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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2016 LA160041

November 24, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·503 words·~3 min·8

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. November 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Oktober 2016 (AH160147-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsschrift der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) vom 12. November 2016 (am 14. November 2016 zur Post gegeben; vgl. den an Urk. 7 angehefteten Briefumschlag), nach Einsicht in die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 5), welche die Klägerin am 12. Oktober 2016 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 6/2), da die Berufungsfrist dreissig Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 5 S. 4 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Berufungsfrist am 11. November 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 14. November 2016 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos ist und der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 7 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo

Beschluss vom 24. November 2016 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 7 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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