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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.04.2025 LB230032

April 1, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,483 words·~1h 12min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 1. April 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 14. Juli 2023 (CG200068-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 934'775.29 zzgl. Zins zu 10% p.a. seit dem 21. Juli 1994 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2023: (Urk. 85 S. 47) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der darüber hinaus gehende Betrag von CHF 8'846.– wird der klagenden Partei zurückerstattet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 49'146.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 84 S. 2; Urk. 97 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Betrag von CHF 934'775.29 zzgl. Zins zu 10% p.a. seit dem 21. Juli 1994 zu bezahlen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei zur Neubeurteilung und zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 - 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten. 5. Eventualiter zu Ziff. 1-4: Es sei die von der Vorinstanz dem Berufungsbeklagten zugesprochene Parteientschädigung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 4 in Höhe von CHF 49'146.00 (inkl. MwSt.) auf CHF 45'632.00 zu reduzieren." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 89 S. 2): "1. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei Rechtsbegehren Ziff. 3 des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Die Parteien unterzeichneten am 21. Dezember 1990 ein mit "Darlehensvertrag" überschriebenes Dokument, gemäss welchem der Beklagte und Berufungsbeklagte (Beklagter) vom Kläger und Berufungskläger (Kläger) tags zuvor ein Darlehen von Fr. 2'200'000.– erhalten und am Tag der Unterzeichnung Fr. 1'000'000.– zurückbezahlt hatte; der Beklagte anerkannte, dem Kläger noch Fr. 1'200'000.– zu schulden. Die Parteien erklärten ferner, sich über die Verzinsung und Rückzahlung dieses Betrags separat verständigen zu wollen. Die Rückzahlung sollte jedoch spätestens bis 30. Juni 1991 erfolgen. Eine Verrechnung wurde ausgeschlossen (Urk. 3/6). Ob sich die Parteien noch separat über die Verzinsung einigten, ist umstritten (Urk. 2 Rz 21; Urk. 15 Rz 12, 14). Während der folgenden Jahre kam der Beklagte seiner Zahlungsverpflichtung nach Auffassung des Klägers nur ungenügend nach (Urk. 2 Rz 24-40). 2.1 Am 31. Januar 2002 erhob der Kläger in Jamaika, wo er den Wohnsitz des Beklagten verortete, eine Klage auf Darlehensrückzahlung (Urk. 2 Rz 41-48; Urk. 3/15; vgl. auch Urk. 15/92). Am 22. Januar 2020 schlossen die Parteien an-

- 4 lässlich einer Gerichtsverhandlung eine Prozess- und Gerichtsstandsvereinbarung, gemäss welcher das Verfahren in Jamaika gestützt auf forum non conveniens sistiert werde und die Streitigkeit von einem zuständigen Schweizer Gericht zu beurteilen sei (Urk. 2 Rz 84; Urk. 3/37; Urk. 15 Rz 98). Darauf machte der Kläger das Verfahren mit seinem Schlichtungsgesuch vom 22. Januar 2020 in Zürich anhängig. Für die weitere Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 85 E. II). Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Klage schliesslich unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ab (Urk. 85 S. 14 ff.). 2.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Kläger mit den eingangs erwähnten Anträgen Berufung erheben (Urk. 84; vgl. auch Urk. 97 S. 2). Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 29'450.– angesetzt (Urk. 86), der in der Folge rechtzeitig geleistet wurde (Urk. 86 f.). Innert der mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 angesetzten Frist erstattete der Beklagte unter dem 7. November 2023 seine Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 89). Der Kläger machte am 10. Januar 2024 (Urk. 97) und der Beklagte am 12. Februar 2024 (Urk. 102; vgl. auch Urk. 99 f.) vom Replikrecht Gebrauch. Die letzte beklagtische Eingabe wurde dem Kläger am 15. Februar 2024 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 103). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-83). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Klage damit, dass die Darlehensrückforderung, wie vom Beklagten einredeweise geltend gemacht, verjährt sei (Urk. 85 E. IV.5.8). Im Einzelnen erwog sie dazu nach prozessualen Ausführungen (Urk. 85 E. III) sowie nach der Darstellung der Parteistandpunkte (Urk. 85 E. IV.5.1) und allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Verjährung von Darlehensforderungen (Urk. 85 E. IV.5.2.1) zusammengefasst, dass die entscheidende Frage sei, ob die Klageeinleitung in Jamaika zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt habe. Sei diese zu verneinen, wäre die Forderung gemäss den im

- 5 - Ergebnis übereinstimmenden Darstellungen der Parteien bei Klageeinleitung am Bezirksgericht Zürich verjährt gewesen (Urk. 85 E. IV.5.2.1 und IV.5.2.3). Die Klage in Jamaika stelle eine verjährungsunterbrechende Handlung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR dar, sofern die jamaikanischen Gerichte nach den Regeln des IPRG zuständig gewesen seien (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Die indirekte Zuständigkeit sei in Art. 26 IPRG geregelt. Sie setzte im vorliegenden Fall voraus, dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Verfahrens in Jamaika gehabt habe (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG, dessen Wohnsitzbegriff mit demjenigen in Art. 23 Abs. 1 ZGB übereinstimme, befinde sich der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte (Urk. 85 E. IV.5.2.3). Zu prüfen sei folglich, ob dem beweisbelasteten Kläger der Nachweis für die umstrittene Behauptung gelinge, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe (Urk. 85 E. IV.5.2.2 und IV.5.2.4). In der Folge prüfte die Vorinstanz die einzelnen vom Kläger ins Recht gelegten und von ihr als Beweismittel zugelassen Urkunden darauf, ob mit ihnen der Beweis erbracht werde, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Sie kam zum Schluss, dass aus diesen auf die zu beweisende Tatsache nicht geschlossen werden könne. Zwar lägen einzelne Indizien vor, die auf einen Wohnsitz des Beklagten in Jamaika, verbunden mit der Absicht des dauernden Verbleibs, hindeuten könnten. Diese Indizien könnten indessen den erforderlichen, strikten Nachweis eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika zum relevanten Zeitpunkt nicht erbringen. Auch eine Herabsetzung des Beweismasses auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Darstellung des Beklagten, wonach er zum fraglichen Zeitpunkt als Geschäftsmann in Europa und darüber hinaus an anderen Orten der Welt unterwegs gewesen sei und sein Lebensmittelpunkt nicht Jamaika gewesen sei, erscheine ebenso wahrscheinlich und überzeugend wie die Gesamtheit der klägerischen Indizien. Ferner wäre es dem durch Rechtsanwälte vertretenen Kläger zumutbar gewesen, schon bei Klageeinleitung des Verfahren in Jamaika den Nachweis zu beschaffen, dass der Beklagte damals seinen Wohnsitz in Jamaika gehabt und er sich dort in der Absicht des dauernden Verbleibs aufgehalten habe. Spätestens mit der Eingabe des Beklagten vom 24. Januar

- 6 - 2003, mit welcher die Zuständigkeit des jamaikanischen Gerichts bestritten worden sei, hätte Anlass bestanden, die nötigen Beweismittel zu beschaffen, welche die örtliche und sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts hätten nachweisen können. Beweismittel welche - in ihrer Gesamtheit - einen jamaikanischen Wohnsitz hätten beweisen können (Anmeldung beim schweizerischen Generalkonsulat, Aufenthaltsgenehmigung für den Beklagten, Belege über Steuerzahlungen, Zeugenaussagen über die Dauer und die Art des Aufenthalts des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt), wären durchaus beibringbar gewesen (Urk. 85 E. IV.5.2 ff.). Den Gegenbeweis des Beklagten, dass er an einem anderen Ort als Jamaika seinen Wohnsitz gehabt habe, erachtete die Vorinstanz ebenfalls als gescheitert. Die Beweismittel enthielten zwar teilweise Hinweise darauf, dass sich der Beklagte ab dem Jahr 2002 nicht in Jamaika aufgehalten habe, jedenfalls nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens. Diese Indizien wären indessen nicht geeignet, einen allfälligen Beweis des Klägers, sollte er als erbracht betrachtet werden, umzustossen. Dazu würde es an einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Nachweises eines anderen Wohnsitzes fehlen (Urk. 85 E. IV.5.7). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass der Hauptbeweis des Klägers, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG in Jamaika gehabt habe, nicht erbracht sei. Demzufolge sei der Beweis des Klägers für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist als gescheitert zu betrachten. Die Darlehensrückforderung habe als verjährt zu gelten, womit die Klage abzuweisen sei (Urk. 85 E. IV.5.8). 2.1 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe beim Beweis des jamaikanischen Wohnsitzes des Beklagten zu Unrecht das Regelbeweismass des direkten, strikten Beweises angewendet. Die Vorinstanz hätte maximal den indirekten Indizienbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen lassen müssen. Mit diesem reduzierten Beweismass setze sich die Vorinstanz nicht bzw. in ihrer Eventualbegründung nur ganz spärlich und unzutreffend auseinander (Urk. 84 Rz 22, 28- 48). Sie habe sich ferner, statt eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, auf eine Einzelwürdigung beschränkt und dabei verkannt, dass sich bei einer Gesamtwürdigung der Beweise unter Berücksichtigung von Logik und allgemeiner Lebenserfahrung insgesamt das stimmige Bild ergebe, dass der Beklagte sich physisch

- 7 während mehrerer Jahre in Jamaika aufgehalten, eine Familie mit Ehefrau und Kind sowie ein Wohnhaus gehabt habe (Urk. 84 Rz 23, 51-54, 55-80). Hätte die Vorinstanz das korrekte Beweismass angewandt und die Beweise richtig gewürdigt, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass der Indizienbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika im Zeitpunkt 31. Januar 2002 erbracht worden sei. Dieser könne auch nicht durch die Parteiaussage des Beklagten, der entgegen der Vorinstanz jegliche Beweiskraft abzusprechen sei, umgestossen werden (Urk. 84 Rz 24, 81-95). Damit seien die jamaikanischen Gerichte aus schweizerischer Sicht im Zeitpunkt der Klageeinleitung international indirekt zuständig und die Klageeinleitung habe verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Die von ihm geltend gemachte Forderung sei damit nicht verjährt (Urk. 84 Rz 25, 92-95). Die Vorinstanz habe sich ausschliesslich mit der Frage der Verjährung seiner Forderung auseinandergesetzt und diese zu Unrecht bejaht. Die restlichen, materiellen Anspruchsvoraussetzungen, mithin den wesentlichen Teil der Klage, habe sie nicht geprüft. Es liege daher nahe, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 84 Rz 96 f.). Werde reformatorisch entschieden, seien sämtliche materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen und die Klage gutzuheissen (Urk. 84 Rz 98-111). Für den Fall, dass der vorinstanzliche Entscheid bestätigt würde, macht der Kläger ferner geltend, dass die Zusprechung der Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung falsch sei, weil es einerseits an einem entsprechenden Antrag des Beklagten gefehlt habe und andererseits die Leistungen seiner Anwälte nicht mehrwertsteuerpflichtig seien (Urk. 84 Rz 112-116). 2.2 Der Beklagte hält dagegen, dass die Vorinstanz korrekt entschieden habe und dass die vom Kläger geltend gemachte Forderung verjährt sei, weshalb über ihren bestrittenen Bestand nicht mehr zu befinden gewesen sei (Urk. 89 Rz 1). Er trägt zusammengefasst vor, für die Frage seines Wohnsitzes in Jamaika zum Zeitpunkt der dortigen Klageeinleitung gelange das Regelbeweismass zur Anwendung (Urk. 89 Rz 7-11, 113). Die Vorinstanz habe aber zutreffend entschieden, dass der Kläger selbst bei Anwendung des reduzierten Beweismasses mit seinem Beweis gescheitert wäre (Urk. 89 Rz 12, 113). Sie habe eine Gesamtwürdigung der klägerischen Beweismittel vorgenommen. Wenn die Beweismittel aber für sich

- 8 alleine keinen Wohnsitz beweisen könnten und in den meisten Fällen gar keinen relevanten Bezug zur Wohnsitzfrage hätten, ändere auch eine gesamthafte Betrachtung am Beweisergebnis nichts (Urk. 89 Rz 14, 138). Die Vorinstanz habe die Beweise jedenfalls im Ergebnis richtig gewürdigt (Urk. 89 Rz 17-19, 86, 120- 124, 135, 139). Mit den vom Kläger im Berufungsverfahren erwähnten und den weiteren von der Vorinstanz abgenommenen Hauptbeweismitteln könne kein Wohnsitznachweis erbracht werden. In den Letzteren fänden sich im Gegenteil zahlreiche Indizien für das Fehlen eines solchen (Urk. 89 Rz 20-85, 88-92, 112- 115, 145 f.). Zumindest bei einer Gesamtwürdigung würden seine Gegenbeweismittel zudem den Nachweis erbringen, dass er seinen Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa und folglich nicht in Jamaika gehabt habe. Er habe schlüssig aufgezeigt, dass sich sein privates und geschäftliches Leben in Europa abgespielt habe und sein Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gelegen habe. Ein jamaikanischer Wohnsitz, für welchen es weder direkte Beweise noch einschlägige Indizien gebe, könne damit ausgeschlossen werden (Urk. 89 Rz 93-110, 116-124, 136 f., 148). Sollte das Obergericht wider Erwarten gleichwohl von einem jamaikanischen Wohnsitz seinerseits am 31. Januar 2002 ausgehen und somit die Verjährung der geltend gemachten Forderung verneinen, erscheine es zweckmässig, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 89 Rz 125). Werde reformatorisch entschieden, seien die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen und die Klage abzuweisen (Urk. 89 Rz 150-153). Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass der einzige Fehler der Vorinstanz in der Berechnung der Parteientschädigung bzw. der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer gelegen habe, wäre die Berufung diesbezüglich wohl gutzuheissen, allerdings ohne Kostenfolgen für ihn, habe er doch, wie der Kläger zu Recht darlege, gar nie eine Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer verlangt (Urk. 89 Rz 128). 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413

- 9 - E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21.Oktober 2015 E.2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vor Vorinstanz vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen, auf frühere Vorbringen bzw. Prozesshandlungen zu verweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; vgl. auch BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und 4.2). Sie muss die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Eine inhaltliche Ergänzung der Begründung in späteren Rechtsschriften als der Berufungsbegründung ist grundsätzlich unzulässig. Vorbehalten bleiben sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegende neue juristische Argumente, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort. Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition ohne Bindung an die Argumentation der Vorinstanz oder der Parteien (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun

- 10 hat (BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Als Noven gelten neue Tatsachen und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31; BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 3). Neue rechtliche Begründungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). 3.2 Im Folgenden ist in diesem Rahmen auf die Vorbringen des Klägers (Urk. 84; vgl. auch Urk. 97) und des Beklagten (Urk. 89; vgl. auch Urk. 102) einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III. 1. Die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften des schweizerischen Rechts wurden seit dem Abschluss des prozessgegenständlichen Darlehensvertrags am 21. Dezember 1990 verschiedentlich revidiert (zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts vgl. Urk. 85 E. IV.2). Die vorliegend umstrittene Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Klageeinleitung in Jamaika am 31. Januar 2002 entscheidet sich nach dem bis Ende 2010 in Kraft stehenden Art. 135 Ziff. 2 aOR (Art. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 49 aSchlT ZGB; vgl. BK OR-Wildhaber/Dede, Vorbem. zu Art. 127-142 OR N 128 f.), der jedoch, soweit er vorliegend von Belang ist, der heute geltenden Regelung entspricht (vgl. BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 135 OR N 54-67, 118-126, 137; BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 5a und N 15). Gemäss dieser Bestimmung wird die Verjährung u.a. durch Klage vor einem Gericht unterbrochen. Gefordert ist ein Gesuch mit einem bestimmten oder bestimmbaren und individualisierten Rechtsbegehren. Erfolgt die Klageanhebung vor einem ausländischen staatlichen Gericht, so kommt ihr Unterbrechungswirkung zu, wenn das angerufene ausländische Gericht nach den Regeln des schweizerischen internationalen Zivilprozessrechts zuständig ist (BK OR-Wildhaber/Dede, Art. 135 OR N 137; BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 15; ZK OR-Berti, Art. 135 N 119). Die insoweit massgebliche indirekte internationalen Zuständigkeit (Anerkennungszuständigkeit) beurteilt sich nach dem Schweizer IPRG, sofern wie vorliegend keine Staatsverträge zu beachten sind. Sie ist zu bejahen, wenn das ausländische Gericht (aus Schweizer Sicht) im Zeitpunkt der Klageanhebung interna-

- 11 tional zuständig war (Art. 25 lit. a IPRG; BGE 116 II 9 E. 5; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 25 N 40 f.). Gemäss Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts dabei u.a. dann begründet, wenn der Beklagte - wie die Vorinstanz richtig erwog - seinen Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt im Urteilsstaat hatte (BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 26 N 6 ff.). Die weiteren Anwendungsfälle von Art. 26 IPRG oder eine Anwendbarkeit von Art. 149 Abs. 1 IPRG stehen vorliegend nicht zur Diskussion (vgl. dazu Urk. 85 E. III.5.2.3). 2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG befindet sich der Wohnsitz einer natürlichen Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Auslegung der Bestimmung hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eng an jener von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu orientieren (BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 119 II 167 E. 2b; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 16). Dabei ist aber stets der kollisionsrechtliche Charakter von Art. 20 IPRG zu beachten. Anders als das ZGB kennt das IPRG etwa keine (positiven) Vermutungen, welche einen Wohnsitz begründen, und sind fortgesetzte Wohnsitze nach Art. 24 Abs. 1 ZGB und abgeleitete Wohnsitze nach Art. 25 ZGB ausgeschlossen (BGE 133 III 252 E. 4; BGE 119 II 64 E. 2aa; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 29 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare]), wodurch die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher ist als im innerstaatlichen. Die Wohnsitzverlegung setzt jedoch (auch) im Anwendungsbereich des IPRG voraus, dass der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden ist, was eine gewisse Änderung der Verhältnisse verlangt; besonders im internationalen Verhältnis gilt es zu verhindern, dass einer missbräuchlichen Wohnsitzverlegung zur Begründung eines günstigen Gerichtsstandes Vorschub geleistet wird (BGE 119 II 64 E. 2b; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.2 f.). 2.2.1 Zur Wohnsitzbegründung ist zunächst objektiv die tatsächliche physische Anwesenheit an einem Ort erforderlich; deren Dauer ist grundsätzlich nicht relevant (BGer 5A_270/2012 vom 24. September 2012 E. 4.2.1 und 4.3; BGer 5A_659/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.1.; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art 20 N 19). Zur Aufrechterhaltung des ein-

- 12 mal begründeten Wohnsitzes ist die physische Anwesenheit an einem Ort nicht notwendig (BK ZGB-Bucher Art. 23 N 15). Subjektiv setzt die Wohnsitzbegründung die Absicht dauernden Verbleibens voraus. Auf die Zeitspanne des Verweilens kommt es dabei nicht wesentlich an, solange der Aufenthalt nur nicht bloss als ein von vornherein ganz vorübergehender gedacht ist; entscheidend ist nicht das Zeitmoment, sondern der Zweck, zu welchem der Aufenthalt erfolgt. Der Wohnsitz hat einem Selbstzweck, dem Leben, zu dienen und nicht bloss einem Sonderzweck (BGE 108 Ia 252 E. 5; BGer 5A_419/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.2; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.1; BGer 5A_659/2011 vom 5. April 2012 E. 2.3; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 13, 16, 27; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 N 18; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz Art. 20 N 19; ZK ZGB-Egger, Art. 23 N 26, vgl. auch N 21 ff.; BK ZGB-Bucher, Art. 23 N 15 ff.). Er ist der Ort des persönlichen Lebensmittelpunkts (BK ZGB-Bucher, Art. 23 N 3). Hält sich eine Person in mehr als einem (potentiellen Wohnsitz-)Staat auf, ist für die Wohnsitzbestimmung festzustellen, zu welchem Ort in welchem Staat die engste Beziehung besteht und in welchem Land eine Person mit Rücksicht auf die Gesamtheit ihrer Lebensbeziehungen am stärksten integriert ist (BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005 E. 4.2 f.), denn eine Person kann nicht an mehreren Orten zur gleichen Zeit Wohnsitz im Sinn von Art. 20 IPRG haben (OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 9). Massgeblich ist letztlich die Intensität der Beziehung zu einem gewissen Ort, wie sie sich aus der Summe der objektiven Elemente gegen aussen erkennbar ergibt (BGE 125 III 100 E. 3). 2.2.2 Bei der Bestimmung des persönlichen Lebensmittelpunkts kommt es nicht auf den inneren Willen an. Gefordert sind vielmehr objektive, für Dritte erkennbare Umstände dafür, dass der Betreffende einen bestimmten Ort zu seinem Lebensmittelpunkt gemacht hat. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGE 119 II 64 E. 2b/bb; BGE 115 II 120 E. 4c; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 16; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 N 17; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 20 f.). Familiäre Bindungen können jedoch zugunsten überwiegender beruflicher und finanzieller Interessen in den Hintergrund treten, namentlich wenn eine Person

- 13 keine oder nur lockere Beziehungen zu Familie und Verwandtschaft hat (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 125 I 54 E. 2b/cc; BGE 119 II 64 E. 2b; BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4; BGer 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.13; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 20 N 4, 21; OK-Stucki, Art. 20 N 18). Öffentlich-rechtliche Aspekte (Ausweise, Wohnsitzbescheinigungen, Aufenthaltsberechtigungen etc.) können Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein. Sie schliessen aber nicht aus, dass der Lebensmittelpunkt aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls davon abweichend lokalisiert wird (BGE 136 II 405 E. 4.3; BGE 125 III 100 E. 3.; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGer 4A_558/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1; BGer 5A_812/2015 vom 6. September 2016 E. 5.1.2; BGer 5A_30/2015 vom 23. März 2015 E. 4.1.2; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4). Und auch ihr Fehlen vermag den Wohnsitz im Sinne von Art. 20 IPRG nicht auszuschliessen (BGer 5A_609/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2.4; ZK ZGB-Egger, Art. 23 ZGB N 22). Ferner ist es irrelevant, ob nach dem national-autonomen Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaates ebenfalls Wohnsitz besteht (OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 19). 2.3 Die Behauptungs- und Beweislast für die wohnsitzbegründenden Tatsachen trägt vorliegend unbestritten der Kläger, der sich als Gläubiger darauf beruft, die Verjährung unterbrochen zu haben (Art. 8 ZGB). Der Beklagte trägt als nicht behauptungsbelastete Partei lediglich aber immerhin die Bestreitungslast (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Gefordert ist eine klare Äusserung, der Wahrheitswert welcher klägerischen Behauptung in Frage gestellt wird. Eine Begründung, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig ist, ist dagegen grundsätzlich nicht erforderlich (BGE 117 II 113; BGE 115 II 1 E. 4). Ein begründetes (qualifiziertes) Bestreiten kann aber unter gewissen Voraussetzungen bei Sachverhalten verlangt werden, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden (BGer 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.5; BGer 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3; BGer 4A_251/2020 vom 29. September 2020 E. 3.7.1). Wenn die bestreitende Partei eine eigene, abweichende Sachdarstellung behauptet, ist ein erweitertes Gegenbeweisthema gegeben. Eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (BGE 130 III 321 E. 3.4).

- 14 - 3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei zu prüfen, ob dem Kläger der Beweis, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 Wohnsitz in Jamaika gehabt habe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder, falls ihm Beweiserleichterungen zugebilligt werden könnten, von mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen sei (Urk. 85 E. 5.2.4). In ihren Erwägungen IV.5.3.1 bis 5.3.38 ging sie sodann auf die von ihr mit Referentenverfügung vom 16. Dezember 2022 als Hauptbeweismittel des Klägers für die "Tatsachenbehauptung", dass der Beklagte im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 31. Januar 2002 "Wohnsitz" in Jamaika hatte, abgenommenen Urkunden ein (Urk. 85 E. 5.3; vgl. auch Urk. 70, Dispositivziffer 2). Dies tat sie jeweils weitgehend ohne Bezugnahme auf die konkrete Sachdarstellung der Parteien und folgerte dabei regelmässig in verschiedenen Abwandlungen, dass der Inhalt eines bestimmten Dokuments den Wohnsitznachweis nicht erbringe. Unter dem Titel "Würdigung der Hauptbeweismittel" (E. IV.5.4) nahm sie im Anschluss daran in vergleichbarer Weise auf den Schlussvortrag des Klägers und in Erwägung IV.5.6 auf den Gegenbeweis des Beklagten Bezug und fasste schliesslich zusammen, dass der Hauptbeweis des Klägers, wonach der Beklagte am 31. Januar 2002 seinen Wohnsitz in Jamaika gehabt habe, nicht habe erbracht werden können (E. IV.5.8). Die Parteien schliessen mit ihrer Argumentation im Berufungsverfahren daran an: Der Kläger, indem er kurzgefasst einerseits die Anwendung des Regelbeweismasses des direkten, strikten Beweises "beim Beweis des jamaikanischen Wohnsitzes des Berufungsbeklagten" kritisiert (Urk. 84 Rz 22, 28 ff.) und andererseits eine unerlaubte, isolierte Einzelwürdigung der Beweismittel rügt (Urk. 84 Rz 23, 49 ff.), die dazu geführt hätten, dass die Vorinstanz zum falschen Schluss gekommen sei, dass sein Hauptbeweis gescheitert sei. Werde richtigerweise vom reduzierten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen und würden die Beweise gesamthaft anstatt einzeln gewürdigt, so hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Indizienbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika im Zeitpunkt 31. Januar 2002 erbracht worden sei (Urk. 84 Rz 24, 81 ff.). Der Beklagte tut dies, indem er mit konträren Schlussfolgerungen ebenfalls vom Beweisthema "Wohnsitz" ausgeht (Urk. 89 Rz 2 ff.).

- 15 - 3.2.1 Es drängt sich daher zunächst die Bemerkung auf, dass es sich beim Wohnsitz im Sinn von Art. 20 IPRG nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Definition des Wohnsitzes umfasst wie erwogen ein objektives Element (physischer Aufenthalt an einem Ort) und ein subjektives (Absicht dauernden Verbleibens, Lebensmittelpunkt). Während das objektive Element des Wohnsitzes Tatfrage ist, sind es hinsichtlich des subjektiven Elements nur die verwendeten Indizien. Die daraus zu folgernde objektivierte Niederlassungsabsicht (und damit letztlich der Wohnsitz) stellt hingegen eine Rechtsfrage dar (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; BGE 120 III 7 E. 2a; BGer 5A_267/2012 vom 21. November 2012 E. 6.3.3; BGer 5A_270/2012 vom 24. September 2012, E. 4.2.3; BGer 5A_230/2007 vom 7. Juli 2008 E. 6.2). Entsprechend ist auch nicht der Wohnsitz des Beklagten Gegenstand des Beweises, sondern es sind nebst seiner physischen Anwesenheit die Tatsachen, aus denen in einer Gesamtschau (vgl. BGer 4A_558/2017 vom 6. April 2018 E. 3.2.1; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012 E. 5.2 f.) bewertend auf seinen Lebensmittelpunkt geschlossen werden kann. Fragen der Behauptungs- und Beweislast sowie beweisrechtliche Fragen, einschliesslich der Problematik des Beweismasses (Urk. 85 E. IV.5.2.3; Urk. 84 Rz 28 ff.; Urk. 89 Rz 7 ff.), stellen sich nur hinsichtlich der Tatsachen, nicht hinsichtlich der darauf beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen, und dies auch nur, soweit die Tatsachen rechtserheblich sind. Unter letzterem Aspekt erweist sich beispielsweise die Frage einer tatsächlich "dauerhaften" physischen Präsenz des Beklagten in Jamaika oder seines tatsächlichen Aufenthalts am 31. Januar 2002 in Jamaika (vgl. etwa Urk. 89 Rz 36) als irrelevant. 3.2.2 Soweit die Tatsachen in den Prozess eingebracht worden sind, steht es dem Gericht sodann frei, eher auf die einen als auf die anderen abzustellen, um sich ein Urteil zu bilden; es spielt im Hinblick auf die Verhandlungsmaxime keine Rolle, ob die Tatsachen von der einen oder anderen Partei behauptet wurden (BGE 143 III 1 E. 4.1; BGer 4A_566/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1). Nicht bestrittene oder zugestandene Tatsachen sind der Beurteilung dabei ohne Weiteres zugrunde zu legen; sie sind nicht beweisbedürftig (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bei der Beurteilung, ob sich bestrittene Tatsachen verwirklicht haben, ist das Gericht sodann nicht an die Beweisangebote gebunden, die von einer Partei zur Stützung

- 16 einer Behauptung vorgebracht wurden. Es kann vielmehr alle Beweise berücksichtigen, unabhängig davon, von welcher Partei sie angeboten wurden (BGer 4A_31/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.1.3 und E. 5.1; BGer 4A_566/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.4). Es kann zudem auch nicht behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen berücksichtigen, sofern sie im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde bzw. den behaupteten Tatsachen im Ergebnis gleichwertig ist (BGer 4A_539/2016 vom 6. März 2017 E. 5; BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.1 ff.; BK ZPO- Hurni, Art. 55 N 36; ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez, Art. 157 N 17). 3.2.3 Die Beweiswürdigung hat frei von der Bindung an feste Regeln zu erfolgen (Art. 157 ZPO), wobei die Beweismittel auch in ihrem gegenseitigen Verhältnis und in ihrer Gesamtheit sowie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien im Verfahren zu würdigen sind (KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 157 N 2; ZK ZPO- Hasenböhler/Yañez, Art. 157 N 16, 19; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3; BK ZPO- Brönnimann, Art. 157 N 18 ff.; so auch die Parteien in Urk. 84 Rz 51 f. und Urk. 89 Rz 138). Bei der Würdigung von Aussagen steht deren inhaltliche Glaubhaftigkeit im Zentrum (vgl. zur Inhaltsanalyse BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 6a, 6e). Für den Hauptbeweis gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises. Er gilt demnach als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Der Gegenbeweis ist geglückt, wenn er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen zu wecken vermag bzw. wenn die von der nicht beweisbelasteten Partei alternativ behauptete Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt als die Sachdarstellung des Hauptbeweisbelasteten. Hingegen ist es für das Gelingen des Gegenbeweises nicht erforderlich, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung ausgeht (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.4). Die Frage der Beweislast wird gegenstandslos, wenn das Gericht aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a; BGer 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4).

- 17 - 3.3 Kurzgefasst erfordert die Bestimmung des Wohnsitzes einer Person folglich sowohl bei der Ermittlung des (umstrittenen, rechtlich erheblichen) Sachverhalts als auch auf der Ebene der rechtlichen Würdigung desselben eine (je spezifische) Gesamtschau. Eine solche hat die Vorinstanz, die den Wohnsitz als Sachverhaltsfrage und die von ihr abgenommenen Beweismittel je einzeln als Gegenstand der Beweiswürdigung betrachtet hat, weder auf der einen noch auf der anderen Ebene vorgenommen. Die unzutreffende Annahme, der Wohnsitz als solcher sei Beweisthema, führte zudem dazu, dass sie Urkunden als Beweismittel abnahm und sie mit negativem Ergebnis darauf prüfte, ob sie etwas über den Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt besagten, die der Untermauerung von im Schriftenwechsel letztlich unbestritten gebliebener, rechtlich relevanter Tatsachen dienten. Das gilt etwa für die Urk. 33/15 und 33/16 (vgl. Urk. 70 S. 17 und Urk. 85 E. IV.5.3.8 f.). Sie wurden vom Kläger (auch entgegen dem Beklagten; vgl. Urk. 89 Rz 19, 58) nicht unspezifisch als Beweismittel für den Wohnsitz des Beklagten in Jamaika, sondern als solche für die - nach dem Erwogenen rechtlich relevanten (E. III.2.2.2) - Behauptungen offeriert, dass der Beklagte seit vielen Jahren mit der jamaikanischen Anwältin C._____ verheiratet sei und mit ihr eine 26-jährige Tochter (geb. 1994) habe (Urk. 32 Rz 78). Sowohl die langjährige Ehe mit der jamaikanischen Anwältin C._____ als auch die Tatsache, dass der Beklagte mit dieser eine 1994 geborene Tochter hat, blieben im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten (vgl. Urk. 44 Rz 12, 19, 99-104) und sind es bis heute (vgl. Urk. 89 Rz 24 ff.). Der Beklagte führt lediglich ins Feld, dass er (auch) stets engste persönliche Beziehungen zur Schweiz, England und Ungarn gehabt habe (Urk. 89 Rz 24). Der vorinstanzliche Entscheid krankt folglich an einem grundsätzlichen Problem. Die vom Kläger berufungsweise erhobene Rüge, die Vorinstanz habe anstelle einer Gesamtwürdigung der Beweismittel unter Einbezug des Verhaltens der Parteien eine unerlaubte, isolierte Einzelwürdigung der Beweismittel vorgenommen (Urk. 84 Rz 22 ff.), benennt dieses zwar nicht exakt, weil sie ebenfalls auf der Vorstellung beruht, der Wohnsitz an sich sei Beweisthema, ist im Ergebnis aber berechtigt. Nämliches gilt für die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Gegenbeweismittel gesamthaft zu würdigen (Urk. 89 Rz 93, 104).

- 18 - 3.4 Die Gesamtschau ist nachfolgend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das IPRG wie erwogen zwar keine fortgesetzten Wohnsitze nach Art. 24 Abs. 1 ZGB kennt, wodurch die Aufgabe eines einmal begründeten Wohnsitzes im internationalen Verhältnis wesentlich einfacher als im innerstaatlichen ist. Die Wohnsitzverlegung setzt jedoch (auch) im Anwendungsbereich des IPRG voraus, dass der vorherige Wohnsitz aufgegeben worden ist, was eine gewisse Änderung der Verhältnisse verlangt (E. III.2.1). Zur Wohnsitzbegründung ist sodann zwar die tatsächliche physische Anwesenheit an einem Ort erforderlich. Zur Aufrechterhaltung des einmal begründeten Wohnsitzes ist eine solche jedoch nicht notwendig. Es genügt, dass der Aufenthalt nur nicht bloss als ein von vornherein ganz vorübergehender gedacht ist; entscheidend ist nicht das Zeitmoment, sondern der Zweck, zu welchem der Aufenthalt erfolgt (E. III.2.2.1). Daraus folgt, dass die Annahme, der Beklagte habe am 31. Januar 2002 in Jamaika Wohnsitz gehabt, weder den Nachweis voraussetzt, dass der Beklagte damals physisch in Jamaika anwesend war noch denjenigen, dass er an diesem Tag seine Absicht dauernden Verbleibens in Jamaika äusserte. Es genügt kurzgefasst vielmehr, dass für irgendeinen Zeitpunkt davor von seiner physischen Anwesenheit in Jamaika und seiner Absicht dauernden Verbleibens ausgegangen werden kann und sich in der Folge bis zum 31. Januar 2002 keine relevanten Veränderungen der Verhältnisse ergeben haben. Die Positionen und Beweismittel beider Parteien sind mit diesem Fokus zu prüfen. Die von der Vorinstanz abgenommenen Beweismittel sind dabei zu berücksichtigen, soweit deren Abnahme oder Berücksichtigung im Endentscheid von den Parteien im Berufungsverfahren nicht zu Recht aus formellen Gründen gerügt wird (nachfolgend E. III.4). 4.1 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 nahm die Vorinstanz einerseits die in Dispositivziffer 3a aufgezählten Urkunden als Hauptbeweismittel des Klägers und andererseits die in Dispositivziffer 3b aufgezählten Urkunden und die Parteibefragung des Beklagten als Gegenbeweismittel des Beklagten ab. Die Abnahme der in Dispositivziffer 4 erwähnten Urkunden und der Zeugeneinvernahme von Rechtsanwältin Z._____ als Beweismittel verweigerte sie (Urk. 70). Ihren Entscheid betreffend die Nichtberücksichtigung einzelner Beweismittel begründete

- 19 sie mit Ausführungen zum Novenrecht, die sie im angefochtenen Urteil bekräftigte und namentlich auch hinsichtlich der den Beweisofferten zugrundeliegenden Tatsachbehauptungen ergänzte (Urk. 85 E. III.4). 4.2 Hinsichtlich (u.a.) Urk. 53/1-3 weichen die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Urk. 70 E. 4.1) vom massgeblichen Dispositiv, in dem die Nichtabnahme dieser Dokumente verfügt wurde (Urk. 70 S. 18 [Dispositivziffer 4]), ab. Im angefochtenen Endentscheid erwog die Vorinstanz unter dem Titel "Noven" im Ergebnis im Einklang mit dem Dispositiv der Verfügung u.a., der Kläger reiche in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven (Urk. 52) neue Beilagen ein. Die Beilagen Nr. 2 und 3 [entsprechend Urk. 53/2 und Urk. 53/3] sollten belegen, dass der Kläger Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Mit der Beilage Nr. 1 (Urk. 53/1) wolle der Kläger die Aussage des Beklagten, wonach er in AO._____ [Ortschaft in England] wohnhaft gewesen sei, widerlegen und damit dessen Aussagen zu seinem Wohnsitz insgesamt als widersprüchlich darstellen. Der Kläger begründe nicht näher, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, diese Dokumente bereits in einem früheren Prozessstadium einzureichen. Es handle sich offensichtlich um solche, welche bereits vor Abschluss des zweiten Schriftenwechsels vorhanden gewesen seien, weshalb sie unechte Noven bildeten. Wie der Kläger richtig anmerke, lege der Beklagte in der Duplik zwar erstmals detailliert vor, wo sich sein Lebensmittelpunkt im fraglichen Zeitraum sowie davor und danach befunden habe. Die neuen, auf Beilagen 1-3 gestützten Behauptungen des Klägers als direkte Reaktion und Entgegnung auf die Dupliknoven des Beklagten zu betrachten, ginge indes zu weit. Im Übrigen könnte auch argumentiert werden, dass die weiterführenden Ausführungen des Beklagten zu seinem Wohnsitz vorhersehbar gewesen seien. Der Kläger habe es versäumt, in seiner Triplik darzulegen, inwiefern erst die Ausführungen des Beklagten in der Duplik Anlass zur Einreichung weiterer Beweismittel gegeben hätten bzw. dass diese der Entkräftung neuer, vom Beklagten erstmals in der Duplik geltend gemachten Ausführungen gedient hätten (Urk. 85 E. III. 4.2). Bei der Darstellung der Parteibehauptungen gab die Vorinstanz dann gleichwohl die Abschnitte aus der Triplik wieder, in denen der Kläger Behauptungen mit den (auch als Beweismittel offerierten) Urk. 53/2 und 53/3 verbunden und aus diesen wörtlich zitiert hatte

- 20 - (Urk. 85 S. 18 Mitte), und befasste sich in der Folge in ihren Ausführungen zu den jamaikanischen Gerichtsdokumenten (Urk. 85 S. 33 ff.) mit den Urk. 53/1-3. Zu Urk. 53/1 führte sie aus, die Mitteilung der Wohnsitzadresse vom 10. Juli 2012 habe keinen Bezug zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2002 (Urk. 85 E. IV.5.3.27). Zu der mit dem 14. April 1997 datierten Urk. 53/2 erwog sie, dass darin über den Beklagten angegeben werde: "Petitioner is a Swiss National resident in Jamaica". Der Begriff "resident" könne jedoch nicht mit dem IPRG-Begriff "Wohnsitz" gleichgesetzt werden. Selbst wenn man unter dem Begriff "resident" jedoch einen Wohnsitzbegriff im Sinn des IPRG verstehen würde, sage das nichts über einen solchen Wohnsitz des Beklagten am 31. Januar 2002 aus (E. IV.5.3.17). Zu Urk. 53/3 stellte sie fest, dass dieser Entscheid am 18. Juli 2016 vom Court of Appeal von Jamaica aufgehoben worden sei (E. IV.5.3.28). Der Beklagte weist in seiner Berufungsantwort zu Recht auf den (offensichtlich bestehenden) Widerspruch hin (Urk. 89 Rz 68, 78 f.; vgl. auch Urk. 102 Rz 16). 4.3 Der Kläger kritisierte in der Berufungsbegründung weder die Beweisanordnungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 16. Dezember 2022 noch die damit zusammenhängenden Erwägungen zur Novenfrage im angefochtenen Entscheid (Urk. 84). Zu den von der Vorinstanz widersprüchlich behandelten Gerichtsdokumenten aus Verfahren, an denen er nicht beteiligt war, äusserte er sich lediglich inhaltlich (Urk. 84 Rz 77). In seiner unaufgeforderten Berufungsreplik rügte der Kläger dann neu auch den Umgang der Vorinstanz mit Urk. 53/3 bzw. seiner damit zusammenhängenden Behauptung (Urk. 97 Rz 15). Diese Rüge ist verspätet. Mangels einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Novenfrage (Urk. 85 E. III. 4.2) erfüllt sie im Übrigen auch die inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelrüge nicht; der (blosse) Verweis auf seinen eigenen abweichenden Standpunkt genügt nicht. Sollte der Kläger seine Rüge, die Vorinstanz habe sein Vorbringen fälschlicherweise als unzulässiges Novum erachtet, auch auf die Urk. 53/1 und 53/2 und die damit zusammenhängenden Behauptungen beziehen wollen (vgl. Urk. 97 Rz 56, 68), gilt im Zusammenhang mit Urk. 53/1 das Gleiche. Betreffend die auf Urk. 53/2 gestützten Behauptungen und Urk. 53/2 als Beweismittel würde sein Einwand jedenfalls den inhaltlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelrüge nicht genügen. Es bleibt damit bei den prozessualen

- 21 - Feststellungen der Vorinstanz, dass die Urk. 53/1-3 und die damit zusammenhängenden Behauptungen als unzulässige Noven zu qualifizieren sind. Ihre diesen widersprechenden Erwägungen in der Sache (Urk. 85 E. IV.5.3.17 und IV.5.3.27 f.) sind unbeachtlich. Auf sie und die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ist nicht weiter einzugehen. 4.4 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Beweisnot zunächst, dass die Vorinstanz Urk. 60/1, aus der wie von ihm behauptet hervorgehe, dass er nie eine Daueraufenthaltsbewilligung beantragt und/oder erhalten habe, mit der unzutreffenden Begründung, es handle sich um ein unzulässiges Novum, nicht berücksichtigt habe. Tatsächlich hätten erst die Ausführungen des Klägers in der Triplik Anlass zu seinen Ausführungen und zu dieser Beilage gegeben (Urk. 89 Rz 10). Er nimmt dabei jedoch weder konkret Bezug auf bestimmte Ausführungen der Vorinstanz, noch legt er die Bedeutung der Urkunde für die Beurteilung des Rechtsstreits in der Sache dar. Vielmehr hält er dafür, dass die Beilage im Berufungsverfahren eine neue Bedeutung erfahre, weil sie die Behauptung des Klägers zu seiner Beweisnot widerlege, indem sie beweise, dass es selbst heute noch möglich sei, Unterlagen für die sich hier stellenden Fragen zu besorgen (Urk. 89 Rz 10). Mit seinen Ausführungen zielt der Beklagte mithin nicht auf eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids, sondern darauf, Urk. 60/1 im Zusammenhang mit der (im Ergebnis irrelevanten) Frage der Beweisnot als Novum in das Berufungsverfahren einzuführen. Gleichwohl ist zu bemerken, dass die Vorinstanz Urk. 60/1 mit zutreffender Begründung und zu Recht als unzulässiges Novum eingestuft hat (Urk. 85 E. 4.3 [S. 13]). 4.5.1 Weiter trägt der Beklagte vor, dass der Kläger einige der im vorinstanzlichen Urteil in Erwägung IV.5.3 behandelten Beweismittel gar nicht im Zusammenhang mit der umstrittenen Wohnsitzfrage als Beweis offeriert und/oder sich nicht dazu geäussert habe, inwiefern die Beweismittel für die Klärung der Wohnsitzfrage relevant sein sollten. Indem die Vorinstanz diese Beweismittel ohne entsprechende Behauptung des Klägers zur Prüfung des Vorhandenseins eines jamaikanischen Wohnsitzes heranziehe, habe sie die Verhandlungsmaxime verletzt. Konkret zielt der Beklagte damit auf die Urk. 3/15-35 und 3/37, die der Kläger einge-

- 22 reicht habe, um den Prozessablauf zu schildern und nicht etwa als Belege für den bestrittenen jamaikanischen Wohnsitz des Beklagten (Urk. 89 Rz 19, 63 mit [sinngemässem] Verweis auf Urk. 78 S. 3, vgl. auch Rz 139). 4.5.2 Die Parteien müssen nebst den relevanten Tatsachen auch ihre Beweismittel für jede der behaupteten Tatsachen formgerecht vorbringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Wenn zu einem konkreten Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht auch nicht gehalten, diese abzunehmen, wenn sie in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.4; BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Vorbehalten bleibt die Beweiserhebung von Amtes wegen in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 ZPO, die vorliegend aber nicht zur Diskussion steht. 4.5.3 Der Kläger reichte die erwähnten Urkunden als Beilage zu seiner Klagebegründung ein. Auf Urk. 3/17 nahm er im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage, wo der Beklagte lebte, Bezug (Urk. 2 Rz 41-46 und 50). Urk. 3/34 wurde vom Beklagten zusammen mit Urk. 3/36 ebenfalls im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage (Angabe zu seinem Wohnsitz am 31. Dezember 2019) als Beweismittel genannt (Urk. 2 Rz 81). Ihre Abnahme als Beweismittel erweist sich vor dem Hintergrund des Prinzips der Beweismittelverbindung folglich als unproblematisch. Die Urk. 3/15-16, 3/18-33, 3/35 und 3/37 dienten hingegen ausschliesslich dem Beweis der klägerischen Darstellung des Prozessverlaufs in Jamaika (Urk. 2 Rz 47- 81). Diese mündete kurzgefasst in die Schlussfolgerungen, seine Forderung sei u.a. aufgrund des Verhaltens des Beklagten auch nach rund 18-jähriger Prozessführung noch nicht materiell beurteilt (Urk. 2 Rz 77 f.) und das Verfahren in Jamaika sei aufgrund einer Parteivereinbarung sistiert worden, nachdem der Beklagte einen formellen Antrag gestellt habe, dieses basierend auf der forum-nonconveniens-Doktrin zu sistieren (Urk. 2 Rz 79-86). In seiner Replik nahm er auf die Urkunden im Rahmen seiner Ausführungen zum Wohnsitz des Beklagten kei-

- 23 nen Bezug (Urk. 32 Rz 72-79). Er tat dies einzig im Zusammenhang mit seiner Behauptung, dass das jamaikanische Gericht sich nach seinem Recht, unabhängig von der Frage eines Wohnsitzes des Beklagten in Jamaika, definitiv für zuständig erklärt habe (Urk. 32 Rz 80-92), was für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes des Beklagten im Sinn von Art. 20 IPRG aber unerheblich ist (vgl. E. II.5.2.2). Betreffend die Lebenssituation des Beklagten leitete er aus diesen Dokumenten nichts ab und machte entsprechend auch nicht einzelne Passagen derselben zur Grundlage von mit Beweisofferten versehenen Behauptungen über den Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsabsichten des Beklagten. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe fälschlicherweise Beweismittel abgenommen, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage offeriert worden seien, ist bezogen auf die Urk. 3/15-16, 3/18-33, 3/35 und 3/37 damit berechtigt. Auf sie bzw. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 85 E. IV.5.3.4, E. IV.5.3.18 - 5.3.20, E. IV.5.3.22-5.3.26, E. IV.5.3.29-5.3.35, E. IV.5.3.37) und der Parteien dazu ist bei der Neubeurteilung der Wohnsitzfrage im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Beklagten anlässlich seiner Parteibefragung als Beweismittel eingereichte Passkopie als unzulässiges Novum qualifizierte (Urk. 85 E. III.5.7 [S. 45]). Das blieb zu Recht unbeanstandet. Auf diese, die diesbezügliche Eventualbegründung der Vorinstanz und die entsprechende Bemerkung des Beklagten in seiner Berufungsantwort (Urk. 89 Rz 108) ist nicht weiter einzugehen. IV. 1. Der Beklagte hielt sich ab den 1990er-Jahren zugestandenermassen wiederholt in Jamaika auf (Urk. 40 Rz 19 f., 100; Prot. I S. 31 ff.) und tat dies nachweislich und unbestritten jedenfalls auch rund zwei Monate vor der Klageeinleitung am 31. Januar 2002, als er am 22. November 2001 seine Unterschrift auf dem Schweizer Konsulat in Jamaika beglaubigen liess (Urk. 53/4 zweitletztes Blatt; Urk. 59 Rz 36; Urk. 89 Rz 37 f.). Das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung für das Land steht der Annahme eines dortigen Wohnsitzes nicht entgegen

- 24 - (vgl. E. III.2.2.2). Zumindest die objektive Voraussetzung der Wohnsitzbegründung ist für Jamaika damit ohne Zweifel gegeben. Der Kläger ist der Auffassung, dass auch das subjektive Element erfüllt ist. Er schliesst dies aus Urkunden, aus denen geschlossen werden müsse, dass der Beklagte sich ab Mitte der 1990er- Jahre bis mindestens zur Klageeinleitung dauernd und nicht nur jeweils temporär in Jamaika aufgehalten habe, und aus dem Umstand, dass der Beklagte in Jamaika Ehefrau, ein Kind und ein Haus gehabt habe. Sämtliche Kernelemente des Wohnsitzbegriffs seien erfüllt. Zu anderen Orten gebe es keine solchen Beziehungen. Geschäftliche Beziehungen im Zeitpunkt der Klageeinleitung, die stärker gewesen seien als die familiären Beziehungen in Jamaika, lägen nicht vor. Solche seien, wenn überhaupt, erst später aufgenommen worden (Urk. 84 Rz 57, 61 f., 66, 79 f., 83 f.). Der Beklagte bestreitet hingegen bis heute, je Wohnsitz in Jamaika gehabt zu haben, und macht geltend, sich jeweils lediglich ferienhalber bzw. wegen Prozessen in Jamaika aufgehalten zu haben (Urk. 89 Rz 23, 102, 106; vgl. auch Urk. 40 Rz 19; Urk. 78 Rz 5). Seinen Lebensmittelpunkt habe er ausserhalb Jamaikas gehabt (zu seinen Behauptungen im Einzelnen E. IV.6.5.1). Dass er in Jamaika die engsten familiären Beziehungen bzw. die stärksten Beziehungen zu Jamaika gehabt habe, treffe nicht zu (Urk. 89 Rz 21). Das Haus, das seiner Ehefrau gehöre, habe er in den Ferien bei vorübergehenden Aufenthalten genutzt. Es habe ihm nie für einen langfristigen Aufenthalt gedient (Urk. 89 Rz 22 f.). Er habe stets engste Beziehungen zur Schweiz, England und Ungarn gehabt. Die Annahme des Klägers, dass eine Familie zwingend zusammenwohne, sei unzutreffend und zeuge von einer veralteten Sichtweise. Dies gerade in einer Familienkonstellation wie der vorliegenden, wo die Ehepartner unterschiedliche Nationalitäten und Familie (insbes. nicht gemeinsame Kinder) in unterschiedlichen Ländern hätten und wo sich seine Geschäftstätigkeit hauptsächlich auf die Schweiz (Zürich), England (AO._____) und auch Ungarn konzentriert habe. Er habe nach dem Horror in Jamaika (unrechtmässige Verhaftung und Prozess Mitte der 1990er-Jahre) auch kein Interesse daran gehabt, sich jemals in diesem Land niederzulassen (Urk. 89 Rz 24). 2. Unbestritten und durch die von der Vorinstanz als Beweismittel abgenommenen Urk. 3/11 f. auch belegt ist, dass der Beklagte (spätestens) ab dem 1. April

- 25 - 1990 an verschiedenen Orten im Raum Zürich angemeldet war, bevor er sich am 25. September 1992 nach AO._____ abmeldete. Ab dem 8. Mai 2002 war er sodann bei der Schweizer Vertretung in London gemeldet (Urk. 40 Rz 15 [anders noch Urk. 15 Rz 85]; Urk. 41/11; Urk. 52 Rz 13; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.6.10 f.). Weitere Meldedaten aus dem Zeitraum von Ende September 1992 bis Anfang Mai 2002 liegen ihn betreffend nicht vor. Dass solche existieren könnten oder er in irgendeinem Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder steuerpflichtig gewesen wäre, behauptete der Beklagte in seinen (Grundlage des Verfahrens bildenden; vgl. dazu auch E. IV.6.4) Rechtsschriften nie. Insoweit zielt - vom Kläger zu Recht moniert (Urk. 84 Rz 31, 45) - auch die Bemerkung der Vorinstanz ins Leere, es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, Aufenthaltsgenehmigungen, Anmeldungen beim schweizerischen Generalkonsulat und Belege über Steuerzahlungen des Beklagten in Jamaika zu besorgen (Urk. 85 E. IV. 5.5). Da der Beklagte auch nicht geltend macht, im Zeitraum fehlender Meldedaten über keinen Lebensmittelpunkt verfügt zu haben, sondern diesen lediglich ausserhalb Jamaikas verortet, erweisen sich die Meldedaten in concreto (im Übrigen vgl. E. III.3.2.1) lediglich als Indiz dafür, dass sich in der Lebenssituation des Beklagten um den 25. September 1992 und um den 8. Mai 2002 etwas änderte. Die Tatsache, dass sich der Beklagte nach AO._____ abmeldete, spricht, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum er falsche Angaben hätte machen sollen, grundsätzlich dafür, dass er nach dem 25. September 1992 jedenfalls zunächst auch dort wohnte. 3.1 Der Beklagte ist zugestandenermassen seit Jahrzehnten mit der jamaikanischen Anwältin C._____ verheiratet und hat mit ihr eine (am tt. Dezember) 1994 geborene Tochter. Sie folgten dem Beklagten gemäss seinen Angaben (zusammen mit den beiden Kindern der Ehefrau aus erster Ehe) im Juni 2002 nach AO._____, wo die Familie in der Folge zusammenlebte. Heute lebt der Beklagte zusammen mit seiner jamaikanischen Ehefrau in Dubai (Urk. 15 Rz 97; Urk. 32 Rz 78; Urk. 33/15 f.; Urk. 40 Rz 12, 19, 99-104; Urk. 78 S. 4 [2. Absatz]; Prot. I S. 22, 29, 32 f.; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.1, IV.5.3.8). Aus diesen äusseren Umständen und den Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung ergibt sich sodann nichts, das darauf hinweisen würde, dass die familiären Verhältnisse nicht

- 26 von Anfang an intakt und an traditionellen Vorstellungen, die auch das familiäre Zusammenleben einschliessen, ausgerichtet gewesen wären. Dem Beklagten war es sodann auch ohne Aufenthaltsbewilligung jedenfalls möglich, sich mit einer Stempelbewilligung (Touristenvisum) wochenweise in Jamaika bei seiner Familie im familieneigenen Haus aufzuhalten, von welcher Möglichkeit er auch Gebrauch machte (Prot. I S. 18 ff., siehe v.a. Fragen 16, 25a, 28 ff., 51, 59, 65, 69-72; vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.1). Es besteht damit grundsätzlich kein Anlass, von damals lediglich lockeren Beziehungen des Beklagten zu seiner Ehefrau und seiner noch sehr jungen Tochter auszugehen. 3.2 Der Beklagte hat ferner einen Sohn, D._____, aus seiner früheren Ehe. Dieser lebte gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung des Beklagten bereits einige Zeit vor, im und nach Januar 2002 als Student in AO._____ (Urk. 40 Rz 12, 15; Urk. 52 Rz 27 und 45 f.; Urk. 89 Rz 24, 38, 50, 109; Urk. 97 Rz 19 f.; richtig betreffend die fehlende Bestreitung Urk. 102 Rz 13). Sie lässt sich zudem mit den D._____ betreffenden Wohnortangaben in Urk. 53/3 in Einklang bringen. Aus letzterem Dokument lässt sich konkret schliessen, dass D._____ am 12. Mai 2001 (noch) an der E._____-strasse 1, … Zürich (Urk. 53/4 Blatt 8), bei seiner Mutter (Urk. 40 Rz 13 zu Urk. 41/5 mit identischer Adressangabe; Urk. 89 Rz 99) und spätestens ab dem 4. Juli 2001 in AO._____ wohnte (Urk. 53/4 Blatt 5), wo er am 28. November 2001 auch seine Unterschrift beglaubigen liess (Urk. 53/4 Blatt 7). Weiter ist dem Entscheid als unbestritten zugrunde zu legen, dass die Eltern des Beklagten im fraglichen Zeitraum in F._____ [Ortschaft in der Schweiz] (Vater) bzw. G._____ [Ortschaft in der Schweiz] (Mutter) lebten und der Beklagte zudem über (nicht näher bezeichnete) Verwandte in Ungarn verfügte (Urk. 40 Rz 12, 15, 17; Urk. 52 Rz 27, 45, 50; Urk. 89 Rz 24, 109). Dass der Kläger die vom Beklagten behaupteten Aufenthaltsorte und Alternativwohnsitze (bei seinen Verwandten) immer bestritt (Urk. 97 Rz 20 f.), trifft zwar zu, beschlägt aber nicht die Existenz der geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen an sich. Dass er auch diese erstinstanzlich bestritten hätte, macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte im relevanten Zeitraum nebst seiner Kernfamilie in Jamaika jedenfalls mit seinen Eltern und seinem erwachsenen Sohn über weitere prinzipiell wichtige

- 27 familiäre Bindungen in der Schweiz und ab ca. Sommer 2001 in England verfügte. Die erst in der Quadruplik vorgebrachte und im Berufungsverfahren wiederholte Behauptung (Urk. 89 Rz 24, 109), er habe in Ungarn auch Freunde gehabt, erfolgte verspätet und ist daher unbeachtlich. Sie ist für den Ausgang des Verfahrens aber auch unwesentlich. 4.1 Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte sei zumindest in der fraglichen Zeit Eigentümer eines stattlichen Anwesens in Jamaika gewesen, das er auch zusammen mit seiner Familie bewohnt habe. Der Beklagte habe ihm seinerzeit eine [als Beweismittel offerierte und abgenommene] Schätzung des Hauses überlassen, die am 7. Februar 2001 in seinem Auftrag vorgenommen worden sei (Urk. 31 Rz 75). An diesem Standpunkt hält er unter Hinweis auf Urk. 33/9 und E. IV.5.3.1 der Vorinstanz auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 84 Rz 61). 4.2 Die Vorinstanz erwog am angeführten Ort im Zusammenhang mit der Schätzung der Liegenschaft in H._____, I._____, Jamaika, vom 7. Februar 2001 (Urk. 33/9), diese führe als Eigentümer der Liegenschaft den Beklagten auf. Aus dem Dokument gehe nicht hervor, wie lange der Beklagte schon Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Es sei unbestritten, dass der Beklagte Eigentümer der von seiner Gattin und seiner Tochter bewohnten Liegenschaft gewesen sei. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, der Beklagte sei Eigentümer der Liegenschaft gewesen, denn er habe stets geltend gemacht, dass seine Ehefrau die Eigentümerin des Hauses sei (Urk. 89 Rz 22 mit Hinweis auf Urk. 40 Rz 100). Er kritisiert damit die Annahme der Vorinstanz, es sei unbestritten, dass er Eigentümer der Liegenschaft in H._____, I._____, gewesen sei. Hingegen stellt er die Feststellung(en) der Vorinstanz nicht in Frage, die vom 7. Februar 2001 datierende Schätzung der von seiner Ehefrau und Tochter bewohnen Liegenschaft führe ihn als Eigentümer auf. 4.3 Der Beklagte trug im erstinstanzlichen Verfahren als Reaktion auf die eingangs wiedergegebene Behauptung des Klägers vor, das angesprochene Haus stehe im Eigentum seiner Ehefrau. Die Schätzung dieser Liegenschaft in Jamaika stelle keinen Beweis für seinen Wohnsitz in Jamaika dar (Urk. 40 Rz 100). Es ist folglich richtig, dass der Beklagte duplicando bestritt, dass die Liegenschaft in sei-

- 28 nem Eigentum stehe. Allerdings tat er dies ausgehend vom Wortlaut seiner (Gegen-)Behauptung für die Gegenwart. Auf den Inhalt der Schätzung, die ihn für deren Zeitpunkt als Eigentümer der Liegenschaft auswies, ging er denn auch nicht ein, sondern betonte einzig, dass die Schätzung aus dem Jahr 2001 stamme (Urk. 40 Rz 101). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund annahm, es sei unbestritten, dass der Beklagte Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, ist dem beizupflichten. Die Schätzung, die den Beklagten als Eigentümer nennt, erbringt allerdings auch den Beweis dafür, dass er dies in jenem Zeitpunkt war. Das gilt umso mehr, als diese Schätzung unbestrittenermassen vom Beklagten selber in Auftrag gegeben und dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Die als Gegenbeweismittel angebotene Aussage in der Parteiaussage geht über die blosse Behauptung des Gegenteils nicht hinaus (Prot. I S. 32). Sie vermag keine (erheblichen) Zweifel an der durch Urk. 33/9 belegten Sachbehauptung des Klägers zu wecken. Der Beklagte legt denn auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht einmal im Ansatz dar, weshalb an den Angaben zu seiner Eigentümerstellung in Urk. 33/9 gezweifelt werden müsste. Es bestünde vor diesem Hintergrund gestützt auf Urk. 33/9 auch ausgehend von einer bestrittenen Behauptung kein Zweifel daran, dass die damals von seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter bewohnte Liegenschaft in H._____, I._____, bis zumindest ein Jahr vor der Einleitung der Klage durch den Kläger in Jamaika in seinem Eigentum stand (vgl. auch E. IV.5.4.3) 5.1 Der Kläger hält im Berufungsverfahren weiter daran fest, dass der Beklagte sich in den Jahren 1998 bis Mitte 2001 mehrmals schriftlich bei ihm gemeldet und dabei durchgehend eine jamaikanische Post- und Büroadresse auf seinem Briefpapier benutzt habe, woraus geschlossen werden müsse, dass er sich während dieser Zeit dauernd und nicht nur jeweils temporär in Jamaika aufgehalten habe (Urk. 84 Rz 67 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.2). Auch inhaltlich zeigten gewisse Schreiben eindeutig, dass der Beklagte sich dauernd und mit der Absicht des Verbleibs in Jamaika aufgehalten habe, was die Vorinstanz zumindest für das Jahr 1999 anerkenne (Urk. 84 Rz 71 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.2). Entgegen der Vorinstanz ergebe sich jedoch auch aus dem Inhalt und der Sprache des Schreibens vom 5. Juni 2001 (Urk. 33/11), dass sich der Beklagte dannzumal im-

- 29 mer noch in Jamaika aufgehalten habe (Urk. 84 Rz 71). Die physische Präsenz in Jamaika werde weiter durch öffentlich zugängliche Internetquellen untermauert, aus denen hervorgehe, dass der Beklagte während zehn Jahren und bis im Jahr 2002 in Jamaika gelebt habe (Urk. 33/13 f.). Entgegen der Annahme der Vorinstanz handle es sich dabei um Urkundenbeweise, ganz unabhängig davon, wer diese verfasst habe. Sowohl Urk. 33/14 als auch Urk. 33/13 bewiesen zumindest im Sinne von gewichtigen Indizien, dass der Beklagte am 31. Januar 2002 noch in Jamaika gelebt habe. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Internetquellen keinen Wohnsitz des Beklagten am 31. Januar 2002 beweisen würden, könne entsprechend nicht gefolgt werden (Urk. 84 Rz 74-76 mit Hinweis auf Urk. 85 E. IV.5.3.6 f.). 5.2 In ihrer Erwägung IV.5.3.2 befasste sich die Vorinstanz mit den von ihr als Hauptbeweismittel des Klägers abgenommenen Urk. 3/10, 3/13, 3/14, 33/6 und 33/10-12 und in den Erwägungen IV.5.3.6. f. mit den Urk. 33/13 und 33/14. Zu den Urk. 3/10, 3/13, 3/14, 33/6 und 33/10-12 erwog sie, dass das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 10. Juni 1999 nicht belege, dass jener in Jamaika geweilt habe, als er das Schreiben abgeschickt habe, werde als Absendeort doch G._____ angegeben. Die weiteren Schreiben wiesen alle die Mail- (d.h. die Postadresse) und Büroadresse (Office: J._____) des Beklagten in H._____, I._____, Jamaika, auf. Sie datierten vom 6. März 1998 (Urk. 3/13), 2. Juli 2001 (Urk. 3/14), 4. März 1999 (Urk. 33/6), 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), 5. Juni 2001 (Urk. 33/11) und 11. Juni 2001 (Urk. 33/12). Dem Text der Schreiben sei nirgends zu entnehmen, dass sich der Beklagte am 31. Januar 2002 in Jamaika mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten habe. Einzig eine Passage im Schreiben vom 4. März 1999 (Urk. 33/6 S. 2) könnte auf eine Absicht, noch einige Zeit in Jamaika zu bleiben, hindeuten: "Warum ich dann noch hier bin? Erstens weil ich es mir gar nicht leisten kann, wegzugehen. Zweitens, weil ich überhaupt nie was bekommen würde, wenn ich gehe, und das Haus dann mit Sicherheit zum Teufel wäre." Selbst wenn er, was vom Beklagten bestritten werde (Urk. 15 Rz 91), im Jahr 1999 Wohnsitz in Jamaika gehabt hätte, könne daraus nicht gefolgert werden, dass der Wohnsitz auch noch im Jahr 2002 bestanden habe. Der Nachweis einer Absicht, über das Datum der Klageeinleitung hinaus in Jamaika zu bleiben, könne

- 30 damit nicht erbracht werden. Zu den Urk. 33/13 und 33/14 hielt sie kurzgefasst fest, dass diese keinen Urkundenbeweis darstellten bzw. ihnen jeder Beweiswert abgehe, da deren Verfasser nicht bekannt sei. 5.3 Die Annahme, der Beklagte habe am 31. Januar 2002 in Jamaika Wohnsitz gehabt, setzt wie erwogen weder den Nachweis voraus, dass der Beklagte damals physisch in Jamaika anwesend war noch denjenigen, dass er an diesem Tag seine Absicht dauernden Verbleibens in Jamaika äusserte (E. III.3.4). Die von der Vorinstanz und den Parteien diskutierten Schreiben können daher unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt für die Beurteilung der Wohnsitzfrage relevant sein. 5.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, datieren die von ihr als Beweismittel abgenommenen Schreiben vom 6. März 1998 (Urk. 3/13), 4. März 1999 (Urk. 33/6), 10. Juni 1999 (Urk. 3/10; vgl. dazu auch E. II.7.3.1), 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), 5. Juni 2001 (Urk 33/11), 11. Juni 2001 (Urk. 33/12) und vom 2. Juli 2001 (Urk. 3/14). Im Briefkopf oder -fuss der Schreiben Urk. 3/13, 33/6, 33/10, 33/11 f. und 3/14 ist als Postadresse des Beklagten jeweils "POB 2 K._____ L._____ Jamaica, W.I." und als seine (Büro-)Adresse "J._____, H._____, I._____, Jamaika, W.I." angegeben (vgl. auch Urk. 85 E. IV.5.3.2.). Die damals von der Ehefrau und seiner Tochter bewohnte (ihm gehörende; E. IV.4.3) Liegenschaft befand sich in H._____, I._____, bzw. K._____ (Urk. 33/9; Prot. I S. 32). 5.4.2 Die Vorinstanz bemerkte weiter richtig, dass das Schreiben vom 10. Juni 1999 (Urk. 3/10) als Absendeort G._____ nenne und daher nicht belege, dass der Beklagte in Jamaika geweilt habe. Schlüsse auf einen Aufenthaltsort des Beklagten in der Schweiz zog sie daraus entgegen dem Beklagten (Urk. 89 Rz 54) nicht. Tatsächlich hatte der Kläger Urk. 3/10 lediglich als Beweismittel für die Behauptung offeriert, der Beklagte habe am 10. Juni 1999 seine Schuld anerkannt (Urk. 2 Rz 37 f.). Auch der Beklagte bezog sich in seinen Ausführungen betreffend seine alternativen Wohnsitze bis zum Aktenschluss nicht auf Urk. 3/10. Die Vorinstanz hätte Urk. 3/10 daher nicht als Beweismittel zur Wohnsitzfrage abnehmen dürfen (vgl. E. IV.5.2). Indem sie sich später in der Sache auf die Feststellung beschränkte, Urk. 3/10 belege nicht, dass der Beklagte in Jamaika geweilt habe, zog

- 31 sie daraus für den Kläger zumindest keine nachteiligen Schlüsse. Mangels rechtzeitiger Rüge der Beweisabnahme durch den Kläger handelte es sich bei Urk. 3/10 jedoch um eine im Berufungsverfahren zu berücksichtigende Beweisurkunde, aus der das Gericht tatsächliche Schlüsse ziehen darf, soweit sie sich im Rahmen der Parteibehauptungen bewegen (E. III.3.2.2). Der Beklagte hatte duplicando behauptet, gegen Ende der 1990er-Jahre in die Schweiz zurückgekehrt zu sein (Urk. 40 Rz 11), sich damals also in der Schweiz aufgehalten zu haben. Die Berücksichtigung der aus dem Jahr 1999 stammenden Urk. 3/10 erweist sich daher bezogen auf die Frage des damaligen Aufenthalts des Beklagten als prozessual zulässig. Die in einer eigenen Zeile unter der Adresse des Empfängers (Kläger) stehende Orts- und Datumsangabe in Urk. 3/10, die nach gängiger Vorstellung über Ort und Zeitpunkt des Verfassens des Briefs Auskunft gibt, nennt G._____. Es ist daher mit dem Beklagten (Urk. 89 Rz 54) davon auszugehen, dass er sich in G._____ aufhielt, als er sein Schreiben vom 10. Juni 1999 an den Kläger verfasste und versandte. Was Urk. 33/11 betrifft, schrieb der Beklagte unbestritten (Urk. 32 Rz 76; Urk. 40 Rz 99-105) und belegt (Urk. 33/11): "Herr M._____ hat mich gestern Montag (Pfingsten sind hier keine Feiertage) informiert, dass das Appellationsgericht "dieser Tage" seinen Entscheid in Sachen N._____ publizieren wird." Wenn der Kläger daraus den Schluss zieht, dass der Beklagte damit zu verstehen gegeben habe, dass er sich in Jamaika aufhalte (Urk. 32 Rz 76; Urk. 84 Rz 71), ist ihm zu folgen. Die Ansicht des Beklagten, mit dem Wort "hier" könnte er auch die Worte seines jamaikanischen Anwalts M._____ wiedergegeben haben (Urk. 40 Rz 102; Urk. 89 Rz 34), überzeugt nicht. Das Wort "hier" bringt nach allgemeinem Sprachgebrauch die Beziehung des sich Äussernden zum Ort, an dem er sich befindet, zum Ausdruck. Hätte der Beklagte sich ausserhalb Jamaikas aufgehalten und sich auf eine Äusserung seines Anwalts zu Gegebenheiten in Jamaika bezogen, wäre zu erwarten, dass er formuliert hätte: "Pfingsten sind in Jamaika keine Feiertage." Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Schreiben Urk. 33/11 vom 5. Juni 2001 in Jamaika erstellte und versandte.

- 32 - Bezüglich der weiteren Schreiben (Urk. 3/13-14, Urk. 33/6; Urk. 33/10; Urk. 33/12) blieb vor Vorinstanz unbestritten, dass der Beklagte sich mit diesen aus Jamaika beim Kläger gemeldet hatte (Urk. 32 Rz 72, 74, 76; Urk. 40 Rz 99-105). Wenn der Beklagte in der Berufungsduplik neu geltend macht, er habe Briefpapier mit der jamaikanischen Zustelladresse offensichtlich auch für in der Schweiz verfasste Schreiben verwendet, woran er sich aufgrund der inzwischen vergangenen Jahrzehnte nicht mehr erinnert habe (Urk. 102 Rz 29), ist seine Behauptung verspätet. Mit seiner Äusserung, er erinnere sich aus nicht weiter substantiierten Gründen inzwischen wieder an den Sachverhalt, legt er von vornherein keinen Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar. Seine Behauptung/Bestreitung ist im Berufungsverfahren nicht zu hören. Weiterungen erübrigen sich. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Schreiben Urk. 3/13-14, Urk. 33/6, Urk. 33/10 und Urk. 33/12 in Jamaika erstellte und versandte. 5.4.3 In seinem Schreiben vom 4. März 1999 formulierte der Beklagte unbestritten (Urk. 32 Rz 74; Urk. 40 Rz 100) und belegt (Urk. 33/6) u.a. Folgendes: "[…] Und Ihr in der Schweiz lebt - nicht nur wie der arme O._____ dies weiss auf einem anderen Planeten, wo tägliche Vorkommnisse, wie wir sie kennen, absolut unmöglich sind, und auch als solche abqualifiziert werden. […]. Warum ich dann noch hier bin? Erstens, weil ich es mir gar nicht leisten, wegzugehen. Zweitens, weil ich überhaupt nie was bekommen würde, wenn ich gehe, und das Haus dann mit Sicherheit zum Teufel wäre. Also muss ich alles riskieren, um nicht wieder bei Null beginnen zu müssen." Er brachte damit - wie der Kläger richtig betont (Urk. 32 Rz 75; Urk. 84 Rz 71) - zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebt und beabsichtigt, dort zu bleiben. Dass die Äusserungen vor dem Hintergrund der damals in Jamaika laufenden Verfahren zu betrachten sind (Urk. 40 Rz 100), bedeutet nicht, dass diese objektiv so zu verstehen wären, dass sein Aufenthalt in Jamaika dem Sonderzweck der Prozesse diente (so sinngemäss Urk. 40 Rz 100; Urk. 89 Rz 35, 144). Der Beklagte hatte sich gemäss seiner vom 4. März 1999 stammenden Erklärung (trotz des erlebten Horrors; vgl. Prot. I S. 22; Urk. 89 Rz 24) vielmehr entschieden, aus wirtschaftlichen Gründen, die auch "das Haus" (vgl. E. IV.4.3) betrafen, in Jamaika zu bleiben. Welche Emotionen er mit dem weiteren Verbleib im Land verband, ist mit Blick auf die Wohnsitzfrage nicht von Relevanz.

- 33 - 5.4.4 Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich der Beklagte am 6. März 1998 (Urk. 3/13), am 4. März 1999 (Urk. 33/6), am 21. Mai 2001 (Urk. 33/10), am 5. Juni 2001 (Urk 33/11), am 11. Juni 2001 (Urk. 33/12) und am 2. Juli 2001 (Urk. 3/14) aus Jamaika brieflich beim Kläger meldete und dabei in seinen Schreiben vom 6. März 1998 und denjenigen aus dem Jahr 2001 jeweils eine jamaikanische Postadresse und (Büro-)Adresse mit Bezug zur damals von seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnten (ihm gehörenden) Liegenschaft verwendete. Nach seinem ersten und vor seinen Schreiben im Jahr 2001 brachte er in seinem Schreiben vom 4. März 1999 explizit zum Ausdruck, dass er in Jamaika lebe und beabsichtigte dort zu bleiben. Am 10. Juni 1999 kontaktierte der Beklagte den Kläger aus G._____. Am 22. November 2001 suchte der Beklagte das Schweizer Generalkonsulat in Jamaika auf, um seine Unterschrift beglaubigen zu lassen (E. IV.1). 5.5 Die Urk. 33/13 und 33/14 stellen mit dem Kläger Beweisurkunden dar, was jedoch nichts über ihren Beweiswert aussagt. Insoweit gilt es festzuhalten, dass der Urheber der Inhalte und dessen Quellen nicht bekannt sind. Letzteres gilt betreffend die zehn Jahre, die der Beklagte in Jamaika gelebt haben soll, auch für Urk. 33/14. Die Inhalte, auf die sich der Kläger zur Untermauerung seines Standpunkts stützt, entsprechen in ihrem Wert daher unüberprüfbaren Aussagen unbekannter Dritter. Sie stellen als solche nicht mehr als Hypothesen dar. Dass sie zutreffen, muss sich aus anderen Beweismitteln ergeben. Es besteht insofern keine Veranlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen. Dass die Urkunden keinen relevanten Beweiswert aufweisen, gilt auch soweit der Beklagte sich auf sie beruft (Urk. 84 Rz 44). 6.1. In ihren Erwägungen IV.5.6.1-5.6.13 befasste sich die Vorinstanz mit den von ihr als Gegenbeweismittel des Beklagten abgenommenen Urk. 41/1-13 und Urk. 60/6, aus denen sich nach der Überzeugung des Beklagten ergibt, dass er sich in der Zeit zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 entweder in der Schweiz, in England oder in Ungarn aufgehalten bzw. er sein Leben in der Schweiz und in AO._____ geführt habe (Urk. 40 Rz 13; Urk. 89 Rz 25, 27, 94-110). Sie kam dabei kurzgefasst zum Schluss, dass sich daraus zugunsten des Standpunkts des Be-

- 34 klagten nichts ergebe, auch wenn seine Beweismittel teilweise Hinweise darauf enthielten, dass er sich ab dem Jahr 2002 nicht in Jamaika aufgehalten habe, jedenfalls nicht mit der Absicht dauernden Verbleibs (Urk. 85 E. IV.5.3-5.7). Zur Parteibefragung des Beklagten ist Erwägung IV.5.7 des angefochtenen Urteils sodann zu entnehmen, dass der Beklagte gemäss seinen Aussagen nie Wohnsitz in Jamaika gehabt habe. Er habe jeweils ein Touristenvisum von einem Monat erhalten. Eine Aufenthaltsbewilligung habe er dort nie gehabt. Er sei vielleicht Ende 2000 in Jamaika gewesen, Ende 2001 sei er sicherlich nicht dort gewesen und im Jahr 2002 sei er in Europa gewesen. Am 31. Januar 2002 sei er in P._____, Ungarn angemeldet gewesen. Im Januar 2002 habe er zusammen mit seinem Sohn D._____ in AO._____, 3 Q._____, gewohnt, wo er eine Eigentumswohnung gehabt habe. Seine Gattin habe mit den drei Kindern in Jamaika gewohnt. In Jamaika habe er keine Zukunft mehr gehabt nach dem Horror, den er dort durchgemacht habe. Er habe in der Schweiz seine Beratungsfirma aufgebaut, mit welcher er ab Januar 2002 aktiv gewesen sei. Der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit sei im Januar 2002 in Zürich gewesen, wo er alles aufgebaut habe. In der Folge habe er in England 2002 seine Firma gegründet. In Jamaika habe er nie eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt. Zusammengefasst lasse sich den Aussagen des Beklagten kein einziges Zugeständnis entnehmen, welches die Behauptungen des Klägers stützen könnten. Seine Angaben deckten sich im Wesentlichen mit den von ihm eingereichten Beweismitteln und erklärten diese zum grössten Teil, so z.B. bezüglich der Frage, wer in der Schweiz der Fahrer der verschiedenen Fahrzeuge gewesen sei, die falsch geparkt worden seien. 6.2.1 Der Beklagte hält daran fest, dass er mit den von der Vorinstanz abgenommenen Gegenbeweismitteln einschliesslich seiner Aussagen in der Parteibefragung den Gegenbeweis (kein jamaikanischer Wohnsitz) erbracht habe. Zumindest bei einer Gesamtwürdigung erbrächten die Gegenbeweismittel den Nachweis, dass er seinen Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gehabt habe, was im Umkehrschluss bedeute, dass kein Wohnsitz in Jamaika vorgelegen haben könne (Urk. 89 Rz 93). Was seine Parteiaussage angeht, trägt er vor, dass die Vorinstanz korrekt festhalte, dass sich darin kein einziges Zugeständnis finde, welches die Behauptungen des Klägers stützen würde (Urk. 89 Rz 108, 114). Er

- 35 habe in der Parteibefragung sehr lebensnah geschildert, was er in den letzten Jahrzehnten effektiv gemacht habe. Das sei bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 89 Rz 108 f.). Er habe schlüssig aufgezeigt, dass sich sein privates und geschäftliches Leben in Europa abgespielt und sein Lebensmittelpunkt am 31. Januar 2002 in Europa gelegen habe (Urk. 89 Rz 110). Seine Aussagen deckten sich mit den Gegenbeweismitteln und Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Dies wohlgemerkt obwohl es um einen Zeitraum von über drei Jahrzehnten gehe und er sehr viel herumgekommen sei (Urk. 89 Rz 117). Der Vorwurf des Klägers, wonach er sich in Widersprüche verstrickt habe, sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren widerlegt und seine Aufenthaltsorte samt Belegen und Erklärungen präsentiert worden (Urk. 40 Rz 11 - 18 und 119 f.; Urk. 59 Rz 13, 24-26 und 42). Dass er nach Jahrzehnten nicht mehr bis ins kleinste Detail rekonstruieren könne, wann er sich wo aufgehalten habe, sei einleuchtend. Wie auch im Schlussvortrag bereits erwähnt, sei weiter zu beachten, dass juristische Laien, wenn sie von Wohnsitz sprächen, damit in der Regel nicht von einem rechtlichen Wohnsitzverständnis ausgingen, sondern von einem Aufenthalt (Urk. 89 Rz 118). Letztlich müsse entscheidend sein, wo eine Person ihr Leben tatsächlich geführt habe. Bei ihm sei das nachweislich nicht Jamaika, sondern (bis zu seinem Wegzug nach Dubai im Jahr 2020) stets Europa gewesen. Seine entsprechenden Ausführungen seien stimmig und belegt. Sofern es zeitliche Überschneidungen von Aufenthalten gebe, könne dies zwei Gründe haben: Zum einen sei er als international tätiger Geschäftsmann mit Unternehmen und Familie in verschiedenen europäischen Ländern viel gereist und es sei ohne weiteres möglich, dass er sich innert kürzester Zeit in verschiedenen Ländern aufbehalten habe. Zum anderen könne der Kläger nicht ernsthaft erwarten, dass er für die letzten drei Jahrzehnte monatsgenaue Angaben dazu machen könne, wo er sich wann wie lange aufgehalten habe. Der Kläger lege seinen Fokus auf vermeintlich widersprüchliche Ausführungen seinerseits, welche sich aber durchwegs auf Aufenthalte in Europa bezögen. Dabei bleibe er selber aber jedweden Nachweis eines jamaikanischen Wohnsitzes schuldig, obwohl ihn die diesbezügliche Beweislast treffe (Urk. 89 Rz 119).

- 36 - 6.2.2 Der Kläger hält dagegen, der Beklagte habe über die Jahre diverse, sich widersprechende Wohnsitze behauptet - sowohl im vorliegenden als auch in anderen Gerichtsverfahren und gegenüber Behörden (Urk. 84 Rz 39). Seine Darstellung sei nach objektiven Gesichtspunkten und im Vergleich mit anderen Beweismitteln weder wahrscheinlich noch überzeugend. Die Aussagen seien vielmehr höchst widersprüchlich und unglaubwürdig gewesen, was die Vorinstanz aber unberücksichtigt lasse (Urk. 84 Rz 58 f., 65, 86). Die Vorinstanz finde die Aussage des Beklagten wahrscheinlich und überzeugend, dass er 2001 sicherlich nicht in Jamaika gewesen sei. Dies, obschon die Aussage mit Verweis auf Urk. 53/4 nachweislich falsch sei (Urk. 84 Rz 87). Die Vorinstanz finde weiter die Aussage des Beklagten wahrscheinlich und überzeugend, dass er am 31. Januar 2002 in P._____ Ungarn gemeldet gewesen sei, gleichzeitig aber mit seinem Sohn in AO._____ gelebt haben wolle, während der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit in Zürich gewesen sei. Dass die Aussage weder wahrscheinlich noch überzeugend sei, verstehe sich von selbst. Hinzu komme, dass sie in Widerspruch mit weiteren Aussagen des Beklagten stehe. So habe er noch in seiner Duplik behauptet, erst einige Jahre nach 2002 nach P._____ gezogen zu sein. An wieder anderer Stelle in seiner Befragung scheine er dann doch nicht in AO._____, sondern in Zürich oder F._____ gelebt haben zu wollen (Urk. 84 Rz 88). Inwiefern diese eklatant widersprüchlichen Aussagen als wahrscheinlich und überzeugend bezeichnet werden könnten, bleibe ein Rätsel (Urk. 84 Rz 89). Selbstredend gebe es für die behaupteten Wohnsitze und Geschäftstätigkeiten keine Belege, welche die Aussagen des Beklagten stützen würden (Urk. 84 Rz 41, 90). Es könne der Vorinstanz deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie die Aussagen des Beklagten mit Bezug auf seinen Wohnsitz am 31. Januar 2002 als wahrscheinlich und überzeugend würdige. Ihnen sei vielmehr jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urk. 84 Rz 91). 6.3 Zum Begriff des Wohnsitzes im rechtlichen Sinn ist auf E. III.2.1 f. vorstehend zu verweisen. Er deckt sich, wie der Beklagte grundsätzlich richtig geltend macht, nicht unbedingt mit der Verwendung des Begriffs in der Umgangssprache, in welcher er ausser für den Lebensmittelpunkt namentlich auch für den Meldeort verwendet wird; auch umgangssprachlich steht er jedoch nicht für jede, sondern

- 37 immer für eine irgendwie qualifizierte Art des Aufenthalts an einem Ort. Wo der Wohnsitz im rechtlichen Sinn zu verorten ist, ist im Streitfall sodann Gegenstand einer Wertung, die von der Bezeichnung eines Orts als Wohnsitz durch die betroffene Person unabhängig ist. Wo der Beklagte gemäss seinen Behauptungen oder Aussagen seinen "Wohnsitz" hatte, ist daher materiell weder im bejahenden noch im verneinenden Sinn erheblich. Entscheidend ist, dass ein Ort aufgrund seiner Darstellung als (alternativer) Lebensmittelpunkt ernsthaft (E. III.3.2.3) in Frage kommt; der blosse Aufenthalt an einem Ort genügt nicht. Dabei ist mit dem Beklagten im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die relevanten Sachverhalte sehr lange zurückliegen und deshalb nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er monatsgenaue Angaben zu seinen Lebensverhältnissen machen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass diesbezüglichen Angaben in den Rechtsschriften keine Bedeutung zukäme und an seine Aussagen in der Parteibefragung inhaltlich keine Anforderungen gestellt werden könnten. Der Prozessstoff wird auch bezogen auf ein erweitertes Gegenbeweisthema durch die rechtzeitig vorgetragenen Parteibehauptungen abgesteckt. Als Prozesspartei wurde der Beklagte in der Parteibefragung sodann nicht unvorbereitet mit lange zurückliegenden Themen konfrontiert, sondern er kannte seine Parteibehauptungen und den Beweisgegenstand. Seine Angaben in den Rechtsschriften und seine Parteiaussage betrafen zudem sein eigenes Leben in einer Phase, die mit seiner Heirat, der Geburt eines Kindes, dem gegen ihn geführten Strafverfahren und dem Wiederaufbau seiner beruflichen Tätigkeit im Positiven wie im Negativen richtungsweisend war. Mit anderen Worten: Wer, wenn nicht er, wusste, wie und wo er damals sein Leben geführt hatte? Von ihm konnte folglich zwar nicht unbedingt eine in allen Einzelheiten präzise, aber eine hinsichtlich seiner damaligen Lebensverhältnisse gleichwohl einigermassen stringente und detailreiche Darstellung erwartet werden. Das gilt für seine Rechtsschriften und seine Parteiaussage gleichermassen und auch unabhängig davon, ob er zusätzlich noch über Dokumente verfügt(e), mit denen er seine Darstellung belegen könnte. 6.4.1 Der Beklagte machte in seiner Klageantwort (im Sinn einer qualifizierten Bestreitung) geltend, im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Jamaika sei er bei der Schweizer Botschaft in London gemeldet gewesen. Er habe sich per 1992 in Zü-

- 38 rich abgemeldet und sei nach AO._____ gezogen, wo er auch im Zeitpunkt der Klageeinleitung in Jamaika gewohnt habe (Urk. 15 Rz 85, 91, 97). Der Kläger bestritt die Gegenbehauptung des Beklagten in seiner Replik (Urk. 32 Rz 129, 134, 139). Die Behauptung, dass der Beklagte sich per 1992 in Zürich abgemeldet und nach AO._____ gezogen sei, wo er auch im Januar 2002 gewohnt habe, widerspreche dessen eidesstattlicher Erklärung, die er im Jahr 1996 in einem anderen Gerichtsverfahren in Jamaika abgegeben habe. Dort habe er angegeben, dass er sich zwar temporär in Jamaika aufhalte, aber eigentlich seinen Wohnsitz in der Schweiz habe (Urk. 32 Rz 140-142; Urk. 33/17). Duplicando führte der Beklagte dann aus, dass er nach der Abmeldung in Zürich per 1992 nach AO._____ gezogen sei. In den 90er-Jahren sei er somit in England angemeldet gewesen. Gegen Ende der 90er-Jahre sei er in die Schweiz zurückgekehrt, wo er auch zu Beginn der 2000er-Jahre gewesen sei. Die Gründe für die Rückkehr in die Schweiz seien geschäftlicher und privater Natur gewesen. Er sei 2001 in der Schweiz (Zürich und G._____) gewesen. Mitte 2001 habe er die Gründung seines Vereins (R._____) in Zürich vorangetrieben; der Verein sei am tt.mm.2002 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden (Urk. 40 Rz 13 [S. 8]). Im August 2001 habe er in der Schweiz eine Krankenversicherung für die ganze Familie abgeschlossen. Es sei nämlich vorgesehen gewesen, dass die Ehefrau und die drei Kinder sich regelmässig in der Schweiz aufhalten würden, auch wenn sie ab 2002 vollzeitlich in AO._____ leben sollten (Urk. 40 Rz 13 [S. 9]). Im Dezember 2001 und den vorangehenden Monaten sei er in der Schweiz bei seinem Vater (S._____-gasse 4, F._____) wohnhaft gewesen und habe sich um seine kranke Mutter in G._____ gekümmert (Urk. 40 Rz 12). Ab Anfang 2002 sei er in AO._____ wohnhaft gewesen (Urk. 40 Rz 11, 15). Er habe sein Unternehmen T._____ Ltd. im Jahr 2002 in AO._____ gegründet und sei regelmässig zwischen AO._____ und der Schweiz gependelt. Für den Aufbau seines Unternehmens habe er auf sein gutes Beziehungsnetzwerk in Zürich zurückgreifen und dadurch neue Mandate akquirieren können (Urk. 40 Rz 14, vgl. auch Rz 16). Bereits Anfang 2002 habe er ein Beratungsmandat für die U._____ AG gehabt und seine beratende Tätigkeit für den V._____ [Verband] in Zürich habe er im März/April 2002 begonnen (Urk. 40 Rz 15). Als der Kläger am 31. Januar 2002 die Klage in

- 39 - Jamaika eingereicht habe, habe er zusammen mit seinem Sohn, D._____, der in AO._____ studiert habe, in AO._____ an der Adresse 3 Q._____ gewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt. Diese Wohnkonstellation sei eine Übergangslösung gewesen, bis er für seine Familie ein Zuhause in AO._____ gefunden habe. Die offizielle Anmeldung in AO._____ sei dann im Mai 2002 erfolgt (Urk. 40 Rz 11-13, 15). Ab Juni 2002 sei dann die gesamte Familie, also die Ehefrau, die Tochter und die zwei Stiefkinder, in AO._____ wohnhaft gewesen, und zwar an der W._____ in AA._____, knapp 200 Meter von der Wohnung 3 Q._____ entfernt, wo sein Sohn während seines gesamten Studiums wohnhaft geblieben sei. Die Kinder seien allesamt in AO._____ zur Schule gegangen (Urk. 40 Rz 15). Soweit der Beklagte mit diesen Ausführungen von seinem in der Klageantwort eingenommenen Standpunkt abrückte oder seine Darstellung ergänzte, waren seine Behauptungen in der Duplik neu. Auch sie wurden vom Kläger in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven bestritten, wobei er sich betreffend die Urk. 41/1-12, auf welche sich der Beklagte duplicando zum Nachweis seines Aufenthalts in der Schweiz, in England oder Ungarn in der Zeit zwischen Ende 2001 und Mitte 2002 berufen hatte (Urk. 40 Rz 13), auf den Standpunkt stellte, dass sich daraus höchstens ergebe, dass der Beklagte ein international tätiger Geschäftsmann gewesen sei, der regelmässig gereist sei und sich für wenige Tage an den besagten Orten aufgehalten habe (Urk. 52 Rz 8-10, 20, 25 ff.). 6.4.2 Die Aussagen des Beklagten in der Parteibefragung sind primär an diesen spezifischen Behauptungen und nicht etwa an einem allgemeinen "Lebensmittelpunkt in Europa" (Urk. 40 Rz 13 [S. 8 für die Dokumente des Handelsregisteramts]; Urk. 78 Rz 7, 11; Urk. 89 Rz 109 f.) zu messen (vgl. E. IV.6.3). Bei deren Würdigung ist zu beachten, dass der Beklagte grundsätzlich ein Interesse daran hat, seinen Anwesenheiten ausserhalb Jamaikas eine bezogen auf die Frage seines Lebensmittelpunkts übertriebene Bedeutung zu verleihen, um seine Verbindung zu Jamaika in den Hintergrund treten zu lassen. Lebensnahe Ausführungen zu den Umständen von behaupteten Aufenthalten ausserhalb Jamaikas sind deshalb nicht nur aus materiellen Gründen (der blosse Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz), sondern auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen von Relevanz. Der blossen Behauptung, an einem Ort gewesen, dort gelebt, ge-

- 40 wohnt oder den Lebensmittelpunkt gehabt zu haben, kommt jedenfalls - auch wenn sie im Rahmen der Parteiaussage erfolgt - für sich alleine kein relevanter Beweiswert zu. Das gilt umso mehr, als nicht auflösbare Widersprüche in den Darstellungen des Beklagten in Gerichtsverfahren nachgewiesen sind. Der Kläger verweist nämlich zu Recht darauf, dass der Inhalt von Urk. 33/17 nicht mit dem vom Beklagten in seinen Rechtsschriften im vorliegenden Verfahren eingenommenen Standpunkt übereinstimmt, gemäss welchem er ab 1992 bis Ende der 90er-Jahre in AO._____ gewohnt habe (Urk. 84 Rz 39 mit Verweis; Urk. 52 Rz 15; vgl. auch Urk 77 Rz 33). Dass der Beklagte sich mit falschen Angaben im jamaikanischen Verfahren strafbar gemacht hätte, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 85 E. 5.3.16.), trifft zu, schliesst aber Falschangaben, für die der Beklagte aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsbewilligung für Jamaika auch ein Motiv gehabt hätte, nicht aus und ändert vor allem nichts an der offenkundig bestehenden Diskrepanz zu seiner Behauptung im vorliegenden Verfahren, in dem er, wenn auch aus anderen Gründen, wie erwogen grundsätzlich ebenfalls ein Interesse daran hat, seine Verbindungen zu Jamaika in den Hintergrund treten zu lassen. 6.5.1 In der Parteibefragung gab der Beklagte zu den Orten seines Aufenthalts nach seiner Abmeldung in Zürich im Jahr 1992 zunächst an, er sei nach seiner Abmeldung nach AO._____ gezogen, wo er sich bei der Botschaft angemeldet habe und bis ca. 1994 bzw. Anfang 1995 angemeldet gewesen sei (Prot. I S. 18, 21). Danach gefragt, wann er von AO._____ wieder in die Schweiz gezogen sei, gab er an, das sei 1998 gewesen. Da sei er die meiste Zeit in der Schweiz gewesen. Gemeldet sei er aber in P._____ gewesen (Prot. I S. 19). Konkreter führte er für den Zeitraum ab ca. Anfang 1995 zu seinen hauptsächlichen privaten und beruflichen Aufenthaltsorten aus, er habe 1995 einen Gerichtsfall in Jamaika gehabt, weshalb er dort habe sein müssen; das seien ein bis zwei Monate gewesen (Prot. I S. 21). 1996 sei er in erster Linie in Europa gewesen und sei nach Zürich gekommen und habe bei der AB._____ um einen Job gebeten und dann auch ein paar Aufträge erhalten. Dann sei er auch ein paar Mal in Jamaika gewesen (Prot. I S. 21). 1997 sei er sehr häufig in den USA gewesen, da er Präsident einer Gesellschaft gewesen sei, die an der New Yorker Börse registriert gewesen sei. Er sei auch regelmässig und während längerer Zeit in AC._____ [Ortschaft in den

- 41 - USA] gewesen. 1996 und 1997 sei er auch unfreiwillig sieben Monate in den USA gewesen, weil der jamaikanische Fall dort nochmals angeklagt worden sei. Als er alle Prozesse gewonnen gehabt habe, sei er nach P._____ geflogen; das sei 1997 gewesen. Von P._____ sei er nach Jamaika geflogen und habe sich entschieden, dass die ganze Familie die Zelte in Jamaika abbrechen und alle immer in Europa sein sollten (Prot. I S. 21). 1998 und 1999 sei er regelmässig bei seinem Vater und seiner Mutter gewesen; sonst in P._____, wo er angemeldet gewesen sei (Prot. I. S. 23, vgl. auch S. 34). 1999 seien sie [er und seine jamaikanische Familie] relativ lang in Europa gewesen. 1999/2000 hätten sie den Milleniumswechsel in der Schweiz verbracht und bei seiner Mutter in G._____ gewohnt (Prot. I S. 18, 21). Für den Zeitraum nach dem Milleniumswechsel ist den Depositionen des Beklagten sodann zunächst zu entnehmen, dass er ab dem Jahr 2000 in P._____ gemeldet und regelmässig bei seinem Vater in F._____ bzw. seiner Mutter in G._____ gewesen sei (Prot. I S. 20), bis er dann selber eine Wohnung an der E._____-strasse und später (nach der Firmengründung in AO._____ um das Jahr 2003 herum) an der AD._____-gasse in Zürich gemietet habe (Prot. I S. 18, 20). Im weiteren Verlauf der Befragung danach gefragt, von wann bis wann er bei seinem Vater in F._____ wohnhaft gewesen sei, erwähnte er einen Aufenthalt bei seinen Eltern in der Zeit ab dem Jahr 2000 jedoch nicht (Prot. I S. 23). Anfang 2002 sei er - so der Beklagte weiter - wieder nach AO._____ gezogen (Prot. I S. 20). Er habe sich in der Schweizer Botschaft in London angemeldet. Die ganze Familie habe sich dort im Juni 2002 angemeldet (Prot. I S. 21 f.). Danach gefragt, an welcher Adresse er im Januar 2002 zusammen mit seinem Sohn D._____ gelebt habe, nannte er AO._____ 3 Q._____ (Prot. I S. 22). Zu Beginn der Befragung nach seinem Wohnsitz am 31. Januar 2002 gefragt, hatte er P._____ als solchen bezeichnet; er sei im Januar 2002 vor allem in P._____ gewesen und nachher bei seinem Vater und seiner Mutter [in F._____ bzw. G._____] (Prot. I S. 17). Als Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit im Januar 2002 bezeichnete er "absolut" Zürich; von hier aus habe er vor 20 Jahren alles aufgebaut (Prot. I S. 31). Zu den Gründen für seine vorgetragenen Anwesenheiten in Europa ab dem Jahr 2000 ergibt sich aus seinen Aussagen im Einzelnen, dass er im Januar

- 42 ein grösseres Projekt in P._____ gehabt (Prot. I S. 25) und in der Schweiz aktiv seine neue Beratungsfirma aufgebaut habe, indem er auch Kunden in der Schweiz bekommen habe (Prot. I S. 22). Ab Januar 2002 sei er offiziell aktiv gewesen. Er habe aber bereits zuvor Vorbereitungen getroffen, um Leute zu treffen, die er gekannt habe. Er habe sich ab Januar 2002 aktiv bei U._____ beworben und das Mandat bekommen, das dann wohl im Februar begonnen habe. Vorarbeiten habe er im Dezember 2001 und Januar 2002 machen müssen. Erste Gespräche hätten ein, zwei Monate vorher stattgefunden. Am Anfang sei es darum gegangen, das Marketing in der Schweiz zu verstärken, weshalb er zwischen G._____ und Zürich hin und her gefahren sei. Später sei das Mandat auf U._____ England ausgedehnt worden und er habe das Mandat in England ab Mai 2002 formell betreut; am Anfang immer von der Schweiz aus (Prot. I S.22, 27 f.). Im März habe er das V._____- Mandat in der Schweiz erhalten. Vorbereitungen dafür hätten im Februar 2002 in der Schweiz stattgefunden; er sei damals bei seinem Vater gewesen (Prot. I S. 29). Ab September 2008 habe er das vollständige grössere Mandat mit Fokus v.a. England betreut (Prot. I S. 28). In England seien dann weitere Mandate von Unternehmen wie beispielsweise der AE._____ [Verband in England] und der AF._____ [Verband in England] dazugekommen (Prot. I S. 31). 6.5.2 Gemäss seinen Aussagen in der Parteibefragung hielt der Beklagte sich mithin nach seiner Abmeldung in Zürich und vor Anfang 2002 lediglich bis ca. 1994 bzw. Anfang 1995 in AO._____ auf. Zwar bezieht sich seine Aussage wörtlich auf die Dauer der Anmeldung in AO._____ (vgl. Prot. I S. 18, 21) und beantwortete er die (an seinen Behauptungen in den Rechtschriften orientierte) Frage danach, wann er von AO._____ in die Schweiz gezogen sei, ohne Einschränkung mit "1998". In seiner freien Schilderung betreffend seine hauptsächlichen privaten und beruflichen Aufenthaltsorte nach seiner Abmeldung in Zürich im Jahr 1992 taucht AO._____ nach Ende 1994 jedoch nicht auf. Vielmehr erwähnt er AO._____ erst ab Anfang 2002 wieder. Seine auf die Anme

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