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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.05.2014 LB140022

May 13, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·796 words·~4 min·4

Summary

Aberkennungsklage

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140022-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 13. Mai 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Aberkennungsklage Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 4. Februar 2014 (CG130039-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen der damaligen Gesuchstellerin, heutigen Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) gestützt auf eine Abzahlungsvereinbarung und einen Vertrag betreffend Nutzungsüberlassung von Software in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2013) für Fr. 133'830.35 nebst 5% Zins seit 16. Oktober 2012 und die Betreibungskosten sowie in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2013) für Fr. 3'584.75 nebst 5% Zins seit 10. Januar 2013 und Fr. 3'584.75 nebst 5% Zins seit 12. April 2013 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid provisorische Rechtsöffnung (Urk. 4/13 S. 8 f.). 1.2 Am 24. November 2013 reichte die damalige Gesuchsgegnerin, heutige Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) Aberkennungsklage ein, auf welche mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 4. Februar 2014 nicht eingetreten wurde (Urk. 1; Urk. 5). 1.3 Mit Schreiben vom 12. März 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. März 2014) erhob die Klägerin innert Frist Berufung (Urk. 7). 2.1 In der Folge wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung der angerufenen Kammer vom 19. März 2014 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 10). Nachdem innert dieser Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 16. April 2014 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich, dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 11). 2.2 Die Klägerin hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 19. März 2014 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 16. April

- 3 - 2014 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 133'830.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 13. Mai 2014 Erwägungen: 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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