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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2016 LA160037

November 21, 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,448 words·~7 min·8

Summary

Arbeitsrechtliche Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 21. November 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Oktober 2016 (AH160020-L)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR in der Höhe von 2 Monatslöhnen à Fr. 7'475.– zu entrichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: - Fr. 420.– Spesenentschädigung für die Zeit von Anfang Dezember 2014 bis Mitte März 2015, - Fr. 5'316.– Entschädigung für nicht bezogene Ferien, - Fr. 7'475.– Gratifikation. 3. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Oktober 2016: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 338.45 (Spesenersatz) zu bezahlen. 2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Keiner der Parteien wird eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsantrag (sinngemäss): Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die Beklagte zusätzlich zu verpflichten, der Klägerin die Bonuszahlung von CHF 7'908.-- zu bezahlen. Erwägungen: 1. a) Die Klägerin trat erstmals per 1. März 2009 in die Dienste der Beklagten ein und verliess diese per Ende Mai 2013. Per 1. Juli 2013 trat sie als Bewirtschafterin wiederum bei der Beklagten ein. Vereinbart war ein Jahressalär von

- 3 - Fr. 89'700.--, entsprechend Fr. 7'475.-- pro Monat brutto; zusätzlich wurden Boni (Awards) und Spesenentschädigungen ausbezahlt. Am 9. März 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich per 30. Juni 2015 und stellte die Klägerin frei. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte die Klägerin ein Ferienguthaben von 15.5 Tagen. Für das Jahr 2014 wurde der Klägerin kein Bonus ausgerichtet; zudem wurde keine Ferienentschädigung und wurden ab Dezember 2014 keine Spesen mehr bezahlt (Urk. 37 S. 2 f.). Am 19. Februar 2016 reichte die Klägerin, damals noch anwaltlich vertreten, beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1; samt Klagebewilligung vom 6. November 2015, Urk. 3). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2016 und Durchführung eines Beweisverfahrens fällte die Vorinstanz am 6. Oktober 2016 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 37). b) Hiergegen hat die Klägerin am 4. November 2016 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 36). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin hat in ihrer Berufung zwar einen Abschnitt mit "Anträge" überschrieben, doch sind in diesem keine klaren Berufungsanträge enthalten. Sie führt darin aus (Urk. 36 S. 2): "Ich bin mir dessen bewusst, dass eine Berufung gegen ein Urteil einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.- betragen muss. Nichts desto trotz ersuche ich das Obergericht, diesen Fall zu prüfen und reiche eine Teilanfechtung des Urteils über die Bonuszahlung von CHF 7'908.ein." Aus diesen Vorbringen ist zu schliessen, dass die Klägerin mit ihrer Berufung einzig die (von der Vorinstanz nicht zugesprochene) Bonuszahlung geltend machen will. Sie äussert zwar auch noch ihre Enttäuschung über die nicht wenigstens teilweise Zusprechung einer Ferienentschädigung (Urk. 36 S. 2), doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese auch angefochten ist (sonst wäre der Streitwert höher als Fr. 10'000.--). Dass sich die Berufung auf die Bonus-

- 4 zahlung beschränkt, ergibt sich schliesslich auch aus dem Vorbringen, dass die Klägerin Bezug auf den Vergleichsvorschlag der Vorinstanz vom 31. August 2016 nimmt (Urk. 36 S. 2); in diesem war nebst der (im Urteil zugesprochenen) Spesenentschädigung von Fr. 338.-- noch eine Zahlung von Fr. 7'908.-- brutto bzw. Fr. 7'415.75 netto enthalten (Urk. 32). b) Für die Zulässigkeit der Berufung ist sodann nicht der Streitwert der Berufungsanträge entscheidend, sondern der Streitwert der im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Letzterer beträgt Fr. 28'161.-- (Urk. 37 S. 30) und damit mehr als Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist demnach zulässig. 3. a) Zur – im Berufungsverfahren einzig umstrittenen – Bonuszahlung für das Jahr 2014 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss dem Arbeitsvertrag mit der Klägerin richte sich ein allfälliger Award (Bonus) nach dem Personalreglement der Beklagten. In diesem habe die Beklagte die Ausrichtung des Awards an die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Awardmitteilung geknüpft. Da im Zeitpunkt der Awardmitteilung für das Jahr 2014, dem 16. März 2015, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bereits gekündigt gewesen sei, habe die Klägerin diese Bedingung nicht erfüllt und daher keinen Anspruch auf den Award für das Jahr 2014 (Urk. 37 S. 25-29). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids, Urk. 37 S. 31). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen (Erwägungen) der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten.

- 5 c) Die Klägerin beanstandet in ihrer Berufung verschiedene Erwägungen des angefochtenen Urteils als unrichtig oder ungenau. Sämtliche diese Beanstandungen (Urk. 36 S. 3-7) beziehen sich jedoch auf Erwägungen der Vorinstanz zu einer allfälligen Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl. Überschrift in Urk. 37 S. 4 zu S. 4-17). Letztere ist jedoch eindeutig nicht Thema des Berufungsverfahrens (oben Erw. 2.a), weshalb insoweit auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Die massgebenden Erwägungen zur Bonuszahlung – die Klägerin habe die Bedingung der ungekündigten Stellung im Zeitpunkt der Mitteilung nicht erfüllt (oben Erw. 3.a) – werden in der Berufung dagegen nicht beanstandet. Diese Erwägungen sind denn auch zutreffend: Der Arbeitsvertrag verweist für einen allfälligen Award auf das Personalreglement (Urk. 5/2 Ziff. 6, vgl. auch Ziff. 15), das Personalreglement enthält die Bedingung der ungekündigten Stellung im Zeitpunkt der Awardmitteilung (Urk. 11/16 S. 23 Art. 49), die Kündigung erfolgte am 9. März 2015 (Urk. 5/3) und die Mitteilung des Awards für 2014 erfolgte erst danach, am 16. März 2015 (Urk. 9 S. 8, nicht bestritten). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 7'908.--. Für das eine arbeitsrechtliche Streitigkeit beschlagende Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin schon zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Oktober 2016 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

- 6 - 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 36, 38 und 39/2-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'908.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am:

Urteil vom 21. November 2016 Rechtsbegehren: Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Oktober 2016: Berufungsantrag (sinngemäss): Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Oktober 2016 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 36, 38 und 39/2-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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