklagten sowie die beweismässige Abklärung des Sachverhalts möglich werden (Sarbach, Die richterliche Aufklärungsund Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 2003, S. 29). Die Vorbringen sind also nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; BGer 4A_144/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2; BGE 127 III 365 E. 2). 5. Wie die Beklagte richtig vorträgt, hat die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung des entgangenen Gewinns in der Klageschrift mit einem einzigen Satz begründet und ausgeführt, die Gesamtgewinnmarge belaufe sich konservativ geschätzt auf 5% des Werklohnes von CHF 2'350'000.–, d.h. auf CHF 117'500.– (Urk. 2 Rz 23). Damit hat sie der Behauptungslast im ersten Parteivortrag Genüge getan, zumal sie die massgebenden Parameter der Schadensberechnung - sprich die Gewinnmarge sowie den Gesamtwerklohn - benennt. Aus ihrem Tatsachenvortrag geht schlüssig hervor, wie hoch sie den entgangenen Gewinn auf welcher Grundlage beziffert. Eine weitere Substantiierung dieser Behauptung wäre erforderlich geworden, wenn die Klägerin diese Behauptung bestritten hätte. Dabei hätte die Bestreitung der geltend gemachten Gewinnmarge mit Nichtwissen ausgereicht (vgl. BGE 115 II 1 E. 4). In der Klageantwort finden sich zu der massgebenden Randziffer 23 der Klageschrift indes keine Ausführungen (vgl. Urk. 14 S. 7-9). Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, ihre Ausführungen in der Klageantwort zu Randziffer 43 der Klageschrift sei als

- 9 - Bestreitung des behaupteten entgangenen Gewinns zu verstehen (Urk. 73 S. 6). An dieser Stelle führte die Beklagte aus, dass die zweite Rate des Werklohnes zufolge Vertragsrücktritt vor Fälligkeit nicht geschuldet sei, zumal am 26. August 2019 keine Arbeiten im Umfang von CHF 296'370.– geleistet worden seien. Der von der Klägerin eventualiter geltend gemachte Schadenersatz in dieser Höhe sei höchstens geschuldet, wenn bis zum Vertragsrücktritt tatsächlich ein Arbeitsaufwand in dieser Höhe geleistet worden wäre. Dies sei nicht der Fall, weshalb Bestand und Höhe des verlangten Betrages bestritten werde (Urk. 14 S. 12). Wie diese Ausführungen zeigen, hatte dieser Absatz der Klageantwort primär die von der Klägerin verlangte zweite Rate der Werklohnforderung von CHF 296'370.– zum Inhalt. Der eventualiter geltend gemachte Schadenersatz bezog sich ebenfalls eindeutig auf diese Tranche des Werklohnes. Eine Gleichsetzung dieser Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 296'370.– mit dem Anspruch auf Entschädigung des entgangenen Gewinns im Betrag von CHF 117'500.– hat weder die Klägerin an der entsprechenden Stelle in der Klageschrift (Urk. 2 Rz 43) noch die Beklagte in der Klageantwort (Urk. 14 Rz 3.4) vorgenommen. Entgegen der Beklagten kann entsprechend darin keine Bestreitung der behaupteten Gewinnmarge von 5% des Gesamtwerklohnes ersehen werden. Weiter macht die Beklagte geltend, sie habe in der Duplik die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des entgangenen Gewinns bestritten. Mit dieser Bestreitung sei auch die Höhe der Berechnung gemeint (Urk. 73 S. 7). Dem ist nicht so. Konkret führte die Beklagte an dieser Stelle aus, die Gewinnmarge der Klägerin habe sie nicht zu interessieren, da sie den Totalunternehmervertrag in einem Zeitpunkt gekündigt habe, als diese noch keine Arbeiten am Grundstück geleistet habe (Urk. 36 S. 3). Aus dieser Formulierung kann keineswegs abgeleitet werden, dass die Beklagte die Höhe des behaupteten entgangenen Gewinns bestritten habe. Vielmehr hat sie ausdrücklich erklärt, sich nicht für die Gewinnmarge der Klägerin zu interessieren. Sie unterstrich erneut ihren Standpunkt, die Entschädigung des entgangenen Gewinns setze voraus, dass bereits Arbeitsleistungen erbracht worden seien. Dies hat die Vorinstanz in ihrem Urteil richtiggestellt und darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 377 OR die Pflicht zur Schadloshaltung neben der Pflicht zur Vergütung bereits angefallener Aufwendungen be-

- 10 stehe. Entsprechend sei nicht von Belang, ob der Unternehmerin bereits Aufwendungen angefallen seien (Urk. 74 S. 25). Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass es die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren unterliess, die klägerische Behauptung zur Höhe des entgangenen Gewinns zu bestreiten. Bestreitet die Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die von der Klägerin vorgetragene Behauptung, der entgangene Gewinn betrage - ausgehend von einer Gesamtgewinnmarge von 5% des Werklohnes -CHF 117'500.–, abgestellt und die Klage in diesem Umfang gutgeheissen. 6. Schliesslich beanstandet die Beklagte den von der Vorinstanz zugesprochenen Zins. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe der Klägerin einen Zins von 5% seit dem 26. September 2019 zugesprochen. Die Klägerin habe aber weder zum Zinssatz noch zum Zinslauf irgendwelche Behauptungen aufgestellt. Wenn überhaupt, habe sie Ausführungen zum Verzugszins gemacht, aber Fälligkeit und Verzug unzulässigerweise ohne weitere Begründung gleichgesetzt. Dies sei falsch. Ohne Ausführungen zum angeblichen Verzug sei kein Verzugszins geschuldet. Selbst wenn von gehörigen Behauptungen zum Verzug auszugehen wäre, sei die Vorinstanz in ihrem Urteil über den klägerischen Antrag hinausgegangen. Die Klägerin habe nämlich Zins von 5% auf CHF 50'000.– seit 1. Oktober 2019 und Zins von 5% auf CHF 246'370.– seit 27. Oktober 2020 gefordert (Urk. 73 S. 7 f.). Diesbezüglich ist der Klägerin im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO Frist zu Berufungsantwort anzusetzen. D. Zwischenfazit 1. Die Berufung der Beklagten erweist sich mit Blick auf ihr Berufungsbegehren Ziffer 1 - vorbehalten des Verzugszinses - als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist in diesem Umfang abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

- 11 - 2. Zur Frage des Verzugszinses sowie den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO eine Berufungsantwort einzuholen. Die diesbezügliche Frist beträgt 30 Tage. Es wird beschlossen und erkannt: 1. In teilweiser Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 117'500.– zu bezahlen. 2. Die Regelung der Kostenfolgen für diesen Teilentscheid wird dem Endentscheid vorbehalten. 3. Der Klägerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um die Berufung hinsichtlich Berufungsantrag Ziffer 1 (beschränkt auf die Frage des Verzugszinses) sowie Berufungsantrag Ziffer 2 und 3 schriftlich dreifach zu beantworten. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. Unterbleibt die Beantwortung, wird das Verfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 ZPO). In der Berufungsantwort kann Anschlussberufung erhoben werden, wobei gleichzeitig die Anträge zu stellen und zu begründen sind. Fehlen Anträge oder Begründung, wird auf die Anschlussberufung nicht eingetreten. Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt, die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird oder die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird (Art. 313 ZPO). 4. Referentin in diesem Verfahren ist Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi. 5. Die weitere Prozessleitung wird an die Referentin delegiert. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Urk. 73, je gegen Empfangsschein.

- 12 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 117'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: ip

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