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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2014 LB140009

February 12, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·966 words·~5 min·4

Summary

Erbteilung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB140009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Februar 2014

in Sachen

A._____, Beklagte 1 und Berufungsklägerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

und

3. D._____, Beklagter 2 und Berufungsbeklagter

betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 20. Dezember 2013 (CP120001-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 25. Januar 2012 reichten die Klägerinnen (Schwestern) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Erbteilungsklage gegen die Berufungsklägerin (ihre Mutter) und den Beklagten 2 (ihren Bruder) ein (Urk. 1). Für die weitere Prozessgeschichte kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 S. 2-5). Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 stellte die Vorinstanz den zu teilenden Nachlass (Gesamtwert knapp Fr. 8 Mio.) und die Erbquoten (je einen Viertel) fest; sodann teilte die Vorinstanz den Nachlass, wobei die Berufungsklägerin verpflichtet wurde, ihren drei Kindern je Fr. 365'286.50 als erbrechtlichen Ausgleich und je Fr. 32'482.50 aus einer Todesfallversicherung zu bezahlen (Urk. 45 = Urk. 51). b) Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 27. Januar 2014 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 50). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf Weiterungen verzichtet werden (Art. 132, Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die (weitgehend in französischer Sprache abgefasste) Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. Januar 2014 enthielt die Überschrift "Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 20.12.2013 [...]". Auch wenn sich die Eingabe danach in einem Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erschöpfte, war die Eingabe aufgrund der Überschrift und aufgrund des in der Eingabe zum Ausdruck gebrachten Willens, mithilfe eines Rechtsanwalts gegen das angefochtene Urteil vorgehen zu wollen (vgl. Urk. 50), als Berufung entgegenzunehmen und ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen. b) Der Berufungsklägerin wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2014 mitgeteilt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Darlegungen zu den finanziellen Verhältnissen und den Aussichten der Berufung nicht bewilligt werden könne. Ebenso wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass

- 3 die Berufungsfrist nicht erstreckt werden könne (Urk. 53). Innert der am 3. Februar 2014 abgelaufenen Berufungsfrist ist keine weitere Eingabe erfolgt. 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten. Darauf hatte schon die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 51 S. 49). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift nicht. Sie enthält – ausser dem Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands – keine Anträge. Es bleibt unklar, was genau angefochten wird und was die Berufungsklägerin stattdessen erreichen möchte. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverfahren kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach bei einem Erbteilungsprozess der Streitwert dem umstrittenen Anteil am Gesamtnachlass entspreche, wenn der Teilungsanspruch an sich nicht strittig sei (Urk. 51 S. 43). Von Letzterem ist für das Berufungsverfahren – trotz Fehlens einer Berufungsbegründung – auszugehen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz beträgt der Anteil der Berufungsklägerin am Gesamtnachlass von Fr. 7'953'234.75 ein Viertel (Urk. 51 Dispositiv-Ziffer 1 und 2), mithin Fr. 1'988'308.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Berufungsklägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 50). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

- 4 d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 50, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'988308.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 12. Februar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 50, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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