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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.10.2023 LA230018

October 16, 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,539 words·~8 min·1

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA230018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Oktober 2023

in Sachen

A._____ Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster vom 14. August 2023 (AF230002-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 24. Mai 2023 (Postaufgabe) reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Uster (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Fr. 10'572.-- nebst Betreibungskosten sowie Beseitigung eines Rechtsvorschlags ein (Vi-Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Klage sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an (Vi- Urk. 5). Am 21. Juli 2023 nahm der Beklagte Stellung zur Klage und bestritt die Forderung (Vi-Urk. 8). Am 26. Juli 2023 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. September 2023 vor (Vi-Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. August 2023 erhob der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit; der Gerichtsstand sei D._____-… [Stadt in Deutschland] (Vi-Urk. 13). Mit Verfügung vom 14. August 2023 (Vi-Urk. 14 = Urk. 2) wies die Vorinstanz die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten ab und trat auf die Klage ein (Dispositiv-Ziffer 1); die Hauptverhandlung vom 25. September 2023 finde statt (Dispositiv-Ziffer 2). b) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte – nunmehr anwaltlich vertreten – am 12. September 2023 fristgerecht Berufung und stellte die nachfolgenden Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und auf die Klage der Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2023 nicht einzutreten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." c) Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde das in der Berufung gestellte Gesuch um superprovisorische Abnahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgewiesen (Urk. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-22). Da sich die Berufung nunmehr sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

- 3 - Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Damit bedeutet Gel-tendmachung, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). Neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel (Noven) sind im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt zulässig. Zulässig sind Noven nur dann, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und – kumulativ – trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch neue Einreden gelten als Noven (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 317 N 31; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 2); sie sind nur dann zulässig, wenn sie auf zulässigen neuen Tatsachen beruhen (BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 13). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, da die Klägerin ihren Sitz in C._____ und der Beklagte Wohnsitz in D._____ [Stadt in Deutschland] habe, liege ein internationaler Sachverhalt vor, auf den das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zur Anwendung komme. Gemäss Art. 20 Ziff. 1 LugÜ könne eine Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Wohnsitzstaates des Beklagten erhoben werden. Gemäss Art. 24 LugÜ werde das Gericht eines anderen Staates zuständig, wenn sich die beklagte Partei vor ihm auf das Verfahren einlasse (soweit es sich nicht bloss um die Geltendmachung der Unzuständigkeit handle). Unter Einlassung sei dabei die Erstattung einer vorbehaltlosen, in der Regel auf Klageabweisung gerichteten Klageantwort zu verstehen. Eine einmal erfolgte Einlassung könne nicht rückgängig gemacht werden. Im vorliegenden vereinfachten Verfahren müsse die Unzuständigkeitseinrede entweder in der schriftlichen Stellung-

- 4 nahme oder, wenn keine solche eingeholt werde, im ersten Parteivortrag erhoben werden; danach sei sie verwirkt (Urk. 2 Erwäg. 4). Der Beklagte habe sich in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2023 nur materiell zur Klage geäussert und die Forderung bestritten; eine Unzuständigkeitseinrede sei darin jedoch nicht ansatzweise zu erkennen. Demgemäss habe sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen. Damit sei die Unzuständigkeitseinrede verwirkt und die in der Eingabe vom 6. August 2023 erhobene Unzuständigkeitseinrede unbeachtlich. Die Vorinstanz bleibe somit für die Klage zuständig und die Verhandlung vom 25. September 2023 finde statt (Urk. 2 Erwäg. 5). c) Der Beklagte macht in seiner Berufung vorab im Wesentlichen geltend, er habe die Unzuständigkeitseinrede bereits am 29. April 2023 im vorangehenden Schlichtungsverfahren erhoben, ohne sich zuvor auf das Verfahren eingelassen zu haben. Er habe damit die Unzuständigkeitseinrede rechtzeitig erhoben und sich nicht auf das Verfahren eingelassen. Die Vorinstanz sei damit nicht zuständig und auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 1 S. 4 ff.). Das Argument verfängt nicht, denn der vorliegenden Klage ging kein Schlichtungsverfahren voraus (vgl. auch Urk. 5 S. 2). Aus den vorinstanzlichen Akten geht zwar hervor, dass die Klägerin am 18. April 2023 beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichte; dieses Schlichtungsverfahren wurde jedoch mit Verfügung vom 15. Mai 2023 als durch vorbehaltlosen Klagerückzug erledigt abgeschrieben und ist damit rechtskräftig abgeschlossen (Vi- Urk. 2). In jenem Schlichtungsverfahren gemachte Vorbringen und Einreden sind für das vorliegende neue Verfahren nicht zu berücksichtigen (abgesehen davon, dass im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht wurde, dass in jenem früheren Schlichtungsverfahren eine Unzuständigkeitseinrede erhoben worden wäre; vgl. Urk. 8 und 13). Damit bleibt es dabei, dass sich der Beklagte auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen hat. d) Der Beklagte macht in seiner Berufung sodann im Wesentlichen geltend, auf die Klage sei auch deshalb nicht einzutreten, weil eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliege. Die Klägerin habe das von ihr am 18. April 2023 eingereichte Schlichtungsgesuch für den identischen Streit mit Eingabe vom 11. Mai

- 5 - 2023 vorbehaltlos zurückgezogen; diesem Klagerückzug komme damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch diese Einrede wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (vgl. Urk. 8 und 13). Dass die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (Art. 60 ZPO), ändert nichts daran, dass der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nichts in dieser Richtung vorgetragen hatte und die Vorinstanz darüber in der angefochtenen Verfügung gar nicht entschieden hat. Mangels Entscheid darüber kann die Frage einer abgeurteilten Sache nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 10'572.--. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind keine Gerichtskosten zu erheben. b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster vom 14. August 2023 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'572.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ip

Urteil vom 16. Oktober 2023 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster vom 14. August 2023 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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