Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110046-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny
Urteil und Beschluss vom 8. September 2014
in Sachen
Nachlassmasse der A._____ AG in Nachlassliquidation, handelnd durch den Liquidator RA Z1._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch RA Z2._____,
gegen
1. B1._____ 2. B2._____ 3. B3._____ 4. B4._____ 5. B5._____ 6. B6._____ 7. B7._____ 8. B8._____ 9. B9._____ 10. B10._____ 11. B11._____ 12. B12._____ 13. B13._____
- 2 - 14. B14._____ 15. Erben des B15._____
a. B15a._____ b. B15b._____ c. B15c._____ d. B15d._____ 16. B16._____ 17. B17._____ Beklagte und Berufungsbeklagte
1 vertreten durch RA Y1._____ und/oder RA Y2._____, 2 vertreten durch RA Y3._____ und/oder RA Y4._____, 3, 14 vertreten durch RA Y5._____, 4 vertreten durch Rechtsanwalt RA Y6._____, substituiert durch RA Y7._____, 5, 6, 10 vertreten durch RA Y8._____ und Rechtsanwalt RA Y9._____, 7 vertreten durch RA Y10._____ und/oder RA Y11._____, 8 vertreten durch Rechtsanwalt RA Y12._____ und/oder RA Y13._____, 9 vertreten durch RA Y14._____ 11 vertreten durch RA Y15._____ und/oder RA Y16._____, 12 vertreten durch RA Y17._____ und RA Y18._____, 13 vertreten durch RA Y19._____ und/oder RA Y20._____, 15a-d, 16 vertreten durch RA Y21._____,
- 3 - 17 vertreten durch RA Y22._____ und RA Y23._____
betreffend Verantwortlichkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes X._____, II. Abteilung, vom 23. Juni 2011 (XXXXXXXX)
- 4 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (Urk. 2) "1. Es seien die Beklagten 1 bis 18 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 63'032'937.60 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf CHF 68'372'025.50, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf CHF 65'225'683.40 und seit 22. Januar 2004 auf CHF 63'032'937.60 zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. Eine Klageänderung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. 77625 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 1 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Es sei der in der Betreibung Nr. 92933 des Betreibungsamts [Ort] vom 24. Juni 2005 durch den Beklagten 2 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 4. Es sei der in der Betreibung Nr. 05211361B des Betreibungsamts [Ort] vom 29. August 2005 durch den Beklagten 4 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 5. Es sei der in der Betreibung Nr. 5042680 des Betreibungsamts [Ort] vom 27. Juni 2005 durch den Beklagten 5 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 6. Es sei der in der Betreibung Nr. 10640 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 6 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 7. Es sei der in der Betreibung Nr. 05/2853 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 7 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 8. Es sei der in der Betreibung Nr. 69932 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch die Beklagte 8 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 9. Es sei der in der Betreibung Nr. 18868 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 9 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 10. Es sei der in der Betreibung Nr. 221681 des Betreibungsamts [Ort] vom 30. Juni 2005 durch den Beklagten 10 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 11. Es sei der in der Betreibung Nr. 18863 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 11 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.
- 5 - 12. Es sei der in der Betreibung Nr. 2052794 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 12 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 13. Es sei der in der Betreibung Nr. 2500517 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 15 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 14. Es sei der in der Betreibung Nr. 57701 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 16 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 15. Es sei der in der Betreibung Nr. 26650 des Betreibungsamts [Ort] vom 30. Juni 2005 durch den Beklagten 17 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 16. Es sei der in der Betreibung Nr. 20052506 des Betreibungsamts [Ort] vom 1. Juli 2005 durch den Beklagten 18 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. 17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Bereinigtes Rechtsbegehren: (Urk. 263) "1. Hauptbegehren a) Es seien die Beklagten 1 bis 17 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 49'315'820.59 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf CHF 68'372'025.50, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf CHF 65'225'683.40, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf CHF 63'032'937.60, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf CHF 54'038'360.04, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf CHF 53'938'360.04 und seit 30. November 2010 auf CHF 49'315'820.59 zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. b) Für den Fall, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Urteils weitere Dividenden im Konkurs der C._____ B.V. ausbezahlt werden, sei der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1.a im Umfang des ausbezahlten Betrages zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. c) Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils das Verfahren im Konkurs der C._____ B.V. noch nicht abgeschlossen sein sollte, sei aa) im Sinne einer Abtretung durch richterliches Urteil gemäss Art. 166 OR anzuordnen, dass allfällige nach dem Zeitpunkt
- 6 des Urteils ausbezahlte Restbeträge der Konkursdividende mit vollständiger Bezahlung des Forderungsbetrages gemäss Ziffer 1.a durch die Beklagten auf die Beklagten übergehen; bb) eventualiter die voraussichtlich zu erwartende Konkursdividende im Konkursverfahren der C._____ B.V. richterlich zu schätzen und der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1.a im Umfang der aufgrund der richterlichen Schätzung noch zu erwartenden Restzahlung zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. d) Eine Klageänderung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 2. Eventualbegehren a) Es seien die Beklagten 1 bis 17 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin EUR 34'090'064.61 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf EUR 46'727'737.50, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf EUR 44'624'989.31, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf EUR 43'223'157.18, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf EUR 37'662'556.42, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf EUR 37'594'643.42 und seit 30. November 2010 auf EUR 34'090'064.61 zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. b) Für den Fall, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Urteils weitere Dividenden im Konkurs der C._____ B.V. ausbezahlt werden, sei der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 2.a im Umfang des ausbezahlten Betrages zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. c) Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils das Verfahren im Konkurs der C._____ B.V. noch nicht abgeschlossen sein sollte, sei aa) im Sinne einer Abtretung durch richterliches Urteil gemäss Art. 166 OR anzuordnen, dass allfällige nach dem Zeitpunkt des Urteils ausbezahlte Restbeträge der Konkursdividende mit vollständiger Bezahlung des Forderungsbetrages gemäss Ziffer 2.a durch die Beklagten auf die Beklagten übergehen; bb) eventualiter die voraussichtlich zu erwartende Konkursdividende im Konkursverfahren der C._____ B.V. richterlich zu schätzen und der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 2.a im Umfang der aufgrund der richterlichen Schätzung noch zu erwartenden Restzahlung zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. d) Eine Klageänderung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 3. Subeventualbegehren
- 7 a) Es seien die Beklagten 1 bis 17 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei: aa) USD 19'783'815.76 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf USD 33'200'994.38, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf USD 31'445'505.21, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf USD 30'082'220.55, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf USD 23'433'197.12, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf USD 23'358'859.13 und seit 30. November 2010 auf USD 19'783'815.76. bb) CHF 8'685'594.97 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf CHF 12'012'998.11, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf CHF 11'463'921.75, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf CHF 11'081'921.71, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf CHF 9'507'224.52, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf CHF 9'489'857.14 und seit 30. November 2010 auf CHF 8'685'594.97. cc) EUR 1'804'562.19 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf EUR 2'474'358.85, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf EUR 2'362'913.20, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf EUR 2'288'616.10, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf EUR 1'993'904.26, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf EUR 1'990'304.87 und seit 30. November 2010 auf EUR 1'804'562.19. b) Für den Fall, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Urteils weitere Dividenden im Konkurs der C._____ B.V. ausbezahlt werden, sei der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 3.a im Umfang des ausbezahlten Betrages zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. c) Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils das Verfahren im Konkurs der C._____ B.V. noch nicht abgeschlossen sein sollte, sei aa) im Sinne einer Abtretung durch richterliches Urteil gemäss Art. 166 OR anzuordnen, dass allfällige nach dem Zeitpunkt des Urteils ausbezahlte Restbeträge der Konkursdividende mit vollständiger Bezahlung des Forderungsbetrages gemäss Ziffer 3.a durch die Beklagten auf die Beklagten übergehen; bb) eventualiter die voraussichtlich zu erwartende Konkursdividende im Konkursverfahren der C._____ B.V. richterlich zu schätzen und der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 3.a im Umfang der aufgrund der richterlichen Schätzung noch zu erwartenden Restzahlung zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. d) Eine Klageänderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- 8 - 4. Es sei der in der Betreibung Nr. 77625 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 1 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 1 zu beseitigen. 5. Es sei der in der Betreibung Nr. 92933 des Betreibungsamts [Ort] vom 24. Juni 2005 durch den Beklagten 2 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 2 zu beseitigen. 6. Es sei der in der Betreibung Nr. 05211361B des Betreibungsamts [Ort] vom 29. August 2005 durch den Beklagten 4 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 4 zu beseitigen. 7. Es sei der in der Betreibung Nr. 5042680 des Betreibungsamts [Ort] vom 27. Juni 2005 durch den Beklagten 5 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 5 zu beseitigen. 8. Es sei der in der Betreibung Nr. 10640 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 6 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 6 zu beseitigen. 9. Es sei der in der Betreibung Nr. 05/2853 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 7 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 7 zu beseitigen. 10. Es sei der in der Betreibung Nr. 69932 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch die Beklagte 8 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht der Beklagten 8 zu beseitigen. 11. Es sei der in der Betreibung Nr. 18868 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 9 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 9 zu beseitigen. 12. Es sei der in der Betreibung Nr. 221681 des Betreibungsamts [Ort] vom 30. Juni 2005 durch den Beklagten 10 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 10 zu beseitigen. 13. Es sei der in der Betreibung Nr. 18863 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 11 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 11 zu beseitigen. 14. Es sei der in der Betreibung Nr. 2052794 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 12 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 12 zu beseitigen.
- 9 - 15. Es sei der in der Betreibung Nr. 2500517 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 15 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 15 zu beseitigen. 16. Es sei der in der Betreibung Nr. 57701 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 16 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 16 zu beseitigen. 17. Es sei der in der Betreibung Nr. 26650 des Betreibungsamts [Ort] vom 30. Juni 2005 durch den Beklagten 17 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 17 zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten."
- 10 - Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes X._____ vom 23. Juni 2011: (Urk. 271) Es wird beschlossen: 1. Im Umfang von CHF 13'717'117.01 wird die Klage als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. ... [Mitteilung] 3. ... [Rechtsmittel] Es wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen: a) dem Beklagten 1: Fr. 120'000.–, b) dem Beklagten 2: Fr. 189'000.–, c) dem Beklagten 3: Fr. 268'000.–, d) dem Beklagten 4: Fr. 120'000.–, e) dem Beklagten 5: Fr. 120'000.–, f) dem Beklagten 6: Fr. 120'000.–, g) dem Beklagten 7: Fr. 120'000.–, h) der Beklagten 8: Fr. 120'000.–, i) dem Beklagten 9: Fr. 120'000.–, j) dem Beklagten 10: Fr. 120'000.–, k) dem Beklagten 11: Fr. 120'000.–, l) dem Beklagten 12: Fr. 405'000.–, m) dem Beklagten 13: Fr. 376'000.–, n) der Beklagten 14: Fr. 369'000.–, o) dem Beklagten 15: Fr. 275'000.–, p) dem Beklagten 16: Fr. 275'000.–, q) dem Beklagten 17: Fr. 441'000.–. 5. ... [Mitteilung] 6. ... [Rechtsmittel]
- 11 - Berufungsanträge: Der Klägerin (Urk. 270 S. 6 ff.):
"A. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts X._____ vom 23. Juni 2011 aufzuheben. B. Es sei die Klage gemäss den Rechtsbegehren in der Eingabe der Klägerin betreffend Änderung der Rechtsbegehren infolge Zahlungseingangs der vierten Interims-Konkursdividende im Konkurs der C._____ B.V. vom 6. April 2011 gutzuheissen, welche wie folgt lauten: 1. Hauptbegehren a) Es seien die Beklagten 1 bis 17 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 49'315'820.59 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf CHF 68'372'025.50, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf CHF 65'225'683.40, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf CHF 63'032'937.60, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf CHF 54'038'360.04, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf CHF 53'938'360.04 und seit 30. November 2010 auf CHF 49'315'820.59 zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. b) Für den Fall, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Urteils weitere Dividenden im Konkurs der C._____ B.V. ausbezahlt werden, sei der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1.a im Umfang des ausbezahlten Betrages zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. c) Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils das Verfahren im Konkurs der C._____ B.V. noch nicht abgeschlossen sein sollte, sei aa) im Sinne einer Abtretung durch richterliches Urteil gemäss Art. 166 OR anzuordnen, dass allfällige nach dem Zeitpunkt des Urteils ausbezahlte Restbeträge der Konkursdividende mit vollständiger Bezahlung des Forderungsbetrages gemäss Ziffer 1.a durch die Beklagten auf die Beklagten übergehen; bb) eventualiter die voraussichtlich zu erwartende Konkursdividende im Konkursverfahren der C._____ B.V. richterlich zu schätzen und der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 1.a im Umfang der aufgrund der richterlichen Schätzung noch zu erwartenden Restzahlung zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen.
2. Eventualbegehren
- 12 a) Es seien die Beklagten 1 bis 17 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin EUR 34'090'064.61 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf EUR 46'727'737.50, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf EUR 44'624'989.31, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf EUR 43'223'157.18, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf EUR 37'662'556.42, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf EUR 37'594'643.42 und seit 30. November 2010 auf EUR 34'090'064.61 zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei. b) Für den Fall, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Urteils weitere Dividenden im Konkurs der C._____ B.V. ausbezahlt werden, sei der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 2.a im Umfang des ausbezahlten Betrages zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. c) Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils das Verfahren im Konkurs der C._____ B.V. noch nicht abgeschlossen sein sollte, sei aa) im Sinne einer Abtretung durch richterliches Urteil gemäss Art. 166 OR anzuordnen, dass allfällige nach dem Zeitpunkt des Urteils ausbezahlte Restbeträge der Konkursdividende mit vollständiger Bezahlung des Forderungsbetrages gemäss Ziffer 2.a durch die Beklagten auf die Beklagten übergehen; bb) eventualiter die voraussichtlich zu erwartende Konkursdividende im Konkursverfahren der C._____ B.V. richterlich zu schätzen und der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 2.a im Umfang der aufgrund der richterlichen Schätzung noch zu erwartenden Restzahlung zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. 3. Subeventualbegehren a) Es seien die Beklagten 1 bis 17 unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen sei: aa) USD 19'783'815.76 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf USD 33'200'994.38, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf USD 31'445'505.21, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf USD 30'082'220.55, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf USD 23'433'197.12, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf USD 23'358'859.13 und seit 30. November 2010 auf USD 19'783'815.76. bb) CHF 8'685'594.97 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf CHF 12'012'998.11, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf CHF 11'463'921.75, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf CHF 11'081'921.71, vom 9. Mai 2008 bis
- 13 - 26. Januar 2010 auf CHF 9'507'224.52, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf CHF 9'489'857.14 und seit 30. November 2010 auf CHF 8'685'594.97. cc) EUR 1'804'562.19 nebst Zins zu 5% vom 27. März 2002 bis 16. April 2003 auf EUR 2'474'358.85, vom 17. April 2003 bis 21. Januar 2004 auf EUR 2'362'913.20, vom 22. Januar 2004 bis 8. Mai 2008 auf EUR 2'288'616.10, vom 9. Mai 2008 bis 26. Januar 2010 auf EUR 1'993'904.26, vom 27. Januar 2010 bis 29. November 2010 auf EUR 1'990'304.87 und seit 30. November 2010 auf EUR 1'804'562.19. b) Für den Fall, dass der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Urteils weitere Dividenden im Konkurs der C._____ B.V. ausbezahlt werden, sei der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 3.a im Umfang des ausbezahlten Betrages zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. c) Für den Fall, dass im Zeitpunkt des Urteils das Verfahren im Konkurs der C._____ B.V. noch nicht abgeschlossen sein sollte, sei aa) im Sinne einer Abtretung durch richterliches Urteil gemäss Art. 166 OR anzuordnen, dass allfällige nach dem Zeitpunkt des Urteils ausbezahlte Restbeträge der Konkursdividende mit vollständiger Bezahlung des Forderungsbetrages gemäss Ziffer 3.a durch die Beklagten auf die Beklagten übergehen; bb) eventualiter die voraussichtlich zu erwartende Konkursdividende im Konkursverfahren der C._____ B.V. richterlich zu schätzen und der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 3.a im Umfang der aufgrund der richterlichen Schätzung noch zu erwartenden Restzahlung zu reduzieren und die Ersatzpflicht eines jeden Beklagten durch das Gericht festzusetzen. 4. Es sei der in der Betreibung Nr. 77625 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 1 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 1 zu beseitigen. 5. Es sei der in der Betreibung Nr. 92933 des Betreibungsamts [Ort] vom 24. Juni 2005 durch den Beklagten 2 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 2 zu beseitigen. 6. Es sei der in der Betreibung Nr. 05211361B des Betreibungsamts [Ort] vom 29. August 2005 durch den Beklagten 4 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 4 zu beseitigen. 7. Es sei der in der Betreibung Nr. 5042680 des Betreibungsamts [Ort] vom 27. Juni 2005 durch den Beklagten 5 erhobene
- 14 - Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 5 zu beseitigen. 8. Es sei der in der Betreibung Nr. 10640 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 6 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 6 zu beseitigen. 9. Es sei der in der Betreibung Nr. 05/2853 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 7 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 7 zu beseitigen. 10. Es sei der in der Betreibung Nr. 69932 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch die Beklagte 8 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht der Beklagten 8 zu beseitigen. 11. Es sei der in der Betreibung Nr. 18868 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 9 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 9 zu beseitigen. 12. Es sei der in der Betreibung Nr. 221681 des Betreibungsamts [Ort] vom 30. Juni 2005 durch den Beklagten 10 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 10 zu beseitigen. 13. Es sei der in der Betreibung Nr. 18863 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 11 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 11 zu beseitigen. 14. Es sei der in der Betreibung Nr. 2052794 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 12 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 12 zu beseitigen. 15. Es sei der in der Betreibung Nr. 2500517 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 15 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 15 zu beseitigen. 16. Es sei der in der Betreibung Nr. 57701 des Betreibungsamts [Ort] vom 23. Juni 2005 durch den Beklagten 16 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 16 zu beseitigen. 17. Es sei der in der Betreibung Nr. 26650 des Betreibungsamts [Ort] vom 30. Juni 2005 durch den Beklagten 17 erhobene Rechtsvorschlag in Höhe der durch das Gericht festgesetzten Schadenersatzpflicht des Beklagten 17 zu beseitigen. C.
- 15 - Eventuell sei die Klage zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht X._____ zurückzuweisen. D. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beklagten. E. Eventuell seien die Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren im Falle einer Abweisung der Klage durch das Obergericht des Kantons Zürich oder durch das Bezirksgericht X._____ neu festzusetzen."
Des Beklagten 1 (Urk. 328 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin."
Des Beklagten 2 (Urk. 331 S. 2):
"Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der erstinstanzliche Entscheid (Urteil und Beschluss) des Bezirksgerichts X._____ vom 23. Juni 2011 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuerzusatz)."
Des Beklagten 3 (Urk. 323 S. 2):
"Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."
Des Beklagten 4 (Urk. 309 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."
Der Beklagten 5, 6 und 10 (Urk. 336 S. 4):
"Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 16 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."
Des Beklagten 7 (Urk. 318 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."
Der Beklagten 8 (Urk. 334 S. 2):
"Es seien die Berufungsanträge der Klägerin vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts X._____ vom 23. Juni 2011, Prozess-Nr. XXXXXXXX, zu bestätigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."
Des Beklagten 9 (Urk. 315 S.2):
"Es sei die Berufung der Klägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts X._____ vom 23. Juni 2011, Prozess-Nr. XXXXXXXX, zu bestätigen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."
Des Beklagten 11 (Urk. 325 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."
Des Beklagten 12 (Urk. 312 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten der Klägerin."
Des Beklagten 13 (Urk. 326 S. 2):
- 17 - "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Der Beklagten 14 (Urk. 321 S. 2):
"Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."
Der Beklagten 15a-d und 16 (Urk. 306 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten der Klägerin."
Des Beklagten 17 (Urk. 305 S. 2):
"Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten der Klägerin."
- 18 - Inhaltsübersicht: I. Parteien und Sachverhalt................................................................................ 22 1. Parteien..................................................................................................... 22 1.1. Klägerin.………………………………….……….…............................ 22 1.2. Beklagte............................................................................................ 22 2. Sachverhalt............................................................................................... 23 2.1. Organisation der D._____-Gruppe................................................... 23 2.2. Organisation der zentralen Finanzierung der D._____-Gruppe/ Cash Pooling.................................................................................... 24 2.3. Im Prozess geltend gemachte Forderung........................................ 27 II. Prozessverlauf................................................................................................. 27 III. Prozessuales................................................................................................... 29 1. Intertemporales Recht............................................................................... 29 2. Prozessvoraussetzungen; Anfechtungsobjekt; Streitwert im Berufungsverfahren................................................................................... 29 3. Anforderungen an die Berufungsschrift; Verfahren vor der Berufungsinstanz...................................................................................... 30 4. Novenrecht................................................................................................ 37 5. Verweisungen der Beklagten auf Vorbringen anderer Beklagter.............. 38 6. Bindung des Zivilrichters an Strafurteil...................................................... 39 IV. Aktiv- und Passivlegitimation…...……….………………...............................… 41 1. Aktivlegitimation……………………........................................................... 41 2. Passivlegitimation..................................................................................... 44 2.1. Organbegriff…….…………….…..…................................................. 44 2.2. Formelle Organe der Klägerin.......................................................... 44 2.3. Materielle oder faktische Organe der Klägerin?............................... 45 V. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit………….………………................…......... 46 1. Klägerischer Vorwurf und Prozessgegenstand......................................... 46 1.1. Klägerischer Vorwurf........................................................................ 46 1.2. Prozessgegenstand.......................................................................... 48 1.3. Nicht Prozessgegenstand bildende Fragen..................................... 50 2. Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit...................... 62 2.1. Vorbemerkung: Anwendbares Recht............................................... 62 2.2. Im Allgemeinen................................................................................. 63 2.3. Pflichtverletzung im Besonderen...................................................... 65
- 19 - 2.3.1. Sorgfalts- und Treuepflicht im Allgemeinen; relevanter Sorgfaltsmassstab und gerichtlicher Beurteilungsmassstab................................................................................ 65 2.3.2. Sorgfalts- und Treuepflicht in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und den Erhalt des Vermögens der Gesellschaft.... 68 2.3.3. Bedeutung der Konzernverbundenheit/Konzernwirklichkeit für das Gesellschaftsinteresse......................................... 71 2.3.4. Konzernverbundenheit im D._____-Konzern und ihre Bedeutung....................................................................... 78 2.3.4.1. Im Allgemeinen........................................................ 78 2.3.4.2. Im Finanzbereich..................................................... 87 2.4. Sorgfalts- und Treuepflicht im Zusammenhang mit dem Cash Pool......................................................................................... 92 2.4.1. Wesen des Cash Poolings..................................................... 92 2.4.2. Vorteile und Nachteile des Cash Poolings............................. 94 2.4.3. Problematik aus Sicht der Teilnehmergesellschaften............ 95 2.4.4. Ausgestaltung des Cash Pools im D._____-Konzern............ 97 3. Behauptete Pflichtverletzungen im Einzelnen......................................... 119 3.1. Übersicht......................................................................................... 119 3.2. Eingehung eines liquiditätsmässigen Klumpenrisikos durch Teilnahme am Cash Pool und deren Nichtbeendigung (Liquiditätsrisiko)............................................................................. 125 3.2.1. Standpunkt der Vorinstanz................................................... 125 3.2.2. Kritik der Klägerin................................................................. 127 3.2.3. Gerichtliche Beurteilung....................................................... 132 3.2.3.1. Massgebliche Fragestellung.................................. 132 3.2.3.2. Folgerung für den vorliegenden Rechtsstreit.........138 3.2.4. Ungenügende Substantiierung des Klagevorwurfs.............. 148 3.2.5. Fazit...................................................................................... 156 3.3. Eingehung des Risikos eines Wertverlusts durch Teilnahme am Cash Pool und deren Nichtbeendigung (Wertausfallrisiko)...... 157 3.3.1. Standpunkt der Vorinstanz................................................... 157 3.3.2. Kritik der Klägerin................................................................. 162 3.3.3. Gerichtliche Beurteilung....................................................... 171 3.3.3.1. Vorbemerkungen................................................... 171 3.3.3.2. Keine Einheit von E._____ und C._____ B.V.............173 3.3.3.3. Darlehensforderung der A._____ AG gegenüber der C._____ B.V. aus dem Cash Pool......... 175 3.3.3.4. Nettoschuldnerstellung der A._____ AG gegenüber der E._____..................................... 176 3.3.3.5. Verrechnungsmöglichkeit...................................... 191
- 20 - 3.3.3.6. Keine Pflicht zur Bonitätsprüfung und Besicherung zur Vermeidung eines übermässigen Wertverlustrisikos.................................................. 210 3.3.3.7. Objektivierter Beurteilungsmassstab, Unmassgeblichkeit subjektiver Überlegungen...... 212 3.3.4. Mangelhafte Substantiierung des Klagevorwurfs................. 214 3.3.5. Fazit..................................................................................... 215 3.4. Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung des Gesellschaftsinteresses (unterlassenes Ringfencing).......................................... 217 3.4.1. Standpunkte der Parteien.................................................... 217 3.4.2. Standpunkt der Vorinstanz................................................... 220 3.4.3. Kritik der Klägerin am vorinstanzlichen Urteil....................... 222 3.4.4. Gerichtliche Beurteilung....................................................... 224 4. Fazit........................................................................................................ 231 VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen............................................................... 234 1. Intertemporales Recht............................................................................. 234 2. Vorinstanzliches Verfahren..................................................................... 235 2.1. Gerichtsgebühr............................................................................... 235 2.2. Prozessentschädigungen............................................................... 237 3. Berufungsverfahren................................................................................. 242 3.1. Verteilung der Prozesskosten......................................................... 242 3.2. Entscheidgebühr............................................................................. 242 3.3. Parteientschädigungen................................................................... 243 3.4. Kautions- und Sicherheitsleistung.................................................. 246
- 21 -
Erwägungen: I. Parteien und Sachverhalt 1. Parteien 1.1. Klägerin Die Klägerin ist die Nachlassmasse der im Mai 1997 gegründeten A._____ AG, deren Aktienkapital zu 100% bis Ende 2000 direkt (Urk. 2 Rz 38), danach indirekt über die Subholding F._____, von der E._____, der Muttergesellschaft des ehemaligen E._____-Konzerns, gehalten wurde. Sie bezweckte zur Hauptsache die Finanzierung, den Erwerb und die Vermietung von Flugzeugen, Triebwerken und Flugzeugkomponenten. Sie hatte die Funktion einer In-House-Leasing- Gesellschaft im Konzern. 1.2. Beklagte Die Beklagten 1 bis 11 waren während unterschiedlicher Dauer und in unterschiedlichen Zeiträumen Mitglieder des Verwaltungsrats der E._____. Der Beklagte 1 war bis zu seinem Rücktritt im April 2000 deren Verwaltungsratspräsident. Seine Nachfolge trat der Beklagte 2 an, der zudem von Januar bis März 2001 auch CEO (Chief Executive Officer) der E._____ war. Im März 2001 übernahm der Beklagte 3 diese beiden Funktionen. Die Beklagten 4, 8 und 9 waren als Verwaltungsratsmitglieder auch Mitglieder der Finanzdelegation bzw. -kommission. Der Beklagte 12 war bis zu seiner Entlassung im Januar 2001 sowohl CEO der E._____ wie auch Verwaltungsratspräsident der A._____ AG. Letzteres Amt übernahm der Beklagte 13, der seinerseits in seiner Funktion als CFO (Chief Financial Officer) der E._____ im Juni/Juli 2001 von der neu zum Konzern gestossenen Beklagten 14 abgelöst wurde. Der ursprüngliche Beklagte 15 (als Rechtsvorgänger der heutigen Beklagten 15a-d) und der Beklagte 16 waren als Mitglieder der Konzernleitung gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats der A._____ AG, zweitgenannter ab Juni 2001 deren Verwaltungsratspräsident. Der
- 22 - Beklagte 17 war CEO der A._____ AG. Beklagte sind vorliegend somit ausschliesslich natürliche Personen. Die E._____ als juristische Person wurde nicht eingeklagt, obwohl ihr nach Ansicht der Klägerin ebenfalls materielle bzw. faktische Organstellung bei der A._____ AG zukam (Urk. 2 Rz 136 ff.). 2. Sachverhalt 2.1. Organisation der D._____-Gruppe Den Ausführungen der Parteien zur Organisation der D._____-Gruppe und deren zentraler Finanzierung lässt sich folgender, im Wesentlichen unbestrittener Sachverhalt entnehmen: Bis Anfang 1996 verfügte die D._____-Gruppe über eine Stammhausstruktur und war departemental organisiert. In den Jahren 1996 und 1997 wurde eine reine Holdingstruktur geschaffen. In einem ersten Schritt (1996) wurden sämtliche Dienstleistungsbetriebe rechtlich verselbstständigt. In einem zweiten Schritt (1997) wurden die Bereiche Airline und Flotte ausgegliedert und rechtlich verselbstständigt. Die D._____ (…) AG wurde in E._____ umfirmiert und erhielt strukturell den Status einer reinen Holdinggesellschaft. Sie stand über den Konzernbereichen (Divisions) F._____, G._____, H._____ und I._____, welche rechtlich verselbstständigt waren und ihrerseits Tochtergesellschaften (Business Units) hatten. Im Zuge der Verselbstständigung des Airline-Betriebes wurde die Flugzeugflotte in die A._____ AG ausgegliedert. Das Aktienkapital der A._____ AG wurde zu 100% von der E._____ gehalten; es gab keine Drittaktionäre (Urk. 70 S. 7, S. 53; Urk. 66 Rz 24 ff.). Die Flugzeuge der damaligen D._____ sowie die bestehenden Flugzeugleasingverträge wurden dabei als Sacheinlage in die A._____ AG eingebracht. Die A._____ AG stellte die In-House-Leasing- Gesellschaft des Konzerns dar. Sie verfügte ihrerseits über Tochtergesellschaften (Urk. 2 Rz 11). Im Sommer 2001 wurde die A._____ AG im Zuge einer Umstrukturierung von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der E._____ zu einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der F._____ und somit eine hundertprozentige Enkelgesellschaft der E._____ (Urk. 70 S. 54). Der D._____-Konzern (insbesondere die beiden zu 100% gehaltenen Fluggesellschaften des Konzerns,
- 23 - D._____ und J._____ war anfänglich der einzige Kunde der A._____ AG, später dann bei weitem deren wichtigster Hauptkunde (Urk. 70 S. 54; Urk. 66 Rz 80 ff.). Per 31. Dezember 2000 verfügte die A._____ AG über 55 Flugzeuge. Davon entfielen 51 auf die D._____, zwei auf die J._____ und zwei auf die K._____. Am 25. September 2001 verwaltete die A._____ AG nach dem grossmehrheitlichen Rückzug aus dem Drittparteiengeschäft noch 40 Flugzeuge, wovon 38 auf die D._____ und zwei auf die J._____ entfielen (Urk. 70 S. 61; Urk. 66 Rz 82). Hauptsächliches geschäftsmässiges Risiko der A._____ AG war damit der Ausfall der D._____-Fluggesellschaften und – nach beklagtischer Darstellung – der E._____ als Ganzes (Urk. 82 Rz 113; Urk. 84 Rz 64; Urk. 70 S. 62; Urk. 91 Rz 179; Urk. 73 Rz 41; Urk. 93 Rz 99; Urk. 63 Rz 60/97; Urk. 75 Rz 194; Urk. 66 Rz 85; Urk. 64 Rz 77; Urk. 60 Rz 117; Urk. 57 Rz 97; Urk. 78 Rz 12 i.V.m. Urk. 57 Rz 97; s.a. Urk. 121 Rz 83). 2.2. Organisation der zentralen Finanzierung der D._____-Gruppe/Cash Pooling a) Im E._____-Konzern wurde in den Jahren 1998/1999 eine zentrale Konzernfinanzierung mit einheitlicher finanzieller Leitung eingeführt (Urk. 70 S. 6, S. 8, S. 51 ff.). Wesentlicher Bestandteil derselben war das sog. Cash Pooling (Urk. 121 Rz 2). Ab dem zweiten Halbjahr 1999 wurde von der E._____ ein sog. Zero Balancing Cash Pooling mit der L._____ AG [Bank] als Poolbank betrieben. Bei diesem Zero Balancing Cash Pooling wurden jeweils am Abend die drei dem Pool angeschlossenen Bankkonti jeder Teilnehmergesellschaft (in USD, EUR und CHF) auf Null gestellt, indem die positiven resp. negativen Saldi tatsächlich auf die Bankkonti der Poolführerin C._____ B.V. überwiesen bzw. diesen belastet wurden. Im Gegenzug erwarben die einzelnen Teilnehmergesellschaften eine gleich hohe Forderung oder Schuld (pro Konto) gegenüber der C._____ B.V. Durch diesen Vorgang (sog. sweep) entstand jeweils eine Vielzahl von gegenseitigen Forderungen, die wie bei einem Kontokorrent verrechnet und von der Poolführerin verzinst wurden. Buchhalterisch bewirkte das Cash Pooling lediglich einen Aktiventausch innerhalb des Umlaufvermögens bzw. einen Passiventausch innerhalb des kurzfristigen Fremdkapitals. Die A._____ AG war als Konzerngesellschaft auf Veranlassung der E._____ Teilnehmerin dieses Cash Pools. Wirt-
- 24 schaftlich und rechtlich betrachtet wechselte für die A._____ AG durch die Teilnahme am Cash Pool der Schuldner resp. Gläubiger der Forderung von der kontoführenden L._____ AG zur Poolführerin C._____ B.V., mithin einer Konzernschwestergesellschaft. Rechtliche Grundlage für das Cash Pooling boten der sog. Zero Balancing Cash Pooling-Vertrag zwischen der E._____ und der L._____ AG vom 3. Mai 2000 mit der Anschlussvereinbarung der A._____ AG vom 30. Juni 2000 sowie das sog. Reciprocal Loan Framework Agreement zwischen der C._____ B.V. und der A._____ AG vom 9. Dezember 1999 (Urk. 271 S. 16; Urk. 5/54 und Urk. 5/61). Sog. Poolleaderin war die C._____ B.V., welche eine Finanzierungsgesellschaft des D._____-Konzerns darstellte. Ihr einziger Zweck bestand darin, für den D._____-Konzern Mittel zu beschaffen und dem Konzern zur Verfügung zu stellen. Die C._____ B.V. wurde zu 100% von der E._____ gehalten. Sie hatte ihren Sitz in Holland. Diese Auslagerung erfolgte allein aus steuerrechtlichen Gründen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der C._____ B.V. waren ausschliesslich Mitarbeiter der E._____. Eigene Mitarbeitende hatte die C._____ B.V. nicht. Ihre Geschäfte wurden von Mitarbeitenden des Corporate Treasury der E._____ am Sitz der E._____ geführt. Dies galt insbesondere für die Führung des Zielkontos des Cash Pools, weshalb M._____, ein Mitarbeiter des Corporate Treasury der E._____, als Verantwortlicher für den Cash Pool in den Verwaltungsrat der C._____ B.V. gewählt wurde. Auch die Bücher der C._____ B.V. wurden nicht am Sitz der Gesellschaft in Holland geführt, sondern in der Schweiz am Hauptsitz der E._____. Nach beklagtischer Darstellung bildeten die E._____ und die C._____ B.V. damit trotz ihrer rechtlichen Eigenständigkeit eine finanzielle und organisatorische Einheit, indem die C._____ B.V. den (steuerrechtlich bedingten) verlängerten Arm des Corporate Treasury dargestellt habe (Urk. 82 Rz 98 ff.; Urk. 70 S. 58 f.; Urk. 93 Rz 84 ff.; Urk. 63 Rz 60/57 ff.; Urk. 66 Rz 58 ff.; Urk. 64 Rz 62 ff.; Urk. 60 Rz 101 ff.; Urk. 57 Rz 57 ff.). b) Die L._____ AG kündigte der E._____ mit Schreiben vom 10. September 2001 den Zero Balancing Cash Pooling-Vertrag infolge eines Downgradings der E._____ gemäss Ziffer 12 des Vertrages auf den 31. Oktober 2001 (Urk. 5/74). Die E._____ reagierte auf das Kündigungsschreiben der L._____ AG mit Schreiben vom 14. September 2001, worin sie sich auf den Standpunkt stellte, dass ei-
- 25 ne Kündigung gestützt auf Ziff. 8 in Verbindung mit Ziff. 12 des Vertrages erst auf den 31. Dezember 2001 möglich sei (Urk. 68/106). Die L._____ AG teilte hierauf mit Schreiben vom 24. September 2001 mit, dass sie an der Kündigungsfrist per 31. Oktober 2001 festhalte (Urk. 5/75). Per 1. Oktober 2001 löste die L._____ AG den Vertrag aus wichtigen Gründen per sofort auf. Die am Cash Pool teilnehmenden Gesellschaften wurden am 1. Oktober 2001 per E-Mail darüber informiert, "dass der Sweeping-Mechanismus in den Zero Balancing Pools sofort suspendiert werde". Die Konti der am Cash Pool teilnehmenden Gesellschaften waren zuvor noch auf Null ausgeglichen worden (Urk. 147/40 S. 436 f.; Urk. 70 S. 82 ff.; Urk. 66 Rz 194; Urk. 2 Rz 101 f.). Der Sweeping-Mechanismus bildete das Herzstück des Cash Pools, da damit die im Konzern vorhandene Liquidität gesteuert wurde (Urk. 147/40 S. 447). Anlässlich der Pressekonferenz vom 1. Oktober 2001 wurde publik gemacht, dass die E._____ Nachlassstundung für die E._____, die F._____, die D._____ sowie die A._____ AG beantragen werde (Urk. 147/40 S. 462 ff.). Am 2. Oktober 2001 erfolgte das sog. Grounding der D._____, indem die Flotte stillgelegt wurde (Urk. 147/40 S. 463). Gleichentags unterzeichnete die A._____ AG die Vollmacht zur Einreichung des Gesuchs um Nachlassstundung (Urk. 70 S. 86). Mit Datum vom 4. Oktober 2001 wurde das Nachlassstundungsgesuch beim Gericht eingereicht (Urk. 147/40 S. 494). Am 5. Oktober 2001 bewilligte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes X._____ als Nachlassrichter der A._____ AG die provisorische Nachlassstundung (Urk. 5/4.1 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 wurde der A._____ AG eine in der Folge zweimal verlängerte definitive Nachlassstundung gewährt (Urk. 5/4.1-5/4.3). Mit Verfügung vom 17. April 2003 bestätigte der Nachlassrichter den von der A._____ AG mit ihren Gläubigern geschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Urk. 5/4.5 und Urk. 5/5). Bei Beendigung des Cash Pools am 30. September 2001 wies die A._____ AG gegenüber der C._____ B.V. aus der Teilnahme am Cash Pooling drei Guthaben über USD 32'794'710.50, CHF 11'865'767.71 und EUR 2'440'280.63 resp. – umgerechnet in die Buchhaltungswährung der A._____ AG – ein Gesamtguthaben von USD 42'409'810.59 aus. Die C._____ B.V. war nicht in der Lage, diese Forderung(en) gegenüber der A._____ AG zu bezahlen. Am 27. März 2002
- 26 wurde über die C._____ B.V. der Konkurs eröffnet (Urk. 2 Rz 104; Urk. 66 Rz 496). 2.3. Im Prozess geltend gemachte Forderung Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten gestützt auf Art. 754 OR Ersatz des Schadens, den sie durch den Ausfall dieser Forderung(en) bzw. des ungedeckten Teils ihrer Guthaben gegenüber der C._____ B.V. erlitten habe, umgerechnet in Schweizer Franken (Hauptbegehren) oder Euro (Eventualbegehren) bzw. in den ursprünglichen Konto-Währungen (Subeventualbegehren; vgl. Urk. 2 Rz 104 ff.; Urk. 121 Rz 37 ff.; Urk. 182 Rz 43 ff.; Urk. 270 Rz 176 ff.). II. Prozessverlauf Mit Urteil und Beschluss vom 23. Juni 2011 wurde die Klage betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit gegen die (im Verfahren verbliebenen) 17 Beklagten vom Bezirksgericht X._____ im Umfang von CHF 13'717'117.01 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen (Urk. 271 S. 160). Mit Eingabe vom 31. August 2011 (Poststempel), hier eingegangen am 5. September 2011, erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil (Urk. 270). Mit Verfügung vom 26. September 2011 wurde der Klägerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 570'000.-- zu leisten (Urk. 275). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (Urk. 277). Mit Datum vom 10. Oktober 2011 stellte der Rechtsvertreter der Beklagten 15 und 16 den Antrag, die Klägerin sei zu verpflichten, für die Parteientschädigungen der Beklagten Sicherheit in Höhe von mindestens CHF 2'018'600.-- zu leisten (Urk. 279). In der Folge schlossen sich die übrigen Beklagten dem Begehren um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigungen an (Beklagter 1: Urk. 292; Beklagter 2: Urk. 293; Beklagter 3: Urk. 289; Beklagter 4: Urk. 280; Beklagte 5, 6 und 10: Urk. 286; Beklagter 7: Urk. 290; Beklagte 8: Urk. 283; Beklagter 9: Urk. 282; Beklagter 11: Urk. 291; Beklagter 12: Urk. 287; Beklagter 13: Urk. 285; Beklagte 14: Urk. 288; Beklagter 17: Urk. 284). Am
- 27 - 17. Oktober 2011 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zu diesen Begehren Stellung zu nehmen (Urk. 294). Mit Eingabe vom 29. November 2011 beantragte die Klägerin die Abweisung des Antrags der Beklagten auf Sicherheitsleistung (Urk. 297). Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um eine weitere Sicherheit von CHF 471'750.-- zu leisten; CHF 1'367'250.-wurden als Sicherheit für die Parteientschädigungen der Berufungsbeklagten von der vor erster Instanz geleisteten und nicht benötigten Sicherheitsleistung für das Berufungsverfahren herangezogen (Urk. 302). Die zusätzlich geforderte Sicherheitsleistung wurde rechtzeitig erbracht (Urk. 303). Am 18. April 2012 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 304). Die Berufungsantworten wurden fristgerecht erstattet (Beklagter 1: Urk. 328; Beklagter 2: Urk. 331; Beklagter 3: Urk. 323; Beklagter 4: Urk. 309; Beklagte 5, 6 und 10: Urk. 336; Beklagter 7: Urk. 318; Beklagte 8: Urk. 334; Beklagter 9: Urk. 315; Beklagter 11: Urk. 325; Beklagter 12: Urk. 312; Beklagter 13: Urk. 326; Beklagte 14: Urk. 321; Beklagte 15 und 16: Urk. 306; Beklagter 17: Urk. 305). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurden die Berufungsantwortschriften der Klägerin zugestellt (Urk. 339). Mit Schreiben vom 15. Juni 2012, eingegangen am 18. Juni 2012, teilte die Klägerin mit, dass sie von ihrem Replikrecht Gebrauch machen wolle, und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis 2. Juli 2012 (Urk. 341). Ohne die entsprechende Fristansetzung abzuwarten, reichte die Klägerin am 21. Juni 2012, eingegangen tags darauf, ihre angekündigte Stellungnahme zu den Berufungsantworten der Beklagten ein (Urk. 342 und Urk. 343). Am 25. Juni 2012 wurde das Doppel dieser Stellungnahme samt Beilagen den Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 346). Mit Eingaben vom 9. bzw. 10. Juli 2012 äusserten sich die Beklagten zu dieser Stellungnahme der Klägerin (Beklagter 1: Urk. 358; Beklagter 2: Urk. 359; Beklagter 3: Urk. 347; Beklagter 4: Urk. 348; Beklagte 5, 6 und 10: Urk. 349; Beklagter 7: Urk. 360; Beklagte 8: Urk. 350; Beklagter 9: Urk. 351; Beklagter 11: Urk. 352; Beklagter 12: Urk. 353; Beklagter 13: Urk. 354; Beklagte 14: Urk. 355; Beklagte 15 und 16: Urk. 356; Beklagter 17: Urk. 357). Mit Schreiben vom 27. November 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten 15 mit, dass sein Mandant verstorben sei und sich die Erben entschieden hätten, die Erbschaft anzunehmen (Urk. 361 und Urk. 362). Mit Ver-
- 28 fügung vom 29. November 2012 wurde der Eintritt der Erben in den Prozess vorgemerkt und das Rubrum entsprechend abgeändert (Urk. 364). Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurden die Eingaben der Beklagten vom 9. bzw. 10. Juli 2012 (Urk. 347-360) der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht. III. Prozessuales 1. Intertemporales Recht Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 23. Juni 2011 und wurde den Parteien am 30. Juni 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 271 S. 162; BGE 137 III 130). Somit ist für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden. Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die für ihr Verfahren massgeblichen Normen des bisherigen (kantonalen) Rechts richtig angewandt hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts findet nicht statt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; ZR 110 Nr. 6 E. 3; BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 2.2). 2. Prozessvoraussetzungen; Anfechtungsobjekt; Streitwert im Berufungsverfahren a) Die gesetzlich statuierten Prozessvoraussetzungen wurden von der Vorinstanz in Anwendung von § 108 ZPO/ZH geprüft und als gegeben erachtet (Urk. 271 S. 18 ff.). Diese zutreffenden Erwägungen blieben im Berufungsverfahren unangefochten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Als erstinstanzli-
- 29 cher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert (weit) über CHF 10'000.-- ist der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im fristgerecht angehobenen Berufungsverfahren wurden der Kostenvorschuss sowie die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigungen rechtzeitig geleistet. Damit sind die Prozessund Rechtsmittelvoraussetzungen gemäss Art. 59 und 311 ZPO im zweitinstanzlichen Verfahren erfüllt (vgl. ergänzend auch nachstehende Ziff. III.3 betreffend Anforderungen an die Berufungsschrift). b) Die Klägerin reduzierte ihre Klage im vorinstanzlichen Verfahren von ursprünglich CHF 63'032'937.60 in mehreren Schritten auf letztlich noch CHF 49'315'820.59, welcher Betrag demjenigen im eingangs wiedergegebenen Hauptbegehren entspricht. Die Vorinstanz qualifizierte diese Reduktion der Klage im Umfang von CHF 13'717'117.01 als Klagerückzug und schrieb die Klage in diesem Umfang ab (Urk. 271 S. 160). Dieser Entscheid blieb im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 270 Rz 27) und erwuchs in Rechtskraft, wovon Vormerk zu nehmen ist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit einzig das vorinstanzliche Urteil (ohne Beschluss). Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt CHF 49'315'820.59. Dass auf Beklagtenseite eine einfache Streitgenossenschaft besteht, ändert daran nichts; es erfolgt keine Zusammenrechnung gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO, wenn eine Forderung gleichzeitig gegen mehrere Solidarschuldner geltend gemacht wird (BGer 4A_375/2012 vom 20.11.2012 E. 4.2 und 4.3 m.w.H.). 3. Anforderungen an die Berufungsschrift; Verfahren vor der Berufungsinstanz a) Die Berufung ist "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Berufungskläger den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7.12.2011 E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. Dieser muss bestimmt sein. Hat ein Berufungsantrag eine Geldzahlung zum
- 30 - Gegenstand, ist er nach ständiger Praxis zu beziffern, und zwar selbst dann, wenn der Entscheid darüber der Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt. Das Erfordernis der Bezifferung gilt auch mit Bezug auf die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. BGer 1C_399/2012 vom 28.11.2012 E. 4.2.1 m.w.H.; 4A_352/2011 vom 5.8.2011 E. 2). Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung bzw. die ungenügend bestimmten Berufungsanträge nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre. Eine Ausnahme vom Nichteintreten besteht (mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus) lediglich dann, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache genau verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag seiner Meinung nach zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff. S. 618 ff.; BGer 5A_94/2013 vom 6.3.2013 E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2.12.2013 E. 3.2.1; Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 311 N 13 ff., N 21; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f.). In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungsschrift muss deshalb – im Gegensatz zur Klageschrift – regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat – unter Vorbehalt des Novenrechts (vgl. nachstehende Ziff. III.4) – mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Ver-
- 31 weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem sind namentlich dann unzulässig bzw. nicht genügend, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 36 ff.). Wenn der Berufungskläger eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, sollte er auch zeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung explizit darauf hinweisen, dass (und wo) die entsprechenden Umstände bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. in den Akten enthalten waren (Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 N 34). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist – ebenfalls ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO – auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013 E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6.6.2013 E. 3.2). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich nach dem eben Ausgeführten aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und gibt mit seinen Beanstandungen den primären Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens vor. Im Gegensatz zum früheren zürcherischen Prozessrecht (vgl. § 269 ZPO/ZH) muss das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will-
- 32 kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz auch nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids. b) Soweit die Klägerin in ihrer Berufung lediglich auf die Vorakten bzw. auf die vor Vorinstanz gemachten Ausführungen verweist, solche Ausführungen bloss wiederholt oder allgemeine rechtliche Ausführungen ohne konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid macht, verfehlt sie die obgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen. Insoweit braucht auf ihre Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden. Dies betrifft vorliegend insbesondere Kapitel IV. ihrer Berufungsbegründung. Die Klägerin macht geltend, dass das umfangreiche Kapitel IV. im Wesentlichen eine Aufbereitung und Zusammenstellung des von ihr im vorinstanzlichen Verfahren in insgesamt fünf Rechtsschriften dargelegten Prozessstoffes darstelle. Damit werde den prozessualen Substantiierungsvorschriften entsprochen und gleichzeitig der umfangreiche Prozessstoff für die Berufungsinstanz benutzerfreundlich dargestellt (Urk. 270 Rz 1). In der Berufungsschrift dürfen jedoch nicht einfach Behauptungen wiederholt werden, welche bereits vor Vorinstanz aufgestellt wurden. Es geht (unter Vorbehalt des Novenrechts) auch nicht an, Behauptungen neu oder nochmals zu substantiieren. Eine solche Substantiierung ist verspätet. Wie oben bereits erwähnt, genügt es den Begründungsanforderungen nicht, im Berufungsverfahren bloss eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage ohne konkreten Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen vorzutragen. Vor allem in derart umfangreichen Verfahren wie vorliegend, würde dies bedeuten, dass die Berufungsinstanz diese angeblich nur vorinstanzliche Vorbringen enthaltende Zusammenfassung auf allfällige Übereinstimmung mit den tatsächlich vor Vorinstanz geltend gemachten Tatsachen überprüfen und
- 33 zudem auch untersuchen müsste, ob sie wirklich gleichlautend sind und nicht doch noch unzulässige Noven vorgebracht werden. Dies ist jedoch nicht Sache der Berufungsinstanz. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht die Klage, sondern die Berufung (in der eben aufgezeigten Weise) zu begründen: Sie hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Es muss dargelegt werden, weshalb die angefochtenen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides unrichtig sein sollen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht verfehlt ist somit das klägerische Bestreben, in der Berufungsschrift die sich auf fünf Rechtsschriften verteilenden Behauptungen der Klägerin noch einmal aufzuarbeiten, die Rechtsbegehren zu begründen und damit den prozessualen Substantiierungsanforderungen zu entsprechen (vgl. Urk. 270 Rz 1 und Rz 468): Letzteres hatte vor Erstinstanz zu geschehen, Ersteres ist unnötig und geht an der Sache vorbei. Denn (auch) im Berufungsverfahren dürfen keineswegs sämtliche (in der Berufungsschrift aufgearbeiteten bzw. zusammengetragenen) Behauptungen (und Bestreitungen) der Klägerin aus allen fünf erstinstanzlichen Rechtsschriften ohne Weiteres berücksichtigt werden, sondern nur diejenigen, die bereits vor Vorinstanz form- und fristgerecht vorgetragen worden sind. Ob dies hinsichtlich der entscheidrelevanten Vorbringen der Fall sei, ist von der Berufungsinstanz aber anhand der erstinstanzlichen Akten im Einzelnen zu prüfen. Die Aufarbeitung des umfangreichen Prozessstoffes durch Wiederholung der Behauptungen (und Bestreitungen) aus allen fünf erstinstanzlichen Rechtsschriften ist daher nicht sachdienlich, sondern führt im Ergebnis lediglich zu einer unnötigen Erweiterung des Umfangs der Berufungsschrift und – daraus folgend – des Verfahrensaufwands für die Parteien und das Gericht. An der Unbehelflichkeit der betreffenden Ausführungen ändern auch die verschiedenen, nicht der (materiellen) Berufungsbegründung dienenden Bezugnahmen auf den angefochtenen Entscheid nichts, die sich in Kapitel IV. der Berufungsbegründung an diversen Stellen finden (Urk. 270 Rz 127, Rz 150, Rz 151, Rz 152, Rz 472 [blosse Wiedergabe ohne Kritik/Auseinandersetzung], Rz 136 a.E., Rz 139, Rz 144, Rz 156, Rz 157, Rz 158, Rz 159, Rz 160, Rz 176, Rz 267, Rz 294 [FN 396], Rz 303 [FN 405], Rz 314 [FN 420], Rz 322 [FN 432], Rz 333 [FN 445], Rz 344 [FN 458], Rz 355 [FN 472], Rz 366 [FN 486], Rz 377 [FN 500], Rz 388
- 34 - [FN 514], Rz 399 [FN 528], Rz 407 f. [FN 539 f.], Rz 421 f. [FN 569 f.], Rz 434 [FN 594], Rz 441 [FN 610], Rz 449 [FN 621], Rz 456 [FN 631] [blosse Verweisungen], Rz 142, Rz 143, Rz 148, Rz 151, Rz 153, Rz 256, Rz 265, Rz 266 [Zustimmung]). Entgegen der impliziten Auffassung der Klägerin könnte eine allenfalls vor Vorinstanz mangelhafte Substantiierung im Berufungsverfahren auch nicht mehr nachgeholt werden. Im Übrigen war der Klägerin vor Vorinstanz in sehr ausgedehnter Form Gelegenheit zur Substantiierung ihrer Vorbringen eingeräumt worden (Urk. 171). Der Berufungskläger hat – wie bereits erwähnt – mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, dass und wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Im Berufungsverfahren ist es für eine gemäss Klägerin "umfassende Begründung der Rechtsbegehren der Klägerin" (Urk. 270 Rz 118 ff.) zu spät, soweit eine solche nicht schon vor Vorinstanz form- und fristgerecht vorgetragen wurde und insofern (vor Berufungsinstanz) ohnehin entbehrlich ist. Insoweit sind die entsprechenden Ausführungen daher für die Entscheidfindung unbeachtlich. Der Klägerin war von der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 30. September 2009 zudem Frist zur Stellungnahme zu Dupliknoven angesetzt worden (Urk. 171). Neue Vorbringen der Klägerin in ihrer darauffolgenden Stellungnahme (Urk. 182) sind folglich nur insoweit als zulässig zu erachten, als sie direkt durch die Dupliknoven provoziert wurden. Dagegen war es der Klägerin verwehrt, eine eigentliche Triplik mit neuen Tatsachenbehauptungen etc. zu erstatten. Solche (nicht durch Dupliknoven provozierte) neue Behauptungen sind sowohl im Rahmen der Stellungnahme vom 27. April 2010 (Urk. 182) als auch in "aufbereiteter" Fassung in der Berufungsschrift (Urk. 270 Rz 118 ff.) verspätet und deshalb nicht mehr zu hören. c) Generell ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nicht auf jedes der zahlreichen, sehr ausgedehnt dargestellten, oftmals mehrfach wiederholten und mitunter weitschweifig vorgetragenen Argumente und Vorbringen der Parteien – insbesondere der Klägerin – einzugehen ist. Derart umfangreiche und teilweise ausufernde Ausführungen der Parteien sind
- 35 selbst in Verfahren der vorliegenden Art mit Blick auf eine sachgerechte und sorgfältige Prozessführung keineswegs zwingend erforderlich. Der beträchtliche Umfang der Rechtsschriften dürfte eine Ursache dafür sein, dass da und dort der Eindruck entsteht, vor allem seitens der Klägerin sei mitunter der Überblick über den eigentlichen Prozessstoff etwas verloren gegangen, finden sich in deren Rechtsschriften nebst zahlreichen Wiederholungen doch auch diverse Widersprüche zur eigenen Argumentation (vgl. dazu etwa Urk. 250 Rz 184, Rz 219, Rz 473, Rz 497, Rz 543). Mit all diesen einlässlichen und teilweise überflüssigen Vorbringen und Behauptungen muss sich das Gericht zwar beim Aktenstudium, nicht jedoch in der Entscheidbegründung auseinandersetzen. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verlangt nur, dass das Gericht in seinen Urteilserwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und kurz seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteibehauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen in sämtlichen Prozesseingaben ausdrücklich abhandelt und widerlegt. Mehr verlangt auch Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG nicht (BGer 5A_95/2012 vom 28.3.2012 E. 2; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.H.; BGer 5A_382/2013 vom 12.9.2013 E. 3.1). Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daran orientieren sich die nachstehenden Ausführungen. Dem erheblichen Umfang der Rechtsschriften wird jedoch unter dem Aspekt des äusserst aufwendigen Aktenstudiums bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen sein (vgl. hinten, Ziff. VI.3.2). d) Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 316 N 1). Die Berufungsinstanz kann damit selbst entscheiden, ob das weitere Berufungsver-
- 36 fahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird. Wenn die Sache spruchreif ist, kann bereits nach der Berufungsschrift und der Berufungsantwort – d.h. ohne zweiten Schriftenwechsel bzw. ohne mündliche Berufungsverhandlung – entschieden werden. Die Sache ist dann spruchreif und ein Aktenentscheid angezeigt, wenn die Berufungsschrift und die Berufungsantwort hinreichend aufschlussreich sind, so dass sich die Berufungsinstanz bereits nach dem ersten Schriftenwechsel eine abschliessende Meinung bilden kann, was in der Praxis häufig der Fall ist (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 316 N 34). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Sache spruchreif, so dass bereits nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 4. Novenrecht Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Diese Novenrechtsregelung gilt auch in übergangsrechtlichen Fällen ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf, ob im erstinstanzlichen, noch dem kantonalen Recht unterstehenden Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Umfang zulässig waren (BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 2.2 m.w.H.). Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31; Volkart, a.a.O., Art. 317 N 3 f.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zu-
- 37 lässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Volkart, a.a.O., Art. 317 N 14 f.; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1 m.w.H.). 5. Verweisungen der Beklagten auf Vorbringen anderer Beklagter Verschiedene Beklagte erklärten in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften ausdrücklich, sich den Ausführungen der anderen Beklagten in genereller Weise anzuschliessen, soweit sie nicht im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen stehen würden (Klageantworten: Urk. 82 Rz 4 [und Rz 91]; Urk. 84 Rz 12; Urk. 70 S. 17 f.; Urk. 91 Rz 36; Urk. 75 Rz 44 [s.a. Urk. 245 Rz 4]; Urk. 66 Rz 3; Urk. 64 Rz 2; Urk. 60 Rz 2; Urk. 57 Rz 3; Urk. 78 Rz 12. Duplikschriften: Urk. 140 Rz 5; Urk. 156 Rz 8; Urk. 148 Rz 17 [und Urk. 205 Rz 23]; Urk. 152 Rz 9; Urk. 134 Rz 10; Urk. 132 Rz 14; Urk. 139 Rz 20). Aufgrund und im Umfang dieser Verweisungen haben die Vorbringen jedes einzelnen Beklagten somit auch für diese (sich anschliessenden) Beklagten Geltung (vgl. aber auch Urk. 195 Rz 121 f.; Urk. 198 Rz 382; Urk. 200 Rz 373; Urk. 202 Rz 376; Urk. 205 Rz 653; Urk. 207 Rz 626 und Urk. 250 Rz 573; Urk. 257 Rz 514; Urk. 209 Rz 5). Im Übrigen gelten die Verhandlungsmaxime (vor Vorinstanz: § 54 Abs. 1 ZPO/ZH) und die aus ihr folgenden Grundsätze (vgl. Urk. 271 S. 22 f.). Generell lässt sich feststellen, dass die Behauptungen und Bestreitungen der Beklagten zum Sachverhalt weitgehend übereinstimmen und sich auch die rechtliche Argumentation, d.h. die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die einzelnen Beklagten, im Wesentlichen weitgehend deckt. Zwar werden verschiedene Umstände oder Argumente von den einzelnen Beklagten zum Teil unterschiedlich gewichtet, ohne dass sich deren Darstellungen jedoch materiell widersprechen würden. Das gilt insbesondere bezüglich der Vorbringen zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen (Schaden, Kausalzusammenhang, Pflichtwidrigkeit des Verhaltens). Eigentliche Differenzen im Sinne von sich materiell widersprechenden Standpunkten bestehen nur (aber doch) im Zusammenhang mit der
- 38 - Frage der Passivlegitimation verschiedener Beklagter. Dies liegt vor allem darin begründet, dass eine Gruppe der Beklagten (Beklagte 1-11 und 14), sei es als Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Konzernleitung, nur der E._____ angehörte, die andere Gruppe (Beklagte 12-13 und 15-17) dagegen (auch) der A._____ AG, weshalb die Interessen dieser beiden Gruppen divergieren dürften. 6. Bindung des Zivilrichters an Strafurteil Die meisten Beklagten hatten sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, dass für das Zivilgericht im Kanton Zürich eine weitgehende Bindung an die Erkenntnisse des Strafgerichts hinsichtlich einzelner Sachverhaltsfeststellungen bestehe (Urk. 187 Rz 17 ff. und Urk. 230 Rz 81 ff.; Urk. 189 Rz 137 ff. und Urk. 232 Rz 31 ff.; Urk. 198 Rz 132 ff. und Urk. 239 Rz 52 ff.; Urk. 200 Rz 127 ff. und Urk. 241 Rz 53 ff.; Urk. 202 Rz 130 ff. und Urk. 243 Rz 52 ff.; Urk. 204 Rz 131 ff.; Urk. 205 Rz 11 ff. und Urk. 247 Rz 46 ff.; Urk. 207 Rz 8 ff. und Urk. 250 Rz 73 ff.; Urk. 252 Rz 34 ff.; Urk. 211 Rz 8 ff. und Urk. 254 Rz 39 ff.; Urk. 213 Rz 8 ff. und Urk. 257 Rz 39 ff.). Nach dem Wortlaut von Art. 53 OR ist das Zivilgericht bei der Beurteilung von Schuld oder Nichtschuld sowie Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden (Art. 53 Abs. 1 OR). Im Weiteren ist ein Strafurteil ausdrücklich bezüglich Beurteilung der Schuld und Bestimmung des Schadens für das Zivilgericht nicht verbindlich (Art. 53 Abs. 2 OR). Die nicht allzu klare Bestimmung schweigt sich über die Verbindlichkeit bezüglich Feststellung des Tatbestands, der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhanges aus. Nach einem älteren Bundesgerichtsentscheid ist der Zivilrichter nach Art. 53 OR an ein freisprechendes Strafurteil nicht gebunden, was entgegen dem zu engen Wortlaut der Bestimmung auch mit Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit gelte (BGE 55 II 29 E. 1 S. 31). In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht demgegenüber wiederholt festgehalten, es stehe den Kantonen frei, die Verbindlichkeit eines Strafurteils für den Zivilrichter insbesondere betreffend Feststellung der Tat und derer Widerrechtlichkeit vorzusehen, ohne sich mit dieser älteren Praxis betreffend freisprechende Urteile auseinanderzusetzen (BGE 125 III
- 39 - 401 E. 3 S. 410 f. m.w.H.). Auch nach dem bisherigen zürcherischen (Prozess-) Recht bestand indes keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil, wie sogleich zu zeigen sein wird. Der Natur nach ist es eine prozessuale Frage, ob und gegebenenfalls wann das Zivilgericht an ein bestehendes Straferkenntnis in derselben Sache gebunden sein soll. An ein freisprechendes Strafurteil ist der Zivilrichter nicht gebunden, denn "aus der Feststellung, dass kein Strafanspruch besteht, folgt nie, dass kein Zivilanspruch begründet sein kann" (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 384). Im Übrigen würde es gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstossen, wenn es dem Zivilrichter nicht freigestellt wäre, aufgrund neuer Parteivorbringen und eigener Beweiserhebungen allenfalls einen bestimmten Sachverhalt und die damit zusammenhängenden Fragen anders als der Strafrichter zu beurteilen (ZR 79 Nr. 95; 108 Nr. 33 E. III.3). Die geltend gemachte Bindung besteht auch nach Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung nicht, nach welcher sich die Frage seit deren Inkraftsetzung richtet (vgl. Art. 1 lit. a ZPO) und welche keine solche Bindung vorsieht (Heierli/Schnyder, in: Honsell/ Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 53 N 4; Müller, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 53 N 12, N 15). Die grundsätzlich bestehende Unabhängigkeit in der Beurteilung des Sachverhaltes hindert den Zivilrichter jedoch nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung mitzuberücksichtigen (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411; Urteil des Bundesgerichtes vom 31. März 1994 in SJ 1994, S. 551 f.). Dass er nicht grundlos von der Auffassung des Strafrichters abweichen wird, ist eine Frage der Zweckmässigkeit und ist bzw. war zumindest vor Inkrafttreten der ZPO nicht ein Satz des Bundesrechts (BGE 125 III 401 E. 3 S. 411 unter Verweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 1984 i.S. Sch., E. 2, und BK-Brehm, Art. 53 OR N 31 ff., mit weiteren Nachweisen; Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 53 N 4; Müller, a.a.O., Art. 53 N 19). Somit steht fest, dass keine zwingende Bindung des Zivilgerichtes an das Urteil des Strafgerichtes in dem Sinne
- 40 besteht, dass die Ausführungen des letzteren Gerichtes unbesehen zu übernehmen wären, das Strafurteil aber nicht unberücksichtigt bleiben muss (ZR 79 Nr. 95). Insbesondere rechtstheoretische Erörterungen können grundsätzlich ohne Weiteres übernommen werden. IV. Aktiv- und Passivlegitimation 1. Aktivlegitimation a) Bei der Aktivlegitimation handelt es sich um die Berechtigung der klagenden Partei, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen. Diese fehlt, wenn der (behauptete) Anspruch nicht der klagenden Partei zusteht (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, Kap. 5 N 105). Aktivlegitimiert ist somit diejenige Partei, welcher der eingeklagte materielle Anspruch zusteht (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 162), d.h. der am eingeklagten Anspruch materiell Berechtigte (Rechtsinhaber). Die Aktivlegitimation bestimmt sich nach materiellem Recht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Somit bestehen gemäss Art. 754 OR drei Anspruchsberechtigte bzw. Arten von Anspruchsberechtigten, nämlich die Gesellschaft selbst, die Aktionäre und die Gesellschaftsgläubiger (Gericke/Waller, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 754 N 3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 271 S. 25), erhebt die Klägerin im vorliegenden Fall Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ihren eigenen ehemaligen Organen bzw. gegenüber Personen, die ihrer Ansicht nach bei ihr Organstellung hatten – und nicht gegenüber Organen der E._____ in Nachlassliquidation (s.a. Urk. 121 Rz 17). Sie ist daher grundsätzlich aktivlegitimiert. Ob die eingeklagten Personen als Organe im Rechtssinne zu qualifizieren
- 41 sind, ist – soweit notwendig – im Rahmen der Überprüfung der Passivlegitimation zu klären. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausführte, ändert daran auch der Umstand, dass sich die Klägerin in Nachlassliquidation befindet, nichts (Urk. 271 S. 25 f.). Im vorliegenden Fall wurde im Nachlassvertrag das Verfügungsrecht über das gesamte Vermögen der A._____ AG und damit auch über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche den Gläubigern abgetreten (Urk. 5/5). Entsprechend ist die Klägerin zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen ihren eigenen ehemaligen Organen gegenüber grundsätzlich legitimiert. Hiezu kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 271 S. 25 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und einschlägige Literatur). b) Vor Vorinstanz hatte ein Teil der Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt (Urk. 82 Rz 42 ff. und Urk. 140 Rz 718; Urk. 84 Rz 233 ff. und Urk. 156 Rz 1015; Urk. 70 S. 33 ff. und Urk. 145 Rz 1076; Urk. 88 Rz 145 ff. und Urk. 153 Rz 95 ff.; Urk. 91 Rz 87 ff. und Urk. 142 Rz 337; Urk. 150 Rz 784; Urk. 93 Rz 38 ff. und Urk. 155 Rz 780; Urk. 63 Rz 39 ff. und Urk. 141 Rz 785; Urk. 75 Rz 82 ff. und Urk. 137 Rz 794; Urk. 60 Rz 48). Die Vorinstanz bejahte jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich sämtlicher Beklagten (Urk. 271 S. 25 f.). Im Berufungsverfahren werden die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz von keinem der Beklagten explizit beanstandet. Ein Teil der Beklagten bestreitet jedoch die klägerischen Vorbringen zur Aktivlegitimation in der Berufungsbegründung (Urk. 270 Rz 139-143) unter Hinweis auf die eigene, gegenteilige Darstellung vor Vorinstanz pauschal (Urk. 328 Rz 428; Urk. 331 Rz 448; Urk. 309 Rz 446; Urk. 336 Rz 441; Urk. 318 Rz 431; Urk. 334 Rz 431; Urk. 315 Rz 431; Urk. 325 Rz 432; Urk. 309 Rz 446) bzw. verweist kommentarlos auf die eigenen, die Aktivlegitimation verwerfenden Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 323 Rz 452; Urk. 321 Rz 451). Wie oben (Ziff. III.3.a) ausgeführt, sind pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten eigenen Rechtsschriften in der Berufungsschrift ungenügend. Da die Anforderungen an die Berufungsbegründung mutatis mutandis auch für die Berufungsantwort gelten (Hun-
- 42 gerbühler, a.a.O., Art. 312 N 19), gilt Gleiches grundsätzlich auch für pauschale Verweisungen in der Berufungsantwort. Zudem mangelt es seitens der betreffenden Beklagten an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid. Eine solche ist gerade in Fällen der vorliegenden Art (Kritik an den vom eigenen Standpunkt abweichenden vorinstanzlichen Erwägungen) für eine genügende Begründung der Berufungsantwort aber zu verlangen (vgl. Hungerbühler, a.a.O., Art. 312 N 21). Die Vorbringen der die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede stellenden Beklagten in ihren Berufungsantwortschriften sind daher als ungenügend zu qualifizieren. c) Die Aktivlegitimation der Klägerin ist denn auch wie erwähnt zu bejahen, und zwar grundsätzlich auch insoweit, als sich die Klage gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats der E._____ (Beklagte 1-11) richtet, welche nach der klägerischen Argumentation nicht in ihrer Eigenschaft als formelle Organe der E._____, sondern als (behauptete) materielle/faktische Organe der A._____ AG (als geschädigte und klagende Gesellschaft) eingeklagt werden (vgl. insbes. Urk. 121 Rz 17, Rz 85, Rz 98, Rz 100). Denn die Aktivlegitimation setzt nur voraus, dass die "richtige" Person klagt, nämlich die vom Gesetz (abstrakt) bestimmte Trägerin des eingeklagten Rechts/Anspruchs. Das trifft für die Klägerin zu: Als am klageweise geltend gemachten (Verantwortlichkeits-)Anspruch gegen ihre eigenen – auch materiellen oder faktischen – Organe materiell Berechtigte ist sie aktivlegitimiert. Ob die behaupteten Pflichten tatsächlich bestanden und verletzt wurden und der geltend gemachte Anspruch somit wirklich besteht, ist demgegenüber nicht eine Frage der Aktivlegitimation, sondern der materiellen Begründetheit der Klage. Und ob die Beklagten resp. der überwiegende Teil von ihnen – wie die Klägerin geltend macht – tatsächlich als materielle Organe der Klägerin zu betrachten sind, betrifft nicht die Frage der Aktiv-, sondern der Passivlegitimation. Soweit sich die Klage gegen Personen richtet, die zugleich auch Organe der E._____ waren (Beklagte 1-11 und ev. 14), kann die Klägerin allerdings nur die Verletzung von Pflichten geltend machen, welche diese Personen ihr – der A._____ AG – gegenüber hatten. Die Klage muss sich mithin auf eine Pflichtstellung gegenüber der A._____ AG stützen. Denn deren Anspruch auf pflichtgemäs-
- 43 se Geschäftsführung kann sich nur auf die Erfüllung solcher Pflichten beziehen. Bestanden die als verletzt gerügten Pflichten hingegen gegenüber anderen Gesellschaften (was insbesondere für Pflichten im Zusammenhang mit der Konzernleitung zutrifft, welche gegenüber der E._____ bestanden und deshalb von dieser klageweise sanktioniert werden müssten), vermag ihre allfällige Verletzung von vornherein keine Haftung der Beklagten (gegenüber der Klägerin) zu begründen. Insoweit mangelt es der Klägerin an der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der betreffenden Pflichtverletzung bzw. ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen, weil es an einer Pflichtstellung resp. am Bestand einer Organpflicht gegenüber der A._____ AG mangelt. 2. Passivlegitimation 2.1. Organbegriff Passivlegitimiert ist, wer bezüglich des klageweise geltend gemachten Anspruchs in der Pflichtstellung steht (wen das materielle Recht als Anspruchsverpflichteten bezeichnet, gegen wen sich der geltend gemachte Anspruch nach den gesetzlichen Vorschriften richtet; vgl. Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kap. 5 N 105; Meier, a.a.O., S. 162). Auch die Passivlegitimation beurteilt sich nach materiellem Recht. Vorliegend definiert sich der Kreis der Passivlegitimierten nach Art. 754 Abs. 1 OR. Demnach können formelle, materielle und faktische Organe der klagenden Gesellschaft, d.h. Personen, die bei der klagenden Gesellschaft Organaufgaben oder eine organtypische Stellung innehatten, eingeklagt werden (vgl. z.B. BGE 128 III 92 E. 3.a S. 93 f.; BGer 4A_306/2009 vom 8.2.2010 E. 7.1.1, je m.w.H.). 2.2. Formelle Organe der Klägerin Die Beklagen 12, 13, 15 und 16 waren alle während einer gewissen, unterschiedlichen Zeitspanne Mitglieder des Verwaltungsrats der A._____ AG (Urk. 271 S. 39 f., S. 57). Ihre formelle Organstellung ist grundsätzlich unbestritten
- 44 - (Urk. 271 S. 57). Sie wurde von der Vorinstanz zu Recht als gegeben erachtet (Urk. 271 S. 72 f.). 2.3. Materielle oder faktische Organe der Klägerin? Die Beklagten 1-11 (Mitglieder des Verwaltungsrats und CEO der E._____) sowie 14 (CFO der E._____) und 17 (CEO der A._____ AG) bestritten vor Vorinstanz (vgl. Urk. 271 S. 57 ff.) und bestreiten auch im Berufungsverfahren (Urk. 328 Rz 209 ff.; Urk. 331 Rz 221 ff.; Urk. 323 Rz 229 ff.; Urk. 309 Rz 186 ff.; Urk. 336 Rz 219 ff.; Urk. 318 Rz 209 ff.; Urk. 334 Rz 209 ff.; Urk. 315 Rz 209 ff.; Urk. 325 Rz 209 ff.; Urk. 321 Rz 229 ff.; Urk. 305 Rz 233 ff.), dass sie, wie von der Klägerin behauptet, bei der A._____ AG eine materielle oder faktische Organstellung gehabt hätten. Die Vorinstanz bejahte auch für diese Beklagten die Passivlegitimation (Urk. 271 S. 71 ff.). Die diesbezügliche Betrachtungsweise der Vorinstanz erscheint prima vista nicht restlos überzeugend, muss jedoch nicht näher überprüft werden, da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – die Klage aus anderen Gründen ohnehin abzuweisen ist, so dass die Frage der Passivlegitimation dieser Beklagten offengelassen werden kann. Fraglich wäre in diesem Kontext etwa, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Konzern neben der Muttergesellschaft, welche Organaufgaben der Tochtergesellschaft wahrnimmt, überhaupt auch deren formelle Organe/Organpersonen (insbes. die in der Muttergesellschaft nicht operativ tätigen Verwaltungsratsmitglieder) materielle oder faktische Organstellung bei der Tochtergesellschaft erlangen konnten. Ebenso wäre die Frage zu prüfen, inwieweit neben dem strategischen Entscheid, ein Cash Pooling-System einzuführen und daran teilzunehmen, das konkrete Set-up, der Betrieb und die Überwachung des Cash Pools überhaupt der Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR unterliegende (strategische) Organaufgaben (der Mutter- oder Tochtergesellschaft) oder bloss rein technische/operative Aufgaben unterer Ebenen darstellten, deren Ausübung keine Organverantwortlichkeit zu begründen vermag. Schliesslich erscheint auch fraglich, ob die Teilnahme der A._____ AG am Cash Pool tatsächlich die in deren Organisationsreglement geregelten Finanzkompetenzen/Kreditverträge betroffen hatte oder mit dieser Regelung nicht bloss Darlehensverträge mit konzern-
- 45 externen Dritten gemeint waren. Davon würde auch die Beantwortung der Frage abhängen, ob überhaupt eine Delegation von Organkompetenzen vorlag. Wie bereits erwähnt, kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Fragen jedoch unterbleiben. V. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit 1. Klägerischer Vorwurf und Prozessgegenstand 1.1. Klägerischer Vorwurf Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen wie folgt: Die Beklagten hätten in verantwortlicher Stellung einen mangelhaft implementierten Cash Pool zwecks Zentralisierung der konzernweiten Liquidität errichten und in Betrieb nehmen lassen und/oder die Teilnahme der A._____ AG an diesem Cash Pool veranlasst. Die Konzerngesellschaften, unter ihnen auch die A._____ AG, hätten aufgrund einer Weisung der Konzern-Muttergesellschaft E._____ daran teilnehmen müssen. Damit hätten sie, insbesondere auch die A._____ AG, ihre gesamte Liquidität an die Poolführerin, die C._____ B.V., eine andere Konzern-Tochtergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, abgeben müssen und auch tatsächlich abgegeben, ohne dass die üblichen Standards wie Bonitätsprüfung und -überwachung, Kontoinformationen, Besicherung der gegenüber der Poolleaderin entstandenen Forderungen, Festsetzung von Kreditlimiten etc. eingehalten und somit taugliche Vorkehrungen zur Begrenzung der den teilnehmenden Gesellschaften daraus entstehenden Risiken getroffen worden seien. Dadurch sei für die A._____ AG von Beginn weg ein enormes Klumpenrisiko, insbesondere bezüglich deren Liquidität, eingegangen und aufrechterhalten worden. Im Weiteren hätten die damals noch im Amt stehenden Beklagten die Teilnahme der A._____ AG am Cash Pool trotz Verschlechterung der Bonität der Poolleaderin (bzw. der E._____) und der daraus folgenden Gefährdung der ihr gegenüber bestehenden Guthaben nicht beendigt. Statt dessen habe man der A._____ AG eine gegenteilige Strategie aufgezwungen und diese auch befolgt, indem von den Konzerngesellschaften, unter ihnen auch der A._____ AG, über den Cash Pool in möglichst hohem Umfang
- 46 - Liquidität abgeführt worden sei, um den Finanzbedarf der ausländischen Beteiligungsgesellschaften zu decken. Schliesslich hätten diese Beklagten statt der Gesellschaftsinteressen der A._____ AG die Konzerninteressen verfolgt, indem sie es unterlassen hätten, in der Krisensituation eine Loslösung der A._____ AG bzw. deren Vermögens vom Konzern, d.h. ein sog. Ringfencing vorzunehmen. Die konkrete Durchführung des Cash Poolings sei zwar dem Corporate Treasury der E._____ übertragen worden. Der verbindliche Entscheid zur Einführung des Cash Poolings sowie zum grundsätzlichen Teilnahmezwang der vollständig beherrschten Konzerngesellschaften sei aber von den Mitgliedern der Finanzdelegation des Verwaltungsrates der E._____ bzw. den Mitgliedern des Verwaltungsrates der E._____ getroffen worden. Die beklagten Mitglieder der Konzernleitung sowie des Verwaltungsrates der A._____ AG und deren CEO (und CFO) hätten an der Fällung und Umsetzung dieses Entscheides bzw. am Teilnahmeentscheid der A._____ AG massgeblich mitgewirkt. Mit diesen Handlungen und/oder Unterlassungen hätten die Beklagten ihnen obliegende Organpflichten gegenüber der A._____ AG verletzt. Im Zeitpunkt des finanziellen Kollapses der E._____ Ende September 2001 bzw. der Konkurseröffnung über die C._____ B.V. habe die A._____ AG eine Gesamtforderung aus dem Cash Pool gegenüber dessen Betreibergesellschaft C._____ B.V. in der Höhe von umgerechnet CHF 68'372'025.50 gehabt (Urk. 2 Rz 2 und Rz 105 f.). Die C._____ B.V. sei nicht mehr in der Lage gewesen, diese Forderung der A._____ AG zu bezahlen. Am 27. März 2002 sei über die C._____ B.V. der Konkurs eröffnet worden. Der vorliegend eingeklagte Schaden bestehe in der Differenz zwischen der nicht mehr erhältlich zu machenden Cash Pool- Darlehensforderung der Klägerin gegenüber der Poolbetreiberin C._____ B.V. und der Konkursdividende, welche die Klägerin im Konkurs der C._____ B.V. erhältlich machen könne (Urk. 121 Rz 37). Im Konkursverfahren der C._____ B.V. seien der Klägerin bis anhin vier Interimskonkursdividenden im Betrag von insgesamt CHF 18'956'204.91 ausbezahlt worden. Zudem habe sich die Klägerin mit dem Beklagten 18 in einem Vergleich auf eine Zahlung von CHF 100'000.-- geeinigt, welche in der Folge auch geleistet worden sei (Urk. 182 Rz 4). Der Schaden
- 47 reduziere sich deshalb um weitere CHF 100'000.-- auf CHF 49'315'820.59 (Urk. 121 Rz 44 und Urk. 263). 1.2. Prozessgegenstand a) Ganz allgemein formuliert, macht die Klägerin mit ihren Vorwürfen geltend, die Beklagten hätten als formelle, materielle und/oder faktische Organe der A._____ AG "im Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin am Cash Pooling des E._____-Konzerns" Pflichtwidrigkeiten begangen (Urk. 121 Rz 2 S. 24 unten und Rz 78; Urk. 182 Rz 2 S. 27). Insbesondere hätten sie mit dem Entscheid betreffend Teilnahme der A._____ AG am Cash Pool und Nichtbeendigung der Teilnahme die Pflicht zur sorgfältigen Vermögensanlage in verschiedener Hinsicht verletzt (Urk. 121 Rz 2 S. 25, Rz 78 und S. 103 [Überschrift 4. vor Rz 84 ff.] sowie Rz 160 ff. [passim]; Urk. 182 Rz 2 S. 27 f.; Urk. 270 Rz 21, Rz 47 und Rz 108 S. 120/121 [sowie S. 226, Überschrift 3. vor Rz 223 ff., und Rz 265]; s.a. Urk. 227 Rz 8 und Rz 10). (Einziges) Prozessthema ist somit die Teilnahme der A._____ AG am Zero Balancing Cash Pool im E._____-Konzern (wie auch die Beklagten zutreffend festhalten: Urk. 140 Rz 37; Urk. 156 Rz 31; Urk. 145 Rz 41; Urk. 150 Rz 41; Urk. 155 Rz 40; Urk. 141 Rz 42; Urk. 137 Rz 40; Urk. 148 Rz 73; Urk. 152 Rz 154; Urk. 134 Rz 61; Urk. 132 Rz 75; Urk. 139 Rz 81). Nach klägerischer Ansicht sind die Beklagten mit