Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190013-O/U
Urteil vom 5. Mai 2020
in Sachen
A._____,
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____,
gegen
B._____,
Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung Berufung und Anschlussberufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019 (CG170045-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von CHF 175'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. September 2016 zu bezahlen; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag in der Höhe von CHF 20'541.60 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Januar 2017 zu bezahlen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST)."
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019: (Urk. 43 S. 22 f. = Urk. 48 S. 22 f.) "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 97'770.80 zuzüglich Zins zu 5% ab 14. September 2016 auf Fr. 87'500.– und Zins zu 5% ab 6. Januar 2017 auf Fr. 10'270.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'700.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 12'600.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 3'100.– wird vom Beklagten nachgefordert. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 4'750.– zu ersetzen. 5. Der vom Kläger geleistete Beweiskostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird ihm aus der Gerichtskasse zurückbezahlt. 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage]"
Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2):
"1. Dispositivziffer 1 Satz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2019 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei (zusätzlich zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Teilfor-
- 3 derung von CHF 97'770.80 nebst Zins gemäss Satz 1) zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 97'770.80 zzgl. Zins zu 5% ab 14. September 2016 auf CHF 87'500.00 und Zins zu 5% ab 6. Januar 2017 auf CHF 10'270.80 zu bezahlen; 2. Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2019 seien aufzuheben und die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten seien unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung (inkl. MWST) an den Berufungskläger zulasten des Berufungsbeklagten zu verlegen."
des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 52 S. 2):
"1. Die Berufung des Berufungsklägers sei in vollem Umfang abzuweisen; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers."
Anschlussberufungsanträge:
des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 52 S. 2):
"1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2019 (CG170045) sei aufzuheben und die Klage des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Dispositivziffer 2 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Januar 2019 (CG170045) seien aufzuheben und die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten seien unter Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung (letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) an den Berufungsbeklagten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen."
des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2):
"Die Anschlussberufung vom 26. Mai 2019 sei vollumfänglich abzuweisen;
- 4 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) z.L. des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers."
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte 1. Nachdem beide Parteien gestützt auf Art. 199 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichtet hatten (Urk. 3/1-2), reichte der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter (nachfolgend: Kläger) am 12. Mai 2017 bei der Vorinstanz die Klageschrift mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (Urk. 1). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 43 S. 2 = Urk. 48 S. 2). Das das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Urteil der Vorinstanz datiert vom 29. Januar 2019 (Urk. 48). 2. Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhob der Kläger fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 47). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 8'650.– zu leisten (Urk. 49). Dieser Vorschuss ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 49 und 50). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde dem Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Beklagter) Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 51). Die rechtzeitig erstattete Berufungsantwort datiert vom 26. Mai 2019 (Urk. 52). Gleichzeitig erhob der Beklagte Anschlussberufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 52 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 erfolgte die Fristansetzung zur Anschlussberufungsantwort (Urk. 54). Zudem wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Juli 2019 Frist zur Leistung eines Vorschusses in Höhe von ebenfalls Fr. 8'650.– angesetzt (Urk. 55). Sowohl der Vorschuss als auch die Anschlussberufungsantwort vom 20. August 2019 gingen fristgerecht ein (Urk. 56 und Urk. 57). Mit Verfügung vom
- 5 - 4. Februar 2020 wurde die Anschlussberufungsantwort dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 59). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 3. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers richtet sich gegen Dispositivziffer 1 Satz 2 sowie die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47 S. 2), die Anschlussberufung des Beklagten gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 5 (Urk. 57 S. 2) resp., was Dispositivziffer 1 angeht, inhaltlich nur gegen dessen Satz 1, da der Beklagte mit dem Inhalt von Satz 2 einverstanden ist, indes erreichen möchte, dass die Klage gegen ihn vollumfänglich abgewiesen wird (vgl. Urk. 52 Rz. 22 und Rz. 25). Das erstinstanzliche Urteil ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung
- 6 auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 2.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom
- 7 - 25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 2.3. Soweit der Kläger in seiner Berufungsschrift das vorinstanzliche Urteil wiedergibt, ohne darauf weiter einzugehen (Urk. 47 Rz. 29 ff.), ist dies nach dem Dargelegten unbeachtlich. Das Gleiche gilt für die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten in der Berufungsantwort- und Anschlussberufungsschrift, soweit in diesem Zusammenhang nicht konkret auf das vorinstanzliche Urteil eingegangen wird resp. Angaben dazu fehlen, dass bzw. wo vor Vorinstanz entsprechende Behauptungen aufgestellt wurden, oder die Zulässigkeit von Noven dargetan wird (Urk. 52 Rz. 9-16). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-46). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
III. Materielles 1.1. Gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachverhaltserstellung der Vorinstanz hielten der Kläger und seine zwei Geschäftspartner zu je einem Drittel Aktien der C._____ AG. Mit Aktienkaufvertrag vom 25. Juli 2013 verkauften sie die
- 8 - Aktien an die D._____ Holding AG zu insgesamt Fr. 14.54 Mio. Gemäss Ziffer 4.4. des Aktienkaufvertrags war den drei Verkäufern noch eine Dividende von je Fr. 500'000.– auszuschütten, welche in der Generalversammlung vom 16. Mai 2013 beschlossen worden war. Mit Buchungsdatum vom 9. Mai 2013 hatte die C._____ AG jedem Aktionär Fr. 325'000.– (Fr. 500'000.– abzüglich 35% Verrechnungssteuer [Fr. 175'000.–]) auf seinem Aktionärskonto gutgeschrieben. Die C._____ AG hatte dem Kläger diesen Betrag und seine weiteren Restguthaben gemäss Kontokorrentkonto am 15. Juli 2013 ausbezahlt (Urk. 48 S. 2 f.). 1.2. Der Kläger beauftragte den Beklagten, seinen langjährigen Steuerberater, die private Steuererklärung 2013 zu erstellen. Nach deren Erstellung reichte der Kläger die unterzeichnete Steuererklärung ca. am 10. Februar 2015 beim Steueramt ein. Der Steuererklärung legte der Kläger unter anderem den Aktienkaufvertrag bei. Allerdings war die in Erw. III./1.1. genannte Dividende von Fr. 500'000.– in der Steuererklärung nicht als Vermögensertrag aufgeführt (Urk. 48 S. 2 f.). 1.3. Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte der Steuerkommissär dem Kläger mit, gemäss dem mit der Steuererklärung eingereichten Vertrag betreffend Verkauf der C._____-Anteile habe er (der Kläger) die Dividendenzahlung noch selbst vereinnahmt; die Fr. 500'000.– seien mithin aufzurechnen, und zwar ohne jeglichen Rückerstattungsanspruch betreffend Verrechnungssteuer. Dabei bezog sich der Steuerkommissär auf das Kreisschreiben Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 11. März 2014. Gemäss diesem – inzwischen teilweise überholten (vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 48 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Dezember 2019 und nachfolgend E. III./4.2.) – Kreisschreiben sowie der darin genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Rückforderungsanspruch verwirkt, wenn die entsprechenden Kapitaleinkünfte nicht rechtzeitig und ordentlich deklariert sind. Mit Einschätzungsentscheid vom 28. April 2016 wurde dem Kläger die Dividende von Fr. 500'000.– vollumfänglich als Einkommen angerechnet; den Verrechnungssteuerabzug von Fr. 175'000.– liess das Steueramt nicht mehr zu. Die gegen diesen Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 28. Juli 2016 ab. Der Kläger verzichtete darauf, gegen diesen Entscheid zu rekurrieren (Urk. 48 S. 3 f.).
- 9 - 1.4. Der Kläger machte vor Vorinstanz gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt Fr. 195'541.60 geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Schadenersatzforderung in Höhe der dem Kläger vom Steueramt nicht angerechneten Verrechnungssteuer von Fr. 175'000.– (Urk. 1 Rz. 30), der Rückforderung des dem Beklagten für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Steuererklärung bezahlten Honorars in Höhe von Fr. 9'720.– (Urk. 1 Rz. 32; Urk. 14 Rz. 102) und einer Schadenersatzforderung in Höhe des Honorars der vom Kläger beigezogenen E._____ AG von Fr. 10'821.60 (Urk. 1 Rz. 31; Urk. 14 Rz. 101). Der Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2; Urk. 18 S. 2). 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag zwischen den beiden Prozessparteien als einfachen Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR. Gemäss Art. 398 OR hafte der Beklagte dem Kläger für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Könne die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so habe der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweise, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Liege eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 398 OR vor, könne der Auftraggeber (der Kläger) nach Art. 97 OR Schadenersatz verlangen. Die Beweislast für die einzelnen Haftungsvoraussetzungen (Vertragsverletzung, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang) liege beim Kläger, jene für das fehlende Verschulden beim Beklagten (Urk. 48 S. 6 mit Hinweisen). 2.2. Der Steuerberater, der mit der Besorgung der Steuerangelegenheiten seines Auftraggebers betraut werde, sei, so die Vorinstanz weiter, zur umfassenden Wahrung der Interessen seines Auftraggebers verpflichtet. Er habe mit grösster Sorgfalt alles vorzukehren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei verständiger Würdigung der gegebenen Situation als geboten erscheine (mit Verweis auf BGer 4C.316/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2b/aa). Dabei sei er verpflichtet, den für die Versteuerung massgebenden Sachverhalt zu ermitteln und seinen Auftraggeber entsprechend zur Klärung offener Fragen anzuhalten. Grundsätzlich dürfe er sich bei seiner Arbeit auf die Richtigkeit der ihm übergebenen Aufzeichnungen und der Buchhaltung verlassen, wenn diese Aktenstücke keine offensicht-
- 10 lichen Mängel aufwiesen (Urk. 48 S. 16 mit Verweis auf BK-Fellmann, Art. 398 OR N 423). 2.3. Habe der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewirkt oder hätten Umstände, für die er einstehen müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so könne der Richter gestützt auf Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art 99 Abs. 3 OR die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (sog. Mitverschulden). Zu den Umständen in diesem Sinne gehöre insbesondere das Verhalten des Geschädigten (Urk. 48 S. 18 f. mit Verweis auf BGer 4C.68/2007 vom 13. Juni 2008, Erw. 12 und BGE 130 III 591, Erw. 5.2). 2.4. Die Vorinstanz führte ein Beweisverfahren durch, in dessen Rahmen sie die beiden Parteien befragte sowie F._____ als Zeugen einvernahm (Prot. VI S. 13 ff.). In ihrem Urteil kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Kläger dem Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung resp. der Einreichung der Steuererklärung 2013 weder eine Dividendenbescheinigung 2013 (da nicht vorhanden) noch den bei den Akten liegenden Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" aus der Buchhaltung der C._____ AG übergeben habe (Urk. 48 S. 10 und S. 15). Ferner hielt die Vorinstanz für nicht bewiesen, dass der Kläger dem Beklagten alle im Beilagenverzeichnis (Urk. 15/16) aufgelisteten Dokumente übergeben habe. Insbesondere ging sie davon aus, dass die Übergabe des Aktienkaufvertrages und der Gutschriftsanzeige vom 27. April 2014 durch den Kläger an den Beklagten nicht bewiesen worden sei (Urk. 48 S. 15). Ferner sei nicht bewiesen, dass der Kläger dem Beklagten die Übergabe des Revisionsstellenberichts vom 30. April 2013 angeboten habe, und schliesslich seien die Behauptungen des Klägers, dass er den Beklagten darauf aufmerksam gemacht habe, dass vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrages eine Dividende von Fr. 500'000.– ausbezahlt worden sei und dass er den Beklagten explizit auf Art. 4.4. des Aktienkaufvertrages hingewiesen habe, ebenfalls unbewiesen geblieben (Urk. 48 S. 16). Dabei ging die Vorinstanz davon aus, dass im Rahmen des Beweisverfahrens keine Partei widersprüchlich ausgesagt oder Aussagen gemacht habe, die offensichtlich nicht stimmten (Urk. 48 S. 9).
- 11 - 2.5. Stelle man auf die gemäss dem Beweisergebnis feststehenden Tatsachen ab, könne dem Beklagten, so die Vorinstanz, anhand der ihm beweisbar übergebenen Unterlagen auf den ersten Blick keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Neben diesen Tatsachen seien indessen noch weitere fallrelevante Umstände, die unbestritten geblieben seien, zu berücksichtigen. Namentlich sei einzubeziehen, dass der Beklagte langjähriger Steuerberater des Klägers gewesen sei, dass er gewusst habe, dass der Kläger seinen Aktienanteil an der C._____ AG im Jahr 2013 verkauft habe und dass er den Kläger veranlasst habe, den Aktienkaufvertrag der Steuererklärung 2013 beizulegen. In der persönlichen Befragung habe der Kläger dem Gericht den Eindruck vermittelt, in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher zu sein. Diese fehlenden fachlichen steuerlichen Kenntnisse hätten auch seinem Steuerberater, der ihn während Jahren betreut habe, bekannt sein müssen. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit habe dem Beklagten bewusst sein müssen, dass er sich nicht einfach auf die Ausführungen oder Erläuterungen des Klägers verlassen könne. Infolgedessen habe der Beklagte auch wissen müssen, dass er nicht einfach ohne nähere Prüfung der Sachlage auf die Behauptungen des Klägers abstellen könne. Eine derartige Prüfung habe der Beklagte indessen unterlassen, habe er doch seiner eigenen Aussage gemäss den Kläger einzig aufgefordert, den Aktienkaufvertrag beim Steueramt einzureichen, wobei er – ohne dass es ihn "weiter interessiert" hätte – darauf verzichtet habe, diesen einzusehen. Aufgrund dieser fehlenden Einsichtnahme und der unterlassenen Abklärungen habe der Beklagte auch nicht wissen können, wann der Aktienkaufvertrag im Jahr 2013 unterzeichnet worden sei und wie bzw. wann die Käufer den Kaufpreis hätten bezahlen müssen. Im Jahr 2012 habe der Kläger aus den C._____-Aktien eine Dividende von Fr. 400'000.– erhalten. Der Beklagte hätte daher abklären müssen, ob dem Kläger vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrags im Jahr 2013 wie in den Vorjahren eine Dividende ausbezahlt wurde. Daran ändere nichts, dass ihm der Kläger keine Dividendenbescheinigung für das Jahr 2013 vorgelegt habe, denn er hätte zumindest bei diesem nachfragen müssen, weshalb er ihm eine solche im Gegensatz zu den Vorjahren nicht überlasse. Diese Nachfrage habe der Beklagte jedoch unterlassen, weil er angenommen habe, es liege ein steuerfreier Kapitalgewinn vor. Ge-
- 12 stützt auf seine Annahme habe es ihn zwar nicht interessiert, was im Vertrag gestanden sei. Trotzdem habe er es für notwendig erachtet, dass der Kläger diesen dem Steueramt einreichte. Ein Steuerberater, der seinem Mandanten ohne nähere Ermittlung des Sachverhalts rate, beim Steueramt einen Vertrag einzureichen, von dessen Inhalt er keine Kenntnis nehme, handle sorgfaltspflichtwidrig. Dies gelte umso mehr, als es der Beklagte darüber hinaus unterlassen habe, den Sachverhalt in Bezug auf eine allfällige Auszahlung einer Dividende seriös abzuklären. Es liege daher eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten vor (Urk. 48 S. 16 ff.). 2.6. In der Folge prüfte die Vorinstanz gestützt auf entsprechende Vorbringen des Beklagten, ob den Kläger ein Selbstverschulden treffe. Sie erwog, dass der Kläger dem Beklagten nicht mitgeteilt habe, dass ihm vor dem Verkauf der Aktien eine Dividende von Fr. 500'000.– brutto gutgeschrieben worden sei. Ebenso wenig habe er sich im Hinblick auf die Besprechung vom 5. Februar 2015 darum bemüht, für den Beklagten die Dokumente bereitzustellen, welche die Gutschrift bzw. Auszahlung der Dividende von netto Fr. 325'000.– nach Abzug der Verrechnungssteuer klar bescheinigten. Namentlich sei unbewiesen geblieben bzw. habe es der Kläger unterlassen, dem Beklagten den Jahresbericht der Revisionsstelle, insbesondere S. 6, den Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" oder einen Auszug von Ziffer 4 des Aktienkaufvertrags einzeln zu kopieren und ihm diese Unterlagen gesondert zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei zwar in steuerlichen Fragen ein Laie. Trotzdem dürfe von ihm als erfahrenem und erfolgreichem Geschäftsmann erwartet werden, dass er sich auf die Instruktionsbesprechung genügend vorbereite und seinem Steuerberater sämtliche für die Erstellung der Steuererklärung relevanten Unterlagen bereit stelle und im Einzelnen übergebe. Es reiche daher nicht aus, wenn der Kläger – wie von ihm behauptet, aber vom Beklagten bestritten – seine gesamten Geschäftsunterlagen dem Beklagten ungeordnet zur Durchsicht anbiete. Insoweit sei der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger im Vorjahr (d.h. 2012) aus der qualifizierten Beteiligung an der C._____ AG eine Dividende von Fr. 400'000.– brutto mit einem Verrechnungssteueranspruch von Fr. 140'000.– ausbezahlt worden sei. Der Kläger habe
- 13 deshalb gewusst, dass die von der Dividende in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer von 35% anschliessend vom Steueramt zurückgefordert werden kann bzw. an die zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer angerechnet wird, wenn die Dividende im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt und in der Steuererklärung als Einkommen deklariert wird. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten des Klägers nicht nachvollziehbar. Sein nachlässiges Verhalten müsse er sich als Selbstverschulden anrechnen lassen. Sein Mitverschulden wiege genauso schwer wie das mit der Sorgfaltspflichtverletzung zusammenhängende Verschulden des Beklagten. Der Schadenersatzanspruch sei daher um die Hälfte zu kürzen (Urk. 48 S. 18 ff.). 2.7. Die Vorinstanz legte ihrem Urteil den Schaden in geltend gemachter Höhe zugrunde (Urk. 48 S. 20). Ferner ging sie davon aus, dass der Kläger aufgrund der klaren Praxis der zürcherischen Steuerbehörden sowie des Bundesgerichts zu Recht davon abgesehen habe, gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 zu rekurrieren. Er sei daher seiner Schadenminderungspflicht vollständig nachgekommen, obwohl er gegen den Einspracheentscheid kein Rechtsmittel ergriffen habe. Die Schadenersatzforderungen und der Anspruch auf Rückerstattung des Honorars seien jedoch – wie dargelegt – aufgrund des klägerischen Selbstverschuldens auf die Hälfte zu reduzieren. Den vom Kläger geltend gemachten Zins hielt die Vorinstanz für ausgewiesen. Sie verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 97'770.80 (Fr. 175'000.– + Fr. 10'821.60 + Fr. 9'720.– = Fr. 195'541.60.– / 2) zuzüglich Zins zu 5% ab 14. September 2016 auf Fr. 87'500.– (Fr. 175'000.– / 2) und 5% ab 6. Januar 2017 auf Fr. 10'270.80 (Fr. 20'541.60 / 2) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Klage ab (Urk. 48 S. 20 ff.). 3.1. Von den Parteien wird in ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung einerseits die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz bemängelt und andererseits unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht. Auf ihre Beanstandungen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. Dabei sind zweckmässigerweise zuerst die Beanstandungen des Beklagten in seiner Anschlussberufung zu behandeln. Vorweg kann jedoch festgehalten werden, dass die Vorinstanz den zwischen den Parteien
- 14 abgeschlossenen Vertrag zutreffend als einfachen Auftrag im Sinne der Art. 394 ff. OR qualifizierte und ihre rechtlichen Ausführungen dazu richtig sind. Dies wird von den Parteien denn auch nicht beanstandet. Insoweit kann daher auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 6). Was die Verteilung der Beweislast angeht rügt der Kläger, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage eines ihn allenfalls treffenden Selbstverschuldens Art. 8 ZGB verletzt habe. Selbst wenn die (von ihm bemängelten) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Frage, was dem Beklagten bei der Erstellung der Steuererklärung 2013 an Unterlagen und Informationen zur Verfügung stand, in zweier Instanz bestätigt werden sollten, hätte dies, so der Kläger, nicht zur Folge, dass das Gegenteil, nämlich dass er dem Beklagten den Aktienkaufvertrag und den Revisionsstellenbericht nicht zur Verfügung stellte und ihn nicht über die Dividendenausschüttung aufklärte, gelten würde. Vielmehr würde eine diesfalls anzunehmende Beweislosigkeit nach den allgemeinen Regeln diejenige Partei treffen, die gemäss Art. 8 ZGB die objektive Beweislast trage. Im Anwendungsgebiet der Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR sei durch das Bundesgericht anerkannt, dass die Beweislast den Schuldner treffe, der einen Herabsetzungsgrund geltend mache. Daraus folge, dass vorliegend der Beklagte die objektive Beweislast für mögliche Herabsetzungsgründe und die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit trage. Da vor der Vorinstanz nicht beweismässig erstellt worden sei, dass er es versäumt habe, dem Beklagten den Aktienkaufvertrag und den Revisionsstellenbericht zu übergeben und ihn über die Dividendenausschüttung zu informieren, habe die Vorinstanz implizit die Regeln der Beweislastverteilung verkannt (Urk. 47 Rz. 44). Der Kläger spricht damit einerseits die Erwägung der Vorinstanz an, namentlich sei unbewiesen geblieben bzw. habe es der Kläger unterlassen, dem Beklagten den Jahresbericht der Revisionsstelle, insbesondere S. 6, den Kontoauszug "1201 Darlehen A._____" oder einen Auszug von Ziffer 4 des Aktienkaufvertrags einzeln zu kopieren und ihm diese Unterlagen gesondert zur Verfügung zu stellen (Urk. 48 S. 19). Dass der Kläger dem Beklagten eine gesonderte Kopie des Jahresberichtes der Revisionsstelle, insbesondere von Ziff. 6, des Kontoauszugs "1201 Darlehen A._____" und/oder von Ziff. 4 des Aktienkaufvertrages übergab, wird von ihm indes nicht behauptet –
- 15 auch nicht im Berufungsverfahren. Die Erwägung der Vorinstanz ist demzufolge insoweit korrekt. Andererseits wendet sich der Kläger mit dieser Argumentation gegen die Erwägung der Vorinstanz, er habe dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass ihm vor dem Verkauf der Aktien eine Dividende von Fr. 500'000.– gutgeschrieben worden sei (Urk. 48 S. 19 mit Verweis auf Urk. 48 S. 11 f.). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die eigene Parteibefragung des Klägers ab, wobei ihre Erwägung, dieser habe sich anlässlich der persönlichen Befragung nicht mehr daran zu erinnern vermocht, ob er mit dem Beklagten über die Dividende gesprochen habe, und angefügt, über die einzelnen Punkte (Ziff. 4.4. des Vertrages) hätten sie nicht gesprochen (Urk. 48 S. 12), im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wurde. Der Kläger unterlässt es indessen darzulegen, inwiefern das Ergebnis eines seines Erachtens rechtskonform durchgeführten Beweisverfahrens konkret erheblich sein könnte (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3 m.w.H. zur vergleichbaren Problematik bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs). Angesichts seiner vorstehend wiedergegebenen Aussagen im Beweisverfahren und der vom Beklagten anlässlich seiner Parteibefragung deponierten Aussage, es sei nicht über eine Dividende gesprochen worden (Prot. VI S. 31, vgl. auch S. 26), ist dies auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Damit genügt der Kläger den Rügeobliegenheiten gemäss Erw. II./2.1. vorstehend nicht. Auf die diesbezügliche Kritik des Klägers ist daher nicht weiter einzugehen. 3.2.1. Der Beklagte macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er den Auftrag gemäss der ihm obliegenden Sorgfalt ausgeführt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung als Voraussetzung einer Haftung liege nicht vor. Er habe den Kläger mehrfach aufgefordert, ihm den Aktienkaufvertrag vom 25. Juli 2013 auszuhändigen, was der Kläger nachweislich nicht getan habe, womit dieser seine Informations- und Mitwirkungspflicht ihm gegenüber erheblich verletzt habe (Urk. 52 Rz. 21). Konkret moniert der Beklagte, die Vorinstanz sei zum falschen Schluss gekommen, dass er sich nicht auf die Ausführungen oder Erläuterungen des Klägers habe verlassen dürfen und nicht ohne nähere Prüfung der Sachlage auf die Behauptungen des Klägers hätte abstellen dürfen. Sie verkenne, dass er gar keine andere Wahl gehabt habe. Da die Steuererklärung aufgrund der durch den Kläger zu verantwortenden Umstände – die Nachfrist sei schon abgelaufen gewe-
- 16 sen – sofort habe erstellt werden müssen und der Kläger ihn bewiesenermassen weder über die vorgängige Dividendenausschüttung informiert noch ihm irgendwelche Unterlagen dazu ausgehändigt habe, habe er folgerichtig gehandelt, indem er den Kläger unter den gegebenen Umständen aufgefordert habe, den Aktienkaufvertrag selbst beim Steueramt einzureichen (Urk. 52 Rz. 27 und Rz. 58). Der diesbezügliche Standpunkt des Beklagten geht jedoch an der Sache vorbei. Folgt man seiner Argumentation, kann die Aufforderung an den Kläger, den Aktienkaufvertrag selbst beim Steueramt einzureichen, nicht die Dividendenausschüttung als Grund gehabt haben, macht der Beklagte doch gerade geltend, dass ihm diese nicht bekannt gewesen sei. Hinzu kommt, dass die Einreichung des Aktienkaufvertrages mit Bezug auf die Dividendenausschüttung ohne gleichzeitige Deklaration in der Steuererklärung entgegen der falschen damaligen Annahme des Beklagten keine geeignete Vorkehr war, um die Verwirkung des Anspruchs auf die Verrechnungssteuer abzuwenden. 3.2.2. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er hätte abklären müssen, ob dem Kläger vor dem Vollzug des Aktienkaufvertrages im Jahr 2013 wie in den Vorjahren eine Dividende ausbezahlt wurde. Sie verkenne, dass er dazu aufgrund des Verhaltens des Klägers, der ihn erwiesenermassen nicht über die vorgängige Dividendenzahlung informiert und ihm dazu auch keinerlei Unterlagen ausgehändigt habe, keinen unmittelbaren Anlass gehabt habe. Der Kläger habe ihm in den Vorjahren die entsprechenden Belege für die korrekte Steuerdeklaration der Dividende stets unaufgefordert übergeben. Er habe aufgrund der damaligen Umstände nicht ahnen können, dass im Rahmen des Verkaufs der Aktien der C._____ AG vorgängig eine Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet worden sei, denn er habe nicht gewusst, dass die C._____ AG zum damaligen Zeitpunkt über nicht betriebsnotwendige Liquidität verfügt habe. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass die Parteien im Kaufvertrag eine vorgängige Dividendenausschüttung vereinbart hatten, da dies nicht der gängigen Praxis entspreche und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ungewöhnlich sei. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass er den Kläger explizit um die Aushändigung des Aktienkaufvertrages gebeten habe, dass jedoch aufgrund des Zeitdrucks keine Zeit geblieben sei, um weitere Abklärungen
- 17 zu treffen. Er hätte als Alternativen lediglich das Mandat niederlegen oder die Steuererklärung nicht einreichen können. In beiden Fällen wäre dann eine Steuerveranlagung nach Ermessen erfolgt, was für den Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die schlechtere Variante gewesen wäre (Urk. 52 Rz. 21, Rz. 27 ff., Rz. 58 und Rz. 72). Auch diese Argumentation geht fehl. Die Vorinstanz legte ihrer Argumentation zugrunde, dass der Beklagte vom Kläger weder über den Dividendenbezug informiert worden war noch ihm Unterlagen dazu übergeben hatte. Sie ging aber insbesondere davon aus, dass der Beklagte aufgrund der Dividendenbezüge des Klägers in den Vorjahren Abklärungen hätte treffen und zumindest beim Kläger hätte nachfragen müssen, weshalb er ihm im Gegensatz zu den Vorjahren keine Dividendenbescheinigung überlasse (Urk. 48 S. 17). Die vom Beklagten bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation, er habe aufgrund der damaligen Umstände nicht ahnen können, dass im Rahmen des Verkaufs der Aktien der C._____ AG vorgängig eine Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet worden sei, denn er habe nicht gewusst, dass die C._____ AG zum damaligen Zeitpunkt über nicht betriebsnotwendige Liquidität verfügt habe (Urk. 52 Rz. 27; Urk. 10 Rz. 44; Urk. 18 Rz. 8, Rz. 27 und Rz. 57), ist nicht stichhaltig. Es ist nicht einsichtig, weshalb er aufgrund des Aktienverkaufs davon hätte ausgehen dürfen, dass keine Dividende ausgeschüttet worden sei. Dies wäre allenfalls der Fall gewesen, wenn der Vollzug dieses Geschäfts ganz zu Anfang des Steuerjahres stattgefunden hätte oder wenn sonstige besondere Umstände vorgelegen hätten. Solches ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Zudem stellte der Beklagte die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht wissen können, wann der Aktienkaufvertrag im Jahr 2013 unterzeichnet worden sei (Urk. 48 S. 17), im Berufungsverfahren nicht in Frage. Seinem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, eine Dividendenzahlung an die Aktionäre zwecks Reduktion der Liquidität bei einem Aktienkaufvertrag erfolge nur in seltenen Ausnahmefällen (Urk. 10 Rz. 29 und Rz. 31; vgl. auch Urk. 18 Rz. 58) resp. sei (eher) unüblich (Urk. 10 Rz. 43 und Urk. 18 Rz. 83), auf den er auch im Berufungsverfahren wieder zu sprechen kam (Urk. 52 Rz. 21), ist entgegen zu halten, dass ein Steuerberater, um dem Erfordernis sorgfältiger Erfüllung seines Auftrags gerecht zu werden, auch mit seltenen resp. eher unüblichen Fällen rechnen muss. Zwar musste der
- 18 - Beklagte aus dem Umstand, dass die C._____ AG den Aktionären jedes Jahr eine Dividende ausschüttete, nicht automatisch schliessen, dass vor dem Verkauf sämtlicher Aktien eine Dividende ausgeschüttet worden war. Die Tatsache, dass der Kläger ihm entgegen den Vorjahren keine Dividendenbestätigung und auch keinen Auszug aus dem Aktionärskonto übergeben hatte, hätte ihn aber veranlassen müssen, bei diesem nachzufragen, ob 2013 keine Dividende ausgeschüttet worden war (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 423; spezifisch zur Nachfragepflicht im Zusammenhang mit der Rückforderung der Verrechnungssteuer: Peter Wegmann, Die fehlerhafte Beratung durch den Steuerberater, 1984, S. 191 f.). Dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Kläger in der zur Verfügung stehenden Zeit nach einer Dividendenausschüttung im Jahr 2013 zu fragen, macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr behauptet der Beklagte ja gerade, den Kläger mehrfach zur Übergabe des Aktienkaufvertrages an ihn aufgefordert zu haben. Dies impliziert, dass er in der fraglichen Zeitspanne mit dem Kläger in Kontakt stand und somit auch die Möglichkeit bestanden hätte, sich nach einer Dividendenausschüttung zu erkundigen. Insoweit ist auch die Argumentation, er habe nur die Alternative gehabt, das Mandat niederzulegen oder die Steuererklärung nicht einzureichen, in diesem Zusammenhang unbehelflich – der Beklagte hätte auf jeden Fall nachfragen können und müssen, und zwar unabhängig vom von den Parteien übereinstimmend geschilderten Zeitdruck und der – umstrittenen – Frage, wer dafür verantwortlich war, und auch unabhängig davon, ob der Kläger seinerseits ihn über die Dividendenauszahlung hätte informieren müssen. Im Zusammenhang mit der im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung, der Kläger habe in den Vorjahren die Information zu den erfolgten Dividendenzahlungen immer ungefragt geliefert, weshalb er davon habe ausgehen dürfen, dass ihn der Kläger im Falle einer Dividendenzahlung entsprechend informiert hätte, zeigt der Beklagte nicht auf, dass resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat resp. dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem unter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter eingegangen werden muss. Dennoch sei angemerkt, dass diesem Standpunkt nicht gefolgt werden kann – es kann auf die obigen Erwägungen zur Verletzung der Nachfragepflicht verwiesen werden. Die
- 19 vom Beklagten unterlassene Nachfrage stellt eine klare Sorgfaltspflichtverletzung dar. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch das Erstellen der Steuererklärung ohne Einsichtnahme in den Aktienkaufvertrag im konkreten Fall, d.h. unter den vom Beklagten geltend gemachten knappen zeitlichen Verhältnissen, sorgfaltswidrig war und wer den Zeitdruck, den die Parteien je der Gegenseite zuschreiben, zu verantworten hatte. 3.2.3. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, dass es auch an der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs zwischen dem eingetretenen Schaden und seinem Handeln fehle (Urk. 52 Rz. 21). Der Beklagte zeigt jedoch nicht auf, ob resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat resp. dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem unter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon blieb diese Behauptung auch gänzlich unsubstantiiert. 3.3.1. Der Kläger moniert zunächst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, es treffe offensichtlich nicht zu, dass keine Partei widersprüchlich ausgesagt habe und keine Partei Aussagen gemacht habe, die offensichtlich nicht stimmten (Urk. 47 Rz. 10). Der Beklagte habe anlässlich der Beweisverhandlung vom 24. September 2018 beharrlich abgestritten, den Vertrag über den Verkauf der Aktien der C._____ AG jemals gesehen zu haben, obwohl er auf die Frage, ob er wisse, wann der Aktienkaufvertrag vollzogen worden sei, geantwortet habe, dies nicht auswendig zu wissen, dies stehe im Aktienkaufvertrag. Zudem habe dieser auf die Frage, ob er, wenn er den Vertrag damals studiert hätte, die Dividende gesehen hätte oder nicht, ausgesagt, er nehme an, dass er sie gesehen hätte. Diese Aussagen habe der Beklagte nur machen können, wenn er den Vertrag tatsächlich gesehen habe (Urk. 47 Rz. 11). Daraus schloss der Kläger, dass der Aktienkaufvertrag dem Beklagten im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung 2013 vorgelegen haben müsse (Urk. 47 Rz. 11 ff.). Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die anlässlich der Beweisverhandlung deponierte Aussage, er habe den Aktienkaufvertrag nie gesehen (Prot. VI S. 28), auf den Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Einvernahme be-
- 20 zog. Vielmehr ist offensichtlich, dass diese Aussage – wenngleich unzutreffend formuliert – den Zeitraum bis zur Erstellung der Steuererklärung 2013 betraf. Nicht nur lag der Aktienkaufvertrag seit der Einreichung der Klage bei den Akten (Urk. 3/5), weshalb dieser dem Beklagten während des vorinstanzlichen Verfahrens ohne Weiteres zugänglich war, und hatte der Beklagte zudem unbestrittenermassen auch bereits in der von ihm verfassten Einsprache vom 27. Mai 2016 Informationen daraus verarbeitet (Urk. 10 Rz. 14 i.V.m. Urk. 11/3) – es liegt auf der Hand, dass der Beklagte, nachdem er Kenntnis vom Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Zürich vom 23. November 2015 (Urk. 3/10) erhalten hatte, entsprechende Abklärungen traf. Abgesehen davon enthielt auch dieses Schreiben den fraglichen Sachverhalt. Dies erklärt ferner die vom Kläger angeführte Bezugnahme des Beklagten auf den Aktienkaufvertrag anlässlich des Telefongesprächs von Anfang Februar 2016 mit dem Zeugen F._____ (Urk. 47 Rz. 12). Der Umstand, dass der Beklagte die Firma der Käuferin der Aktien der C._____ AG, D._____ Holding AG, in der Steuererklärung 2013 korrekt angab (vgl. die entsprechende Argumentation des Klägers in Urk. 47 Rz. 13 und Rz. 25), lässt sich höchstens als schwaches Indiz für die Version des Klägers werten, sind doch mannigfaltige Gründe denkbar, weshalb der Beklagte diese Angabe korrekt vornahm, insbesondere, dass er darüber durch den Kläger korrekt informiert wurde (vgl. die entsprechende Behauptung des Beklagten in seinem zweiten Schlussvortrag, Urk. 40 Rz. 27). Dass Letzteres nicht der Fall gewesen sei, wird vom Kläger jedenfalls nicht geltend gemacht. Dieses Indiz vermag die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht umzustossen. Ob es, nachdem es gemäss der Berufungsschrift erst im Schlussvortrag des Klägers vom 16. Oktober 2018 vorgebracht wurde (Urk. 47 Rz. 13), überhaupt rechtzeitig in den Prozess eingebracht wurde (vgl. Art. 229 ZPO), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 47 Rz. 14) sind seine angeführten Argumente nicht geeignet, von einem höheren Beweiswert seiner Aussagen als denjenigen des Beklagten auszugehen. 3.3.2. Der Kläger bemängelt weiter im Zusammenhang mit der umstrittenen Frage, ob er den Beklagten auf die Dividendenzahlung aufmerksam gemacht hatte, die Erwägung der Vorinstanz, bei seinen Aussagen in der persönlichen Befragung
- 21 falle auf, dass er immer nur von einem Verkauf und einem Kaufpreis, nicht aber von einer Dividende gesprochen und nicht zwischen einer Dividendenausschüttung und einer Kaufpreiszahlung unterschieden habe, weshalb schwer vorstellbar sei, dass er in der Besprechung vom 5. Februar 2015 dem Beklagten gesagt habe, neben dem Kaufpreis sei vorgängig bzw. zusätzlich noch eine Dividende ausgeschüttet worden (Urk. 47 Rz. 15 mit Verweis auf Urk. 48 S. 11 f.). Dabei habe die Vorinstanz offensichtlich übersehen, dass er anlässlich der Beweisverhandlung auf die Frage "Sprechen Sie vom Preis oder von der Dividende?" geantwortet habe "Alles, Verkaufspreis, wahrscheinlich Dividende, ziemlich sicher. Bevor man den Verkauf unterschreiben konnte, mussten 10 Punkte erfüllt werden. Die Mitarbeiter mussten bezahlt und die flüssigen Mittel mussten ausbezahlt werden. Dies ist irgendwo niedergeschrieben." Es sei offensichtlich, dass unter seiner Formulierung "die flüssigen Mittel mussten ausbezahlt werden" nur die Ausschüttung einer Dividende vor Unterzeichnung des Kaufvertrags resp. vor Vollzug des Kaufes habe gemeint sein können. Bei der Würdigung seiner Aussagen sei zudem zu berücksichtigen, dass er gemäss der diesbezüglich zutreffenden Feststellung der Vorinstanz in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher gewesen sei (Urk. 47 Rz. 16 f.). Zwar sind die zitierten Aussagen des Klägers anlässlich seiner persönlichen Befragung in der Berufungsschrift grundsätzlich richtig wiedergegeben (vgl. Prot. VI S. 17). Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte Argument, der Kläger habe sich anlässlich der persönlichen Befragung nicht mehr erinnern können, ob er mit dem Beklagten über die Dividende gesprochen habe und angefügt, über die einzelnen Punkte (Ziff. 4.4. des Vertrags) hätten sie nicht gesprochen (Urk. 48 S. 12 unter Verweis auf Prot. VI S. 23), wird aber durch die vorerwähnte Argumentation des Klägers nicht aus den Angeln gehoben. Ebenso wenig macht er geltend, dass dieses Argument der Vorinstanz falsch sei. Nicht zielführend ist ferner das Argument, er habe auf die Frage, ob es bei der Besprechung der Steuererklärung überhaupt um die Dividende gegangen sei, ausgesagt, die Frage des Beklagten, wo die Dividendenbescheinigung sei, damit beantwortet zu haben, dass es diese nicht mehr gebe. Damit gab er dem Beklagten nämlich nicht bekannt, dass (trotzdem) eine Dividende ausgeschüttet wurde. Dies tat er auch nicht, indem er den Beklag-
- 22 ten auf die Komplexität der Transaktion hinwies (so die Argumentation des Klägers in Urk. 47 Rz. 18). Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach nicht bewiesen ist, dass der Kläger den Beklagten im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass vor dem Vollzug des Verkaufs eine Dividende von je brutto Fr. 500'000.– an die Aktionäre ausgeschüttet wurde (Urk. 48 S. 12). 3.3.3. Im Zusammenhang mit der Frage betreffend Aushändigung des Aktienkaufvertrages moniert der Kläger, die Erwägung der Vorinstanz, der Beklagte habe keine Kenntnis vom Inhalt des Aktienkaufvertrages gehabt, widerspreche nicht nur diametral den schlüssigen Aussagen seinerseits anlässlich der Beweisverhandlung, sondern auch jeglichem vernünftigen Geschäftsgebaren. Im Wesentlichen macht er geltend, gemäss seinen Aussagen anlässlich der Beweisverhandlung habe er dem Beklagten bei der Besprechung von Punkt 5 der Checkliste einen Ordner vorgelegt, der unter anderem auch den Kaufvertrag enthalten habe, ihm gesagt, im Ordner sei der ganze Ablauf des Verkaufs enthalten, und ihm den Ordner übergeben wollen, der Beklagte diesen durchgeblättert und dann gesagt, dass es ausreiche, wenn er ihm den Vertrag gebe, worauf er ihm den Vertrag gegeben und den Ordner wieder mitgenommen habe. Ferner habe er auf die Frage "Haben Sie dem Beklagten den Ordner überlassen?" ohne zu zögern geantwortet "Ja, logisch. Er wollte diesen ja. Ich habe den Ordner wieder mitgenommen. Wir haben den Vertrag rausgenommen." (Urk. 47 Rz. 22 f. unter Verweis auf Prot. VI S. 16 f.). Diesen Aussagen habe die Vorinstanz die Aussagen des Beklagten gegenübergestellt, wonach der Kläger den Vertrag nicht an die Besprechung mitgebracht habe, er ihm aber angeraten habe, den Vertrag dennoch zu liefern (d.h. mit der Steuererklärung einzureichen), damit sie auf der sicheren Seite seien, da alles, was im Vertrag stehe, beim Fiskus als deklariert gelte. Die von der Vorinstanz gestützt darauf vorgenommene Beweiswürdigung, die Aussagen des Beklagten seien in Bezug auf die (unterlassene) Übergabe des Aktienkaufvertrages genau so plausibel wie die Aussagen des Klägers, und es könne gut möglich sein, dass der Kläger den Aktienkaufvertrag beim Steueramt eingereicht habe, ohne dass er diesen dem Beklagten gezeigt oder übergeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Annahme der Vorinstanz, es sei plausibel, dass ein berufsmässiger Steuerbe-
- 23 rater eine Steuererklärung ausfülle, ohne über das mit Abstand wichtigste Geschäft in der Steuerperiode dokumentiert zu sein und ohne seinen Kunden ein einziges Mal dahingehend abgemahnt zu haben, sei nicht haltbar und widerspreche jeglicher Geschäftserfahrung. Die Vorinstanz habe dabei nicht gewürdigt, dass er nicht den geringsten Grund gehabt hätte, den Aktienkaufvertrag vor seinem Steuerberater geheim halten zu wollen. In dasselbe Bild passe, dass sich der Beklagte anlässlich der Parteibefragung nicht mehr habe erinnern können, ob er den Aktienkaufvertrag überhaupt vom Kläger verlangt habe. Auf die Frage, wie oft er dem Kläger gesagt habe, er solle ihm den Aktienkaufvertrag geben, habe er geantwortet, "Ich weiss es nicht, falls ich es überhaupt gefragt habe", was seinen Behauptungen in den Rechtsschriften widerspreche. Die vorinstanzliche Annahme, es sei plausibel, dass ein professioneller Steuerberater auf die Vorlegung eines so zentralen Dokuments wie einen Aktienkaufvertrag für das Ausfüllen der Steuererklärung verzichtet und seinem Auftraggeber stattdessen empfohlen habe, diesen Vertrag einfach der Steuererklärung beizulegen, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 47 Rz. 25). Auch mit diesen Argumenten steht indessen Aussage gegen Aussage. Selbst wenn man es als nicht plausibel betrachten will, dass der Beklagte als professioneller Steuerberater vom Kläger den Aktienkaufvertrag nicht verlangt haben soll, und selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass der Kläger nicht den geringsten Grund gehabt hätte, den Aktienkaufvertrag vor seinem Steuerberater geheim zu halten, ist damit der Beweis nicht erbracht, dass der Kläger diesen dem Beklagten tatsächlich übergab. Dass eine Version allenfalls wahrscheinlicher ist als die andere, reicht vorliegend nicht aus – verlangt ist der strikte Beweis (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 17). Zudem ist den Aussagen des Klägers – wie vorne unter Erw. III./3.3.1. dargelegt – gegenüber denjenigen des Beklagten kein erhöhter Beweiswert zuzumessen. Es bleibt daher dabei, dass der Beweis, wonach der Kläger dem Beklagten den Aktienkaufvertrag tatsächlich aushändigte, nicht erbracht wurde. Darauf, dass der Kläger seine Argumentation ohne genauen Verweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften vorbrachte, muss unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen werden. 3.3.4. Sodann bemängelt der Kläger mit Bezug auf die erstinstanzliche Sachverhaltserstellung, dass die Vorinstanz seinen glaubhaften Aussagen betreffend An-
- 24 gebot zur Aushändigung des Revisionsstellenberichts zu Unrecht nicht gefolgt sei (Urk. 47 Rz. 26 f.). Diesbezüglich hatte die Vorinstanz erwogen, dass auch bei dieser Frage sowohl die klägerische Sachdarstellung als auch die beklagtische Bestreitung zutreffen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe dem Beklagten die Übergabe des Revisionsstellenberichts angeboten, bleibe somit unbewiesen (Urk. 48 S. 15). Der Kläger macht geltend, gemäss seinen Aussagen an der Beweisverhandlung hätte er an die Instruktionsbesprechung mit dem Beklagten einen Ordner mit Unterlagen über den Aktienverkauf mitgebracht, der u.a. den Revisionsstellenbericht enthalten habe, aus dem die Ausschüttung der Dividende von Fr. 500'000.– ebenfalls ersichtlich gewesen sei. Der Beklagte habe – gemäss seinen Aussagen an der Beweisverhandlung – den Ordner durchgeblättert und dann gesagt, er brauche ihn nicht, er könne ihm diesen wieder mitgeben (Urk. 47 Rz. 26 f.). Auch diesbezüglich ist die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Es bleibt dabei, dass auch hier Aussage gegen Aussage steht. Den Aussagen des Klägers ist – wie bereits mehrfach dargelegt – im Verhältnis zu denen des Beklagten kein erhöhter Beweiswert zuzumessen, und der Beweiswert der Aussagen des Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht infolge offensichtlicher Unstimmigkeiten und Widersprüche von vornherein reduziert (dazu vorne unter E. III./3.3.1.). Ein erhöhter Beweiswert der Aussagen des Klägers kann entgegen dessen Argumentation (Urk. 47 Rz. 26) auch nicht daraus abgeleitet werden, dass er detaillierte Aussagen machte, während der Beklagte es bei einem schlichten Abstreiten beliess. Wenn etwas bestritten wird, das nicht stattgefunden hat, liegt es in der Regel in der Natur der Sache, dass die Bestreitung weniger detailliert ausfällt. Es bleibt somit dabei, dass nicht bewiesen ist, dass der Kläger dem Beklagten die Übergabe des Revisionsstellenberichts anbot. 3.3.5. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit mit Bezug auf die Frage, was dem Beklagten bei der Erstellung der Steuererklärung 2013 an Unterlagen und Informationen zur Verfügung stand, korrekt erstellt. Soweit die Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil auf der insoweit zu Unrecht bemängelten Sachverhaltserstellung der Vorinstanz gründet (vgl. Urk. 47 Rz. 34 und Rz. 44), ist er damit demzufolge nicht zu hören.
- 25 - 3.3.6. Nicht einverstanden ist der Kläger ferner damit, dass die Vorinstanz von einem wesentlichen Selbst- resp. Mitverschulden seinerseits ausging. Er ist der Ansicht, ein Verschulden seinerseits sei nicht ausgewiesen (Urk. 47 Rz. 28 und Rz. 38 ff.). Die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zu Recht festgestellt, dass er in der persönlichen Befragung den Eindruck vermittelt habe, in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher zu sein, was dem Beklagten bekannt gewesen sei, sodass diesem habe bewusst sein müssen, dass er nicht ohne nähere Prüfung der Sachlage auf seine Angaben abstellen konnte (Urk. 47 Rz. 31 und Rz. 39 mit Verweis auf Urk. 48 S. 17). Demgegenüber habe die Vorinstanz ihm in Erw. III./5. ihres Urteils (Urk. 48 S. 18 ff.) vorgeworfen, sich auf die Instruktionsverhandlung ungenügend vorbereitet zu haben und damit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen zu sein. Dabei habe sie ihm namentlich vorgehalten, es reiche nicht aus, wenn er seine gesamten Geschäftsunterlagen dem Beklagten ungeordnet zur Durchsicht anbiete. Im Beweisverfahren sei indes in keinem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, dass er seine gesamten Geschäftsunterlagen dem Beklagten ungeordnet zur Durchsicht angeboten habe. Vielmehr habe er ausgesagt, an die Instruktionsbesprechung vom 5. Februar 2015 einen Ordner mitgebracht zu haben, der den ganzen Ablauf des Verkaufs der C._____ AG, darunter den Verkaufsvertrag, beinhaltet habe, und ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass er so etwas noch nie gemacht habe, es sei sehr kompliziert. Er habe sich minutiös, namentlich durch Bereitstellung der Unterlagen und Führung einer Checkliste, auf die Instruktionsbesprechung mit dem Beklagten vorbereitet, an die er zudem noch weitere Ordner mitgebracht habe. Es liege auf der Hand, dass von einem in steuerlichen Fragen nicht sachkundigen Laien nicht mehr verlangt werden könne; alles Weitere sei Sache des sachkundigen Steuerberaters. Als gemäss den Feststellungen der Vorinstanz in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundige und sehr unsichere Person könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seinem Steuerberater alle Belege mitgebracht habe, die aus seiner Sicht für die Erstellung der Steuererklärung allenfalls relevant waren. Ihm selber sei gerade die Fähigkeit abgegangen, selber einschätzen zu können, was aus steuerlicher Sicht im Einzelnen wichtig war und was nicht und gestützt auf diese relevanten Angaben und Unterlagen eine korrekte Steuererklärung zu erstellen.
- 26 - Das sei schliesslich der Grund, weshalb er die Erstellung seiner Steuererklärung seit Langem dem Beklagten als professionellen Steuerberater anvertraut habe. Es sei fraglos die Aufgabe des berufsmässigen Steuerberaters, die ihm vorgelegten Unterlagen zu einem derart wichtigen Geschäft auf steuerlich relevante Vorgänge und Umstände hin zu prüfen, um diese gegebenenfalls in der Steuererklärung korrekt zu deklarieren. Der fragliche Vorwurf der Vorinstanz gehe daher bereits im Grundsatz fehl (Urk. 47 Rz. 40 f. und Rz. 43). Nicht verständlich sei in diesem Zusammenhang auch die Erwägung der Vorinstanz, er habe im Vorjahr (d.h. 2012) von der C._____ AG eine Dividende von Fr. 400'000.– brutto mit einem Verrechnungssteueranspruch von Fr. 140'000.– ausbezahlt erhalten und deshalb gewusst, dass die von der Dividende in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer von 35% anschliessend vom Steueramt zurückgefordert werden kann bzw. an die zu bezahlende Staats- und Gemeindesteuer angerechnet wird, wenn die Dividende im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt und in der Steuererklärung als Einkommen deklariert wird. Auch diese Erwägung stehe wiederum in diametralem Gegensatz zur vorgängigen Feststellung der Vorinstanz, dass er in steuerlichen Fragen nicht allzu sachkundig und sehr unsicher sei. Dessen ungeachtet wolle die Vorinstanz ihm als steuerlichen Laien nun ein profundes Verständnis der steuerrechtlichen Vorgänge unterstellen, was nicht angehen könne und widersprüchlich sei. Dem Wesen des erteilten Auftrags entsprechend sei Sinn und Zweck des mit dem Beklagten eingegangenen Mandatsverhältnisses gewesen, von dessen Expertise in Steuerbelangen profitieren zu können. Sofern die Vorinstanz ihm implizit eine Verantwortung aufbürden wolle, die Arbeit des fachkundigen Steuerberaters prüfen zu müssen, könne dies ebenfalls nicht angehen (Urk. 47 Rz. 42 unter Verweis auf BK-Fellmann, Art. 398 OR Rz. 425). Mit diesen Behauptungen macht der Kläger indes nicht geltend, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 19) in Tat und Wahrheit nicht gewusst zu haben, dass die Verrechnungssteuer von 35% zurückerstattet resp. angerechnet wird, wenn das Einkommen, auf dem diese erhoben wurde, in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklariert wird. Dass dem so gewesen wäre, kann auch nicht angenommen werden, nachdem der Kläger im Vorjahr mit dem genau gleichen steuerlichen Vorgang konfrontiert war und dies überdies geradezu zum Ba-
- 27 siswissen jedes Steuerpflichtigen in der Schweiz gehört, der Erträge auf bewegliches Kapitalvermögen erzielt. Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Kläger mit Jahrgang 1946 in der Vergangenheit eine Vielzahl von Steuererklärungen eingereicht und Steuerrechnungen beglichen haben muss. Zudem verlangt das Steueramt als Beilage zur Steuererklärung durchwegs Ausschüttungsbelege für nichtkotierte Titel, was gerichtsnotorisch ist. Hinzu kommt ferner, dass ebenfalls nicht behauptet wird, dass er nicht gewusst habe, dass die Dividende in der Steuererklärung als Einkommen aufzuführen war. Wie unter Erw. III./3.1. dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten keinen gesonderten Beleg zur ihm im Jahr 2013 ausbezahlten Dividende übergab, obwohl es sich dabei um den weitaus gewichtigsten Bestandteil seines Einkommens 2013 handelte. Angesichts der Gewichtigkeit dieses Einkommensteils wäre die Übergabe eines gesonderten Belegs eigentlich selbstverständlich gewesen, wie dies für den Kläger in den Vorjahren bei den damaligen Dividendenzahlungen gemäss seiner eigenen Darstellung (Urk. 14 Rz. 42 mit Verweis auf Urk. 15/16; vgl. auch Prot. VI S. 16), die vom Beklagten bestätigt wurde (Urk. 18 Rz. 23), sowie angesichts der entsprechenden Position in seiner Checkliste (vgl. Prot. VI S. 16 i.V.m. Urk. 15/16 Nr. 5) auch noch der Fall gewesen war. Zwar lag ihm anders als in den Vorjahren unbestrittenermassen keine Dividendenbestätigung der C._____ AG vor. Er hätte dem Beklagten für diesen Vorgang aber gesondert einen anderweitigen Beleg übergeben können. In Frage gekommen wäre insbesondere der Auszug des Buchhaltungskontos "1201 Darlehen A._____" vom 25. Juni 2013 (Urk. 15/23), aus dem die Dividendenzahlung hervorgeht, zumal der Kläger nicht geltend macht, über diesen am 5. Februar 2015 noch nicht verfügt zu haben, eine Kopie des ihm im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben (vgl. Prot. VI S. 22) zur Verfügung stehenden Berichts der Revisionsstelle vom 30. April 2013, aus dem sich der Antrag auf Ausschüttung einer Bruttodividende von Fr. 1,5 Mio. ergab (Urk. 3/6 S. 6), oder auch eine Kopie von Ziff. 4.4. des Aktienkaufvertrages, den der Kläger gemäss seinen Aussagen auf jeden Fall hatte. Es hätte sogar genügt, wenn der Kläger den ganzen Aktienkaufvertrag übergeben, die Ziff. 4.4 aber – z.B. mit einem seitlich angebrachten, aus dem Dokument ragenden Post-it – so markiert hätte, dass dem Beklagten bewusst sein musste, dass dieser Stelle be-
- 28 sondere Aufmerksamkeit zu schenken war. Der Kläger tat indes nichts von alledem. Sodann muss der Auftraggeber die Arbeit des Steuerberaters zwar nicht im eigentlichen Sinne überprüfen, doch darf von ihm jedenfalls erwartet werden, dass er einen Kontrollblick auf die erstellte Steuererklärung wirft. Dass er die Arbeit des Steuerberaters nicht unbesehen an das Steueramt weiterleiten kann, ergibt sich nur schon daraus, dass er die Steuererklärung unterschreiben muss und mit seiner Unterschrift dem Steueramt gegenüber bestätigt, dass die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt ist (vgl. Urk. 11/5). Wenngleich es selbstverständlich die Pflicht des Steuerberaters ist, die Steuererklärung fachkundig zu erstellen und Fehler zu vermeiden, kann beispielsweise ein Missverständnis oder ungenügende Kommunikation zwischen dem Steuerberater und seinem Klienten dazu führen, dass die erstellte Steuererklärung noch einen vom Auftraggeber sofort erkennbaren Fehler enthält. Reicht ein Auftraggeber, nachdem er seinem Steuerberater zunächst keinen gesonderten Beleg für die weitaus wichtigste Einkommensposition, die ihm noch dazu unter Abzug der Verrechnungssteuer von 35% ausbezahlt worden war, übergeben hatte, die Steuererklärung völlig unbesehen ein, verhält er sich genau so fahrlässig wie ein Steuerberater, der – wie vorliegend – den Auftragnehmer nicht zur Klärung sich aufdrängender Fragen anhält. Dass die Steuererklärung 2013 einen gravierenden Fehler enthielt oder jedenfalls enthalten könnte, war im Wissen darum, dass der Kläger 2013 eine Dividende in Höhe von Fr. 500'000.– brutto erhalten hatte, derart offensichtlich, dass dies dem Kläger sofort hätte auffallen müssen, hätte er einen Blick darauf geworfen, was er indessen nicht geltend macht. Das Total der Einkünfte war sogar tiefer deklariert als die Höhe der fraglichen Dividende und unter "Wertschriftenertrag" war ein niedriger vierstelliger Betrag aufgeführt, während die Steuererklärung 2012 unter diesem Titel noch einen sechsstelligen Betrag und den Hinweis "Davon aus qualifizierten Beteiligungen 400'000" enthalten hatte (Urk. 11/5 S. 2 und Urk. 15/18 S. 2; vgl. dazu auch schon das vorinstanzliche Urteil, Urk. 48 S. 19). Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz denn auch selber auf den Standpunkt, dass in der Steuererklärung 2013 mehr als die Hälfte seines in diesem Jahr erzielten Einkommens nicht deklariert worden sei, was der Beklagte bei einer Plausibilitätsprüfung hätte bemerken müssen (Urk. 14 Rz. 74 und
- 29 - Rz. 98). Wieso dies für ihn nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich – insoweit ist dem Beklagten, der duplicando geltend machte, bei der Durchsicht hätte dem Kläger auffallen müssen, dass die Dividende nicht richtig deklariert war (Urk. 18 Rz. 75), zuzustimmen. Zumindest hätte ihn dieser Umstand zu einer Nachfrage beim Beklagten veranlassen müssen. Etwas anderes lässt sich auch der vom Kläger angegebenen Literaturstelle (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 425) nicht entnehmen. Darin wird die Situation bei fehlerhafter Beratung resp. einem fachlichen Fehler behandelt, für die der Auftraggeber nicht (mit-)verantwortlich gemacht werden kann, nicht aber die vorliegende, anders gelagerte Fehlerquelle. Es ist offensichtlich, dass der Fehler a) nicht passiert wäre, wenn der Kläger seine weitaus wichtigste Einkommensposition im Jahr 2013 gegenüber dem Beklagten gesondert deklariert resp. gesondert mit einem Beleg dokumentiert hätte, und b) nicht, wenn der Beklagte im Sinne der Erwägungen vorne unter III./3.2.2. sorgfältig gehandelt und nachgefragt hätte. Ferner ist davon auszugehen, dass der Fehler rechtzeitig bemerkt worden wäre, wenn der Kläger bei der Unterzeichnung der Steuererklärung resp. vor deren Einreichung noch einen Kontrollblick auf die Zahlen geworfen hätte. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Mitverschulden gemäss Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. mit Art. 44 Abs. 1 OR sind zutreffend; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 48 S. 18 f.). Dass die Vorinstanz unter den oben dargelegten Umständen das Mitverschulden des Klägers als genauso schwer einstufte wie das mit der Sorgfaltspflichtverletzung zusammenhängende Verschulden des Beklagten (Urk. 48 S. 20), ist nicht zu beanstanden. Ob der Kläger dem Beklagten seine gesamten Geschäftsunterlagen ungeordnet zur Durchsicht anbot und er insoweit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei, wie die Vorinstanz ihm zudem vorwarf, er aber bestritt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 3.3.7. Der Kläger macht ferner geltend, das von der Vorinstanz angenommene Selbstverschulden seinerseits sei für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen. Der Beklagte sei nach eigenen Aussagen anlässlich der Beweisverhandlung am Inhalt des Aktienkaufvertrages nicht weiter interessiert gewesen. Er hätte die Deklaration der Dividende in der Steuererklärung 2013 in jedem Fall unterlassen, da
- 30 ihn der Inhalt des Kaufvertrages gar nicht interessiert und er irrigerweise angenommen habe, durch die Einreichung des Kaufvertrags sei die Deklarationspflicht erfüllt (Urk. 47 Rz. 28 und Rz. 45). Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, dass resp. wo er diese Argumentation bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat oder dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem unter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter einzugehen ist. Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Klägers zur Dauer und zum Ablauf der Instruktionsbesprechung vom 5. Februar 2015 (Urk. 47 Rz. 36, 1. Spiegelstrich), zur Dauer der Erstellung der Steuererklärung 2013 (Urk. 47 Rz. 36, 2. Spiegelstrich), zur vom Beklagten vorbereiteten Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vom 28. April 2016 und der anschliessenden Übernahme dieser Angelegenheit durch die E._____ AG (Urk. 47 Rz. 36, 3. Spiegelstrich), zum Parallelfall des ehemaligen Mitaktionärs G._____ (Urk. 47 Rz. 36, 3. Spiegelstrich) und dazu, dass die vom Beklagten für den Kläger erstellte Steuererklärung 2014 ebenfalls einen – allerdings noch rechtzeitig korrigierten – Fehler enthalten habe (Urk. 47 Rz. 36, 4. Spiegelstrich). Abgesehen davon wird damit die Fachkompetenz des Beklagten in genereller Weise in Frage gestellt, was im vorliegenden Zusammenhang, in dem das Urteil des Vorinstanz im Lichte konkreter Beanstandungen zu überprüfen ist, ohnehin nicht relevant ist. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers erübrigt sich auch aus diesem Grund. 3.3.8. Dass die Vorinstanz den Anspruch des Klägers gestützt auf Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR um die Hälfte kürzte (Urk. 48 S. 20), ist mithin unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal keine der Parteien diese Quote für den Fall eines gleich grossen Verschuldens in Frage stellt. 4.1. Der Beklagte macht für den Fall, dass entgegen seiner Hauptargumentation davon ausgegangen werde, dass er eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, geltend, das Selbstverschulden des Klägers sei derart gravierend, dass konsequenterweise von einem alleinigen Selbstverschulden desselben ausgegangen werden müsse und keine Haftung des Beklagten mehr bestehe (Urk. 52 Rz. 33 und Rz. 55 unter Verweis auf Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR). Indes
- 31 legt der Beklagte zum einen nicht dar, dass resp. wo er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte oder dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Zum andern kann auch keine Rede davon sein, dass das Selbstverschulden des Klägers derart gravierend war, dass eine Haftung des Beklagten im Sinne von Art. 99 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR gänzlich entfallen würde. Wie unter Erw. III./3.3.6. aufgezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die an den Kläger gerichtete Frage nach einer im Jahr 2013 geleisteten Dividendenzahlung durch die C._____ AG bewirkt hätte, dass diese in der Steuererklärung 2013 korrekt erfasst worden wäre, wie dies in den Vorjahren unbestrittenermassen geschehen war. Hätte der Beklagte nachgefragt, wie dies seine Sorgfaltspflicht gebot, hätte sich die Frage nach einem allfälligen Selbstverschulden des Klägers mithin gar nicht erst gestellt. 4.2. Am vor der Vorinstanz im Rahmen der Klageantwortschrift noch eingenommenen Standpunkt, dass der Kläger seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er gegen die definitive Veranlagungsverfügung nicht Einsprache erhoben habe (Urk. 10 Rz. 14, Rz. 22, Rz. 51, Rz. 57 und Rz. 62), hielt der Beklagte, nachdem der Kläger replicando dargelegt hatte, dass er Einsprache erhoben hatte, diese jedoch vom Kantonalen Steueramt mit Entscheid vom 28. Juli 2016 abgewiesen worden war (Urk. 14 Rz. 67 ff., Rz. 76, Rz. 87 und Rz. 90 mit Verweis auf Urk. 15/24 und Urk. 15/27; Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 62), im weiteren Verlauf des Verfahren – zu Recht – nicht fest (Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 62). Der Beklagte machte zwar in der Folge duplicando geltend, es sei erstaunlich resp. nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der Folge keinen Rekurs gegen den Einspracheentscheid erhoben habe (Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 75), und argumentierte, der Kläger sei dadurch seiner Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen (Urk. 18 Rz. 72 und Rz. 75). Diese Argumentation nahm er aber im Berufungsverfahren nicht mehr auf, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Sein diesbezüglicher Standpunkt, den er damit begründete, dass im fraglichen Zeitraum eine Praxisänderung absehbar gewesen sei (Urk. 18 Rz. 51), wäre ohnehin aussichtslos gewesen. Gerade der von ihm angesprochene Umstand, dass im Nationalrat 2016 eine entsprechende Motion formuliert wurde ("Motion Schneeberger", Urk. 18 Rz. 51 und Rz. 72), resp. die dadurch an-
- 32 gestossene, per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Änderung von Art. 23 des Verrechnungssteuergesetzes (SR 642.21), zeigt auf, dass keine "Praxisänderung" anstand, sondern es einer Gesetzesänderung bedurfte, um in gewissen Fällen fahrlässiger Nichtdeklaration die Folge der Verwirkung nicht eintreten zu lassen (dazu schon vorne, Erw. III./1.3.). Das Gleiche gilt hinsichtlich des an die E._____ AG gerichteten Vorwurfs des Beklagten, diese habe es unterlassen, gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 zu rekurrieren (Urk. 18 Rz. 19 und Rz. 85). Seine Argumentation, die Einsprache der E._____ AG sei abgelehnt worden, weshalb die Notwendigkeit einer Beratung durch diese weder erstellt noch belegt sei (Urk. 52 Rz. 66), enthält keinerlei Angaben dazu, dass resp. wo er dies vor Vorinstanz bereits vorgebracht hätte oder dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, weshalb darauf nach dem unter Erw. II./2.2. Dargelegten nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon setzt sich der Beklagte damit auch in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem Standpunkt, es sei erstaunlich resp. nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach dem Erhalt des für ihn negativen Einspracheentscheids keinen Rekurs gegen diesen erhoben habe. 5. Weitere Mängel wurden nicht gerügt und sind auch nicht offensichtlich. Gestützt auf die obigen Erwägungen und weil zudem die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von beiden Parteien für den Fall ihres Unterliegens nicht beanstandet wird – wozu auch kein Grund besteht –, sind die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten daher abzuweisen und ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019 vollumfänglich zu bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 195'541.60. Die Höhe der Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 12'570.– festzusetzen.
- 33 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'570.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 195'541.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 34 - Zürich, 5. Mai 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: sn
Urteil vom 5. Mai 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019: (Urk. 43 S. 22 f. = Urk. 48 S. 22 f.) Berufungsanträge: Anschlussberufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Januar 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'570.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...