Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160013-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 2. Juni 2016
in Sachen
A._____, Dr. med. dent., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
gegen
B._____, Dr. med. dent., Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Januar 2016 (CG130006-G)
- 2 - Rechtsbegehren: Vereinigte Hauptklage (Urk. 40 S. 12): "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'425.55, eventualiter CHF 79'327.35, zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. September 2012 zu bezahlen. Zudem sei ihm die Uhr IWC Portugieser Chronograph (Serien-Nr. ...) herauszugeben, ersatzweise sei sie zur Bezahlung von Fr. 8'200.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. September 2012 zu verpflichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Widerklage (Urk. 13 S. 2): "1. […] 2. Es sei der Kläger widerklageweise zur Bezahlung von CHF 20'000 nebst Zins seit dem 12. Dezember 2012 zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers."
Erwägungen: 1. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 114 S. 3 ff.). Am 20. Januar 2016 erkannte die Vorinstanz was folgt (Urk. 114 S. 50 f.): 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 7'813.40 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. September 2012 zu bezahlen. 2. Weiter wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Uhr IWC Portugieser Chronograph (Serien-Nr. ...) herauszugeben. Für den Fall, dass die Beklagte die Uhr nicht herausgibt, wird sie verpflichtet, dem Kläger CHF 8'200.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. September 2012 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 12'200.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten werden zu 7/10 (CHF 8'540.–) dem Kläger und zu 3/10 (CHF 3'660.–) der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der durch ihre Vorschüsse nicht gedeckte Kostenanteil der Beklagten im Betrag von CHF 260.– wird aus dem übrigen Kostenvorschuss des Klägers bezogen. Die Beklagte wird daher verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 260.– zu bezahlen."
- 3 - 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 8'900.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen." 2. Gegen das ihr am 27. Januar 2016 zugestellte Urteil führte die Beklagte mit Eingabe vom 26. Februar 2016, zur Post gegeben am 25. Februar 2016 und hierorts eingegangen am 26. Februar 2016, Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 108/1, Urk. 113 S. 2): "1. Es sei die Verpflichtung der Beklagten und Berufungsklägerin zur Herausgabe der Uhr IWC Portugieser Chronograph (Serien-Nr. ...) an den Kläger und Berufungsbeklagten gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Kläger und Berufungsbeklagter in Aufhebung von Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin CHF 4'000 nebst Zins seit dem 12. Dezember 2012 zu bezahlen. 3. Es seien die Ziff. 6 und Ziff. 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben und die Kosten seien unter Gutheissung der Anträge gemäss Ziff. 1 und Ziff. 2 neu zu verteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten." Die Beklagte leistete fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.– (Urk. 117, Urk. 119). Mit Verfügung vom 25. April 2016, zugestellt am 4. Mai 2016, wurde dem Kläger Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 125). Mit Eingabe vom 27. Mai 2016, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 30. Mai 2016, reichte die Beklagte eine von den Parteien am 12. und 24. Mai 2016 unterzeichnete Vereinbarung bezüglich des Forderungsprozesses (LB160013 betreffend Herausgabe/Forderung) und bezüglich der Strafverfahren (Prozess SB150339 sowie GG160002) ein; gleichzeitig ersuchte die Beklagte um Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Rückzugs (Urk. 126). Die Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 127):
"1. Die Berufungsklägerin zieht die Berufung (LB 160013) zurück. 2. Der Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1'678. 3. Der Berufungsbeklagte verzichtet auf eine Herausgabe der Uhr IWC Portugieser Chronograph (Serien Nr. ...). Diese Uhr ist unbeschwertes
- 4 - Eigentum der Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte lässt der Berufungsklägerin über seinen Rechtsvertreter innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung die Originalrechnung über den Kauf der Uhr, den Garantieschein samt Originalverpackung der Uhr zukommen. 4. Der Berufungsbeklagte bestätigt, von der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 6'156.35, spezifiziert im Schreiben vom RA X._____ vom 9. Mai 2016, erhalten zu haben. 5. Der Berufungsbeklagte wird das Urteil der Strafkammer des Obergerichts (LB 150339) nicht weiterziehen. Die Berufungsklägerin verzichtet auf einen Weiterzug des Strafgerichts des Bezirks Meilen vom 26. April 2016 (GG 160002). 6. Der Berufungsbeklagte überweist den Betrag von CHF 1'678 (Ziff. 1) sowie von CHF 500 als Beteiligung an den Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht (Ziff. 7), total CHF 2'178, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf das Klientenkonto von X._____ Rechtsanwälte bei der Zuger Kantonalbank, IBAN .... Mit der Bezahlung des Betrages von CHF 2'178 sowie der Zustellung der in Ziff. 3 erwähnten Verpackung und Dokumente, welche die Uhr betreffen, erklären sich die Parteien bezüglich des Zivilverfahrens LB160013, des Strafverfahrens SB150339 sowie des Strafverfahrens GG160002 per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt. 7. Unmittelbar nach Eingang der Zahlung und der Verpackung samt Dokumente wird die Berufungsklägerin das Obergericht ersuchen, den Vergleich vorzumerken, das Berufungsverfahren LB160013 abzuschreiben und die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 8. Die Vereinbarung wird dreifach ausgefertigt. Die Berufungsklägerin unterbreitet ein Exemplar dieser Vereinbarung dem Obergericht. [Ort, Datum, Unterschriften]"
3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Mit dem Rückzug der Berufung gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung wird die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 5 bis 7) definitiv. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Zweitinstanzlich sind vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'030.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 126, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 6 - Zürich, 2. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc
Beschluss vom 2. Juni 2016 Rechtsbegehren: Erwägungen: 3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Mit dem Rückzug der Berufung gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung wird die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffer 5 bis 7) definitiv. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerl... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'030.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 126, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...