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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2020 LB190064

February 25, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·808 words·~4 min·8

Summary

Aberkennung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. Februar 2020

in Sachen

A._____, Aberkennungskläger

gegen

B._____ AG, Aberkennungsbeklagte

betreffend Aberkennung

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 8. August 2019) gestützt auf die Vereinbarung vom 20. Juli respektive 9. August 2017 für eine ausstehende Forderung aus dem Leasingvertrag Nr. … provisorische Rechtsöffnung für Fr. 23'634.25 nebst 5 % Zins seit 8. August 2019. Die Kosten des Verfahrens wurden dem damaligen Gesuchsgegner und heutigen Aberkennungskläger auferlegt. Der Antrag der Aberkennungsbeklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 7 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 6. November 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. November 2019) innert Frist Beschwerde und die vorliegende Aberkennungsklage (Urk. 11). Für die Beschwerde gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wurde unter der Geschäfts-Nr. RT190171-O ein separates Beschwerdeverfahren angelegt. 2.1 Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen nach Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Bereits die Vorinstanz wies den Aberkennungskläger in Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils auf diese Möglichkeit hin. Sie wies – im Gegensatz zur Rechtsmittelangabe in Dispositivziffer 6, wonach gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann – ausdrücklich darauf hin, dass die Aberkennungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben sei (Urk. 12 S. 4 f.). Die Aberkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine negative Feststellungsklage. Demnach dient diese nicht dazu, den Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen. So verlangt der Betriebene mit dieser Klage die rechtskräftige Feststellung, dass die gesamte oder ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht oder dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war. Sie ist somit

- 3 eine materiellrechtliche Klage (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 14 und N 16). Demnach ist die Klage beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erheben, nicht aber bei der hier angerufenen Rechtsmittelinstanz. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Gerichtsstand am Betreibungsort nicht zwingender Natur ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 34 f.). 2.2 Damit ist die angerufenen Kammer als Berufungs- und Beschwerdeinstanz (Rechtsmittelinstanz) für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage sachlich nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Dies wurde dem Aberkennungskläger bereits mit Schreiben vom 7. November 2019 mitgeteilt (Urk. 13). Schliesslich bleibt der Aberkennungskläger auf Art. 63 ZPO zu verweisen: Eine Überweisung an das zuständige Gericht kann nicht von Amtes wegen erfolgen. 3.1 Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Aberkennungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Aberkennungskläger hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ihm wäre ohnehin zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'634.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Beschluss vom 25. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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