Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 6. Februar 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____, sowie
- 2 - C._____, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, II. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. März 2023 (CG210001-F) –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
- 3 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2; Urk. 25 S. 2) "1. Die Beklagte habe der Klägerin aus dem Unfall vom tt.mm.2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen. Mehrforderungen aus dem Unfallereignis vom tt.mm.2019 werden ausdrücklich vorbehalten. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vorbehalten bleiben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.) zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. März 2023: (Urk. 62 S. 17 = Urk. 65 S. 17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'550.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'400.– zu bezahlen. 5. ... [Schriftliche Mitteilung] 6. ... [Rechtmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 64 S. 2 f.): "1.1 Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2023 (Geschäfts Nr. CG210001-F/UB/KW) sei aufzuheben. 1.2 Die Beklagte/Berufungsbeklagte habe der Klägerin/Berufungsklägerin aus dem Unfall vom tt.mm.2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50'000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen.
- 4 - Mehrforderungen aus dem Unfallereignis vom tt.mm.2019 werden ausdrücklich vorbehalten. 1.3 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die beim Bezirksgericht Horgen am 06.01.2021 eingereichte Klage in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vorbehalten bleiben. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2023 (Geschäfts Nr. CG210001-F/UB/KW) aufzuheben und der Fall sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, damit diese die beantragten Beweise abnimmt und gestützt darauf die Beklagte/Berufungsbeklagte verpflichtet, der Klägerin/Berufungsklägerin aus dem Unfall vom tt.mm.2019 im Sinne einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 50'000 zuzüglich 5 % Zins ab Unfalltag zu bezahlen und dabei Vormerk nimmt, dass die Klage vom 06.01.2021 in sachlicher Hinsicht auf den Anspruch auf Genugtuung beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Unfallereignis vom tt.mm.2019 ausdrücklich vorbehalten bleiben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Beklagten/Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 73 S. 2): "1. Die Berufung der Klägerin sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2023 (CG210001-F) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz." Erwägungen: I. Vor- und Prozessgeschichte 1. Am tt.mm.2019 ereignete sich am frühen Morgen um ca. 3.50 Uhr auf der Autobahn A3 bei D._____ ein Unfall: Der Personenwagen N._____ [Modell] mit den Kontrollschildern ZG … und drei Insassen kollidierte mit den beiden sich auf dem Überholstreifen befindenden Pferden "E._____" und "F._____". Der Lenker des Autos, G._____, verstarb noch auf der Unfallstelle, ebenso wurden die beiden
- 5 - Pferde durch die Kollision getötet. Die beiden Mitfahrerinnen H._____ und I._____ überlebten den Unfall ohne wesentliche Verletzungen. 2. Am 6. Januar 2021 reichte die Tochter des Verstorbenen unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 15. Oktober 2020 bei der Vorinstanz Klage gegen die Motorfahrzeugversicherung, bei welcher das Unfallauto versichert war, ein (Urk. 1 bis Urk. 4/17). Dabei verlangte sie im Sinne einer Teilklage die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– zuzüglich Zins ab Unfallereignis. In der Folge verkündete die Beklagte den beiden Pferdehaltern, C._____ und J._____, den Streit (Urk. 10), wobei sich lediglich C._____ vernehmen liess und dem Verfahren als Nebenintervenientin beitrat (Urk. 20). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 2 f. = Urk. 65 S. 2 f.). Die Vorinstanz wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit Urteil vom 30. März 2023 vollumfänglich ab (Urk. 65 S. 17). 3. Dagegen hat die Klägerin mit Eingabe vom 1. Mai 2023 Berufung erhoben (Urk. 64). Der mit Verfügung vom 2. Mai 2023 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– ging am 8. Mai 2023 ein (Urk. 69 und Urk. 70). Die Beklagte erstattete mit Eingabe vom 30. August 2023 ihre Berufungsantwort (Urk. 73), die Nebenintervenientin reichte mit Eingabe vom 5. September 2023 eine ergänzende Stellungnahme zur Berufungsantwort ins Recht (Urk. 77). Die Klägerin hat dazu mit Eingabe vom 15. November 2023 Stellung genommen (Urk. 84 bis Urk. 86/4-7). Weiter nahm die Klägerin mit weiterer Eingabe vom 15. November 2023 zu den Ausführungen der Nebenintervenientin Stellung (Urk. 87). In Ausübung des unbedingten Replikrechts liess sich die Beklagte mit Stellungnahme vom 27. November 2023 erneut verlauten (Urk. 89). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 nahm die Klägerin wiederum Stellung (Urk. 92), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ein weiteres Mal äusserte (Urk. 94). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 reichte die Klägerin mit Berufung auf das unbedingte Replikrecht eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 96). Weitere Stellungnahmen sind nicht mehr erfolgt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-63).
- 6 - II. Prozessuales 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 64 bis Urk. 68/3), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Weiter ist die vor Vorinstanz unterlegene Klägerin zur Erhebung der Berufung legitimiert. 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Sie hat die von ihr kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (vgl. BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019, E. 3; OGer ZH LB160044 vom 23.12.2016, E. I.4; je mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsschrift darf weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben und begründet werden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, S. 398; BGE 142 III 413 E. 2.2.4, S. 417). Im Berufungsver-
- 7 fahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel können sodann grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, S. 88). Die Berufungsschrift der Klägerin erfüllt die genannten Anforderungen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). III. Parteivorbringen und vorinstanzliche Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1. Der eigentliche Unfallhergang sowie die Unfallfolgen – insbesondere die Todesursache des Verblutens nach innen und aussen im Rahmen eines schweren stumpfen Schädeltraumas – sind zwischen den Parteien nicht umstritten. Ebenso wenig die Tatsachen, dass es sich beim Unfallfahrzeug um ein von der K._____ AG geleastes Fahrzeug handelte, diese Gesellschaft als Halterin im Fahrzeugausweis eingetragen war, das Unfallfahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert war und G._____ sel. bei der L._____ AG angestellt war. Ebenfalls unbestritten sind die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen bei Unfällen im Strassenverkehr, insbesondere die grundsätzliche Haftung des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG und das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Versicherer gemäss Art. 65 SVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 SVG. 1.2. Diesbezüglich stellte sich die Klägerin vor Vorinstanz auf den Standpunkt, beim Unfallfahrzeug habe es sich um ein Geschäftsauto der K._____ AG gehandelt, welches von dieser deren Tochtergesellschaft L._____ AG zur Verfügung gestellt worden sei und der Verunfallte nur geschäftlich genutzt habe. So habe sich G._____ sel. auch im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg zur Arbeit befunden. G._____ sel. sei ausschliesslich Lenker des Fahrzeuges gewesen, nicht aber dessen formeller oder materieller Halter. Deshalb habe sie als Tochter des Getöteten einen Anspruch auf Genugtuung gegenüber der Versicherung der Halterin des Fahrzeuges. Den Verstorbenen treffe überdies kein Verschulden am Unfall.
- 8 - So sei er mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass sich zwei Pferde auf der Autobahn befänden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass bei G._____ sel. eine verminderte Fahrfähigkeit vorgelegen hätte. Zudem sei er angegurtet gewesen. Überdies sei von einer fehlerhaften Fahrzeugbeschaffenheit auszugehen, da bei der Kollision die Airbags nicht ausgelöst worden seien; diese fehlerhafte Fahrzeugbeschaffenheit falle zulasten der Halterin ins Gewicht und verunmögliche eine Haftungsbefreiung. Die Klägerin sei durch den plötzlichen und tragischen Tod ihres Vaters stark psychisch belastet und habe den Verlust noch nicht verarbeiten können. Die erlittene seelische Unbill erheische eine Genugtuung. Da die Klägerin und der Verstorbene eine sehr enge Beziehung gepflegt hätten und die Klägerin durch die mediale Berichterstattung über den Unfall betroffen gewesen sei, sei eine Genugtuung von Fr. 50'000.– angemessen (Urk. 2 und Urk. 25). 1.3. Demgegenüber stellten sich die Beklagte sowie die Nebenintervenientin auf den Standpunkt, G._____ sel. sei materieller Halter oder zumindest Mithalter des Fahrzeuges gewesen, weil ihm dieses zwar von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt worden sei, er das Auto aber auch für private Fahrten habe benützen können. So werde auch bestritten, dass sich G._____ sel. im Unfallzeitpunkt auf dem Weg zur Arbeit befunden habe. Überdies sei gar nicht die Arbeitgeberin von G._____ sel. Halterin des Fahrzeuges gewesen, sondern die K._____ AG. Aufgrund der (Mit-)Halterschaft des Verstorbenen sei der Genugtuungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen, da das direkte Forderungsrecht gegen den Versicherer nicht weiter gehen könne als das Forderungsrecht gegen den Haftpflichtigen. Falls jedoch die Haltereigenschaft von G._____ sel. verneint würde, treffe diesen ein Verschulden am Unfallereignis, was nach Art. 59 SVG zu einer Ermässigung oder gar dem Ausschluss der Halterhaftung führe. G._____ sel. sei nicht angegurtet gewesen und sei nicht mit einer den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen. So sei er nicht in der Lage gewesen, innerhalb der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten. Mit unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn müsse grundsätzlich immer gerechnet werden, auch auf der Autobahn. Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich Tiere auf der Fahrbahn befänden. Da der Lenker im Begriff gewesen sei, ein anderes Fahrzeug zu überholen, sei
- 9 zudem davon auszugehen, dass er nur mit Abblendlicht gefahren sei. Weiter sei zu beachten, dass es im Unfallzeitpunkt Nacht gewesen sei, der Strassenzustand sei nass gewesen und es habe geschneit. Überdies sei G._____ sel. in ein Gespräch mit seinen Mitfahrerinnen vertieft gewesen. Weiter werde bestritten, dass das Unfallfahrzeug in einem mangelhaften Zustand gewesen sei. Zwar halte der Bericht des Forensischen Instituts Zürich fest, dass die Airbags nicht ausgelöst worden seien durch den Aufprall, es sei aber nicht abgeklärt worden, weshalb dies nicht der Fall gewesen sei. Die tödlichen Verletzungen des Verunfallten hätten auch durch einen ausgelösten Airbag nicht verhindert werden können. Insgesamt sei von einem erheblichen Selbstverschulden von G._____ sel. auszugehen. Der Klägerin als erwachsenem Kind des Verunfallten stehe keine Genugtuung zu, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 11, Urk. 30 und Urk. 32). 2. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz wies die Genugtuungsforderung mit dem Argument der Haftungsprivilegierung wegen familiärer Verbundenheit im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 115 II 156 ab und liess entsprechend die von den Parteien aufgeworfenen strittigen Fragen, insbesondere die Fragen der Halterschaft und der Beschaffenheit des Unfallfahrzeuges, offen. Ein Selbstverschulden des Lenkers verneinte sie, was in der Berufungsantwort explizit bemängelt wird (Urk. 73 S. 4 ff. Ziff. 12 ff.). Zunächst hielt die Vorinstanz fest, im vorliegenden Fall komme es – selbst wenn G._____ sel. Halter des Unfallfahrzeuges gewesen wäre – nicht zu einer Vereinigung der Haftungsansprüche, welche eine Haftung ausschliessen würde, da die Klägerin eine vom Halter verschiedene Dritte sei, welche mit der Genugtuungsforderung einen eigenen Anspruch geltend mache. Weiter führte die Vorinstanz zur Begründung der Haftungsprivilegierung im Wesentlichen aus, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zwar eine prinzipielle Haftung für innerfamiliär zugefügte Schäden anerkannt sei. Allerdings sei eine Genugtuungsforderung wohl kaum durchsetzbar, wenn eine familiäre Beziehung zwischen Schädiger und Verletztem bestehe; vom Versicherer des Fahrzeughalters könne im Rahmen des direkten Forderungsrechts nur so weit Genugtuung verlangt werden, als ein An-
- 10 spruch gegen den schädigenden Fahrzeuglenker bestehe (Urk. 65 S. 8, S. 11 ff. und S. 14). Dem Leitentscheid BGE 115 II 156 habe der folgende Sachverhalt zu Grunde gelegen: Eine Ehefrau sei mit ihrem Kleinkind mit einem geliehenen Personenwagen unterwegs gewesen, als sie als Lenkerin einen Selbstunfall verursacht habe, bei welchem sie selber schwer verletzt und das Kind getötet worden sei. Der Ehemann und Vater des getöteten Kindes habe in der Folge von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters die Zahlung einer Genugtuung gefordert. Das Bundesgericht habe den Genugtuungsanspruch abgewiesen mit der Begründung, ein Genugtuungsanspruch des Ehemannes würde nur insoweit bestehen, als dieser gegen den Lenker geltend gemacht werden könnte. Im konkreten Fall hätten die Ehegatten jedoch gemeinsam Schmerz erlitten, weshalb dies nicht zu gegenseitigen Genugtuungsforderungen führen solle. Forderungen unter Ehegatten und Verwandten seien nur mit Zurückhaltung zuzulassen, was allerdings nicht bedeute, dass Genugtuungsansprüche unter Ehegatten oder Angehörigen schlechthin ausgeschlossen seien (Urk. 65 S. 13 f.). Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung schloss die Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch gestützt auf Art. 41 ff. OR gegen den Verunfallten nicht dargetan sei, weil G._____ sel. kein Verschulden angelastet werden könne. Da sich ein Genugtuungsanspruch gegen den Lenker nicht begründen lasse, scheitere die vorliegende Klage am Haftungsprivileg. Weiter wäre gemäss Vorinstanz zu diskutieren, ob eine Angehörigengenugtuung infolge Tötung gegen den verstorbenen Lenker selbst bzw. gegen seine Hinterbliebenen überhaupt in Betracht fallen könne, da der Sachverhalt anders gelagert sei als im Leitentscheid. Dazu hielt die Vorinstanz fest, dass eine weitgehende Anerkennung von Angehörigengenugtuungen zu einer rechtspolitisch kaum erwünschten Ausuferung der Haftung führen würde, weshalb es keinen Anlass gebe, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen (Urk. 65 S. 14 f.). 3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren
- 11 - 3.1. Die Klägerin beantragte mit ihrer Berufung die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– im Sinne einer Teilklage. Eventualiter beantragte die Klägerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, dass G._____ sel. im Unfallzeitpunkt angegurtet gewesen sei und ihn kein grobes Selbstverschulden am Unfall treffe, allerdings habe die Vorinstanz verkannt, dass die Frage, ob G._____ sel. lediglich Lenker oder auch Halter bzw. Mithalter des Unfallfahrzeugs gewesen sei, für die Haftungsfrage relevant sei. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Frage der formellen und materiellen Halterschaft prüfen und die dazu frist- und formgerecht beantragten Beweismittel abnehmen müssen. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz Recht verletzt und der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft. Ebenso verhalte es sich mit der von der Vorinstanz offengelassenen Frage, ob das Unfallfahrzeug von fehlerhafter Beschaffenheit gewesen sei, da die Airbags beim Unfall nicht ausgelöst worden seien. Weiter führte die Klägerin aus, die Argumentation der Vorinstanz gestützt auf den Leitentscheid des Bundesgerichts verfange und überzeuge nicht und die Vorinstanz habe damit das Recht falsch angewendet. Dem Leitentscheid habe ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen, weshalb dieser nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Insbesondere sei der Lenker G._____ sel. selber Geschädigter ohne eigenes Verschulden, weshalb es vorliegend nicht um die Haftpflichtkonstellation "Lenker-Halter-Regress" gehen könne. Weiter bestehe im vorliegenden Fall auch keine eheliche Solidarität im Leid, sondern es bestehe keine familiäre Beziehung zwischen der Halterin und der Klägerin (Urk. 64). 3.2. Demgegenüber beantragten die Beklagte und die Nebenintervenientin in ihrer Berufungsantwort bzw. ergänzenden Stellungnahme zur Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, auch sie seien der Meinung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet; dies ändere aber nichts daran, dass das abweisende Urteil der Vorinstanz im Ergebnis richtig und nicht zu beanstanden sei. Falls das Obergericht zu
- 12 einer anderen Beurteilung kommen sollte, würde an den vor Vorinstanz vorgebrachten Einwänden festgehalten, nämlich dass G._____ sel. Halter oder Mithalter des Unfallfahrzeugs gewesen sei, dass er nicht angegurtet und mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, weshalb von einem Selbstverschulden auszugehen sei. Das erhebliche bzw. grobe Selbstverschulden führe zu einem Ausschluss der Haftung der Halterin oder zumindest zu einer Reduktion der Haftpflicht, falls G._____ sel. lediglich als Lenker und nicht als Halter betrachtet würde. Weiter hielt die Beklagte daran fest, dass keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges vorgelegen habe, welche zum Unfall beigetragen hätte (Urk. 73 und Urk. 77). IV. Würdigung 1. Grundlagen der Haftung 1.1. Die vorliegende Klage gründet in der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters im Sinne von Art. 58 SVG. Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Bei der Haftung des Motorfahrzeughalters handelt es sich um eine Kausalhaftung, was bedeutet, dass der Halter auch ohne Verschulden für die Schäden haftet, welche durch den Betrieb seines Fahrzeuges verursacht werden. Dabei hat der Fahrzeughalter nicht nur für sein eigenes Verhalten einzustehen, sondern auch für das Verhalten aller Fahrzeugführer, welchen er das Fahrzeug direkt oder indirekt überlassen hat (OFK/SVG-GIGER, Art. 58 N 43). Gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter von seiner Haftpflicht nur befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. 1.2. Aufgrund dieser Haftung des Motorfahrzeughalters ist entscheidend, wer Halter eines Motorfahrzeuges ist und damit für dessen Betriebsgefahr einzustehen hat. Halter ist in der Regel diejenige natürliche oder juristische Person, welche als
- 13 - Halter im Fahrzeugausweis eingetragen ist (OFK/SVG-GIGER, Art. 58 N 25). Allerdings geht die Lehre und Rechtsprechung nicht von einem formellen Halterbegriff aus, sondern von einem materiellen. Dies bedeutet, dass (auch) diejenige natürliche oder juristische Person als Halterin aufzufassen ist, welche auf eigene Rechnung und Gefahr das Fahrzeug tatsächlich benützt und die tatsächliche, unmittelbare Verfügung über das Fahrzeug besitzt (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 58 SVG N 3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund des materiellen Halterbegriffes ist je nach Konstellation auch von Mithalterschaft auszugehen. Entscheidend für die Bestimmung der Haltereigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 58 SVG N 4). Nach dem Interesse- oder Utilitätsprinzip soll die kausale Haftung für die Betriebsgefahr derjenige tragen, welcher den besonderen und unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb des Motorfahrzeuges hat; in der Regel hat derjenige das grösste Interesse am Betrieb des Fahrzeuges, welcher über das Fahrzeug unmittelbar verfügt und es jederzeit nach eigenen Bedürfnissen und zu eigenem Nutzen betreiben kann. Alleine die Übernahme der Kosten aus irgendwelchen Gründen vermag die Haftung für die Betriebsgefahr gemäss Bundesgericht nicht zu begründen, vielmehr ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und die Nutzniessung aus der Sache entscheidend (vgl. dazu BGE 129 III 102 E. 2.2). Wer lenkender Halter oder Mithalter eines Fahrzeuges ist, kann aus der Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges keine Ansprüche geltend machen, wenn ein Schaden verursacht wird, da er selber für den Schaden einzustehen hat bzw. die Forderung durch Vereinigung in Anwendung von Art. 118 OR untergeht, falls er zugleich Schädiger und Geschädigter ist. Der lenkende Halter hat keinen Anspruch gegen seine Haftpflichtversicherung (vgl. LANDOLT/DÄHLER, Familiäre Aspekte der Motorfahrzeughaftpflicht, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 115 Rz 8). Anders ist dies beim Lenker eines Schaden verursachenden Fahrzeuges, dessen Halter er nicht ist: Bei dieser Konstellation ist der lenkende Nichthalter als Geschädigter aktivlegitimiert für Schadenersatzansprüche gegen
- 14 den nichtlenkenden Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflichtversicherung (LAN- DOLT/DÄHLER, a.a.O., S. 115 Rz 6). 1.3. Mit Bezug auf die Haftung des Motorfahrzeughalters ist weiter zu beachten, dass Art. 63 Abs. 1 SVG eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorsieht für Motorfahrzeuge, welche in den öffentlichen Verkehr gebracht werden. Diese Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und derjenigen Personen, für welche er gemäss der Motorfahrzeughalterhaftung verantwortlich ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 SVG). Art. 65 Abs. 1 SVG statuiert zudem ein direktes Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer des Halters. Der Versicherer hat jedoch ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit der Versicherer vertraglich vereinbart oder gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [SR 221.229.1] zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre (vgl. Art. 65 Abs. 3 SVG). Dem Geschädigten steht nur insoweit ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zu, als er eine Forderung gegen den versicherten Motorfahrzeughalter geltend machen könnte, mithin die Voraussetzungen einer Haftung grundsätzlich gegeben sind. Mit anderen Worten kann das direkte Forderungsrecht gegen den Versicherer nicht weiter gehen als die Forderung gegen den versicherten Halter (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 65 SVG N 3 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 1.4. Mit Bezug auf Schadenersatz und Genugtuung statuiert Art. 62 Abs. 1 SVG, dass sich Art und Umfang des Schadenersatzes und die Zusprechung einer Genugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen richten. Damit verweist das SVG auf Art. 41 ff. OR. Art. 47 OR regelt die Zusprechung einer Genugtuung an den Verletzten oder dessen Angehörige im Falle der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen. Art. 47 OR ist deshalb ein spezieller Anwendungsfall von Art. 49 OR, welcher generell die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung bei einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen umschreibt (BK-BREHM, Art. 47 OR N 5). Dabei ist Art. 47 OR keine Haftungsnorm, sondern eine Norm für die Bemessung der Leistungspflicht des Schadensverursachers, wenn dessen Haftung gegeben ist (BK-BREHM, Art. 47 OR N 15).
- 15 - 1.5. Die Vorinstanz hielt gemäss ihren Ausführungen in Ziff. 6.5. ihres Urteils dafür, dass, selbst wenn G._____ sel. als Halter anzusehen wäre, eine Haftung der Beklagten infrage käme, da es nicht zu einer Vereinigung der Ansprüche im Sinne von Art. 118 OR komme, weil es sich beim Genugtuungsanspruch von Angehörigen um einen eigenen Anspruch handle, nicht um einen mittels Rechtsnachfolge auf sie übergegangenen Anspruch. Dazu ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass die Ansprüche Angehöriger von Getöteten auf Ersatz ihres immateriellen Schadens im Sinne von Art. 47 OR originäre Ansprüche darstellen. Richtig ist deshalb auch, dass entsprechend die Argumentation der Vereinigung der Ansprüche, wie dies beim Anspruch eines selbst verunfallten Halters und Lenkers gegenüber seiner Halterhaftpflichtversicherung der Fall ist, nicht verfängt. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass am Unfall kein anderes Fahrzeug beteiligt war und G._____ sel. als Lenker selber beim verursachten Unfall getötet wurde. Ist nun der Lenker des Autos nicht gleichzeitig Halter des Autos, haftet der Halter bzw. dessen Versicherung grundsätzlich für die Betriebsgefahr des Fahrzeuges und den verursachten materiellen und immateriellen Schaden. Den Angehörigen steht somit grundsätzlich ein Anspruch gegen den Halter des Fahrzeuges bzw. dessen Versicherung zu. Ist jedoch der getötete Lenker des Autos gleichzeitig auch dessen Halter, so können die Angehörigen des lenkenden Halters von diesem keine Genugtuung für dessen eigenen Tod verlangen – derjenige, welcher für die Betriebsgefahr hätte einstehen müssen, wurde durch diese getötet. Der lenkende Halter haftet seinen Angehörigen gegenüber nicht für seinen eigenen Tod. Besteht aber diese Haftung nicht, besteht kein Anspruch der Angehörigen, welchen sie direkt gegenüber der Versicherung des Halters geltend machen könnten. Wie bereits ausgeführt kann der Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung nicht weiter gehen als der Anspruch gegenüber dem Halter. Der Anspruch der Angehörigen wäre bei dieser Konstellation somit nicht wegen Vereinigung untergegangen, sondern hätte originär nicht bestanden. Die umstrittene Frage der Halterschaft von G._____ sel. ist deshalb entgegen der Vorinstanz auch unter diesem Aspekt von Relevanz. 1.6. Diese Grundsätze der Motorfahrzeughalterhaftung zeigen insgesamt auf, dass es im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung ist, ob G._____ sel. als Halter oder Mithalter des Unfallfahrzeuges betrachtet werden muss. Da wie
- 16 ausgeführt ein materieller Halterbegriff zur Anwendung kommt, kann aufgrund der strittigen Tatsachenbehauptungen erst nach Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise über die (Mit-)Halterschaft oder Nichthalterschaft von G._____ sel. mit Bezug auf das Unfallfahrzeug entschieden werden. Die Vorinstanz hat die Frage jedoch offengelassen und die Klage aufgrund des Haftungsprivilegs gemäss BGE 115 II 156 abgewiesen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht auf den vorliegenden Fall angewendet hat. 2. Zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs im Sinne der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall 2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, welcher dem Entscheid BGE 115 II 156 zugrunde lag, richtig dargestellt. Auf diese Ausführungen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 65 E. 7.2.3. und E. 7.2.4.). Lediglich zusammenfassend ist zu erwähnen, dass in jenem Fall eine Mutter (Lenkerin, aber Nichthalterin eines geliehenen Motorfahrzeuges) einen Selbstunfall verursachte, bei welchem ihr Kleinkind getötet wurde. Der Vater des Kindes und Ehemann der Mutter klagte in der Folge gegen die Haftpflichtversicherung des Motorfahrzeughalters auf Zahlung einer Genugtuung wegen der Tötung des Kindes. Die Klage wurde sowohl vom Handelsgericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht begründete die Abweisung der Klage damit, dass die unfallverursachende Mutter und der klagende Vater durch den Tod des gemeinsamen Kindes beide schwer betroffen seien. Aus Treue zu seiner Frau habe der Kläger ihr gegenüber eine Genugtuungsforderung nicht einmal in Betracht gezogen, wobei er mit einer solchen auch nicht durchgedrungen wäre, da die Solidarität der Ehegatten im gemeinsamen Leiden einem Geldausgleich der erlittenen Unbill entgegengestanden hätte, dies auch angesichts des seelischen Schmerzes der Mutter. Das Bundesgericht hielt dafür, dass gemeinsam erlittener Schmerz von Ehegatten nicht zu gegenseitigen Genugtuungsforderungen führen solle. Solche Forderungen unter Ehegatten und Verwandten seien nur mit Zurückhaltung zuzulassen, insbesondere, wenn der Betroffene dem schädigenden Ehegatten verziehen habe. Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, dass die postulierte
- 17 - Zurückhaltung nicht ein genereller Ausschluss von Genugtuungsansprüchen unter Ehegatten oder Angehörigen schlechthin bedeute. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Zurückhaltung dränge sich namentlich deshalb auf, weil enge und dauerhafte Beziehungen nicht durch richterliches Eingreifen gefährdet werden sollen. Eine solche Gefahr bestehe, auch wenn eine Genugtuung keine Strafe, sondern einen Ausgleich darstelle. Der Ausgleich wirke sich aber für den Verpflichteten als Belastung aus und werde deshalb zwangsläufig als Strafe empfunden. Eine solche Verpflichtung der Ehefrau könne – würde man die Klage gegen die Versicherung des Halters zulassen – auch auf dem Regressweg entstehen. Deshalb müsse der Halter und dessen Versicherer die Genugtuung aus in der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger liegenden Gründen verweigern dürfen (vgl. zum Ganzen BGE 115 II 156 E. 2.a). 2.2. Es ist offensichtlich, dass dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der dortige Unfall hinterliess die Mutter des getöteten Kindes als Schädigerin und Geschädigte, den Vater des getöteten Kindes als Geschädigten. In diesem gemeinsam erlittenen Leid stellte sich die Frage, ob die Genugtuungsforderung des geschädigten Vaters gegen die Versicherung des Halters zugelassen werden soll. Mit den oben genannten Argumenten wurde dies verneint. Im vorliegenden Fall hinterlässt der Unfall jedoch keinen schädigenden Geschädigten und einen weiteren Geschädigten: Der unfallverursachende Lenker (der durchaus als schädigender Geschädigter verstanden werden könnte) ist verstorben. Die auf Genugtuung klagende Tochter des Verstorbenen ist nicht Direktgeschädigte des Unfalls, sondern macht die Genugtuung gegen die Versicherung des Halters als Reflexgeschädigte geltend. Wie bereits unter Ziff. IV.1.5. festgehalten, ist dies grundsätzlich möglich, wenn G._____ sel. nicht als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist. In diesem Fall steht grundsätzlich auch keine innerfamiliäre Schadensliquidation zur Diskussion, welche dem Genugtuungsanspruch entgegenstehen würde. Auch die weiteren Argumentationen des Bundesgerichtsentscheides (gemeinsam erlittenes Leid, Verzeihung zwischen Ehegatten, kein Eingreifen des Gerichts in enge familiäre Beziehungen, Empfinden einer Verpflichtung als Strafe) verfangen beim vorliegenden Sachverhalt of-
- 18 fensichtlich nicht. Das Haftungsprivileg gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. 2.3. Die Beklagte hielt jedoch dafür, dass zwischen der Klägerin und der Fahrzeughalterin (Tochter/Mutter) und der Fahrzeughalterin und dem Getöteten (Ehefrau/Ehemann) enge familiäre Beziehungen vorliegen würden, weswegen es aus diesem Grund zum Ausschluss der Haftung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme (Urk. 73 S. 25). Dass M._____, die Mutter der Klägerin und getrennt lebende Ehefrau des Verstorbenen, selber Halterin des Unfallfahrzeuges gewesen sei, wird zu Recht von keiner der Parteien geltend gemacht. Vielmehr leitet die Beklagte ihre Argumentation daraus ab, dass das Unfallfahrzeug formell auf K._____ AG eingelöst war und M._____ gemäss Handelsregister im Unfallzeitpunkt Delegierte des Verwaltungsrates dieser Unternehmung gewesen sei. Zudem sei sie ebenfalls Delegierte des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin bei der L._____ AG gewesen, bei welcher der Verunfallte angestellt gewesen sei und welcher die K._____ AG das Unfallfahrzeug als Geschäftsfahrzeug überlassen habe. Deshalb bestünden, trotz anderer Sachverhaltskonstellation, auch vorliegend familiäre Beziehungen, welche unter dem Aspekt des Haftungsprivilegs zu berücksichtigen seien. Die Klägerin hätte nämlich keine Genugtuungsforderung direkt gegenüber den Familienunternehmen geltend gemacht (Urk. 73 S. 24 mit Verweis auf Urk. 4/5+7). Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Regelung der Haftpflicht nicht, ob zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten familiäre Beziehungen bestehen oder nicht. Auch im bereits zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 115 II 156 wird erwähnt, dass grundsätzlich auch innerfamiliär eine Haftpflicht besteht (vgl. auch LANDOLT/DÄHLER, a.a.O., S. 123 Rz 27). Vorliegend kommt dazu, dass nicht M._____ Halterin ist, gegen welche allfällige Regressforderungen der Haftpflichtversicherung geltend gemacht würden, sondern die Unternehmungen K._____ AG oder L._____ AG. Der alleinige Grund, dass M._____ bei beiden Unternehmungen im Unfallzeitpunkt Delegierte des Verwaltungsrates war – wobei es sich dannzumal notabene bei beiden Unternehmungen nicht um "Einmann-Aktiengesellschaften" gehandelt hatte (Urk. 4/5+7) – rechtfertigt nicht, das Haftungsprivileg
- 19 zur Anwendung zu bringen, da dieses ohnehin lediglich in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Solch enge familiäre Verknüpfungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Zudem zeigt die Beklagte nicht auf, wo sie sich vor Vorinstanz vor Aktenschluss in tatsächlicher Hinsicht darauf berief, die Klägerin hätte eine Genugtuungsforderung nicht direkt gegen die Familienunternehmen geltend gemacht (Urk. 73 S. 24 Ziff. 69). Die Argumentation der Beklagten verfängt deshalb nicht. 3. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frage der Halterschaft von G._____ sel. für die Frage der Haftung grundlegend ist, zumal die Klage wie ausgeführt nicht in Anwendung des Haftungsprivilegs zum Vornherein abgewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht keine Beweise über die strittigen Tatsachenbehauptungen der Parteien abgenommen. Ergibt das Beweisergebnis, dass G._____ sel. (Mit-)Halter des Fahrzeuges war, besteht keine Haftung der Beklagten. Ergibt das Beweisergebnis jedoch, dass G._____ sel. im Unfallzeitpunkt lenkender Nichthalter war, werden auch die weiteren strittigen Vorbringen der Parteien betreffend Verschulden, fehlerhafte Fahrzeugeigenschaft etc. relevant, weshalb – gehörige Beweisofferten vorausgesetzt – auch darüber Beweis abzunehmen wäre, um über eine allfällige Haftung der Beklagten befinden zu können. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 35). Ob ein reformatorisches oder ein kassatorisches Urteil zu fällen ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem Ermessen (BGE 144 III 394 E. 3.2.2). Da von der Vorinstanz keinerlei Beweise abgenommen wurden und unter dem Gesichtspunkt des drohenden Instanzenverlusts erscheint es angebracht, die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 20 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Falle eines Rückweisungsentscheids kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich die Prozesskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 104 N 7; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 104 N 7; BK ZPO-STERCHI, Art. 104 N 2). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG ist für das Berufungsverfahren eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'550.– festzusetzen. Eine volle Parteientschädigung wäre auf Fr. 7'000.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bemessen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Es ist vorzumerken, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– geleistet hat (Urk. 69 und Urk. 70). Der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 30. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.
- 21 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo