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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2015 LB140088

February 26, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,188 words·~16 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140088-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 26. Februar 2015

in Sachen

A._____,

Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Oktober 2014 (CG130011-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 3 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 165'430.17 nebst Zins zu 5,0 % seit 5. Januar 2012 auf Fr. 151'250.00 und nebst Zins zu 5,0 % seit 7. November 2012 auf Fr. 14'180.17 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1, 8021 Zürich, sei der Rechtsvorschlag definitiv zu beseitigen; 3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 23'798.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittel)

Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 61 S. 2): „1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Beklagte / Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin / Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 165‘430.17 nebst Zins zu 5,0 % seit 5. Januar 2012 auf Fr. 151‘250.00 und nebst Zins zu 5,0 % seit 7. November 2012 auf Fr. 14‘180.17 zu bezahlen;

- 3 - 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1, 8021 Zürich, sei der Rechtsvorschlag definitiv zu beseitigen;

3. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten / Berufungsbeklagten.“

Erwägungen: I. Die Klägerin und ihr Ehemann, C._____, hatten am 28. April 1997 mit der B._____ (Luxembourg) S.A., Luxemburg, einen Vertrag über die Errichtung eines Kontos und Depots unter der Nr. ... geschlossen. Sie wurden vom Kundenberater D._____ betreut. Als dieser zur Filiale der Beklagten in E._____ wechselte, wechselten die Klägerin und ihr Ehemann ebenfalls zur Beklagten und unterzeichneten am 9. Oktober 2007 einen neuen Vertrag über die Errichtung eines Kontos und Depots, lautend auf „AC._____“. Das Vermögen betrug per 30. November 2007 EUR 376‘017.00 und per 31. Dezember 2011 EUR 305‘806.00. Die Klägerin macht geltend, sie habe der Beklagten ein Vermögensverwaltungsmandat erteilt. Bei einem möglichen Zuwachs von 4 % habe sie demnach per 4. Januar 2012 einen Verlust von EUR 135‘743.15 bzw. von Fr. 165‘430.17 erlitten, den sie als Schaden von der Beklagten geltend mache. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen worden sei und die Klägerin und ihr Ehemann die Verantwortung für die Anlageentscheide trügen. Eine Renditezusage sei nicht gemacht worden. Die vormalige Vertragsbeziehung mit der B._____ (Luxembourg) S.A. spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Die Vorinstanz hat die Klage insbesondere deshalb abgewiesen, weil die Klägerin in verschiedener Hinsicht ihren Substantiierungspflichten nicht nachgekommen sei.

- 4 - II. Die Klägerin hat ihre Klage am 6. Februar 2013 bei der Vorinstanz eingereicht. Über den weiteren Verfahrensgang vor Vorinstanz gibt deren Urteil Bescheid (Urk. 62 S. 2 f.). Nach Durchführung der Hauptverhandlung und nachdem kein Vergleich zustande gekommen war, fällte die Vorinstanz am 27. Oktober 2014 das Urteil (Urk. 57 = Urk. 62). Gegen dieses hat die Klägerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 61). Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt, weil die Berufung offensichtlich unbegründet ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: ZPO- Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen.

- 5 - Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler, in: Brunner et al., ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen, was in der vorliegenden Berufungsschrift über weite Strecken nicht der Fall ist. Das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: ZPO- Komm. Sutter-Somm et al., Art. 317 N 34). IV. 1. a) Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Bank dem Kunden für sorgfaltswidrige Auftragsausführung haftet, sofern eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen wurde, die einen Schaden verursacht hat, und zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urk. 62 S. 6). Zur rechtlichen Qualifikation der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien führte die Vorinstanz aus, hinsichtlich der vertraglichen Sorgfalts- und

- 6 - Treuepflicht der Bank bei der Abwicklung von Börsengeschäften für den Kunden sei zwischen drei verschiedenen Vertragsbeziehungen zu differenzieren: Vermögensverwaltung, Anlageberatung und blosse Konto-/Depotbeziehung. Die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten sei mehr als eine blosse Konto-/Depotbeziehung gewesen. Es spiele aber keine Rolle, wer die Kaufs- und Verkaufsaufträge in der relevanten Zeit von Ende 2007 bis Ende 2011 erteilt habe bzw. ob ein Anlageberatungs- oder ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliege (Urk. 62 S. 6 f. und S. 10). b) Die Klägerin macht in der Berufungsschrift geltend, sie habe der Beklagten ein Anfangsvermögen von EUR 376‘017.– übergeben, aber nur noch EUR 305‘806.– zurückerhalten. Die Beklagte sei mit der Rückerstattung des ihr Übergebenen in Verzug. Das der Bank Übergebene bzw. Anvertraute sei unabhängig vom Vertragstypus zwischen den Parteien an die Eigentümerin bzw. Treugeberin, d.h. an die Klägerin zurückzuerstatten. Selbst im Falle einer blossen Konto-/Depotbeziehung zwischen den Parteien wäre der Betrag von EUR 376‘017.– zurückzuerstatten gewesen. Darin liege somit die Begründung für die Gutheissung der Klage im Betrag von EUR 70‘211.–. Die Tatsache, dass die Vorinstanz gar von mehr als einer blossen Konto-/Depotbeziehung ausgegangen sei, unterstütze diese Argumentation. Der Schaden im Sinne von damnum emergens in dieser Höhe sei ausgewiesen, ebenso der Kausalzusammenhang (Urk. 61 S. 4 f.). Auf Seite 9 ihrer Berufungsschrift wiederholt die Klägerin diese Ausführungen und verweist überdies auf die Vermögensverzeichnisse per 30. November 2007 und 31. Dezember 2012. Zum lucrum cessans hält die Klägerin zunächst an ihren Ausführungen in der Replik Ziff. 3.26 ff. „umfassend“ fest; jene Ausführungen seien schlüssig und vollständig sowie zahlenmässig nachvollziehbar. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Verkaufsaufträge auf alleiniges Zutun von D._____ als Kundenberater der Beklagten getätigt worden seien. Dieser habe selbständig Kaufempfehlungen abgegeben und auch selbständig gekauft; die Klägerin sei lediglich telefonisch informiert worden. Es sei unerklärlich, weshalb die Vorinstanz hierzu kein Beweisverfahren durchgeführt habe. Wie hoch die Rendite ausfallen werde, darüber gäben Urk. 18/4 und 18/5 Auskunft: sicher über 4 % per annum. Eine Rendite von 4 % sei klar prozessual nachgewiesen,

- 7 zumal in diesen Produkteblättern immerhin von 15.5 % bzw. 17.5 % ausgegangen werde. 4 % Rendite sei „erwiesenermassen bzw. ohne weiteres als tieferer Renditesatz als 15.50 % bzw. 17.50 %.“ Dies werde bereits durch die Logik der Zahlen bzw. der Naturwissenschaft bewiesen (Urk. 61 S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat sich eingehend zu den Anforderungen an die Substantiierung des Schadens geäussert und insbesondere – zu Recht – festgehalten, dass ein erlittener Verlust nicht zwingend dem zu ersetzenden Schaden entspricht (Urk. 62 S. 20 ff.). Es sei beispielsweise zu bezeichnen, welche Titel nicht hätten gekauft werden dürfen oder gerade hätten gekauft werden sollen, und zwar wann und zu welchem Preis, oder welche Titel stattdessen hätten erworben werden sollen. Da die Schadensberechnung im Allgemeinen von Hypothesen über die Entwicklung von Alternativanlagen ausgehe, sei zu präzisieren, warum diese und nicht eine andere alternative Anlage als Referenz gewählt worden sei und wie sich die betreffende Anlage oder das ganze Depot nach der Hypothese im massgebenden Zeitpunkt entwickelt hätte. Die Schadensberechnung sei zu wenig substantiiert. In der Replik habe sie die Klägerin zwar etwas konkretisiert. Sie habe diverse Titel aus ihrem Depot aufgeführt und deren Wert am 31. Dezember 2007 (bzw. 31. Dezember 2008) mit dem durch den späteren Verkauf erzielten Erlös verglichen, wobei die Wahl dieses Datums zur Festsetzung des Ausgangswerts nicht begründet worden sei. Auffallend sei, dass die einzelnen Titel an verschiedenen Daten verkauft worden seien, wobei wiederum nicht ausgeführt werde, weshalb ein Verkauf zu diesen Zeitpunkten geboten und richtig oder im Gegenteil sorgfaltswidrig gewesen sei. Die Klägerin scheine stillschweigend davon auszugehen, dass die einzelnen Wertschriften jeweils zum richtigen Zeitpunkt verkauft worden seien, was allerdings der Substantiierungspflicht nicht genüge. In Bezug auf die angeblich erzielbare Rendite von 4 % hat sich die Vorinstanz mit jedem einzelnen von der Klägerin vorgebrachten Argument auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie mit ihrer Argumentation nicht durchdringen könne. Insbesondere hat die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin völlig ausser Acht lasse, dass die Ende 2007 eingelieferten Anlagen sozusagen eine fixe Grösse sind, weil die Frage, ob man das Portfolio vorher, d.h. in der „Luxembur-

- 8 ger Zeit“, allenfalls anders hätte „bewirtschaften“ müssen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (Urk. 62 S. 23 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander und genügt damit den Anforderungen an eine solche nicht. Dass die Beklagte lediglich die Pflicht gehabt hätte, die eingelieferten Vermögenswerte (Anlagen bis zu einem Jahr sowie Obligationen, Aktien und ähnliche Anlagen; Urk. 5/2) aufzubewahren, macht die Klägerin zu Recht nicht geltend. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass das Vermögen bewirtschaftet wurde, d.h. dass einzelne Vermögenswerte verkauft und andere neu erworben wurden. Dann kann sich die Klägerin aber auch nicht damit begnügen, ohne weitere Begründung einen Anspruch auf Rückerstattung des Übergebenen zu erheben. Die Behauptung, aus den Produkteblättern Urk. 18/4 und 18/5 ergebe sich, dass auf den Vermögensanlagen der Klägerin eine jährliche Rendite von 4 % erzielbar gewesen wäre, ist neu und damit unzulässig; jedenfalls zeigt die Klägerin nicht auf, wo sie dies erstinstanzlich bereits geltend gemacht hat. 2. a) Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe übersehen, dass aus der „Luxemburger Zeit“ ein Risikoprofil, nämlich „Ausgewogen“, vereinbart worden sei. Dieses „Ausgewogen“ habe weiterhin Gewicht, Wirkung und Gültigkeit für den vorliegend zu beurteilenden Zivilprozess. Im Anlageprofil der B._____ (Luxembourg) S.A. sei das „Ausgewogen“ konkretisiert worden. Entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung habe die Beklagte gegen klare vertragliche Regelungen verstossen. Daher stiessen die Vorwürfe der Vorinstanz, wonach die Klägerin nicht substantiiert habe, welcher Rat oder welche (ausgebliebene) Warnung zwischen 2007 und 2011 sorgfaltswidrig gewesen sein soll, und dass die Missachtung anerkannter Verhaltensregeln klägerischerseits nicht geltend gemacht worden sei, ins Leere, zumal bei klarer vertraglicher Regelung (vereinbartes ausgewogenes Anlageprofil) weder Rat noch Warnung erforderlich gewesen seien noch anerkannte Verhaltensregeln im Besonderen geltend zu machen seien. Dies gelte umso mehr, als der Berater D._____ mit stoischer Regelmässigkeit zu sagen gepflegt habe: „Keine Sorge. Ich mach das schon. Ich mach das schon.

- 9 - Da kann gar nichts schief gehen, es sei denn, der Himmel stürzt ein.“ (Urk. 61 S. 6 f.). Entgegen den klägerischen Ausführungen hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass bei der B._____ (Luxembourg) S.A. „eine ausgewogene Portefeuille- Struktur vereinbart und als Anlageziel die reale Erhaltung und langfristige Vermehrung des Kapitals bei durchschnittlicher Risikobereitschaft und unter Inkaufnahme von Vermögen(s)schwankungen angestrebt wurde.“ Eine Änderung des Anlageprofils – so die Vorinstanz – mache die Klägerin nicht geltend. Die Beklagte habe eine Notiz über ein Gespräch zwischen dem Berater und den Kunden vom 19. September 2008 ins Recht gelegt. Bei dieser persönlichen Beratung bei der Klägerin und ihrem Ehemann zu Hause sei offenbar besprochen worden, dass „weiterhin eine ausgewogene Strategie“ verfolgt werden soll (Urk. 62 S. 14 f.). Die Vorinstanz begründete ihre Feststellung, die Klägerin habe nicht substantiiert, welcher Rat oder welche (ausgebliebene) Warnung zwischen 2007 und 2011 sorgfaltswidrig gewesen sein soll, wie folgt (Urk. 62 S. 17 f.): „Betreffend Beratung (und Warnung): Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass im November 2007, als die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin (sowie ihrem Ehemann) und der Beklagten aufgenommen wurde, unbestrittenermassen zahlreiche Werte eingeliefert wurden (act. 5/12.1 - 5/12.15). Die Frage, ob die seinerzeitige Beratung zu diesen Anlagen allenfalls sorgfaltspflichtwidrig gewesen ist, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, denn dies fällt in die Luxemburger Zeit. Gegenstand dieses Verfahrens kann nur - aber immerhin - die Frage sein, ob seit November 2007 Sorgfaltspflichten bei der Beratung etc. verletzt wurden. Dabei erscheint es unerheblich, ob Verkaufs- oder Kaufsaufträge von der Klägerin resp. ihrem Ehemann gestützt auf die Beratung von D._____ (Anlageberatung) oder direkt von diesem getätigt wurden (Vermögensverwaltung). Wesentlich ist, dass substanziert werden müsste, welche Transaktionen in der Zeit von der Einlieferung im November 2007 bis Ende 2011 sorgfaltspflichtwidrig gewesen sein sollen. Die pauschalen Ausführungen der Klägerin, es sei dem Berater D._____ möglich und zumutbar gewesen, das Vermögen der Klägerin nach der Einlieferung der Anlagen ‚einer Mehrung zuzuführen, selbst wenn dazu die Vermögenswerte gemäss Vermögensverzeichnis per 31.12.2007 vorerst hätten verkauft werden müssen, um andere Investitionen zu tätigen‘ (act. 34 S. 19) genügen der Substanzierungspflicht jedenfalls nicht. An der Hauptverhandlung führte die Klägerin erstmals aus, D._____ habe am

- 10 - 19. September 2008 geraten, "Das müssen wir aussitzen". Sodann habe er im Sommer 2009 Widerstand geleistet gegen den geäusserten Wunsch der Klägerin, festverzinsliche Papiere zu kaufen (act. 53 S. 2 ff.). Diese Behauptungen wurden nach dem zweiten Schriftenwechsel erstmals vorgebracht und werden als unzulässige Noven in Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen (Prot. S. 14).“ Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander und genügt damit der Begründungspflicht wiederum nicht. Es genügt insbesondere nicht, wenn die Klägerin ausführt, die Beklagte habe gegen klare vertragliche Regelungen verstossen, ohne im Einzelnen darzulegen, worin diese Verstösse bestanden haben sollen und wo solches im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde. b) Gemäss Klägerin hat D._____ gar nicht auf die Möglichkeit eines Verlustes aufmerksam gemacht. Er habe lediglich eine hohe Rendite in greifbare Nähe gerückt und diese auch jeweils zugesichert, so auch mit der bereits zitierten Aussage: „Keine Sorge. …“ Über diese für die klägerische Sachdarstellung doch sehr wesentliche Tatsache habe die Vorinstanz keinen Beweis erhoben, was nachzuholen sei (Urk. 61 S. 8 und 10). Die Vorinstanz hat sich mit der zitierten Aussage von D._____ auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass aus ihr keine Renditegarantie abgeleitet werden könne (Urk. 62 S. 19). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass einem ausgewogenen Anlageprofil mit durchschnittlicher Risikobereitschaft begriffsnotwendig ein gewisses grundsätzliches Verlustrisiko immanent ist, auf welches eine Bank nicht explizit hinweisen muss, insbesondere (in casu) nicht vor dem bildungs- und berufsmässigen Hintergrund des Ehemanns der Klägerin (Urk. 62 S. 16 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander und genügt damit ihrer Begründungspflicht nicht. Kann sie aus der (von der Beklagten bestrittenen) Aussage D._____s nichts zu ihren Gunsten ableiten, so erübrigt sich auch ein Beweisverfahren darüber.

- 11 - 3. Zusammengefasst dringt die Klägerin mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil nicht durch, soweit sie überhaupt auf die Erwägungen der Vorinstanz eingeht. Diese Erwägungen sind überzeugend. Dies führt zur Klageabweisung. V. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und wird die Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11‘350.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11‘350.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23‘798.– zu bezahlen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 61, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 12 - 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 165‘430.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: mc

Urteil vom 26. Februar 2015 Rechtsbegehren: (Urk. 3 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Oktober 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 23'798.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11‘350.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 11‘350.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23‘798.– zu bezahlen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 61, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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