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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.03.2019 LB170041

March 15, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,717 words·~1h 9min·11

Summary

Erbteilung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170041-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 15. März 2019 in Sachen

A._____, Beklagte 3 und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

1. C._____, 2. D._____, 4. E._____, Mitbeteiligte und Beklagte 1, 2 und 4 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. August 2017; Proz. CP140002

- 2 - Prozesseinleitendes Rechtsbegehren: (act. 2 S. 3 f.) " 1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.1997 in F._____ verstorbenen G._____, geboren tt. Juni 1938, von F._____, Landwirt, festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger an diesem Nachlass zu 1/8 erbberechtigt ist. 3. Es sei dem Kläger das landwirtschaftliche Gewerbe H._____/I._____, F._____/J._____ integral zur Selbstbewirtschaftung zum Ertragswert zuzuweisen, bestehend aus: 3.1. Gewerbeteil H._____ in der Gemeinde F._____ ZH: 3.1.1. GB K-Bl. 1, Lb. 2, Liegenschaft, Kataster Nr. 3, a) 6'398 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Gartenanlage, Hausumschwung, b) Wohnhaus mit Scheune, Gebäude Nr. 4, H._____- Weg 1 + 3, c) Hühnerhaus, Gebäude Nr. 5, bei H._____-Weg 1, d) Wohnhaus mit Anbau, Gebäude Nr. 6, H._____-Weg 5, e) Schopf, Gebäude Nr. 7, bei H._____-Weg 5, 3.1.2. GB K-Bl. 1, Lb. 8, Liegenschaft, Kataster Nr. 9, 29'275 m2 Acker, Wiese, Weide, 3.1.3. GB K-Bl. 1, Lb. 10, Liegenschaft, Kataster Nr. 11, a) 70'861 m2 Gebäudeflächen, Strasse, Weg, Acker, Wiese, Weide, übrige humusierte Fläche, Fliessgewässer, Wald, b) Scheune, Gebäude Nr. 12, H._____-Weg 2, c) Garagengebäude, Gebäude Nr. 13, bei H._____-Weg 2, 3.2. Gewerbeteil I._____ in der Gemeinde J._____ ZH: 3.2.1. Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft: a) Grundbuch Blatt 14, Liegenschaft, Kataster Nr. 15, I._____-Loch, aa) 87'570 m2 bzw. 87'566 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Wald, ab) Scheune, Gebäude Nr. 16, …strasse 1, b) Grundbuch Blatt 17, Liegenschaft, Kataster Nr. 18, …, 3'688 m2 Wald, 3.2.2. und aufzuhebendem Miteigentum der Beklagten 1: a) Grundbuch Blatt 14, Liegenschaft, Kataster Nr. 15, I._____-Loch, aa) 87'570 m2 bzw. 87'566 m2 Gebäudefläche, Acker, Wiese, Weide, Wald,

- 3 ab) Scheune, Gebäude Nr. 16, …strasse 1, b) Grundbuch Blatt 17, Liegenschaft, Kataster Nr. 18, …, 3'688 m2 Wald, unter Zuweisung auch dieses Miteigentumsanteils der Beklagten 1 an den Kläger zur Selbstbewirtschaftung zum Ertragswert. 4. Die Zuweisungen haben unter Verrechnung mit dem Erbteil des Klägers und mit den vom Kläger zu übernehmenden Grundpfandschulden und unter Festsetzung der vom Kläger an die Beklagten zu leistenden Ausgleichszahlungen zu erfolgen. 5. Die genaue Bezifferung der Ansprüche des Klägers bleibt gestützt auf § 61 Abs. 2 ZPO für den Zeitpunkt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 31. Juli 2013: (vgl. act. 175 S. 197 ff.) Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer vom 27. Juni 2014: (vgl. act. 178 S. 39 f.) Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. August 2017: (act. 358 S. 251 ff.) 1. Die Parteien werden verpflichtet, die folgenden Nachlasspositionen zu saldieren: 1.1 Bankkonti: a) K._____ [Bank] ... [Ort], PK Nr. 19, lautend auf G._____ (Gest.) b) K._____ ..., AK Nr. 20, lautend auf G._____ (Gest.) c) L._____ [Bank] ... [Ort], AK Nr. 21, lautend auf G._____ Erben 1.2 Kassenbestand

- 4 - 2. Die Parteien werden sodann verpflichtet, aus dem aus der Saldierung resultierenden Barvermögen von (voraussichtlich) Fr. 237'366.05 vor dessen Verteilung die folgenden Nachlasspositionen zu bezahlen: Die noch bestehenden "Kreditoren" (Schulden bzw. kurzfristige Verbindlichkeiten, ohne "Hypothek") der Erbengemeinschaft, nämlich gemäss Jahresabschluss 2016: a) "M._____, Erbenvertretung": Fr. 3'000.– b) "Kant. Steueramt, dBSt 2016": Fr. 629.70 c) "EKZ, Strom Scheune": Fr. 5.70 d) "Gde. F._____, Wasser/Kehricht": Fr. 1'153.55 e) "Buchhaltung 2015": Fr. 1'000.– f) "Buchhaltung 2016": Fr. 1'000.– g) "SVA, pers. Beiträge 2015 RS": Fr. 800.– h) "SVA, pers. Beiträge 2016 RS": Fr. 300.– 3. Die Parteien werden sodann verpflichtet, das nach der Schuldentilgung verbleibende Barvermögen von (voraussichtlich) Fr. 229'477.10 wie folgt auf die Parteien zu verteilen: 3.1 an die Beklagte 1: Fr. 146'477.10 3.2 an die Beklagte 2: Fr. 37'000.– 3.3 an die Beklagte 3: Fr. 9'000.– 3.4 an die Beklagte 4: Fr. 37'000.– 4. Dem Kläger werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 4.1 Von den Aktiven Liegenschaft "H._____" (inkl. Chalet) und Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide Miteigentumsanteile): Alles, ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 4.2 Von den Passiven Liegenschaft "H._____": K._____ ..., Grundpfandschulden: Fr. 900'000.– 4.3 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft): a) Ausstände Kläger "H._____/I._____": Fr. 4'150.–

- 5 b) übrige Debitoren gemäss Jahresabschluss 2016: Fr. 1'430.15 5. Der Kläger wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet: 5.1 an die Beklagte 1: Fr. 205'645.30 5.2 an die Beklagte 2: Fr. 53'131.25 5.3 an die Beklagte 3: Fr. 10'541.10 5.4 an die Beklagte 4: Fr. 53'131.25 6. Der Beklagten 1 werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 6.1 Von den Aktiven Liegenschaft "H._____" (inkl. Chalet) und Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide Miteigentumsanteile): Das Nutzniessungsrecht und zwar wie folgt: Lebenslängliches Nutzniessungsrecht von C._____, geboren am tt. November 1941, von F._____, an der 3-Zimmer-Wohnung im Parterre des Wohnhauses Gebäude Nr. 4 in der Liegenschaft Kat.-Nr. 3 am H._____-Weg 3 in F._____, verbunden mit dem Recht zur alleinigen Nutzung des im Plan Nr. 1 (act. 134/17) rot umrandeten, mit "…" bezeichneten Kellerabteils im Untergeschoss des Gebäudes Nr. 4, mit Zugang von aussen via Trocknungsraum und Keller …, und weiter verbunden mit dem Recht zur alleinigen Nutzung des im Plan Nr. 2 (act. 134/18) rot umrandeten Bereichs des Gartens samt Sitzplatz der Liegenschaft Kataster Nr. 3 und gemäss Beschrieb des Grenzverlaufs in der Legende zum Plan. Es obliegt den Parteien, dieses Recht im Grundbuch eintragen zu lassen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Kläger verpflichtet hat, innert 90 Tagen nach Rechtskraft der Zuweisung der Liegenschaft Kat.-Nr. 3 in sein Eigentum für eine Abtrennung des vorerwähnten Kellerabteils "…" mit einer üblichen Dachlattung und einem abschliessbaren Zugang zu sorgen. 6.2 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft): a) Ausstand Bekl. 1 "H._____": Fr. 330.– b) Rückvergütung Beklagte 1 (Bezug ½ Anteil Pachtzins 2010): Fr. 2'544.– c) Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an RA N._____): Fr. 1'046.50

- 6 d) Rückvergütung Beklagte 1 (Zahlungen an O._____): Fr. 27'003.– 6.3 Von den Kreditoren (Schulden der Erbengemeinschaft): (Rest-)Anspruch Güterrecht Beklagte 1: Fr. 136'520.90 7. Der Beklagten 2 werden keine Nachlasspositionen zugewiesen. 8. Der Beklagten 3 werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft): a) Ausstände Beklagte 3 "I._____": Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins) b) Darlehen Beklagte 3 (Rechnung P._____): Fr. 7'600.– c) Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40 d) Schadloshaltungspflicht Beklagte 3 für Bauten und Umnutzung "I._____" (siehe nachfolgende Dispositiv-Ziffer) 9. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 3 eine Schadloshaltungspflicht gegenüber dem Kläger und den Beklagten 1, 2 und 4 trifft, was die nicht bewilligten und von der Erbengemeinschaft nicht genehmigten Bauten anbelangt. Dazu gehören insbesondere die Zweckänderung des Reserveraums und die zusätzlich erstellte sechste Pferdebox im Anbau der Scheune (Gebäude Nr. 16) auf dem Grundstück Kataster Nr. 15 der "I._____" und die Einbauten und Nutzungen unter der Rampeneinfahrt der Scheune, die in der Scheune vorgenommenen baulichen Änderungen und den Allwetterplatz ("Auslauf") mitsamt der Fläche neben der Scheune (Gebäude Nr. 16) auf dem Grundstück Kataster Nr. 15 der "I._____". Die Beklagte 3 ist dem Kläger und den Beklagten 1, 2 und 4 gegenüber im internen Verhältnis für die vorerwähnten, von ihr ohne Bewilligung der Baubehörden und ohne Genehmigung der Erbengemeinschaft erstellten Bauten und Umnutzungen, für die sie weder eine nachträgliche Baubewilligung noch eine vorbehaltlose nachträgliche Genehmigung erhalten hat, schadenersatzpflichtig, für den Fall, dass eine Rückbauverpflichtung und/oder eine Kostenauferlegung für Ersatzvornahmen nicht sie, sondern den Kläger und/oder die Beklagten 1, 2 und/oder 4 treffen sollte. 10. Der Beklagten 4 werden keine Nachlasspositionen zugewiesen.

- 7 - 11. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren bzw. die von den Parteien gestellten Anträge im Sinne vorstehender Erwägungen abgewiesen. 12. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 54'024.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'389.20 Zeugenentschädigungen Fr. 55'413.20 Total erstinstanzliche Gerichtskosten 13. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 55'413.20 werden dem Kläger zu 5/45 (Fr. 6'157.–), der Beklagten 1, 2 und 4 zu je 9/45 (Fr. 11'082.65) und der Beklagten 3 zu 13/45 (Fr. 16'008.25) auferlegt. Die von den Parteien für die Auslagen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens geleisteten Kostenvorschüsse (Kläger Fr. 4'400.–, Beklagte 1 Fr. 4'300.– und Beklagte 3 Fr. 1'050.–) werden mit den ihnen auferlegten Anteilen an den erstinstanzlichen Gerichtskosten verrechnet. 14. Der noch nicht auferlegte Anteil der Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 16'000.– (Geschäfts-Nr. LB130048-O/U; act. 178 Disp. Ziff. 5.) wird der Beklagten 3 auferlegt. Der von der Beklagten 3 für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens geleistete Vorschuss wird mit dem ihr auferlegten Anteil an den obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'000.– verrechnet, soweit dieser Kostenvorschuss nicht bereits verwendet worden ist. 15. Die Beklagten 1, 2 und 4 werden verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 5'368.– zu bezahlen. 16. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 8/45 bzw. Fr. 10'736.–, der Beklagten 1 für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 5'368.– und den Beklagten 2 und 4 für das erstinstanzliche Verfahren je eine reduzierte Prozessentschädigung von 4/45 bzw. Fr. 800.– zu bezahlen.

- 8 - 17. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren zusätzlich noch eine Prozessentschädigung von Fr. 17'280.– zu bezahlen (Geschäfts- Nr. LB130048-O/U; act. 178 Disp. Ziff. 6.). Der von der Beklagten 3 zur Sicherstellung der Parteientschädigung des Klägers im obergerichtlichen Verfahren geleistete Betrag wird zur Deckung der dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren noch zustehenden Prozessentschädigung von Fr. 17'280.– verwendet, soweit diese Sicherheitsleistung nicht bereits verwendet worden ist. 18. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien je mit Gerichtsurkunde und nach Eintritt der Rechtskraft zur Kenntnisnahme an - den Erbenvertreter, Q._____, M._____ & Partner AG, … [Adresse], in begründeter Form, und - die Obergerichtskasse, nur hinsichtlich den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Erw. Ziff. 6.2.) in begründeter Form und ansonsten mit vollständigem Dispositiv (betreffend das vorliegende Verfahren und das obergerichtliche Verfahren Gesch.-Nr. LB130048-O/U). 19. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 9 - Berufungsanträge: der Beklagten 3 und Berufungsklägerin (act. 355 S. 2 - 8): "1. Der Entscheid CP140002 des Bezirksgerichts Hinwil vom 03.08.2017 sei aufzuheben und durch das Obergericht wie folgt neu zu fassen, wobei die nachstehend genannten Beträge – einerseits aufgrund der Verkehrswert- statt der Ertragswertberechnung und andererseits unter Berücksichtigung der Variablen bzw. der sich infolge Zeitablaufs neuen / ändernden Kreditoren und Debitoren etc. – durch das Gericht auf die effektiv resultierenden Beträge im Urteilszeitpunkt anzupassen sind:

1.1. Dispositiv Ziffer 1 sei um allfällige bis zum Urteilszeitpunkt ändernde Konti zu ergänzen. 1.2. Dispositiv Ziffer 2 sei um die bis zum Urteilszeitpunkt zusätzlich auflaufenden Kosten zu ergänzen. 1.3. Dispositiv Ziffer 3 sei entsprechend den sich aus den angepassten Dispositiv Ziffern 1 und 2 ergebenden Änderungen anzupassen. 1.4. 1.4.1. Dispositiv Ziffer 4 sei neu wie folgt zu fassen:

4. Dem Kläger (B._____) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 4.1 Von den Aktiven Liegenschaft "H._____" (inkl. Chalet): Alles, ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 (C._____), zum Verkehrswert.

4.2 von den Passiven Liegenschaft "H._____": K._____ ..., Grundpfandschulden: Fr. 900'000.--

4.3 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

a) Ausstände Kläger "H._____/I._____": die zu aktualisierenden, effektiven Ausstände im Urteilszeitpunkt.

b) übrige Debitoren im Urteilszeitpunkt." 1.4.2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 wie folgt neu zu fassen:

4. Dem Kläger (B._____) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen: 4.1 Von den Aktiven Liegenschaft "H._____": Das Chalet zum Verkehrswert, alles andere – ausser das Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 (C._____) – zum landwirtschaftlichen Ertragswert.

4.2 von den Passiven Liegenschaft "H._____": K._____ ..., Grundpfandschulden: Fr. 900'000.--

4.3 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

- 10 a) Ausstände Kläger "H._____/I._____": die zu aktualisierenden, effektiven Ausstände im Urteilszeitpunkt.

b) übrige Debitoren im Urteilszeitpunkt." 1.5. Dispositiv Ziffer 5 sei neu wie folgt zu fassen: "Der Kläger wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet: 5.1 an die Beklagte 1 (C._____):

den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 1 entfallenden Ausgleichsbetrag.

5.2 an die Beklagte 2 (D._____):

den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 2 entfallenden Ausgleichsbetrag.

5.3 an die Beklagte 3 (A._____):

den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 3 entfallenden Ausgleichsbetrag.

5.4 an die Beklagte 4 (E._____):

den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 4 entfallenden Ausgleichsbetrag.

1.6. Dispositiv Ziffer 6: 1.6.1. Dispositiv Ziffer 6.1 sei nicht zu ändern. 1.6.2. Dispositiv Ziffer 6.2. sei gemäss dem auf das Urteilsdatum hin aktualisierten Stand der dannzumaligen Debitoren anzupassen. 1.6.3. Dispositiv Ziffer 6.3 sei gemäss dem auf das Urteilsdatum hin aktualisierten Stand der dannzumaligen Kreditoren anzupassen. 1.7. Dispositiv Ziffer 7 sei nicht zu ändern.

- 11 -

1.8. 1.8.1. Dispo Ziffer 8 sei neu wie folgt zu fassen: "8. Der Beklagten 3 (A._____) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

8.1 Von den Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide Miteigentumsanteile) zum landwirtschaftlichen Ertragswert.

8.2 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

a) Ausstände Beklagte 3 "I._____": Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins) b) Darlehen Beklagte 3 (Rechnung P._____): Fr. 7'600.c) Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40" 1.8.2. Eventualiter sei Dispo Ziffer 8 neu wie folgt zu fassen: "8. Der Beklagten 3 (A._____) werden folgende Nachlasspositionen zugewiesen:

8.1 Von den Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide Miteigentumsanteile) zum Verkehrswert.

8.2 Von den Debitoren (Forderungen der Erbengemeinschaft):

a) Ausstände Beklagte 3 "I._____": Fr. 62'381.75 (inkl. Verzugszins) b) Darlehen Beklagte 3 (Rechnung P._____): Fr. 7'600.c) Rückvergütung Beklagte 3 (Zahlungen Meliorationen): Fr. 608.40" 1.9. Dispositiv Ziffer 9 sei neu wie folgt zu fassen: "Die Beklagte 3 wird zur Leistung folgender Ausgleichszahlungen verpflichtet: 5.1 an den Kläger (B._____):

Fr. 0.- bzw. den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf den Kläger entfallenden Ausgleichsbetrag.

5.2 an die Beklagte 1 (C._____): den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte entfallenden Ausgleichsbetrag.

5.3 an die Beklagte 2 (D._____):

- 12 den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 2 entfallenden Ausgleichsbetrag.

5.4 an die Beklagte 4 (E._____): den sich aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Erbteilung, basierend aus der Zuweisung der H._____-Grundstücke zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 4 an den Kläger sowie der Zuweisung der Miteigentumsanteile an den I._____-Grundstücken zum Wert gemäss Dispositiv Ziffer 8 an die Beklagte 3 ergebenden, auf die Beklagte 4 entfallenden Ausgleichsbetrag.

1.10. Dispositiv Ziffer 10 sei nicht zu ändern. 1.11. Dispositiv Ziffer 11 sei nicht zu ändern. 1.12. Dispositiv Ziffer 12 sei nicht zu ändern. 1.13. Die Dispositiv- Ziffern 13-17 seien gemäss dem sich aus dem Berufungsentscheid ergebenden veränderten Prozessausgang anzupassen. 1.14. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beklagte 3 vorbehält, gemäss Beweisergebnis an den vorstehenden Anträgen Konkretisierungen vorzunehmen. 2. Eventualiter seien der Kläger sowie die Beklagte 1 zu verpflichten, zugunsten des im Eigentum der Beklagten 3 stehenden Grundstücks J._____ Kataster Nr. 22 (mit dem deren Wohnhaus Nr. 23) eine Dienstbarkeit für die in der Scheune Nr. 16 auf Kataster Nr. 15, eingebaute, einzig dem Wohnhaus dienende Heizung einzuräumen.

3. Subeventualiter sei der Entscheid CP140002 des Bezirksgerichts Hinwil vom 03.08.2017 aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer." des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 388 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit im Einzelnen überhaupt darauf eingetreten werden kann; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten 3 / Berufungsklägerin."

- 13 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am tt.mm.1997 verstorbenen G._____ (nachfolgend Erblasser). Er hinterliess als Erben seine Ehefrau C._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 1, nachfolgend Beklagte 1) sowie seine vier Kinder, den Sohn B._____ (Berufungsbeklagter und Kläger, nachfolgend Kläger) sowie die Töchter D._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 2, nachfolgend Beklagte 2), A._____ (Berufungsklägerin und Beklagte 3, nachfolgend Beklagte 3) und E._____ (Berufungsmitbeteiligte und Beklagte 4, nachfolgend Beklagte 4). Die Parteien bildeten nach dem Tod des Erblassers eine fortgesetzte Erbengemeinschaft. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat noch nicht stattgefunden. 2. Nachdem aussergerichtliche Bemühungen zur Teilung des Nachlasses gescheitert waren, machte der Kläger am 29. April 2010 mit Einreichung von Klageschrift und Weisung die Erbteilungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (act. 1 und 2). Am 31. Juli 2013 erging ein erster vorinstanzlicher Entscheid (act. 175; damalige Prozess-Nr. CP100001). Dagegen erhob die Beklagte 3 Berufung. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens hob die Kammer das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil mit Beschluss vom 27. Juni 2014 im Wesentlichen auf und wies die Sache zur Ergänzung zurück. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, dass sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Grundstücke des H._____ und der I._____ insgesamt ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten sowie der Frage der Eignung und des Willens des Klägers zur Selbstbewirtschaftung (nach dem von ihm vorgelegten Betriebskonzept) ein Beweisverfahren unumgänglich sei (act. 178 S. 37). Nach Durchführung des (aufwändigen) Beweisverfahrens und nachdem die Beklagte 1 und 3 sowie der Kläger dazu Stellung genommen hatten, erging am 3. August 2017 das zweite erstinstanzliche Urteil in der Sache (act. 346 = act. 358). Für die Prozessgeschichte der beiden erstinstanzlichen Verfahren kann auf die Darstellung in den jeweiligen Entscheiden verwiesen werden (act. 175 S. 5 - 7

- 14 und act. 358 S. 7/8). Das Urteil der Vorinstanz vom 3. August 2017 wurde den Parteien am 8. bzw. 9. August 2017 zugestellt (act. 347). 3. Am 14. September 2017 liess die Beklagte 3 rechtzeitig Berufung erheben (act. 355 i.V.m act. 347). Mit der Berufung beantragt sie im Wesentlichen, es sei dem Kläger anstelle der Integralzuweisung des Gebiets H._____/I._____ von den Aktiven die Liegenschaft H._____ inklusive Chalet zum Verkehrswert zuzuweisen. Demgegenüber soll von den Aktiven die Liegenschaft I._____ (beide Miteigentumsanteile) ihr, der Berufungsklägerin, zum landwirtschaftlichen Ertragswert zugewiesen werden. Die übrigen Anordnungen der Vorinstanz inklusive die sich aus den Zuweisungen ergebenden Ausgleichszahlungen (inklusive Änderungen welche sich bis zum Urteilszeitpunkt ergeben) sollen entsprechend angepasst werden. Nicht angefochten sind das lebenslängliche Nutzniessungsrecht zugunsten der Beklagten 1 (Mutter des Klägers und der Beklagten 2 - 4; Dispositiv Ziff. 6.1) sowie die Dispositivziffern, welche die Beklagten 2 und 4 betreffen (Dispositiv Ziff. 7 und 10). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde der Beklagten 3 Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 22'000.-- zu bezahlen (act. 359). Mit Eingabe vom gleichen Tag liess der Kläger ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung stellen (act. 360), zu welchem die Beklagte 3 innert erstreckter Frist am 2. November 2017 mit Antrag auf Abweisung Stellung nahm (act. 370 S. 2). Gleichentags machte sie eine Noveneingabe (act. 373 und 374). Teilweise nach Ablauf der erstreckten Frist, aber vor Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ging der der Beklagten 3 auferlegte Prozesskostenvorschuss ein (Prot. S. 2, act. 375 und 376/1-3 und 380). Am 7. November 2017 teilte die Abteilung Finanzen & Controlling des Obergerichts mit, dass die Beklagte 3 aus einem andern Verfahren noch Gerichtsgebühren schulde (act. 377). Die Eingabe wurde den Parteien zugestellt (act. 378). Am 15. November 2017 liess die Beklagte 3 mitteilen, dass die Kosten beglichen seien (act. 381 und 382), und am 16. November 2017 äusserte sich der Kläger zur Stellungnahme der Beklagten 3 zum Sicherstellungsgesuch (act. 383). Mit Beschluss vom 3. Januar 2018 wies die Kammer das Gesuch des Klägers auf Sicherstellung der Parteient-

- 15 schädigung ab und setzte ihm Frist zur Erstattung der Berufungsantwort an (act. 386). Diese erging fristgerecht am 5. Februar 2018 (act. 388 und act. 389/1-7). Ebenfalls mit Eingabe vom 5. Februar 2018 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten 3 mit, dass er diese nicht mehr vertrete (act. 391). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde das Rubrum angepasst und den Mitbeteiligten und Beklagten 1, 2 und 4 des erstinstanzlichen Verfahrens Frist angesetzt, um sich zur Beteiligung am Rechtsmittelverfahren zu äussern und gegebenenfalls ihre Berufungsantwort einzureichen (act. 393). Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 teilte die Beklagte 4 mit, dass sie sich am Verfahren nicht beteilige und auch nicht bereit sei, die aus dem Verfahren entstehenden Kosten zu tragen (act. 395). Gleiches teilte die Beklagte 2 mit Eingabe vom 31. Mai 2018 (act. 398) und die Beklagte 1 mit Eingabe vom 5. Juni 2018 mit (act. 397). Je ein Doppel der jeweiligen Eingaben ist dem Kläger und der Beklagten 3 mit dem Endentscheid zuzustellen, der Beklagten 3 zusätzlich eine Kopie der Berufungsantwort (act. 388). Das Verfahren ist spruchreif. II. Formelles 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und liegt, mit Anträgen versehen, schriftlich und begründet vor. Alsdann wurde der Prozesskostenvorschuss bezahlt. Dem Eintreten steht grundsätzlich nichts entgegen. Soweit der Kläger in der Berufungsantwort einzelne Anträge oder Vorbringen in der Berufungsbegründung als unzulässig bezeichnet, ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen soweit notwendig darauf einzugehen. 2.1 Vorab ist vorzumerken, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. August 2017 mit Bezug auf die nicht angefochtenen Dispositiv- Ziffern 6.1, 7, 10 und 11 nach Erstattung der Berufungsantwort und nachdem die Mitbeteiligten auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet haben, am 7. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. Die sie betreffenden Rechtsmittelanträge der Beklagten 3 (act. 355 Ziff. 1.6.1., 1.7., 1.10., 1.11. S. 5 und 8) sind damit gegenstandslos. Bereits im Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 27. Juni

- 16 - 2014 war festgehalten worden, dass das Absehen einer Zuweisung von Nachlasspositionen an die Beklagte 4 wie auch die Zuweisung der lebenslänglichen Nutzniessung für die Beklagte 1 an der 3-Zimmer-Wohnung im Wohnhaus Geb. Nr. 4 bereits im ersten erstinstanzlichen Urteil festgehalten und im (ersten) Berufungsverfahren nicht angefochten worden seien. 2.2 Die Beklagte 3 beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils um allfällige bis zum Urteilszeitpunkt ändernde Konti zu ergänzen und die Verteilung anzupassen (act. 355 S. 2/3). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 befassen sich mit der Saldierung von Bankkonti und dem Kassenbestand sowie der Zahlung von Kreditoren aus dem Saldo dieser Bestände. Bereits in seinem ersten Urteil vom 31. Juli 2013 hatte das Bezirksgericht Hinwil über die zu saldierenden Bankkonti und den Kassenbestand sowie die Bezahlung des aus der Saldierung resultierenden Betrages befunden (act. 175 S. 197/198). Im Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2014 wurde vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 31. Juli 2013 u.a. mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 1 und 2 am 2. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Im zweiten Urteil der Vorinstanz wurden entsprechend einzig noch die Beträge aktualisiert und die Verteilung angepasst (act. 358 S. 235 und Dispositiv Ziff. 1 - 3 S. 251/252). Diese Regelung wiederum blieb unangefochten und steht auch im zweiten Berufungsverfahren nicht zur Diskussion. Vorbehalten bleibt die sich aus dem Zeitablauf ergebende Notwendigkeit einer erneuten Anpassung. 2.3 Die Beklagte 3 verlangt gemäss Ziff. 2 ihrer Anträge eventualiter, es seien der Kläger sowie die Beklagte 1 zu verpflichten zugunsten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in J._____ eine Dienstbarkeit für die in der Scheune eingebaute, einzig dem Wohnhaus dienende Heizung einzuräumen (act. 355 S. 8). Soweit der Antrag in dieser Form (gerichtet gegen die Beklagte 1 und den Kläger) überhaupt zulässig und relevant ist, erwiese er sich als neu, ohne dass begründet ist, weshalb er erst im zweiten Berufungsverfahren gestellt wird. Es kann daher nicht darauf eingetreten werden. 3. Auch für das zweite Berufungsverfahren gelten die bereits im Rückweisungsentscheid der Kammer erwähnten Anforderungen. Im Rahmen der geltend

- 17 gemachten Berufungsgründe (unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, Art. 310 ZPO) hat sich die Berufungsbegründung sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen; es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 ff.). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Das Gericht darf sich in der Begründung seines Entscheides vielmehr auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGE 138 III 625). Eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will, hat der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH, Urteil LB140074 vom 22. Mai 2013, E. II/1.2 mit weiteren Verweisen). Fehlt es an solchen Darlegungen, ist die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven unbegründet; diese bleiben unbeachtlich. Neue rechtliche Ausführungen können demgegenüber auch im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals unterbreitet werden, ohne dass Art. 317 Abs. 1 ZPO anwendbar ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; REETZ/HILBER, ZK ZPO, 3. A., Art. 317 N 33).

- 18 - 4. Der Vollständigkeit halber ist mit Bezug auf das anwendbare Recht nochmals festzuhalten, dass für das im Jahre 2010 rechtshängig gemachte erstinstanzliche Verfahren das kantonale Verfahrensrecht gilt. Im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob der erstinstanzliche Entscheid nach Massgabe dieses Verfahrensrechts korrekt erfolgt ist. Für das Rechtsmittelverfahren gilt die schweizerische Zivilprozessordnung. III. Materielles 1. Vorbemerkungen Nach der Rückweisung der Sache war die Vorinstanz gehalten zu zwei Fragen ein Beweisverfahren durchzuführen: Einerseits zur Frage, ob für die Grundstücke H._____/I._____ als Ganzes die Voraussetzungen gegeben sind, um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu bilden, andererseits dazu, ob der Kläger im Sinne des BGBB zur Selbstbewirtschaftung geeignet und willens sei. Die Rüge der Beklagten 3 in der Berufung (act. 355 S. 14 f.), die Vorinstanz sei den Weg des geringsten Widerstandes gegangen anstatt eine Erbteilung lege artis vorzunehmen, geht fehl. Teilfragen, welche die Kammer gestützt auf die im ersten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren prozessual korrekt in den Prozess eingebrachten Vorbringen der Parteien entschieden hatte, durfte die Vorinstanz nicht mehr neu aufrollen. Dies gilt es auch nachstehend zu berücksichtigen. Damit der vorliegende Entscheid in sich verständlich bleibt, werden nicht mehr zu prüfende Grundlagen soweit notwendig lediglich erwähnt, aber nicht mehr erörtert. 2. Parteistandpunkte im erstinstanzlichen Verfahren im Überblick Für die einfachere Übersicht werden die Parteistandpunkte, wie sie das erstinstanzliche Urteil im Überblick festgehalten hat, nachfolgend wiedergegeben (act. 358 S. 8 - 10). Die Darstellung blieb im Berufungsverfahren unangefochten.

- 19 - "Einig sind sich die Parteien darüber, dass - nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung - der Nachlass des Erblassers festzustellen und zu verteilen ist, und zwar zur Hälfte an die Beklagte 1 und zu je einem Achtel an den Kläger und die Beklagten 2-4. Wie dem prozesseinleitenden Rechtsbegehren entnommen werden kann, verlangt der Kläger im Kern, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe "H._____/I._____" (Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, fortan: BGBB), bestehend aus den Gewerbeteilen "H._____" in der Gemeinde F._____/ZH und "I._____" in der Gemeinde J._____/ZH, bei Letzterem sowohl der hälftige Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft als auch derjenige der Beklagten 1, integral zur Selbstbewirtschaftung zum Ertragswert zugewiesen wird (Art. 11 Abs. 1 BGBB). Damit sind die Beklagten nicht einverstanden. Es wird von ihrer Seite insbesondere geltend gemacht, es gehöre gar kein landwirtschaftliches Gewerbe "H._____/I._____" zum Nachlass bzw. die Liegenschaften "H._____" und "I._____" würden zusammen kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 und 11 BGBB bilden und der Kläger sei weder geeignet noch gewillt, dieses selber zu bewirtschaften. Die Voraussetzungen für eine Integralzuweisung seien somit nicht gegeben, schon gar nicht zum Ertragswert. Zu diesen Themen, nämlich landwirtschaftliches Gewerbe "H._____/I._____" sowie Eignung und Wille des Klägers zur Selbstbewirtschaftung, wurde denn auch – nach erfolgter Rückweisung durch das Obergericht – ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Im Übrigen haben die Parteien einzelne Anträge gestellt, wie bzw. zu welchen Konditionen ihrer Ansicht nach der Nachlass zu verteilen sei. So verlangt die Beklagte 1, dem Kläger sei nur ein Teil des "H._____s", allerdings zum Verkehrswert zuzuweisen, ihr sei ein lebenslanges Nutzniessungsrecht an einem Teil des Wohnhauses im "H._____" zuzugestehen, das zum "H._____" gehörende Chalet sei mit angemessenem Umschwung abzuparzellieren und der Beklagten 4 zum Verkehrswert zuzuweisen, eventualiter zu verkaufen, der hälftige Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft an der "I._____" sei der Beklagten 3 zum Verkehrswert zuzuweisen und im Falle einer Integralzuweisung des Gewerbes an den Kläger sei zumindest der Anrechnungswert angemessen zu erhöhen. Die Beklagte 2 verlangt die Freistellung des Wohnhauses und des Chalets des "H._____s" sowie den Verkauf sämtlicher Objekte, im Falle einer integralen oder sonstigen Zuweisung an die Parteien zumindest eine Erhöhung der Anrechnungswerte. Die Beklagte 3 verlangt die Zuweisung der "I._____" zu einem vom Gericht festzulegenden Anrechnungswert an sich und zwar sowohl des hälftigen Miteigentumsanteils der Erben-

- 20 gemeinschaft als auch desjenigen der Beklagten 1. Die Beklagte 4 verlangt zwar nach wie vor die Feststellung, das zum "H._____" gehörende Chalet könne abgetrennt werden, jedoch hat sie ihren anfänglichen Zuweisungsantrag fallen gelassen. Mit dem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht der Beklagten 1 ist sie einverstanden. Letzteres gilt im Übrigen auch für den Kläger." 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1 Der erbrechtlichen Auseinandersetzung geht die güterrechtliche voraus. Diese hatte bei Erhebung des Erbteilungsprozesses noch nicht stattgefunden. Die Erwägungen der Vorinstanz zur güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten G._____ und C._____ blieben in den Berufungsverfahren von den Parteien unkommentiert. Sie sind auch dem Berufungsentscheid zugrunde zu legen: G._____ und C._____ unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Auflösung des Güterstandes sowie die Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte hatte auf den Zeitpunkt des Todes von G._____, den tt.mm.1997, zu erfolgen, während für die Wertbestimmung der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend ist. 3.2 Unangefochten geblieben ist die Auflistung und Zuordnung der Vermögenswerte und Schulden der Eheleute C._____G._____, wie sie im erstinstanzlichen Urteil festgehalten ist (vgl. act. 358 S. 24 ff. und S. 30 ff.). 3.2.1 Die Vorinstanz wies die Liegenschaft H._____ mit Aktiven (i) und Passiven (viii) der Errungenschaft des Erblassers zu. Massgeblich begründete sie dies damit, dass die Belastung der Liegenschaft, welche der Erblasser zu übernehmen hatte (Fr. 67'700.--), den damaligen Ertragswert (nicht mehr als Fr. 64'000.--) überstieg. Sie hielt dafür, dass dies möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn die Liegenschaft zum Verkehrswert anzurechnen wäre (act. 358 S. 34 - 41). wovon sie allerdings nicht ausging. Die Parteien äussern sich dazu im Berufungsverfahren nicht. Entfällt eine Integralzuweisung von H._____/I._____ an den Kläger und ist nicht vom Ertragswert auszugehen, wird die Zuordnung zu überprüfen sein.

- 21 - 3.2.2 Auf Seiten der Beklagten 1 ging die Vorinstanz von ausgewiesenen Eigengutsmitteln von Fr. 141'784.-- aus (Fr. 11'784.-- aus dem Nachlass der Mutter [Neubau Scheune Nr. 12 auf Kat.Nr. 11 in den Jahren 1976/76] und Fr. 130'000.-aus dem Nachlass des Onkels [Neubau Wohnhaus Nr. 4 auf Kat.Nr. 3 in den Jahren 1986 - 1988). In diesem Umfang räumte die Vor-instanz der Beklagten 1 einen Eigengutsanspruch gegenüber den Errungenschaftswerten des Erblassers ein (act. 358 S. 41 - 49). Auch dies ist in der Berufung nicht mehr umstritten. 3.2.3 Die tabellarische Übersicht gemäss vorinstanzlichem Urteil (act. 358 S. 50 ff.) präsentiert sich nach dem Gesagten wie folgt: "Die eigentums- bzw. vermögensmässige und massenmässige Zuordnung der Aktiven und Passiven der Ehegatten C._____G._____ per tt.mm.1997 stellt sich vereinfacht wie folgt dar: Vermögen Erblasser Vermögen Beklagte 1 (vii) Lebensversicherung (act. 3/32 f. und act. 29/26/1 f.) Eigengut Eigengut (1) Anspruch (inkl. Mehrwertbeteiligung) des (investierten) Eigenguts der Beklagten 1 nach Art. 206 ZGB gegenüber der Errungenschaft des Erblassers (i) und (viii) Errungenschaft Errungenschaft (i) Aktiven Liegenschaft "H._____" (act. 3/34), belastet mit (viii) und (2) (viii) Passiven Liegenschaft "H._____", nämlich: (-i) K._____ ..., Grundpfandschulden (act. 3/32 f. und 3/34, vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4 und act. 29/25/10) (-ii) R._____, Darlehen (act. 3/32 f., (2) hälftiger Anspruch (inkl. Mehrwertbeteiligung) der Errungenschaft der Beklagten 1 nach Art. 206 ZGB gegenüber der belasteten Errungenschaft des Erblassers (i) und (viii)

- 22 vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (-iii) Erben S._____, Inventarschuld (act. 3/32 f., vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (-iv) A._____, Darlehen (zinslos) (act. 3/32 f., vgl. act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (-v) Anspruch (inkl. Mehrwertbeteiligung) des Eigenguts der Beklagten 1 nach Art. 206 ZGB (1) (ii) ½ Aktiven Liegenschaft "I._____" (hälftiges Miteigentum) (act. 3/35) (ix) keine Passiven Liegenschaft "I._____" (act. 3/32 f. und 3/35) (ii) ½ Aktiven Liegenschaft "I._____" (hälftiges Miteigentum) (act. 3/35) (ix) keine Passiven Liegenschaft "I._____" (act. 3/32 f. und 3/35) (iii) ½ Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) (iii) ½ Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) (iv) Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen, nämlich: (-i) K._____ ..., PK Nr. 19 (act. 3/32 f. und 29/25/1), belastet mit (3) (-iv) K._____ ..., AK Nr. 20 (act. 3/32 f. und 29/25/1), belastet mit (3) (-vi) L._____ ..., AK Nr. 21 (act. 3/32 f. und 29/25/8), belastet mit (3) (-ix) T._____ [Bank]… [Ort], Depot Nr. 27 (act. 29/25/4), belastet mit (3) (-x) ½ T._____ …, SK Nr. 29 (act. 3/32 f. und 29/25/2) (iv) Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen, nämlich: (-ii) K._____ ..., SH Nr. 24 (act. 3/32 f. und 29/25/1), belastet mit (4) (-iii) K._____ ..., AK Nr. 25 (act. 3/32 f. und 29/25/1), belastet mit (4) (-v) L._____ ..., AK Nr. 26 (act. 3/32 f. und 29/25/9), belastet mit (4) (-vii) T._____ …, SK Nr. 28 (act. 3/32 f. und 29/25/3), belastet mit (4) (-viii) T._____ …, SH Nr. 30 (act. 3/32 f. und 29/25/3), be-

- 23 - (4) hälftiger Anspruch der Errungenschaft des Erblassers nach Art. 206 ZGB gegenüber der Errungenschaft der Beklagten 1 (iv-ii), (iv-iii), (iv-v), (iv-vii) und (iv-viii) lastet mit (4) (-x) ½ T._____ …, SK Nr. 29 (act. 3/32 f. und 29/25/2) (3) hälftiger Anspruch der Errungenschaft der Beklagten 1 nach Art. 206 ZGB gegenüber der Errungenschaft des Erblassers (iv-i), (iv-iv), (iv-vi) und (iv-ix) (v) Bargeld Erblasser (Kasse und Portemonnaie) (act. 3/32 f.), belastet mit (5) (5) hälftiger Anspruch der Errungenschaft der Beklagten 1 nach Art. 206 ZGB gegenüber der Errungenschaft des Erblassers (v) (vi) ½ Debitoren (Ford.) (act. 3/32 f., act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 1 f.) (vi) ½ Debitoren (Ford.) (act. 3/32 f., act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 1 f.) (x) ½ sonstige Kreditoren (Schulden) (act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) (x) ½ sonstige Kreditoren (Schulden) (act. 29/24/1 "Detail der Bilanz" S. 4) Bei Verzicht auf eine vollständige und separate Ausscheidung der Errungenschaft der Ehegatten C._____G._____ stellt sich die Situation noch weiter vereinfacht wie folgt dar: Eigengut Erblasser Eigengut Beklagte 1 (1) Anspruch (inkl. Mehrwertbeteiligung) des (investierten) Eigenguts der Beklagten 1 nach Art. 206 ZGB gegenüber der Errungenschaft der Ehegatten C._____G._____ (i) und (viii) Errungenschaft Ehegatten C._____G._____ (i) Aktiven Liegenschaft "H._____" (act. 3/34), belastet mit (viii) (viii) Passiven Liegenschaft "H._____", nämlich: (-i) K._____ ..., Grundpfandschulden (act. 3/32 f., 3/34, 29/24/1 und 29/25/10) (-ii) R._____, Darlehen (act. 3/32 f. und 29/24/1) (-iii) Erben S._____, Inventarschuld (act. 3/32 f. und 29/24/1) (-iv) A._____, Darlehen (zinslos) (act. 3/32 f. und 29/24/1)

- 24 - (-v) Anspruch (inkl. Mehrw.bet.) des Eigenguts der Bekl. 1 nach Art. 206 ZGB (1) (ii) Aktiven Liegenschaft "I._____" (beide hälftigen Miteigentumsanteile) (act. 3/35) (iii) Sachwerte i.w.S. (Viehbestand, Vorräte, Fahrzeuge/Maschinen) (iv) Bankguthaben und Wertschriften sowie Marchzinsen, nämlich: (-i) K._____ ..., PK Nr. 19 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-ii) K._____ ..., SH Nr. 24 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-iii) K._____ ..., AK Nr. 25 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-iv) K._____ ..., AK Nr. 20 (act. 3/32 f. und 29/25/1) (-v) L._____ ..., AK Nr. 26 (act. 3/32 f. und 29/25/9) (-vi) L._____ ..., AK Nr. 21 (act. 3/32 f. und 29/25/8) (-vii) T._____ …, SK Nr. 28 (act. 3/32 f. und 29/25/3) (-viii) T._____ …, SH Nr. 30 (act. 3/32 f. und 29/25/3) (-ix) T._____ …, Depot Nr. 27 (act. 29/25/4) (-x) T._____ …, SK Nr. 29 (act. 3/32 f. und 29/25/2) (v) Bargeld Erblasser (Kasse und Portemonnaie) (act. 3/32 f.) (vi) Debitoren (Forderungen) (act. 3/32 f. und 29/24/1) (x) sonstige Kreditoren (Schulden) (act. 29/24/1) Die Position "(vii) Lebensversicherung" wurde weggelassen, weil die Parteien dazu übereinstimmend ausgeführt haben, dass die Beklagte 1 Alleinbegünstigte gewesen sei. Dieser Vermögenswert ist deshalb weder bei der güterrechtlichen noch bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Auch die Position "(ix) Passiven Liegenschaft I._____" wurde weggelassen, weil die Parteien keine solchen Passiven geltend gemacht haben. Allerdings wird später nochmals auf diese Position zurückgekommen. Was sodann vom Gesamtwert der Errungenschaft nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden, einschliesslich der Ersatzforderungen, verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte dieses Vorschlags zu (Art. 215 ZGB). Der güterrechtliche Anspruch der Beklagten 1 besteht somit aus ihrem Eigengut bzw. ihrer Eigengutsforderung und der hälftigen Beteili-

- 25 gung am Vorschlag. Die andere Hälfte des Vorschlags bildet den Nachlass des Erblassers. 3.3 Sollte es auf diese Werte ankommen, was davon abhängt, ob der Kläger einen Anspruch auf Integralzuweisung hat und umstritten ist, sind für Ertrags- und Realwerte die Berechnungen gemäss Ertragswertschätzung des Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) vom 25. Mai 2009 (act. 3/79) sowie die Real- und Ertragswertschätzung der K._____ vom 19. April 2007 (act. 3/84) mass-gebend, welche allenfalls an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind (vgl. act. 358 S. 21/22). Die Parteien haben diese auch im Berufungsverfahren nicht im Einzelnen bestritten, wobei zu bemerken ist, dass die Beklagte 3 diese – weil sie nicht vom Ertragswert ausgehen will – grundsätzlich ablehnt. 4. Erbberechtigung Die Erbberechtigung der Beklagten 1 als Ehefrau sowie des Klägers und der Beklagten 2, 3 und 4 als Kinder des Erblassers sind ebenso unbestritten wie die Erbquoten. Letztere betragen für die Beklagte 1 die Hälfte und für den Kläger sowie die Beklagten 2, 3 und 4 je ein Achtel. 5. Landwirtschaftliches Gewerbe - Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Integralzuweisung zutreffend dargelegt. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (act. 358 S. 54 ff.). 5.1 Gegenstand der in Frage stehenden Integralzuweisung ist ein landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 11 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist (Art. 7 BGBB). Die- Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken muss eine eigentumsmässige sowie funktionale und räumliche Einheit bilden. Die Beurteilung hat sich nach objektiven Kriterien zu richten; die tatsächliche Nutzung oder die Ansicht der Parteien ist nicht entscheidend.

- 26 - 5.2 Die Beklagte 3 macht in ihrer Berufungsschrift (act. 355) wiederholt geltend, es seien für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, einzig die im Alleineigentum des Erblassers stehenden Grundstücke sowie dessen hälftige Miteigentumsanteile an den beiden J._____-er Grundstücken zu berücksichtigen. Sie verweist dabei insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_522/2013 vom 23. April 2014 (act. 355 S. 13 und 20). Der Kläger macht demgegenüber geltend, dem Entscheid liege ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Insbesondere sage das Bundesgericht nirgends, dass Art. 13 BGBB nur einen Miteigentumsanteil an "sämtlichen" landwirtschaftlichen Grundstücken meine. Auch ein Miteigentumsanteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück, das Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bilde, sei ein Miteigentumsanteil am landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung (act. 388 S. 8/9 Rz 19 ff.). 5.3 Mit ihrem Einwand und dem Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_522/2013 vom 23. April 2014 erhebt die Beklagte 3 neu den rechtlichen, und damit zulässigen Einwand, dass kein Anwendungsfall von Art. 13 und Art. 36 ff. BGBB vorliege. Die unangefochten gebliebene güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten G._____ und C._____, welche der erbrechtlichen vorausgeht, führt zum Ergebnis, dass die Liegenschaft H._____ im Alleineigentum des Erblassers stand. Wäre nicht vom Ertragswert auszugehen, änderte sich hieran nichts. Die J._____-er Grundstücke standen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes dagegen im Miteigentum der Eheleute. Im Nachlass befanden sich damit landwirtschaftliche Grundstücke, an welchen der Erblasser Alleineigentum hatte, und andere, an denen er (zusammen mit der Beklagten 1) Miteigentum hatte. Insgesamt geht der Kläger davon aus, es liege ein landwirtschaftliches Gewerbe im Nachlass, was streitig und zu prüfen ist. Das landwirtschaftliche Gewerbe wird nach Art. 7 BGBB als eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen definiert. Befanden sich im Nachlass auch Miteigentumsanteile, dann stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 13 BGBB. Aus dem Wortlaut von Art. 13 BGBB ergibt sich nicht, ob sich – wie die Beklagte 3 geltend macht –, der Miteigentumsanteil auf das landwirtschaftliche Gewerbe als

- 27 - Ganzes beziehen muss oder die Bestimmung auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, das Miteigentum nur an einzelnen Grundstücken, welche Teil des landwirtschaftliches Gewerbes sein sollen, besteht. Jedenfalls kommt es auf die Grösse der Miteigentumsquote nicht an (STUDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGGB, 2.A., 2011, Art. 13 N 7). Dem von der Beklagten 3 zitierten bundesgerichtlichen Entscheid lag eine Klage auf Aufhebung von Miteigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe zugrunde. Zwei Brüder hatten von ihrem Vater landwirtschaftliche Grundstücke zu hälftigem Miteigentum erworben. Nach dem Tod des einen Bruders klagte dessen Sohn und Erbe auf Aufhebung des Miteigentums und Zuweisung zu Alleineigentum. Beide Parteien waren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes; zu diesen gehörten je ihre Miteigentumsanteile an landwirtschaftlichen Grundstücken. Es ging um das Abtrennen eines Miteigentumsanteils an einem landwirtschaftlichen Grundstück vom landwirtschaftlichen Gewerbe des einen Miteigentümers verbunden mit der Übertragung des abgetrennten Miteigentumsanteils in das Eigentum des andern Miteigentümers. Diesen Vorgang erachtete das Bundesgericht als nicht vom Zweck der mit den privatrechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken verbundenen Preisprivilegien erfasst. Ein solcher Vorgang liegt dem zu beurteilenden Fall nicht zugrunde. Nachdem das Bundesgericht im eben erwähnten Entscheid in E. 3.1 ausdrücklich die Zuweisung von landwirtschaftlichen Gewerben und von Anteilen daran als von Art. 11 ff. BGBB erfasst bezeichnet, erscheint der Einwand der Beklagten 3 als unbegründet. 5.4 Bei landwirtschaftlichen Gewerben oder landwirtschaftlichen Grundstücken gewährt neben Art. 205 Abs. 2 ZGB auch Art. 36 BGBB jedem Ehegatten einen Zuweisungsanspruch, wobei Art. 36 BGBB vorgeht, weil die Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes als überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB zu würdigen ist. Erhebt wie vorliegend der Kläger als weiterer Erbe und nicht die Beklagte 1 als überlebende Ehegattin den Anspruch auf Integralzuweisung, dann ist davon auszugehen, dass er in sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 2 BGBB bei der Auflösung des Miteigentumsverhältnisses mitwirken kann (vgl. dazu HAUSHEER/REUSSER/GEISER, BK ZGB 1992 Art. 205

- 28 - N 36 und 37; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, BSK ZGB I, 6.A., Art. 205 N 12). Die Vorinstanz hat hierauf hingewiesen (act. 358 S. 55/56). Ergänzend zum weiteren Hinweis der Vorinstanz auf die gesetzliche Regelung, wonach für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen seien, welche dem BGBB unterstellt seien (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 und 6 BGBB), kann angemerkt werden, dass bereits bei der ZGB-Revision 1972 (also noch vor dem Inkrafttreten des BGBB) dem Gesetzgeber die Schwäche des bäuerlichen Erbrechts bekannt war, welche darin bestand, dass eine Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nur dann erfolgen konnte, wenn sich im Nachlass ein ganzes landwirtschaftliches Gewerbe befand. Dies sollte geändert werden, fand aber im Gesetzestext keinen Niederschlag. Mit einem Entscheid BGE 104 II 255 ff. wurde das Versehen des Gesetzgebers mindestens teilweise korrigiert. Die Neuregelung erlaubt es, bestehende landwirtschaftliche Gewerbe, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, auch rechtlich als Einheit zu erhalten (vgl. STUDER, a.a.O., Art. 92 N 13). 5.5 Für die Beurteilung der Frage, welche Grundstücke einzubeziehen sind, um die Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe zu prüfen, ist mitentscheidend, welcher Zeitpunkt massgeblich ist. Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich in der Erbschaft, d.h. im Nachlassvermögen des Erblassers, ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet (BGE 134 III 1 ff. E. 4.2). Über den Umfang des Nachlasses bestimmt grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbgangs, weshalb auch in diesem Zeitpunkt ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen muss. Ob allein dieser Anknüpfungszeitpunkt massgeblich sein soll, wenn – wie vorliegend – der Erbgang schon Jahre zurückliegt, hat das Bundesgericht offen gelassen. In seinem Entscheid 5A_752/2012 vom 20. November 2012 hielt es in E. 3.1 fest: "Für den Fall der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befindet (Art. 11 Abs. 1 BGBB), hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Gewerbeeigenschaft im Zeitpunkt des Erbgangs bereits bestehen muss und sich nicht erst in der Zukunft (zum Beispiel durch Zukauf) entwickeln darf. Für die Beurteilung des Zuweisungsanspruchs ist demnach grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbgangs massgeblich, wobei insbesondere im Rahmen von Art. 7

- 29 - Abs. 4 lit. b BGBB in beschränktem Mass auch Investitionsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Dahingestellt bleiben konnte, welcher Zeitpunkt ausschlaggebend ist, ob insbesondere auf den Zeitpunkt des Teilungsbegehrens abzustellen ist, wenn die Erbengemeinschaft seit Jahrzehnten besteht, so dass der Tod des Erblassers im Jahre 1988 als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Gewerbeeigenschaft kaum mehr in Betracht kommen kann (Urteil 5A_140/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.3, in: BlAR 2011 S. 84 und successio 2011 S. 240). Die offen gelassene Frage, ob bei der geschilderten Ausgangslage ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Teilungsklage oder des Zuweisungsbegehrens abgestellt werden darf, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (aus Billigkeitsgründen befürwortend: BENNO STUDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 1a, und in: Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, N. 8a, je zu Art. 11 BGBB; ablehnend: PIUS KOLLER, Bemerkungen zum Urteil 5A_140/2009, in: BlAR 2011 S. 87 f. Ziff. 4 und successio 2011 S. 242 Ziff. 4; EDUARD HOFER, im zit. BGBB-Kommentar, N. 31b Abs. 2 zu Art. 9 BGBB)." Die Vorinstanz hat sich im ersten Urteil der Meinung angeschlossen, dass vorliegend, wo sich die Verhältnisse unbestrittenermassen seit dem Tod des Erblassers wesentlich verändert haben, auf den Zeitpunkt der Zusprechung des Zuweisungsanspruches abzustellen sei (vgl. act. 185 S. 58 mit Verweis auf BEELER, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich 1998, S. 136 f.). Dem ist die Kammer in ihrem Entscheid vom 27. Juni 2014 gefolgt (act. 185 S. 27). Im nunmehr angefochtenen zweiten erstinstanzlichen Urteil hielt die Vorinstanz daran fest, dass es unbillig wäre allein auf den Zeitpunkt des Erbgangs abzustellen; ebenso unbillig sei es aber – so die Vorinstanz –, allein auf diese Veränderungen und auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen, ohne die konkreten Umstände, wie es dazu gekommen sei zu berücksichtigen. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen, der in Art. 11 Abs. 1 BGBB zum Ausdruck gebracht werde, klar widersprechen (act. 358 S. 70). Die Berufungsklägerin verwies in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz iura novit curia (act. 355 S. 20), der Kläger äusserte sich dazu nicht. Es wird darauf zurück zu kommen sein. Ausgangspunkt ist aber jedenfalls der Zeitpunkt des Erbganges. Für jenen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung des vorgenannten Gesetzeszwecks erweist sich der Einbezug der gesamten I._____ (ohne abparzelliertes Wohnhaus, welches unbestrittenermassen im Eigentum der Beklagten 3 steht) für die Beurteilung

- 30 der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, wie sie die Vorinstanz vornahm, als korrekt. 6. Landwirtschaftliches Gewerbe H._____/I._____ ? 6.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, welche Flächen im Einzelnen zum H._____ bzw. zur I._____ gehören. Sie stellte alsdann fest, dass sowohl die Grundstücke des H._____s wie auch diejenigen der I._____ für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet seien, weshalb es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handle. Sie erörterte weiter, es könne als ausgewiesen betrachtet werden, dass das Grundstück mit Kataster Nr. 31 zugepachtet sei; dieses wie auch die an das Grundstück unmittelbar angrenzenden Wiesenflächen von 10 und 13 Aren, welche auf der Basis einer Gebrauchsleihe zur unentgeltlichen Benützung überlassen seien, seien bei der Beurteilung ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, miteinzubeziehen (act. 358 S. 70 - 74 E. 5.2.2.2.2.3). Im Einzelnen dargelegt hat die Vorinstanz des weiteren, welche Gebäude und Anlagen auf den jeweiligen Grundstücken vom BGBB mitumfasst sein sollen (act. 358 S. 74 - 84 E. 5.2.2.2.2.4). Die Erwägungen entsprechen von wenigen, geringfügigen Ergänzungen abgesehen, denjenigen im ersten erstinstanzlichen Urteil vom 31. Juli 2013 (act. 175 S. 58 - 71 E. 4.2.2.2.1.2 - 4.2.2.2.1.4). 6.2 Die Parteien haben im ersten Berufungsverfahren die von der Vorinstanz vorgenommenen Umschreibungen der einzelnen Grundstücke sowie deren Qualifikationen als betriebsnotwendig bzw. nicht betriebsnotwendig ebenso wenig in Frage gestellt wie die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen und Wertannahmen. Dies wurde im Rückweisungsbeschluss festgehalten (act. 178 E. 3.6.1 und 6.3). Soweit dagegen im zweiten Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht neue Einwendungen erhoben werden, kann darauf grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden. Dies gilt insbesondere für die Einwände der Beklagten 3, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (act. 355 S. 21/22). Einzugehen ist hingegen auf die rechtlichen Einwände, die Einfluss auf die zu prüfende Frage haben, ob von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszu-

- 31 gehen sei, weil die Beklagte 3 stets bestritten hat, es liege im Gebiet H._____/I._____ ein solches vor. 6.2.1 Mit dem Einwand, beim Grundstück Kataster Nr. 18 in J._____ handle es sich um ein reines Waldgrundstück, das nicht als "landwirtschaftlich" zu betrachten sei (act. 355 S. 21), wendet sich die Beklagte 3 gegen den Einbezug des Waldgrundstückes auf der I._____ für die Frage des Vorhandenseins eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Dieser Einwand, welcher die rechtliche Qualifikation in Frage zu stellen scheint, ist entgegen der Auffassung des Klägers (act. 388 S. 19/20) zulässig. Indes wird nicht klar, was die Beklagte 3 genau daraus ableiten will, stellt sie doch selbst nicht in Frage, dass Waldgrundstücke dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt sind, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 2 Abs.2 lit. b BGBB). Unbestritten ist sodann, dass das fragliche Grundstück Kataster Nr. 18 Teil der I._____ bildet. Der Einbezug liegt daher auf der Hand. 6.2.2 Soweit die Beklagte 3 geltend macht, es seien ein bestehender Pachtvertrag mit Bezug auf das Grundstück Kataster Nr. 31 in F._____, welches unmittelbar an das zum H._____ gehörende Grundstück Kataster Nr. 11 angrenzt, sowie die zur Gebrauchsleihe überlassenen zwei Wiesflächen à 10 und 13 Aren (Kataster Nr. 32 und 33) nicht zu berücksichtigen (act. 355 S. 20), basieren die Einwände auf neuen und damit nicht mehr zulässigen tatsächlichen Einwendungen des fehlenden Weiterbestandes der Unterverpachtung bzw. Gebrauchsleihe. Die Einwände können nicht mehr gehört werden. Zu Recht weist der Kläger sodann darauf hin (act. 388 S. 20), dass das die Unterpacht bei gegebenen Voraussetzungen nicht ausschliesst. 6.2.3 Soweit die Beklagte 3 wiederholt rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht und willkürlich festgehalten, dass der Kläger einen Zuweisungsanspruch geltend machen könne (act. 355 S. 20 und 23 f.), ist zu bemerken, dass diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid tatsächlich als unglücklich erscheinen, soweit sie an Urteilsstellen erfolgen, wo noch nicht alle Voraussetzungen als gegeben beurteilt sind. Es versteht sich indes von selbst, dass ein solcher Anspruch nur dann bestehen kann, wenn sämtliche Voraussetzungen gegeben sind.

- 32 - 6.2.4 Nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn die Beklagte 3 geltend macht, der Kläger habe bei der Aussprache am 1. Juli 2002 erklärt, dass der H._____ ohne I._____ lediglich 0.3 SAK umfasse (act. 355 S. 22 i.V.m. act. 357/3), ist doch weder ersichtlich noch dargetan, dass dies nicht in einem früheren Zeitpunkt hätte geltend gemacht werden können. Zutreffend wendet der Kläger sodann ein, dass es sich dabei um einen Wert bei viehloser Bewirtschaftung handle (act. 388 S. 22/23). 6.2.5 Die Vorinstanz hat im Einzelnen dargelegt, dass neben den blossen Grundstücken auch die sich darauf befindlichen Gebäude und Anlagen vom BGBB erfasst werden. Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Gebäude und Anlagen dienen dann der landwirtschaftlichen Nutzung, wenn eine funktionell begründbare landwirtschaftliche Zweckbestimmung vorliegt. Dabei kommt es insbesondere auch auf die tatsächliche Nutzung an. Wie bereits im ersten Urteil hat die Vorinstanz für die einzelnen, vorliegend zur Diskussion stehenden Gebäude und Anlagen des H._____ und der I._____ die Frage der Betriebsnotwendigkeit geprüft und diese für gegeben erachtet. Es gilt dies beim H._____ für den Anbau von Gebäude Nr. 4, das Hühnerhaus (Gebäude Nr. 5), das Fahrsilo, die Garage, Scheune, das Brennholz- und Güllesilo, teilweise für das Wohnhaus Nr. 4 sowie die Remise, und in der I._____ für die Scheune. Mit Bezug auf das Gebäude Nr. 4 auf dem H._____ stellt sie fest, dass dieses teilweise über dem betriebsnotwendigen Normalbedarf liege, wobei davon auszugehen sei, dass für den nicht landwirtschaftlich genutzten Teil ein marktüblicher Mietzins erzielt werde und die Frage einer Abparzellierung sich nicht stelle (act. 358 S. 74 - 79). Dem stellt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nichts Substantielles entgegen, weshalb es dabei sein Bewenden haben muss. Mit Bezug auf das als nicht betriebsnotwendig qualifizierte Chalet (Gebäude Nr. 6) wendet die Beklagte 3 ein, dass alleine aus dem Umstand, dass das Chalet bei den Bauten und Anlagen stehe, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, nicht auf dessen "enge Verbundenheit mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe" geschlossen werden könne. Das Chalet könne jederzeit ohne weiteres abparzelliert werden. Im Rahmen einer Zuweisung an den Kläger sei das Chalet zum effekti-

- 33 ven Verkehrswert einzusetzen, zumal keinerlei Grund für die Gewährung eines "Wertverminderungs-Bonus" bestehe, wie ihn die Vorinstanz vornehme (act. 355 S. 24/25). Der Kläger hebt hervor, die Beklagte 3 stelle gar keinen Antrag, das Chalet nicht dem Kläger zuzuweisen. Dass eine Abparzellierung des Chalets nicht in Frage komme wie auch der von der Vorinstanz angenommene Anrechnungswert, seien überdies res iudicata (act. 388 S. 24/25). Letzteres kann dem Rückweisungsbeschluss entgegen der Auffassung des Klägers so nicht entnommen werden. Die Kammer hat sich zur Abparzellierungsmöglichkeit nicht abschliessend geäussert, und die Frage des Anrechnungswertes war überhaupt nicht Thema, weil der Zuweisungsanspruch noch nicht entschieden war. Auf die Einwände der Beklagten 3, die rechtlicher Natur sind, ist daher einzugehen. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage differenziert auseinandergesetzt (act. 358 S. 80 ff.). Dem hält die Beklagte 3 nur sehr allgemeine Einwände entgegen. Letztlich beantragt sie indes selbst die Zuweisung des Chalets an den Kläger, weshalb sich einzig noch die Frage des hiefür massgeblichen Anrechnungswertes stellt. Da das Chalet unbestrittenermassen nicht betriebsnotwendig ist, ist von einer Zuweisung zum Verkehrswert auszugehen, worauf auch das Amt für Landschaft und Natur ALN in seinem Bericht vom 15. April 2016 hinweist (act. 239 S. 5). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz auf die Schätzung der K._____ (im April 2007; act. 3/84) einen "Einschlag" berücksichtigt, weil diese von einem grösseren Umschwung ausging (rund 500 m2, act 3/84 S. 12) als das ALN aus ihrer Ertragswertberechnung (vom 25. Mai 2009) ausnahm (ca. 350 m2). Dies vermag indes – wie die Beklagte 3 zu Recht einwendet – den "Wertverminderungs-Bonus" nicht hinreichend zu begründen, zumal beidseits ca.-Flächenwerte angenommen werden und auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass eine uneingeschränkte Vermietung ohne weiteres möglich ist. Eine Zuweisung hätte demnach nach dem Verkehrswert zu erfolgen. Was die Scheune auf der I._____ betrifft, hält die Vorinstanz fest, dass diese der landwirtschaftlichen Nutzung diene und bei einer Integralzuweisung an den Kläger auch als betriebsnotwendig zu qualifizieren sei (act. 358 S. 83/84). Die Qualifikation wird damit abhängig gemacht vom Integralzuweisungsanspruch. Die Beklagte 3 rügt im Berufungsverfahren insbesondere, dass mit Bezug auf diese Scheune

- 34 das Wirtschaftlichkeitserfordernis von der Vorinstanz nicht geprüft worden sei (act. 355 S. 26). Ausserdem bleibt es auch im zweiten Berufungsverfahren beim Einwand der Beklagten 3, dass die Grundstücke aufgrund ihrer räumlichen Entfernung nicht einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ zugeordnet werden könnten. Es ist hierauf noch einzugehen. Die vorinstanzlich vorgenommene Qualifikation der Scheune I._____ als betriebsnotwendig steht unter diesem Vorbehalt. 6.2.6 Insgesamt ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren von der vorinstanzlich festgestellten landwirtschaftlichen Fläche auszugehen ist, nämlich: Nutzfläche 171'851 m2 (rund 17.19 ha), einer Zupacht/-leihe von 7'800 m2 (0.78 ha), einer Waldfläche von 21'804 m2 (rund 2,18 ha) und einer unproduktiven Fläche von 5'626 m2 (rund 0.56 ha). Dabei entfallen auf den H._____ Zupacht/-leihe von 7'800 m2 und 91'820 m2 Nutzfläche, 11'024 m2 Wald sowie 5'179 m2 der unproduktiven Fläche und auf die I._____ 80'031 m2 Nutzfläche, 10'780 m2 und 447 m2 unproduktive Fläche (Scheune, Gebäude Nr. 16, vgl. act. 358 S. 71 - 74). Sodann ist von folgenden betriebsnotwendigen Gebäuden und Anlagen auszugehen: H._____: Anbau von Gebäude Nr. 4, Hühnerhaus (Gebäude Nr. 5), Fahrsilo, Garage, Scheune, Brennholzsilo, Güllesilo, teilweise Wohnhaus Nr. 4 und Remise. Nicht betriebsnotwendig und bei einer Zuweisung zum Verkehrswert anzurechnen ist das Chalet (Gebäude Nr. 6). Ist eine Integralzuweisung im Sinne des Klägers zu bejahen, dann ist aufgrund des nicht in Frage gestellten Betriebskonzeptes auch für die ganze I._____ (Kataster Nr. 15 und 18) die Betriebsnotwendigkeit zu bejahen. 6.3 Hinsichtlich der Frage, ob die Grundstücke, Bauten und Anlagen sich als Grundlage für einen Landwirtschaftsbetrieb eignen, mithin eine funktionale Einheit bilden, wurde im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass die konkreten Umstände teilweise umstritten und beweismässig zu erheben seien. Der unbestrittene Umstand, dass die Beklagte 1 die I._____ während Jahren zusammen mit dem H._____ effektiv bewirtschaftet hat und der Pachtvertrag mit dem Kläger in der Folge ebenfalls den grösseren Teil der Betriebsfläche der I._____ umfasst haben soll, könne dabei als Indiz für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes

- 35 dienen, nicht aber als genügender Beweis (act. 178 S. 27/8 unter Verweis auf act. 175 S. 76). Auf dieser Basis führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch, wie gesehen und zu Recht unter Einbezug sämtlicher vorgenannten landwirtschaftlichen Grundstücke. Dabei hielt sie fest, dass bei der Beurteilung, ob eine räumliche Einheit gegeben sei, d.h. ob H._____ und I._____ zusammen vom H._____ aus bewirtschaftet werden können, der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich eine wesentliche Rolle spiele. Liege die I._____ ausserhalb dieses Bereichs, sei dies nur dann der Fall, wenn die Bewirtschaftung trotz der grösseren Distanz für den Betrieb noch wirtschaftlich sei. Dabei seien die Verhältnisse seit dem Erbgang zu berücksichtigen und überdies die konkreten Umstände, wie es zu allfälligen Veränderungen gekommen sei. 6.4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zur räumlichen Einheit fest, die kürzeste Route zwischen dem H._____ und der I._____ betrage gemäss Twix Route 8.6 km. Alsdann legt sie die in der Lehre vertretenen Auffassungen zur wirtschaftlich noch tragbaren Distanz für die Bejahung des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" dar; diese sprechen von 6 km für Ackerbau- und 3 oder 4 km für Futtergebiet und gehen im Allgemeinen von einer nicht zu überschreitenden Grenze von 10 km aus, alles immer unter dem Hinweis, dass die Praxis differenziere und eine wesentliche Öffnung gebracht habe. U._____, damaliger gerichtlicher Erbenvertreter, hatte in seinem Bericht vom 31. Juli 2008 die Distanz zwischen H._____ und I._____ mit 8.9 km und als nicht der kantonalen Bodenrechtspraxis entsprechend angegeben und die Distanz überdies für die gemeinsame Bewirtschaftung langfristig als eher unpraktisch bezeichnet (act. 27/11 und 27/12). Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) der Baudirektion Zürich hatte in seinem im Rahmen des Beweisverfahrens erstatteten Amtsbericht vom 15. April 2016 festgehalten, es bestehe keine gefestigte Praxis zum "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich". Mit der Erwerbsbewilligung für G._____ und C._____ mit Verfügung vom 6. Mai 1997 sei das Vorliegen eines solchen für H._____ und I._____ trotz der räumlichen Entfernung von 8,6 km Fahrdistanz bejaht worden. Das ALN bejahte auch, dass die I._____ (mit teilweise vorhandener Infrastruktur) durchaus

- 36 noch wirtschaftlich bewirtschaftet werden könne (act. 358 S. 87 mit Hinweis auf act. 239). Die Vorinstanz folgte dieser nach ihrer Auffassung klaren Einschätzung des ALN (act. 358 S. 88). In der Folge legte sie die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse seit 1997 (Kauf der I._____ durch die Eheleute G._____ und C._____) dar und hielt dabei fest, dass es nicht darauf ankomme, was die damaligen Käufer (G._____ und C._____) mit dem Kauf beabsichtigten, oder was sie mit der Beklagten 3 absprachen oder dieser gar versprachen. Sie verwies dabei wiederum auf den Amtsbericht des ALN vom 15. April 2016, wo dieses festhielt, dass 1997 zunächst eine Erwerbsbewilligung verweigert, nach einigen Gesprächen mit den damaligen Käufern indes erteilt worden sei. In der Folge sei im Rahmen der Bewilligungen für die parzellenweise Verpachtung der Landwirtschaftsbetrieb der Erbengemeinschaft A._____B._____C._____D._____E._____, d.h. H._____ und I._____ zusammen, als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB beurteilt worden (act. 239 zu Ziff. 11). Die Vorinstanz zeigte im Weiteren im Einzelnen die Verpachtungsverhältnisse des H._____s und der I._____ ab 2007 bis heute auf und hielt fest, dass sämtliche Bewilligungen jeweils mit dem Hinweis auf den vorübergehenden Charakter befristet erteilt worden seien. Für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2009 sei der Beklagten 3 von der I._____ lediglich die Scheune (Gebäude Nr. 16) und ein kleiner Anteil von 150 Aren von der Betriebsfläche des Grundstücks Kataster Nr. 15 auf dem Papier verpachtet gewesen, der ganze Rest der I._____ hingegen dem Kläger. Hinsichtlich der tatsächlichen Bewirtschaftung kam die Vor-instanz gestützt auf die Befragung sämtlicher Erben der Erbengemeinschaft sowie weiterer Zeugen zum Schluss, dass der Kläger im Zeitraum 1. April 2007 bis Ende 2007 das ihm Verpachtete, d.h. den H._____ und den weit überwiegenden Teil der I._____ zumindest im Umfang von 50% zusammen mit seiner Ehefrau selber bewirtschaftet habe. In den Jahren 2008 und 2009 im Umfang von 60 - 65%, was den H._____ anbelange; hingegen habe er im Jahre 2008 den ihm verpachteten Teil der I._____ nicht bewirtschaftet. Im Jahr 2009 sei es zwischen dem Kläger und der Beklagten 3 erneut zu Streit gekommen, wer die I._____ bewirtschaften dürfe. Ab 2010 habe der Kläger nur noch den H._____ in zunehmendem Umfang von zumindest 65 - 70 % zusammen mit seiner Ehefrau bewirtschaftet. Der Kläger

- 37 habe gestützt auf diese Zahlen als Selbstbewirtschafter zu gelten, wovon auch das ALN in seinem Amtsbericht unter Hinweis auf die erfolgten Direktzahlungen ausgehe (act. 358 S. 92 - 101). Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Kläger die I._____ im Jahre 2007 teilweise gepachtet und bewirtschaftet, später zum Teil nur noch gepachtet, aber nicht mehr bewirtschaftet habe und ab 2010 weder gepachtet noch bewirtschaftet habe. Dies habe sich aufgrund der stark umstrittenen Bewirtschaftung von H._____ und I._____ seit dem Rückzug der Beklagten 1 ergeben. Es könne nicht unbesehen dieser Umstände auf die heutige Situation abgestellt werden, in der - seit 2010 - zur Schaffung klarer Verhältnisse und räumlicher Distanz die ganze I._____ der Beklagten 3 verpachtet worden sei. Würde dem gefolgt, könnte eine Erbin mittels Obstruktion das Gericht letztlich vor vollendete Tatsachen stellen, was dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 11 Abs. 1 BGBB widerspreche. So sehe es offenbar auch das ALN, welches die Bewilligung immer nur unter dem Vorbehalt erteilt habe, dass die Pachtobjekte wieder zusammen zu führen seien. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass klarerweise von einem landwirtschaftlichen Gewerbe H._____/I._____ auszugehen sei, weshalb der Kläger Anspruch auf dessen integrale Zuweisung erheben könne (act. 358 S. 101 - 104). 6.4.2 Auch in diesem Zusammenhang rügt die Beklagte 3 zunächst, es hätten nicht sämtliche Grundstücke mit in die Beurteilung einbezogen werden dürfen (act. 355 S. 30 f.). Sie hält dafür, dass schon aus diesem Grund nicht auf den Amtsbericht des ALN abgestellt werden könne. Weiter geht sie davon aus, dass vorliegend die im Amtsbericht des ALN erwähnten Voraussetzungen für die Massgeblichkeit kleinerer Radien erfüllt seien, die noch tolerierbare Distanz zwischen den Grundstücken reduzierten sich auf 6 km für Grünflächen und 8 km für Ackerland. Es müsse ganz J._____ durchfahren werden, der Weg führe über die vielbefahrene Kantonsstrasse und es seien insgesamt 97 (und nicht wie im Urteil erwähnt 27) Höhenmeter zu überwinden. Bei diesen Verhältnissen könne nicht mehr von einem ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich gesprochen werden, was ein Augenschein ohne weiteres ergeben hätte (act. 355 S. 26 ff. und act. 3/56). Dies entspreche auch der Meinung des erfahrenen Beratungsleiters des …verbandes U._____, auf den die Vorinstanz zu Unrecht nicht abstelle. Mit der

- 38 - Nichtvornahme des verlangten Augenscheins habe die Vorinstanz das Recht auf ordentliche Beweisabnahme verletzt. Der Amtsbericht des ALN erwähne sodann Maximalradien (6 und 8 km), was die Vorinstanz missachte. Insgesamt sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich und sie verletze auch Recht. Liege die I._____ ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs so stelle sich unweigerlich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit, welche nicht gegeben sei. Die Beklagte 3 kritisiert weiter unter Hinweis auf die Unterlagen zum Erwerb der I._____ (act. 3/37-40), die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem "Zukauf zum H._____" durch die Eheleute C._____G._____ aus. Diese hätten ein eigenständiges, separates landwirtschaftliches Gewerbe gekauft; die Distanz habe deshalb für die Bewilligung gar keine Rolle gespielt. Eigenständige landwirtschaftliche Gewerbe könnten nebeneinander bestehen, der Wille der Eheleute C._____G._____ beim Erwerb sei nie darauf gerichtet gewesen, H._____ und I._____ als Einheit zu behandeln. Dass offensichtlich kein landwirtschaftliches Gewerbe H._____/I._____ bestanden habe, zeige auch der Umstand, dass die Beklagte 3 die Scheune bereits ab dem 1. Januar 2000 zur Nutzung erhalten habe, was deutlich mache, dass sie für das (angebliche) Gewerbe nicht betriebsnotwendig gewesen sei. Die mehrmalige parzellenweise Verpachtung impliziere sodann, dass diese eben nicht nur vorübergehender Natur sei. Die Dauer und die mit der Nutzung einhergehende, seit 2008 zwischen dem H._____ und der I._____ klar auseinandergehende und seit dem Tod des Erblassers nie vollständig gemeinsame Nutzung zeige deutlich, dass – wie bereits beim Erwerb 1997 – zwei separate Betriebe bestehen. Die nun seit längerem gelebte Situation nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen, verstosse sowohl gegen geltendes Recht wie auch gegen den Sinn des obergerichtlichen Entscheides vom 27. Juni 2014. Weil sie von anderen Grundlagen ausgeht, erachtet die Beklagte 3 auch die Betriebskonzepte und Berechnungen für beweisrechtlich irrelevant (act. 355 S. 26 - 39). 6.4.3 Der Kläger weist die Einwände der Beklagten 3 in der Berufungsantwort als teilweise neu und unzulässig oder aber unbegründet oder unzutreffend zurück. Die Höhendifferenz zwischen H._____ und I._____ sei nie ein Thema gewesen und der offensichtliche Verschrieb im angefochtenen Urteil entsprechend ohne

- 39 - Bedeutung. Die Vorinstanz habe die Beweise sorgfältig und zutreffend gewürdigt; insbesondere könne nicht auf den Zeugen U._____, der die Beklagte 3 noch bis 2015 beraten habe, abgestellt werden anstelle des Amtsberichtes des ALN (act. 388 S. 26 ff.). Unter Verweis auf die von der Beklagten 3 mit der vorinstanzlichen Beweisantretungsschrift eingereichten Dokumente sowie die Akten zum Erwerb der I._____ durch die Eheleute C._____G._____ 1997 geht der Kläger davon aus, die Ehegatten C._____G._____ hätten mit dem Kauf der I._____ gerade kein eigenständiges landwirtschaftliches Gewerbe gekauft. Die Vorbringen der Beklagten 3 zur Verpachtung und Bewirtschaftung des H._____s und der I._____ weist er als unsubstantiiert zurück (act. 388 S. 38 f.). 6.4.4 Für die strittige Frage, ob bei einer Distanz von jedenfalls 8,6 km (die Beklagte 3 geht von 8,9 km aus) zwischen H._____ und I._____ noch von einem "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich" ausgegangen werden kann oder nicht, ist mit dem Kläger vorab festzuhalten, dass die Beklagte 3 im Berufungsverfahren nicht dargetan hat, inwiefern der von ihr beantragte Augenschein einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zur Streitfrage bringen könnte, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat. Der Amtsbericht des ALN, auf den sich der vorinstanzliche Entscheid im Wesentlichen stützt, hält einleitend fest, dass für Zusammenlegungen von Grundstücken innerhalb von Familien und Zuweisungen im Sinne von Art. 21 BGBB im Gegensatz zur Bewilligungspraxis im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB keine gefestigte Praxis zum Begriff des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" bestehe. Bei den (öffentlichrechtlichen) Bewilligungen sollten permanent futterbaulich genutzte Flächen (Wiesen und Weiden) vom Betriebszentrum nicht mehr als sechs Kilometer, ackerfähige Flächen nicht mehr als acht Kilometer entfernt liegen; für sehr extensive Flächen (Ried, Streu) werde ebenfalls von maximal acht Kilometern ausgegangen (act. 239 zu Frage 1). Dieser Rahmen wird auch im Schrifttum regelmässig genannt; er wird vorliegend – bei einer (kürzest anzunehmenden) Distanz von 8,6 km zwischen H._____ und I._____ – überschritten. Aus allen konsultierten Quellen ergibt sich indes, dass es sich dabei nicht um fixe Grenzen handelt. So formuliert das ALN in seinem Amtsbericht Kriterien, wo eine Über-

- 40 schreitung bzw. eine Unterschreitung dieses Rahmens möglich sein soll, und es geht davon aus, dass für die Region F._____/J._____ Radien bis zu einer Distanz von 10 km durchaus möglich seien. Auf den zu beurteilenden Fall bezogen ging das ALN davon aus, dass H._____ und I._____ insbesondere unter Anwendung der Kriterien zur Anwendbarkeit grösserer Radien noch innerhalb des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" lägen (act. 239 Antwort auf Frage 7 i.V.m. Frage 1); mit der Erteilung der Erwerbsbewilligung für G._____ und C._____ mit Verfügung vom 6. Mai 1997 sei dies sanktioniert worden (act. 239 Antwort auf Frage 5). In ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 11. April 2017 wies die Beklagte 3 vor Vorinstanz zu Recht darauf hin (act. 342 S. 4 f.), dass das ALN für H._____ und I._____ das Vorliegen des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" im Wesentlichen mit der Begründung bejaht hatte, dass es 1997 den Erwerb bewilligt hatte. Diese Bewilligung war allerdings zunächst aus Distanzgründen verweigert worden, wie das ALN selbst festhält (act. 239 S. 6 zu Frage 11) und worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat (act. 358 S. 89). Allein aufgrund der örtlichen Begebenheiten scheint damit das ALN die ortsübliche Nähe verneint zu haben, was wiederum der Beurteilung des (damaligen) Erbenvertreters U._____ entspricht. Die Bewilligung des ALN erfolgte 1997 wie gesehen deshalb, weil zusätzlich andere Kriterien herangezogen wurden, über welche keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Eine "klare Einschätzung" durch das ALN, wie sie die Vorinstanz annimmt (act. 358 S. 88), liegt damit nicht vor. Aufgrund des Beweisergebnisses ist vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit davon ausgegangen werden kann, dass die räumliche Einheit im Sinne des BGBB gegeben ist. Der Einwand der Beklagten 3 in der Berufung, es seien für die Beurteilung des konkreten Falles die eingeschränkteren Radien massgeblich, weil die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien (was der Kläger bestreiten lässt), ist demgegenüber neu und kann nicht mehr gehört werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO); dies zumal die Beklagte 3 in der Stellungnahme zum Beweisergebnis noch hatte ausführen lassen, dass die im Bericht aufgeführten Ausnahmen vom üblichen Radius unbeachtlich seien (act. 342 S. 4).

- 41 - 6.5 Kann die räumliche Einheit nicht ohne weiteres bejaht werden, ist zu prüfen, ob die Bewirtschaftung trotz der grösseren Distanz für den Betrieb noch wirtschaftlich wäre (HOFER, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2.A., 2011, Art. 7 N 32 ff.). Die Vorinstanz hat dies im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Bericht des ALN (act. 239) bejaht. Dieses bejahte die Frage, ob der landwirtschaftliche Betriebsteil I._____, bestehend aus den in der Gemeinde J._____ gelegenen, landwirtschaftlichen Grundstücken GB Kat.-Nr. 15 (Scheune, Acker, Wiese, Weide, Wald) und 18 (Wald) von zusammen 912.54 Aren zusammen mit dem landwirtschaftlichen Betriebsteil/Betriebszentrum, bestehend aus den in der Gemeinde F._____ gelegenen, landwirtschaftlichen Grundstücken GB Kat.-Nr. 3 (Liegenschaften, Acker, Wiese, Weide, Wald) von zusammen 1'065.34 Aren/zzgl. Zupacht/Leihe von 78 Arten) trotz der räumlichen Entfernung von 8,6 km Fahrdistanz wirtschaftlich bewirtschaftet werden könne, im Allgemeinen und – soweit vom ALN beurteilbar – insbesondere gemäss Betriebskonzept V._____ (act. 3/57 und act. 221/2) mitsamt SAK-Berechnung (act. 221/3). Es handle sich um eine grössere Fläche, zu der noch eine Scheune dazugehöre. Die Fläche lasse sich auch bei einer Fahrdistanz von 8,6 km wirtschaftlich bewirtschaften (act. 239 Antwort auf Frage 9). Zur ergänzenden Frage, ob die Beitragszahlungen, wie sie im Betriebskonzept V._____ und dem diesem Konzept zugrunde liegenden Betriebsvorschlag W._____ (act. 3/57 und 221/1 und 221/2) enthalten sind, realistisch seien, wies das ALN darauf hin, dass ein Neueinstieg in die Haltung von Mutterkühen anforderungsreich sei und dies nur mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung erzielt werden könnte. Gewisse Punkte im Betriebsvorschlag bedürften sodann der Überprüfung (act. 239 Antwort auf Frage 9.1). Da die Parteien – wie bereits im Rückweisungsbeschluss festgehalten (act. 178 S. 31) – das Betriebskonzept V._____ nicht hinreichend bestritten hatten, ist dessen Eignung trotz der Vorbehalte des ALN nicht in Frage gestellt. Es ist aufgrund des Beweisverfahrens mithin mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Bewirtschaftung von H._____ und I._____ zusammen unter Einbe-

- 42 zug auch der Scheune auf der I._____ mit dem Betriebskonzept V._____ grundsätzlich möglich ist. 6.6 Es bleibt, die seit dem Erbgang ergangene Entwicklung zu prüfen: 6.6.1 Es ist unbestritten, dass die Beklagte 1 die I._____ effektiv während Jahren zusammen mit dem H._____ bewirtschaftet hat. Hierauf ist nicht mehr zurück zu kommen. Die Beklagte 1 hat dies in der Parteibefragung denn auch bestätigt (act. 272 S. 2). Dieser Umstand stellt – wie bereits im Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2014 festgehalten (act. 178 S. 28) – ein Indiz dafür dar, dass das gesamte Gebiet als ein landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren ist. Im Rahmen des Beweisverfahrens hat sich die Vorinstanz sodann ausführlich mit den tatsächlichen Verhältnissen seit dem Kauf der I._____ 1997, mit der Bewirtschaftung bis Ende 2006 und insbesondere mit den Verpachtungsverhältnissen und der tatsächlichen Bewirtschaftung ab 2007 auseinandergesetzt (act. 358 S. 88 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten 3 hat sie auch die nun seit längerem gelebte Situation in die Beweiswürdigung einbezogen. Dabei kam sie allerdings zum Schluss, es könne hierauf ebenso wenig ankommen wie auf die subjektiven Absichten beim Erwerb der I._____ 1997. Nicht weiter erhellt hat sie deshalb auch die (teilweise umstrittenen) Umstände, insbesondere die Beweggründe des Kaufs der I._____ durch die Eheleute C._____G._____; dies mit der Begründung, dass diese Umstände im Vergleich zur anschliessenden Bewirtschaftung ohnehin von klar untergeordneter Bedeutung seien (act. 358 S. 59 und S. 89). Diese vorinstanzliche Würdigung ist mit Blick auf die von der Beklagten 3 dagegen erhobenen Einwände nachfolgend zu überprüfen. 6.6.2 Die Beklagte 3 weist auch in der Berufung wiederum auf die Umstände des Erwerbs der I._____ durch die Eheleute C._____G._____ im Jahre 1997 hin und macht geltend, dass diese nie beabsichtigt hatten, den H._____ und die I._____ als eine Einheit zu behandeln (act. 355 z.B. S. 33). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann es für die fragliche Qualifikation des Gebietes H._____/I._____ als landwirtschaftliches Gewerbe auf die Motivation zum Erwerb nicht entscheidend ankommen. Die Umstände des Erwerbs, wie sie sich aus den Kaufunterlagen (act. 3/38 - 40) ergeben, auf welche auch die Vorinstanz abstellt

- 43 - (act. 358 S. 89), erweisen sich indes jedenfalls insoweit als nicht gänzlich unbedeutend, als das ALN selbst wie gesehen eine Erwerbsbewilligung zunächst verweigert hatte. Die Bewilligungsbehörde liess sich gemäss Amtsbericht vom 15. April 2016 "nach einigen Gesprächen mit den Eigentümern überzeugen", dass wegen eines vorgängigen massiven Pachtlandverlustes und der grossen zu kaufenden Fläche in J._____ die Existenz des Gewerbes mit dem Kauf in J._____ gesichert werden könne (act. 239 zu Frage 11 S. 6/7). Gleichzeitig mit dem Kauf durch die Eheleute C._____G._____ am 29. April 1997 (act. 3/38 = act. 27/4 und 27/13) hatte die Beklagte 3 und ihr damaliger Verlobter damals das mit der Scheune zusammengebaute Wohnhaus auf der I._____ von der Erbengemeinschaft AA._____ gekauft, von welcher die Eheleute C._____G._____ die Scheune und das umliegende Land erworben hatten (act. 27/14). Übereinstimmend mit den Feststellungen des ALN in seinem Amtsbericht hatte C._____ in der Parteibefragung auf (Ergänzungs-)Frage, ob sie sich daran erinnern könne, was 1997 vom Landwirtschaftsamt verfügt worden sei, geantwortet: als das ALN vernommen habe, dass sie die I._____ gerne übernehmen würden, sei die Schür wieder in die Landwirtschaftszone "zurück gezont" worden, da sie bereits über genügend Wohnraum im H._____ verfügt hätten. Sie und ihr Mann hätten sehr viel, nämlich rund 12 Hektaren Pachtland verloren. Als Ergänzung dazu, um wieder über mehr Futterflächen zu verfügen, hätten sie diesen Hof gekauft (act. 272 S. 3). Damit stellte die Beklagte 1 selbst den Kauf der I._____ in engen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des H._____s, wobei sie wie gesehen in der Folge diese Bewirtschaftung auch betrieb. Unabhängig davon, was mit dem Erwerb letztlich beabsichtigt war, ist sachlich nachvollziehbar, wenn bei diesen Verhältnissen der H._____ zusammen mit der I._____ durch das ALN als landwirtschaftliches Gewerbe qualifiziert wurde. Wenn die Beklagte 3 in der Berufung behauptet, die Eheleute C._____G._____ hätten mit dem Kauf der I._____ (ohne Wohnhaus) ein separates, bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe erworben (act. 355 S. 31) erweist sich diese Behauptung als neu und unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es trifft im Übrigen zwar zu, dass der Kaufvertrag selbst unter Ziffer 9 auf die Gesetzesbestimmungen von Art. 61 ff. BGBB hinweist und dort auch der Begriff des landwirtschaftlichen Ge-

- 44 werbes figuriert (act. 3/38). Die Beklagte 3 hatte indes in der vorinstanzlichen Duplik selbst noch ausführen lassen, dass es sich bei der Liegenschaft I._____ nicht um ein Gewerbe, sondern um ein Grundstück handle (act. 70 S. 21 Rz 99). 6.6.3 Was die weitere Entwicklung nach dem Erwerb der I._____ anbelangt, so gehen die Darstellungen der Parteien, insbesondere des Klägers einerseits (act. 2 S. 7 ff.) und der Beklagten 1 und 3 andererseits (act. 25 S. 6 ff. und act. 26 S. 4 ff.) wesentlich auseinander. Unbestritten ist, dass die Bewirtschaftung bis 2006 nicht durch den Kläger erfolgte, die Gründe hierfür sind strittig geblieben. Gemäss der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. März 1999, mit welcher ein Erbenvertreter eingesetzt worden war (act. 3/4), hatten sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft insbesondere über die Nutzung des landwirtschaftlichen Gewerbes (mit oder ohne Milchwirtschaft) nicht einigen können. Der Erbenvertreter kam in der Folge zum Schluss, dass es – mindestens vorübergehend – unumgänglich sei, die Milchproduktion auf dem Betrieb H._____ einzustellen. Die Neuausrichtung der Betriebsorganisation solle derart vorgenommen werden, dass sie reversibel sei. Die Umstellung ermögliche es aber, dass der Betrieb bis auf weiteres durch die Beklagte 1 geführt und bewirtschaftet werden könne (act. 3/5). Es folgte deshalb der Verkauf des Viehs, und ab 2000 wurde die Scheune auf der I._____ unbestrittenermassen wie gesehen der Beklagten 3 vermietet und damit nicht mehr für den Betrieb benötigt. Diese Situation hielt bis 2006 an, in welchem Jahr sich die Beklagte 1 zurückzog. In der Folge wurden die jeweils befristeten Pachtverträge geschlossen, wie sie sich aus dem vorinstanzlichen Beweisverfahren ergeben und im angefochtenen Entscheid dargelegt sind (vgl. vorstehende Erwägung 6.3.1). Die Verpachtungssituation sowie auch die im Urteil ebenfalls dargelegte tatsächliche Bewirtschaftung wurden im Berufungsverfahren jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen, weshalb davon auszugehen ist. Demnach hat der Kläger ab 2007 das ihm jeweils Verpachtete im Umfang von zwischen 50 und 70% zusammen mit seiner Ehefrau selbst bewirtschaftet, wobei er – wie noch zu zeigen ist (vgl. dazu auch die Vorinstanz, act. 358 S. 143) – während der ganzen Zeit zu 100% einer (anderen) Erwerbsarbeit nachging. Dabei war ihm bis Ende 2009 ne-

- 45 ben dem H._____ auch ein erheblicher Teil der I._____ verpachtet, wobei er den Teil auf der I._____ nur 2007 selber bewirtschaftete. Die Vorinstanz hat aufgezeigt – und das wurde im Berufungsverfahren nicht explizit in Frage gestellt –, dass die Parteien im Oktober/November 2008 vereinbart hatten, dass entsprechend die Direktzahlungen "unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeiten" aufzuteilen waren, d.h. dass die Beklagte 3 die ganze I._____ bewirtschaften, die dafür anfallenden Direktzahlungen erhalten und den ganzen Pachtzins zahlen sollte (act. 358 S. 98/99). Aufgrund der anhaltenden hoch strittigen familiären Situation erfolgte sodann ab 2010 nicht mehr nur die tatsächliche Bewirtschaftung, sondern nunmehr auch die Verpachtung der Grundstücke im H._____ und der I._____ durch den eingesetzten Erbenvertreter (mit Befugnis zur Regelung der Pachtverhältnisse) je separat: An den Kläger wurde der H._____, an die Beklagte 3 die Grundstücke der I._____ zusammen mit der Scheune (Gebäude Nr. 16) verpachtet (act. 358 S. 90 mit Hinweisen). 6.6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass seit dem Verkauf des Viehbestandes im Jahre 1999 die Milchproduktion, wie sie zuvor durch die Eheleute C._____G._____ und seit dem Tod des Erblassers durch die Beklagte 1 betrieben worden war, eingestellt ist. Seit 2000 wird die sich auf der I._____ befindliche Scheune nicht mehr als Ökonomiegebäude des vom H._____ geführten Gewerbes genutzt, sondern sie wurde der Beklagten 3 zunächst vermietet und ab 2007 verpachtet. Die weiteren Grundstücke der I._____ wurden im Zeitraum 1. April bis Ende 2007 zum überwiegenden Teil vom Kläger und zum kleinen Teil von der Beklagten 3 landwirtschaftlich genutzt, seit 2008 vollumfänglich von der Beklagten 3. Der H._____ wird vom Kläger landwirtschaftlich genutzt. Die tatsächliche Nutzung des im Streit liegenden Gebietes ist damit seit rund 20 Jahren gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Erbgangs zwar nach wie vor landwirtschaftlich, indes grundlegend anders als damals und auch nicht entsprechend dem Betriebskonzept V._____ mit Mutterkühen, Natura-Beef und Direktvermarktung (act. 221/1). 6.7.1 Alle vom ALN jeweils bewilligten Pachtverhältnisse für die beiden Teile H._____ und I._____ waren ausdrücklich gestützt auf Art. 31 Abs. 2 lit. e LPG befristet; letztmals im März und April 2013 mit Fix-Pachtverträgen für die Dauer vom

- 46 - 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 (act. 189/5 i.V.m. act. 189/3 und 189/4). Grund dafür war und ist – wie die Vorinstanz wohl zu Recht annimmt – die wegen der fortdauernden und unvermindert heftigen Konflikte insbesondere zwischen dem Kläger und der Beklagten 3 noch immer nicht abgeschlossene Erbteilung. In den (Bewilligungs-)Verfügungen des ALN vom 6. Juli 2007 (act 3/10 S. 2) und vom 16. April 2009 (act. 3/22 und 3/23) wurde dies ausdrücklich erwähnt, in der Verfügung vom 30. Juni 2010 (act. 37/103) fehlt ein solcher Hinweis. In der Verfügung vom 12. Juli 2013 (act. 189/5) wird wiederum auf den laufenden Erbteilungsprozess Bezug genommen; dessen Ende wird dort nicht vor Ablauf der Pachtdauer erwartet, was sich als zutreffend erwiesen hat. 6.7.2 Die Beklagte 3 macht dazu geltend, die mehrmalige parzellenweise Verpachtung impliziere, dass diese eben nicht mehr nur vorübergehender Natur sei. Insbesondere bedürfe eine gültige parzellenweise Verpachtung zwingend der konkreten Absehbarkeit und sei nur dann zulässig, wenn klar sei, dass bei deren Ablauf eine bestimmte Person das Gewerbe wieder als Ganzes bewirtschafte bzw. hiezu in der Lage sei. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Kläger, der die Integralzuweisung verlange, in den 20 Jahren seit dem Tod des Vaters nicht in der Lage gewesen sei sollte, alle Grundstücke zu bewirtschaften. Er habe es vorgezogen, ausserhalb der Landwirtschaft zu arbeiten (act. 355 S. 35/36). Der Kläger weist die Einwendungen als pauschale und unsubstanziierte Kritik an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verpachtung und Bewirtschaftung zurück. Dort sei insbesondere auch im Einzelnen dargetan, weshalb der Kläger kurz nach dem Tod des Vaters bis 2006 nicht auf dem Betrieb tätig gewesen sei. Der Vorwurf, selbst nach Aufgabe der Bewirtschaftung durch die Beklagte 1 habe er es vorgezogen, ausserhalb der Landwirtschaft tätig zu sein, sei aktenwidrig und blende die Schwierigkeiten aus, welche dem Kläger seitens der Beklagten gemacht worden seien (act. 288 S. 38 ff.). 6.7.3 Die über n

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