Sachverhalt: Die Klägerin schloss einen Arbeitsvertrag mit der in Gründung befindlichen T AG, für welche die beiden Beklagten A (Wohnsitz in der Schweiz) und B (Wohnsitz in den Niederlanden) zeichneten. Sie nahm entsprechend ihre Arbeitstätigkeit auf. Nach ersten Akontozahlungen leisteten weder die T AG noch die Beklagten A und B weitere Lohnzahlungen. Die Klägerin setzte der T AG bzw. den Beklagten A und B Frist zur Zahlung der ausstehenden Beträge, unter Androhung der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Da keine weiteren Zahlungen erfolgten, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos und klagte gegen die Beklagten A und B auf Lohnzahlung. Die Beklagten bestritten die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich. Aus dem Entscheid des Obergerichts: "2. a) Die Beklagten bestreiten die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich. Die Forderung der Klägerin beruhe nicht auf Arbeitsrecht, die Klage stütze sich auf Art. 645 Abs. 1 OR, mithin auf das Aktienrecht und nicht auf das Arbeitsrecht. Es fehle deshalb sowohl sachlich an der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich als auch örtlich am Gerichtsstand Zürich. Die Beklagten hätten an ihrem ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand eingeklagt werden müssen. b) Vorweg ist hier festzuhalten, dass - wie oben dargelegt - die neuen Behauptungen der Beklagten, wonach die Klägerin ihre Tätigkeit im vollen Bewusstsein aufgenommen habe, dass die Folgen des Arbeitsverhältnisses nur eintreten, wenn der sich in Gründung befindlichen Gesellschaft die vertraglich zugesicherten Gelder zur Verfügung gestellt würden und diese auch tatsächlich gegründet werden könne, und wonach der Klägerin das finanzielle Risiko bewusst gewesen sei, nicht zu prüfen sind. Diese Behauptungen und die entsprechenden Beweisofferten stellen unzulässige Noven dar. Sie stehen aber auch klar im Widerspruch zu dem von der Klägerin eingereichten Arbeitsvertrag, dem Spesenreglement und den vom Beklagten A mit "Visum des Vorgesetzten" genehmigten Spesenabrechnungen. Es ist somit von einem Arbeitsverhältnis mit der zu gründenden T AG auszugehen.
- 2 c) Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 5 Ziff. 1 LugUe und Art. 24 Abs. 1 GestG). Arbeitsort der Klägerin war gemäss Arbeitsvertrag Zürich- Oerlikon. Das Arbeitsgericht Zürich ist deshalb zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Klage, sofern angenommen werden kann, auch eine auf Art. 645 Abs. 1 OR gestützte Klage sei als eine arbeitsrechtliche Klage zu bezeichnen. Schweizerisches Recht kommt auch auf die Klage gegen den Beklagten B zur Anwendung (Art. 121 IPRG). Der Begriff arbeitsrechtliche Streitigkeiten bzw. arbeitsrechtliche Klagen ist weit auszulegen. Es fallen alle Streitigkeiten über Ansprüche darunter, die ihren Rechtsgrund in einem Einzelarbeitsvertrag haben, einschliesslich der faktischen Vertragsverhältnisse (Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, N 1 zu Art. 24 GestG). Während in Art. 343 Abs. 1 aOR von "Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis" die Rede war, spricht Art. 24 Abs. 1 GestG von "arbeitsrechtlichen Klagen". Die Änderung der Terminologie wollte jedoch keine inhaltliche Änderung herbeiführen (B. Gross, in Müller/Wirth, Gerichtsstandsgesetz - Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, N 17 ff. zu Art. 24 GestG). Nach wie vor sind darunter in einer weiten Begriffsauslegung alle Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis zu verstehen (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., N 2a zu Art. 343 OR mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung massgebend ist allein der Klagegrund; die Arbeitnehmer- oder Arbeitgebereigenschaft spielt keine Rolle, d.h. es muss sich nicht zwingend um Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln. Mit Art. 24 GestG sollte die örtliche Zuständigkeit für sämtliche Klagen geregelt werden, die sich (auch) auf arbeitsrechtliche Bestimmungen stützen (Gross, a.a.O., N 29 und 32 zu Art. 24 GestG). Dementsprechend sind beispielsweise auch Klagen über ein Konkurrenzverbot oder Klagen, mit denen eine culpa in contrahendo geltend gemacht wird, vom Begriff "arbeitsrechtliche Klagen" erfasst. Entscheidend ist nicht die Person der Parteien, sondern die Natur der eingeklagten Forderung (N. Kaiser Job, in Kommentar zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Herausgegeben von Spühler/ Tenchio/Infanger, N 15 und 17 zu Art. 24 GestG; vgl. auch zum bisherigen Recht:
- 3 - Staehelin, Zürcher Kommentar, N 6 zu Art. 343 OR). Wird ein Anspruch auf verschiedene Rechtstitel gestützt, so kann die Klage an jenem Gericht angehoben werden, welches seiner Kompetenz entsprechend den engsten Zusammenhang zum Gegenstand der Klage hat (so z.B. JAR 1987, S. 353). Wesentlich ist damit, dass der Anspruch auf Regeln gründet, die auf Arbeitsverträge anwendbar sind. Art. 24 GestG ist deshalb auch anwendbar gegenüber Dritten in denjenigen Fällen, in denen zu ihren Lasten Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis entstanden sind bzw. entsprechend geltend gemacht werden (Streiff/von Kaenel, a.a.O.). d) Die Klägerin stützt ihre Forderung in erster Linie auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen von Art. 319 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 und Art. 327a OR. Sie macht zusätzlich geltend, dass die Beklagten gemäss Art. 645 Abs. 1 OR solidarisch für die entsprechenden Forderungen aus dem Arbeitsvertrag haften. Nach dieser Bestimmung haften diejenigen Personen, die vor der Eintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt haben, persönlich und solidarisch. Die Handelnden sind damit solidarisch Partei des von ihnen begründeten Rechtsverhältnisses, und zwar in gleicher Weise wie die Gesellschaft Partei wäre, wenn sie in das Handelsregister eingetragen worden wäre. Sie können daher entsprechend auf Erfüllung beklagt werden, wie wenn sie im eigenen Namen gehandelt hätten (Schenker, Basler Kommentar, OR II, 2.A. N 8 zu Art. 645 OR; BGE 123 III 29 mit weiteren Hinweisen). Die Beklagten haben für die T AG gehandelt; so haben u.a. beide Beklagten den Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2005 unterzeichnet, gestützt auf welchen die Klägerin am 1. Mai 2005 ihre Tätigkeit aufnahm. Damit ist offensichtlich, dass das Arbeitsgericht Zürich gestützt auf Art. 24 Abs. 1 GestG erstinstanzlich örtlich und sachlich zuständig war zur Behandlung der von der Klägerin angehobenen Klage. Aus der Optik von Art. 5 Ziff. 1 LugUe als Zuständigkeitsnorm für die Klage gegen den Beklagten B ist es an sich unerheblich, ob die Haftungsgrundlage in Art. 319 ff. OR oder Art. 645 Abs. 1 OR zu suchen ist, weil so oder anders die Ansprüche der Klägerin in Zürich-Oerlikon zu erfüllen gewesen wären. Angesichts der behaupteten Anspruchsgrundlage ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts offensichtlich. Auf die Klage ist daher einzutreten."