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Zürich Kassationsgericht 31.03.2010 AC100003

March 31, 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,160 words·~6 min·3

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC100003/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2010

in Sachen

X.,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2009 (UW090005/U/bee)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Strafkammer) vom 28. Januar 2002 der vollendet versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Zuchthaus bestraft (KG act. 4). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Kass.-Nr. AC080014 vom 23.9.2008 Erw. I.1). 2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil vom 28. Januar 2002 erfolglos Rechtsmittel ergriffen hatte, stellte er im Jahre 2008 beim Obergericht ein Revisionsbegehren (Wiederaufnahmegesuch). Das Obergericht wies dieses Begehren mit Beschluss vom 24. Mai 2008 ab. Auf eine dagegen eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 23. September 2008 nicht ein (Kass.-Nr. AC080014, KG act. 2 S. 2). 3. Mit einer am 7. November 2009 im Kosovo zur Post gegebenen Eingabe stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich erneut ein Wiederaufnahmegesuch (OG act. 2). Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 wies die Revisionskammer des Obergerichts auch dieses Gesuch ab (KG act. 2). 4. Rechtzeitig meldete der Beschwerdeführer auch gegen diesen Beschluss eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 9 und 10). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2010 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Kassationsgericht an (OG act. 13). Am 14. Januar 2010 gab der Beschwerdeführer im Kosovo eine Eingabe in albanischer Sprache (vgl. OG act. 15) ans Kassationsgericht zur Post (KG act. 1a). Mit am 22. Januar 2010 (KG act. 7) zugestelltem Schreiben vom 19. Januar 2010 wurde er ersucht, diese Eingabe in deutscher

- 3 - Sprache einzureichen (KG act. 6). Dies tat er innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 24. Januar 2010 (KG act. 1b; Poststempel Kosovo 26. Januar 2010, Ankunft bei der schweizerischen Post gemäss post/trackandtrace am 1. Februar 2010). Offensichtlich versteht er diese Eingabe als Begründung der gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 3. Dezember 2009 angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde. 5. Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO wiederum (vgl. Kass.-Nr. AC080014, Beschluss vom 23.9.2008 Erw. I.3.2) davon abgesehen werden, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äusserung zur Beschwerde zu geben. II. 1. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer bereits im ersten Revisionsverfahren dargelegt, dass das Revisionsverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter sei. Es sei Sache des Revisionsklägers, selber allfällige neue, konkrete Tatsachen und/oder Beweismittel vorzubringen, welche seines Erachtens dem erkennenden Sachgericht nicht bekannt gewesen seien und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen seine Freisprechung oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen könnten, oder einen Revisionsgrund im Sinne von § 449 Ziff. 1 oder 2 StPO geltend zu machen. Das habe er in seiner (ersten) Gesuchsbegründung in keiner Weise getan. Das Kassationsgericht hatte den Beschwerdeführer im Beschluss vom 23. September 2008 darauf hingewiesen, dass ein Beschwerdeführer mit einer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Rügen darlegen muss, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Er hat sich dafür konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. Mai 2008 keinerlei argumentativen Bezug auf diesen Beschluss genommen und sich somit mit den darin enthaltenen Erwägungen, mit denen sein Revisionsgesuch ab-

- 4 gewiesen worden sei, nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerde genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Deshalb sei auf sie nicht einzutreten (Kass.-Nr. AC080014 vom 23.9.2008 S. 4 f.). 2. Im angefochtenen Beschluss erwog die Vorinstanz nach dem wiederholten Hinweis auf das Wesen eines Revisionsverfahrens, der Beschwerdeführer nenne keine neue Tatsache. Indem er beantrage, es sei eine "Rekonstruktion durch medizinische Fachleute" vorzunehmen, bezeichne er auch kein neues Beweismittel. Sein Vorbringen sei nicht mehr als ein Antrag, mit dem er nur die blosse Hoffnung verbinde, seine Tatversion werde bestätigt werden. Damit sei keineswegs glaubhaft gemacht, das genannte Beweismittel könnte die Urteilsgrundlage erschüttern. Abgesehen davon sei der Antrag auf Durchführung einer Tatrekonstruktion vor dem Sachrichter vorzubringen gewesen. Wie der Beschwerdeführer selber festhalte, habe er das auch getan, und zwar vor "mehreren Instanzen". Das urteilende Gericht habe sich denn auch mit dem Antrag ausdrücklich befasst, ihn aber abgelehnt. Darüber habe sich der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht beschwert, welches die entsprechende Rüge als unbegründet abgewiesen habe. Die Frage, ob eine Tatrekonstruktion vorzunehmen sei, sei demnach endgültig beurteilt worden und könne nicht erneut aufgeworfen werden. Der besagte Rechtsmittelantrag sei nicht neu und könne keinen Revisionsgrund bilden. Das Wiederaufnahmegesuch sei folglich abzuweisen (KG act. 2 S. 3 f.). 3. In seiner Beschwerdebegründung setzt sich der Beschwerdeführer wiederum in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Beschluss bzw. mit der vorinstanzlichen Begründung für die Abweisung seines Revisionsbegehrens auseinander. Er macht nicht geltend, dass der vorinstanzliche Entscheid mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei, und schon gar nicht legt er dar, inwiefern das der Fall wäre. Auch auf seine neue Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Wesentlichen stützt der Beschwerdeführer seine Nichtigkeitsbeschwerde auf behauptete Mängel in der Strafuntersuchung (KG act. 1b S. 1 - 3), ohne darzutun, dass er diese bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte und obwohl ihm bereits mit dem Beschluss des Kassationsgerichts vom

- 5 - 23. September 2008 auch erklärt worden war, dass solche Noven im Kassationsverfahren nicht zulässig sind (Kass.-Nr. AC080014, Beschluss vom 23.9.2008 Erw. II.3.1). III. Auf die Beschwerde kann mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und mangels Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichtes vom 3. Dezember 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionskammer des Obergerichts und an die I. Strafkammer des Obergerichts (ad Proz.-Nr. SE010026), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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