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Zürich Kassationsgericht 06.06.2011 AC100006

June 6, 2011·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,714 words·~29 min·4

Summary

Anfechtung der Beweiswür­di­­gung; Anspruch auf genügende (effektive) Verteidigung

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC100006-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Sitzungsbeschluss vom 6. Juni 2011

in Sachen X.,

Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Oertle, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. A.,

3. B.,

4. C.,

5. D.,

6. E.,

Geschädigte und Beschwerdegegnerinnen 2 - 6 2 - 6 vertreten durch Rechtsanwältin

betreffend Mord etc.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2010 (SE090025/U10)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer tötete am 8. März 2008 in Zürich +Z. mit mehreren Pistolenschüssen. Das Obergericht des Kantons Zürich (dessen II. Strafkammer) sprach den damals durch Rechtsanwalt +F. amtlich verteidigten Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Februar 2010 schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Es bestrafte ihn deswegen und wegen weiteren Delikten (mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und Veruntreuung) mit 15 Jahren Freiheitsstrafe (KG act. 36 S. 26). Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag mündlich eröffnet (OG Prot. S. 37 f.). 2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 an das Obergericht meldete Rechtsanwalt G. namens des Beschwerdeführers kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2010 an und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Anmeldungsfrist (KG act. 1). Am 10. März 2010 ist RA F. gestorben. Mit Zwischenbeschluss vom 17. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wiederhergestellt, und es wurde festgestellt, dass die Anmeldung erfolgt war (KG act. 20). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2010 die 30-tägige Beschwerdefrist zur Beschwerdebegründung an (OG act. 53, zugestellt am 31. Mai 2010 [OG act. 55]). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 bestellte das Kassationsgericht RA G. auf sein Ersuchen (KG act. 22) als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren (KG act. 23). Am 30. Juni 2010 und damit rechtzeitig reichte der Beschwerdeführer die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 25). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 25 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 31), die Beschwerdegegnerin 1 (die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich) auf eine Beschwerdeantwort (KG 32). Die Beschwerdegegnerinnen 2 - 6 liessen sich nicht vernehmen.

- 3 - II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Art. 453 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Rechtsmittel, die sich gegen einen Entscheid richten, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. III. 1. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdeführer war mit Y. befreundet und wohnte mit ihr in seiner Wohnung in H. Am 1. März 2008 wies er sie aus seiner Wohnung. Sie verbrachte die nächsten beiden Nächte bei ihrer Cousine A., welche mit ihrem Ehemann +Z. an der I.-strasse in Zürich wohnte. Der Beschwerdeführer versuchte mehrfach telefonisch erfolglos, Y. zur Rückkehr zu bewegen. Am 5. März 2009 erklärte er, er habe die Schwester von Y. umbringen wollen, am 7. März 2008, er werde Y., ihre Schwester und deren Ehemann umbringen. Ebenfalls drohte der Beschwerdeführer Y., er werde wohl nicht sie umbringen, hingegen ihr das zerstören, was ihr am Liebsten sei, nämlich ihre Schwester umbringen. Am Nachmittag und Abend des 8. März 2008 trug der Beschwerdeführer (wie bereits zu früheren Zeitpunkten) eine Pistole mit eingesetztem und geladenem Magazin auf sich. Er wollte Y. erneut zur Wiederaufnahme der Beziehung und zur Rückkehr zu ihm bewegen. Deshalb klingelte er abends an der Haustüre der I.-strasse in Zürich. +Z. begab sich zum Hauseingang und teilte dem

- 4 - Beschwerdeführer mit, er solle seine Probleme betreffend seine Freundin anderswo lösen. In der Folge erschienen auch die Ehefrau von +Z. und Y. Y. weigerte sich, wieder zum Beschwerdeführer zurückzukehren. Darauf entfernte sich dieser, kehrte aber nach einigen Minuten wieder zurück und klingelte nochmals bei der Wohnung von +Z. Dieser ging wieder zum Hauseingang hinunter und nahm einen Pfefferspray mit. Nachdem +Z. die Haustüre geöffnet hatte, kam es zu einer Auseinandersetzung, anlässlich welcher +Z. den Tränengasspray gegen den Beschwerdeführer einsetzte und dieser die Pistole hervorzog. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich gegen den Pfeffersprayeinsatz zur Wehr zu setzen. Vor dem Hauseingang gab er in der (Eventual-)Absicht, Z. zu töten, innerhalb von rund acht Sekunden vier Schüsse gegen diesen ab. Dabei wurde Z. von drei aus kurzer Distanz abgegebenen Schüssen getroffen. Zwei Treffer bewirkten schwere, lebensbedrohende Verletzungen. +Z. lag nach diesen Schüssen in Bauchlage auf dem Trottoir vor dem Hauseingang. Der Beschwerdeführer entfernte sich darauf in Richtung K.-strasse, bog von dieser rechts ab in Richtung L.strasse/M.-platz, kehrte dann wieder um, näherte sich +Z., der weiterhin am Boden lag, und feuerte stehend in der Absicht, +Z. auf diese Weise mit Sicherheit zu töten, rund 27 Sekunden nach dem letzten der ersten vier Schüsse zwei bis drei Meter vor dem am Boden liegenden +Z. von oben einen fünften Schuss auf den Kopf von +Z. ab. Dieser Schuss traf +Z. in den Hinterkopf und bewirkte seinen sofortigen Tod (OG act. 11 = Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. Mai 2009, angeheftet an das angefochtene Urteil KG act. 36). 2. Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant, erwog die Vorinstanz: 2.1. Am 4. Juni 2009 habe die Verteidigung des Beschwerdeführers gegenüber der Anklagekammer des Obergerichts erklärt, dass der eingeklagte Sachverhalt anerkannt werde, mit Einschluss des Umstandes, dass er sich nach den ersten Schüssen vom Tatort in Richtung K.-strasse entfernt habe und dann wieder zurückgekehrt sei, um einen letzten Schuss auf das Opfer abzugeben. Bei allen Schüssen habe er den Tod des Opfers nicht gewollt, sondern lediglich in Kauf genommen. Entsprechend erkläre er sich schuldig. Bestritten werde die rechtliche Würdigung als Mord. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz

- 5 habe der Beschwerdeführer bestätigt, von dieser Eingabe seines Verteidigers Kenntnis gehabt und diese auch unterschrieben zu haben (KG act. 36 S. 4). Der in der Anklageschrift dargestellte äussere Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt. Er werde auch durch verschiedene Zeugenaussagen und andere Beweismittel gestützt. Aufgrund von übereinstimmenden Zeugenaussagen von Y. und ihrer Cousine (A.) sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Woche vor der Tat mehrfach Todesdrohungen ausgestossen habe, insbesondere gegen die Schwester von Y. und deren Ehemann. Ob Y. diese Drohungen jeweils ernst genommen habe oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Jedenfalls sei damit die spätere Tat recht eigentlich angekündigt worden (KG act. 36 S. 5). Nach dem zweiten in der Anklageschrift geschilderten Klingeln des Beschwerdeführers an der Haustüre der I.-strasse 3 habe sich +Z. zum dritten Mal hinunter zum Hauseingang begeben und habe die Haustüre geöffnet. Entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen N., welche sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme deckten, davon auszugehen, dass anschliessend ein verbaler Streit von +Z. mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Dabei habe +Z. einen Pfefferspray eingesetzt. Die vom Beschwerdeführer grundsätzlich zugegebene Reaktion darauf habe darin bestanden, dass er die in seinem Hosenbund mitgeführte Pistole hervorgezogen und in den ersten zweieinhalb Sekunden zweimal in Richtung von +Z. geschossen habe. Drei und weitere vier Sekunden später habe er erneut zweimal geschossen (KG act. 36 S. 6). Ein Schuss in die Schulter des Opfers sei aus einer Distanz von 20 - 40 Zentimetern abgegeben worden. Das Spurenbild bei einem Schuss in die rechte Schläfe und dasjenige eines Einschusses an der rechten Brust wiesen auf Schussdistanzen von weniger als einem Meter hin. Der Beschwerdeführer sei beim Schusswaffengebrauch so nahe am Opfer gestanden, dass er dieses trotz der Augenreizung infolge des Pfeffersprays zumindest als Schatten wahrgenommen haben müsse (KG act. 36 S. 7). Dass er sich nach den ersten Schüssen vorerst vom Tatort entfernt habe, um kurz darauf für die fünfte Schussabgabe dorthin zurückzukehren, habe der Beschwerdeführer im Anklagezulassungsverfahren und ebenso in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz eingeräumt. Augenzeugen hätten bestätigt, dass er den fünften Schuss leicht gebückt und gezielt zwei bis drei Meter vor dem

- 6 liegenden Opfer stehend auf den am Boden liegenden Mann abgegeben habe (KG act. 36 S. 7 f.). 2.2. Auf das innere Geschehen beim Beschwerdeführer könne mangels verlässlicher Angaben seinerseits nur aufgrund von äusseren Umständen geschlossen werden. Immerhin sei ihm zuzubilligen, dass er auf den Pfeffersprayeinsatz, der zu seinen Gunsten als Erstereignis anzunehmen sei, habe reagieren wollen und dabei bis zu einem gewissen Grad in der Sicht behindert gewesen sei (KG act. 36 S. 8 f.). Allerdings seien die Ausführungen der Verteidigung zur Auswirkung eines Pfeffersprayeinsatzes übertrieben und nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum einen handle der von der Verteidigung beigelegte Zeitungsbericht von einem Pfefferspray in der stärkeren militärischen Version. Zum anderen lasse sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er seine Augen nach dem Pfeffersprayeinsatz des Opfers wieder habe öffnen können. So habe er eingeräumt, im Abstand von einem bis anderthalb Metern einfach in die Richtung des Schattens des Opfers geschossen zu haben. Dies sei eine völlig verfehlte Reaktion gewesen. Bei mehreren Schüssen in Richtung einer unmittelbar vor dem Schützen befindlichen Person könne an der Inkaufnahme von deren Tod nicht ernsthaft gezweifelt werden. Dies sei bei so engen Verhältnissen auch im Tränengasnebel nicht anders. Das habe auch der Beschwerdeführer eingesehen, der habe zugeben müssen, dass man jemanden bei einem so kurzen Abstand nicht verfehlen könne. Der Beschwerdeführer anerkenne denn auch den Eventualvorsatz zur Tötung. Davon (und nicht von direktem Vorsatz) sei bezüglich der ersten vier Schüsse zu seinen Gunsten auszugehen (KG act. 36 S. 9). 2.3. Klar präsentierten sich demgegenüber die Tatumstände beim letzten Schuss, den der Beschwerdeführer rund 28 Sekunden nach dem vierten Schuss abgegeben habe. Er habe diesbezüglich gesagt, er habe Angst gehabt, dass +Z. ihn nochmals angreifen würde. Er habe geschossen, um sich zu verteidigen. Der fünfte Schuss könne aber - so die Vorinstanz - keine Reaktion mehr auf den Pfeffersprayeinsatz gewesen sein und könne auch nicht mehr als Präventivschlag gegen einen bevorstehenden tätlichen Angriff verstanden werden. 27 oder 28 Sekunden Unterbruch seien im Rahmen einer Schiesserei eine sehr lange Pause. Zudem habe der Beschwerdeführer dem Tatort in dieser Zeit den Rücken gekehrt

- 7 und sei etliche Schritte gegangen. Dann sei er jedoch zurückgekehrt und habe gezielt einen weiteren Schuss in den Hinterkopf des bäuchlings und wehrlos am Boden liegenden Opfers abgegeben. Diese Vorgehensweise lasse sich nicht anders deuten denn als Handlung, die darauf abgezielt habe, den Tod des Opfers sicherzustellen. Den gleichen Eindruck hätten auch Augenzeugen erhalten, welche die letzte Schussabgabe hätten beobachten können. Zudem mache die Darstellung des Beschwerdeführers keinen Sinn, wonach er aus Angst vor einem weiteren Angriff des Opfers zu diesem zurückgekehrt sein wolle. Vielmehr erscheine es lebensfremd, dass der sich angeblich vor dem Opfer ängstigende Beschwerdeführer zur mutmasslichen Gefahrenquelle zurückkehre, anstatt die Flucht zu ergreifen. Darüber hinaus habe dem Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem er das schwer verletzte Opfer bäuchlings vor sich auf dem Boden habe liegen sehen, bewusst sein müssen, dass +Z. ihm unterlegen, ja völlig ausgeliefert gewesen sei und ihm nichts mehr habe anhaben können. Hier dränge sich die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes geradezu gebieterisch auf. Die Bestreitung des direkten Vorsatzes durch den Beschwerdeführer und sein Vorbringen, er sei unter Schock und Angst gestanden und habe die Pause vor dem letzten Schuss einzig dem Augenausreiben gewidmet, seien folglich als Ausreden zu taxieren (KG act. 36 S. 10). Im Ergebnis könne hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes als erstellt gelten, dass die Handlungsweise des Beschwerdeführers anfänglich zumindest von einer Inkaufnahme des Todes des Opfers und zuletzt von einer eindeutigen Tötungsabsicht diesem gegenüber getragen gewesen sei (KG act. 36 S. 11). 2.4. Die Anklagebehörde beurteile die Tat als besonders skrupellos im Sinne des Mordtatbestandes. Sie begründe dies zum Einen damit, dass die Tat schnell, überraschend, ohne zu zögern und mit grosser Entschiedenheit ausgeführt worden sei. Dem könne beigepflichtet werden, wenn bedacht werde, dass das ganze Geschehen sich innerhalb einer halben Minute abgespielt habe und eine Person Opfer der Aggression des Beschwerdeführers geworden sei, die für dessen Beziehungsprobleme und dessen Frustration nicht verantwortlich gewesen sei. Der letzte gezielte Schuss des Beschwerdeführers auf das wehrlose Opfer, welcher keinen anderen Zweck habe verfolgen können, als den Tod des Opfers zu besiegeln, bekunde überdies mit nicht zu überbietender Klarheit die

- 8 - Unerbittlichkeit des Beschwerdeführers bei der Durchsetzung seines Vorhabens. Des Weiteren verweise die Anklagebehörde für die besondere Skrupellosigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Beweggründe, die in Wut und Rache gelegen hätten. Auch diesbezüglich könne der Auffassung der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe seiner Freundin wiederholt gedroht, er werde, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, zwar nicht ihr etwas antun, aber eine ihr nahestehende Person ums Leben bringen, damit die Freundin noch lange daran leiden müsse. Das sei nichts anderes als pure Rachelust (KG act. 36 S. 13). Dass er ohne Zögern mehrmals aus der mitgeführten Pistole auf sein Gegenüber gefeuert und dass er das dadurch bereits schwer verletzte Opfer trotz einer halbminütigen "Besinnungspause" zum Schluss ohne Gefühlsregung regelrecht exekutiert habe, zeuge von Kaltblütigkeit und Grausamkeit (KG act. 36 S. 14). 2.5. Die Verteidigung berufe sich zur Entlastung des Beschwerdeführers darauf, dass dieser vom Opfer durch den Einsatz des Pfeffersprays zur Abwehr provoziert worden sei, infolge des Reizstoffes nichts mehr habe sehen können und damit gerechnet habe, dass er vom Gegner geschlagen würde. Letzteres sei nicht völlig aus der Luft gegriffen, nachdem am Tatort bei der Leiche nicht nur ein Pfefferspray, sondern auch ein Teleskopschlagstock gefunden worden sei. Diesen habe das Opfer aber noch nicht aus seinem Hosenbund gezogen, bevor es von Schüssen getroffen bereits zu Boden gesunken sei. Der Körper des Beschwerdeführers habe bei der Untersuchung durch das IRM keine frischen Verletzungen aufgewiesen. Was den Augenreizstoff angehe, sei überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung unmittelbar nach der Verhaftung zwar wässrige Bindehäute, aber keine Rötung derselben gezeigt habe, was bei einer starken Reizgaskontamination zu erwarten gewesen wäre. Auch daran zeige sich, dass der von der Verteidigung zu den Akten gereichte Zeitungsbericht aus dem Militärbereich hier keine Geltung haben könne. Ebensowenig habe der Augenzeuge des Vorgangs etwa eine Ausweichbewegung des Beschwerdeführers wegen des Pfeffersprayeinsatzes beobachtet. Schon seine ersten Schüsse seien demnach im Wesentlichen offensiv und nicht defensiv gewesen. Insbesondere habe er nicht primär zum Zweck der

- 9 - Abwehr gehandelt, sondern aus Rachlust und Wut. Damit könne er sich jedoch nicht auf eine Notwehrsituation berufen (KG act. 36 S. 14 f.). 2.6. +Z. habe seiner Ehefrau nach dem ersten Antreffen des Beschwerdeführers berichtet gehabt, dieser habe ihm gegenüber vor der Haustüre seine Jacke geöffnet und gemeint, er, +Z., könne ihn schlagen, weil er (der Beschwerdeführer) ja nicht bewaffnet sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber die Pistole schon beim ersten Aufkreuzen an der I.-strasse im Hosenbund getragen. Demnach habe er +Z. bewusst über die Bewaffnung getäuscht. Dies zeige, dass der Schusswaffeneinsatz dem Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seiner Drohungen der vorangegangenen Tage gedanklich nahe gelegen, sondern bereits vor der eigentlichen Tat zur konkreten Möglichkeit geworden sei. Auch habe er von der ersten Begegnung mit dem späteren Opfer gewusst, dass er dort nicht mehr erwünscht gewesen sei. Weiter zu beachten sei, dass er beim zweiten Aufkreuzen vor dem Hauseingang an der I.-strasse zuerst versucht habe, die Türe aufzustossen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weil diese verschlossen gewesen sei. Er habe demnach bewaffnet ins Haus gelangen wollen. Erst als ihm dies versagt geblieben sei, habe er die Hausglocke betätigt. Als daraufhin +Z. heruntergekommen sei und die Haustür geöffnet habe, sei eine kurze verbale Diskussion entstanden, bevor von Seiten des Opfers Tränengas und von Seiten des Beschwerdeführers dessen Pistole zum Einsatz gekommen seien. Angesichts dieses Geschehensverlaufes könne die Provokation nicht beim nachmaligen Opfer gesucht werden, zumal sich dieses durchaus vom Beschwerdeführer habe belästigt fühlen und ihm gegenüber sein Hausrecht beanspruchen dürfen. Vielmehr sei es der Beschwerdeführer selber gewesen, der die nicht nur verbale, sondern auch tätliche und seinerseits durch eine Schusswaffe abgesicherte Konfrontation gesucht habe. Dies lasse sich bereits aus seinen Äusserungen anlässlich des ersten Zusammentreffens mit dem späteren Opfer, insbesondere aus seiner Behauptung, unbewaffnet zu sein, und aus seinem erneuten Aufkreuzen am Hauseingang ableiten. Das Einzige, womit er womöglich nicht gerechnet habe, sei der Einsatz des Pfeffersprays durch den Gegner gewesen. Dieser Umstand allein vermöge den provokanten Anteil des Eigenverhaltens des Beschwerdeführers jedoch nicht aufzuwiegen und könne deshalb nicht als

- 10 - Provokation der Tat des Beschwerdeführers angesehen werden. (KG act. 36 S. 15 f.). 2.7. Der Beschwerdeführer sei einzig auf Rache über die aufgelöste Liebesbeziehung bedacht gewesen und habe diese Rachlust in brutaler Weise und aus vergleichsweise geringfügigem Anlass an einem im Wesentlichen unbeteiligten Opfer ausgelebt. Damit habe er seine extreme Geringschätzung des Lebens anderer bewiesen und insbesondere mit dem letzten gezielten Schuss gegen das Opfer eine selten anzutreffende Gefühlskälte offenbart, die nur als völliges Fehlen jeglicher Skrupel verstanden werden könne (KG act. 36 S. 16 f.). 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die vorinstanzliche Feststellung, er habe mit den Todesdrohungen in der Woche vor der Tat die spätere Tat recht eigentlich angekündigt, sei willkürlich. Diese Feststellung ergebe sich weder aus den Akten noch aus andern Umständen. Er und Y. hätten das Opfer kaum gekannt. Mit der Todesdrohung, die er gegenüber Y. in Bezug auf deren Schwester ausgesprochen habe, könne auf keinen Fall +Z. gemeint gewesen sein. Mit ihrer willkürlichen Feststellung setze die Vorinstanz den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH (KG act. 25 S. 3 f.). 3.1. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichts aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). In die freie Beweiswürdigung des Sachrichters darf nur eingegriffen werden, wenn diese abwegig, d.h. schlechthin unvertretbar ist (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 21 zu § 430, mit zahlreichen Hinweisen). Dass eine andere Lösung als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (Kass.-Nr. AC090003 vom 12.11.2009 Erw. III.1.3 mit Verweisung auf Kass.-Nr. AC070005 vom 2.4.2008 Erw. II.1.b). 3.2. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen im Zusammenhang mit dem Versuch, seine Freundin zur Rückkehr zu ihm zu bewegen, in der Woche vor der Tötung von +Z. Todesdrohungen ausgestossen. +Z. hatte zusammen mit

- 11 seiner Ehefrau Y. - die Freundin des Beschwerdeführers und Cousine der Ehefrau von +Z. - in seiner Wohnung beherbergt. Nach einer Auseinandersetzung um die Rückkehr von Y. zu ihm tötete der Beschwerdeführer den bäuchlings und wehrlos am Boden liegenden +Z. mit einem Schuss in den Hinterkopf. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Feststellung nicht willkürlich im vorstehend umschriebenen Sinn, dass der Beschwerdeführer mit den Todesdrohungen die Tat angekündigt hatte, auch wenn er diese Todesdrohungen nicht gegen +Z. gerichtet, sondern auf die Schwester von Y. und deren Ehemann bezogen hatte (was die Vorinstanz durchaus erkannt hat [KG act. 36 S. 5 mit Verweisungen auf OG act. 5.11.2 S. 3 f. und 6 und OG act. 5.14.2 S. 2 f.]). Die Rüge geht fehl. 4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, dass es zwischen ihm und +Z. einen verbalen Streit gegeben habe, nachdem +Z. auf sein Läuten zum dritten Mal zum Hauseingang hinuntergegangen sei und die Haustüre geöffnet habe (KG act. 25 S. 4 - 6). 4.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass der Zeuge N. ausdrücklich gesagt habe, es sei für kurze Zeit zu einer Diskussion gekommen, und dass der Beschwerdeführer selber auf die Frage, von wem er bedroht worden sei, erklärt habe, +Z. habe erklärt, er müsse seine Exfreundin vergessen. Diskussion bedeute nicht Streit, sondern "Erörterung, Aussprache, Meinungsaustausch" (KG act. 25 S. 4 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer hatte zum wiederholten Mal an der I.-strasse geläutet, nachdem und obwohl ihm seitens +Z.'s bedeutet worden war, dass er seine Probleme mit seiner Freundin nicht hier, sondern anderswo lösen solle und nachdem ihm Y. erklärt hatte, nicht zu ihm zurückkehren zu wollen. +Z. begab sich zum dritten Mal zum Hauseingang und nahm einen Pfefferspray mit (KG act. 36 S. 6). Bei dieser Situation ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz die vom Zeugen N. (OG act. 5.6.2) erwähnte "Diskussion" nicht als Erörterung oder Aussprache oder Meinungsaustausch, sondern als verbalen Streit bezeichnete. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass sich die Bezeichnung der vom Zeugen N. erwähnten "Diskussion" als verbalen Streit statt als Erörterung, Aussprache oder Meinungsaustausch zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hatte (vgl. auch nachfolgende Erw. 4.3). Auch diese Rüge geht fehl.

- 12 - 4.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet in diesem Zusammenhang auch die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, dass er es gewesen sei, der die nicht nur verbale, sondern auch tätliche und seinerseits durch eine Schusswaffe abgesicherte Konfrontation gesucht habe (KG act. 25 S. 5). Die Vorinstanz schloss dies und deshalb "den provokanten Anteil des Eigenverhaltens" des Beschwerdeführers (welche Feststellung dieser ebenfalls als willkürlich bezeichnet [KG act. 25 S. 7]) indes nicht daraus, dass es zwischen diesem und +Z. zu einem verbalen Streit gekommen sei, sondern aus den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Zusammentreffens mit +Z., seinem "erneuten Aufkreuzen" am Hauseingang und dem Mitführen der Schusswaffe (KG act. 36 S. 16). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und kann deshalb keine Willkür nachweisen. Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Aussagen der Ehefrau des Opfers (KG act. 25 S. 6) nichts. Unzutreffend ist, dass vom Teleskopschlagstock des Opfers nie mehr die Rede gewesen sei (KG act. 25 S. 6). Die Vorinstanz erwähnte den Teleskopschlagstock im angefochtenen Urteil durchaus mit der Feststellung, dass das Opfer diesen noch nicht aus seinem Hosenbund gezogen hatte, bevor es von Schüssen getroffen bereits zu Boden gesunken war (KG act. 36 S. 14). Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer in seiner Hafteinvernahme vom 8. März 2008, auf welche er in diesem Zusammenhang verweist (KG act. 25 S. 6), erklärt, er habe keine Ahnung, ob +Z. eine Waffe gehabt habe (OG act. 4.1.1 S. 2 unten, S. 4 f.). Er hatte demnach diesen Schlagstock gar nicht wahrgenommen. +Z. hatte diesen Schlagstock nicht benützt bzw. eingesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Schlagstock irgendeine Bedeutung gehabt hätte und weshalb ihm die Vorinstanz über die erwähnte Feststellung hinaus weitere Beachtung hätte schenken sollen.

- 13 - Auch diese Rügen gehen fehl. 5. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei durch den Pfeffersprayeinsatz von +Z. "bis zu einem gewissen Grad" in der Sicht behindert gewesen. Allerdings seien die Ausführungen der Verteidigung zur Auswirkung des Pfeffersprayeinsatzes übertrieben und nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum einen handle der von der Verteidigung eingereichte Zeitungsbericht von einem Pfefferspray in der stärkeren militärischen Version. Zum anderen lasse sich den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er seine Augen nach dem Pfeffersprayeinsatz von +Z. wieder habe öffnen können (KG act. 36 S. 9). 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einen Vergleich des von +Z. eingesetzten Pfeffersprays mit einer "stärkeren militärischen Version" gemacht, obwohl über den von +Z. eingesetzten Pfefferspray und dessen Wirkungsweise nichts Genaues bekannt sei. Dies sei willkürlich (KG act. 25 S. 7 f.). 5.2. Vor Vorinstanz hatte der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers einen Bericht aus dem Tages-Anzeiger vom 28.10.2008 mit dem Titel "Ich bringe die Augen nicht mehr auf" eingereicht (OG act. 33). Darin wird von einem "Reizstoffsprühgerät (RSG)" als "der stärkeren militärischen Version des Pfeffersprays" berichtet (OG act. 33). Die auf diesen Zeitungsbericht bezogene vorinstanzliche Erwägung ist mithin nicht zu beanstanden und nicht willkürlich. 5.3. Im Übrigen ging die Vorinstanz von den vom Beschwerdeführer selber geschilderten Auswirkungen des konkreten Pfeffersprayeinsatzes von +Z. aus (KG act. 36 S. 9). Sie hatte deshalb keinen Anlass, die allgemeine Wirkungsweise des von +Z. verwendeten Pfeffersprays analysieren und mit dem im eingereichten Zeitungsbericht erwähnten "RSG" vergleichen zu lassen. Sie setzte keinen Nichtigkeitsgrund, indem sie das nicht tat. 5.4. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche Erwägung als willkürlich, der fünfte Schuss könne keine Reaktion mehr auf den Pfeffersprayeinsatz gewesen sein (KG act. 36 S. 10). Diese Fest-

- 14 stellung sei deshalb willkürlich, weil über die effektive Wirkungsweise des eingesetzten Pfeffersprays keine Erkenntnisse vorlägen (KG act. 25 S. 8 f. Ziff. 4). Die Vorinstanz stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer nach dem vierten Schuss vom Tatort entfernt hatte, etliche Schritte gegangen war, dann aber zurückgekehrt war und gezielt einen weiteren (den fünften) Schuss auf den wehrlos am Boden liegenden +Z. abgegeben hatte (KG act. 36 S. 10). Daraus zeigt sich ohne weiteres, dass die vorinstanzliche Feststellung, der fünfte Schuss könne keine (gemeint: direkte, abwehrende, angstvolle) Reaktion mehr auf den Pfeffersprayeinsatz gewesen sein, nicht willkürlich ist. Auf die Wirkungsweise des Pfeffersprays kam es dabei nicht an, nachdem sich der Beschwerdeführer ja entfernt hatte und ihm somit offensichtlich von +Z. bzw. dessen Pfefferspray keine Gefahr mehr drohte und der erfolgte Pfeffersprayeinsatz den Beschwerdeführer tatsächlich nicht hinderte, wieder zu +Z. zurückzukehren und ihn zu erschiessen. Auch diese Rüge geht fehl. 6. Die Vorinstanz erwog, die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor einem weiteren Angriff von +Z. zu diesem zurückgekehrt sein wolle, mache keinen Sinn. Vielmehr erscheine es lebensfremd, dass der sich angeblich vor dem Opfer ängstigende Beschwerdeführer zur mutmasslichen Gefahrenquelle zurückkehre, anstatt die Flucht zu ergreifen (KG act. 36 S. 10). 6.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet auch diese Erwägung als willkürlich. Sie berücksichtige nicht, dass er von +Z. ohne Grund mit einem Pfefferspray angegriffen worden sei und dass sich bei +Z. ausser dem Pfefferspray im Hosenbund eine Teleskopstahlrute befunden habe. Da der Beschwerdeführer selber mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet gewesen sei, mache es durchaus einen Sinn, dass er den Angriff gewählt habe anstatt einer Flucht, welche er mit seiner Sehbehinderung nicht hätte effektiv umsetzen können (KG act. 25 S. 9). 6.2. Gemäss der vorinstanzlichen Feststellung, welche insoweit nicht beanstandet ist, hatte der Beschwerdeführer nach seinem vierten Schuss dem Tatort den Rücken gekehrt und sich entfernt. Tatsächlich macht unter diesen Umständen die Behauptung keinen Sinn, dass er aus Angst vor einem weiteren Angriff zurückgekehrt sei. Gerade wenn er tatsächlich einen weiteren Pfeffersprayeinsatz und/oder einen Einsatz der Stahlrute (welche er allerdings nach

- 15 seinen Aussagen gar nicht bemerkt hatte; vgl. vorstehend Erw. 4.3 mit Verweisung auf OG act. 4.1.1 S. 2 unten, S. 4 f.) befürchtet hätte, hätte es sich aufgedrängt (und einzig Sinn gemacht), sich weiter zu entfernen statt zurückzukehren. Die vorinstanzliche Feststellung ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Rüge geht fehl. 7. Im Rahmen ihrer allgemeinen rechtlichen Erwägungen zu den Tatbeständen der Tötungsdelikte (KG act. 36 S. 11 ff. lit. b) hielt die Vorinstanz fest, besonders verwerflich sei eine Tötung, wenn das Rachemotiv völlig unnachvollziehbar sei und der Anlass für die Tat geringfügig gewesen sei. Eine besondere Verwerflichkeit sei auch in extremem Egoismus zu erblicken oder in der extremen Geringschätzung des Lebens, wenn die Tötung dazu diene, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, sodass die Tötung als völlig sinnlos erscheine. Ausdruck eines solchen Missverhältnisses zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck sei der Eliminationsmord, bei dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen wolle. Ähnliches könne gesagt werden, wenn ein Täter eine unbeteiligte Person einzig deshalb töte, um sich an einer anderen Person zu rächen (KG act. 36 S. 12). 7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die letzterwähnte "Feststellung" ("Ähnliches kann gesagt werden …") als willkürlich. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er +Z. einzig deshalb getötet habe, um sich an seiner Freundin zu rächen (KG act. 25 S. 10 Ziff. 6). 7.2. An der beanstandeten Stelle hielt die Vorinstanz nicht fest, was der Beschwerdeführer getan bzw. beabsichtigt habe, sondern sie nahm einzig rechtliche Betrachtungen zum Tatbestandsmerkmal der Verwerflichkeit vor. Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei. Sodann können diesbezügliche Rügen vor Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 78 ff. i.V. mit Art. 95 lit. a BGG), was die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausschliesst (§ 430b Abs. 1 StPO ZH). Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. 7.3. An anderer Stelle stellte die Vorinstanz indes in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer einzig auf Rache über die aufgelöste Liebesbeziehung bedacht gewesen sei (KG act. 36 S. 16 unten; vgl. auch die Fest-

- 16 stellung auf S. 13 unten, wo die Vorinstanz das Motiv des Beschwerdeführers als pure Rachlust bezeichnete). Die Rüge bezieht sich auch auf diese Feststellungen. Sie geht aber fehl. Mit dem Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen 3.1 und 3.2 ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung aus den Umständen (KG act. 36 S. 13 f.) nicht als willkürlich zu bezeichnen. 8. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung unmittelbar nach der Verhaftung zwar wässrige Bindehäute, aber keine Rötung derselben gezeigt habe, was bei einer starken Reizgaskontamination zu erwarten gewesen wäre (KG act. 36 S. 14 unten). 8.1. Auch diese Erwägung bezeichnet der Beschwerdeführer als willkürlich. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass Angaben über die Wirkungsweise des verwendeten Pfeffersprays in den Untersuchungsakten nicht enthalten seien. Sie habe nicht erklärt, auf welchen Beweismitteln ihre Feststellung beruhe, dass eine Rötung der Bindehäute des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre (KG act. 25 S. 10 f. Ziff. 7). 8.2. Die Vorinstanz schöpfte bei der Feststellung, dass bei einer starken Reizgaskontamination eine Rötung der Bindehäute zu erwarten gewesen wäre, offensichtlich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Inhalt allgemeiner Lebenserfahrung hat normativen Charakter. Entsprechende Rügen können als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde beim Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 95 lit. a BGG), womit diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 430b Abs. 1 StPO ZH; vgl. Kass.-Nr. AC080022 vom 28.6.2010 Erw. II.11.b sowie Kass.-Nr. AC080011 vom 10.3.2009 Erw. II.1.4 mit weiteren Hinweisen). Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. 9. Als Unterlassung der Fürsorge für eine genügende Verteidigung beanstandet der Beschwerdeführer, dass weder die Beschwerdegegnerin noch die Verteidigung eine Untersuchung des Tränengassprays, der gegen den Beschwerdeführer eingesetzt worden war, beantragt habe (KG act. 25 S. 11 f. Ziff. III.1). Die Vorinstanz ging, wie vorstehend festgestellt (Erw. 5.3; vgl. auch KG act. 36 S. 7), von den Wirkungen des Pfeffer- bzw. Tränengassprays auf den

- 17 - Beschwerdeführer aus, welche dieser selber geschildert hatte. Es ist nicht ersichtlich, was für eine darüber hinausgehende Bedeutung eine Untersuchung des eingesetzten Sprays hätte haben können und dass und inwiefern sich die unterlassene Untersuchung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte. Die Rüge geht fehl. 10. Die Beschwerdegegnerin hatte ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt (OG act. 4.4.10). Der Gutachter hielt u.a. fest, Erschrecken über eine Tränengasattacke und dabei erlittene Schmerzen und Sehstörungen mit einer daraus folgenden unbeabsichtigten und automatischen Schussabgabe hätten bei der Abgabe des letzten Schusses keine Rolle mehr gespielt (OG act. 4.4.10 S. 82). 10.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter erkläre nicht, woher er die Erkenntnisse über die Wirkung von Tränengas habe. Das Gutachten sei deshalb nicht nachvollziehbar. Es falle wieder auf, dass Pfefferspray und Tränengas nicht unterschieden würden. Es handle sich hier um einen elementaren Fehler des Gutachtens, der eine Ergänzung des Gutachtens und einen entsprechenden Antrag durch die Verteidigung notwendig gemacht hätte. Der Beschwerdeführer sei aber trotz notwendiger Verteidigung tatsächlich unverteidigt geblieben (sinngemäss: weil durch den damaligen amtlichen Verteidiger kein entsprechender Antrag auf Ergänzung des Gutachtens gestellt worden sei) (KG act. 25 S. 12 Ziff. 2). 10.2. Der Gutachter erklärte nicht, (spezielle) Kenntnisse über die Wirkung von Tränengas zu haben. Er zog seine vom Beschwerdeführer zitierte Schlussfolgerung nicht aus einer bestimmten Annahme über die Wirkung von Tränengas, sondern daraus, dass die ersten vier Schüsse zeitlich von der Abgabe des fünften Schusses abgrenzbar seien "(mehrphasiger Tatablauf)", dass es in Form der Mitnahme der Waffe Vorbereitungshandlungen für die Tat gegeben habe, dass die Rückkehr nach den ersten Schussabgaben und die Tathandlung selbst eine gedankliche Planung voraussetzten, dass im Hinblick auf diesen fünften Schuss von einer zielgerichteten Gestaltung des Tatablaufs durch den Beschwerdeführer zu sprechen sei, während die ersten Schussabgaben, folge man den Angaben des Beschwerdeführers, eher einer reflexähnlichen Reaktion entsprochen hätten

- 18 - (OG act. 4.4.10 S. 81 f.). Damit ist die gerügte Erkenntnis des Gutachters, dass ein Erschrecken über eine Tränengasattacke und dabei erlittene Schmerzen und Sehstörungen mit einer daraus folgenden unbeabsichtigten und automatischen Schussabgabe bei der Abgabe des letzten Schusses (im Gegensatz wohl zu den ersten vier Schüssen) keine Rolle mehr gespielt hätten, durchaus nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, was für eine Relevanz dafür Erklärungen des Gutachters zu seinen Kenntnissen über die Wirkung von Tränengas hätten haben können. Wenn der damalige Verteidiger keine diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens beantragt hatte, liegt auch darin keine ungenügende Verteidigung. Auch diese Rüge geht fehl. 11. Zusammenfassend wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie die allfälligen Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten und Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 (A., OG act. 3.3.18, und B., OG act. 3.3.7), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO ZH). Die Beschwerdegegnerinnen 2 - 6 äusserten sich zur Beschwerdebegründung nicht und stellten keine Anträge. Mangels erheblicher Aufwendungen ist ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten und Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 19 - 4. Prozessentschädigungen werden für das Kassationsverfahren nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 12. Februar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zur Orientierung an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär

Sitzungsbeschluss vom 6. Juni 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AC100006 — Zürich Kassationsgericht 06.06.2011 AC100006 — Swissrulings