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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.09.2017 LA170023

September 27, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,719 words·~9 min·8

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA170023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. September 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017 (AN160001-G)

- 2 - Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017: 1. Im CHF 16'900.– (Monatslohn Juli 2014 und Arbeitszeugnis) übersteigenden Umfang wird das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 2. Im Umfang von CHF 16'900.– (Monatslohn Juli 2014 und Arbeitszeugnis) wird auf die Klage nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'200.– verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'800.– (8% MWSt in diesem Betrag enthalten) zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde, Frist 30 Tage, bei Anfechtung nur der Kosten- und Entschädigungsfolgen; Revision bei Anfechtung des Rückzugs] Berufungsanträge: "Ich beantrage die Sache im verkürzten Verfahren mit nur einem Richter neu und für mich als Arbeitnehmer kostenlos zu behandeln." Erwägungen: 1. a) Am 18. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Meilen eine arbeitsrechtliche Klage ein, primär auf Nichtigerklärung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und Bezahlung der Löhne von je Fr. 7'800.-brutto einstweilen für Juli bis September 2014 (Urk. 2). Mit Verfügung und Urteil vom 12. Februar 2015 trat das Arbeitsgericht Meilen, Einzelgericht, auf eine Klageänderung (der Kläger hatte weiteren Lohn von Fr. 32'200.-- brutto und ein Arbeitszeugnis verlangt) nicht ein und wies im Übrigen die Klage ab (Urk. 18). Diese Entscheide wurden auf Berufung des Klägers von der Kammer mit Beschluss vom 25. November 2015 aufgehoben und das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht Meilen, Kollegialgericht (Vorinstanz), überwiesen (Urk. 35). Mit Beschluss vom

- 3 - 30. März 2016 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um sich zum Streitwert des Verfahrens zu äussern (Urk. 36). Am 11. April 2016 reichte der Kläger im Rahmen seiner Streitwertbezifferung eine "erneute Klageänderung" ein und verlangte nunmehr (nur noch) den Monatslohn Juli 2014 (den er neu auf Fr. 8'450.-bezifferte) und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit Austrittstermin 13. Juli 2016 (diesen Streitwert bezifferte er ebenfalls auf Fr. 8'450.--; Urk. 38). Das – nach Fristansetzung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses – vom Kläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2016 abgewiesen (Urk. 51); dagegen erhobene Beschwerden an die Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urk. 55, Urk. 57). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'200.-- wurde daraufhin vom Kläger geleistet (Urk. 60). Nach Präzisierung der Klage durch den Kläger am 14. Januar 2017 (Urk. 63) stellte die Beklagte am 20. Januar 2017 den Antrag, der Kläger sei zu einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 68). Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 4'300.-- an (Urk. 72). Auf die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 27. April 2017 nicht ein (Urk. 74). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist von 10 Tagen an, um die geforderte Sicherheit für die Parteienschädigung zu leisten (Urk. 75). Mit Beschluss vom 9. August 2017 schrieb die Vorinstanz schliesslich das Verfahren teilweise als durch Klagerückzug erledigt ab und trat im Übrigen auf die Klage nicht ein (Urk. 77 = Urk. 81; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2017 fristgerecht Berufung erhoben und den eingangs aufgeführten Berufungsantrag gestellt (Urk. 80 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die teilweise Abschreibung des Verfahrens infolge Klagerückzug ist im Berufungsverfahren nicht umstritten. Hinsichtlich des Nichteintretens auf die Klage im Umfang von noch Fr. 16'900.-- erwog die Vorinstanz im Wesentlichen,

- 4 der Kläger habe die Sicherheit für die Parteientschädigung auch innert Nachfrist nicht geleistet. Dies habe zur Folge, dass auf die Klage – im aufrechterhaltenen Umfang – nicht einzutreten sei (Urk. 81 S. 4). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten. c) Der Kläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, der Prozess sei fälschlicherweise im ordentlichen Verfahren vom Kollegialgericht verhandelt worden. Er habe am 14. Januar 2017 den Lohn für Juli 2017 in Höhe von Fr. 8'450.-- und die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses gemäss seinem Entwurf gefordert. In der danach ergangenen Verfügung vom 17. Januar 2017 werde fälschlicherweise vom Arbeitsgericht als Kollegialgericht gesprochen; richtig wäre gewesen, vom Arbeitsgericht als Einzelgericht im verkürzten [gemeint: vereinfachten] Verfahren zu sprechen (Urk. 80 S. 2). d) Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als Kollegialgericht oder als Einzelgericht hängt vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- entscheidet grundsätzlich das Einzelgericht (§ 25 GOG), bei höherem Streitwert in jedem Fall das Kollegialgericht (§ 20 Abs. 1 lit. a GOG). Die gleiche Streitwertgrenze gilt auch für die Verfahrensart (vereinfachtes oder ordentliches Verfahren; vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Und schliesslich werden für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- grundsätzlich keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO).

- 5 - Der für all diese Kriterien entscheidende Streitwert wird sodann durch das Rechtsbegehren bestimmt; massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht. Wie einleitend dargelegt (oben Erwägung 1.a), verlangte der Kläger mit seiner Klage primär die Nichtigerklärung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und die Bezahlung der Löhne einstweilen für Juli bis September 2014 (Urk. 2). In seiner Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 12. Februar 2015 hatte der Kläger selber noch geltend gemacht, das Einzelgericht sei nicht zuständig, weil der Streitwert aus Lohnforderungen und Arbeitszeugnis mehr als Fr. 30'000.-- betrage (Urk. 18 S. 2 in LA150031-O). Die Kammer ging in ihrem Beschluss vom 25. November 2015 ebenso von einem Mindeststreitwert von über Fr. 30'000.-- aus (Urk. 35 S. 8) und überwies das Verfahren an das Arbeitsgericht Meilen, Kollegialgericht (Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 2). An diese Rechtsauffassung war die Vorinstanz und ist nunmehr die Kammer gebunden. Aufgrund des so verbindlich festgestellten Streitwerts von mehr als Fr. 30'000.-- war der Prozess vom Kollegialgericht im ordentlichen (und kostenpflichtigen) Verfahren zu führen. Der Kläger hat sodann am 11. April 2016 (im Rahmen seiner Streitwertbezifferung) eine "erneute Klageänderung" eingereicht und nunmehr nur noch die Zahlung des Monatslohns Juli 2014 in Höhe von Fr. 8'450.-- und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses nach seinem Entwurf (dessen Streitwert er ebenfalls auf Fr. 8'450.-- bezifferte) verlangt (Urk. 38). Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 22. September 2016 dargelegt hat, ändert diese Reduktion der Rechtsbegehren nichts mehr an der Zuständigkeit des Kollegialgerichts sowie an der Verfahrensart, und damit auch nichts mehr an der Kostenpflicht des Verfahrens (Urk. 55 S. 5, mit Hinweis auf Art. 227 Abs. 3 ZPO). Somit hat die Vorinstanz den Prozess zu Recht im ordentlichen, kostenpflichtigen Verfahren geführt und den angefochtenen Beschluss zu Recht als Kollegialgericht gefällt. Weitere Beanstandungen enthält die Berufung nicht. e) Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 6 - 3. a) Auch für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppels von Urk. 80, 82 und 83/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 27. September 2017 Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppels von Urk. 80, 82 und 83/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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