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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2018 LB170026

August 23, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,547 words·~1h 8min·8

Summary

Erbteilung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 23. August 2018

in Sachen

A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

1. B._____, als Prozessstandschafter für die Erben des C._____ sel., Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter

2. D._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

2 vertreten durch E._____

2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 2 betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (CP070002-F)

- 3 - Rechtsbegehren: Der Klägerin und Widerbeklagten Betreffend die Hauptklage: (Urk. 11 S. 2) 1. Es seien Aktiven und Passiven im Nachlass der F._____, geborene F1._____, geb. tt. August 1903, verstorben tt.mm.1988, festzustellen. 2. Eventualiter seien ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen an die Parteien sowie Bezüge der Parteien nach dem Ableben der Erblasserin festzustellen und zu den Nachlässen hinzuzurechnen. 3. Es sei festzustellen, dass den Prozessparteien je eine Erbquote von 1/3 zusteht. 4. Es seien den drei Erben nach Berücksichtigung allfälliger ausgleichungspflichtiger Vorbezüge und bereits erhaltener Zahlungen aus den Nachlässen die noch verbleibenden Restbetreffnisse zuzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Betreffend die Widerklage: (Urk. 30) 1. Es sei die Widerklage abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 2.

Des Beklagten 1 bzw. B._____ als Prozessstandschafter der Erben des Beklagten 1 Betreffend die Hauptklage: (keine Anträge geltend gemacht)

Betreffend die Widerklage: (sinngemäss) 1. Die Klägerin sei zu verpflichten, sämtliche Erbschaftssachen, welche sie aus dem Nachlass der Mutter in ihren Besitz gebracht hat, wegen Erbunwürdigkeit an den Nachlass der Mutter herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

- 4 - Der Beklagten 2 und Widerklägerin Betreffend die Hauptklage: (Urk. 15 S. 5 sinngemäss) 1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Feststellung des Nachlasses der Erblasserin zu sistieren, bis der Nachlass des Erblassers im Verfahren CP070001 rechtsgültig geteilt ist. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 1 der Klägerin anerkannt. 2. Das Verfahren ist mit Ausnahme des Antrages der Klägerin auf Feststellung ausgleichungspflichtiger lebzeitiger Vorbezüge von der Erblasserin zu sistieren. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 2 der Klägerin anerkannt. 3. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Erbquote für jede Prozesspartei von 1/3 wird bestritten, da die Klägerin erbunwürdig ist und sie aufgrund der Erbunwürdigkeit nicht zur Anhebung einer Erbteilungsklage aktivlegitimiert ist. 4. Der Antrag der Klägerin auf Zuweisung der Restbetreffnisse ist mit Bezug auf die Klägerin abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Betreffend die Widerklage: (Urk. 15 S. 6 sinngemäss) 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, sämtliche Erbschaftssachen, welche sie aus dem Nachlass der Mutter in ihren Besitz gebracht hat, wegen Erbunwürdigkeit an den Nachlass der Mutter herauszugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

- 5 - Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (Urk. 356): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf CHF 40'000. 4. Die Gerichtskosten werden im Umfang von 9/10 der Klägerin und im Umfang von 1/10 der Beklagten 2 auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet. 5. Es wird vorgemerkt, dass das Obergericht Zürich die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) für das Berufungsverfahren (LB100043-O/U) auf CHF 22'000 angesetzt hat. 6. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich (LB100043-O/U) werden der Klägerin auferlegt. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B._____ als Prozessstandschafter der Erben des Beklagten 1 eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 8'000 zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen. 8. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 25'600 zuzüglich 8 % MWST für die anwaltliche und CHF 5'000 für die Vertretung durch deren Ehemann zu bezahlen. 9. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 für das Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich (LB100043-O/U) eine Parteientschädigung von CHF 15‘000 zuzüglich 8 % MWST zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je gegen Gerichtsurkunde). 11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht

- 6 des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 355 S. 2 ff.): Zur Berufung: 1. 1.1. Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002U/MR/MH) sei aufzuheben. 1.2. Es seien stattdessen Aktiven und Passiven im Nachlass der F._____, geborene F1._____, geb. tt. August 1903, verstorben tt.mm.1988, festzustellen; allfällige ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen an die Parteien sowie Bezüge der Parteien nach dem Ableben der Erblasserin seien ebenfalls festzustellen und zum Nachlass hinzuzurechnen; es sei festzustellen, dass den Prozessparteien je eine Erbquote von 1/3 zusteht und es seien den drei Erben nach Berücksichtigung allfälliger ausgleichungspflichtiger Vorbezüge und bereits erhaltener Zahlungen aus dem Nachlass die noch verbleibenden Restbetreffnisse zuzuweisen. 2. 2.1. Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002U/MR/MH) sei aufzuheben. 2.2. Die Gerichtskosten der Vorinstanz seien stattdessen der Beklagten 2 aufzuerlegen. 3. 3.1. Ziffer 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002U/MR/MH) sei aufzuheben. 3.2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich (LB100043-O/U) seien stattdessen der Beklagten 2 aufzuerlegen.

- 7 - 4. 4.1. Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002U/MR/MH) sei aufzuheben. 4.2. Es sei stattdessen die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Prozessstandschafter eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. 5. 5.1. Ziffer 8 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002U/MR/MH) sei aufzuheben. 5.2. Es sei stattdessen die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung von mindestens CHF 32'000.00 zuzüglich 8% MWST zu bezahlen. 6. 6.1. Ziffer 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Horgen vom 1. Februar 2017 (CP070002U/MR/MH) sei aufzuheben. 6.2. Es sei stattdessen die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich (LB100043-O/U) eine Prozessentschädigung von CHF 15'000.00 zuzüglich 8% MWST zu bezahlen. 7. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Beklagten 2 aufzuerlegen. Diese sei zudem zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in Höhe von mindestens CHF 21'333.00 zuzüglich 8% MWST zu bezahlen.

des Beklagten 1, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 363) keine Anträge gestellt

- 8 der Beklagten 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägerin: Berufung (Urk. 364 S. 3): 1. Das Gericht hat von Amtes wegen vorfrageweise die Parteistellung des Beklagten 1 und Berufungsbeklagten 1 zu prüfen und aus Gründen der Prozessökonomie hierzu einen Vorentscheid zu treffen. 2. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsbeklagten eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. Mwst.) zu entrichten. Anschlussberufung (Urk. 364 S. 3 f.): 1. Es sei dem Beklagten 1, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsbeklagten die Parteistellung des Prozessstandschafters abzusprechen. 2. Es sei die Erbunwürdigkeit der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten im Urteilsdispositiv festzustellen. Weiter sei festzustellen, dass der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten keine Erbquote von 1/3 zustehe, weshalb auf deren Teilungsklage nicht einzutreten sei. 3. Es sei die Erbschaftsklage der Beklagten 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägerin gutzuheissen und die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche Vorempfänge herauszugeben, wobei diese im Urteilsdispositiv im Einzelnen zu bezeichnen und betragsmässig festzusetzen seien. Sodann sei ein Erbenvertreter einzusetzen und mit der Zwangsvollstreckung der herauszugebenden Vermögenswerte zu beauftragen. 4. Die Verfahrenskosten des Anschlussberufungsverfahrens seien der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beklagten 2, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. Mwst.) zu entrichten. 5. Die Anschlussberufung sei bis zum Vorliegen des Berufungsentscheides zu sistieren.

- 9 - Erwägungen: I. 1. a) Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 reichte D._____ im Parallelverfahren CP070001 (als Klägerin) Klage ein mit den Rechtsbegehren, wonach A._____ (als Beklagte 2) über ihre Vorbezüge und Schenkungen des Erblassers falsche Angaben gemacht und deren Überprüfung erschwert habe, wodurch sie die Teilung des Nachlasses widerrechtlich verzögert und damit den Erben Schaden zugefügt habe, zu dessen Ersatz sie zu verpflichten sei. Der Nachlass sei per Urteilstag festzustellen und zu teilen. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, sämtliche Vermögenswerte, die sie sich aus dem Nachlass des Erblassers angeeignet habe, wegen Erbunwürdigkeit herauszugeben (Urk. 3 in CP070001; Urk. 7). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 reichte A._____ als Beklagte 2 im Verfahren CP070001 die Klageantwort ein (Urk. 2). Zudem reichte sie die Weisung des Friedensrichteramtes G._____ vom 24. Oktober 2007 ein und machte damit ein neues Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk.1). Die Klageantwort im Verfahren CP070001 stellt gleichzeitig die Klagebegründung für das vorliegende Verfahren CP070002 dar. A._____ verlangt darin als Klägerin, dass die Nachlässe des am tt.mm.1984 verstorbenen H._____ (Vater) sowie der am tt.mm.1988 verstorbenen F._____ (Mutter) ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen der Parteien sowie Bezüge der Parteien nach dem Ableben der Erblasser festzustellen und zu den Nachlässen hinzuzurechnen seien. Es sei festzustellen, dass den Prozessparteien (Klägerin und ihre beiden Geschwister) je eine Erbquote von 1/3 zustehe; es seien den drei Erben aus den Nachlässen die noch verbleibenden Restbetreffnisse zuzuweisen (Urk. 2 S. 2). D._____ erhob Widerklage (Urk. 1) mit dem Begehren, wonach A._____ zu verpflichten sei, sämtliche Vermögensstücke, welche sie aus dem Nachlass der Mutter in ihren Besitz gebracht habe, wegen Erbunwürdigkeit an den Nachlass der Mutter herauszugeben (vgl. auch Urk. 7 S. 3). Die Vorinstanz hielt fest, dass im Verfahren CP070001 D._____ als Klägerin unter anderem die Feststellung und Teilung des Nachlasses ihres Vaters H._____

- 10 verlange. Demgegenüber fordere A._____ als Klägerin im vorliegenden Verfahren CP070002 unter anderem die Feststellung und Teilung der Nachlässe ihres Vaters, H._____, sowie ihrer Mutter, F._____. Die am 24. Oktober 2007 anhängig gemachte Klage sei daher teilweise identisch mit der bereits am 26. Februar 2007 eingereichten Klage. Indem A._____ eine identische Klage eingereicht habe, nämlich soweit sich die Klage auf den Nachlass von H._____ beziehe, sei auf diese wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Die Vorinstanz erachtete eine Prozessvereinigung zwar grundsätzlich als möglich, lehnte sie jedoch ab. Sie führte dazu aus, es sei zu berücksichtigen, dass D._____ sowohl bezüglich des Nachlasses von H._____ als auch bezüglich des Nachlasses von F._____ geltend mache, dass A._____ erbunwürdig sei. Die Frage der Erbunwürdigkeit sei daher separat für jeden Nachlass zu beurteilen. Je nach Entscheidung dieser Frage in den beiden Verfahren würden sich unterschiedliche Erbquoten und unterschiedliche Folgen für die Erbteilung ergeben. Die Vorinstanz trat daher in der Folge auf die Klage von A._____ wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht ein, soweit sie sich auf den Nachlass von H._____ bezog (Urk. 7). Mit Beschluss vom 18. November 2008 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren einstweilen auf die Frage der Feststellung der Erbunwürdigkeit der Klägerin sowie auf die Frage der Aktivlegitimation der Beklagten 2 hinsichtlich der Widerklage (Urk. 23). Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um den Nachlass von F._____ und die Erbunwürdigkeit der Klägerin gegenüber der Erblasserin. In ihrem Teilurteil vom 13. April 2010 erwog die Vorinstanz Folgendes: Unbestritten sei, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 14. November 1983 urteilsunfähig gewesen und die letztwillige Verfügung daher für ungültig erklärt worden sei (Urk. 60 S. 8). Aufgrund der Verfügungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 14. November 1983 habe damals das vom Gesetz vorgesehene Schutzobjekt gar nicht bestanden. Die Fähigkeit und Freiheit der Erblasserin, ihren Willen unverfälscht in den Formen der Verfügungen von Todes wegen zum Ausdruck zu bringen, habe vorliegend nicht mehr beeinträchtigt werden können, da die Erblasserin aufgrund ihrer Verfügungsunfähigkeit gar keinen solchen Willen mehr habe bilden können. Entsprechend sei es auch

- 11 der Klägerin nicht möglich gewesen, diesen Willen der Erblasserin zu beeinflussen und sie zur Errichtung einer gültigen letztwilligen Verfügung zu veranlassen. Das Verhalten der Klägerin könne daher nicht zu ihrer Erbunwürdigkeit im Nachlass der Erblasserin führen. Ihr Rechtsbegehren, wonach festzustellen sei, dass den Prozessparteien je eine Erbquote von 1/3 zustehe, sei daher gutzuheissen (Urk. 60). Mit Beschluss vom 18. August 2011 wurde dieses Teilurteil durch die I. Zivilkammer des Obergerichtes aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 110 = Urk. 118). Das Obergericht erwog, es sei unerheblich, ob das auf ein erbunwürdiges Verhalten zurückzuführende Testament wirksam sei. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB schütze gemäss Wortlaut, Zweck und Gesetzessystematik jede letztwillige Willensbildung, nicht nur die wirksame letztwillige Willensbildung. Die Vorinstanz habe daher zu prüfen, ob der Klägerin gegenüber der Erblasserin ein erbunwürdiges Verhalten im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorzuwerfen sei. Wenn dies der Fall sein sollte, wäre sie vom Erbgang ausgeschlossen (Urk. 110 S. 12). b) Aufgrund der vorgängig dieses Prozesses geführten Verfahren ging die Klägerin davon aus, dass der von den Erblassern abgeschlossene Ehevertrag ungültig sei, wie auch das von F._____ öffentlich beurkundete Testament vom 14. November 1983. Der von den Prozessparteien abgeschlossene Teilungsvertrag im Nachlass H._____ sei unverbindlich. Die letztwillige Verfügung von H._____ vom 14. November 1983 sei dagegen gültig. Darin habe der Erblasser für den Fall seines Ablebens vor der Ehefrau diese mit der Zuweisung der verfügbaren Quote und der lebenslänglichen Nutzniessung am Restnachlass meistbegünstigt. Seine Nachkommen habe er grundsätzlich und in jeder Hinsicht von der Ausgleichungspflicht befreit (Urk. 2 S. 3). Die beiden Nachlässe der Eltern der Prozessparteien sind bis heute nicht rechtskräftig geteilt; es wurde demnach auch keine definitive güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen (Urk. 2 S. 3). Das am 7. Dezember 2017 ergangene Urteil der Vorinstanz betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung/Erbteilung des Nachlasses von H._____ ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Urk. 484 in CP070001). Im Urteil wurde festgestellt, dass A._____ gegenüber dem Erblasser H._____ erbunwürdig sei. Die Erbteilung wur-

- 12 de daher ohne Berücksichtigung der Klägerin vorgenommen (Urk. 484 in CP070001). Am 16. Mai 1990 hatte der in der Zwischenzeit (tt.mm.2011; Urk. 126 S. 2 und Urk. 127) verstorbene C._____ am Bezirksgericht Zürich eine Erbteilungsklage bezüglich des Nachlasses von F._____ anhängig gemacht, mit dem vorgängigen Begehren, die öffentliche letztwillige Verfügung vom 14. November 1983 für ungültig erklären zu lassen (Urk. 3/10). Das Bezirksgericht Zürich kam nach durchgeführtem Beweisverfahren im Urteil vom 1. Dezember 1993 zum Schluss, dass F._____ zum Zeitpunkt der Errichtung des öffentlich beurkundeten Testaments nicht urteilsfähig gewesen sei, weshalb das angefochtene Testament ungültig sei. Es trete daher die gesetzliche Erbfolge ein (Urk. 3/10 S. 38 = Urk. 12/9). Im Rahmen dieses Urteils wurde auch die Frage eines allfälligen Irrtums von F._____ bei der Errichtung des Testaments eventualiter geprüft. Das Bezirksgericht kam damals zum Ergebnis, dass aufgrund des Beweisverfahrens die heutige Klägerin (in jenem Verfahren: Beklagte 2) den Gegenbeweis erbracht habe, dass sie an Multipler Sklerose leide. Mindestens zwei Ärzte hätten die Klägerin während Jahren unter diesen Vorgaben behandelt. Das Bezirksgericht hielt demgemäss fest, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Abfassung der letztwilligen Verfügung keinem bemerkenswerten Irrtum unterlegen sei (Urk. 3/10 S. 47). In der Folge stellte es daher den Nachlass fest und nahm dessen Teilung unter den drei Erben vor (Urk. 3/10 S. 47 ff.). Die Erbunwürdigkeit der heutigen Klägerin war nicht Gegenstand dieses Prozesses. Dieses Urteil erwuchs unbestrittenermassen nie in Rechtskraft (Urk. 1 S. 9; Urk. 15 S. 2). Ende 1994 hatte die Beklagte 2 (damals Klägerin) gegen die heutige Klägerin (damals Beklagte) eine Klage betreffend Herausgabe der Erbschaft ihres verstorbenen Vaters H._____ wegen Erbunwürdigkeit beim Bezirksgericht Zürich eingereicht. Zuvor war im Jahre 1990 bezüglich des Nachlasses von H._____ ein Erbteilungsvertrag zustande gekommen. Die Erbanteile der drei Nachkommen waren darin pauschal auf je Fr. 9'634.20 festgelegt und in der Folge ausbezahlt worden. Mit ihrer Klage forderte die heutige Beklagte 2 die Hälfte des Anteils von A._____ zufolge deren Erbunwürdigkeit (Urk. 3/17 S. 2). Mit Urteil vom 20. No-

- 13 vember 1996 des Bezirksgerichts Zürich wurde die Klage abgewiesen. Das Bezirksgericht ging davon aus, dass der Beklagten 2 (damalige Klägerin) der Beweis dafür, dass die Klägerin (damalige Beklagte) ihren Vater H._____ unter Vorspiegelung einer Erkrankung an Multipler Sklerose sowie durch massive Beeinflussung und durch Mitwirkung bei der Testamentserstellung dazu gebracht habe, am 14. November 1983 ein neues Testament zu errichten, in dem sie gegenüber ihren beiden Geschwistern bevorzugt wurde, misslungen sei. Die damalige Klägerin, heutige Beklagte 2, habe nicht dartun können, dass sie sich beim Abschluss des Teilungsvertrages in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Urk. 3/17 S. 20). Dieses Urteil ist offenbar am 20. November 1996 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 30 S. 7). b) Die Beklagte 2 erhebt im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der Abänderung des Testaments ihrer Mutter (der Erblasserin) F._____ gegenüber der Klägerin den Vorwurf, dass diese die demente Erblasserin mit Arglist dazu gebracht habe, ihre eigenhändige letztwillige Verfügung vom 6. November 1981 zu widerrufen und an deren Stelle am 14. November 1983 eine öffentliche letztwillige Verfügung zu errichten. Ebenso soll sie unrechtmässig ihren Vater (Erblasser) H._____ zu einer Neufassung seines Testamentes gebracht haben. In beiden letztwilligen Verfügungen der Eltern wurden die Beklagte 2 und ihr verstorbener Bruder auf den Pflichtteil gesetzt und die Klägerin auch als Erbin für die frei verfügbare Quote eingesetzt (Urk. 3/1). Wie bereits erwähnt, wurde die letztwillige Verfügung von F._____ jedoch zufolge Ungültigkeit als nichtig erklärt. Die Beklagte 2 wirft der Klägerin Folgendes vor (act. 15 S. 6/act. 117 S. 5): Die Klägerin soll sowohl gegenüber der Erblasserin als auch gegenüber dem beurkundenden Notar mit Nachdruck geltend gemacht haben, dass sie an Multipler Sklerose (MS) leide, weshalb etwas für sie vorgekehrt werden müsse. Die Klägerin habe den Erblasser, der die Übersicht verloren habe und deshalb leicht beeinflussbar gewesen sei, dazu gebracht, sich mit der Errichtung neuer letztwilliger Verfügungen zu befassen. Sie habe ihm hierfür eine Beratung durch ihre Freunde, einen Notar sowie die I._____ [Gesellschaft] aufgedrängt. Sie habe den Erblasser zur Vorbereitung der Testamente instruiert und angeleitet. Die Klägerin habe zwei Änderungsvorschläge für die Testamente der Eltern in Ich-Form des Erb-

- 14 lassers verfasst und den Notar glauben lassen, dass diese Papiere vom Erblasser verfasst worden seien. Die Klägerin habe die demente Erblasserin dem Notar so präsentiert, dass dieser die Demenz nicht bemerkt und arglos die öffentliche letztwillige Verfügung für die Erblasserin errichtet habe. Diese letztwillige Verfügung habe wörtlich mit dem von der Klägerin eingebrachten ersten Änderungsvorschlag für das Testament des Erblassers übereingestimmt. Die Klägerin habe die betagten und rechtsunkundigen Beurkundungszeugen dazu gebracht, gefälligkeitshalber die Urteilsfähigkeit der dementen Erblasserin zu bezeugen. c) Die Klägerin bestritt diese Darstellung. Hinsichtlich der MS-Erkrankung machte sie insbesondere geltend, dass die Frage der Erbunwürdigkeit bereits Gegenstand eines Erbteilungsprozesses im Nachlass der Erblasserin vor Bezirksgericht Zürich gewesen sei (Prozess-Nr. 01900936). Das Bezirksgericht Zürich habe sich in diesem Urteil vom 1. Dezember 1993 eingehend mit der Frage der Erbunwürdigkeit auseinandergesetzt und ein ausgedehntes Beweisverfahren über diese Frage durchgeführt. Dabei sei es zum Schluss gekommen, dass die Klägerin bei der Beurkundung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin und bis in die jüngste Zeit an Multipler Sklerose gelitten oder mindestens bis heute deswegen ärztlich behandelt worden sei (Urk. 11 S. 13; Urk. 30 S. 6 f.). Die Klägerin leitet daraus eine res iudicata-Wirkung ab (Urk. 56 S. 2). 2. Was den Prozessverlauf der diversen Verfahren seit Anhebung des Prozesses im Jahre 2007 anbelangt, kann auf deren zusammenfassende Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 356 S. 5 ff.). Mit Urteil vom1. Februar 2017 wies die Vorinstanz sowohl die Klage als auch die Widerklage ab, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 356 S. 125). Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Klägerin) wie auch die Beklagte 2, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan: Beklagte 2) rechtzeitig Berufung. Das von der Beklagten 2 angehobene Berufungsverfahren (LB170022) wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2017 erledigt, indem auf die Beru-

- 15 fung mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde (Urk. 366 im Verfahren LB170022). Auf die von der Beklagten 2 dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2017 nicht eingetreten (Urk. 369 im Verfahren LB170022). Die Berufungsschrift der Klägerin vom 3. April 2017 ging rechtzeitig am 10. April 2017 (Urk. 355) hierorts ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (Urk. 360) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 24'600.-- zu leisten. Dieser Vorschuss ging fristgemäss am 1. Juni 2017 bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 361). Am 11. August 2017 wurde den Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 362). Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte der Beklagte 1 mit, dass er als Prozessstandschafter für die Erben von H._____ sel. eingesetzt sei. Bei diesen handle es sich um die Klägerin und die Beklagte 2. Weil beide Erben im vorliegenden Berufungsverfahren beteiligt seien, unterwerfe er sich als Prozessstandschafter dem Prozessergebnis, unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens und anerkenne das Urteil des Obergerichtes, wie immer es auch ausfalle, als verbindlich (Urk. 363). Am 21. September 2017 ging die vom 20. September 2017 datierende Berufungsantwort der Beklagten 2 innert Frist hierorts ein; die Beklagte 2 erhob darin gleichzeitig auch Anschlussberufung (Urk. 364). Mit Schreiben vom 21. September 2017 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten 2 mit, dass die Eingabe der Beklagten 2 (Urk. 369) als gegenstandslos zu betrachten sei, weil er deren Inhalt noch rechtzeitig in die Berufungsantwort/Anschlussberufung habe einfügen können (Urk. 367). Am 3. Oktober 2017 wurde der Beklagten 2 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die angehobene Anschlussberufung in der Höhe von Fr. 24'600.-- angesetzt (Urk. 370). Die Beklagte 2 stellte in der Folge mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 den Antrag, die Frist zur Leistung dieses Vorschusses abzunehmen oder bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Berufung der Klägerin zu erstrecken; allenfalls sei der Kostenvorschuss zu reduzieren (Urk. 371). Diese Begehren wurden mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 abgewiesen und der Beklagten 2 erneut Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss

- 16 von Fr. 24'600.-- zu bezahlen (Urk. 372). Da dies in der Folge unterblieb, wurde auf die Anschlussberufung der Beklagten 2 mit Beschluss vom 22. November 2017 nicht eingetreten (Urk. 373). Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zu den von der Beklagten 2 neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen. Beiden Parteien wurde eine Frist anberaumt, um sich zur Eingabe des Beklagten 1 vom 16. August 2017 (Urk. 363) zu äussern. Die Klägerin ersuchte in der Folge um Abnahme der Frist zur Novenstellungnahme, da die Beklagte 2 inzwischen gegen den Nichteintretensbeschluss bezüglich der Anschlussberufung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe (Urk. 374). Diesem Begehren wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 entsprochen (Urk. 375). Unter dem Datum vom 19. Januar 2018 reichte die Klägerin neue Unterlagen ein (Urk. 376, 377 und 378/3+4). Mit Urteil vom 14. Februar 2018 trat das Bundesgericht auf die gegen den Beschluss vom 22. November 2017 (Nichteintreten auf Anschlussberufung) erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 373). Am 26. Februar 2018 wurde beiden Parteien je Frist angesetzt, um zu den neu geltend gemachten Behauptungen bzw. neu eingereichten Urkunden der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Urk. 380). Die entsprechende Eingabe der Klägerin datiert vom 16. April 2018 (Urk. 381); sie wurde der Gegenpartei sowie dem Beklagten 1 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 381 und 382). Mit Verfügung vom 27. April 2018, an die Parteien am 7. Mai 2018 versandt, wurde den Parteien angezeigt, dass kein weiterer Schriftenwechsel erfolgen und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde. Es wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 382). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Akten des Verfahrens CP070001 des Bezirksgerichts Horgen beigezogen werden (Urk. 385). Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, welche Akten des Verfahrens CP070001 als Kopien zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen wurden (Urk. 388). II. 1. Das vorliegende Verfahren wurde im Jahre 2007 bei der Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 1 und 2). Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zi-

- 17 vilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 1. Februar 2017 und wurde den Parteien am 2. März 2017 schriftlich eröffnet (Urk. 351/1-3). Somit ist für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden. Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die für ihr Verfahren massgeblichen Normen des bisherigen (kantonalen) Rechts richtig angewandt hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts findet nicht statt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; ZR 110 Nr. 6 E. 3; BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 2.2). 2. Die Berufung ist "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die Berufungsklägerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7.12.2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. Dieser muss bestimmt sein. Hat ein Berufungsantrag eine Geldzahlung zum Gegenstand, ist er nach ständiger Praxis zu beziffern, und zwar selbst dann, wenn der Entscheid darüber der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt. Das Erfordernis der Bezifferung gilt auch mit Bezug auf die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. BGer 1C_399/2012 vom 28.11.2012, E. 4.2.1 m.w.H.; 4A_352/2011 vom 5.8.2011, E. 2). Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung bzw. die ungenügend bestimmten Berufungsanträge nicht einzutreten, ohne dass der Berufungsklägerin eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre. Eine Ausnahme vom Nichteintreten besteht (mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus) ledig-

- 18 lich dann, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache genau verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag ihrer Meinung nach zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff. S. 618 ff.; BGer 5A_94/2013 vom 6.3.2013, E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2.12.2013, E. 3.2.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 13 ff., N 21; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 34 f.). In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungsschrift muss deshalb – im Gegensatz zur Klageschrift – regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem sind namentlich dann unzulässig bzw. nicht genügend, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss

- 19 sich die Berufungsklägerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Wenn die Berufungsklägerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, sollte sie auch zeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, muss die Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung explizit darauf hinweisen, dass (und wo) die entsprechenden Umstände bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N 37). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist – ebenfalls ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO – auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013, E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2). Die Begründungsanforderungen für die Berufungsantwort entsprechen denjenigen für die Berufung (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 7, BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Die Berufungsklägerin hat sich nach dem eben Ausgeführten aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und gibt mit ihren Beanstandungen den primären Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens vor. Im Gegensatz zum früheren zürcherischen Prozessrecht (vgl. § 269 ZPO/ZH) muss das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz auch nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids.

- 20 - 2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). III. 1.a) Vorab ist festzuhalten, dass sowohl die Berufung der Beklagten 2 als auch deren Anschlussberufung rechtskräftig erledigt sind. Es geht demnach im Folgenden einzig um die Berufung der Klägerin und darin primär um die Erb- bzw. Erbunwürdigkeit der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Beklagten 2 (Urk. 364 S. 6) spielt die Beurteilung der Erbunwürdigkeit im Verfahren CP070001 im vorliegenden Verfahren keine massgebliche Rolle. Zwar ist die Erbunwürdigkeit der Klägerin Thema in beiden Verfahren, doch ist sie in den beiden Verfahren, die unterschiedliche Erblasser betreffen, nicht zwingend gleich zu beantworten. Die in den beiden Verfahren erlassenen Beweisauflagebeschlüsse sind denn auch nicht in allen Punkten identisch (Vgl. Urk. 149 und Urk. 86A im Verfahren CP070001).

- 21 - Im Übrigen hat die Vorinstanz das Verfahren CP070001 inzwischen mit Urteil vom 7. Dezember 2017 entschieden. Darin wurde die Klägerin im Nachlass ihres am tt.mm.1984 verstorbenen Vaters, H._____, als erbunwürdig erklärt und der Nachlass geteilt. Der Erbenvertreter wurde angewiesen, der Klägerin (im vorliegenden Verfahren: Beklagte 2) 9/32, der Erbengemeinschaft des am tt.mm.2011 verstorbenen C._____ 9/32 und der Erbengemeinschaft der am tt.mm.1988 verstorbenen F._____ 7/16 auszubezahlen (Urk. 484 im Verfahren CP070001). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. b) Die Beklagte 2 stellte in ihrer Berufungsantwort vorab den prozessualen Antrag, wonach das Gericht von Amtes wegen vorfrageweise die Parteistellung des Beklagten 1 zu prüfen und aus Gründen der Prozessökonomie hiezu einen Vorentscheid zu treffen habe (Urk. 364 S. 3). Auf diesen Antrag kann aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden: Vorab ist festzuhalten, dass der Antrag zu wenig bestimmt ist. Es ist nicht klar, was mit diesem Antrag bezweckt werden soll, z.B. ob die Beklagte 2 dem Prozessstandschafter die Parteistellung absprechen will. Weil der Antrag im Rahmen der Berufungsantwort zudem auch nicht begründet wird, kann der mangelhafte Antrag auch nicht im Zusammenhang mit der Begründung interpretiert werden. Da zudem - wie erwähnt auf die Anschlussberufung nicht eingetreten wurde, können die Ausführungen in der Anschlussberufungsschrift im Zusammenhang mit der Parteistellung des Beklagten 1 im Rahmen der Berufung auch nicht berücksichtigt werden. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte 2 überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an diesem Antrag haben sollte. Vor Vorinstanz hatte die Beklagte 2 selbst geltend gemacht, dass der Erbenvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, im eigenen Namen im Prozess (sog. Prozessstandschafter) auftrete, und verlangt, dass er dementsprechend ins Rubrum aufzunehmen sei (Urk. 212 S. 3). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2014 wurde diesem Begehren in Dispositivziffer 1 entsprochen (Urk. 217 S. 8). Diese Verfügung wurde mit Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 10. März 2014 bestätigt (Urk. 224). Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beklagte 1 stets in diesem Sinne von den Parteien und den Gerichten (Bezirks- und Obergericht) in den Rechtsschriften bzw. im Rubrum aufgeführt. Wenn die Beklagte 2 nun plötzlich der Meinung sein sollte, dass dieser Um-

- 22 stand falsch bzw. zu ändern sei, hätte sie, wie erwähnt, mindestens erläutern und begründen müssen, inwiefern sie ein diesbezügliches Interesse habe, nachdem sie vorher offenbar explizit über Jahre anderer Meinung war. Unter dem Aspekt von Treu und Glauben im Prozess erscheint ihr widersprüchliches Verhalten zumindest problematisch. Auf den Antrag ist jedenfalls mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Dispositiv muss dies nicht explizit festgehalten werden. 2. Thema im vorinstanzlichen Prozess ist wie erwähnt primär die Erbwürdigkeit bzw. Erbunwürdigkeit der Klägerin. Die Beklagte 2 erhob gegenüber ihrer Schwester, der Klägerin, den Vorwurf, dass sie die demente Erblasserin, ihre gemeinsame Mutter, mit Arglist dazu gebracht habe, ihre eigenhändige letztwillige Verfügung vom 14. November 1981 zu widerrufen und an deren Stelle eine öffentliche letztwillige Verfügung vom 14. November 1983 zu errichten. Zudem habe die Klägerin bewusst falsche Angaben über die ihr von den Erblassern gewährten Darlehen gemacht und sich damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin sich in unredlicher Weise in die Erbschaftsangelegenheiten der Erblasserin eingemischt habe. Beide Erblasser hätten sich über den Gesundheitszustand der Klägerin in einem Irrtum befunden, als sie ihre Testamente von 1981 im Jahre 1983 zu Gunsten der Klägerin abänderten. Die Klägerin habe es unterlassen, ihre Eltern darüber aufzuklären, dass eine erbrechtliche Bevorzugung aufgrund ihrer MS-Erkrankung nicht erforderlich sei, da die Erkrankung – soweit sie überhaupt bestehe –g einen sehr milden Verlauf genommen habe. Zudem habe die Klägerin die Erblasser getäuscht, indem sie in den von ihr für die Erblasser verfassten Notizen bewusst einen tieferen Darlehensbetrag zu ihren Gunsten festgehalten habe. Das Verhalten der Klägerin sei aufgrund der gesamten Umstände als unredlich und unmoralisch und damit als Erbschleicherei zu qualifizieren. Die Klägerin sei im Hinblick auf eine Abänderung des Testaments durch die Erblasserin heimtückisch vorgegangen, indem sie in den als Basis für die Abänderung dienenden Dokumenten zu ihren Gunsten eine falsche Darlehenssumme festgehalten habe. Sie habe es auch unterlassen, die Erblasserin über die ausserordentlich milde

- 23 verlaufende MS-Erkrankung zu orientieren. Die Erbunwürdigkeit der Klägerin sei daher zu bejahen (Urk. 356 S. 107 ff.). Die Klage wurde daher abgewiesen. 3.a) Die Klägerin kritisierte in ihrer Berufungsbegründung generell die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung als willkürlich. Es sei nicht zulässig, dass die Vorinstanz vom Regelbeweismass abweiche, nur weil die beweisverpflichtete Partei über keine Beweismittel verfüge. Das Fehlen von Beweismitteln führe nicht zu einer Beweiserleichterung (Urk. 355 S. 6). Auf die in diesem Zusammenhang von der Klägerin einzeln vorgebrachten Rügen ist nachfolgend bei der Behandlung der diversen Themenkomplexe einzugehen. b) Im modernen Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das Gericht, welcher nun auch in Art. 157 ZPO ausdrücklich verankert ist. Freie Beweiswürdigung heisst, dass das Gericht nach Abnahme der erforderlichen Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht. Glaubwürdigkeit, klare Aussage, Widersprüche etc. bilden Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung etwa einer Zeugenaussage durch das Gericht (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2013, § 18 N 31 f.). Die freie Beweiswürdigung mündet in eine subjektive, allerdings auf die objektive Wahrheit als Beweisziel gerichtete Überzeugung des Gerichts. Sie bestimmt das Beweisergebnis verbindlich, wenn sie mit den Natur- und Denkgesetzen sowie den durchgesetzten Erfahrungssätzen zu vereinbaren ist. Den Kontrollmassstab legt nicht Art. 8 ZGB, sondern letztlich das Willkürverbot fest (BK-Walter, N 122 zu Art. 8 ZGB). Das Beweismass regelt den Grad der Sicherheit, mit welchem die tatbestandsmässigen Tatsachen nachgewiesen werden müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Es bestimmt die Anforderungen an die Intensität des Beweises und steht in engem Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, ist begrifflich aber von ihr abzusetzen. Vorerst wird in der Beweiswürdigung geprüft, ob der Beweis erbracht ist. Im Anschluss daran regelt das Beweismass, wann der Beweis gelungen ist. Die Beweiswürdigung ist die qualitative Bewertung der erhobenen Beweise im Einzelfall, das Beweismass die normative Stufe, welche das

- 24 - Gericht in der konkreten Beweiswürdigung erklimmen muss, um vom non liquet zum Beweis zu gelangen (BK-Walter, N 126 zu Art. 8 ZGB). Vorliegend gilt das Regelbeweismass, also der volle, strenge und sichere oder strikte Beweis muss gelingen. Er ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Jeder Hauptbeweis muss im Zivilprozess als Regelbeweis erbracht werden, sofern nicht Gesetz oder gesetzmässiges Richterrecht anderes anordnet. Das Vorliegen der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK-Walter, N 134 zu Art. 8 ZGB; Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 157 N 60 ff.; BGE 130 III 113; BGE 130 III 321 E. 3.2.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die nicht beweisbelastete Gegenpartei ausnahmsweise nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, wenn sich die beweisbelastete Partei in einer Situation der Beweisnot befindet und die Gegenpartei näher an den zu beweisenden Tatsachen ist. Die Mitwirkungspflicht des Beweisgegners im Beweisverfahren ist Ausfluss des für alle Parteien geltenden Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (BGE 115 II 1 E. 4; BGer 4P.196/2005 vom 10. Februar 2006; Göksu, DIKE- Komm-ZPO, Art. 52 N 24 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 136 N 21 F.). Blosse faktische Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall vermögen dagegen nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Eine Beweisnot liegt nicht in der "Natur der Sache", wenn eine Tatsache, die typischerweise dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen (BGE 130 III 321 E. 3.2.). Allein der Umstand, dass vorliegend Beweisschwierigkeiten bestehen, weil Vorgänge teilweise vor über 30 Jahren stattfanden, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Herabsetzung des Regelbeweismasses auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht rechtfertigen. Die Vorinstanz begründete diese Annahme denn auch nicht näher (Urk. 356 S. 25). Insoweit ist die Kritik der Klägerin berechtigt (Urk. 355 S. 4 ff.). 4.a) Die Vorinstanz stellte fest, dass zwischen den Parteien unbestritten sei, dass das öffentlich beurkundete Testament der Erblasserin F._____ vom 14. No-

- 25 vember 1983 zufolge Verfügungsunfähigkeit der Erblasserin für ungültig erklärt wurde (Urk. 356 S. 25). Die Klägerin bestritt jedoch, dass sie bei der Errichtung des öffentlich beurkundeten Testaments am 14. November 1983 von der Urteilsunfähigkeit der Erblasserin gewusst habe (Urk. 30 S. 10). Die Vorinstanz führte zu dieser Thematik ein Beweisverfahren durch; die Beweislast auferlegte sie der Beklagten 2 (Urk. 149 S. 9). Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin den Geisteszustand der Erblasserin zum fraglichen Zeitpunkt gekannt habe. Zumindest habe sie gewusst, dass die Erblasserin geistig sehr geschwächt, wenn nicht sogar in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Erblasserin nach aussen deutlich wahrnehmbar stark in ihrer Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei, was die Klägerin habe bemerken müssen. Ob die Erblasserin tatsächlich dement im medizinischen Sinn gewesen sei, könne indessen aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden (Urk. 356 S. 34). Diese Ausführungen der Vorinstanz wurden im Berufungsverfahren von der Klägerin nicht gerügt. Sie machte weder geltend, die Vorinstanz habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, noch sie sei zu einem falschen Beweisergebnis gelangt. Die Klägerin machte in ihrer Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen zu diesen Erwägungen der Vorinstanz. Da die Beweiswürdigung der Vorinstanz aus Sicht der Berufungsinstanz zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt, ist somit von diesem Sachverhalt, wonach die Klägerin im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 14. November 1983 gewusst habe, dass die Erblasserin geistig sehr geschwächt, wenn nicht sogar in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, auszugehen. b) Im Weiteren ist aufgrund des von der Vorinstanz durchgeführten Beweisverfahrens auch davon auszugehen, dass der Erblasser im Herbst 1983 gesundheitlich angeschlagen und zumindest teilweise pflegebedürftig war. Die Vorinstanz schloss aus diesem Umstand, dass der Erblasser in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt und beeinflussbar gewesen sei. Insbesondere ihm vorgelegte Papiere und Urkunden habe er nicht im Detail hinterfragt (Urk. 356 S. 39). Diese Feststellungen der Vorinstanz wurden von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gerügt. Sie unterliess es, diese Erwägungen der Vorinstanz überhaupt zu

- 26 thematisieren. Da die Beweiswürdigung und die daraus von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen als zutreffend erscheinen, erübrigen sich weitere Bemerkungen. Es ist in der Folge von diesem von der Vorinstanz bezüglich des Gesundheitszustandes des Erblassers festgestellten Sachverhalt auszugehen. 5.a) Wie bereits erwähnt, hatte die Beklagte 2 sich stets auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe nie an der von ihr behaupteten MS-Erkrankung gelitten. Vielmehr habe sie diese Erkrankung, welche im Sommer 1962 vorübergehend vermutet worden sei, gegenüber der Beklagten 2 und insbesondere dem Erblasser vorgetäuscht (Urk. 15 S. 4 und S. 11; Urk. 117 S. 4 und 12). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die ursprünglich im Jahre 1962 gestellte Diagnose betreffend diese Erkrankung wenig nachvollziehbar sei. Mehreren Ärzten sei es nicht möglich gewesen, die für eine MS-Erkrankung charakteristischen Symptome gestützt auf objektive Untersuchungen zu bestätigen. Vielmehr würden deren Aussagen oft auf den subjektiven Angaben der Klägerin beruhen. Erst in den 1990er und 2000er Jahren seien die untersuchenden Ärzte zum Ergebnis gelangt, dass die Untersuchungsbefunde zu einer MS-Erkrankung passen würden. Allerdings hätten auch diese Ärzte Vorbehalte anbringen müssen, dass die Symptome auch andere Ursachen haben könnten (Urk. 356 S. 58). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass Einiges gegen die von der Klägerin behauptete MS- Erkrankung spreche. Es erscheine daher fraglich, ob die Klägerin tatsächlich an MS erkrankt sei. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, sei anzunehmen, dass die Klägerin an einer ausserordentlich milden Form von MS und seit 1962 allerhöchstens an leichten Beschwerden der Krankheit leide (Urk. 356 S. 58). Es sei unbestritten, dass die Erblasserin in ihrem am 6. November 1981 verfassten Testament alle drei Kinder gleich behandelt habe und offenbar aufgrund des ausserordentlich milden Verlaufs der MS-Erkrankung für sie in jenem Zeitpunkt keine Gründe für eine bevorzugte Behandlung der Klägerin bestanden hätten (Urk. 356 S. 58). Wie schon erwähnt, kritisierte die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung als willkürlich. Die Klägerin rügte insbesondere die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit

- 27 der Thematik der von ihr behaupteten MS-Erkrankung (Urk. 355 S. 8 ff.). Sie vertrat die Ansicht, dass sich die Folgerung der Vorinstanz, wonach die MS- Erkrankung in einzelnen Arztberichten "zumindest ansatzweise" bejaht werde, unhaltbar sei. Die Erkrankung sei in mehreren Arztberichten klar bejaht worden. Ein Bericht stamme zudem von einem Neurologen, Dr. J._____, der neben eigenen Untersuchungen auch auf eine aktuelle MRI-Untersuchung abgestellt habe. Er habe festgehalten, dass an der MS-Diagnose ernsthaft nicht zu zweifeln sei (Urk. 355 S. 14). Dass die Vorinstanz in Anbetracht aller geschilderten Beschwerden von nur "minimalen Beschwerden" spreche, lasse sich mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach pflichtgemässen Ermessen nicht vereinbaren (Urk. 355 S. 18). Die Vorinstanz hätte bei korrekter Vorgehensweise feststellen müssen, dass der Beklagten 2 der Beweis dafür, dass die Klägerin bis 1983 nicht an MS gelitten und diese lediglich vorgetäuscht habe, misslungen sei (Beweissatz 11). Zweitens hätte die Vorinstanz auch feststellen müssen, dass der Beklagten 2 der Beweis dafür, dass bis Ende 1983 kein Arzt MS-Symptome diagnostiziert habe, ebenfalls misslungen sei (Beweissatz 12). Die Vorinstanz hätte nicht von sich aus einen anderen Sachverhalt feststellen dürfen, als er von der Beklagten 2 behauptet worden sei. Sie hätte somit nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin, wenn überhaupt, an einer MS mit lediglich mildem Verlauf gelitten habe (Urk. 355 S. 37). Dies sei geradezu anmassend (Urk. 355 S. 45). b) Der Beklagten 2 wurde von der Vorinstanz der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Klägerin bis Ende 1983 nicht an der von ihr behaupteten Erkrankung Multiple Sklerose gelitten, sondern diese lediglich vorgetäuscht habe (Hauptbeweis Ziffer 11; Urk. 149 S. 6). Zudem wurde sie dafür beweispflichtig erklärt, dass bis Ende 1983 kein Arzt Symptome der behaupteten Erkrankung Multiple Sklerose bei der Klägerin diagnostizierte, insbesondere keine Erblindungen oder Lähmungen (Hauptbeweise Ziffer 12; Urk. 149 S. 6). Die Beklagte 2 offerierte zum Beweissatz 11 die Urk. 5/3 und 64/8 sowie die Zeugenaussage von Dr. K._____ und die Parteibefragung der Klägerin (Urk. 243 S. 9 f.), wobei alle diese Beweismittel im Verfahren CP070001 produziert wurden. Zu Beweissatz 12 berief sich die Beklagte 2 auf die Urkunden 5/3, 64/7-8, 82/2 und 99/1-13 sowie auf die Zeugenaussage von Dr. K._____ und die Parteibefragung der Klägerin (Urk. 243

- 28 - S. 10), wobei sämtliche dieser Beweismittel ebenfalls aus dem Verfahren CP070001 stammen. Vorab ist noch zu bemerken, dass aufgrund des Beweisauflagebeschlusses vorab der Zeitraum bis Ende 1983 relevant ist. aa) Dr. L._____ von der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals St. Gallen hielt in seinem Schreiben vom 10. September 1962 an Professor M._____, … [Funktion] der Neurochirurgischen Universitätsklinik des Kantonsspitals Zürich fest, dass die Klägerin seit dem 31. August 1962 bei ihnen hospitalisiert sei und die Diagnose auf Multiple Sklerose laute. Am 6. August 1962 sei eine Visusstörung links aufgetreten, weshalb die Klägerin an Prof. N._____, … [Funktion] der Augenklinik, überwiesen worden sei. Dr. L._____ stellte an der rechten Fusssohle und über dem rechten Fussrücken eine deutlich herabgesetzte Berührungsempfindung fest. Der Strichgang sei unsicher gewesen. Am 29. August 1962 sei der neurologische Befund im Wesentlichen unverändert gewesen, es habe jedoch eine Zunahme der Sensibilitätsstörung an beiden Beinen festgestellt werden können. Bei der Hospitalisation am 31. August 1962 habe man pathologische neurologische Symptome gefunden, nämlich eine diskrete Ablassung der linken Papille, eine Lidptose links, einen deutlichen Intentionstremor, links mehr als rechts, eine Ataxic besonders beim Finger-Finger-Versuch. Die Berührungs-, Schmerz- und Temperaturempfindung sei an den Beinen beidseitig nach unten zunehmend gestört. Die Vibrationsempfindung sei aufgehoben (Urk. 5/3/B in CP070001). In seinem Schreiben vom 26. September 1962 an Prof. N._____ hielt Dr. O._____ von der Medizinischen Klinik des Kantonsspitals St. Gallen fest, dass neurologisch keine pathologischen (d.h. krankhaften) Zeichen mehr festzustellen seien, dass jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit eine MS-Erkrankung vorliege (Urk. 5/3/C in CP070001). Im Schreiben an die P._____ [Krankenkasse] vom 22. Oktober 1962 ersuchte Dr. O._____ im Auftrag von H._____ die Krankenkasse um Kostengutsprache für den Klinikaufenthalt der Klägerin vom 31. August bis 22. September 1962 zufolge Abklärung eines unklaren neurologischen Syndroms (Urk. 5/3/D in CP070001). Da Dr. O._____ in diesem Schreiben nicht explizit von einer MS- Erkrankung sprach, schloss die Vorinstanz daraus, dass er an der ursprünglich vermuteten Diagnose einer MS-Erkrankung nicht mehr festgehalten habe (Urk. 356 S. 45). Dieser Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden; es

- 29 handelt sich dabei um eine blosse Vermutung der Vorinstanz. Es scheint ohne Weiteres plausibel, dass der Arzt den nach seiner eigenen, am 26. September 1962 geäusserten, Auffassung bestehenden Befund, wonach mit grosser Wahrscheinlichkeit eine MS-Erkrankung bei der Klägerin vorliege, gegenüber der Krankenkasse nicht offenlegen wollte und wohl auch nicht musste. Dieses Schreiben vermag den dringenden Verdacht auf das Bestehen einer MS-Erkrankung der Klägerin nach damaliger ärztlicher Beurteilung jedenfalls nicht zu entkräften. Auch den weiteren Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin bejahte im Rahmen der persönlichen Befragung vor Vorinstanz lediglich, dass sie bei ihrem Austritt aus dem Kantonsspital St. Gallen keine relevanten Beschwerden mehr gehabt habe. Auf entsprechende Frage gab sie jedoch an, noch unter Lähmungserscheinungen gelitten zu haben, die sie in der Folge bei Dr. Q._____ und mittels Medikamenten habe behandeln lassen. Sie habe bei ihrem Austritt nicht frei gehen können (Protokoll S. 62 in CP070001). Zwar ist es zutreffend, dass diese Ausführungen, welche zugunsten der Klägerin lauten, keinen Beweis dafür bilden (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH), dass die Klägerin beim Spitalaustritt noch Lähmungserscheinungen aufwies, doch ist dies unerheblich, da der Klägerin der entsprechende Beweis nicht oblag, sondern der Beklagten 2. Sie hatte die persönliche Befragung der Klägerin als Beweismittel angeboten (Urk. 243 S. 10). Die zitierte Protokollstelle bestätigt die Version der Beklagten 2 jedenfalls nicht. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass sich aus dem Austrittsbericht des Spitals vom 26. September 1962 auch nicht ergibt, dass die Klägerin symptomfrei aus dem Spital entlassen wurde. Es wurde nämlich explizit erwähnt, dass der rechte Radiusperiostreflex etwas lebhafter war als links, rechts habe sich ausserdem ein deutlicher Fussklonus befunden. Im Übrigen hätten keine pathologischen Zeichen mehr festgestellt werden können (Urk. 5/3/C in CP070001). Die im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebene Darstellung der Aussagen der Klägerin bezüglich der Behandlung ihrer Restbeschwerden kann ebenfalls nicht zu ihren Lasten und nicht zugunsten der Beklagten 2 verwendet werden (Urk. 356 S. 45). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte damals - mindestens mit grosser Wahrscheinlichkeit - von einer MS-Erkrankung der Klägerin ausgingen.

- 30 - Auch steht fest, dass die Klägerin unter Symptomen, welche von einer MS- Erkrankung herrühren konnten, litt. Es waren Visusstörungen festgestellt worden wie auch deutlich herabgesetzte Berührungsempfindungen. Der Strichgang war unsicher. Am 29. August 1962 war der neurologische Befund im Wesentlichen unverändert, es wurde jedoch eine Zunahme der Sensibilitätsstörung an beiden Beinen festgestellt. Bei der Hospitalisation am 31. August 1962 fand man pathologische neurologische Symptome, nämlich eine diskrete Ablassung der linken Papille, eine Lidptose links, einen deutlichen Intentionstremor, links mehr als rechts, eine Ataxic besonders beim Finger-Finger-Versuch. Die Berührungs-, Schmerz- und Temperaturempfindungen waren an den Beinen beidseitig nach unten zunehmend gestört. Die Vibrationsempfindung war aufgehoben. Demgemäss konnte die Beklagte 2 mit diesen Urkunden nicht beweisen, dass die Klägerin keine Symptome von MS aufgewiesen habe. Ob diese Visusstörung tatsächlich eine (vorübergehende) Erblindung war und es sich bei den Beeinträchtigungen im Berührungs- und Sensibilitätsbereich um wahrgenommene Lähmungen handelte, kann offen bleiben. Jedenfalls waren neurologische Ausfälle festzustellen. Es ist unbestritten, dass der Klägerin diese Diagnose vorerst von den Eltern und Ärzten verschwiegen wurde und sie erst ungefähr 1973 von dieser Erkrankung, vermutlich durch Dr. R._____, Kenntnis erhielt (Protokoll S. 28 in CP070001; Urk. 356 S. 56; Urk. 5/3/Z S. 7 in CP070001). Die Klägerin machte geltend, dass ihr diese Diagnose eröffnet worden sei, als sie 1972 habe heiraten wollen (Urk. 5/3/Z S. 7 in CP070001). Aufgrund dieses Umstandes erscheint es unwahrscheinlich, dass die Klägerin bis zu jenem Zeitpunkt eine MS-Erkrankung vortäuschen wollte. Es wurde jedenfalls nicht behauptet, dass sie ohne konkrete Anhaltspunkte, allein aufgrund ihrer Fantasie, auf eine solche Idee gekommen wäre. Sie wusste damals nichts von einer solchen Diagnose. Dagegen wussten ihre Eltern darüber Bescheid und gingen offenbar damals vom Vorliegen dieser Krankheit aus. Eine Täuschung wäre somit gar nicht möglich gewesen. In ihrem eigenen Bericht vom 27. Juni 1969 (Urk. 5/3/H in CP070001; vgl. auch Urk. 5/3/Ja und Jb vom 22. Juli 1969 bzw. 23. Juli 1969) betreffend ihren Unfall vom 15. Dezember 1959 erwähnte die Klägerin zwar Symptome, welche von einer MS-

- 31 - Erkrankung herrühren könnten, subsumierte sie aber nicht darunter, sondern sprach von einer Sehnerventzündung mit vorübergehender teilweiser Erblindung. Daran habe sich eine sog. Polyneuritis mit Lähmungserscheinungen angeschlossen. An dieser Nervenentzündung leide sie seither und sollte jede Woche den Arzt konsultieren. Grössere Anstrengungen, auch geistige, würden zu Rückfällen führen (Sehschwierigkeiten, Gehbehinderung). Soweit ersichtlich, liess sich die Klägerin in dieser Zeitspanne immer wegen Beschwerden im Zusammenhang mit dem am 15. Dezember 1959 erlittenen Turnunfall, bei dem sie eine Verletzung des rechten Handgelenks erlitten hatte, untersuchen. In diesem Zusammenhang hielt Dr. S._____ in seinem Schreiben vom 24. Juli 1967 fest, dass eine sehr auffällige Diskrepanz zwischen dem Beschwerdebild und dem minimen objektiven Befund bestehe. Es seien erhebliche psychische Überlagerungen anzunehmen, welche sich aus dem Unfallgeschehen und der nachfolgenden Behandlung entwickelt hätten. Die Beschwerden seien nicht als unfallfremde Faktoren zu werten (Urk. 5/3/G in CP070001). Prof. T._____ untersuchte die Klägerin offenbar ebenfalls im Zusammenhang mit dem von ihr erlittenen Turnunfall. Prof. T._____ war beauftragt worden, in diesem Kontext die Möglichkeit eines unfallfremden neurologischen Leidens abzuklären. Prof. T._____ ging in seinem Bericht vom 16. September 1969 davon aus, dass 1962 bei der Klägerin eine Neuromyelitis optica vorhanden gewesen sei. Die später aufgetretenen Beschwerden würden für eine rezidivierende Entzündung bzw. Demyelinisation des Nervensystems sprechen. Er wolle jedoch keine Diagnose formulieren, weil strenggenommen Beweise fehlten, dass sich tatsächlich Krankheitsschübe abgespielt hätten. Die damaligen Akten seien nicht mehr auffindbar. Heute jedenfalls bestünden keine Hinweise auf ein unfallfremdes Nervenleiden (Urk. 5/3/K in CP070001). Dieser Arztbericht vermag den Beweis dafür, dass die Klägerin eine MS- Erkrankung vorgetäuscht habe, nicht zu erbringen. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, dass eine solche Erkrankung tatsächlich nicht vorlag. Im Vordergrund der Untersuchungen von Prof. T._____ stand die Frage des Zusammenhangs der Handgelenksverletzung mit einer allenfalls unfallbedingten Schädigung des Nervensystems. Die Klägerin selbst wusste damals noch nicht, dass überhaupt einmal eine solche Diagnose gestellt worden war und konnte dem Arzt daher auch

- 32 nichts solches berichten. Zudem fehlten gemäss den Angaben von Prof. T._____ die früheren ärztlichen Unterlagen, weshalb er wohl keine Kenntnis der damaligen Feststellungen haben konnte. Aus dem Attest geht nicht hervor, dass Prof. T._____ die Klägerin spezifisch auf MS abgeklärt hätte. Es wurde offenbar keine Liquoruntersuchung vorgenommen und kein EEG durchgeführt. Der Beweis, wonach die Klägerin eine solche Erkrankung vorgetäuscht habe, kann mit diesem Arztbericht daher nicht erbracht werden kann. bb) In der Folge wurde die Klägerin im Jahre 1973 von ihrem Hausarzt Dr. U._____ an Dr. R._____, Spezialarzt FMH für Neurologie, überwiesen, wobei es offenbar auch um die Frage ging, ob der Klägerin zufolge Vorliegens einer allfälligen MS-Erkrankung von einer Schwangerschaft abgeraten werden sollte. Wie oben erwähnt, machte die Klägerin geltend, dass sie in diesem Zusammenhang zum ersten Mal von der MS-Diagnose in Kenntnis gesetzt worden sei (vgl. Urk. 5/3/Z S. 7 in CP070001). Dr. R._____ kam in seinem Bericht vom 4. Oktober 1973 zum Schluss, dass die neurologischen Befunde der Klägerin durchwegs normal seien. Zweifellos liessen sich die anamnestischen Angaben jedoch am besten im Rahmen einer demyelinisierenden Erkrankung im Sinne einer Multiplen Sklerose erklären. Ein völlig normaler Neurostatus mehr als 10 Jahre nach den ersten Symptomen einer MS-Erkrankung wäre sehr ungewöhnlich, obwohl bei einer MS-Erkrankung lange symptom- und beschwerdefreie Intervalle vorkommen könnten, wie auch eine "geheilte" Multiple Sklerose. Neben der Möglichkeit, dass ein derart benigner Krankheitsverlauf vorliege, sei auch in Erwägung zu ziehen, dass 1962 ein parainfektiöses neurologisches Syndrom vorgelegen haben könnte. Allerdings wären damit die Sehstörungen aus dem Jahre 1968 nicht erklärt. Trotz der Möglichkeit durchgemachter Manifestationen einer Multiplen Sklerose scheine in diesem Falle ein "Verbot" von Schwangerschaften hart. Er werde sich nochmals mit der Patientin besprechen und ihr die Risiken "auseinandersetzen" (Urk. 5/3/P in CP070001). Aufgrund dieses Arztberichts wurde somit nicht abschliessend festgestellt, dass die Klägerin nicht an MS erkrankt war, sondern die Möglichkeit des Bestehens dieser Krankheit offengelassen. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an musste die Klägerin davon ausgehen, dass sie möglicherweise an Multipler Sklerose erkrankt sei.

- 33 cc) Mit Schreiben vom 6. September 1979 wurde die Klägerin vom Strassenverkehrsamt der Stadt Zürich aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, welches über ihren allgemeinen Gesundheitszustand, insbesondere aber über die Multiple Sklerose Auskunft gebe (Urk. 5/3/R in CP070001). In seinem Schreiben an die Verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle vom 21. September 1979 erklärte der damalige Hausarzt (Prot. S. 55 in CP070001) der Klägerin, Dr. V._____, dass er wegen der MS-Diagnose Nachforschungen angestellt und ein Gutachten von Prof. R._____ gefunden habe, worin dieser die Diagnose angezweifelt habe, da die Klägerin nach einer gründlichen neurologischen Untersuchung keine MS- Anzeichen gezeigt habe. Seit 1973 seien auch keine Symptome aufgetreten. Die Klägerin sei voll arbeits- und leistungsfähig. Er sei der Meinung, dass man die Diagnose MS aus der Krankengeschichte der Klägerin streichen sollte (Urk. 5/3/R in CP070001). Nur vier Jahre zuvor, am 23. Dezember 1975, hatte derselbe Arzt in einem Schreiben an das kantonale Steueramt erklärt, dass bei der Klägerin seit 1962 die Diagnose einer Multiplen Sklerose bestehe. Diese chronische Erkrankung bedürfe regelmässiger Kontrollen; die Klägerin sollte daher steuerlich entlastet werden (Urk. 99/2 in CP07001). Auf diesen Widerspruch hingewiesen, meinte die Klägerin in der persönlichen Befragung, dass Dr. V._____ mit der Bemerkung, dass die Diagnose MS aus ihrer Krankengeschichte zu streichen sei, habe erreichen wollen, dass sie nicht jedes Jahr hätte Abklärungen machen müssen (Prot. S. 55 in CP070001). Bezüglich der Würdigung dieser sich widersprechenden Angaben ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 356 S. 48 f.), welche von der Klägerin nicht explizit kritisiert wurden. Da die beiden Schreiben widersprüchlich sind, vermögen sie den fraglichen Beweis nicht zu erbringen. Es bleibt offen, ob es sich bei dem Schreiben von Dr. V._____ an das Strassenverkehrsamt um eine Gefälligkeitsbestätigung handelte. In der von Dr. V._____ über die Klägerin erstellten Krankenakte befinden sich Eintragungen, welche Hinweise auf eine bestehende MS-Erkrankung geben. Im Sommer 1979 hielt der Arzt fest, dass die Klägerin Ausfälle beim Sehen gehabt habe, ohne dass es zu einer Zentralblindheit gekommen sei. Mit Vitamin B- Behandlung sei der Zustand wieder besser geworden. Unter dem Datum des 17. März 1983 stellte er fest, dass beide Beine gefühllos und schwer gewesen

- 34 seien. Zudem habe die Klägerin seit einer Woche ein Ziehen in den Armen beklagt und gehe seit drei Jahren allgemein langsamer. Diese Befunde ordnete er offenbar einer MS-Erkrankung zu (Urk. 99/4 in CP070001). Aus dieser Krankengeschichte ergibt sich, dass Dr. V._____ eine MS-Erkrankung der Klägerin als mögliche Ursache für die genannten Störungen für wahrscheinlich hielt. Dafür bestanden demgemäss objektive Hinweise. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass er diese Problematik nicht auch mit der Klägerin besprach. In diesem Sinne erscheint es plausibel, dass die Klägerin zu jenem Zeitpunkt weiterhin davon ausgehen musste, dass sie (möglicherweise) an dieser Krankheit litt. Wenn sie aber subjektiv von diesem Umstand ausgehen durfte bzw. musste, kann nicht gesagt werden, dass sie diese Krankheit gegenüber Dritten allenfalls nur vortäuschte. Die von Dr. V._____ geführte Krankenakte vermag diesen Beweis jedenfalls nicht zu erbringen. Auch steht fest, dass die Klägerin damals starke Sehstörungen im Sinne von Ausfällen beim Sehen hatte, auch wenn keine Zentralblindheit erfolgte. Zudem waren auch beide Beine gefühllos, was die Klägerin möglicherweise laienhaft als Lähmung bezeichnete. In diesem Sinne ist als bewiesen zu erachten, dass bei der Klägerin vor 1983 wiederholt Symptome von Multipler Sklerose im Sinne des Hauptbeweises 12 auftraten. dd) Der Nachfolger von Dr. V._____, Dr. W._____, bestätigte in einem ärztlichen Zeugnis vom 30. April 1990, dass gemäss Akten seines verstorbenen Vorgängers Dr. V._____ die Klägerin ab 11. Januar 1975 bis 19. März 1983 von diesem unter der seit 1962 bekannten Diagnose einer Multiplen Sklerose behandelt worden sei (Urk. 5/3/X [Rückseite] in CP070001). Dr. W._____ wurde als Zeuge zur Krankenakte seines Vorgängers betreffend die Klägerin befragt. Dr. W._____ erklärte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 28. September 1993 (Prozess Nr. 01900936) auf die Frage, ob es richtig sei, dass bis zum Zeitpunkt des Gutachtens an das Strassenverkehrsamt, nämlich bis 21. September 1979, bei keiner Untersuchung der Klägerin die von ihr behauptete MS bestätigt worden sei, dass er widersprechen müsse. Die Sehstörungen seien offenbar weitergegangen. Sehstörungen seien ein Hauptdiagnostikum für MS. Sehstörungen würden zwar nicht nur bei dieser Krankheit auftreten. Im Zusammenhang mit der Notiz vom Dezember 1978 sei aber eine Verbindung zur Diagnose MS gezogen worden. Auf die

- 35 - Frage, ob seit Erstellung des Gutachtens an das Strassenverkehrsamt im September 1979 irgendwelche Befunde vorlägen, welche die Diagnose MS stützen würden, meinte Dr. W._____, dass mit Datum vom 19. März 1983 von seinem Vorgänger festgehalten worden sei, dass die Patientin Gefühllosigkeit in beiden Beinen verspüre, diese bleischwer seien und ein Ziehen in den Armen vorhanden sei. Sie stolpere mit dem rechten Fuss und sei ganz müde. Diese Angaben könnten ohne Weiteres unter der Diagnose MS als vorübergehende Symptome betrachtet werden. Auf die Frage, ob sie könnten oder müssten, antwortete Dr. W._____, dass beim diskutierten Krankheitsverlauf ab 1962 diese Symptome im Gesamtbild einer MS diskutiert werden müssten. Auf die weitere Frage, ob dadurch die MS-Diagnose erhärtet, wahrscheinlich oder lediglich als nicht ausgeschlossen dargestellt werde, meinte der Zeuge, dass diese Angaben als schubweise Symptome anzusehen seien. Zwar könnten sie grundsätzlich auch andere Ursachen haben. Im Zusammenhang mit der Diagnose MS seit 1962 seien sie jedoch zu berücksichtigen (Urk. 99/1 S. 181 f. in CP070001). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. W._____ offenbar aufgrund der von seinem Vorgänger erstellten Krankenakte von einer MS-Erkrankung der Klägerin ausging. Ob dabei spezialärztliche Untersuchungen stattfanden oder nicht, ist unerheblich. Entscheidend für das Beweisthema, ob die Klägerin bis Ende 1983 nicht an MS gelitten, sondern diese Erkrankung lediglich vorgetäuscht habe, ist der Umstand, wie ihre immer wieder aufgetretenen Beschwerden von den Ärzten bis zu diesem Zeitpunkt beurteilt wurden. Für die Klägerin selbst war es unerheblich, durch welche Untersuchungen oder Abklärungen die Ärzte zu ihrer Diagnose gelangten. Die Klägerin als Laie in medizinischen Fragen war wohl kaum in der Lage, die Methodik der Diagnosestellung zu hinterfragen. Aufgrund der Beurteilung der Krankenakte von Dr. V._____ durch seinen Nachfolger Dr. W._____ ist davon auszugehen, dass Dr. V._____ zu Recht von einer solchen Diagnose ausging. Da Dr. V._____ somit nicht von der ursprünglichen Diagnose abwich, ist nicht anzunehmen und wurde auch nicht behauptet, dass er der Klägerin etwas anderes mitgeteilt hätte. Für die Klägerin bestand demnach im Jahre 1983 kein Anlass anzunehmen, dass sie nicht an dieser Krankheit leide. Somit ist auch mittels dieser

- 36 - Beweismittel nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ihre MS-Erkrankung lediglich vortäuschte. ee) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich aus den Schreiben von Dr. AA._____ von der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich vom 30. Juni und 18. Juli 1980 (Urk. 5/3/S und 5/3/U in CP070001) keine Beurteilung auf eine MS-Erkrankung der Klägerin ergeben würden. Aus diesen Arztberichten geht klar hervor, dass die Klägerin sich nicht wegen ihrer MS-Erkrankung, sondern wegen einer erlittenen Hirnerschütterung in die Behandlung bei Dr. AA._____ begab. Dem Bericht vom 30. Juni 1980 ist zu entnehmen, dass die Klägerin am 4. Mai 1980 und nochmals ca. Mitte Juni 1980 ihren Kopf angeschlagen habe und kurzzeitig bewusstlos gewesen sei. Seither klage sie über messerstichartige Schmerzen über dem Hinterkopf und Schwindel beim Rückwärtsblicken. Die Patientin habe erklärt, dass sie seit 1962 schon an MS leide und alle zwei Jahre 1-2 Schübe mit Sehstörungen und Lähmungen erleide. Vitamin B1 sei dagegen sehr wirkungsvoll, weshalb sie täglich 900mg einnehme. Dr. AA._____ ging davon aus, dass es sich bei den aktuellen Beschwerden, Kopfschmerzen, um ein postcommotionelles Syndrom handle. Neurologische Ausfälle, die auf eine MS hinweisen würden, hätten sie nicht gefunden, ausser den leichten Sensibilitätsstörungen an den Fingern der linken Hand und über dem Fuss und Unterschenkel rechts (Urk. 5/3/S in CP070001). Dem Bericht vom 18. Juli 1980 ist zu entnehmen, dass bei der Klägerin vorübergehend auch Sehstörungen auftraten, die jedoch wieder verschwunden seien. Es hätten immer noch gewisse Empfindungsstörungen bestanden. Er hätte bei der Patientin noch die visuell evozierten Potentiale abgeleitet, die aber gut im Normbereich gelegen hätten. Bei einer multiplen Sklerose-Patientin mit Sehstörungen seien diese meistens verlangsamt. Bei der erfolgten Untersuchung hätten keine fokal neurologischen Ausfälle festgestellt werden können (Urk. 5/3/U in CP070001). In seinem Schreiben an Dr. V._____ hielt Dr. AA._____ fest, dass die Kopfschmerzen der Patientin mit Dihydergot behandelt worden seien. Die Patientin habe das Medikament von sich aus abgesetzt. Da sich eine weitere Behandlung erübrige, hätte er mit der Patientin vereinbart, dass sie sich bei erneuten Beschwerden wieder bei ihm oder Dr. V._____ melden würde (Urk. 5/3/T in CP070001). Auch dieses Schreiben belegt eindeutig,

- 37 dass die medizinischen Abklärungen die von der Klägerin erlittene Hirnerschütterung betrafen. Es bestehen keine Hinweise, dass die Klägerin spezifisch auf das Vorliegen einer MS-Erkrankung untersucht worden wäre. Dr. AA._____ machte auch keine konkreten Angaben betreffend einer MS-Erkrankung, insbesondere attestierte er auch nicht, dass eine solche nicht vorliege. Offensichtlich wurde nur abgeklärt, ob die Symptome neurologisch eine andere Ursache als die erlittene Hirnerschütterung haben könnten. Die Klägerin selbst führte aus, dass sie die MS-Erkrankung nur erwähnt habe, weil sie vom Arzt bei der Aufnahme nach bestehenden Krankheiten gefragt worden sei, was ohne Weiteres plausibel erscheint, da allgemein üblich ist, dass ein Patient zu Beginn der Behandlung nach vorhandenen Krankheiten gefragt wird. Im Weitern verhält es sich in der Regel auch so, dass Ärzte Informationen von Patienten über bestehende Krankheiten nicht in jedem Fall von Grund auf überprüfen, sondern von diesen Angaben ausgehen und sie so in der Krankengeschichte notieren, ausser es lägen Umstände vor, die eine (weitergehende) Abklärung erforderlich machen würden. Es wäre unrealistisch, von einem Arzt zu erwarten, dass er alle Angaben eines Patienten über früher erlittene oder bestehende Krankheiten verifizieren würde, ausser es würden begründete Zweifel bestehen. Es ist daher ohne Weiteres erklärbar, dass die Ärzte die Diagnose ihrer Vorgänger auch im Falle der Klägerin ohne eigene Abklärungen übernahmen und in der Folge davon ausgingen. Aus den Arztberichten von Dr. AA._____ lässt sich daher nichts zu Gunsten des Standpunktes der Beklagten 2 ableiten. ff) Bezüglich der Behandlung der Klägerin bei Dr. K._____ in der Zeit zwischen Mai 1981 bis November 1983 erachtete die Vorinstanz zu Recht den Hauptbeweis der Klägerin für gelungen, wonach sie bei Dr. K._____ nicht wegen ihrer MS-Erkrankung in Behandlung gewesen sei (Urk. 356 S. 52). Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin Dr. K._____ wegen einer anderen gesundheitlichen Störung aufsuchte. Urkunde 82/2 in CP070001 lässt sich denn auch einzig entnehmen, dass die Klägerin in der genannten Zeitspanne fünf Konsultationen bei Dr. K._____ wahrnahm. Weitergehende Angaben sind in dieser Urkunde nicht aufgeführt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 356 S. 51), kann daher auch nicht gesagt werden, dass keinerlei Hinweise auf eine MS-

- 38 - Erkrankung aufgeführt seien, weil generell keinerlei Hinweise auf irgendeinen Behandlungsgrund genannt werden und Dr. K._____ in seiner Zeugeneinvernahme auch ausdrücklich erklärte, nicht festgehalten zu haben, weshalb die Klägerin bei ihm in Behandlung gewesen sei. Dr. K._____ erklärte lediglich, dass er eine MS- Erkrankung nicht selbst behandelt hätte. Die Klägerin sei sicher nicht deswegen zu ihm gekommen (Prot. S 167 in CP070001). Daraus lässt sich jedoch in keiner Weise schliessen, dass die Klägerin nicht an einer MS-Erkrankung leidet bzw. damals litt, weil sie ja offensichtlich aus einem anderen Grund bei Dr. K._____ war. gg) Dr. AB._____ bestätigte in Vertretung seines Praxiskollegen Dr. AC._____ am 5. Februar 1991, dass die Klägerin seit 31. Juli 1984 in ihrer Gemeinschaftspraxis in Behandlung stehe. Die Klägerin leide unter einer seit 1962 bekannten multiplen Sklerose, welche in den letzten Jahren keine grösseren Probleme geboten habe. Ausser seltenen kleineren Störungen, welche die Sehkraft kurzfristig beeinträchtigt oder sich in einer leichten Schwäche im rechten Bein gezeigt hätten, sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Klägerin verstehe es sehr gut, leichtere Schübe frühzeitig zu erkennen und durch gewisse Verhaltensregeln zu coupieren. Sie nehme deshalb auch täglich Medikamente ein. Was die Prognose des weiteren Verlaufs der Krankheit anbelange, könnten keine sicheren Aussagen gemacht werden (Urk. 5/3/X in CP070001). Diesem Bericht kann jedenfalls entnommen werden, dass Dr. AB._____ von einer bestehenden MS- Erkrankung der Klägerin ausging und die Klägerin auch leichte Störungen zeigte, welche er offenbar mit diesem Befund in Einklang brachte. Er hielt auch fest, dass die Klägerin Verhaltensmassnahmen gegen leichtere Schübe ergriffen habe und ständig Medikamente gegen die Krankheit einnehme. Es lassen sich diesem Schreiben somit keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach die Krankheit nicht vorhanden bzw. nur vorgetäuscht war. Auch ging der Arzt offensichtlich von MS- Symptomen aus, auch wenn er keine gravierenden Krankheitsschübe diagnostizierte. Die Urkunde ist daher nicht geeignet, den Nachweis für die der Beklagten 2 auferlegten Hauptbeweise 11 und 12 rechtsgenügend zu erbringen. Im Übrigen wurde der Inhalt dieses Berichts in der Folge von Dr. AC._____, dem Praxiskollegen von Dr. AB._____, am 1. September 2001 (Urk. 64/9 in CP070001) und 29.

- 39 - Januar 2009 (Urk. 64/10 in CP070001) nochmals bestätigt. Dr. AC._____ hielt fest, dass zwar keine grösseren Schübe aufgetreten seien, die Patientin aber durch grosse Ermüdung (Fatigue) und Beschwerden beim Gehen und Sehen sowie eine verminderte Belastbarkeit eingeschränkt sei. Seit dem 1. Januar 1997 bestehe deshalb Invalidität (Urk. 64/10 in CP070001). Diese Müdigkeit und die seit 1997 stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose wurde auch von Dr. J._____ in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2001 thematisiert: Er führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit Januar 1997 50% betrage und per 1. Mai 2001 auf 25% habe reduziert werden müssen (Urk. 64/8 in CP070001). Schon zuvor im Jahre 1996 hatte der Neurologe Dr. J._____ den Hausarzt der Klägerin, Dr. AC._____, über die von ihm bei der Klägerin durchgeführte neurologische Untersuchung vom Juni 1996 in Kenntnis gesetzt. Vorab hielt er fest, dass die Diagnose auf Enzephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) laute. Er führte aus, dass an der Diagnose einer multiplen Sklerose als Ursache für die seit 1962 aufgetretenen neurologischen Störungen kaum zu zweifeln sei. Etwas ungewöhnlich sei der 1962 erhobene Liquorbefund, der als grenzwertig einzustufen, jedoch mit einer multiplen Sklerose noch knapp vereinbar sei. Die übrigen Untersuchungsbefunde seien mit einer MS dagegen gut vereinbar. Zur Zeit sei eine Behandlung nicht erforderlich, da die Krankheit keine Aktivität zeige (Urk. 64/7 in CP070001). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. J._____ als Facharzt für Neurologie die Diagnose einer Multiplen Sklerose bestätigte bzw. nicht ernsthaft in Zweifel zog, sondern von diesem Krankheitsbild ausging und zwar auch für die vorangegangenen Jahre. Zwar konstatierte Dr. J._____ für den damaligen Zeitpunkt keine gravierenden Schubsituationen, doch sprach er klar von neurologischen Störungen, insbesondere einer (krankheitstypischen) grossen Ermüdungserscheinung und einer aus diesen Beeinträchtigungen resultierenden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin einer anderen Ursache zuzuschreiben wäre. Insofern kann keine Rede davon sein, dass keine Symptome dieser Krankheit vorhanden waren bzw. sind. Dr. J._____ hielt jedoch fest, dass in den Jahren

- 40 - 1974 und 1988 (nach 1962) erneut Schübe mit Lähmungen in den Beinen aufgetreten seien (Urk. 64/7 in CP070001). Die Klägerin reichte mit der Berufungsbegründung ein weiteres Zeugnis von Dr. J._____ vom 20. September 2016 ein (Urk. 358/2). Diese Urkunde wurde entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 356 S. 10) verspätet eingereicht, weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH hätte diese Urkunde auch nach abgeschlossenem Beweisverfahren vor Vorinstanz noch eingereicht werden können. Das Urteil wurde erst im Februar 2017 gefällt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens erfolgte am 19. Januar 2018 eine weitere Eingabe der Klägerin, mit welcher sie einen Arztbericht von Dr. J._____ vom 21. November 2017 und einen Arztbericht von Dr. AD._____ vom 20. Dezember 2017 (der soeben erst via Hausärztin bei ihr eingetroffen sei) einreichte (Urk. 376, Urk. 378 /3+4). Diese Eingabe war der Gegenpartei mit Verfügung vom 26. Februar 2018 zugestellt worden (Urk. 380); sie liess sich dazu nicht vernehmen, bestritt diese Behauptung demnach auch nicht. Die neu eingereichten Arztberichte sind als zulässige Noven zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dem Attest von Dr. J._____ vom 21. November 2017 lässt sich entnehmen, dass es infolge der seit 1962 bekannten Multiplen Sklerose mit gutmütigem Verlauf im Verlaufe des Monats Juli 2017 doch zu einer schubartigen Verschlechterung mit Gefühlsstörungen an allen vier Extremitäten gekommen sei. Die Symptomatik habe mit Kortision recht gut aufgefangen werden können; im Status hinterlasse der Schub aber doch leichte Rückstände in Form einer leichten Ataxie und einer reduzierten Wahrnehmung des Vibrationssinnes an allen vier Extremitäten. Des Weiteren bestehe eine für eine MS typische, allgemeine Müdigkeit mit rascher "Erschöpfbarkeit". Die Frage einer Interferonbehandlung bleibe noch immer offen. Falls ein weiterer Schub auftreten sollte, würde er eine solche Behandlung befürworten (Urk. 378/3). Dr. AD._____, Facharzt für Neurologie, führte aus, dass er aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der mitgebrachten MR- Befunde klar vom Vorliegen einer Encephalomyelitis disseminata (Multiplen Sklerose) ausgehe, mit einer Relapsing remitting-Form. Die Klägerin habe Zeit ihres

- 41 - Lebens mehrere bedeutende Schübe, im Sinne der unvollständigen, aufsteigenden, sensomotorischen Paraparese gehabt. Sie zeige entsprechend auch Herde im oberen Vervicalmark, welche eine solche Symptomatik durchaus begründen könnten. In der klinischen Untersuchung habe sie relativ milde Ausfälle, mehr im Sinne einer bilateralen, leichten Gang- und Standataxie, sowie den akralen Sensibilitätsstörungen der Beine. Im MR dagegen sei die Darstellung ihrer Demyelinisierungsherde subcortical und hochcervical doch recht deutlich. Vom Ablauf her würde man den Verlauf, bei noch erhaltener Gehfähigkeit nach über 50 Jahren der Krankheit, als recht milde bezeichnen (Urk. 378/4). Auch wenn diese ärztlichen Atteste für den Zeitraum 1983 keine konkreten Hinweise geben können, geht aus ihnen klar hervor, dass aufgrund von Untersuchungen feststeht, dass die Klägerin klarerweise an Multipler Sklerose leidet und schon seit ihrer Jugend und auch bis heute immer wieder leichtere oder stärkere Schübe auftraten. Insgesamt nimmt die Krankheit jedoch einen eher milden Verlauf, angesichts der Tatsache, dass es bei dieser Krankheit ohne Weiteres möglich wäre, dass die Klägerin schon längst im Rollstuhl oder gar ein Pflegefall sein könnte. In diesem Sinne ist der milde Verlauf der Krankheit relativ. Im Jahre 1983 konnte die Prognose, wie die Krankheit verlaufen würde, jedoch in keiner Weise gestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass auch Dr. AD._____ die Diagnose von Dr. J._____ vollumfänglich bestätigte, erscheint die Behauptung der Beklagten 2, wonach die Klägerin Dr. J._____ für ihre Zwecke eingespannt und ihm arglistig verschwiegen habe, dass die Diagnose der Medizinischen Klinik St. Gallen später nie bestätigt worden sei (Urk. 364 S. 8), ohne Grundlage. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung dieser Arztberichte weitgehend nicht gefolgt werden kann. Die meisten der genannten Ärzte gehen – wenn sich bei ihrer Behandlung diese Problematik überhaupt stellte – zumindest von einer grossen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer MS-Erkrankung bei der Klägerin aus. Im heutige Zeitpunkt bestehen offenbar keine Zweifel mehr an dieser Diagnose. Die Vorinstanz führte aus, dass allerdings nicht ersichtlich sei, auf welche Untersuchungen sich diese Ärzte bei ihrer Beurteilung stützen würden (Urk. 356

- 42 - S. 53). Es ist nicht ganz klar, was die Vorinstanz mit dieser Relativierung genau meinte. Sollte sie der Auffassung sein, dass die Diagnose nicht nachvollziehbar sei, ist einzuwenden, dass es den Ärzten überlassen ist, welche Untersuchungen sie vornehmen wollen und wie sie zu ihrer Diagnose gelangen. Die Vorinstanz kam jedenfalls nicht zum Ergebnis, dass einzelne Ärzte eine falsche Diagnose gestellt hätten oder ihre Schlussfolgerungen unzutreffend seien. Auch wenn nicht alle behandelnden Ärzte Neurologen waren, kann der Wert der Diagnose der anderen Ärzte nicht als weniger aussagekräftig qualifiziert werden. Auch Hausärzte haben in der Regel Erfahrungen mit MS-Erkrankungen, da es sich dabei nicht um eine selten auftretende Krankheit handelt und in der Regel von ihnen auch noch Spezialisten konsultiert werden. So zog der damalige Hausarzt der Klägerin, Dr. U._____, Dr. R._____, Spezialarzt FMH für Neurologie, zur Behandlung der Klägerin bei. Auch zwischen Dr. AC._____ (Hausarzt) und dem Neurologen Dr. J._____ bestand ein fachlicher Austausch. Solange keine besonderen neurologischen Probleme auftreten, sind daher auch Allgemeinärzte in der Lage, einen MS-Patienten zu begleiten, wenn die Diagnose feststeht. Dass den Zeugnissen nicht im Detail entnommen werden kann, aufgrund welcher Untersuchungen die bei der Klägerin als typische Symptome einer MS-Erkrankung zu bezeichnenden Beschwerden festgestellt wurden, spielt keine Rolle, da nicht behauptet wurde, dass die gezogenen Schlussfolgerungen unrichtig seien. Sämtliche detaillierte Angaben über alle Untersuchungen, Befunde, Behandlungen und Medikamentenabgaben gehen in der Regel nur aus den Patientenunterlagen, insbesondere der Krankengeschichte, hervor und nicht aus Zeugnissen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aufgrund der obigen Ausführungen auch nicht gesagt werden, dass es kein Arzt für notwendig erachtet habe, die Diagnose zu überprüfen. Zudem sind in Arztzeugnissen die einzelnen Untersuchungshandlungen oft nicht konkret ausgeführt, weshalb allein daraus nichts abgeleitet werden kann. Geradezu falsch ist die Annahme der Vorinstanz, wonach kein hierfür qualifizierter Facharzt objektive Befunde aufgrund eigener Untersuchungen festgestellt habe (Urk. 356 S. 54). Hiezu ist auf den Bericht von Dr. J._____, Spezialarzt für Neurologie FMH, betreffend die neurologische Untersuchung der Klägerin zu verweisen (Urk. 64/7 in CP070001). Auch im Kantonsspital St. Gallen waren solche Untersu-

- 43 chungen vorgenommen worden. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin schon vor 1983 das Vorliegen einer MS-Erkrankung diagnostiziert wurde. Da diese Diagnose in der Folge nie klar dementiert bzw. als unrichtig bezeichnet wurde, durfte und musste die Klägerin von der Richtigkeit dieser Diagnose ausgehen. Entscheidend für die Frage, ob die Klägerin eine solche Erkrankung vortäuschte, wie ihr dies von der Beklagten 2 vorgeworfen wird, ist primär ihre subjektive Überzeugung. Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Klägerin hätte davon ausgehen können bzw. müssen, dass sie klarerweise nicht an dieser Krankheit litt, jedoch weiterhin vorgab, davon betroffen zu sein. In diesem Sinne ist der Hauptbeweis 11 der Beklagten 2 als gescheitert zu erachten. d) Aufgrund der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren auch ergeben hat, dass bei der Klägerin von diversen Ärzten Symptome einer MS-Erkrankung diagnostiziert wurden. Mehrere Ärzte erwähnten Sehstörungen, Empfindungs- und Sensibilitätsstörungen (gefühllose Beine) sowie eine signifikante Müdigkeit, welche schliesslich später - nach 1983 - die Arbeitsfähigkeit erschwerte und mit der Zeit praktisch ganz verunmöglichte. In diesem Sinne wurden diverse neurologische Ausfälle konstatiert. Zutreffend ist, dass nur leichte Schübe, aber keine schwerwiegenden und regelmässig wiederkehrenden Schubsituationen erwähnt wurden, mit Ausnahme der Jahre 1974 und 1988. Dort ist von je einem mehrtägigen Schub mit Lähmung der Beine die Rede (Urk. 64/7 in CP070001), wie dies auch schon 1962 der Fall war. Der Hauptbeweis 12 der Beklagten 2 ist daher gestützt auf die erwähnten Beweismittel als misslungen anzusehen, da Symptome der behaupteten Krankheit diagnostiziert wurden, auch wenn es sich nicht nur um (teilweise) Erblindungen oder Lähmungen, aber um ähnliche vorübergehende Beeinträchtigungen handelte. In der Summe waren Beschwerden feststellbar, die das Alltagsleben der Klägerin ernsthaft und nachhaltig erschwert haben und ihre Arbeitsfähigkeit immer mehr einschränkten. Dr. AB._____ erwähnte ausdrücklich, dass über den weiteren Verlauf der Krankheit keine Prognose gemacht werden könne (Urk. 5/3/X in CP070001). Es ist allgemein bekannt, dass bei dieser Krankheit eine Prognose schwierig und der Krankheitsverlauf offen ist.

- 44 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte 2 mit den von ihr bezeichneten Arztberichten sowohl den Hauptbeweis 11 als auch 12 nicht zu erbringen vermochte. e) Als weiteres Beweismittel berief sich die Beklagte 2 auf die Parteibefragung der Klägerin, protokolliert im Verfahren CP070001 (Urk. 243 S. 10 mit Verweis auf Prot. S. 28-64 in CP070001). Die Klägerin warf der Vorinstanz zusammengefasst sinngemäss vor, dass sie ihre Aussagen einseitig zu ihren Lasten ausgelegt und gewürdigt habe (Urk. 355 S. 20 ff.). Dieser Vorwurf erscheint nicht unberechtigt. Es handelt sich teilweise gar um eine fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Vorinstanz warf der Klägerin vor (Urk. 356 S. 55 f.), dass sie nicht habe schlüssig aufzeigen können, welcher Arzt sie in welchem Zeitpunkt behandelt habe. Hiezu ist zu bemerken, dass die Klägerin erstmals wegen neurologischer Beschwerden 1962, mit 17 Jahren, im Kantonsspital St. Gallen behandelt und dort erstmals die Diagnose einer MS-Erkrankung gestellt wurde. Bis 1973 kannte die Klägerin diese Diagnose allerdings nicht. Die Befragung der Klägerin vor Vorinstanz fand im Jahre 2010, also mehr als 40 Jahre später, statt. Es erscheint unrealistisch, dass sich eine Person, die während der vergangenen Jahren bei über einem Dutzend Ärzte in Behandlung war, sich noch genau sollte erinnern können, in welchem Jahr sie bei welchem Arzt wegen welcher Beschwerden war, welche Untersuchungen dieser durchführte und welche Aussagen er ihr gegenüber machte. Überdies erklärte die Klägerin stets, dass sie "etwa" in diesem oder jenem Jahr bei dem betreffenden Arzt gewesen sei (Prot. S. 30 in CP070001), oder sie erklärte, dass sie es nicht mehr genau sagen könne (Prot. S. 34, 41 in CP070001). Ebenso scheint es geradezu vermessen, wenn von der Klägerin erwartet wird, dass sie nach mehr als 35 Jahren noch wissen sollte, wann sie welche Beschwerden hatte und mit welchen Therapien sie behandelt wurde. Ausserdem trifft es auch nicht zu, dass in den Arztberichten keine Behandlungen dokumentiert sind. Die von der Vorinstanz als klarer Widerspruch bezeichneten Differenzen in den Aussagen der Klägerin im Vergleich zum Schreiben von Dr. J._____ vom 26. Juni 1996 (Urk. 64/7 in CP070001), sind kaum als wesentlich zu bezeichnen, zumal die Klägerin als Laie offenbar Beschwerden bereits als kleinere Schübe bezeichnete (Auftreten von Sehstörungen und motorischen Be-

- 45 einträchtigungen, vgl. z.B. Prot. S. 39 in CP070001), welche ein Arzt nicht als solche bezeichnen würde. Die Klägerin hatte ausgeführt, dass sie 1974 und 1988 zwei grosse Schübe gehabt habe und dazwischen einige kleinere. In der Zeit zwischen 1974 und 1988 habe sie mehr Schübe erlitten als zwischen 2001 und 2009 (Prot. S. 40 in CP070001). Genau dies ergibt sich jedoch auch aus dem Schreiben von Dr. J._____, indem er 1974 und 1988 je einen Schub mit Lähmung in den Beinen während ca. 4 Tagen erwähnte. Zur Frage, ob die Klägerin zwischen 2001 und 2009 Schübe erlitten habe, konnte sich Dr. J._____ gar nicht äussern, weil sein in diesem Kontext von der Vorinstanz bezeichnetes Schreiben (Urk. 64/7 in CP070001) aus dem Jahre 1996 stammt. Im Jahre 2001 bestätigte Dr. J._____ dann, dass es seit 1996 (-2001) nicht zu eigentlichen Schubsituationen bei der Klägerin gekommen sei (Urk. 64/8 in CP070001). Dies widerspricht der Aussage der Klägerin, dass es zwischen 2001 und 2009 zu weniger Schüben gekommen sei, nicht, da Dr. J._____ keine Aussagen für die Zeit ab 2001 machte. Zudem hatte die Klägerin auch nicht behauptet, dass e

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