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Zürich Kassationsgericht 21.05.2012 AC110012

May 21, 2012·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·12,138 words·~1h 1min·1

Summary

Unmittelbarkeitsprinzip im Ver­fah­ren vor Geschworenengericht; Anfechtung eines psy­chia­tri­schen Gutachtens; Geltendmachung von Män­geln des Gutachtens

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC110012-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 21. Mai 2012 in Sachen X.,

Angeklagter und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwältin

gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 2. A.,

vertreten durch Rechtsanwalt 3. B. Versicherungs-Gesellschaft,

4. C.,

5. D.,

4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Geschädigte und Beschwerdegegner 2 - 5 betreffend mehrfacher Tötungsversuch etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2009 (WG080007/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 10. März 2007 hielt sich der Beschwerdeführer in der E. Bar an der F.-strasse xx in Zürich auf. Um ca. ein Uhr morgens wiesen ihn Sicherheitsbeauftragte aus der Bar. Der Beschwerdeführer fluchte, kündigte an, zurückzukommen, begab sich zu seiner Wohnung am G.-weg in H., holte dort aus dem Keller eine Pistole und Munition, fuhr mit einem PW zurück zur E. Bar, parkte das Auto an der I.-strasse xx, stieg aus, setzte ein mit mindestens 6, maximal 7 Patronen abgefülltes Magazin in die Pistole ein, schritt zur E. Bar und schoss dort auf eine Gruppe von 7 Leuten (Gäste und Sicherheitsbeauftragte) die Pistole leer. Eine Kugel traf einen Sicherheitsbeauftragten in den Unterschenkel, zwei Kugeln trafen einen weiblichen Gast links und rechts in die Oberarme (Anklageschrift vom 15. Mai 2008 GG act. 49 [angeheftet an das angefochtene Urteil] S. 3 - 5). 2. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 1) beschuldigte den Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 15. Mai 2008 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (GG act. 49). 3. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Mai 2009 schuldig der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 SVG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an und verpflichtete den Beschwerdeführer zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie Prozessentschädigungen an Geschädigte (GG act. 108; KG act. 2 = angefochtenes Urteil des Geschworenengerichts S. 96 f.).

- 3 - 4. Gegen das am gleichen Tag mündlich eröffnete (GG Prot. S. 1016 - 1021; GG act. 108) Urteil vom 12. Mai 2009 meldete der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 111). Auch die Staatsanwaltschaft meldete eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (GG act. 113). Mit Verfügungen vom 4. Juli 2011 stellte das Geschworenengericht den Parteien die Urteilsbegründung zu und setzte dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft die 30-tägige Frist zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden an (GG act. 148 und 149). 5. Während die Staatsanwaltschaft die ihrerseits angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde innert Frist nicht begründete, reichte der Beschwerdeführer am 16. September 2011 und damit - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien innert Frist (GG act. 150/2 [Zustellung der Fristansetzung am 6. Juli 2011]) eine Begründung seiner Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung des angefochtenen geschworenengerichtlichen Urteils vom 12. Mai 2009 (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete explizit auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 10). Die Vorinstanz reichte am 10. Oktober 2011 eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 12). Diese wurde den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (KG act. 13). Innert erstreckter Frist (KG act. 17) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (KG act. 19). Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdegegnern zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 20). Weitere Eingaben gingen im vorliegenden Verfahren nicht ein. II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes

- 4 vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. III. 1. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer ausschliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung (KG act. 1 S. 3 mit Bezug auf KG act. 2 S. 71 f. Erw. IV.3.2.3). Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Schuldpunkt und zu den Nebenfolgen (Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtungen, Kostenfolgen) des angefochtenen Urteils macht der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe geltend. 2. Zur Schuldfähigkeit verwies die Vorinstanz auf die als sachlich und überzeugend bezeichneten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr.med. J. (GG Prot. S. 889). Die Vorinstanz erwog, Dr. J. habe beim Beschwerdeführer zwar gewisse dissoziale Persönlichkeitszüge, aber keine schwere psychische Störung festgestellt. Trotz Alkoholisierung und Kokainkonsum des Beschwerdeführers habe er keine verminderte Fähigkeit feststellen können, sich nach der möglichen Einsicht auch steuern zu können. Der Gutachter habe nichts erkannt, wonach der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt nicht mehr zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten fähig gewesen sein könnte. Der Gutachter habe auch nicht erkennen können, dass der Beschwerdeführer sich im Vergleich mit andern Tätern durch die Alkoholisierung oder den Konsum von Kokain so unterscheiden könnte, dass man sagen müsste, die Schuldfähigkeit sei vermindert gewesen. Es bestehe kein Anlass - so erwog die Vorinstanz in Würdigung der psychiatrischen Ausführungen -, von diesem nachvollziehbaren Befund abzuweichen (KG act. 2 S. 71). Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte bewusste Schwenken der Waffe nach links und sein ganzes Nachtatverhalten sprächen gegen eine für die Frage der Schuldfähigkeit relevante Beeinträchtigung durch den zuvor genosse-

- 5 nen Alkohol und das Kokain. Der Beschwerdeführer sei auch unmittelbar nach seiner Flucht in der Lage gewesen, sein Verhalten so zu ändern, dass er als unbeteiligter Passant hätte gelten können, wenn er nicht von den ihn verfolgenden Türstehern erkannt worden wäre. Somit sei von der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (KG act. 2 S. 72). 3. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Gutachten von Dr. J. sei mangelhaft im Sinne von § 127 StPO/ZH. Indem die Vorinstanz darauf abgestellt habe, habe sie Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH gesetzt (KG act. 1 S. 4 ff.). 4.1. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift immer wieder Stellen aus dem schriftlichen Gutachten nenne, die im Rahmen des geschworenengerichtlichen Prozesses weder zitiert noch vorgehalten oder anderweitig ins Verfahren eingebracht worden seien. Sie seien nicht Teil des gerichtlichen Verhandlungsprotokolls und unzulässig, da sie infolge des Unmittelbarkeitsprinzips im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand des Prozesses gewesen seien (KG act. 12 S. 4). 4.2. Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, er habe sich dann auf das schriftliche Gutachten bezogen, wenn er Verfahrensfehler gerügt habe. In Ziff. 8 und 8.2 der Beschwerde sei es darum gegangen, darzulegen, dass sich der Vorinstanz aufgrund des schriftlichen Gutachtens der Beizug des Sachverständigen zu den Einvernahmen im Sinne von § 114 StPO/ZH hätte aufdrängen müssen. Die weiteren Bezugnahmen auf das Gutachten hätten zum Nachweis gedient, dass der Gutachter sein Gutachten auf unvollständiger bzw. unsorgfältig gewürdigter Aktenlage erstellt habe. Es sei anzunehmen, dass auch das mündliche Gutachten auf denselben mängelbehafteten Unterlagen beruht habe. Die Kritik am Gutachter, er habe ungenügende oder mangelhafte Aktenkenntnis gehabt, was sich an seinem schriftlichen Gutachten zeige, beziehe sich selbstverständlich auch auf das von ihm erstattete mündliche Gutachten, das ja auf derselben Aktenkenntnis beruhe (KG act. 19 S. 4 Ziff. 3).

- 6 - 4.3. In einem Entscheid vom 18.12.2009 hat das Kassationsgericht im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung festgehalten, dass das geschworenengerichtliche Verfahren auf dem Grundsatz der Unmittelbarkeit beruht. Das Wesen des unmittelbaren Verfahrens liegt darin begründet, dass alle Beweise vor dem urteilenden Gericht selbst produziert und abgenommen werden. Es ist, von den in § 241 StPO/ZH statuierten Ausnahmen abgesehen, unzulässig, die in früheren Verfahrensstadien erhobenen Beweise mittelbar, d.h. durch Verlesen ins Verfahren einzuführen. Entsprechend hat das Gericht sein Möglichstes zu tun, dass die Unmittelbarkeit vorab durch Einvernahme der Zeugen, Sachverständigen etc. vor Schranken gewahrt bleibt. Andererseits kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Hauptverhandlung ein Untersuchungsverfahren vorausgegangen ist, in welchem bereits mehr oder weniger umfangreiche Akten und Beweise zusammengetragen wurden. Es muss deshalb möglich sein, Angeklagten, Zeugen etc. vor Schranken frühere Aussagen oder andere Akten aus der Untersuchung vorzuhalten. Das Unmittelbarkeitsprinzip stösst weiter dort an seine Grenzen, wo es um umfangreiche, komplizierte und mit Aktenstudium verbundene Beurteilungen durch Sachverständige geht. Solche Begutachtungen, wie z.B. psychiatrische, werden daher in aller Regel vorab schriftlich erstattet. Nur so wird gewährleistet, dass die Justizorgane wie auch die Verfahrensbeteiligten das Gutachten auf seine Nachvollziehbarkeit sowie allfällige Mängel hin ausreichend überprüfen können. Die Untersuchungsbehörde erteilt daher auch bei absehbarer geschworenengerichtlicher Zuständigkeit bereits während laufender Strafuntersuchung den Auftrag zur Ausarbeitung eines (schriftlichen) psychiatrischen Gutachtens. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit wird in der Folge insoweit Rechnung getragen, als im Rahmen der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung eine mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen stattfindet. Dies ermöglicht es, allfällige Missverständnisse auszuräumen, Unklarheiten zu beseitigen und allgemein durch die direkte Kommunikation zwischen Gericht, Verfahrensbeteiligten und dem Sachverständigen das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Kass.-Nr. AC080021 vom 18.12.2009 Erw. II.1.1.a mit verschiedenen Hinweisen auf Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff.). Im

- 7 zitierten Entscheid hat das Kassationsgericht weiter bezüglich des konkreten Falls erwogen, die (dortige) Vorinstanz habe sich in ihren Urteilserwägungen soweit ersichtlich ausschliesslich auf die mündlich zu Protokoll gegebenen Ausführungen der (dortigen) Gutachterin gestützt. Die Beschwerdevorbringen richteten sich aber zur Hauptsache gegen das in schriftlicher Form bei den Akten liegende Gutachten. Der (dortige) Beschwerdeführer belege auch nicht, dass die Vorinstanz im Rahmen der Entscheidbegründung spezifisch auf Ausführungen, Befunde etc. des schriftlichen Gutachtens abgestellt hätte. Bei dieser Sachlage sei es fraglich, ob sich ein allfälliger Mangel des schriftlichen Gutachtens überhaupt zum Nachteil des Beschwerdeführers habe auswirken können. Für eine materielle Behandlung auch jener Rügen, welche sich gegen das schriftliche Gutachten richteten, spreche indessen, dass sich die mündlichen Ausführungen der Gutachterin in der Hauptverhandlung kaum von ihren Überlegungen im schriftlichen Gutachten trennen liessen bzw. das Ganze faktisch eine Einheit bilde (Kass.-Nr. AC080021 vom 18.12.2009 Erw. II.1.1.b). In diesem Entscheid musste das Kassationsgericht diese thematisierte Eintretensfrage aber nicht entscheiden, weil der dortige Beschwerdeführer mit seinen gegen das schriftliche Gutachten erhobenen Rügen ohnehin nicht durchdrang. 4.4. Der vorliegende Fall ist mit dem vom Kassationsgericht im Verfahren Kass.-Nr. AC080021 beurteilten insoweit vergleichbar, als auch vorliegend die Staatsanwaltschaft während der laufenden Strafuntersuchung ein (schriftliches) psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben (GG act. 40/12) und der Gutachter Dr. J. ein schriftliches Gutachten zuhanden der Untersuchungsbehörde erstattet (GG act. 40/22) und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Befragung mündlich die Ergebnisse dieses Gutachtens präsentiert hat (GG Prot. S. 889 ff.). Dabei stützte sich der Gutachter (auf Befragen) im Wesentlichen auf die Grundlagen seines schriftlichen Gutachtens (GG Prot. S. 891), die darin dargelegten Befunde (GG Prot. S. 892 ff.), die dem Gutachter während des Untersuchungsverfahrens im Rahmen der Begutachtung abgegebenen Angaben des Beschwerdeführers zum Tatvorwurf (GG Prot. S. 898 ff.), seine im schriftlichen Gutachten vorgenommene Beurteilung (GG Prot. S. 904 ff.), und zwar insbesondere zur Schuldfähigkeit (GG Prot. S. 911 ff.), zur Legalprognose (GG Prot. S. 915 ff.) und

- 8 zur Frage von therapeutischen Massnahmen (GG Prot. S. 921 ff.). Auch die Verteidigung stellte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zahlreiche Fragen an den Gutachter zu seinem schriftlichen Gutachten (GG Prot. S. 926 ff.). Auch im vorliegenden Fall bildet das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zusammen mit seinen mündlichen Ausführungen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung faktisch eine Einheit. Schon unter diesem Aspekt muss es dem Beschwerdeführer möglich sein, im vorliegenden Beschwerdeverfahren allfällige Mängel des psychiatrischen Gutachtens im Sinne von § 127 StPO/ZH als Nichtigkeitsgrund auch unter Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten darzutun. Auf die entsprechenden Rügen kann nicht von vornherein nicht eingetreten werden. Vielmehr ist jeweils bei den einzelnen Rügen soweit notwendig zu prüfen, ob diese unter dem Aspekt der Unmittelbarkeit des geschworenengerichtlichen Verfahrens zulässig sind. Erweist sich eine Rüge materiell als unbegründet, ist eine solche Prüfung indes schon deshalb nicht notwendig. 4.5. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren offenbar - so sei aus seinem fehlenden diesbezüglichen Antrag zu schliessen - kein Bedürfnis gehabt, dass der Gutachter persönlich hätte an Zeugeneinvernahmen teilnehmen und dabei allenfalls selbst sachdienliche Fragen stellen sollen. Es mute befremdend an, dass die Verteidigung nach abgeschlossener Untersuchung und der vollständig durchgeführten Hauptverhandlung nun plötzlich die Rüge äussere, der Gutachter hätte den Sachverhalt sorgfältiger abklären und insbesondere vom Geschworenengericht zu den Befragungen der Zeugen beigezogen werden müssen, nachdem sie weder während der Untersuchung noch während des geschworenengerichtlichen Verfahrens etwas Derartiges habe verlauten lassen. Im Übrigen sei es der Verteidigung im Rahmen der Befragung des Gutachters offengestanden, diesen mit allfälligen aus ihrer Sicht relevanten Zeugenaussagen und nicht berücksichtigten Sachverhaltselementen zu konfrontieren (KG act. 12 S. 3).

- 9 - 4.6. Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, es wäre nicht Aufgabe der Verteidigung, sondern Sache des Gerichts gewesen, den Gutachter darauf hinzuweisen, dass er den Sachverhalt ungenügend geklärt bzw. die Akten ungenügend gewürdigt habe. Aufgabe der Verteidigung sei es vielmehr, das Gutachten nach dessen Erstattung kritisch zu würdigen. Das habe die Verteidigung durch zahlreiche kritische Fragen getan (KG act. 19 S. 2). Wenn das Gutachten auf unvollständiger und unsorgfältig gewürdigter Aktenlage basiere, lasse sich dieser Mangel durch Zusatzfragen nicht wirklich beheben. Dass die Verteidigung keine faire Chance habe, die Korrektur eines mangelhaften Gutachtens zu erwirken, indem sie den Gutachter mit Mängeln konfrontiere, zeige sich auch daran, dass der Gutachter Dr. J. auch auf Fragen der Verteidigung nicht bereit gewesen sei, von seiner auf falscher Grundlage gemachten Beurteilung abzuweichen (KG act. 19 S. 3 f.). 4.7. Einer erstmaligen Geltendmachung eines Mangels im Beschwerdeverfahren steht der Grundsatz von Treu und Glauben dann entgegen, wenn sich der Beschwerdeführer in der Untersuchung oder vor der Vorinstanz bewusst mit dem Mangel abgefunden hat. In der blossen Nichtgeltendmachung kann ein solcher bewusster Verzicht nicht entdeckt werden. Grundsätzlich ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, für das prozessrechtskonforme Zustandekommen und damit die Verwertbarkeit der von ihnen erhobenen Beweise zu sorgen. Die Verteidigung trifft insofern keine Mitwirkungs- oder vorsorgliche Hinweispflicht (ZR 104 Nr. 32). Grundsätzlich ist es deshalb dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, das psychiatrische Gutachten, auf welches die Vorinstanz zu seinem Nachteil (Annahme seiner vollen Schuldfähigkeit) abstellte, sei mangelhaft im Sinne von § 127 StPO/ZH, auch wenn er nicht selber im vorinstanzlichen Verfahren mittels Ergänzungsfragen an den Gutachter für eine Behebung bzw. Verbesserung der behaupteten Mängel besorgt gewesen ist. Dies bedeutet nicht, dass er sich mit diesen Mängeln bewusst abgefunden hätte. Im Gegenteil kritisierte er dieses Gutachten bereits im Untersuchungsver-

- 10 fahren (GG act. 40/27, 40/30, 40/38) wie auch vor Vorinstanz (GG act. 107 S. 52, S. 61 ff.). 4.8. Zusammenfassend sind die Rügen des Beschwerdeführers unter den Aspekten der Unmittelbarkeit des geschworenengerichtlichen Verfahrens und des Handelns nach Treu und Glauben grundsätzlich zulässig, und es ist darauf einzutreten. Allfällige Einschränkungen wären bei der Behandlung der einzelnen Rügen zu prüfen. 5. Die Vorinstanz erwog, gemäss den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen habe der Beschwerdeführer, nachdem er von der Diskothek nach Hause (und bevor er von dort wieder zur E. Bar) gefahren sei, laut den dem Psychiater gegenüber gemachten Aussagen zu Hause geduscht (KG act. 1 S. 71). 5.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet das als aktenwidrige tatsächliche Annahme im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO/ZH (KG act. 1 S. 4 Ziff. 3 i.V. mit Ziff. 2). Der psychiatrische Gutachter habe sich demgegenüber so geäussert: "Duschen hat er mir gegenüber auch nicht gesagt, wenn ich mich richtig erinnere" (KG act. 1 S. 4 Ziff. 3 mit Verweisung auf GG Prot. S. 914). 5.2. Die Vorinstanz verwies auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit auf den Seiten 911 ff. des vorinstanzlichen Protokolls. Auf S. 912 erwähnte der Gutachter (u.a.): "Bei den Tatmerkmalen sehe ich ein lang hingezogenes und ein in Etappen laufendes Tatverhalten. Er fuhr nach Hause, duschte, zog sich um, holte seine Waffe, lud sie und fuhr mit dem Auto unfallfrei wieder zur Diskothek zurück" (GG Prot. S. 912). Der Staatsanwalt hielt fest, er (der Sachverständige) habe gesagt, der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und habe sich dort gewaschen bzw. geduscht. Die Ehefrau habe als Zeugin gesagt, geduscht habe er nicht. Der Staatsanwalt fragte den Gutachter, ob bei seiner Beurteilung eine Rolle spiele, ob er sich gewaschen oder geduscht habe. Der Gutachter antwortete, nein, das spiele keine Rolle, weil er nicht wisse, was der Beschwerdeführer sage. Er könne sich vorstellen, die Frau habe ihn nur relativ kurz gesehen und waschen beziehe sich vielleicht auf Hände

- 11 und Gesicht kurz waschen. "Duschen hat er mir gegenüber auch nicht gesagt, wenn ich mich richtig erinnere" (GG Prot. S. 914). 5.3. Aktenwidrig ist die gerügte vorinstanzliche Feststellung schon deshalb nicht, weil der Gutachter tatsächlich gemäss S. 912 des vorinstanzlichen Protokolls ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer habe geduscht. Die Rüge geht fehl. Dass der Gutachter diese seine Aussage später (GG Prot. S. 914) auf Befragen relativierte, wie der Beschwerdeführer zitiert, und dass die Vorinstanz diese Relativierung im Urteil nicht erwähnte, bedeutet schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund, weil der Gutachter explizit erklärte, es spiele für seine Beurteilung keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer gewaschen oder geduscht habe (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. 15.2). 6. Unter Ziff. 4 - 8 seiner Beschwerde (KG act. 1 S. 4 - 7) führt der Beschwerdeführer aus, was der Gutachter im vorinstanzlichen Verfahren gemacht habe, was er theoretisch hätte machen müssen und was er theoretisch nicht hätte tun dürfen, ohne einen Nichtigkeitsgrund geltend zu machen. Darauf ist nur einzugehen, soweit die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, mit welchen er einen konkreten Nichtigkeitsgrund geltend macht, darauf Bezug nehmen. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Grundlagen, auf welchen das Gutachten beruhe, seien unzureichend. Die Zeugen seien nur rudimentär und ohne die erforderliche Fachkunde zu den Tatsachen befragt worden, die für die gutachterliche Beurteilung von Bedeutung wären. Der Gutachter wäre verpflichtet gewesen, diesen Zeugen (vom Beschwerdeführer genannt: K., L., M., N., O., P.) die für die Erhebung der massgeblichen Tatsachen sachdienlichen Fragen zu stellen bzw. stellen zu lassen (KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 8.1). Der Gutachter hätte zu den Zeugeneinvernahmen beigezogen werden müssen. Für die Erhebung der relevanten Befundtatsachen hätte er anhören müssen, welche diesbezüglichen Angaben die Zeugen vor dem Geschworenengericht machten, und er hätte selber sachdienliche Fragen stellen müssen. Der Gutachter habe betont, für ihn seien die Verfassung und das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung ausschlaggebend gewesen. Seine Aufgabe hätte seine aktive Teilnahme an den Befragungen der Tatzeugen geboten (KG act. 1 S. 8 Ziff. 8.2). Der Gutachter

- 12 habe das unterlassen. Damit seien die §§ 114, 115 und 127 StPO/ZH missachtet worden (KG act. 1 S. 9 Ziff. 8.4). 7.1. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Gutachter den Beschwerdeführer während mehreren Stunden untersucht, die Untersuchungsakten sowie die Vor-Gutachten und Vorakten studiert, diverse Krankengeschichten des Beschwerdeführers eingesehen und an der Tatrekonstruktion vom 24. September 2007 teilgenommen habe. Vor Gericht habe er zur Frage, was seine Grundlagen für die Beurteilung gewesen seien, nebst den genannten auch ausgeführt, er müsse alles sehr genau kennen und müsse sich ein Bild machen können vom Geschehen. Der Gutachter habe sich offensichtlich nach eingehendem Aktenstudium und der Untersuchung des Beschwerdeführers in der Lage gesehen, das von ihm verlangte Gutachten zu erstellen (KG act. 12 S. 2 f.). 7.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es stehe nicht im Belieben des Gutachters, sein Gutachten auf ein ihm genügend erscheinendes Aktenmaterial zu stützen. Die Darlegungen in der Beschwerde, welche Befund- und Zusatztatsachen der Gutachter nicht erhoben bzw. deren aktenmässiges Vorliegen übersehen habe, hätten deshalb unverändert Bestand (KG act. 19 S. 2 Ziff. 2). 7.3. Dem psychiatrischen Gutachter sind mit dem Gutachtensauftrag vom 6. Juni 2007 die damaligen Untersuchungsakten und beigezogenen Vorakten übergeben worden (GG act. 40/12 S. 3). Der Gutachter hielt in seinem schriftlichen Gutachten fest, dieses stütze sich auf diese Untersuchungsakten unter Einschluss der Vorakten "(Kt. Luzern)" aus den Jahren 1998 - 2004 und eines psychiatrischen Gutachtens von 1999, auf den Auszug der Krankengeschichte der Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie über die Behandlung des Beschwerdeführers in den Jahren 1999 - 2001, auf die Krankengeschichte des Hausarztes aus den Jahren 1993 - 2000, auf die Teilnahme an einer Tatrekonstruktion am 24.9.2007 und auf eigene Untersuchungen des Beschwerdeführers an vier Daten mit insgesamt 7 Stunden (GG act. 40/22 S. 2; GG Prot. S. 891). Gestützt auf diese Grundlagen sah sich der Gutachter offenkundig in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten (GG act. 40/22; GG Prot. S. 889 ff.).

- 13 a) Ob die dem beigezogenen Sachverständigen zur Verfügung gestellten Akten zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen genügen oder nicht, d.h. ob diesbezüglich eine Ergänzung der Untersuchung notwendig ist oder nicht und ob der Gutachter für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen zu Zeugeneinvernahmen beizuziehen ist oder nicht, ist vorab aufgrund seiner Sachkunde durch den Sachverständigen selber zu prüfen und zu entscheiden. Hält er für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen eine Ergänzung der Untersuchung für notwendig (dazu gehört auch ein Beizug zu Zeugeneinvernahmen, soweit ein solcher aus Sicht des Gutachters zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen erforderlich ist), kann er nach § 115 Abs. 2 StPO/ZH vorgehen. Hält er das (wie vorliegend) nicht für notwendig, gelangt § 115 Abs. 2 StPO/ZH nicht zur Anwendung. Macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten basiere auf ungenügenden Grundlagen, der Gutachter hätte es nicht allein aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten und seiner tatsächlich vorgenommenen eigenen Untersuchungen erstellen dürfen, sondern er hätte weitere Akten beiziehen, selber an Zeugeneinvernahmen teilnehmen und aus seinem Fachbereich Ergänzungsfragen stellen müssen, macht der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Gutachten im Sinne von § 127 StPO/ZH geltend. Die §§ 114 f. StPO/ZH betreffen nicht diese Thematik. Eine Verletzung dieser Bestimmungen wird durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. b) Zur Rüge, der Gutachter habe sein Gutachten auf ungenügende Grundlagen gestützt, ist vorab auf die Substantiierungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen: c) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO/ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen

- 14 - Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). d) Diese Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde, die insbesondere auf § 430 Abs. 2 StPO/ZH gründen, gelten nicht nur bezüglich der Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid als solchem, sondern auch bezüglich der Auseinandersetzung mit einzelnen Beweismitteln, i.c. mit dem psychiatrischen Gutachten. Wird wie vorliegend geltend gemacht, dieses basiere auf ungenügenden Grundlagen, erfordern die Substantiierungsanforderungen eine konkrete Auseinandersetzung mit den Grundlagen, auf welchen das konkrete Gutachten tatsächlich gründet, und mit den Schlussfolgerungen, welche das Gutachten aus diesen Grundlagen zog, die konkrete Begründung, weshalb diese Grundlagen nicht genügen, sowie eine detaillierte Darlegung, welche weiteren Grundlagen aus welchen Gründen der Gutachter hätte berücksichtigen müssen. e) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen in Ziff. 8 der Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere setzt sich die Beschwerde dabei nicht konkret mit den Grundlagen auseinander, auf welche der Gutachter Dr. J. sein Gutachten stützte, und zeigt nicht konkret auf, weshalb diese Grundlagen nicht genügten

- 15 bzw. die vom Gutachter gezogenen Schlüsse nicht oder nur ungenügend stützen könnten. Die Behauptungen, die Grundlagen des Gutachtens seien unzureichend, die Zeugen seien nur rudimentär und ohne die erforderliche Fachkunde zu den Tatsachen befragt worden, die für die gutachterliche Beurteilung von Bedeutung wären, der Gutachter hätte K., L., M., N. und O. "die für die Erhebung der massgeblichen Tatsachen sachdienlichen Fragen" stellen müssen "(Fragen zur Ansprechbarkeit, Reagibilität auf Aussenreize, motorische Beeinträchtigungen, Wahrnehmungen über affektive Veränderungen u.a.m.)" (KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 8.1), setzen sich nicht mit den Grundlagen auseinander, auf welche der Gutachter tatsächlich sein Gutachten stützte, zeigen nicht auf, weshalb diese Grundlagen nicht genügten, und unterlassen eine Darlegung, welche konkreten weiteren relevanten Feststellungen aus den postulierten Befragungen hätten gewonnen werden sollen. Soweit die Beschwerde nicht im Folgenden konkreter substantiiert wird, sind diese Behauptungen wie auch diejenigen in Ziff. 8.2 - 8.4 der Beschwerde ungenügend. f) Im Einzelnen: aa) In der Untersuchung sind, neben vielen anderen Personen, K. (GG act. 18/12 und 18/13), L. (GG act. 18/10 und 18/11), M. (GG act. 17/12, 17/13 und 17/14), N. (GG act. 19/1 und 19/2) und O. (GG act. 20/1 und 20/2) befragt worden. Diese machten durchaus auch Aussagen zu ihren Wahrnehmungen über den Zustand des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitraum (K., GG act. 18/12 S. 2 - 4, S. 6, act. 18/13 S. 3; L., GG act. 18/10 S. 2 - 4, act. 18/11 S. 3 f., S. 6; M., GG act. 17/13 S. 1 - 5, act. 17/14 S. 3, S. 5, S. 7, S. 10; O., GG act. 20/1 S. 7 - 9, act. 20/2 S. 3 - 5, S. 10 f.; als Ausnahme N., der kaum Aussagen über den Zustand des Beschwerdeführers machte, GG act. 19/1 S. 3 f., act. 19/2 S. 4 und insbes. S. 10). Diese Aussagen und die Aussagen weiterer Personen (des Beschwerdeführers selber, GG act. 16/1, 16/3 - 16/8; von C., GG act. 17/1 und 17/2; von A., GG act. 17/5; von Q., GG act. 17/6 und 17/7; von R., GG act. 17/8 und 17/9; von S., GG act. 17/10 und 17/11; von D., GG act. 17/16; von T., GG act. 18/1; von U., GG act. 18/2 und 18/4; von V., GG act. 18/5; von W., GG act. 18/6; von Y., GG act. 18/7; von Z., GG act. 18/8 und 18/9; von Ä., GG

- 16 act. 20/5 und 20/7; von P., GG act. 20/8 und 20/9) sowie Arztberichte über den Zustand des Beschwerdeführers (GG act. 24/1-10) standen dem Gutachter für sein Gutachten zur Verfügung (vgl. GG act. 40/12 S. 3, 40/15, 40/20; vgl. auch verschiedene Verweisungen im Gutachten, GG act. 40/22 S. 43 - 49). Der Gutachter erachtete offensichtlich für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen keine weiteren Befragungen seinerseits für nötig. Der Beschwerdeführer zeigt in Ziff. 8 seiner Beschwerde nicht substantiiert auf, was konkret der Gutachter denn noch weiter hätte erfragen sollen, was er nicht genügend den vorhandenen Aussageprotokollen entnehmen konnte. Die Rüge geht fehl. bb) Der Gutachter begründete ausdrücklich, weshalb er eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers, wie dieser wünschte, als nicht zulässig erachtete und darauf verzichtete (GG act. 40/22 S. 36). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Seine Rüge geht insoweit auch deshalb fehl. 8. Der Beschwerdeführer zitiert Aussagen seiner Ehefrau vor Vorinstanz. Auf die Frage, ob sie mit dem Beschwerdeführer habe reden können, habe sie geantwortet, in diesem Moment nicht. Er sei irgendwie total abwesend gewesen. Sie habe einfach gesehen, dass er total abwesend sei und nicht auf sie reagiere. Sie habe ihn auch nicht erkannt. Er habe sich so verhalten, wie sie ihn noch nie gesehen habe. Sie habe einfach gefühlsmässig nicht zu ihm durchdringen, nicht mit ihm sprechen können. Sonst versuche sie jeweils, mit ihm in ein Gespräch zu kommen. Das sei am 10. März 2007 nicht möglich gewesen. Er habe einfach nicht reagiert, sondern scheine in seiner eigenen Welt gewesen zu sein (KG act. 1 S. 9 Ziff. 9). Zumindest für einen Laien - so der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde - seien solche Äusserungen Anhaltspunkte für eine einschränkte Steuerungsfähigkeit. Von einem Gutachter müsse man erwarten, dass er einem Laien erkläre, weshalb solche Aussagen für einen forensischen Psychiater irrelevant seien. Das habe der Verteidiger vor Vorinstanz sinngemäss auch verlangt, indem er den Gutachter auf die völlige Unansprechbarkeit des Beschwerdeführers angesprochen habe. Der Gutachter habe aber dazu keinerlei Erläuterungen abgegeben, sondern mit der Bemerkung gekontert, in der Diskothek habe der Beschwerdeführer ja wieder reagiert und sich für eine Belästigung

- 17 entschuldigt. Eine nachvollziehbare, forensisch-psychiatrische Beurteilung der aussergewöhnlichen Wahrnehmungen der Ehefrau, welche ihren Ehemann zuvor noch nie in einer solchen Ausnahmeverfassung erlebt habe, fehle. Als einziges, aber nicht überzeugendes Gegenargument habe der Gutachter vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in der "E. Bar" einmal mit den Worten "scusa" entschuldigt habe (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 9.1 und 9.2 mit Verweisung auf GG Prot. S. 946). a) Der psychiatrische Gutachter äusserte sich vor Vorinstanz nicht nur an der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Stelle (GG Prot. S. 946) zum Vorhalt des Verteidigers auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Verteidiger hatte dem Gutachter bereits vorher die Beschreibung der Ehefrau vorgehalten, der Beschwerdeführer sei verletzt nach Hause gekommen, mit Schürfwunden, ohne den einen Schuh, ohne Jacke, er sei völlig unansprechbar gewesen, man habe nicht mit ihm reden können, er habe nur gesagt 'gib Kleider', habe sich das Gesicht gewaschen, sei wenige Minuten in der Wohnung gewesen, habe die Schlüssel genommen und habe sich von nichts abhalten lassen, auch nicht vom Autofahren, sie habe noch gesagt, er solle nicht Auto fahren, er sei einfach stur losgefahren. Der Verteidiger fragte den Gutachter, ob er da einen Einfluss der konsumierten Substanzen sehe (GG Prot. S. 934). Der Gutachter fand diese Frage schwierig. Er erklärte, einerseits wisse man, dass der Beschwerdeführer unter den Substanzen gestanden sei. Er habe diese vorher konsumiert. Andererseits habe man eine vom Beschwerdeführer gezeigte Handlungsweise. Typische Alkoholzeichen sehe der Gutachter hier nicht. Er sehe auch keine typischen euphorisierenden Kokainzeichen, wenn das die Frage sein solle. Er wisse, dass der Beschwerdeführer vorher konsumiert habe und dass die Substanzen grundsätzlich geeignet seien, aggressionssteigernd zu wirken. Aber dann sei es Interpretationssache. Man sehe anscheinend, dass der Beschwerdeführer sehr zielgerichtet gewesen sei und verschiedene Dinge im Auge gehabt habe waschen, Schlüssel holen, Waffe holen usw. Man sehe auch, dass die Frau das nicht mitbekommen habe. Da sehe der Gutachter keine Zeichen eines besonderen Rauschzustandes. Der errechnete Blutwert scheine viel eindrücklicher zu sein

- 18 als das, was er, der Gutachter, im Verhalten des Beschwerdeführers erkennen könne (GG Prot. S. 934 f.). b) Der Gutachter setzte sich dabei somit durchaus mit den (ihm vorgehaltenen) Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers auseinander. Er erklärte, die Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei Interpretationssache. Die Ehefrau habe das zielgerichtete Handeln des Beschwerdeführers mit dem Holen der Waffe nicht mitbekommen. Wenn der Gutachter dabei das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers anders interpretierte als die Ehefrau (unansprechbar, abwesend), nämlich als zielgerichtet mit der planvollen und zielgemässen Ausführung verschiedener Dinge, beurteilte er durchaus die Wahrnehmungen der Ehefrau in nachvollziehbarer Weise. Damit setzt sich der Beschwerdeführer seinerseits nicht auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. c) Das schriftliche Gutachten bildet zusammen mit den mündlichen Ausführungen des Gutachters an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung faktisch eine Einheit (vorstehend Erw. 4.4). Gab der Gutachter an der vorinstanzlichen Verhandlung Antworten auf Fragen, sind diese Bestandteil des gesamten psychiatrischen Gutachtens. Es kommt deshalb schliesslich nicht darauf an (und ist kein Mangel des Gutachtens im Sinne von § 127 StPO/ZH), dass der Gutachter im schriftlichen Gutachten auf bestimmte Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht (explizit) eingegangen war, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert (KG act. 1 S. 10 Ziff. 9.3 und 9.4), wenn er das (ggfs. auch erst auf Befragen) an der vorinstanzlichen Verhandlung getan hat (vorstehend lit. b). Auch insoweit geht die Rüge fehl. 9. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, K. habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe nicht mehr gerade gehen können, das normale Gleichgewicht nicht mehr gehabt, sei geschwankt und dann wieder irgendwo angestossen, habe sich aggressiv verhalten und bei den Leuten nicht entschuldigt, welche er angerempelt habe. Der Gutachter habe sich mit diesen Aussagen nicht auseinandergesetzt, obwohl die Beeinträchtigung der Motorik und die Frage, ob sich der Beschwerdeführer für verfehltes Verhalten entschuldigt habe, erhebliche

- 19 - Befundtatsachen wären. In aktenwidriger Weise habe der Gutachter demgegenüber ausgeführt, irgendwelche motorischen Beeinträchtigungen seien nicht festgehalten worden. Auch der Zeuge P. habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei besoffen gewesen und habe Gleichgewichtsprobleme gehabt. Auch dazu habe sich der Gutachter nicht geäussert. Das Gutachten genüge auch insoweit den Anforderungen von § 127 StPO/ZH nicht (KG act. 1 S. 11 Ziff. 10.1 - 10.5). 9.1. Der Gutachter zitierte aus den Einvernahmen von L., wonach der Beschwerdeführer einen Kollegen nach Kokain gefragt, den Kollegen angerempelt, sich nicht entschuldigt habe und als aggressiv aufgefallen sei. Ferner zitierte der Gutachter aus den Einvernahmen von K.. Diese habe ergänzend (zu den Aussagen von L.) angegeben, der Beschwerdeführer sei ihr besoffen vorgekommen, habe nicht gerade gehen können und dann vielleicht auch deshalb noch jemanden angerempelt (GG act. 40/22 S. 44). Ferner zitierte der Gutachter aus den Einvernahmen von P.. Dieser habe angegeben, dass ihm der Beschwerdeführer schon in der Bar "Ö." ziemlich besoffen vorgekommen sei. Er habe langsame Bewegungen und Gleichgewichtsstörungen gezeigt (GG act. 40/22 S. 43 oben). 9.2. Der Gutachter berücksichtigte mithin die Aussagen von K. und von P. durchaus. Er ging auch durchaus davon aus, dass der Beschwerdeführer tatzeitaktuell unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden war, und setzte sich mit dem entsprechenden Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auseinander (GG act. 40/22 S. 54 ff.). Die Aussage, dass sich keine motorischen Beeinträchtigungen (mehr) gezeigt hätten, bezog der Gutachter auf die Zeit der Rückkehr des Beschwerdeführers zur "E. Bar" (GG act. 40/22 S. 55 f.; Prot. S. 913). Dies steht nicht im Widerspruch zu den Aussagen von K., welche ihre Feststellungen zum Zeitpunkt des ersten Aufenthalts des Beschwerdeführers in der E. Bar machte. Auch diese Rüge geht fehl.

- 20 - 10. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter sei davon ausgegangen, dass sich eine erhöhte Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers unabhängig von einem vorgängigen Substanzkonsum, auch in nüchternem Zustand darstelle. Dies sei indes - so der Beschwerdeführer in der Beschwerde - nicht erwiesen. Die Handlungen, die der Gutachter als Beispiele für seine Darstellung angeführt habe, seien im Gegensatz zur Auffassung des Gutachters nach Substanzkonsum erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe erklärt, der Beschwerdeführer sei nur mit Alkohol gewalttätig gewesen. Die Äusserungen des Gutachters zur Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers in nüchternem Zustand ständen im Widerspruch zur Aktenlage (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 11.1 - 11.3). 10.1. Diese vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen machte der Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung der Legalprognose (GG act. 40/22 S. 58; GG Prot. S. 949 f.). 10.2. Die Beurteilung der Legalprognose durch den Gutachter war relevant für die Frage der Anordnung einer Massnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Verwahrung (KG act. 2 S. 6 lit. A. Ziff. 3). Die Verteidigung beantragte die Abweisung dieses Antrags und die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten psychotherapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (KG act. 2 S. 9 Ziff. 3 und 4). Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Verwahrung ab (KG act. 2 S. 85 Erw. 3.7) und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an (KG act. 2 S. 87, S. 96 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer drang mithin insoweit mit seinen Anträgen durch. Das psychiatrische Gutachten und die in diesem Zusammenhang gerügten gutachterlichen Feststellungen wirkten sich demnach insoweit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Die Vorinstanz hielt denn auch fest, dass aufgrund des Absehens von der Anordnung einer Verwahrung auch die Frage offengelassen werden könne, ob das vorliegende psychiatrische Gutachten eine genügende Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung abgegeben hätte (KG act. 2 S. 85 Erw. 3.7). Die Rüge der Verletzung einer gesetzlichen Prozessform ist aber nur zulässig, wenn diese Verletzung zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers erfolgte

- 21 - (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht genügend substantiiert auf, dass sich die in Ziff. 11.1 bis 11.3 gerügten gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen sonstwie zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten. Unzutreffend ist die Darstellung in der Beschwerde, der Gutachter habe die vom Beschwerdeführer beanstandete Feststellung (die erhöhte Aggressionsbereitschaft stelle sich unabhängig von einem vorgängigen Substanzkonsum dar) der Relevanz von Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer, die als Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung beschrieben seien, entgegengestellt (KG act. 1 S. 12 Ziff. 11.1). Die beanstandete Feststellung machte der Gutachter, wie erwähnt, im Rahmen seiner Beurteilung der Legalprognose. Das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung verneinte der Gutachter deswegen (wie der Beschwerdeführer selber festhält; KG act. 1 S. 12 Ziff. 11.1 erster Absatz), weil das notwendigerweise zu belegende Eingangskriterium einer seit Kindheit oder Jugend nachweisbaren Normabweichung im Bereich der Affektivität, der Kognitionen, der Impulskontrolle und der Art des Umgangs mit anderen Menschen nicht erfüllt sei (KG act. 40/22 S. 51 f.), und nicht etwa, weil sich die erhöhte Aggressionsbereitschaft unabhängig von einem vorgängigen Substanzkonsum darstelle. Diese Rüge ist mangels Nachweises eines Nachteils für den Beschwerdeführer nicht zulässig. Es ist nicht weiter darauf einzutreten. 11. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, die Auseinandersetzung (des Gutachters) mit einem etwaigen Einfluss der vorbestehenden psychischen Auffälligkeiten auf die Steuerungsfähigkeit sei ungenügend und nicht schlüssig (KG act. 1 S. 13 Ziff. 11.4). Diese Rüge ist ungenügend substantiiert (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. vorstehend Erw. 7.3.c). Insbesondere unterlässt der Beschwerdeführer an dieser Stelle die Substantiierungen, welche vorbestehenden psychischen Auffälligkeiten er dabei meint, an welcher Stelle sich der Gutachter mit dem Einfluss dieser Auffälligkeiten auf die Steuerungsfähigkeit auseinandergesetzt habe und weshalb diese Auseinandersetzung ungenügend sei. Darauf kann nicht weiter eingegangen werden.

- 22 - Immerhin kann aber darauf hingewiesen werden, dass der Gutachter für das Vorliegen einer anderen erheblichen schweren psychischen Störung (als dem tatzeitaktuellen Einfluss von Alkohol und Kokain) im Tatzeitraum keine Hinweise sah und erklärte, dass insbesondere die Dissozialität des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck einer krankheitswertigen psychischen Störung zu verstehen sei (GG act. 40/22 S. 54 unten). Daraus ist zu entnehmen, dass der Gutachter der festgestellten Dissozialität des Beschwerdeführers (als vorbestehende psychische Auffälligkeit) deswegen keine Relevanz für die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beimass, weil sie kein krankheitswertiges Mass erreicht habe (vgl. auch GG act. 40/22 S. 52). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 12. Der Beschwerdeführer hält fest, der Gutachter habe sein Gutachten offenbar in Unkenntnis der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration ("BAK") gemäss Bericht des IRM (Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich; GG act. 24/12) vom 4. März 2008 erstattet. Gemäss diesem Bericht sei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in der relevanten Zeitspanne eine BAK von 2.41 bis 2.54 Gewichtspromillen aufgewiesen habe. Der Gutachter sei nicht bereit gewesen, davon auszugehen. Dies sei ein Mangel des Gutachtens im Sinne von § 127 StPO/ZH (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 12.1 - 12.4). 12.1. Tatsächlich hatte der psychiatrische Gutachter bei seinem schriftlichen Gutachten keine Kenntnis vom ärztlichen Ergänzungsbericht zur Blutalkoholanalyse des IRM vom 4. März 2008 (GG act. 24/12). Das schriftliche psychiatrische Gutachten wurde am 14. Dezember 2007 und damit vor diesem Ergänzungsbericht erstattet (GG act. 40/22). Einerseits hatte der Gutachter aber bei Erstattung seines schriftlichen Gutachtens Kenntnis vom Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 10. März 2007, gemäss welchem eine Alkoholintoxikation von 2.2 Gewichtspromillen vorlag (GG act. 40/22 S. 46 unten, GG act. 24/1). Da notorisch ist, dass Alkohol abgebaut wird und demnach zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Ereignisses eine höhere Blutalkoholkonzentration vorlag als bei der späteren Untersuchung im Stadtspital Triemli, war dem Gutachter bei der Erstattung seines schriftlichen Gutachtens offenbar eine Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers in der Grössenordnung des IRM-Ergänzungsberichts vom

- 23 - 4. März 2008 bekannt. Andererseits wurden dem Gutachter die Ergebnisse des IRM-Ergänzungsberichts an der vorinstanzlichen Verhandlung vorgehalten (worauf der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber hinweist; KG act. 1 S. 13 Ziff. 12.1) (GG Prot. S. 929 f.). Im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde berücksichtigte der Gutachter durchaus die Alkoholisierung des Beschwerdeführers anlässlich der Tat und setzte sich damit auseinander (GG act. 40/22 S. 54 - 57, GG Prot. S. 910 - 913, S. 930 - 936, S. 946 f.). Die Rüge geht fehl. 12.2. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unstrittig, dass die Frage der Alkoholgewöhnung bzw. die Toleranzentwicklung für die Bedeutung der Steuerungsfähigkeit von Bedeutung sei. Es sei unklar, ob der Gutachter beim Beschwerdeführer von einer Alkoholgewöhnung bzw. Toleranz ausgegangen sei oder nicht. Die Annahme einer relevanten Alkoholgewöhnung des Beschwerdeführers sei anbetrachts der vom Gutachter geäusserten Unsicherheiten nicht statthaft. Sie missachte den Grundsatz in dubio pro reo. Das Gutachten hätte eine Alternativ-Beurteilung vorlegen müssen. Das habe der Gutachter aber unterlassen. Das Gutachten sei auch unter diesen Aspekten mangelhaft im Sinne von § 127 StPO/ZH (KG act. 1 S. 14 f. Ziff. 13.1 - 13.5). a) Der Gutachter führte in seinem schriftlichen Gutachten aus, gemäss eigenen Angaben und gemäss Angaben seiner Ehefrau sei der Beschwerdeführer an den Konsum erheblicher Mengen Alkohol und Drogen gewöhnt gewesen. Von einer erhöhten Toleranz sei sicherlich zu sprechen (GG act. 40/22 S. 55 zweiter Absatz). Einem tatzeitaktuell noch bestehenden Einfluss von Kokain und Alkohol könne eine - entsprechend der typischen Substanzwirkung - zusätzlich enthemmende Bedeutung beigemessen werden. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass die psychopharmakologische Wirkung der Substanzen über das in vergleichbaren Situationen üblicherweise zu Erwartende hinausgegangen wäre und sich der Beschwerdeführer vom Durchschnitt vergleichbarer Täter deutlich unterschieden hätte. Damit lasse sich aus gutachterlicher Sicht nichts erkennen, was auf eine gegenüber dem Durchschnitt vergleichbarer Täter verminderte Steuerungsfähigkeit hinwiese (GG act. 40/22 S. 57).

- 24 - An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Gutachter im Zusammenhang mit Ausführungen zur Frage einer Alkoholsucht des Beschwerdeführers auf die Frage, ob man dem Beschwerdeführer betreffend Alkoholkonsum eine gewisse Toleranz attestieren könne, eine Toleranzentwicklung scheine nach seinen Angaben möglich (GG Prot. S. 910). Im Zusammenhang mit Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit erklärte der Gutachter, als Psychiater komme es ihm nicht so darauf an, irgendwelche Blutspiegel zu wissen, sondern er schaue mehr, wie sich der Mensch verhalte und was seine Funktionsfähigkeiten seien, wie seine Fähigkeit sei zu interagieren, Sachen wahrzunehmen oder eben nicht mehr wahrzunehmen durch einen Rauschzustand nach Einnahme der Droge. Das sei dann auch der Bereich, wo er eine Verminderung der Schuldfähigkeit diskutieren müsse. Für ihn seien nicht irgendwelche Laborwerte wichtig, sondern das psychische Vermögen, das man erfassen könne, z.B. auch an Tatmerkmalen oder an Angaben des Beschuldigten. Im vorliegenden Fall sei belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich etwas konsumiert habe. Man habe den Nachweis von Kokain und Alkohol. Dann sehe der Gutachter, wie er erlebt worden sei. Er sei in der "E. Bar" bei der ersten Auseinandersetzung als enthemmt, distanz- und respektlos beschrieben worden. Das passe ganz gut zu einem Menschen, der Kokain und Alkohol konsumiert habe, und sei eigentlich auch das, was der Gutachter erwarten würde. Man sei eben so, wenn man getrunken habe. Dann sei man in der Kritikfähigkeit nicht mehr so gut wie sonst und sei etwas enthemmter. Hinweise darauf, dass sich irgendwelche anderen Krankheitsbilder gezeigt hätten, die es durch Drogen- oder Alkoholkonsum geben könnte - zum Beispiel krankhafter Alkoholrausch oder pathologische Alkoholreaktion, ein plötzliches Wahnerleben, eine drogenindizierte Psychose - hätten sich nicht ergeben. Man habe also einen normalen Zustand eines Täters, nachdem er Alkohol und Kokain konsumiert habe (GG Prot. S. 912). Bei den Tatmerkmalen seien keine Dinge zu sehen, die für ein nennenswertes Berauschtsein sprechen könnten. Als der Beschwerdeführer zu der "E. bar" zurückgekehrt sei, scheine er insgesamt nüchterner gewesen zu sein als vorher. Dafür, dass er etwas halluziniert hätte oder Ähnliches, habe der Gutachter keinerlei Hinweise gefunden. Der Gutachter habe nicht erkennen können, dass sich der Beschwerdeführer im Vergleich mit

- 25 andern Tätern in solchen Situationen durch die Alkoholisierung oder durch den Konsum von Kokain so unterscheiden würde, dass man sagen müsste, die Schuldfähigkeit sei vermindert (GG Prot. S. 913). Auf den Vorhalt der Blutalkoholwerte erklärte der Gutachter, diese Werte seien für ihn nicht so entscheidend. Wichtig sei das psychopathologische Zustandsbild, das Vermögen der Person, sich zielgerichtet zu verhalten, die Umwelt wahrzunehmen, darauf zu reagieren. Das sei das, was für ihn, den Gutachter, eine Rolle spiele. Dies, weil er auch wisse, dass der Alkohol bei jeder Person anders wirke, weil eine Toleranzentwicklung da sei und man nie wisse, wie sie genau sei (GG Prot. S. 930; vgl. auch S. 946 - 948 sowie S. 971 f.). b) Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ergibt sich einerseits, dass der Gutachter eine erhöhte Alkoholtoleranz des Beschwerdeführers (beruhend auf einer gewissen Alkoholgewöhnung) annahm, dass diese für die gutachterliche Beurteilung aber nicht relevant war, ebensowenig wie der Wert der Blutalkoholkonzentration. Für den Gutachter war deklarierterweise vielmehr das beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers relevant. Waren aber die BAK und eine Alkoholgewöhnung des Beschwerdeführers für den Gutachter gar nicht relevant (bzw. nicht über das Festgestellte hinaus), musste sich der Gutachter diesbezüglich weder genauer festlegen noch eine Alternativ-Beurteilung vorlegen. Diese Unterlassung macht das Gutachten nicht mangelhaft. Die Rüge, die Annahme einer relevanten Alkoholgewöhnung sei nicht statthaft, geht am Gutachten vorbei, indem der Gutachter nicht von einer relevanten Alkoholgewöhnung ausging, sondern diese, wie eben auch die BAK, für ihn nicht relevant war. Die Rüge geht fehl. 13. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Toxikologe Dr. Ü. habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Wirkung von Alkohol- /Kokainkonsum in der Tatnacht wohl bis nach 02.00 Uhr bestanden habe. Demgegenüber sei der psychiatrische Gutachter Dr. J. davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt keine relevante Kokain-Wirkung mehr vorhanden gewesen sei. Dr. J. habe ausgesagt, er wisse nicht, inwieweit die aggressionssteigernde Wirkung von kombiniertem Alkohol- und Kokainkonsum belegt sei. Aus seinen Aussagen zeige

- 26 sich, dass er keine ausreichende Kenntnis der Wirkungsdauer von Kokain habe und deshalb nicht fachkundig zu den ihm vorgehaltenen Aussagen von Dr. Ü. habe Stellung beziehen können. Der psychiatrische Gutachter habe die Frage der Intoxikation vernachlässigt, diesbezüglich ungenügende Kenntnisse und zum Nachteil des Beschwerdeführers die ungesicherte Annahme getroffen, die Wirkungsdauer von Kokain betrage lediglich eine halbe Stunde. Er habe in erster Linie eine weitgehend normative, dem Richter vorbehaltene Wertung vorgenommen (Bewertung des äusseren Tatablaufs), ohne umfassend die forensischpsychiatrischen Grundlagen gegebenenfalls in Form von Hypothesen darzulegen. Den von ihm selbst erhobenen Anspruch, die spezifischen Wirkungen des Konsums beim Beschwerdeführer zu untersuchen, habe er nicht erfüllt. Er habe auf jegliche Abklärungen verzichtet, die Aufschlüsse über die aufgrund des Substanzkonsums eingetretenen psychopathologischen Veränderungen hätten geben können. Auch damit erweise sich das Gutachten als mangelhaft im Sinne von § 127 StPO/ZH (KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 14.1 - 14.5). 13.1. Der psychiatrische Gutachter führte aus, eigen- und fremdanamnestisch seien Intoxikationszeichen für den Zeitraum der ersten Auseinandersetzung in der "E. Bar" gegen Mitternacht angegeben worden (enthemmt, distanzund respektlos). Aus den fremdanamnestischen Angaben lasse sich nichts herauslesen, was die beim Beschwerdeführer beobachtete Intoxikation als deutlich ausgeprägter erscheinen liesse, als es dem psychopharmakologisch Erwartbaren nach kombiniertem Alkohol- und Kokainkonsum entspreche. Irgendwelche illusionären oder wahnhaften Verkennungen, Orientierungsstörungen, Verwirrtheit oder schwerwiegende affektive Veränderungen über eine typische Enthemmtheit, Distanz- und Kritiklosigkeit hinaus seien nicht beschrieben worden (GG act. 40/22 S. 55). Nachdem er nach Hause und zur E. Bar zurückgekehrt war, sei er nüchterner gewesen. Er sei angespannt-aufmerksam gewesen. Seinen Angaben zufolge habe er sofort mit einer Schussabgabe reagiert, als er eine Drehung des Türstehers wahrgenommen und gemeint habe, er greife zum Pfefferspray oder einer Schusswaffe. Dass darin eine illusionäre oder wahnhafte Verkennung gelegen hätte, liesse sich aus gutachterlicher Sicht nicht aufzeigen (GG act. 40/22 S. 55 f.). Hinweise auf motorische Beeinträchtigungen hätten sich

- 27 jetzt nicht (mehr) gezeigt. Zu erkennen sei vielmehr, dass er über eine längere Zeit zielgerichtet gehandelt habe und bestrebt gewesen sei, seine ungefähr zwei Stunden zuvor geäusserten Drohungen wahrzunehmen. Es liessen sich für den Zeitpunkt der Schussabgabe keine Hinweise auf eine Störung des Bewusstseins oder der kognitiven Fähigkeiten finden. Seine Erinnerungen seien nun recht präzis und detailliert gewesen. Sein Denken und Handeln im Tatzeitraum habe er als geordnet beschrieben (GG act. 40/22 S. 56). Eine Beeinträchtigung des Bewusstseins, eine irgend geartete Situationsverkennung oder eine psychische Störung, in deren Folge die Fähigkeit des Beschwerdeführers, auch nur eingeschränkt wissen zu können, dass es verboten sei, eine Waffe zu besitzen, auf andere zu schiessen und dass dies geeignet sei, allenfalls den Betroffenen so zu töten, sei nicht zu erkennen. Auch der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nicht etwa wahllos in einem "Erregungssturm" geschossen, sondern im Wissen um die Gefahr tödlicher Treffer bewusst auf die Beine gezielt zu haben (GG act. 40/22 S. 56 f.). Der Wunsch nach Rache sei auch in der Darstellung des Beschwerdeführers tatmotivierend gewesen, und eine hohe Gewaltbereitschaft und eine geringe Bindung an prosoziale Werte und gesetzliche Normen hätten Tatentschluss und Tathandeln erleichtert. Einem tatzeitaktuell noch bestehenden Einfluss von Kokain und Alkohol könne eine - entsprechend der typischen Substanzwirkung - zusätzlich enthemmende Bedeutung zugemessen werden. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass die psychopharmakologische Wirkung der Substanzen über das in vergleichbaren Situationen üblicherweise zu Erwartende hinausgegangen wäre und sich der Beschwerdeführer vom Durchschnitt vergleichbarer Täter deutlich unterschieden hätte. Damit lasse sich aus gutachterlicher Sicht auch nichts erkennen, was auf eine gegenüber dem Durchschnitt vergleichbarer Täter verminderte Steuerungsfähigkeit hinwiese (GG act. 40/22 S. 57; vgl. auch GG Prot. S. 911 - 913). 13.2. Der Verteidiger fragte den psychiatrischen Gutachter an der vorinstanzlichen Verhandlung nach den spezifischen Wirkungen von Ethylcocain aus der Sicht des Psychiaters. Der Gutachter erläuterte, dies sei eine Substanz, die man vor allem dann nachweisen könne, wenn Alkohol und Kokain gleichzeitig konsumiert worden seien. Zur Zeit sei ein wissenschaftlicher Forschungspunkt,

- 28 abzuklären, wie weit durch diese Substanz auch speziell aggressives Verhalten gefördert werde. Er (Dr. J.) wisse nicht, ob das schon wissenschaftlich bewilligt sei und sich überhaupt belegen lasse, wie weit Menschen, die vielleicht nacheinander Alkohol und Kokain konsumiert hätten, wirklich so viel anders seien bezüglich Aggressionsbereitschaft (GG Prot. S. 931). Der Verteidiger hielt dem Gutachter vor, man könne hier von einem Kokainkonsum in eine bereits bestehende Alkoholisierung ausgehen. Das decke sich auch mit dem, was er gehört habe, nämlich "Steigerung des aggressiven Verhaltens". Von einem Gerichtsmediziner habe er das Bild bekommen, wenn man Kokain nehme, sei das, wie wenn Popeye die Spinatbüchse leere. Man fühle sich dann als König, man fühle sich zu allem fähig. Der Gutachter fragte zurück, ob er gefragt habe, wie lange dieses Gefühl andaure nach Kokainkonsum. Der Verteidiger erwiderte, ihm sei gesagt worden, nicht sehr lange, bis zu etwa einer Stunde, und fragte, ob sich das mit den Erkenntnissen des psychiatrischen Gutachters decke. Dieser antwortete, er hätte es aus den meisten Berichten der Konsumenten noch kürzer angesehen, im Bereich einer halben Stunde (GG Prot. S. 631 f.). Auf die Frage, ob es aus der Wirkung der Kombination Alkohol/Kokain zum Beispiel zu Selbstüberschätzung kommen könne, antwortete der Gutachter, natürlich. Es könne durch die Substanzen, alleine oder in Kombination, zu allem Möglichen kommen. Das schaue er weniger an. Er schaue, was bei der Person, die er untersucht habe, an spezifischen Wirkungen zu sehen sei (GG Prot. S. 932). Auf den Vorhalt der Beschreibung des Zustandes des Beschwerdeführers durch die Ehefrau bei seinem Erscheinen in seiner Wohnung am 10. März 2007 und auf die Frage, ob er da einen Einfluss durch die konsumierten Substanzen sehe, antwortete der Gutachter u.a., typische Alkoholzeichen sehe er nicht. Er sehe auch keine typischen euphorisierenden Kokainzeichen, wenn das die Frage sei. Er wisse, dass der Beschwerdeführer vorher konsumiert habe und dass die Substanzen grundsätzlich geeignet seien, aggressionssteigernd zu wirken. Aber dann sei es in der Interpretation. Man sehe anscheinend, dass der Beschwerdeführer sehr zielgerichtet gewesen sei und verschiedene Dinge im Auge gehabt habe - waschen, Schlüssel holen, Waffe holen usw. Da sehe er keine Zeichen eines besonderen Rauschzustandes (GG Prot. S. 935; vgl. vorstehend Erw. 8.a). Die Selbstüber-

- 29 schätzung des Beschwerdeführers im Umgang mit der Pistole sehe der Gutachter nicht unbedingt am Kokain, sondern in der Grundhaltung des Beschwerdeführers (GG Prot. S. 936). Auf die Frage, ob weniger von eingeschränkter Schuldfähigkeit auszugehen sei, wenn zu erwartende Zustände (nach Substanzkonsum) festzustellen seien, antwortete der Gutachter, es sei dann einfach zu sehen, dass sich affektive Veränderungen zeigten, eben eine leichtere Enthemmtheit, Distanzund Kritiklosigkeit, wie man es bei jemandem erwarten könne, der Alkohol getrunken und Kokain konsumiert habe. Dann sei noch das Ausmass. Wenn der Beschwerdeführer noch viel mehr getrunken hätte, bei vier Promillen, wäre alles nicht so gelaufen und man hätte auch andere Zeichen gesehen (GG Prot. S. 946 f.). Letztlich gehe es (offenbar gemeint: bei der Bewertung des Einflusses des Substanzkonsums) um die Abgrenzung von den besonderen Intoxikationszuständen (GG Prot. S. 947). (Auf Vorhalt:) Den "Popeye-Effekt" nach dem Konsum von Kokain habe man schon nach einer Stunde nicht mehr. Das gehe sehr schnell beim Kokain. Der Abbau der Substanz, die Nachweisbarkeit im Blut sei eine ganz andere Sache. Man werde auch nach acht Stunden das Kokain im Blut noch finden (und deshalb sagen müssen, dass der Betreffende unter dem Einfluss einer Spur von Kokain gestanden sei), aber die euphorisierende Wirkung des Kokains gehe sehr schnell vorbei. Die Kokainwirkung komme und gehe sehr schnell (GG Prot. S. 947 f.). 13.3. Kurz zusammengefasst ging der Gutachter davon aus, dass Kokain grundsätzlich euphorisierende und aggressionsfördernde Wirkungen hat, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden ist, dass er deswegen (zusätzlich) enthemmt war, dass der beim Beschwerdeführer zu beobachtende Einfluss dieser Substanzen dem psychopharmakologisch Erwartbaren entspreche, aber nicht ausgeprägter sei, dass sich nichts erkennen lasse, was auf eine gegenüber dem Durchschnitt vergleichbarer Täter verminderte Steuerungsfähigkeit hinweist. M.a.W.: Nach den gutachterlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer bei der Tat im Rahmen der typischen Substanzwirkung von Alkohol und Kokain enthemmt. Von dieser typischen Substanzwirkung abweichende und darüber hinausgehende Umstände mit Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit seien nicht zu erkennen. Im Verhältnis

- 30 zum Durchschnitt vergleichbarer Täter sei keine verminderte Steuerungsfähigkeit vorhanden gewesen. Dazu, ob die typische enthemmende Wirkung von Alkohol und Kokain beim Durchschnitt vergleichbarer Täter eine verminderte Steuerungsfähigkeit (im Vergleich zu "Normalpersonen" ohne solchen Substanzeinfluss) im Sinne des Gesetzes bedeute, äusserte sich der Gutachter mangels entsprechender spezifischer Frage nicht. 13.4. Aus den zitierten gutachterlichen Äusserungen zeigt sich keineswegs, dass der Gutachter keine ausreichende Kenntnis der Wirkungsdauer von Kokain gehabt hätte. Insbesondere kann keineswegs gesagt werden, dass er nicht fachkundig zu den ihm vorgehaltenen Aussagen von Dr. Ü hätte Stellung nehmen können. Ebensowenig ist festzustellen, dass der Gutachter die Frage der Intoxikation vernachlässigt, diesbezüglich ungenügende Kenntnisse gehabt und ungesicherte Annahmen getroffen hätte. Er kannte durchaus den grundsätzlichen Einfluss von Alkohol und Kokain, prüfte den Einfluss dieser Substanzen auf den Beschwerdeführer eingehend, vernachlässigte dies also keineswegs, stellte fest, dass der Beschwerdeführer der typischen - enthemmenden - Wirkung dieser Substanzen unterlag, aber keine Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Wirkung vorhanden waren. Dabei nahm der Gutachter keineswegs eine dem Richter vorbehaltene normative Wertung vor. Im Gegenteil. Die rechtliche Auswirkung der typischen enthemmenden Substanzwirkung entsprechend dem Durchschnitt vergleichbarer Täter überliess er dem Gericht. Die Rüge geht fehl (vgl. dazu überdies auch die nachfolgende Erwägung). 14. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Ausführung des Gutachters, es sei nicht zu erkennen, dass die psychopharmakologische Wirkung der Substanzen über das in vergleichbaren Situationen üblicherweise zu Erwartende hinausgegangen wäre und sich der Beschwerdeführer vom Durchschnitt vergleichbarer Täter deutlich unterschieden hätte, als für den psychiatrischen Laien nicht nachvollziehbar. Sie widerspreche der gutachterlichen Verneinung der Frage, ob denn ein erwartungsgemässer Rauschzustand keinen rechtlich relevanten Einfluss auf die Schuldfähigkeit habe; letztlich gehe es um die Abgrenzung zu den besonderen Intoxikationszuständen. Einerseits - so der Beschwerdeführer - verneine der

- 31 - Gutachter eine Verminderung der Schuldfähigkeit, weil die Intoxikation keine affektiven Veränderungen über das zu erwartende Ausmass hinaus gezeigt hätte. Anderseits könne gemäss Gutachter eine verminderte Schuldfähigkeit auch dann bejaht werden, wenn die Intoxikation zu einem erwartungsgemässen Zustand führe. Gemäss IRM - so der Beschwerdeführer weiter - sei ein schwerer Rauschzustand (bis hin zur Bewusstlosigkeit) mit ausgeprägtem euphorisierenden und aggressionssteigerndem Verhalten zu erwarten. Das Gutachten sei auch in diesem Punkt mangelhaft im Sinne von § 127 StPO/ZH (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 15.1 - 15.3). 14.1. Die gutachterlichen Äusserungen sind für einen psychiatrischen Laien nachvollziehbar und nicht widersprüchlich (vgl. insbes. auch die vorstehende Erw. 13): Der Gutachter ging davon aus, dass der Konsum von Alkohol und Kokain grundsätzlich euphorisierende, aggressionssteigernde, enthemmende Wirkung hat und eine solche Wirkung erwarten lässt. Diese zu erwartende Wirkung bedeute keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Der Gutachter konnte bei der Untersuchung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seinen Aussagen und den Aussagen weiterer Personen über seinen Zustand nichts sehen, was über diese zu erwartende Wirkung hinausging. Bei einem weit grösseren Konsum von Substanzen wie Alkohol und Kokain wäre ein anderer, besonderer Intoxikationszustand zu erwarten. Ein solcher könne durchaus eine verminderte Schuldfähigkeit bedeuten. Dann wären aber im Gegensatz zum vorliegenden Fall - entsprechende Zeichen (Verhaltensweisen) zu sehen gewesen (GG Prot. S. 946 f.). 14.2. Der Beschwerdeführer behauptet, gemäss Aussagen des IRM sei ein schwerer Rauschzustand (bis hin zur Bewusstlosigkeit) mit ausgeprägtem euphorisierenden und aggressionssteigerndem Verhalten erwartungsgemäss. Zum Beleg für diese Behauptung verweist er auf GG act. 24/10 S. 2, GG Prot. S. 592 ff., S. 675 f. (KG act. 1 S. 17 Ziff. 15.2). a) In GG act. 24/10, Chemisch-toxikologisches Gutachten des IRM vom 18.4.2007 (unterzeichnet von Dr. Ü und Dr. ZY.), wird auf S. 2 festgehalten, die

- 32 - Analysenergebnisse bewiesen einen aktuellen Cocain-Konsum. Im Blut sei eine mittelhohe Konzentration des Cocain-Metaboliten Benzoylecgonin ermittelt worden. Das spreche für den Konsum einer gassenüblichen Cocain-Dosis. Weiter sei auch Ethylcocain nachgewiesen worden. Dabei handle es sich um ein Stoffwechselprodukt, das in der Leber nur dann entstehe, wenn gleichzeitig Cocain und Trinkalkohol vorhanden seien. Ethylcocain habe etwa das gleiche Wirkungsspektrum wie Cocain, zeige aber einen ausgeprägteren euphorisierenden Effekt und steigere möglicherweise das aggressive Verhalten. b) Die Seiten 590 ff. des vorinstanzlichen Protokolls enthalten Aussagen von Dr. ZZ., Abteilungsleiter am IRM (GG Prot. S. 571), an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Dr. ZZ. erklärte auf die Frage, welche Wirkungen Kokain habe, wenn man Kokain genommen habe, fühle man sich wie die Comic-Figur Popeye. Die Nachfrage "Das Gefühl von alles können, alles beherrschen, kräftig sein" bejahte Dr. ZZ. Dieses Gefühl halte aber nur kurze Zeit an. Auch den Vorhalt, im Bericht GG act. 24/10 S. 3 stehe, Cocain entfalte psychische und motorische Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhte Risikobereitschaft, Antriebssteigerung, Aggressionen, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungsveränderungen, insbesondere ein psychisches Tief, verbunden mit Erschöpfung und Reizbarkeit beim Nachlassen der Wirkung; ob das dem entspreche, was man aus der Erfahrung wisse, bejahte Dr. ZZ., schränkte aber ein, er würde sagen, "kann all das bewirken". Es sei wieder individuell, was wirklich komme. Aber es könne das bewirken (GG Prot. S. 592). 2.41 Promille Blutalkohol (maximale BAK am 10.2.2007 um 02.00 Uhr [dem relevanten Zeitpunkt gemäss Verteidiger an der vorinstanzlichen Verhandlung {GG Prot. S. 592 unten}] gemäss dem ärztlichen Ergänzungsbericht zur Bluttalkoholanalyse des IRM [GG act. 24/12]) bedeute eine mittlere Trunkenheit, die gewisse Symptome machen könne. 2.51 Promille (um 01.30 Uhr) bedeuteten schwere Trunkenheit (GG Prot. S. 593). 2.5 Promille seien wahrscheinlich für alle nicht gut. Er (Dr. ZZ.) wäre bewusstlos. Wenn man bei diesem Pegel noch irgendwie gerade zum Tram laufe, müsse er postulieren, dass da ein chronisches Alkoholproblem dahinter sein könne, wenn jemand wenige oder gar keine der aufgelisteten Symptome habe (als solche erwähnte Dr. ZZ. Sprach-/ Gehstörungen, Distanzlosigkeit, Uneinsichtigkeit, Torkeln, Lallen,

- 33 psychische Verwirrtheit, Orientierungsstörungen, Erinnerungslosigkeit) (GG Prot. S. 594). Wenn man bei einem Alkoholpegel von 2.5 Gewichtspromillen noch Kokain konsumiere, gebe es wahrscheinlich eine additive Wirkung durch das Kokain auf die bereits negativen Symptome, welche durch den Trinkalkohol allein bewirkt worden seien (GG Prot. S. 595). Die Frage, ob im konkreten Fall der zusätzliche Einfluss von Kokain zum Alkohol beim Beschwerdeführer ein relevanter Einfluss gewesen sei, konnte Dr. ZZ. erklärterweise nicht beantworten, weil er über den Kokainkonsum, über die Chronizität und über die Menge nichts wisse. Auf die Frage, was bei der Addition der Wirkung von Alkohol und Kokain auftrete bzw. auftreten könne, antwortete Dr. ZZ., das, was er aufgezeigt habe, was der Verteidiger aus dem chemischen Gutachten vorgelesen habe und was hier aufgelistet sei (vgl. vorstehend). Der Verteidiger könne die Auswahl selber treffen. Es müsse nicht alles sein. Es sei individuell. Grundsätzlich müsse gar nichts auftreten, so dass man es gar nicht merke (GG Prot. S. 596). c) Dr.chem. Ü., Oberassistent am IRM (GG Prot. S. 664), erklärte an der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle, es sei schon denkbar, dass jemand, der unter der Wirkung von Alkohol und Kokain stehe, die Situation nicht mehr realistisch einschätze. Es gehöre schon zum Kokain, dass man eine verzerrte Wahrnehmung habe und die Sachlage nicht mehr unbedingt klar einschätze. Bekannt für Kokain sei zum Beispiel der Verfolgungswahn. Eine der Wirkungen sei, dass man den Eindruck habe, man werde verfolgt, und entsprechend aggressiv reagiere. Das gehöre mit zur Wirkung von Kokain und ein Stück weit auch zur Alkoholwirkung. Auch dort sei ein nüchternes Urteil nicht mehr in gleichem Masse möglich. Die Frage, ob es zu verzerrter Selbstüberschätzung und auch verzerrter Risikobeurteilung kommen könne, bejahte Dr. Ü.: "Jawohl, ausgesprochen". Auf Ergänzungsfrage des Geschädigtenvertreters RA AA. zur Doppelwirkung von Kokain und Alkohol, ob sich das auch gegenseitig aufheben könne, dass also der Alkohol eher beruhigend/müde wirke und das Kokain gegenteilig, antwortete Dr. Ü., vom subjektiven Erleben des Betroffenen her könne das ein Stück weit sein. Häufig seien Aussagen, die man höre, wenn man Alkohol trinke und dann Kokain konsumiere, dass die Wirkung des Alkohols, die "Alkoholscheibe", für das subjektive Empfinden verschwinde durch das Kokain. Das sei aber auch eine

- 34 - Kokainwirkung, die man sonst habe, es schaffe eine Klarheit im Denken. Für das Empfinden des Betreffenden könne durchaus sein, dass er weniger spüre vom Alkohol und auch mehr trinken könne. Das seien häufig beschriebene Vorgänge. Auf die Frage, wie lange der Alkohol- und Kokaineinfluss nach einer Schlägerei anhalte, antwortete Dr. Ü., grundsätzlich seien die Wirkungen von Kokain relativ kurz, das flache sehr rasch wieder ab. Und wie es im Einzelfall verlaufe, sei ganz schwer vorauszusehen, das könne sehr unterschiedlich gehen. Es gebe Meinungen, dass der Kokainabbau durch den Alkohol gebremst werde. Dann würde das auch die Wirkung entsprechend verlängern. Wann konkret wieder die realistischere Einschätzung auftauche, sei sehr schwer zu sagen (GG Prot. S. 675 f.). d) Aus diesen Aussagen zeigt sich einerseits, dass die Behauptung des Beschwerdeführers zumindest für den Zeitpunkt der Schussabgabe (02.00 Uhr) nicht zutrifft, gemäss Aussagen des IRM sei ein schwerer Rauschzustand bis hin zur Bewusstlosigkeit mit ausgeprägtem euphorisierenden und aggressionssteigerndem Verhalten zu erwarten. Andererseits stehen die auf die Schilderungen des konkreten Zustandes des Beschwerdeführers gestützten Darlegungen des psychiatrischen Experten in keiner Weise im Widerspruch zu denjenigen der chemischen Experten, sondern sind im Gegenteil ohne weiteres mit diesen vereinbar und nachvollziehbar. Auch unter diesem Aspekt stellt sich das Gutachten nicht als mangelhaft dar. Auch diese Rüge geht fehl. 15. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter habe das Gutachten in mehrfacher Hinsicht aufgrund falscher tatsächlicher Annahmen erstattet. 15.1. Der Gutachter sei von einem Zeitraum von ungefähr zwei Stunden nach der ersten Auseinandersetzung in der E. Bar bis zur Schussabgabe ausgegangen. Konfrontiert mit der Aktenwidrigkeit dieser Zeitspanne (zwei Stunden statt einer Stunde) habe der Gutachter den Fehler heruntergespielt und gesagt, das spiele keine Rolle. Diese Aussage überzeuge nicht. Zum einen habe der Gutachter im schriftlichen Gutachten die "lange Tatanlaufzeit" betont. Des Weitern dürfte sich die vom Gutachter angenommene Reduktion der Intoxikationswirkung halbieren (KG act. 1 S. 17 f. Ziff. 16.1).

- 35 a) Der Gutachter sagte nicht einfach, eine Stunde statt zwei Stunden spiele keine Rolle. Er begründete, weshalb das keine Rolle spiele, nämlich weil der Zeitraum, über den sich der deliktische Wille hinweggezogen habe, der Zeitraum auch, wo der Beschwerdeführer sich wieder anders hätte entscheiden können, in beiden Fällen (gemeint: sowohl bei einer Stunde als auch bei zwei Stunden) sehr lang sei. Es sei keine Soforthandlung im Sinne einer sofortigen Reaktion auf eine Kränkung. Es sei ein lang hingezogenes Geschehen gewesen, das der Beschwerdeführer mehr oder weniger heute noch bejahe. Auch da könne der Gutachter praktisch kaum einen Unterschied sehen zur Frage, wie wichtig die Alkoholisierung gewesen sei. An seiner Argumentation, wie weit er sein Handeln als gerechtfertigt empfinde, spiele das im Grunde keine so grosse Rolle (GG Prot. S. 915). b) Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde überhaupt nicht auseinander und kann schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Die gutachterliche Darlegung ist denn auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Gutachter mehr als auf BAK-Werte auf das psychopathologische Zustandsbild, auf das Vermögen der Person ankomme, sich zielgerichtet zu verhalten, die Umwelt wahrzunehmen und darauf zu reagieren (GG Prot. S. 930), nachvollziehbar. Tatsächlich erscheint dabei nicht so bedeutend, ob die Zeit der Reduktion der Intoxikationswirkung eine Stunde oder zwei Stunden betrug. Die Rüge geht fehl. 15.2. Das Gleiche wie in der vorstehenden Erwägung zur Rüge der aktenwidrigen Feststellung betreffend Zeitraum nach dem Rauswurf aus der E. Bar bis zum Wiedererscheinen (eine oder zwei Stunden) gilt zur Rüge der falschen Feststellung betreffend Duschen (KG act. 1 S. 18 Ziff. 16.2). Auch diesbezüglich begründete der Gutachter, weshalb der Unterschied (duschen oder nicht) keine Rolle spiele (GG Prot. S. 914; vgl. auch S. 934 f.), setzt sich der Beschwerdeführer damit nicht substantiiert auseinander, vermag schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen und ist die gutachterliche Auffassung nachvollziehbar. Auch diese Rüge geht fehl.

- 36 - 15.3. Als unvollständig und unausgewogen bezeichnet der Beschwerdeführer "die Sachverhaltsfeststellungen des Gutachters hinsichtlich der Entschuldigungen des Beschwerdeführers für sein Fehlverhalten" in der E. Bar. Der Gutachter habe sehr viel Wert darauf gelegt, dass sich der Beschwerdeführer einmal entschuldigt habe, als er vom Polizisten L. ausgesprochen forsch zur Räson gebracht worden sei. Unterschlagen habe der Gutachter, dass der Zeugin K. negativ aufgefallen sei, dass sich der Beschwerdeführer für sein unkontrolliertes und aggressives Verhalten nicht entschuldigt habe (KG act. 1 S. 18 Ziff. 16.3). Diese Rüge ist ungenügend substantiiert. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, wo der Gutachter viel Wert darauf gelegt habe, dass sich der Beschwerdeführer einmal entschuldigt habe. In der gutachterlichen Beurteilung im schriftlichen Gutachten (GG act. 40/22 S. 49 ff.) findet sich kein Hinweis darauf. Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. 15.4. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, der Gutachter habe die Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund der langen Zeitspanne zwischen den beiden Vorfällen bei der E. Bar insgesamt nüchterner gewesen, damit begründet, dass der Beschwerdeführer selbst gesagt habe, wie angespannt aufmerksam er in dieser Situation gewesen sei und wie blitzschnell er reagiert habe, als er aus der Entfernung gesehen habe, dass der Türsteher eine Wendung mache, die er als Griff nach einer Waffe oder einem Pfefferspray interpretiert habe. Diese Interpretation sei zweifelhaft, zumal sie sich ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stütze. Dessen Selbstwahrnehmung sei ja mutmasslich vom Kokainkonsum geprägt gewesen und er dürfte sich selbst überschätzt haben. Die Annahme, der Beschwerdeführer sei angespannt aufmerksam gewesen und habe blitzschnell reagiert, sei deshalb nicht schlüssig, aktenmässig nicht belegt und stehe im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz ("impulsives, unkontrolliertes Verhalten") (KG act. 1 S. 18 f. Ziff. 16.4). a) Der Gutachter begründete die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bei der Schussabgabe vor der E. Bar nüchterner gewesen als bei seinem Rauswurf, nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Befinden bei der Schussabgabe, sondern damit, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht

- 37 hatte, er habe in der Zeit zwischen seinem Rauswurf bis zum erneuten Erscheinen vor der E. Bar Alkohol oder Kokain konsumiert, und damit, dass er während der ganzen Zeit durchaus planvoll gehandelt habe (GG act. 40/22 S. 55 vierter Absatz). Daran geht die Behauptung des Beschwerdeführers vorbei und damit fehl. b) Selbst wenn die Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Schussabgabe noch vom Kokainkonsum geprägt gewesen wäre und er sich selbst überschätzt hätte, spräche das nicht gegen den Schluss aus seinen eigenen Angaben, er sei angespannt-aufmerksam gewesen. c) Auch die vorinstanzliche Bezeichnung des Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Schussabgabe als impulsives, unkontrolliertes Verhalten ist kein Widerspruch zur Feststellung, er sei angespannt-aufmerksam gewesen. Auch diese Rüge geht fehl. 15.5. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass Dr. J. angenommen habe, der Vorgutachter Dr. ZX. habe beim Beschwerdeführer eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit verneint. Richtig sei, dass Dr. ZX. für den Fall, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Intoxikation zuträfen, eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im mittleren Grad angenommen habe. Zwar habe Dr. ZX. Zweifel daran geäussert, dass die Konsumangaben des Beschwerdeführers gestimmt hätten. Entscheidend sei aber, dass Dr. ZX. für den Fall der angegebenen Intoxikation eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im mittleren Mass angenommen habe. Vorliegend sei die massive Intoxikation mit Alkohol und Kokain nachgewiesen. Deshalb liege auf der Hand, dass Dr. ZX. sich vorliegend wohl für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit aussprechen würde. Dabei sei klarzustellen, dass Dr. ZX. sich nicht aufgrund der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung für eine im mittleren Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit ausspreche, sondern ausschliesslich für den Fall des Nachweises des damals angegebenen Alkohol- und Kokainkonsums. Dr. J. habe deshalb das Gutachten von Dr. ZX. im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Urteil nicht richtig wiedergegeben (KG act. 1 S. 19 Ziff. 16.5).

- 38 a) An der vom Beschwerdeführer dazu zitierten Stelle erklärte der Gutachter Dr. J. auf die Frage, ob Dr. ZX. sich damals (1999) zur Diagnose, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Legalprognose und Massnahmeindikation geäussert habe, er (Dr. J.) habe jetzt das Gutachten (von Dr. ZX.) nicht mehr vorliegen, sondern nur das, was er aus dem Gutachten zitiert habe (GG Prot. S. 957). Darauf zitierte Dr. J. aus seinem schriftlichen Gutachten GG act. 40/22 dort zitierte Ausführungen von Dr. ZX. (GG Prot. S. 957 f. mit Verweisung auf GG act. 40/22 S. 26/27) und erklärte, Dr. ZX. sei zum Schluss gekommen, dass es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung im engeren Sinne gebe. Gleichwohl habe er dann vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gesprochen und davon, dass sich diese Persönlichkeitsstörung im Rahmen des für den durchschnittlichen Delinquenten typischen Ausmasses abspiele. Eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit habe Dr. ZX. damals nicht gesehen. Er habe - im Falle eines (recte [GG act. 40/22 S. 27]:) bedingten Strafvollzugs - sich dafür ausgesprochen, dass der Versuch einer psychotherapeutischen Behandlung allenfalls durch die Schutzaufsicht stattfinden solle (GG Prot. S. 958). b) An der von Dr. J. zitierten Stelle aus seinem schriftlichen Gutachten heisst es wörtlich: "Der Gutachter" (damit gemeint Dr. med. ZX. [GG act. 40/22 S. 26]) "sprach weiter von einer geringen Empathiefähigkeit, vom Ablehnen jeglicher Verantwortung für seine Taten und von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Die Schuld für seinen sozialen Abstieg schiebe er den Türhütern der Luzerner Diskothek in die Schuhe: 'Diese hätten ihn gezwungen, in jene Lokale auszuweichen, wo sich eine schlechte, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Gesellschaft herumtreibe'. Weiter wurde dargelegt, dass sich aus der Untersuchung keine handfesten Hinweise auf eine schwere Suchtstörung ergäben. Die Untersuchung habe auch keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung 'im engeren Sinne' ergeben. In der Zusammenfassung sprach der Gutachter dann vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die vom Expl. beschriebene Suchtproblematik habe nicht objektiviert werden können. Und später: 'Die bei ihm feststellbare Persönlichkeitsstörung spielt sich im Rahmen des für den durchschnittlichen Delinquenten typischen Ausmasses ab'. Sie sei für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht genügend. Der Gutachter sprach die Empfehlung aus, dass im Falle eines bedingten Strafvollzugs 'der Versuch einer psychotherapeutischen Behandlung, überwacht durch die Schutzaufsicht, verordnet werden' sollte." (GG act. 40/22 S. 27).

- 39 c) Die von Dr. J. dabei erwähnte Verneinung einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit durch Dr. ZX. stand im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung. Daran geht die Rüge des Beschwerdeführers vorbei, der auf eine Äusserung von Dr. ZX. im Zusammenhang mit einer Intoxikation verweist. Damit weist der Beschwerdeführer nicht nach, dass Dr. J. das Gutachten von Dr. ZX. nicht richtig wiedergegeben hätte. Das Gegenteil trifft zu (vgl. GG act. 40/3, insbes. S. 25). Auch diese Rüge geht fehl. 16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner 2 - 5 äusserten sich im Beschwerdeverfahren nicht. Es ist ihnen keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine

- 40 - Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenengerichtes vom 12. Mai 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Geschworenengericht des Kantons Zürich, an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär

Sitzungsbeschluss vom 21. Mai 2012 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AC110012 — Zürich Kassationsgericht 21.05.2012 AC110012 — Swissrulings