Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. November 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ Limited (aufgelöst), Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. August 2015 (CG110023-G)
- 2 - Rechtsbegehren: 1. Die Kündigung des Arbeitsvertrages vom 6. Februar 2009 sei als ungültig zu erklären. Dem CFO C._____ sei die Arbeitsgenehmigung zu entziehen, weil es sich um einen klaren Fall von importierter Arbeitslosigkeit handelt, und in diesem Zusammenhang die Beklagte zu verpflichten, der Schweizer Einwanderungsbehörde eine Busse infolge Missbrauch des Freizügigkeitsabkommens zu bezahlen. 2. Für den Fall, dass auf das Klagebegehren gemäss Punkt 1 nicht eingetreten wird, sei die Kündigung des Arbeitsvertrages vom 6. Februar 2009 trotzdem als ungültig zu erklären, da der Kläger über einen norwegischen Arbeitsvertrag verfügt. 3. Für den Fall, dass auf die Klagebegehren gemäss Ziff. 1 und 2 nicht eingetreten wird, sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgt sei. Die Beklagte sei diesfalls zu verpflichten, dem Kläger als Entschädigung / Schadenersatz sechs Monatslöhne zu brutto CHF 11'375.-- pro Monat, total also CHF 68'250.-- zu bezahlen. 4. bis 6. [weitere Eventualbegehren] Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2015: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 205.– Zeugenentschädigung CHF 4'205.00 Kosten total. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger im Umfang von CHF 3'905.– und der Beklagten im Umfang von CHF 300.– auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung an den Kläger sowie die früheren Rechtsvertreter der gelöschten Beklagten.] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; bzw. Beschwerde, Frist 30 Tage, soweit nur die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten wird.] Berufungsanträge: "a) Auf der Fortsetzung der Klage mit der einzigen Korrektur des Streitwertes auf max. sechs Monatslöhne, ist zu bestehen. Die
- 3 damaligen Investoren, bzw. Besitzer von D._____ wie E._____, F._____, G._____ existieren immer noch und könnten im Falle eines für mich positiven Ausgangs des Verfahrens in Organhaftpflicht genommen werden. b) Ablehnung jedwelcher Gerichtskosten" Erwägungen: 1. a) Am 22. Dezember 2009 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage gegen die B._____ Limited, Dublin, Ireland, H._____ Branch, eingereicht (Vi-Urk. 2). Nach vollständigem Schriftenwechsel war die Vorinstanz mit Beschluss vom 30. August 2010 auf die Klage nicht eingetreten, weil der H._____ Branch als blosser Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit und damit keine Parteifähigkeit zukomme und nicht von einer fehlerhaften Parteibezeichnung auszugehen sei (Vi-Urk. 38). Auf Rekurs des Klägers hin hatte die Kammer diesen Entscheid mit Beschluss vom 19. April 2011 aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Vi-Urk. 43). Daraufhin berichtigte die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. Juli 2011 die Parteibezeichnung und erfasste die B._____ Limited als Beklagte (Vi-Urk. 45). In der Folge erliess die Vorinstanz am 23. Januar 2012 den Beweisauflage- und am 12. April 2012 den Beweisabnahmebeschluss (Vi-Urk. 52 und 62). Der beiden Parteien auferlegte Barvorschuss von je Fr. 300.-- wurde fristgerecht geleistet (Vi- Urk. 65). Am 28. September 2012 fand die Beweisverhandlung statt (Vi-Prot. S. 17 ff.). Am 10. Dezember 2012 teilten die damaligen Rechtsvertreter der Beklagten der Vorinstanz mit, sie hätten in den letzten Tagen erfahren, dass die Beklagte aus dem irischen Handelsregister gelöscht worden sei, nicht mehr existiere und damit auch nicht mehr prozessfähig sei; ihr Mandat sei erloschen (Vi-Urk. 91). Nach Durchführung eines Schriftenwechsels zu den Prozesskosten sistierte die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. März 2013 das Verfahren bis zum Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte betreffend die Befreiung der beklagtischen Rechtsvertreter vom Anwaltsgeheimnis (Vi-Urk. 112). Mit Beschluss
- 4 vom 3. April 2014 wies die Aufsichtskommission das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ab (Vi-Urk. 126), mit Urteil vom 30. Januar 2015 das Verwaltungsgericht die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde (Vi-Urk. 133), was von diesem am 15. Juli 2015 der Vorinstanz mitgeteilt wurde (Vi-Urk. 132). Am 25. August 2015 fällte die Vorinstanz schliesslich den eingangs wiedergegebenen Endentscheid (Vi-Urk. 137 = Urk. 2). b) Gegen diesen ihm am 1. September 2015 zugestellten Beschluss (Vi- Urk. 138/1) hat der Kläger am 30. September 2015 fristgerecht Berufung erhoben (dazu noch unten, Erwägung 2) und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt (dazu unten Erw. 2.b). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann schon deshalb verzichtet werden, weil sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Berufungsverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). b) Das Original der Berufungsschrift ist zwar am Obergericht nicht vorhanden, der Kläger hat jedoch mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 an Oberrichter lic. iur. Diggelmann (Urk. 3) auf eine in Kopie beigelegte "Einsprache" von ihm vom 30. September 2015 (Urk. 1) verwiesen und die Postaufgabe einer Sendung an das Obergericht mit einer entsprechenden Postaufgabequittung belegt (Urk. 5/2). Jene Sendung wurde dem Obergericht am 1. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 5A). Da nicht bekannt ist, dass an jenem Datum eine andere Eingabe des Klägers eingegangen wäre, ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass das Original seiner Berufungsschrift vom 30. September 2015 in Verstoss geraten ist und ist die am 30. Oktober 2015 eingereichte Kopie als (rechtzeitig eingereichte) Berufung entgegenzunehmen.
- 5 - 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Parteifähigkeit müsse auch im Zeitpunkt des Endentscheids noch gegeben sein. Die Parteifähigkeit sei von Amtes wegen zu prüfen; werde sie verneint, sei auf die Klage nicht einzutreten. Die Parteifähigkeit setze Rechtspersönlichkeit voraus. Die irischem Recht unterstehende Beklagte habe ihre Rechtspersönlichkeit gemäss dem massgeblichen Auszug aus dem irischen Handelsregister am 29. Juli 2011 eingebüsst. Damit sei sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr parteifähig und gegen sie könne kein Urteil ergehen. Auf die Klage sei daher zufolge Wegfalls der Parteifähigkeit nicht einzutreten (Urk. 2 S. 6-7). Die Vorinstanz erwog weiter, die Verfahrenskosten seien grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Als unterliegend gelte auch eine klagende Partei, auf deren Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten werde, weshalb die Kosten grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen seien. Das Verfahren hätte allerdings vor Durchführung des Beweisverfahrens beendet werden können, wenn die Beklagte dem Gericht ihre Auflösung umgehend mitgeteilt hätte; sie habe damit treuwidrig vermeidbare Gerichtskosten verursacht, welche sie in Anwendung von § 66 Abs. 1 ZPO/ZH zu tragen habe. Die Kosten seien daher der Beklagten im Umfang des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 300.-- aufzuerlegen; eine weitergehende Kostenauflage scheitere daran, dass die Beklagte nicht mehr existiere. Eine ersatzweise Auflage von Kosten und Entschädigungen an die Rechtsvertreter der Beklagten entfalle, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass diese die rechtzeitige Beendigung des Verfahrens schuldhaft verursacht hätten (Urk. 2 S. 7). Die Vorinstanz erwog schliesslich, der Streitwert bemesse sich nach dem klägerischen Hauptbegehren Ziffer 1 bzw. nach dem Wert, den das vom Kläger geltend gemachte Arbeitsverhältnis besitze. In Anbetracht der sechsmonatigen Kündigungsfrist entspreche er vorliegend 17 Monatslöhnen (1. Oktober 2009 bis Ende Februar 2011) bzw. Fr. 193'375.-- (Urk. 2 S. 8). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan-
- 6 forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten. c) Mit seiner Berufung verlangt der Kläger vorab die Fortführung des Verfahrens. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen – dass die Beklagte ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe, dass sie daher nicht mehr parteifähig sei, dass daher gegen sie kein Urteil ergehen könne und dass daher auf die Klage nicht einzutreten sei (oben Erwägung 3.a Absatz 1) – geht die Berufung jedoch nicht ein. Diese Erwägungen betreffend die Existenz der Beklagten sind denn auch zutreffend. Ob allenfalls andere (juristische oder natürliche) Personen existieren, gegen welche vielleicht Ansprüche geltend gemacht werden könnten (aus angeblicher Organhaftpflicht oder aus anderen Gründen), ist für das Verfahren gegen die nicht mehr existente Beklagte irrelevant. d) Mit seiner Berufung verlangt der Kläger sodann, dass ihm die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen seien. Er begründet dies mit einem "schleppenden Arbeitstempo" der Vorinstanz; in den ersten zwei Jahren des Prozesses habe die Beklagte noch existiert. In der Berufung werden jedoch keine konkreten Zeiträume geltend gemacht, in denen die Vorinstanz unmotiviert untätig geblieben sein soll (Urk. 1 S. 1-2). Solche sind denn auch bis zur Auflösung der Beklagten am 29. Juli 2011 nicht zu erkennen. Der Kläger macht geltend, er habe am 15. Juli 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 1). Dies ist so nicht zutreffend. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 hatte sein damaliger Rechtsvertreter die Vorinstanz darum ersucht, ihm die Möglichkeit zu geben, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung rückbezüglich zu stellen und nach seiner Rück-
- 7 kehr aus dem Urlaub am 10. August 2015 innert angemessener Frist zu begründen (Vi-Urk. 132). Nachdem die Stellung eines Armenrechtsgesuchs jederzeit möglich war (§ 90 Abs. 1 ZPO/ZH), war eine spezielle Fristansetzung hierzu nicht notwendig. Indem die Vorinstanz daraufhin bis zum 25. August 2015 mit der Fällung des Endentscheides zugewartet hat, hätte der Kläger genügend Zeit gehabt, ein begründetes Armenrechtsgesuch zu stellen. Ohnehin wäre ein Grund für eine rückwirkende Bewilligung nicht ersichtlich. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe "in geradezu missbräuchlicher Weise" seinen Streitwert von 17 Monatslöhnen akzeptiert, obwohl jedes Kind wisse, dass die maximale Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung sechs Monatslöhne betrage ohne Anspruch auf eine Wiedereinstellung. Die Vorinstanz habe die Prozesskosten möglichst hoch ansetzen wollen (Urk. 1 S. 1). Dies ist unzutreffend. Der Streitwert eines Prozesses bemisst sich nach dem eingereichten Rechtsbegehren (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Dabei ist es grundsätzlich irrelevant, ob ein gestelltes Rechtsbegehren Aussicht auf Erfolg hat oder ob "jedes Kind weiss", dass dem nicht so ist. Das Haupt- und das erste Eventual-Rechtsbegehren des Klägers lauteten auf Ungültigerklärung der Kündigung, d.h. auf Weiterführung des Arbeitsverhältnisses (Vi-Urk. 1). Dass die Vorinstanz den Streitwert hiernach bemessen hat, ist daher korrekt. Nach der anwendbaren Gerichtsgebührenverordnung 2008 würde für einen Streitwert von Fr. 193'375.-- eine (volle) Gerichtsgebühr von Fr. 12'485.-- resultieren (§ 4 Abs. 1 GerGebV 2008), welche gemäss § 10 Abs. 1 GerGebV 2008 bis auf die Hälfte herabgesetzt werden könnte. Indem die Vorinstanz die Gebühr tatsächlich auf knapp einen Drittel reduziert hat, war ihr offensichtlich nicht daran gelegen, möglichst hohe Gerichtskosten zu erheben; damit ist auch dieser Vorwurf des Klägers unbegründet. e) Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Aufgrund der Berufungsanträge ist für das Berufungsverfahren von einem Streitwert von Fr. 68'250.-- (6 Monatslöhne à Fr. 11'375.--) auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist aufgrund von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung 2011 auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
- 8 b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat in seiner Berufung zwar auf seine Mittellosigkeit hingewiesen, jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin wegen Aussichtslosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. August 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 an Fürsprecher I._____, … [Adresse], als ehemaliger Vertreter der Beklagten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 17. November 2015 Rechtsbegehren: Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2015: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. August 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 an Fürsprecher I._____, … [Adresse], als ehemaliger Vertreter der Beklagten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...