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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2013 LB120090

February 26, 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·398 words·~2 min·4

Summary

Für die Nebenintervenientin massgebende Frist

Full text

Art. 76 Abs. 1 ZPO, für die Nebenintervenientin massgebende Frist. Die Nebenintervenientin kann alle Prozesshandlungen vornehmen, aber nur im Rahmen der Fisten und Termine, die für die unterstützte Partei gelten. Daher erfolgt keine eigene Fristansetzung an die Intervenientin (Ziff. 2).

(prozessleitende Verfügung im Rahmen einer zivilrechtlichen Berufung:)

Es wird verfügt: 1 Dem Berufungsbeklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Berufung schriftlich dreifach (auch allfällige Beilagen dreifach: Art. 131 ZPO) zu beantworten. Unterbleibt die Beantwortung, wird das Verfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 ZPO). In der Berufungsantwort kann Anschlussberufung erhoben werden, wobei gleichzeitig die Anträge zu stellen und zu begründen sind. Fehlen Anträge oder Begründung, wird auf die Anschlussberufung nicht eingetreten. Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt, die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird oder die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird (Art. 313 ZPO). 2. Will die auf der Seite des Klägers in das Verfahren eingetretene Nebenintervenientin im Sinne von Art. 76 Abs. 1 ZPO eine eigene Eingabe verfassen, wird ihr dafür keine eigene Frist angesetzt werden, sondern es gilt dafür die dem Kläger laufende Frist (Tarkan Göksu, Dike-Komm. ZPO [online-Stand 18. Oktober 2011], Art. 76 N. 5 und 7f.; ZK ZPO- Staehelin/Schweizer [2. Aufl. 2013], Art. 76 N. 5; KuKo ZPO-Domej, Art. 76 N. 9; für die analoge Situation der Berufungsfrist Seiler, die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Diss. Basel 2011], Rz. 782, zustimmend zitiert von Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Art. 311 N. 13). Es obliegt daher der Nebenintervenientin, sich bei der Kanzlei des Obergerichts oder beim Kläger über den Ablauf der diesem angesetzten Frist kundig zu machen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und an die Nebenintervenientin unter Zustellung eines Doppels der Berufungsschrift (act. 70) gegen Empfangsschein.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 26. Februar 2013 Geschäfts-Nr.: LB120090-O/Z02

Art. 76 Abs. 1 ZPO, für die Nebenintervenientin massgebende Frist. Die Nebenintervenientin kann alle Prozesshandlungen vornehmen, aber nur im Rahmen der Fisten und Termine, die für die unterstützte Partei gelten. Daher erfolgt keine eigene Fristansetz... (prozessleitende Verfügung im Rahmen einer zivilrechtlichen Berufung:) Es wird verfügt: 1 Dem Berufungsbeklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die Berufung schriftlich dreifach (auch allfällige Beilagen dreifach: Art. 131 ZPO) zu beantworten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und an die Nebenintervenientin unter Zustellung eines Doppels der Berufungsschrift (act. 70) gegen Empfangsschein.

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