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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2015 LA150031

November 25, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·256 words·~1 min·4

Full text

§ 25 GOG; Art. 63 ZPO Wird eine beim "Arbeitsgericht" eingereichte Klage zufolge unrichtiger Streitwertbestimmung durch das Gericht gerichtsintern dem Einzelgericht zugewiesen und von diesem entschieden, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren direkt an das Kollegialgericht des Arbeitsgerichtes zu überweisen.

Aus den Erwägungen: "3.2. War das Einzelgericht sachlich nicht zuständig, sind Verfügung und Urteil vom 12. Februar 2015 nichtig und formell aufzuheben. Eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht durch Unterlassung der Unzuständigkeitseinrede ist nicht möglich. Insofern schadet es dem Kläger - entgegen der Beklagten nicht, dass er die Einrede nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Im Übrigen ist der Kläger durch den stillschweigenden Zuständigkeitsentscheid der Vorinstanz auch beschwert, da als Folge davon auf seine Klageerhöhung nicht eingetreten wurde. Wird eine Klage beim falschen Spruchkörper innerhalb des zuständigen Gerichtes eingereicht, ist die Klage gerichtsintern formlos an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten, ohne dass ein förmlicher Nichteintretensentscheid wegen fehlender Zuständigkeit zu ergehen hat und ohne dass Art. 63 ZPO Anwendung findet. Die Rechtshängigkeit der Klage beim angerufenen Gericht bleibt bestehen (A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.A. 2013, S. 172f; I. Berger-Steiner, BK ZPO Art. 63 N 22; Zürcher, in Sutter-Somm, a.a.O. Art. 59 N 17; M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 17). Sind Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes mangels Zuständigkeit aufzuheben, bleibt in analoger Anwendung des vorgenannten Grundsatzes die beim Arbeitsgericht X. eingereichte Klage in dessen Zuständigkeit als Kollegialgericht rechtshängig. Das Verfahren ist damit an das Kollegialgericht am Arbeitsgericht Meilen zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zu überweisen."

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschluss vom 25. November 2015

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