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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.11.2021 LA210004

November 29, 2021·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,832 words·~1h 9min·2

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA210004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 29. November 2021

in Sachen

A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 25. November 2020 (AN190001-L)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte durch den Versand der Communiqués vom 15. Mai 2018 und 16. Mai 2018 mit den Titeln „Mr. B._____' employment with A._____" und „L'emploi de M B._____ par le A._____" die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat; Es sei die Beklagte zu verpflichten, die entsprechende Ziffer des Dispositivs sämtlichen Empfängern der Communiqués vom 15. Mai 2018 und 16. Mai 2018 mitzuteilen, wobei in der entsprechenden Mitteilung durch die Beklagte zusätzlich anzugeben ist, dass der Kläger gegen die Beklagte geklagt hat, welches Gericht das Urteil gefällt hat und an welchem Tag das Urteil ergangen ist; 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 100'000 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. November 2018 zu bezahlen; 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8'150 (brutto) und CHF 48'900 je zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2018 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf dem Briefpapier der Beklagten ein Arbeitszeugnis mit dem folgenden Text auszustellen: Reference letter for Mr. B._____ This is to certify that Mr. B._____, born on tt. February 1978, has worked for the A._____ (A._____) from 15th January to 15th June 2018 as a Senior Programme Manager (80%) in the C._____ (C._____) Division, on a fixed term contract. Mr. B._____' main tasks and responsibilities were to: - Monitor and report on national, regional and international developments related to D._____ [Staat in Afrika], and more particularly to the D._____ security sector, to produce relevant analysis and reports and identify risks and opportunities for A._____; - Manage and develop A._____'s network of contacts in and for D._____; - Support the Division management in the expansion, identification and consolidation of partners in and for D._____; - Advise the management of the Operations C._____ Division and assists them in their outreach to high level politicians and international donors; - Identify opportunities for potential engagements, help set priorities and make recommendations to further develop A._____'s D._____ programme.

- 3 - We are pleased to confirm that Mr. B._____ was a highly committed and competent Senior Program Manager who demonstrated an integrated way of thinking and profound specialist/regional knowledge. He responded well to A._____'s priorities and its partners' needs. Thanks to his excellent planning and organizational skills, Mr. B._____ produced very good results in terms of both quality and quantity, meeting our requirements and expectations. We came to appreciate Mr. B._____ as a thoughtful, competent and efficient employee. Mr. B._____ left us, free from any obligations except for respecting the confidentiality of the Centre. We wish him all the best for the future. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. November 2020 (Urk. 75 S. 61 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch den Versand der Communiqués vom 15. Mai 2018 und 16. Mai 2018 mit den Titeln „Mr. B._____' employment with A._____" und „L'emploi de M B._____ par le A._____" die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ziffer 1 des vorliegenden Dispositivs sämtlichen Empfängern der Communiqués vom 15. Mai 2018 und 16. Mai 2018 mitzuteilen, wobei in der entsprechenden Mitteilung durch die Beklagte zusätzlich anzugeben ist, dass der Kläger gegen die Beklagte geklagt hat, welches Gericht das Urteil gefällt hat und an welchem Tag das Urteil ergangen ist. 3. Die Klage wird bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2 abgewiesen. 4. Die Beklage wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'642.65 netto (Fr. 8'150.– brutto abzgl. 6.225 % AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge) für entgangenen Lohn sowie eine Entschädigung von Fr. 15'000.– brutto für netto, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juni 2018, zu bezahlen.

- 4 - Im Mehrbetrag wird die Klage bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 3 abgewiesen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein modifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: " To whom it may concern This is to certify that Mr. B._____, born on tt. February 1978, has worked for the A._____ (A._____) from 15th January to 15th June 2018 as a Senior Programme Manager (80%) in the C._____ (C._____) Division, on a fixed term contract. Mr. B._____' main tasks and responsibilities were to: - Monitor and report on national, regional and international developments related to D._____, and more particularly to the D._____ security sector, to produce relevant analysis and reports and identify risks and opportunities for A._____; - Manage and develop A._____'s network of contacts in and for D._____; - Support the Division management in the expansion, identification and consolidation of partners in and for D._____; - Advise the management of the Operations C._____ Division and assists them in their outreach to high level politicians and international donors; - Identify opportunities for potential engagements, help set priorities and make recommendations to further develop A._____'s D._____ programme. We are pleased to confirm that Mr. B._____ was a committed and competent Senior Program Manager who demonstrated an integrated way of thinking and profound specialist/regional knowledge. He responded well to A._____'s priorities and its partners' needs. Thanks to his sound planning and organizational skills, Mr. B._____ produced good results in terms of both quality and quantity, meeting our requirements and expectations. We came to appreciate Mr. B._____ as a thoughtful, competent and efficient employee. Mr. B._____ left us, free from any obligations except for respecting the confidentiality of the Centre. We wish him all the best for the future."

- 5 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 16'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 480.– Übersetzungskosten Fr. 17'280.–

7. Die Gerichtskosten werden dem Kläger im Umfang von Fr. 9'928.– und der Beklagten im Betrag von Fr. 7'352.– auferlegt. Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 11'200.– aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'272.– zu ersetzen. Der Fehlbetrag von Fr. 6'080.– wird von der Beklagten nachgefordert. 8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. (Mitteilungssatz) 10. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten: in der Hauptberufungsbegründung (Urk. 74 S. 2):

"1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. November 2020 sei im Umfang der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 7 und 8 aufzuheben und die Klage des Berufungsbeklagten sei auch im Umfang der Rechtsbegehren 1 und 3 vollumfänglich abzuweisen, unter Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten. 2. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. November 2020 im Umfang der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 7 und 8

- 6 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten."

in der Anschlussberufungsantwort (Urk. 88 S. 2):

"1. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsbeklagten."

des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers: in der "Berufungsantwort und Anschlussberufung" (Urk. 85 S. 2):

"1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. November 2020 [AN190001] sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten nebst CHF 7'642.65 netto (CHF 8'150 brutto abzgl. 6.225% AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge) für entgangenen Lohn eine Entschädigung von CHF 24'450 brutto für netto, je zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2018, zu bezahlen. 3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. betr. das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien schlossen am 21. Dezember 2017 bzw. 11. Januar 2018 einen vom 15. Januar 2018 bis 13. Juli 2018 befristeten Arbeitsvertrag (Urk. 4/2 = Urk. 17/2A Übersetzung). Die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist eine auf Initiative der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegründete Stiftung nach schweizerischem Privatrecht mit Sitz in Genf. Sie bezweckt die

- 7 - Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Staatsführung und der Reform des Sicherheitssektors (Urk. 4/1). Der Stiftungsrat der Beklagten besteht aus Vertretern verschiedener Staaten, unter anderem der Schweiz, E._____ [Staat in Europa] und F._____ [Staat in Europa]. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) ist … Staatsbürger [von E._____] mit Wohnsitz in Zürich. Bei der Beklagten bekleidete er die Funktion des Senior Programme Managers D._____, C._____ Divison mit einem Arbeitspensum von 80 % (Urk. 4/2). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 75 S. 5 f.), welche unangefochten blieben und somit Bestand haben (vgl. nachfolgend E. I.4.1.), baute der französische G._____-Konzern (heute fusioniert mit H._____) über seine Tochterfirma "G._____ Cement I._____ [Staat in Afrika]" ein Zementwerk in I'._____, welches im Oktober 2010 eröffnet wurde. Der Kläger war ab September 2011 als Sicherheitsverantwortlicher dieses Zementwerks tätig. Nach dem Ausbruch des … Bürgerkrieges [in I._____] im Jahr 2011 zog sich das Regime Anfang 2012 aus I'._____ zurück. Dieses Machtvakuum füllten Rebellen und kurdische Milizen. In der Folge wurden einige Mitarbeiter von G._____ von Kidnappern entführt und das Zementwerk vorübergehend geschlossen. Nachdem Lösegeld bezahlt worden war – die Übergabe fand insbesondere auch durch den Kläger statt – kamen die Geiseln frei und das Werk wurde wieder in Betrieb genommen. 2013 spitzte sich die Situation noch mehr zu, als radikalislamische Milizen in die Region eingedrungen waren. Im Juli 2013 besetzte der Islamische Staat das rund 90 Kilometer entfernte J._____. Im September 2013 verliess der Kläger I._____. Das Werk selbst wurde ein Jahr später, am 19. September 2014, aufgegeben. Im Jahr 2016 erhob die NGO "K._____" Strafanzeige gegen G._____ wegen Terrorismusfinanzierung. Daraufhin eröffnete die französische Justiz ein Verfahren gegen mehrere Mitarbeiter sowie später auch gegen G._____ selbst. G._____ räumte ein, dass Fehlentscheidungen getroffen worden seien und das Werk früher hätte geschlossen werden müssen. Der CEO der G._____ Gruppe trat unter dem Druck der Affäre zurück. Diese Ereignisse überschnitten sich zeitlich teilwei-

- 8 se mit dem Bewerbungsverfahren des Klägers bei der Beklagten und waren Thema beim Vorstellungsgespräch vom 15. Juni 2017. Über seine Erfahrungen in I._____ hat der Kläger ein Buch geschrieben, das 2016 in einem … Verlag [in E._____] erschien. Vor allem im Jahr 2017 berichteten nationale und internationale Medien über die Arbeit des Klägers in I._____ "jenseits der Frontlinie". Der Kläger wurde - während des laufenden Arbeitsverhältnisses - am 2. Mai 2018 auf der Durchreise von Zürich nach L._____ in Paris von der französischen Polizei im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen Terrorismusfinanzierung festgehalten und befragt. Hierüber wurde in den folgenden Tagen in diversen Medien berichtet. Über die erfolgte Festnahme informierte der Kläger die Beklagte am 3. Mai 2018 per Mail und tags darauf telefonisch. Am 8. Mai 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das Arbeitsverhältnis mit ihm vorzeitig beenden wolle. Am tt. Mai 2018 übermittelte sie ihm eine Auflösungsvereinbarung mit einer Frist von einem Tag, um sie anzunehmen und gegenzuzeichnen. Gegen die seines Erachtens zu kurze Frist protestierte der Kläger am 11. Mai 2018. Am 15. Mai 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf den 15. Juni 2018 und stellte den Kläger frei. Ebenfalls am 15. Mai 2018 informierte die Beklagte in einem per Mail versandten Communiqué die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Mitarbeiter über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Nachdem der Kläger gleichentags gegen diese Mitteilung protestiert hatte, versandte die Beklagte tags darauf ein leicht abgeändertes Communiqué an den gleichen Adressatenkreis. 2. Am 3. Januar 2019 reichte der Kläger Klage gegen die Beklagte ein. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (vgl. Urk. 75 S. 3 f.). Mit Urteil vom 25. November 2020 hiess die Vorinstanz die Klage insoweit gut, als sie feststellte, dass die Beklagte durch den Versand der Communiqués vom 15. und 16. Mai 2018 die Persönlichkeit des Klägers wiederrechtlich verletzt habe. Sie verpflichtete die Beklagte, diese Ziffer des Dispositivs sämtlichen Empfängern der Communiqués mitzuteilen (Urk. 75

- 9 - S. 61, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Schadenersatzforderung über Fr. 100'000.– wies die Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziffer 3), sprach dem Kläger jedoch zufolge ungerechtfertigter fristloser Kündigung entgangenen Lohn von netto Fr. 7'642.65 sowie eine Entschädigung von Fr. 15'000.– brutto für netto zu, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Juni 2018 (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte dazu, dem Kläger ein modifiziertes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 5). 3. Die Beklagte hat gegen das Urteil mit Eingabe vom 15. Januar 2021, gleichentags zur Post gegeben, Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen erhoben (Urk. 74). Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'400.– geleistet (Urk. 78; Urk. 79). Die "Berufungsantwort und Anschlussberufung" datiert vom 18. März 2021 (Urk. 85). Der Kläger hat für die Anschlussberufung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'600.– geleistet (Urk. 86; Urk. 87). Die Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Hauptberufungsantwort wurde am 11. Mai 2021 erstattet (Urk. 88). Sie wurde - ebenso wie die weiteren Eingaben der Parteien - der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 88; Urk. 90; Urk. 91; Urk. 93). 4.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Es genügt nicht, den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_598/2019 vom 23.12.2019, E. 3.1). Stützt sich der

- 10 angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGer 4A_614/2018 vom 08.10. 2019, E. 3.2 m.w.Hinw.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 16). Die formellen Begründungsanforderungen gelten in gleicher Weise für die Anschlussberufung und sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 m.w.Hinw., nicht publiziert in BGE 142 III 271). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufung- und Anschlussberufungsbegründung sowie den Antwortschriften gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 06.09.2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 4.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor-gebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven können in der Berufung jedoch so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4).

- 11 - Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). 5. Der Kläger und die Beklagte sind durch das angefochtene Urteil im Umfang ihrer Berufungs- und Anschlussberufungsanträge beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und 2 ZPO). Die Berufung und die Anschlussberufung wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. insbesondere Urk. 72/1 und Urk. 74). Die einverlangten Kostenvorschüsse gingen rechtzeitig ein (Urk. 78 und Urk. 79; Urk. 86 und Urk. 87). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung sowie die Anschlussberufung grundsätzlich einzutreten. 6. Die Berufung und Anschlussberufung hemmen den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Nicht angefochten werden die Dispositiv-Ziffern 3 (Abweisung Schadenersatzforderung) und 5 (Arbeitszeugnis). Die Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffern ist vorzumerken. Unangefochten blieb sodann Dispositiv-Ziffer 4, insoweit darin der Entschädigungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Fr. 24'450.– brutto für netto übersteigenden Betrag (zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juni 2018) abgewiesen wurde (vgl. Urk. 1 S. 2, Antrag 3, Urk. 74 S. 2, Antrag 1, und Urk. 85 S. 2, Antrag 2). Dies ist ebenfalls vorzumerken.

II. A) Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer Hauptverhandlung 1. Die Beklagte rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer Hauptverhandlung (Art. 233 ZPO i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Urk. 74 S. 8 ff.). Der Kläger hat zu dieser Rüge keine Stellung genommen (Urk. 85 S. 3).

- 12 - 2. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 ersuchte die Vorinstanz - nach doppeltem Schriftenwechsel und einer weiteren Stellungnahme des Klägers und der Beklagten - die Parteien um Mitteilung, ob auf eine Hauptverhandlung im Umfang der Parteivorträge verzichtet werden könne (Urk. 59). Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 sowie 1. Juli 2020 verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung im Umfang der Parteivorträge (Urk. 62; Urk. 65). Die Beklagte berief sich explizit darauf, dass der Verzicht nicht die Beweisabnahme vor Gericht und die Schlussvorträge umfasse (Urk. 65; vgl. auch Urk. 69). Die Vorinstanz sah das Verfahren, nachdem am 19. Oktober 2020 noch eine Instruktions- bzw. Vergleichsverhandlung durchgeführt worden war, anlässlich welcher jedoch keine Einigung getroffen werden konnte, als spruchreif an. Sie erwog, da kein Beweisverfahren durchzuführen sei, bestehe kein Anspruch auf Schlussvorträge im Sinne von Art. 232 ZPO, zumal sich die Parteien in ihren Rechtschriften umfassend zu den von der Gegenpartei eingereichten Urkunden hätten äussern können (Urk. 75 S. 4 m.Hinw. auf BGer 4A_47/2015 vom 02.06.2015, E. 3.3). 3. Bestandteil der Hauptverhandlung sind - nach dem "Beginn der Hauptverhandlung" (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) - grundsätzlich die ersten Parteivorträge (Art. 228 ZPO), die Beweisabnahme (Art. 231 ZPO) und die Schlussvorträge (Art. 232 ZPO; vgl. BGE 146 III 194 E. 3.2). Sind im Stadium der Hauptverhandlung keine Beweise abzunehmen, verlangt gemäss der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Zivilprozessordnung von der Verfahrensleitung nicht, dass sie den Parteien Gelegenheit zu Schlussvorträgen gibt. Zu allfälligen bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommenen Beweisen oder zu als Urkunden eingereichten Beweismitteln haben sich die Parteien im Rahmen der ersten Parteivorträge zu äussern. Die ersten Parteivorträge und die Schlussvorträge fallen insofern zusammen. Daraus folgt, dass, wenn auf die Durchführung der Hauptverhandlung im Umfang der Parteivorträge verzichtet wird und im Hauptverfahren keine Beweise mehr abzunehmen sind, die Schlussvorträge entfallen (vgl. hierzu BGer 4A_28/2021 vom 18.05.2021, E. 3.2.2 m.Hinw., bestätigt in BGer 4A_128/2021 und 4A_130/2021 vom 28.05.2021, je E. 4.1).

- 13 - Vorliegend waren keine weiteren Beweise abzunehmen (vgl. dazu nachfolgend E. II.B. und II.C.), weshalb das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

B) Kündigung 1. Die Parteien vereinbarten eine "Diplomatic Clause". Nach der Klausel konnte die Beklagte den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden, wenn die Weiterführung des Vertrages eine ernsthafte Gefahr für ihre Interessen und/oder für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter bedeute, oder wenn das Verhalten des Arbeitsnehmers zu einem Vertrauensbruch führe, der die Fortführung des Vertrages für sie verunmögliche (Urk. 4/2 = Urk. 17/2A). Die Beklagte kündigte dem Kläger am 15. Mai 2018 gestützt auf die "Diplomatic Clause" per 15. Juni 2018 (Urk. 4/14 = Urk. 17/14A Übersetzung). Die Vorinstanz erwog, die Klausel verletze Art. 334 OR und Art. 335a Abs. 1 OR und sei daher nichtig. Zufolge der nichtigen Kündigungsklausel liege ein befristeter Arbeitsvertrag ohne jede vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor, weshalb im Weiteren zu beurteilen sei, wie die Kündigung unter Berufung auf die - nichtige - "Diplomatic Clause" im Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 75 S. 15). Die Vorinstanz sah die einmonatige Kündigungsfrist als zulässige Sozialfrist an und qualifizierte die Kündigung als fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 OR (vgl. Urk. 75 S. 15 ff.), wobei sie erkannte, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt erfolgt sei (vgl. Urk. 75 S. 29). Das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336 OR verneinte die Vorinstanz (Urk. 75 S. 30 ff.). Die Vorinstanz sprach dem Kläger gestützt auf Art. 337c Abs. 1 und 3 OR Schadenersatz für entgangenen Lohn sowie eine Pönale zu (vgl. Urk. 75 S. 34 ff.). 2. Zum wichtigen Grund 2.1. Der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger

- 14 - Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 OR). Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben (BGE 142 III 579 E. 4.3). 2.2. Gemäss Vorinstanz sieht die Beklagte den wichtigen Grund für die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Verhalten des Klägers in seinem Vorstellungsgespräch sowie dem Umstand, dass es für sie aufgrund der gegen den Kläger im Raum stehenden Verdachtsmomente einhergehend mit der grossen medialen Berichterstattung unzumutbar gewesen sei, weiterhin mit ihm in Verbindung gebracht zu werden (Urk. 75 S. 21). Die Vorinstanz gab unter dem Titel "Täuschung der Beklagten im Vorstellungsgespräch" die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Offenbarungspflicht eines Arbeitnehmers im Bewerbungsverfahren wieder (Urk. 75 S. 22 m.Hinw. auf BGE 132 II 161 E. 4). Sie sprach der Beklagten aufgrund ihrer Tätigkeit in einem politisch exponierten Bereich die Qualität eines Tendenzbetriebes zu. Das Interesse der Beklagten an der Involvierung des Klägers in ein Strafverfahren betreffend Terrorismusfinanzierung sei erhöht gewesen. Das G._____-Strafverfahren sei im Bewerbungsprozess ausführlich von den Parteien thematisiert worden und die Beklagte habe den Kläger explizit auf dessen Involvierung in das Verfahren angesprochen. Der Kläger habe wissen müssen, dass es für die Beklagte von entscheidender Bedeutung gewesen sei, ob er im G._____-Strafverfahren involviert sei. Der Kläger konzediere, diesbezüglich im April 2017 mit den französischen Behörden in telefonischem Kontakt gestanden und eine Befragung per Skype angeboten zu haben, was der zuständige Beamte aus unbekannten Grün-

- 15 den abgelehnt habe. Auch wenn dies von der Darstellung der Geschehnisse im Zeitungsartikel der "M._____" abweiche, sei in beiden Fällen weder die Anzeige einer Verfahrenseröffnung noch eine amtliche Vorladung ersichtlich. Gemäss Vorinstanz bringt der Kläger zurecht vor, dass ein Anruf keine ordentliche postalische Vorladung ersetze. Von einer weitergehenden Involvierung (bspw. als Beschuldigter) in das Strafverfahren habe der Kläger allein aufgrund dieser Kontaktaufnahme nicht ausgehen müssen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diesem telefonischen bzw. SMS-Kontakt mit einem französischen Beamten nicht dieselbe Bedeutung wie einer offiziellen Vorladung nach F._____ über den Rechtshilfeweg zugemessen habe. Sei der Kläger von den französischen Strafverfolgungsbehörden nicht offiziell vorgeladen, sondern lediglich telefonisch zur Beantwortung einiger Fragen kontaktiert worden, habe seinerseits keine Pflicht bestanden, die Beklagte über diese Kontaktaufnahme detailliert zu informieren (Urk. 75 S. 22 f.). Den Beweisantrag der Beklagten zur umstrittenen Frage, ob die Kontaktaufnahme durch die französische Behörde in der vorab geschilderten Art und Weise erfolgte oder ob der Kläger im eigentlichen Sinne vorgeladen wurde, erachtete die Vorinstanz als unzulässig. Der Antrag auf Einholung einer schriftlichen Auskunft der französischen Haftrichterin N._____ sei zu unspezifisch (Urk. 75 S. 23 f.). Die Involvierung des Klägers in das Strafverfahren rund um die G._____- Affäre war gemäss Vorinstanz ein Thema, über das die Parteien während des Bewerbungsprozesses sprachen. Der Kläger habe damals unbestrittenermassen bestätigt, dass er nicht an diesem Strafverfahren beteiligt sei. Hingegen lasse sich der E-Mail vom 8. Dezember 2017 nicht entnehmen, was konkret am Bewerbungsgespräch mit dem Kläger besprochen worden sei (Urk. 75 S. 24). Ohne Belang sei, ob der Kläger damals gesagt habe, er werde im Verfahren voraussichtlich als Zeuge aussagen müssen. Aufgrund der gegebenen Umstände habe auch für die Beklagte auf der Hand gelegen, dass die Aussagen des Klägers für die französischen Behörden möglicherweise von Interesse sein könnten. Der Kläger sei in I._____ für G._____ als Sicherheitschef tätig gewesen, habe ein Buch darüber geschrieben und in F._____ sei im gleichen Kontext eine Strafuntersuchung

- 16 gegen Verantwortliche der G._____ gelaufen. Abgesehen davon wäre eine Involvierung des Klägers in die Untersuchung als Zeuge für die Beklagte nicht mit einem Reputationsrisiko verbunden gewesen. Anders wäre das bei einer Beschuldigtenstellung, wobei im Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs nichts darauf hingedeutet habe (Urk. 75 S. 24 f.). Gemäss Vorinstanz konnte denn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen, dass er neun Monate später von den französischen Behörden als potentiell beschuldigte Person behandelt werden würde (Urk. 75 S. 24). Als nicht erstellt betrachtete die Vorinstanz die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe sich gegenüber den französischen Strafbehörden im April 2017 unkooperativ gezeigt, weshalb seine Aussage im Bewerbungsgespräch, er unterstütze die Ermittlungen der französischen Justiz vollumfänglich, falsch gewesen sei (Urk. 75 S. 25). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht von einem täuschenden Verhalten des Klägers im Vorstellungsgespräch auszugehen (Urk. 75 S. 25). Unter dem Titel "Verdachtskündigung und verschuldete mediale Aufmerksamkeit" prüfte die Vorinstanz, ob die Verhaftung des Klägers und deren mediale Rezeption einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen würden. Sie hielt dafür, der Kläger sei unbestritten schon vor seiner Anstellung bei der Beklagten medial präsent gewesen. Mit seiner Verhaftung habe er aber neu unter dem Verdacht eines schweren Vergehens gestanden. Gemäss Vorinstanz ergibt sich weder aus den Akten noch sei von der behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgebracht und bewiesen worden, ob sich der Verdacht gegen den Kläger erhärtet habe bzw. wie der Stand des Verfahrens in F._____ sei. Die Beklagte scheitere daher an den vom Bundesgericht aufgestellten Hürden betreffend eigene Abklärungen bei einer im Nachhinein nicht bewiesenen Verdachtskündigung. Die Beklagte habe sodann bereits bei Vertragsschluss gewusst, dass der Kläger Interviews in verschiedenen Medien gegeben und ein Buch publiziert gehabt habe. Sie habe von Anfang an gewusst, dass die Person des Klägers von einem gewissen öffentlichen Interesse gewesen sei, weshalb dieser Umstand nicht zur Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses habe beigetra-

- 17 gen können. Sodann sah die Vorinstanz die fristlose Kündigung aufgrund der Verhaftung des Klägers und der damit verbundenen Folgen als verspätet an, weshalb sie ungerechtfertigt gewesen sei (Urk. 75 S. 26 f.). Weiter prüfte die Vorinstanz unter dem Titel "Existenzielle Bedrohung der Beklagten", ob die Beklagte angesichts der internationalen medialen Berichterstattung berechtigt war, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos aufzulösen, selbst wenn ihm in diesem Zusammenhang nichts vorzuwerfen gewesen sei. Sie führte an, es sei weder substantiiert behauptet noch irgendwie belegt worden, dass die Beklagte aufgrund der Verhaftung des Klägers oder der medialen Berichterstattung eine Kürzung der Unterstützungsgelder zu befürchten gehabt hätte. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass es eine fortwährende Medienkampagne gewesen sei, welche ihre Arbeit grundlegend gestört gehabt habe. Die (unbestritten grosse) mediale Berichterstattung sei umgehend nach der Verhaftung des Klägers (am 10./11. Mai 2018) erfolgt und kurz darauf wieder abgeebbt. Dass die Beklagte irgendwelche Medienanfragen in diesem Zusammenhang zu beantworten gehabt hätte, bringe sie nicht vor. Zwar sei die Beklagte in einzelnen Artikeln als derzeitige Arbeitgeberin des Klägers genannt worden, in anderen dagegen nicht. Kritisch habe sich hier einzig die "M._____" zum Widerspruch zwischen dem Terrorismusfinanzierungsvorwurf, welcher dem Kläger gemacht worden sei, und dem Zweck der Beklagten geäussert. Der mediale Druck auf die Beklagte sei somit nicht sehr gross gewesen. Entsprechend vermöge ihr Vorbringen, durch die mediale Berichterstattung sei sie in ihrer Existenz bedroht gewesen, nicht zu überzeugen. Jedenfalls sei aufgrund der Berichterstattung nicht zu erkennen, dass es für die Beklagte geradezu unzumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zur ordentlichen Beendigung weiterzuführen (Urk. 75 S. 27 f.). Die Vorinstanz sah es sodann nicht als erstellt an, dass der Kläger aufgrund der Verfügung der Haftrichterin vom 4. Mai 2018 nicht mehr frei ins Ausland hätte reisen können und die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung von den Reisebeschränkungen Kenntnis gehabt hätte (Urk. 75 S. 28 f.).

- 18 - Abschliessend führte die Vorinstanz an, dass es bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch rund zwei Monate gedauert habe. Je kürzer das Arbeitsverhältnis noch andauere, desto eher sei anzunehmen, dass dem Arbeitgeber das Abwarten des regulären Endes zumutbar sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Kläger habe täuschende Angaben im Vorstellungsgespräch gemacht und die Beklagte sei aufgrund der medialen Berichterstattung über die Festnahme des Klägers existenziell bedroht gewesen, wäre es für die Beklagte angesichts der kurzen Restdauer des Arbeitsverhältnisses und der gesamten vorerwähnten Umstände nicht unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum ordentlichen Ende weiterzuführen (Urk. 75 S. 29). 2.3. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. I.4.2.), genügt es im Berufungsverfahren nicht, den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen. Nichts anderes macht aber die Beklagte, wenn sie in der Berufungsbegründung einleitend ausführt, der primäre Grund für die Kündigung des Klägers stelle die Tatsache dar, dass dieser sie im Rahmen des Bewerbungsverfahrens darüber getäuscht habe, dass er bereits im April 2017 von den französischen Strafverfolgungsbehörden kontaktiert worden sei. Dies habe sie erst aufgrund des Artikels in der Zeitung "M._____" vom tt. Mai 2018 erfahren. Durch das Aufdecken der Falschaussage des Klägers sei das bereits durch die Verhaftung des Klägers am 2. Mai 2018 angeschlagene Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört worden. Hätte der Kläger seine Involvierung in das G._____-Strafverfahren wegen Terrorismusfinanzierung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens offengelegt, hätte sie ihn niemals eingestellt, auch nicht temporär (vgl. Urk. 74 S. 16). Da auch in den weiteren Ausführungen der Beklagten eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, der Kläger habe täuschende Angaben im Vorstellungsgespräch gemacht und die Beklagte sei aufgrund der medialen Berichterstattung über die Festnahme des Klägers existenziell bedroht gewesen, es für die Beklagte angesichts der kurzen Restdauer des Arbeitsverhältnisses und der gesamten vorerwähnten Umstände (bekannte Tätigkeit als Sicherheitschef für G._____ in I._____, Übergabe von Lösegeld durch den Kläger, veröffentlichtes

- 19 - Buch, vorgängige Medienpräsenz, eröffnete Strafuntersuchung in F._____ gegen Mitarbeiter von G._____ wegen Terrorfinanzierung, keine vorhandenen Reisebeschränkungen) nicht unzumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum ordentlichen Ende weiterzuführen (Urk. 75 S. 29), fehlt, haben diese Bestand. Es muss daher nicht weiter geprüft werden, ob die Vorinstanz ein täuschendes Verhalten des Klägers zu Recht verneinte (vgl. Urk. 74 S. 16 ff.) und die Bedenkzeit korrekt berechnete (vgl. Urk. 74 S. 20). Offenbleiben kann sodann, ob die Vorinstanz durch die Ablehnung des Beweisantrags der Beklagten auf Einholung einer schriftlichen Auskunft bei den französischen Strafverfolgungsbehörden Art. 152 Abs. 2 ZPO verletzt hat (vgl. Urk. 74 S. 11 ff. und S. 18). Es liegt eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung vor. 3. Zu den Ansprüchen aus der fristlosen Kündigung 3.1. Die Vorinstanz sprach dem Kläger als Folge der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung Schadenersatz für entgangenen Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von Fr. 7'642.65 netto sowie eine Pönale von Fr. 15'000.– brutto für netto zu, je zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juni 2018 (Urk. 75 S. 34 ff. und S. 61, Dispositiv-Ziffer 4). 3.2.1. Betreffend die Zusprechung einer Pönale von Fr. 15'000.– rügt die Beklagte im Eventualstandpunkt, sie habe dem Kläger gestützt auf die "Diplomatic Clause" gekündigt. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die "Diplomatic Clause" Art. 335a Abs. 1 OR verletze und daher nichtig sei, weshalb sie, die Beklagte, den Arbeitsvertrag nicht vorzeitig hätte beenden können und das Arbeitsverhältnis ordentlich per 13. Juli 2018 geendet hätte. Die Vorinstanz habe verkannt, dass in einem solchen Fall keine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR geschuldet sei, sondern der Arbeitgeber nur den Lohn bis zum ordentlichen Beendigungstermin schulde. Indem die Vorinstanz die gemäss Art. 335a Abs. 1 OR nichtige Kündigung in eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung "umqualifiziert" und dem Kläger eine Entschädigung gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR zugesprochen habe, habe sie Art. 335c Abs. 1 OR verletzt. Zudem widerspreche die Zusprechung einer Entschädigung im vorliegenden Fall dem Sinn und Zweck von

- 20 - Art. 337c Abs. 3 OR. Die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR diene sowohl der Bestrafung des Arbeitgebers als auch der Wiedergutmachung für den Arbeitnehmer. Bei einer nichtigen Kündigung sei dagegen weder eine Bestrafung des Arbeitgebers noch eine Wiedergutmachung für den Arbeitnehmer angezeigt (Urk. 74 S. 21 f.). Die Vorinstanz hat nicht erkannt, dass die von der Beklagten am 15. Mai 2018 gestützt auf die "Diplomatic Clause" per 15. Juni 2018 ausgesprochene Kündigung nichtig sei. Vielmehr erklärte sie die Vertragsklausel, welche die "Diplomatic Clause" enthält, für nichtig. In der Folge prüfte die Vorinstanz, wie die Kündigung unter Berufung auf die - nichtige - "Diplomatic Clause" rechtlich zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 75 S. 15). Die Vorinstanz wertete die eingehaltene Kündigungsfrist von einem Monat als zulässige Sozialfrist und kam zum Schluss, dass die Kündigung als fristlose Kündigung im Sinne von Art. 337 OR zu qualifizieren sei (Urk. 75 S. 15 ff.). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte, indem sie einzig anführt, die Vorinstanz habe die gemäss Art. 335a Abs. 1 OR nichtige Kündigung in eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung "umqualifiziert", nicht rechtsgenügend auseinander (vgl. vorne E. I.4.2.). Sie haben folglich Bestand. Eine Verletzung von Art. 335c Abs. 1 OR ist nicht ersichtlich. 3.2.2.1. Subeventualiter rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Bemessung der Pönale rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie im Rahmen der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR die angebliche Persönlichkeitsverletzung aufgrund der Communiqués berücksichtigt habe. Damit sei auch die Dispositionsmaxime verletzt worden. Sodann habe die Vorinstanz dem Kläger eine im Lichte der bundesgerichtlichen sowie kantonalen Praxis überhöhte Entschädigung zugesprochen. Die Entschädigung sei auf "weit unter" Fr. 10'000.– herabzusetzen (Urk. 74 S. 22 ff.). Der Kläger beantragt mit der Anschlussberufung eine Erhöhung der Entschädigung auf Fr. 24'450.– (Urk. 85 S. 2, Antrag 2). 3.2.2.2. Die Vorinstanz erwog zur Höhe der Entschädigung, der Kläger sei im Zeitpunkt der Kündigung während rund vier Monaten für die Beklagte tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei zudem auf sechs Monate befristet gewesen, wobei der Lohn noch einen Monat nach der Kündigung bezahlt worden sei. Von

- 21 einer engen Bindung des Klägers an die Beklagte könne keine Rede sein. Der Kläger sei auch nicht in seiner Karriere aus der Bahn geworfen worden, da es ihm bewusst habe sein müssen, dass er für die Zeit nach dem 13. Juli 2018 ohnehin eine neue Stelle habe suchen müssen. Selbst wenn die Karriere des Klägers in der Folge ins Stocken geraten sei, so sei dies wohl weniger der fristlosen Kündigung durch die Beklagte, als vielmehr seiner Verhaftung und der damit zusammenhängenden medialen Berichterstattung geschuldet gewesen. Zudem sei die fristlose Kündigung zwar ungerechtfertigt, entgegen der Vorbringen des Klägers aber nicht auch missbräuchlich gewesen, weshalb eine Erhöhung der Strafzahlung nicht angezeigt sei. Auch habe die Beklagte dem Kläger eine Sozialfrist gewährt. Den Kläger habe entgegen der Ansicht der Beklagten kein Mitverschulden getroffen, da er keine Falschaussage im Bewerbungsprozess gemacht habe. Alleine im Lichte dieser Tatsachen liesse sich durchaus der Standpunkt vertreten, so die Vorinstanz, die Höhe der Strafzahlung nur im Umfang einer sehr geringfügigen Summe, d.h. maximal eines halben Monatslohns, festzulegen. Allerdings sei auch das Mass der Widerrechtlichkeit und der Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen. Hierbei sei der Beklagten anzulasten, dass sie mit der Kommunikation der fristlosen Kündigung gegen aussen eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers verursacht habe, die über jene der reinen ungerechtfertigten Entlassung hinausgehe. Der Unrechtsgehalt der Persönlichkeitsverletzung wiege deutlich schwerer als derjenige aus der Nichterfüllung des befristeten Arbeitsvertrages. Aus diesem Grund sei dem Genugtuungscharakter der Strafzahlung nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Strafzahlung entsprechend dem Verhältnis der Unrechtsverteilung ebenfalls deutlich erhöht werde, und zwar auf den Betrag von Fr. 15'000.– (Urk. 75 S. 35 f.). 3.2.2.3. Die Beklagte rügt, durch die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR solle das in der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung enthaltene Unrecht abgegolten werden. Liege eine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung vor, könne der Arbeitnehmer nebst der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 1 und 3 OR Schadenersatz oder Genugtuung aus einem anderen Rechtstitel geltend machen. Der Kläger habe für die Persönlichkeitsverletzung aufgrund des Communiqués Schadenersatz, aber keine Genugtuung verlangt. Die Vorinstanz habe dem Klä-

- 22 ger jedoch im Rahmen der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR eine Genugtuung für die Persönlichkeitsverletzung aufgrund des Communiqués zugesprochen. Dadurch habe sie einerseits Art. 337c Abs. 3 OR verletzt, weil die Entschädigung nur das in der ungerechtfertigten Kündigung liegende Unrecht abgelten solle, nicht aber eine Genugtuung für eine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung beinhalten dürfe. Andererseits habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem sie dem Kläger innerhalb der Entschädigung von Art. 337c Abs. 3 OR eine Genugtuung für die Persönlichkeitsverletzung zugesprochen habe, welche der Kläger gar nicht verlangt habe (Urk. 74 S. 22 ff.). Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Zudem kann dem Arbeitnehmer eine nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festgelegte Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen zugesprochen werden (Abs. 3). Die Entschädigung hat sowohl Straf- als auch Genugtuungscharakter und soll die erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten. Die Höhe der Entschädigung richtet sich unter anderem nach dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers, den finanziellen Folgen der Kündigung und der Schwere eines allfälligen Mitverschuldens des Arbeitnehmers. Sie ist in aller Regel geschuldet, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen (vgl. BGer 4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 7.1; BGE 116 II 300 E. 5a). Unter das Bemessungskriterium der Schwere der Persönlichkeitsverletzung sind auch die besonderen Umstände der Kündigung zu subsumieren (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, S. 1158 m.Hinw. auf BGE 119 II 157 E. 2b). Vorliegend hat die Beklagte die fristlose Entlassung des Klägers noch gleichentags, also am 15. Mai 2018, in einem ersten, und am 16. Mai 2018 in einem zweiten Communiqué ihren Mitarbeitern und den Mitgliedern des Stiftungsrats mitgeteilt. Diese Communiqués haben - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. II.C.) - die Persönlichkeit des Klägers verletzt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht der Berücksichtigung dieser Tatsache bei der Bemessung der Höhe

- 23 der Pönale als "besonderer Umstand der Kündigung" nicht entgegen. So regelt Art. 337c OR gemäss Bundesgericht die finanziellen Folgen einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung in Form von Schadenersatz (Abs. 1) sowie einer Entschädigung sui generis (Abs. 3) vertraglich abschliessend. Verlangt der Arbeitnehmer zusätzlichen Schadenersatz wie etwa für den Erwerbsausfall nach der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss er eine Verletzung seiner Persönlichkeit nachweisen, die über jene wegen ungerechtfertigter Entlassung hinausgeht, oder die Verletzung einer anderen, nicht aus Art. 328 OR folgenden Vertragspflicht. So hat beispielsweise der ehemalige Arbeitgeber (zusätzlichen) Schadenersatz zu leisten, wenn er über seinen ehemaligen Angestellten falsche oder ehrverletzende Referenzauskünfte gibt und damit einen neuen Arbeitgeber von dessen Anstellung abhält (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 1153 f. m.Hinw. auf BGE 135 III 405 = Pra 99 [2010] Nr. 8 E. 3.2). Hingegen decken der Schadenersatz und die Pönale grundsätzlich die Ganze vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlittene seelische Unbill ab. Nur in ausserordentlichen Fällen, wenn die Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers so schwer ist, dass eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen nicht ausreicht, um diese wieder gutzumachen, lässt das Bundesgericht die kumulative Anwendung von Art. 49 OR zu (vgl. BGE 135 III 405 = Pra 99 [2010] Nr. 8 E. 3.1. m.Hinw. auf BGer 4C.463/1999 vom 04.07.2000, E. 9 [nicht publiziert in BGE 126 III 395], und BGer 4C.177/2003 vom 21.10.2003, E. 4.1). Da im Weiteren keine Verletzung der Dispositionsmaxime ersichtlich ist, verfängt die Rüge der Beklagten nicht. 3.2.2.4. Der Kläger bringt mit der Anschlussberufung vor, zwar habe er im Zeitpunkt der Kündigung erst vier Monate für die Beklagte gearbeitet und der Arbeitsvertrag sei auf zunächst sechs Monate befristet gewesen, doch sei seine Weiterbeschäftigung nach dem 13. Juli 2018 bereits angedacht gewesen, was der internen E-Mail vom 8. Dezember 2017 ohne Weiteres entnommen werden könne (Urk. 85 S. 13). Damit legt der Kläger weder dar, wo er diese Behauptungen vor Vorinstanz bereits aufgestellt haben will, noch inwieweit es sich dabei um zulässige Noven handeln soll, weshalb auf die Anschlussberufung insoweit nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. I.4.2.). Mit der Behauptung, durch seine Diffamierung

- 24 durch die Beklagte sei ihm das Finden einer Stelle an einem anderen Ort zusätzlich erschwert respektive verunmöglicht worden (Urk. 85 S. 13), setzt sich der Kläger sodann nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass selbst wenn seine Karriere ins Stocken geraten sei, dies wohl weniger der fristlosen Kündigung durch die Beklagte, als vielmehr seiner Verhaftung und der damit zusammenhängenden medialen Berichterstattung geschuldet sei (Urk. 75 S. 35), auseinander. Auch insoweit ist auf die Anschlussberufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. I.4.1.). Sodann bezieht sich die Kritik des Klägers, weshalb nicht auf eine Sozialfrist geschlossen werden könne (vgl. Urk. 85 S. 13 mit Verweis auf S. 11 ff.), einzig darauf, dass die Kündigung im Interesse der Beklagten gewesen sei. Mit der Frage, welche Vorteile die Beklagte dadurch hatte, dass sie dem Kläger mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigte (vgl. Urk. 75 S. 18 f.), setzt sich der Kläger in seiner Anschlussberufung nicht auseinander, weshalb auch insoweit nicht auf diese einzutreten ist. Ebenso wenig führt der Kläger näher aus, inwiefern sich die Beklagte ihm gegenüber "generell" "äussert rücksichtslos" verhalten haben soll (Urk. 85 S. 14). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Kündigung zwar ungerechtfertigt fristlos erfolgt, aber nicht zusätzlich missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR gewesen sei (Urk. 75 S. 30). Der Kläger rügt, die Mitteilungen der Beklagten vom 15./16. Mai 2018 hätten dazu geführt, dass die Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren sei. Gemäss Gerichtspraxis könne sich auch aus der Art und Weise einer Kündigung ergeben, dass sie missbräuchlich sei. In der Folge legt der Kläger zwar seine eigene Betrachtungsweise dar, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur missbräuchlichen Kündigung auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 75 S. 33) oder darzulegen, wo vor Vorinstanz er die entsprechenden Behauptungen bereits aufgestellt haben will (vgl. Urk. 85 S. 14 f.). Damit kommt der Kläger seinen Rügepflichten einmal mehr nicht rechtsgenügend nach, weshalb auch insoweit auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. I.4.1.). Entgegen den Ausführungen des Klägers hat die Vorinstanz den Unrechtsgehalt der Persönlichkeitsverletzung nicht als schwer taxiert, sondern vielmehr

- 25 festgehalten, der Unrechtsgehalt der Persönlichkeitsverletzung wiege deutlich schwerer als derjenige aus der Nichterfüllung des befristeten Arbeitsvertrages. Dieser Tatsache trug sie Rechnung, indem sie die Höhe der Pönale "deutlich", von einer "sehr geringfügigen Summe" von maximal einem halben Monatslohn auf in etwa zwei Nettomonatsgehälter (2 x Fr. 7'642.65 [vgl. Urk. 75 S. 34 f.]) erhöhte (vgl. Urk. 75 S. 36). Damit wurden die vorliegenden Umstände (Versand von zwei Communiqués, erweiterter Empfängerkreis) genügend berücksichtigt. Auch die Einbeziehung eines allfälligen wirtschaftlichen und sozialen Ungleichgewichts der Parteien würde keine Erhöhung der Entschädigung rechtfertigen (vgl. Urk. 85 S. 14). 3.2.2.5. Dem von der Beklagten zur Belegung der qualifizierten Unangemessenheit der Entschädigungshöhe angerufenen Entscheid 4C.116/2004 vom 07.09.2014, E. 5.3. (insoweit nicht publiziert in BGE 130 III 699 = Pra 94 [2005] Nr. 74), lag keine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR, sondern eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 49 OR, zugrunde. Er ist vorliegend nicht einschlägig, zumal die Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR dem Zweck der Strafe und der Wiedergutmachung dient (vgl. BGE 115 405 E. 3.1. = Pra 99 [2010] Nr. 8). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, waren die versandten Communiqués nicht "objektiv sachlich und schonend formuliert", weshalb der dem Urteil der Kammer vom 21. November 2013 (vgl. OGer ZH LA120033) zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem Vorliegenden vergleichbar ist (vgl. Urk. 74 S. 24). 3.2.2.6. Aus dem Gesagten erhellt, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juni 2018 weder zu tief angesetzt wurde noch qualifiziert unangemessen ist. 3.3. Die Höhe des Schadenersatzes für entgangenen Lohn von Fr. 7'642.65 netto wird, ebenso wie die Zinshöhe von 5 % und der Zinslauf ab 15. Juni 2018, nicht beanstandet, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt.

C) Persönlichkeitsverletzung

- 26 - 1. Der Direktor der Beklagten, Botschafter O._____, verbreitete am 15. Mai 2018 um 15.11 Uhr und 15.19 Uhr per E-Mail folgendes Communiqué (Urk. 4/18 = Urk. 17/18A Übersetzung):

Mr. B._____' employment with A._____ Geneva, 15 May 2018

Mr. B._____ (B._____), a … A._____ [von E._____] employee implicated in the 'G._____ Affair', featured in European news coverage last week over his former role as risk manager for the French cement company G._____, which is accused of paying protection money to terrorist groups in I._____. B._____ had identified A._____ as his employer on Linkedln and A._____ was named as such in some articles. From January 2018, B._____ held a temporary contract with A._____ to deliver a scoping study of the D._____ security sector, part of a wider analysis for the organization's potential work there. During the selection process, B._____ deliberately misled A._____ by concealing important information about his legal status in France, in particular that he was under active investigation as part of the G._____ probe. The decision to employ B._____, while made without the full knowledge of the facts, exposed A._____ to reputational harm, which we sincerely regret. lt should be stressed, however, that A._____ is not implicated in any way and is not under investigation. In response to what has already come to light, A._____ has ended B._____'s employment contract. This step was taken to protect the reputation and good standing of A._____, which are essential for the organization to fulfil its mission. lt goes without saying that A._____ abhors terrorism in the strongest possible terms and unequivocally condemns any actions related to financing, enabling or providing assistance to terrorism."

Nachdem der Kläger gleichentags gegen die (aus seiner Sicht) Falschbehauptungen der Beklagten protestiert und seine Sichtweise klargestellt hatte (Urk. 4/19 = Urk. 17/19A Übersetzung), räumte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2018 Fehler in der beanstandeten Mitteilung ein. Es habe sich um die vorletzte Fassung des Communiqués gehandelt, das an alle Mitarbeitenden und die Mitglieder des Stiftungsrats der Beklagten gesendet worden sei. Anschliessend übermittelte sie dem gleichen Adressatenkreis eine korrigierte Fassung (Urk. 4/20 = Urk. 17/20A Übersetzung). Im zweiten Communiqué wurde der Absatz:

- 27 - "During the selection process, B._____ deliberately misled A._____ by concealing important information about his legal status in France, in particular that he was under active investigation as part of the G._____ probe."

wie folgt ersetzt: "During the selection process, B._____ omitted to mention that the French authorities wished to hear him about G._____ probe."

Ansonsten sind die beiden Communiqués – abgesehen vom Datum – deckungsgleich. 2.1. Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, die Beklagte habe ihn in den Communiqués diffamiert und dadurch seine Persönlichkeit verletzt (Urk. 1 S. 17 f.). Er bezeichnete folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (vgl. Urk. 1 S. 12 f. und Urk. 75 S. 44): - der Kläger habe die Beklagte im Bewerbungsprozess vorsätzlich in die Irre geführt ("During the selection process, B._____ deliberaltely misled A._____") - ihr wichtige Informationen über seinen rechtlichen Status in F._____ verheimlicht ("by concealing important information about his legal status in France") - ihr insbesondere verschwiegen, dass er Gegenstand einer aktiven Untersuchung im Rahmen der G._____-I._____-Affäre war ("in particular that he was under active investigation as part of the G._____ probe") - die Erklärung der Beklagten im zweiten Communiqué, der Kläger habe es im Bewerbungsprozess unterlassen, zu erwähnen, dass die französischen Behörden ihn in der G._____-Affäre befragen wollten. Ausserdem habe die Beklagte ihm, dem Kläger, in ihren Communiqués eine Nähe zu Terroristen unterstellt, indem sie insinuiert habe, dass er im Gegensatz zur Beklagten Terrorismus finanziert, ermöglicht oder unterstützt haben könnte ("lt goes without saying that A._____ abhors terrorism in the strongest possible terms and unequivocally condemns any actions related to financing, enabling or provi-

- 28 ding assistance to terrorism"). Damit habe die Beklagte die Unschuldsvermutung verletzt (vgl. Urk. 1 S. 13; Urk. 75 S. 45). 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beklagte durch die beanstandeten Äusserungen in den Communiqués die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat (vgl. Urk. 75 S. 44 ff.). Sie stellte die Persönlichkeitsverletzung fest und bejahte den Mitteilungsanspruch des Klägers (Urk. 75 S. 49 f. und S. 61, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Schadenersatzforderung des Klägers über Fr. 100'000.– wies sie ab (Urk. 75 S. 50 ff. und S. 61, Dispositivziffer 3). 2.3. Die Beklagte stellt sich auch in der Berufung auf den Standpunkt, es liege keine Persönlichkeitsverletzung vor, weshalb die Begehren des Klägers vollumfänglich abzuweisen seien (vgl. Urk. 74 S. 2, Antrag 1, und S. 25 ff.). 3. Dem Arbeitnehmer stehen neben dem vertraglichen Schadenersatzanspruch von Art. 97 OR bei Persönlichkeitsverletzungen alle Rechtsbehelfe des Art. 28a ZGB zu (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., S. 567). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtsfertigungsgrund vorliegt (vgl. BGE 136 III 410 E. 2.2.1 m.Hinw.). 4. Persönlichkeitsverletzung 4.1. Vorliegend steht das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Ansehens, also der Ehre in Frage. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (vgl. BGer 5A_458/2018 vom 06.09.2018, E. 5.1). Die Verletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen,

- 29 aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder aus dem Zusammenspiel mehrerer Meldungen ergeben. Massgebend ist dabei der Gesamteindruck, also neben inhaltlichen auch formale Aspekte. Eine bedeutende Rolle spielt ferner der Rahmen, in dem eine Äusserung gemacht wird (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 42). 4.2. Die Vorinstanz erwog zur Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die Beklagte habe sich in ihrem Communiqué ohne weitere Abklärungen auf eine von der Presse aufgestellte Behauptung gestützt, nämlich dass der Kläger von den französischen Behörden im Strafverfahren vorgeladen worden sei und sich nicht kooperativ gezeigt habe. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass der Zeitungsartikel in der "M._____" schlichtweg falsch oder ungenau wiedergegeben worden sein könnte, insbesondere das jedes Presseerzeugnis auch nur eine subjektive Einschätzung resp. ein Zitat darstelle. Die Beklagte habe aber die Behauptungen vorbehaltlos aufgenommen und sie ihrerseits in einer subjektiven Sichtweise interpretiert, indem sie in ihrem ersten Communiqué geschrieben habe, der Kläger habe die Beklagte bewusst in die Irre geführt, indem er seinen rechtlichen Status in der G._____-Untersuchung und insbesondere die Tatsache, dass gegen ihn eine aktive Untersuchung eingeleitet worden sei, verschwiegen habe. Im Zeitungsartikel stehe jedoch nichts von einer aktiven Untersuchung gegen den Kläger. Schliesslich lese sich der entsprechende Absatz des ersten Communiqués wie die Wiedergabe eines Faktums, obwohl in Tat und Wahrheit eine doppelte Interpretation einer nicht verifizierten Quelle vorliege. Das Vorspiegeln einer falschen Gewissheit bezüglich eines nicht regelkonformen Verhaltens des Klägers rücke diesen in ein schiefes Licht. Es könne zwar nicht gesagt werden, dass die Äusserungen der Beklagten klar unwahr und damit per se persönlichkeitsverletzend seien. Jedoch seien sie von der Beklagten so überspitzt formuliert worden ("[...] absichtlich getäuscht [...]", "[...] gegen ihn [...] eine aktive Untersuchung eingeleitet worden war [...]"), dass der Eindruck entstanden sei, der Kläger habe sich ein massives Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten falle diese Wertung nicht in den Öffentlichkeitsbereich. Der Kläger selbst habe diese Vorwürfe von sich aus zu keiner Zeit bekannt gemacht gehabt. Allfällige mediale Berichterstattungen in der Vergangenheit hätten nicht zur Folge, dass der eigene Arbeitgeber ebenfalls über den Kläger "berich-

- 30 ten" dürfe, wie dies eine Zeitung tun könnte. Insbesondere komme im Zeitungsartikel nicht zur Sprache, dass der Kläger die Beklagte im Bewerbungsprozess absichtlich getäuscht gehabt habe. Dabei handle es sich auch nicht um eine öffentliche Tatsache. Dies habe die Beklagte von sich aus – und um sich selbst zu schützen – mitgeteilt. Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, dass die Beklagte der für den Kläger aufgrund des laufenden Verfahrens geltenden Unschuldsvermutung nicht hinreichend Rechnung getragen habe, indem sie sich in ihrem Communiqué gleichermassen vom Kläger und vom Terrorismus distanziert habe. Sie führte aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätten Medien, wenn sie über eine Person berichten würden, die einer Straftat verdächtigt werde, Formulierungen zu wählen, die mit hinreichender Klarheit deutlich machten, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht handle und dass eine Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch ausstehe. Die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers wäre aufgrund ihrer Fürsorgepflicht erst recht und umso mehr verpflichtet gewesen, schonend über die Ermittlungen gegen den Kläger zu kommunizieren. Stattdessen habe die Beklagte ausgeführt, dass gegen den Kläger eine Untersuchung im Rahmen der G._____-Affäre eingeleitet worden sei, ohne auf seine zu vermutende Unschuld hinzuweisen. Die Beklagte selbst verurteile sodann im Schlusssatz die Finanzierung, Ermöglichung oder Unterstützung von Terrorismus aufs Schärfste. Damit bestärke sie den Verdacht gegen den Kläger, dass er sich der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig gemacht haben könnte und die Beklagte – im Gegensatz zu ihm – nichts mit Terrorismusfinanzierung zu tun habe. Mit dieser Kommunikation habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht und die Persönlichkeit des Klägers verletzt. Mit Bezug auf die beanstandeten Äusserungen im Communiqué vom 16. Mai 2018 erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass der Kläger im Frühjahr 2017 von den französischen Behörden betreffend Befragung kontaktiert worden sei, und dass er dies der Beklagten im Bewerbungsgespräch nicht mitgeteilt gehabt habe. Die Äusserung könne demnach nicht als unwahr bezeichnet werden. Sie stelle den Kläger aber in einem schlechten Licht dar. Sie suggeriere nämlich,

- 31 dass der Kläger im Bewerbungsprozess gelogen habe und die Beklagte dadurch getäuscht worden sei. Die Mitteilung wolle zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte den Kläger nie eingestellt hätte, hätte er sie im Bewerbungsprozess nicht angelogen. Indem die Beklagte diesen Vorwurf eines klägerischen Fehlverhaltens Dritten mitgeteilt habe, habe sie ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt. Ausserdem sei schon die Verletzung der Unschuldsvermutung, die auch im zweiten Communiqué insbesondere durch den identischen Schlusssatz manifestiert werde, persönlichkeitsverletzend. Gemäss Vorinstanz wurden die Communiqués zwar nicht der breiten Öffentlichkeit (bspw. auf der Homepage der Beklagten) zugänglich gemacht. Sie wurden aber nicht nur an die (internen) Mitarbeiter, sondern an die Botschafter von 36 verschiedenen Staaten versandt. Damit habe die Beklagte die Persönlichkeit des Klägers verletzt (Urk. 75 S. 45 ff.). 4.3.1. Die Beklagte rügt eine rechtsfehlerhafte Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung durch die Vorinstanz (Urk 74 S. 27 ff.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im Rahmen der Prüfung der Frage, ob ein Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer eine Persönlichkeitsverletzung begangen hat, unter Umständen auch zu klären, auf welche Quelle der Arbeitgeber seine Äusserungen gestützt und ob er deren Zuverlässigkeit verifiziert hat (vgl. Urk. 74 S. 28). Denn die Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis erfährt in Art. 328 OR einen spezifischen Schutz (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 30). So hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis unter anderem die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen (vgl. Art. 328 Abs. 1 OR). Die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht geht zwar nicht über den allgemeinen Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB hinaus, konkretisiert hingegen diese Bestimmungen (vgl. BGer 4C.386/2001 vom 01.02.2002, E. 3). So begeht der Arbeitgeber insbesondere eine Persönlichkeitsverletzung, wenn er den Arbeitnehmer bei der Belegschaft, Dritten oder der Öffentlichkeit ohne Rechtfertigung in ein schiefes Licht rückt, etwa durch Erheben von unbewiesenen Vorwürfen, Streuen von Gerüchten oder die Weitergabe von unnötigen Informationen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328

- 32 - N 24). Dies war vorliegend, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, der Fall. Ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen ist nicht ersichtlich. 4.3.2. Eine von der Vorinstanz abweichende Einschätzung ergibt sich auch unter verstärktem Einbezug des spezifischen Empfängerkreises und der konkreten Umstände (Aufbau und Inhalt des Communiqués) nicht (vgl. Urk. 74 S. 29 ff.). So ändert der von der Beklagten angeführte Aufbau der Communiqués (vgl. Urk. 74 S. 30) nichts an den Erwägungen der Vorinstanz, dass das Vorspiegeln einer falschen Gewissheit bezüglich eines nicht regelkonformen Verhaltens des Klägers diesen in ein schiefes Licht rückten, die Äusserungen der Beklagten so überspitzt formuliert wurden, dass der Eindruck entstand, der Kläger habe sich ein massives Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen und die Wertung der Beklagten nicht in den Öffentlichkeitsbereich fiel (Urk. 75 S. 45 f.) bzw. die Äusserungen des zweiten Communiqués den Kläger in einem schlechten Licht darstellten (Urk. 75 S. 46 f.). Ebenso wenig legt die Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Communiqués andere Schlussfolgerungen nahe. So kann dem ersten Absatz der Communiqués vom 15. und 16. Mai 2018 (vgl. vorne E. II.C.1.) wohl entnommen werden, dass dem G._____-Konzern vorgeworfen wird, Schutzgelder an Terroristengruppen bezahlt zu haben und dass der Kläger aufgrund seiner Rolle als vormaliger Riskmanager dieser französischen Unternehmung in die "G._____-Affäre" involviert ist (Urk. 74 S. 30). Nicht ersichtlich ist hingegen, inwieweit der erste Absatz das "- durch zahlreiche Medienberichte öffentlich bekannte - Verfahren" gegen den Kläger in einen "relativierenden Kontext" stellen sollte (Urk. 74 S. 30) und dies den konkreten Empfängern der Communiqués (den Stiftungsratsmitgliedern und den Mitabreitenden der Beklagten) hätte ermöglichen sollen, eine erste Einordnung der gegen den Kläger im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe vorzunehmen, ihnen insbesondere habe klar sein müssen, dass es sich um Vorwürfe handle, die erst untersucht würden (Urk. 74 S. 30). Daran ändert sich auch nichts, wenn man annimmt, die Empfänger der Communiqués seien mit der Materie der Terrorismusfinanzierung sowie mit der politisch sensiblen Mission der Beklagten besser vertraut gewesen als der Durchschnittsbürger und hätten grösstenteils bereits Kenntnis von der Verhaftung des Klägers

- 33 und der diesbezüglichen Medienberichterstattung gehabt (vgl. Urk. 74 S. 29 und 31). Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die "Einleitung" relativierend auf die als persönlichkeitsverletzend taxierten Äusserungen der Beklagten zum Verhalten des Klägers im Bewerbungsprozesses auswirken sollte. Die Einschätzung der Beklagten, aus dem weiteren Inhalt des Communiqués werde klar, dass sie deshalb informiert habe, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis öffentlich gemacht habe, so dass sie aufgrund ihres sensiblen Tätigkeitsbereichs einem Rufschaden ausgesetzt worden sei, wobei die Leitung der Beklagten für dieses Risiko die Verantwortung übernommen, aber zugleich klargestellt habe, dass die Entscheidung zur Einstellung des Klägers ohne vollständige Faktenkenntnis erfolgt sei (Urk. 74 S. 30 f.), mag zutreffen. Sie ändert hingegen nichts an den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz, dass die Persönlichkeit des Klägers verletzt wurde, weil die Äusserungen der Beklagten in den Communiqués über das Verhalten des Klägers im Bewerbungsprozess diesen in ein schiefes Licht stellten, diese Tatsachen nicht öffentlich waren und die Communiqués an sämtliche Mitarbeitenden und die Stiftungsräte der Beklagten versandt wurden. An dieser Beurteilung würde weder der vorab geschilderte, spezifische Empfängerkreis noch die Tatsache, dass für die Empfänger erkennbar gewesen sei, dass es sich bei den Communiqués "um subjektiv gefärbte Informationen aus der Perspektive einer Vertragspartei" gehandelt habe, in der zwar Verantwortung für eigene Fehler übernommen worden sei, aber auch das nachvollziehbare Bedürfnis bestanden habe, auf Fehler der Gegenseite hinzuweisen (Urk. 74 S. 31), etwas ändern. Zumal das Verschulden bzw. die Beweggründe des Verletzers im Rahmen von Art. 28 ZGB nicht relevant sind (vgl. BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 55). Auch die Tatsache, dass das Communiqué vorgängig mit dem "Büro" dem Ausschuss des Stiftungsrates für operative Geschäfte - abgestimmt worden sei und dieses Büro aus hochrangigen Experten und Spezialisten der Aussenministerien verschiedener Staaten bestehe (vgl. Urk. 74 S. 29), lässt die Verletzungen nicht in einem anderen Licht erscheinen. 4.4.1. Die Beklagte rügt auch die Erwägungen der Vorinstanz, dass sie in den Communiqués der für den Kläger aufgrund des laufenden Verfahrens geltenden Unschuldsvermutung nicht hinreichend Rechnung getragen habe, als rechts-

- 34 fehlerhaft, weil die Vorinstanz den Kontext der beanstandeten Äusserungen ausser Acht gelassen habe (Urk. 74 S. 32 f.). 4.4.2. Berichtet die Presse davon, dass eine Person verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen vermuten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht handelt und dass eine Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Dabei ist massgeblich, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser ankommt (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 06.05.2015, E. 7.2.2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers umso mehr verpflichtet gewesen wäre, schonend über die Ermittlungen gegen den Kläger zu kommunizieren (vgl. Urk. 75 S. 46), d.h. der Unschuldsvermutung grosse Bedeutung zuzumessen, insbesondere keine Vorverurteilung vorzunehmen. 4.4.3. Die Beklagte führt in beiden Communiqués einleitend an, dass der Kläger in die G._____-Affäre verwickelt sei und in den europäischen Medien über seine frühere Rolle als Risikomanager beim französischen Zementunternehmen G._____, welchem vorgeworfen werde, Schutzgeld an Terroristengruppen in I._____ bezahlt zu haben, berichtet worden sei (Urk. 17/18 = Urk. 17/18A; Urk. 17/20 = Urk. 17/20A). In den Absätzen 4 hielt die Beklagte fest, der Kläger habe sie während des Auswahlverfahrens absichtlich getäuscht, indem er wichtige Informationen über seinen rechtlichen Status bei den französischen Behörden verwiegen habe, insbesondere, dass gegen ihn im Rahmen der G._____-Affäre eine aktive Untersuchung eingeleitet worden sei (Urk. 17/18 = Urk. 17/18A) bzw. es während des Auswahlverfahrens unterlassen habe, zu erwähnen, dass die französischen Behörden ihn in der G._____-Affäre befragen wollten (Urk. 17/20 = Urk. 17/20A Übersetzung englische Version). Hernach wird in den Absätzen 5 festgehalten, dass die Entscheidung, den Kläger zu beschäftigen, ohne volle Fak-

- 35 tenkenntnis getroffen worden sei und die Beklagte einem Rufschaden ausgesetzt habe. Die Beklagte bedauert dies, betont jedoch, dass sie in keiner Weise beteiligt gewesen und nicht Gegenstand einer Untersuchung sei. Im folgenden Absatz wird erläutert, dass als Reaktion auf das bereits Bekannte, sie, die Beklagte, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger aufgelöst habe. Der Schritt sei unternommen worden, um den Ruf und das gute Ansehen zu schützen, welche Werte für die Beklagte zur Erfüllung ihrer Mission unerlässlich seien. Im letzten Absatz wird festgehalten, dass es sich von selbst verstehe, dass sie, die Beklagte, den Terrorismus auf das Schärfste ablehne und alle Massnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung, Ermöglichung oder Unterstützung des Terrorismus eindeutig verurteile (Urk. 17/18 = Urk. 17/18A; Urk. 17/20 = Urk. 17/20A). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt dem Schlussabsatz, wenn er im Kontext des gesamten Inhalts des Communiqués gelesen wird, nicht die Funktion einer Klarstellung einer Selbstverständlichkeit, die "der guten Ordnung halber" erfolgte, zu (vgl. Urk. 74 S. 33). Vielmehr ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, dass die Beklagte mit dem Schlussabsatz den Verdacht gegen den Kläger, dass sich dieser der ihm vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht haben könnte und sie im Gegensatz zu ihm nichts mit Terrorfinanzierung zu tun habe, bestärkt. Dies insbesondere, wenn man den Schlussabsatz im Kontext der beiden vorangehenden Absätze liest, in denen betont wird, dass die Beklagte selbst in keiner Weise an der G._____-Affäre beteiligt und nicht Gegenstand einer Untersuchung sei, und mitgeteilt wird, dass als Reaktion auf das bereits Bekannte der Arbeitsvertrag mit dem Kläger aufgelöst wurde. An der Einschätzung der Vorinstanz ändert sodann weder etwas, dass der Kläger im Schlussabsatz nicht erwähnt wird (Urk. 74 S. 33), noch dass es sich bei den Empfängern der Communiqués um Personen mit Bezug zur internationalen Sicherheitspolitik bzw. zum internationalen Sicherheitssektor gehandelt haben soll (Urk. 74 S. 32). Im Weiteren spielt keine Rolle, ob den konkreten Empfängern der Communiqués die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Kläger im Zeitpunkt der Zusendung der Communiqués bereits aus den Medien bekannt war und es ihnen gestützt auf die Absätze 1 und 4 der Communiqués habe klar sein müssen, dass es sich vorerst lediglich um eine laufende Untersuchung handle, in der Vorwürfe abgeklärt würden

- 36 und der Kläger nicht wegen Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sei (Urk. 74 S. 32 f.). Mit den weiteren Ausführungen in den Communiqués hat die Beklagte den Verdacht gegen den Kläger klar bestärkt. Sie kommen einer Vorverurteilung gleich, die sich mit der Unschuldsvermutung, insbesondere, wie sie von einem Arbeitgeber zu wahren wäre, nicht verträgt. 4.5. Gestützt auf das Gesagte sind mit der Vorinstanz die Persönlichkeitsverletzungen zu bejahen. Die Rügen der Beklagten greifen nicht. 5. Widerrechtlichkeit 5.1. Als Rechtfertigungsgrund kommt gemäss Vorinstanz einzig ein allfälliges überwiegendes privates Interesse der Beklagten in Betracht (Urk. 75 S. 43). Die Vorinstanz führte aus, ein Informationsinteresse von Mitarbeitern der Beklagten und Dritten sei wohl zu bejahen, da sich die Beklagte in einem politisch sehr exponierten Umfeld bewege und ein Interesse daran habe, unter keinen Umständen mit irgendwelchen Verfahren betreffend Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht zu werden, da insbesondere ihre Finanzierung von ihrem Ruf abhänge. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass der Kläger kein Kadermitarbeiter der Beklagten gewesen sei und das zur Frage stehende Delikt sich nicht in einer dienstlichen Tätigkeit für die Beklagte ereignet habe, was ihr Informationsinteresse relativiert habe. Selbst wenn ein Rechtfertigungsgrund der Beklagten für eine Mitteilung an Dritte mit persönlichen Angaben des Klägers bejaht werden könnte, wäre daher der Wortlaut der Communiqués kompatibel zur Fürsorgepflicht der Beklagten auszugestalten gewesen. Die Tatsache, dass im zweiten Communiqué ein Absatz des ersten Communiqués ersetzt worden sei, ändert gemäss Vorinstanz nichts daran, dass der Kläger in ein schiefes Licht gerückt und die Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Einerseits sei im Begleitschreiben des zweiten Communiqués lediglich der Vermerk angebracht worden, dass es sich nicht um die aktuellste Fassung gehandelt habe und man bitte nur die zweite Fassung berücksichtigen solle. Damit seien die im ersten Communiqué aufgestellten Vorwürfe nicht für unwahr erklärt worden und hätten sich in dieser Form nach wie vor im Machtbereich des Adressatenkreises befunden. Andererseits habe die

- 37 überarbeitete Version der Beklagten zwar keine eigene Interpretation des Presseartikels mehr enthalten, der Inhalt des Artikels sei aber nach wie vor tel quel übernommen und nicht kritisch hinterfragt worden. Gemäss Vorinstanz hätte die Beklagte, da sie aufgrund der medialen Präsenz des Klägers gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen, dass sich der Kläger selbst klar von irgendeiner Kooperation mit radikalen Kräften distanziert und das Vorgefallene aus seiner Sicht aus falschen Entscheidungen resultiert habe, den Kläger mangels anderer hieb- und stichfester Beweise in seiner Position unterstützen müssen. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen, sondern habe ihre eigenen, überwiegend finanziellen Interessen in den Vordergrund gestellt. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz dafür, beide Communiqués der Beklagten hätten den Kläger gesamthaft in ein schiefes Licht gerückt und der Wortlaut der Äusserungen sei unnötig verletzend gewesen. Dies stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar. Daran ändere die Tatsache, dass die Communiqués nicht einem offenen Publikum, sondern nur einem beschränkten, aber gewichtigen Adressatenkreis zugänglich gemacht worden seien, nichts. Da die Beklagte vor allem ein wirtschaftliches Interesse als Rechtfertigungsgrund vorweisen könne, wozu auch die die Einhaltung einer von der Beklagten geltend gemachten vertraglichen Pflicht zur Datenlieferung gehöre, falle im Ergebnis die Interessenabwägung zugunsten der sensiblen Persönlichkeitsrechte des Klägers aus. Es liege kein genügender Rechtfertigungsgrund vor und die Persönlichkeitsverletzung sei widerrechtlich (Urk. 75 S. 48 f.). 5.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz hätte, nachdem sie korrekterweise ein Informationsinteresse ihrerseits bejaht habe, in einem weiteren Schritt prüfen müssen, ob die beanstandeten Äusserungen im Communiqué wahr bzw., sofern es sich um Werturteile handeln sollte, vertretbar gewesen seien (Urk. 74 S. 34 m.Hinw. auf BGE 138 III 641 E. 4.1.2. f. und BGer 5A_458/2018 vom 06.09.2018, E. 4.3.3). Rechtsfehlerhafterweise habe die Vorinstanz diese Prüfung im Rahmen der Frage der Persönlichkeitsverletzung vorgenommen. Die Äusserungen in beiden Communiqués würden Tatsachenbehauptungen darstellen. Sie seien, selbst

- 38 wenn sie persönlichkeitsverletzend wären, nicht widerrechtlich, weil sie, die Beklagte, ein berechtigtes Interesse gehabt habe, ihre Mitarbeiter zu informieren und die Äusserungen der Wahrheit entsprochen hätten. Qualifiziere man die Äusserungen als gemischte Werturteile, seien sie ebenfalls nicht widerrechtlich, weil die zugrundeliegende Tatsache wahr sei und die Äusserungen nicht unnötig herabsetzend seien (Urk. 74 S. 34). 5.3. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 06.05.2015, E. 8.2). Insoweit ist die Rüge der Beklagten begründet. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Presseäusserungen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt jedoch die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Demgegenüber ist die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich; deren Verbreitung lässt sich nur ausnahmsweise rechtfertigen. Bei gemischten Werturteilen gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1.1 ff. m.Hinw.). Diese Vorgaben aus der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsverletzungen durch Medien können auch vorliegend herangezogen werden (vgl. hierzu BGer 5A_458/2018 vom 06.09.2018, E. 4.3.3). Die Tatsache der Entlassung des Klägers trifft nicht dessen Geheim- und wohl auch nicht den Privatbereich (vgl. BGer 4A_325/2008 vom 06.10.2008). Die beanstandeten und als persönlichkeitsverletzend erkannten Passagen in den Communiqués betreffen hingegen nicht die Entlassung des Klägers an sich, sondern die Äusserungen der Beklagten im Zusammenhang mit den Gründen, welche zur Entlassung des Klägers geführt haben (absichtliche Täuschung bzw. Verheimlichung von Informationen im Bewerbungsprozess). Die Äusserungen bzw. das Verhalten des Klägers im Bewerbungsprozess sind seinem Privatbereich zuzuschreiben. Darüber darf in Pressemitteilungen, selbst wenn die Angaben wahr sind, nicht berichtet werden. Umso mehr muss dies vorliegend gelten, wo, wie die

- 39 - Vorinstanz zu Recht festhielt, sich die Beklagte nur auf ein relativiertes Informationsinteresse berufen kann. Offenbleiben kann, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile handelt (vgl. Urk. 74 S. 34). Unangefochten blieb, dass die Beklagte mit den Communiqués und damit der Bekanntgabe der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen an ihre Mitarbeiter und die Stiftungsräte überwiegend finanzielle Interessen verfolgte (vgl. Urk. 75 S. 49; Urk. 74 S. 34 f.). Die Finanzierung der Beklagten hängt von ihrem Ruf ab (Urk. 75 S. 48; Urk. 74 S. 34 f.). Das Communiqué diente somit vor allem zur Beruhigung der Geldgeber. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die überwiegend wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zugunsten der sensiblen Persönlichkeitsdaten des Klägers zurückzutreten haben, ist nicht zu beanstanden. Zudem wurde - wie dargelegt (vgl. vorne II.B.4.4.1. ff.) - der Unschuldsvermutung nicht genügend Rechnung getragen. Für diese Verletzung sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten (vgl. Urk. 74 S. 35) muss nicht mehr eingegangen werden. Die Rüge verfängt im Ergebnis nicht. Die festgestellten Persönlichkeitsverletzungen waren widerrechtlich. Da der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Klägers während des Bewerbungsprozesses nicht überprüft werden muss, liegt keine Verletzung von Art. 152 ZPO vor (vgl. Urk. 74 S. 11 ff.). D) Fazit Gestützt auf das Gesagte ist die Berufung in der Hauptsache, d.h. mit Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 - soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen - abzuweisen. Gründe für eine Rückweisung des Verfahrens sind nicht gegeben (vgl. Urk. 74 S. 2, Eventualantrag, und S. 5). Die Anschlussberufung ist abzuweisen.

III. 1.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 16'800.– festgesetzt (Fr. 11'200.– ordentliche Gerichtsgebühr und Fr. 5'600.– für den Zwischenent-

- 40 scheid betreffend örtliche Zuständigkeit vom 14. Juni 2019). Die weiteren Kosten betragen Fr. 480.– für Dolmetscherkosten (vgl. Urk. 75 S. 59 und S. 62, Dispositiv-Ziffer 6). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2.1. Die Vorinstanz auferlegte Fr. 9'928.– der Gerichtskosten dem Kläger und Fr. 7'352.– der Beklagten (Urk. 75 S. 62, Dispositiv-Ziffer 7). Sie hielt dafür, die Beklagte unterliege in Bezug auf den Zwischenentscheid vollumfänglich, weshalb sie diese Kosten (von Fr. 5'600.–) zu tragen habe. Hinsichtlich der Zeugnisänderungsklage sei von einem je hälftigen Obsiegen auszugehen, mithin je Fr. 2'037.50 vom diesbezüglichen Streitwert von Fr. 4'075.– (halber Bruttomonatslohn). Dem Ausgang des Verfahrens über die kostenpflichtigen Streitigkeiten entsprechend seien die weiteren Gerichtskosten (Fr. 11'680.–) zu rund 85 % (Fr. 9'928.–) dem Kläger und zu rund 15 % (Fr. 1'752.–) der Beklagten aufzuerlegen (Urk. 75 S. 59). 1.2.2. Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass die Vorinstanz durch ihr Vorgehen Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO verletzt hat (vgl. Urk. 74 S. 36 f.). Das Gericht entscheidet über die Gerichtskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs.1 ZPO). Bei einem Zwischenentscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in ihrem Beschluss dem Endentscheid vorbehalten (vgl. Urk. 34 S. 6, Dispositiv- Ziffer 2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei das Endergebnis des Prozesses, während es nicht darauf ankommt, in welchem Sinn über einzelne Angriff- oder Verteidigungsmittel entschieden wurde (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al., ZPO Kommentar, Art. 106 N 6). Unterliegt in einer durch einen Zwischenentscheid geklärten Frage nicht dieselbe Partei wie später im End-entscheid, kann diesem Umstand bei der Kostenauflage im Endentscheid durch Anwendung von Art. 108 ZPO (Grundsatz des Verursacherprinzips für unnötige Kosten) oder Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO Rechnung getragen werden (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 4). Die Vorinstanz konnte somit

- 41 der Beklagten die Kosten für den Zwischenentscheid nicht gestützt auf Art. 106 ZPO vollumfänglich auferlegen. Gründe, welche es als unbillig erscheinen liessen, auch die Kosten des Zwischenentscheids im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 85 S. 20). Die Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln fällt nur dann unter den Begriff der unnötig verursachten Prozesskosten, wenn diese von vornherein offensichtlich unbegründet waren (vgl. hierzu BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 3). Damit sind als unnötig vor allem Kosten zu qualifizieren, die durch verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen verursacht wurden (BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 4). Beides war vorliegend nicht der Fall, weshalb es nicht angezeigt erscheint, die Kosten für den Zwischenentscheid unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu verteilen. Unangefochten blieb die Aufteilung der Kosten aufgrund des Verfahrensausgangs im Hauptverfahren (85 % Kläger und 15 % Beklagte). Entsprechend sind die erstinstanzlichen Kosten dem Kläger im Umfang von Fr. 14'688.– (85 % von Fr. 17'280.–) und der Beklagten im Betrag von Fr. 2'592.– (15 %) aufzuerlegen. Die Kosten des Klägers werden im Umfang von Fr. 11'200.– aus dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (Urk. 5; Urk. 13). 1.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) an die Beklagte (Urk. 75 S. 60 f. und S. 63, Dispositiv-Ziffer 8). Die Beklagte betragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 8 (Urk. 74 S. 2). Zur Begründung des Antrag beruft sie sich hingegen einzig auf den "erwarteten Verfahrensausgang" (vgl. Urk. 74 S. 37). Da das Berufungsverfahren am erstinstanzlichen Verfahrensausgang nichts ändert (vgl. Urk. 74 S. 37), ist der Entschädigungsentscheid unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Urk. 75 S. 60 f.). 2.1. Die nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Rechtsbegehren Ziffer 1) sind gemäss Bundesgericht kostenlos (vgl. BGer 4A_332/2015 vom 10.02.2016, E. 6.5). Es resultiert ein Streitwert für das Hauptberufungsverfahren von Fr. 27'402.65 (Fr. 7'642.65 + Fr. 15'000.– + Fr. 4'760.–

- 42 - [85 % von Fr. 5'600.–]). Der Streitwert der Anschlussberufung beträgt Fr. 8'950.– (Fr. 24'450.– - Fr. 15'500.–). Es ergibt sich ein Gesamtstreitwert von Fr. 36'352.65. 2.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Kläger unterliegt (mit Bezug auf die kostenpflichtigen Streitigkeiten) in der Anschlussberufung vollumfänglich (Fr. 8'950.–) und in der Hauptberufung mit Fr. 4'760.–, damit zu rund 40 %. Es erscheint angemessen, dem Kläger die Kosten im Umfang von Fr. 2'000.– und der Beklagten von Fr. 3'000.– (rund 60 %) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet (Fr. 1'600.– Kläger und Fr. 3'400.– Beklagte). Der Kläger hat der Beklagten Fr. 400.– des von ihr geleisteten Vorschusses zu ersetzen. 2.3. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Berufungsverfahren betreffend die Persönlichkeitsverletzung vollumfänglich obsiegt. Unter Berücksichtigung seines Unterliegens hinsichtlich der Anschlussberufung sowie der vorinstanzlichen Kostenregelung erscheint es angemessen, dass die Beklagte ihm eine auf 50 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'000.– zuzüglich Fr. 154.– (7.7 % Mehrwertsteuer), damit Fr. 2'154.–, zu bezahlen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 sowie 4, insoweit darin der Entschädigungsanspruch des Klägers im Fr. 24'450.– brutto für netto nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2018 übersteigenden Betrage abgewiesen wurde, des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. November 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 43 und sodann erkannt: 1. Die Berufung in der Hauptsache und die Anschlussberufung werden abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 (soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen) des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. November 2020 werden bestätigt. 2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 6) und die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 8) werden bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 85 % (Fr. 14'688.–) und der Beklagten zu 15 % (Fr. 2'592.–) auferlegt. Die dem Kläger auferlegten Kosten werden im Umfang von Fr. 11'200.– mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 5. Die zweitinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 40 % (Fr. 2'000.–) und der Beklagten zu 60 % (Fr. 3'000.–) auferlegt. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Kläger Fr. 1'600.–, Beklagte Fr. 3'400.–) verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 400.– zu ersetzen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger mittels elektronischer Zustellung) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsbestätigung. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 44 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: lm

Beschluss und Urteil vom 29. November 2021 Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 ff.): Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. November 2020 (Urk. 75 S. 61 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch den Versand der Communiqués vom 15. Mai 2018 und 16. Mai 2018 mit den Titeln „Mr. B._____' employment with A._____" und „L'emploi de M B._____ par le A._____" die Persönlichkeit des Klägers widerrechtli... 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Ziffer 1 des vorliegenden Dispositivs sämtlichen Empfängern der Communiqués vom 15. Mai 2018 und 16. Mai 2018 mitzuteilen, wobei in der entsprechenden Mitteilung durch die Beklagte zusätzlich anzugeben ist, dass ... 3. Die Klage wird bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2 abgewiesen. 4. Die Beklage wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'642.65 netto (Fr. 8'150.– brutto abzgl. 6.225 % AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge) für entgangenen Lohn sowie eine Entschädigung von Fr. 15'000.– brutto für netto, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. J... Im Mehrbetrag wird die Klage bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 3 abgewiesen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein modifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: We wish him all the best for the future." 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Gerichtskosten werden dem Kläger im Umfang von Fr. 9'928.– und der Beklagten im Betrag von Fr. 7'352.– auferlegt. Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 11'200.– aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'272.– zu ersetzen. Der Fehlbetrag von Fr. 6'080.– wird von der Beklagten nachgefordert. 8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. (Mitteilungssatz) 10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: und sodann erkannt: 1. Die Berufung in der Hauptsache und die Anschlussberufung werden abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 (soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen) des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. November 2020 werden bestäti... 2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 6) und die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 8) werden bestätigt. 3. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 85 % (Fr. 14'688.–) und der Beklagten zu 15 % (Fr. 2'592.–) auferlegt. Die dem Kläger auferlegten Kosten werden im Umfang von Fr. 11'200.– mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 5. Die zweitinstanzlichen Kosten werden dem Kläger zu 40 % (Fr. 2'000.–) und der Beklagten zu 60 % (Fr. 3'000.–) auferlegt. Sie werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Kläger Fr. 1'600.–, Beklagte Fr. 3'400.–) verrechnet. Der Kl... 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger mittels elektronischer Zustellung) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsbestätigung. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der

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