Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2016 LB160020

May 26, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,043 words·~15 min·8

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 26. Mai 2016

in Sachen

A._____, lic. oec. publ., Kläger und Berufungskläger

gegen

Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. März 2016; Proz. CG140131

- 2 - Erwägungen: 1. Am 25. November 2014 erhob der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) bei der Vorinstanz eine Staatshaftungsklage mit zahlreichen Rechtsbegehren (act. 1). Die Vorinstanz behandelte diese zusammen mit früheren Eingaben vom 20., 28. und 30. Oktober 2014 (act. 4-6) im gleichen Verfahren unter der Prozessnummer CG140131. Mit Beschluss vom 12. Januar 2015 wies sie das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge Aussichtslosigkeit ab (act. 10). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 17. April 2015 nicht ein (act. 14). 2. Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger in Anwendung von Art. 98 und 101 ZPO Frist an, um für die mutmasslichen Prozesskosten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 13'360.-- zu leisten (act. 16). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Klägers trat die Kammer mit Beschluss vom 12. November 2015 nicht ein (act. 18). Nachdem der Prozesskostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Beschluss vom 2. Februar 2016 eine Nachfrist, um diesen zu leisten unter der ausdrücklichen und hervorgehobenen Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde (act. 19). Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 19. Februar 2016 zur Abholung gemeldet, von diesem indes nicht abgeholt (act. 20 und 21). Die Vorinstanz nahm in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung per 2. Februar 2016 an und trat mit Beschluss vom 14. März 2016 auf die Klage nicht ein, nachdem die Nachfrist unbenutzt verstrichen war (act. 23 = act. 31). Der Beschluss konnte dem Kläger am 29. März 2016 zugestellt werden (act. 24). 3. Am 25. April 2016 (Eingang 28. April 2016) erhob der Kläger Berufung. Er stellt die folgenden "Rechtsbegehren und Anträge" (act. 28 S. 21 - 23): "1. Das Obergericht Kanton Zürich nimmt das Rechtmittel A._____ gültig entgegen und prüft unter der Prämisse einer Prüfung der Befangenheit in eigener Sache in diesem Klagenkomplex der letzten Jahre mit Fehlleistungen Obergericht Zürich Zuständigkeit und Fähigkeit zu

- 3 rechtskonformen Verfahren, untersucht den gesamten Sachverhalt der Klagenproblematik und Rechtsverweigerungen Bezirksgericht Zürich 2005 bis heute in diesem Themenbereich und holt dazu alle Akten beim Bezirksgericht. 2. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich CG140131-L/U ist sofort komplett aufzuheben und die Sachlage bzw. Verfahren der Korrektur zuzuführen. 3. Das Obergericht verfügt und weist an ans Bezirksgericht Zürich, dass die verfassungsmässig garantierte Staatshaftung nicht durch irreguläre Behinderungen (Anwaltsverweigerungen) und unangemessenen Prozesshürden (Verweigerung Armenrechte, Kostenhürden) zulasten A._____ unterlaufen werden kann und darf, dass in den Forderungen und Handlungen A._____ keinesfalls Aussichtslosigkeit bestehen kann und darf und dass somit der materiellen Behandlung der Streitfragen und Reparationen zugunsten A._____ nichts in den Weg gestellt werden darf. 4. Das Obergericht Zürich eliminiert alle Kostenlasten und Armenrechtsverweigerungen aller Art aus dem angefochtenen Entscheid und den dazugehörigen Vor- und Nebenverfahren, so dass für A._____ keinerlei Schulden und Prozesshindernisse mehr bestehen und folgedessen weist das Obergericht das Bezirksgericht an, die Hauptsache zur Verhandlung anzunehmen und gültig vorzuladen. 5. Das Obergericht bewilligt A._____ in dieser Sache sofort unentgeltlichen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Interessen und Rechte, zumal hier offensichtlich ist, dass die Justiz nicht korrekt funktioniert und einen juristischen Laien überfordert. 6. Das Obergericht kommentiert und beurteilt die Umstände, dass der via Sozialamtsprüfung aktenkundig und nachweislich mittellose A._____ seit 2004 aktenkundig Anspruch auf volles Armenrecht hatte und dieses ihm zu Unrecht verweigert wurde in diesem Verfahren. 7. Das Obergericht kommentiert bzw. beurteilt, dass illegale Gerichtshandlungen und daraus folgende Entscheide keinesfalls in irgend einer Form Rechtsschutz geniessen können und dass solche Verfahren egal wieviele Nebenschlaufen und prozessleitende Entscheide ergangen sind vollständig auf Anfang gestellt werden müssen, alle Entscheide eliminiert werden müssen, und neu das ganze Verfahren von Anfang an willkür- und diskriminierungsfrei rechtskonform wiederholt werden muss von einem unbefangenen Gericht, welches logischerweise nicht jenes sein kann, welches durch illegale Handlungen aufgefallen ist. 8. Das Obergericht rügt und korrigiert die Umstände, dass hier in einer an sich simplen und spruchreifen Streitfrage, die von der Beklagten in den Grundlagen nicht einmal bestritten ist und war, das Bezirksgericht ein einfaches Verfahren der Staatshaftung in einem klaren Fall nicht korrekt Recht und Gerechtigkeit zuführte und somit mit unnötigen, diskriminierenden

- 4 und willkürlichen bzw. unangemessenen Verfahrensschlaufen rechtsverweigernd unzulässig Prozesshürden unangemessen und unhaltbar aufbaute und somit illegal die Rechtswege und Justiz bzw. Ansprüche A._____ auf Recht und Gerechtigkeit bzw. korrekte rechtskonforme Verfahren unterlief. 9. Das Obergericht kommentiert und beurteilt den unhaltbaren Zustand, dass A._____ von der Beklagten Gemeinde Zürich angewiesen wird, Haftungsklagen machen zu müssen um seine Existenz zu retten aus einer höchst kriminellen Faktenlage, und dass dann wo keine Prozess- und Schuldenrisiken A._____ bestehen und entstehen dürfen, sich so eine Situation entwickelt, wo Bezirksgericht Zürich wider aller Regeln und Pflichten anstatt die Kostenfragen und Armenrecht korrekt umzusetzen, politisch motiviert hier Begüstigungen und Prozesshürden aufbaut, damit eine Streitfrage der Justiziabilität zu nicht wieder gutzumachenden Nachteilen A._____ entzogen werden kann. 10. Das Obergericht kommentiert und beurteilt, dass in der Gesamtverfahrenslage die vom Bezirksgericht willkürlich und unangemessenen Verfahrensschlaufen, die man A._____ aufnötigte wegen Kostenvorschüssen, Verweigerung Armenrecht, Verweigerung Rechtsanwalt etc. etc. allesamt auf illegaler Basis stehen und somit aus Prinzip keinen Rechtsschutz verdienen, unabhängig davon, ob sich der juristische Laie A._____ dagegen korrekt wehrt oder nicht und dass es nicht sein kann, dass der Kläger A._____ wegen illegaler Verfahrensführung des Bezirksgerichtes immer mehr in Schulden und Not gerät ohne Zugang zu Recht und Gerechtigkeit, wo A._____ doch nur die Beratung und Weisungen der Beklagten Gemeinde Zürich umsetzt, welche eine Garantenstellung für A._____ hat und dafür schauen muss, dass der gutgläubige A._____ korrekt zu seinem Recht kommt. Die Verfahrensführung und Verfahrensresultate wie sie das Bezirksgericht Zürich hier produziert sind stossend und verstossen gegen jedes Rechtsempfinden und Moral und Gerechtigkeitsgefühl, zumal sich hier das Bezirksgericht Zürich wider herrschender Lehre und Praxis noch an seinen eigenen unangemessenen und illegalen Verfahrenshandlungen mit Gerichtsgebühren bereichert zulasten Sozialhilfeempfänger A._____. 11. Das Obergericht Zürich weist sofern möglich in den Gestaltungsräumen von Art. 95ff, Art. 104ff ZPO das Bezirksgericht Zürich an, allfällige Kostenlasten A._____ zu streichen da offensichtlich illegal wider Armenrecht, oder aber situativ wie dies die ZPO ermöglicht, auf die Beklagte Gemeinde Zürich umzuwältzen (u.a. Art. 107 ZPO), damit diese alle Kostenhürden für A._____ eliminiert (Gemeinde haftet für ihre Anweisungen die dann bei A._____ zu Gerichtsschäden führen) und die Sache komplett vollständig bereinigt und materiell in korrekten Gerichtsverhandlungen geklärt werden kann. 12. Das Obergericht rügt die Vorinstanz, dass diese A._____ nicht gemäss Pflichten aus Art. 97 ZPO über die allfällig anfallenden Gerichtskosten informierte vor dem Verfahren.

- 5 - 13. Das Obergericht rügt die Vorinstanz, dass diese wider ihrer Pflichten unter Verletzung rechtliches Gehör (Art. 29 BV) A._____ die Kostenhöhe Fr. 3340 nicht begründet hat und somit unzulässig handelte, denn auch die Kostenhöhe ist detailliert zu begründen. Bislang hat das Bezirksgericht faktisch ja gar nichts abgehandelt bzw. im Hauptverfahren nichts gemacht für diesen Gegenwert. 14. Der mittellose (durch die illegale Verfahrensführung und Weisungen getäuschte und überforderte) A._____ beantragt für sich für dieses Verfahren und alle Vorverfahren unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt (Art. 29 BV, Art. 95 ff, Art. 117 ZPO, Art. 69 ZPO), sowie in geeigneter Weise Erlass aller Gerichtskosten (Art. 112 ZPO). 15. A._____ beantragt für sich und etwaigen Rechtsbeistand angemessene Verfahrens-, Umtriebs- und Aufwandsentschädigung für diese Verfahren. Bislang aufgelaufen sind Arbeitsaufwand von 35 Stunden (250 Fr. Stundenansatz Unternehmensberater) sowie Materialkosten für Papier, Druckmaterial, Porti etc. von 40 Fr. 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Gegenpartei bzw. zulasten Staatsund Gerichtskasse. Die Gegenpartei trägt alle ihre Aufwendungen und Kosten vollständig definitiv selbst. 17. A._____ beantragt für sich gut begründeten, für Laien verständlichen kostenfreien Entscheid zur Sache mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen für die nächsten Instanzen. 18. Die Postzustellung an A._____ ist unsicher und nicht immer gewährleistet. Sollte es Zustellprobleme aller Art geben, beantragt A._____ Meldung zur Abholung der Gerichtsschriften am Obergericht gegen Unterschrift allfällig amtliche Zustellung. 19. A._____ beantragt falls seine Laien-Schrift ungenügend ist genügend Zeit und klare Anweisungen zur Korrektur. (Art. 132 ZPO) mit genauen Anweisungen zu den gewünschten Verbesserungen. 20. Der rechtskonforme Eingang dieser Schrift ist A._____ kostenfrei zu bestätigen unter Nennung Aktenzeichen und Zuständigkeit." 4. Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass entgegen der Berufungsschrift (act. 28 S. 2) auch im Berufungsverfahren die Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenpartei im Verfahren ist, wogegen das vom Kläger als Berufungsbeklagte bezeichnete Bezirksgericht Zürich Vorinstanz ist. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.

- 6 - 5. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Im Rahmen der Rechtsmittelanträge kann die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid gesamthaft überprüfen. Geltend gemacht werden können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Ist es Aufgabe des Rechtsmittelverfahrens, eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides vorzunehmen, kann der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht über das hinausgehen, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Vorliegend angefochten ist ein Nichteintretens- und damit ein Prozessentscheid. Darin wurde festgestellt, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, weil der Kläger den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss auch innert angesetzter Nachfrist nicht geleistet hatte. Die Frage des materiellen Bestandes der klägerischen Begehren war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann deshalb auch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein. Allein die Thematik des Prozesskostenvorschusses kann Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein; es ist die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides aufgrund der geltend gemachten Berufungsgründe zu überprüfen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sich nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht, kann daher auf die Berufung zum Vornherein nicht eingetreten werden. Das gilt für die vom Kläger in der Berufung aufgeworfenen materiellen Fragen der Haftungsklage wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Beschluss vom 12. Januar 2015 überdies rechtskräftig entschieden. Es hätte allenfalls die Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens darauf zurück kommen können, wie bereits mit Beschluss der Kammer vom 12. November 2015 (act. 18) festgestellt worden war. Solches ist der Rechtsmittelinstanz versagt. Für den vom Kläger sodann verlangten Erlass von Gerichtskosten (Rechtsbegehren Ziff. 14 am Ende, act. 28 S. 23) ist die angerufene Instanz nicht zuständig. Nicht mit der Thematik des angefochtenen Entscheides befassen sich die Anträge Ziff. 3 - 10, teilweise 14 (act. 28 S. 21 und 22). Die Berufungsschrift des Klägers befasst sich sodann auf den Seiten 4 - 20 mit den materiellen Anliegen

- 7 des Klägers, auf die nicht eingegangen werden kann. Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren kommt keine selbständige Bedeutung zu, sondern ist im Zusammenhang mit den materiellen Anträgen zu sehen. 6. Im Sinne von Ziff. 1 seiner Rechtsbegehren prüft die Rechtsmittelinstanz nach Eingang des Rechtsmittels von Amtes wegen die Rechtsmittelvoraussetzungen. Eine Untersuchung des gesamten Sachverhaltes erfolgt indes nicht, da dieser wie gesehen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war. 7. In Ziff. 12 seiner Begehren macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht über die allfällig anfallenden Gerichtskosten informiert, wie dies Art. 97 ZPO verlange (act. 28 S. 22 Ziff. 12). Dies trifft nicht zu, ergibt sich doch aus den vorinstanzlichen Akten und dort insbesondere aus den Erwägungen im Beschluss vom 12. Januar 2015 (act. 10 S. 12) der ausdrückliche Hinweis auf die zu erwartenden Kosten. Die Information erging im Entscheid, in welchem das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden war, was nicht zu beanstanden ist. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet und der Antrag ist abzuweisen. 8. In Ziff. 13 seiner Begehren rügt der Kläger, die Vorinstanz habe die Kostenhöhe nicht begründet und damit unzulässig gehandelt. Bislang habe das Bezirksgericht faktisch ja gar nichts abgehandelt bzw. im Hauptverfahren nichts gemacht für diesen Gegenwert (act. 28 S. 22). Dem sind die Erwägungen im angefochtenen Entscheid entgegen zu halten, welche die Vorinstanz zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gemacht hat (ct. 31 S. 18 Ziff. 7). Sie legt dort dar, wie die Gebühren erhoben werden, dass vom Streitwert auszugehen und die Gerichtsgebühr in Anwendung der Gerichtsgebührenverordnung (GebV) festzulegen sei. Dass dies vorliegend nicht bzw. unrichtig geschehen ist, tut der Kläger nicht dar. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen ausdrücklich auf § 10 abs. 1 GebV verwiesen, welche Bestimmung es erlaubt, bei Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung die Gebühr zu reduzieren. Bei einem Streitwert von Fr. 215'250.-- läge die ordentliche volle Gebühr bei rund Fr. 13'300.--. Wurde die Gebühr von der Vorinstanz auf Fr. 3'340.-- festgesetzt, hat sie dem Umstand, dass ein Prozessur-

- 8 teil erging und in der Sache nicht entschieden wurde, angemessen Rechnung getragen. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet. 9. Der Kläger beantragt, es sei ihm für den Fall, dass seine Laien-Schrift nicht genüge, genügend Zeit und klare Anweisungen zur Korrektur und den gewünschten Verbesserungen zu geben (act. 28 S. 23 Ziff. 19). Er bezieht sich dabei auf Art. 132 ZPO, welche Bestimmung in namentlich aufgezählten Fällen eine Verbesserungsmöglichkeit innert anzusetzender Nachfrist ermöglicht. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Auch wenn die Berufungsschrift an Weitschweifigkeit grenzt, enthält sie klare Anträge und Begehren, welche keiner Nachbesserung bedürfen. Das Begehren ist daher abzuweisen. 10. Der Kläger beantragt auch für das Rechtsmittelverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 28 S. 2 Ziff. 4 und S. 22 Ziff. 14). Diese ist nach Art. 117 ZPO zu gewähren, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, d.h. mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Die Mittellosigkeit genügt indes nicht, um (unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO) in den Genuss der unentgeltlichen Prozessführung zu kommen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass es an dieser Voraussetzung fehlt, weshalb das Gesuch des Klägers um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren abzuweisen ist. Dies gilt auch bei Bejahung der Mittellosigkeit des Klägers. 11. Die Rechtsbegehren Ziff. 11, 15 - 18 sowie Ziff. 20 (act. 28 S. 23) betreffen die Kosten- und Entschädigungsregelungen sowie die Zustellung und Rechtsmittelbelehrung. Die Prozesskosten, worunter die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fallen (Art. 95 ZPO), werden nach Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Der Kläger tut nicht dar, inwieweit Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen. Sein entsprechender Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 11, act. 28 S. 22) ist nicht weiter begründet. Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, wird deshalb der Kläger

- 9 kosten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig. Auszugehen ist vom gleichen Streitwert wie im vorinstanzlichen Verfahren, mithin von Fr. 215'250.-- (act. 31 S. 18). In Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 und § 10 GebV ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Damit wird wiederum dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht in der Sache zu entscheiden war, sondern ein Prozessurteil zu ergehen hat. Da der Beklagten keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, ist ihr für das Berufungsverfahren indes keine Entschädigung zuzusprechen. 12. Mit Bezug auf die Zustellung ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese entsprechend Art. 138 ZPO erfolgt. Gemäss Abs. 3 lit. a dieser Bestimmung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Letzteres ist beim Kläger, der das Berufungsverfahren erhoben hat, der Fall. Bei der Zustellung kann auf die vom Kläger bekannt gegebene kurzfristige Abwesenheit über Pfingsten 2016 Rücksicht genommen werden (vgl. act. 28 S. 2 Ziff. 7). Soweit er länger dauernd abwesend ist, hat der Kläger dafür zu sorgen, dass Postsendungen dennoch zugestellt werden können, ansonsten die erwähnte Zustellungsfiktion zum Tragen kommt. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers und Berufungsklägers, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (7. Abteilung) vom 14. März 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 28 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 215'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 26. Mai 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers und Berufungsklägers, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (7. Abteilung) vom 14. März 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 28 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB160020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2016 LB160020 — Swissrulings