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Zürich Kassationsgericht 12.11.2009 AC090011

November 12, 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,783 words·~9 min·4

Summary

Kantonales Beschwerdeverfahren

Full text

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC090011/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2009

in Sachen X.,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2009 (UW090001/U/bee)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2008 in einem Berufungsverfahren der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen und mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (unter Anrechnung der erstandenen Haft und des verbüssten vorzeitigen Strafvollzuges). Dieses Urteil erwuchs nach einer erfolglosen Anfechtung beim Bundesgericht in Rechtskraft (KG act. 2 [= angefochtener Beschluss vom 17. Juni 2009] S. 2). 2. Mit Beschluss vom 5. September 2008 trat die Revisionskammer des Obergerichts auf ein vom Beschwerdeführer am 10. August 2008 gestelltes Revisionsbegehren nicht ein. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bei der Revisionskammer des Obergerichts mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 ein erneutes Revisionsbegehren, auf welches mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 ebenfalls nicht eingetreten wurde. Gegen diesen Beschluss reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 21. April 2009 trat das Kassationsgericht auf diese Beschwerde nicht ein (KG act. 2 S. 2; Kass.-Nr. AC090001 act. 10). 3. Datiert mit 18. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein weiteres Revisionsbegehren ein (OG act. 2). Mit Beschluss vom 17. Juni 2009 trat die Revisionskammer auch darauf nicht ein (KG act. 2). 4. Mit Eingabe vom 28. Juni 2009 meldete der Beschwerdeführer beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschuss vom 17. Juni 2009 an und ersuchte um Bestellung eines amtlichen Verteidigers (KG act. 3). Das Obergericht überwies diese Eingabe dem Kassationsgericht (KG act. 1). Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 wies der Präsident des Kassationsgerichts den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab und setzte dem Beschwerdeführer

- 3 eine Frist von 30 Tagen an, um die Beschwerdebegründung einzureichen (KG act. 6). Innerhalb dieser Frist reichte der Beschwerdeführer eine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (KG act. 9 S. 6). Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf Weiterungen, insbesondere auf eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft zur Beschwerdeantwort, verzichtet werden (§ 433 Abs. 1 StPO). II. 1. Der Beschwerdeführer ist bereits im Beschluss des Kassationsgerichts vom 21. April 2009 auf die Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen worden. Insbesondere wurde ihm erklärt, dass in einer Beschwerdeschrift jeder einzelne Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen ist, d.h. darzutun ist, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist. Dazu hat sich der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinanderzusetzen. Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich nicht dadurch nachweisen, dass in der Beschwerde einfach die eigene Meinung den vorinstanzlichen Erwägungen gegenübergestellt wird. Zudem sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides sowie diejenigen Aktenstellen im Einzelnen zu bezeichnen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll (Kass.-Nr. AC090001 act. 10 S. 5 Erw. 7.1). 2. Auch die Beschwerdeschrift vom 6.8.2009 (KG act. 9) wird diesen Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. a) Im Wesentlichen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer rüge im erneuten Revisionsbegehren sinngemäss eine falsche bzw. willkürliche Beweiswürdigung durch das Sachgericht. Diese Beanstandungen habe er bereits im Wiederaufnahmegesuch vom 27. Oktober 2008 vorgebracht. All diese Vorbringen stellten keine neu entdeckten möglichen Revisionsgründe dar, da sich die Revisionskammer damit bereits im Entscheid vom 8. Dezember 2008 auseinander-

- 4 gesetzt habe. Da eine Revision nicht ein zweites Mal gestützt auf die gleichen Gründe verlangt werden könne, wenn diese in einem ersten Revisionsverfahren als nicht erheblich abgelehnt worden seien, sei auf diese Beanstandungen nicht einzutreten (KG act. 2 S. 5 - 7). Soweit er in der Eingabe vom 18. Mai 2009 ein paar wenige Ergänzungen anbringe, welche im Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2008 nicht enthalten seien, werde damit eine falsche bzw. willkürliche Würdigung der Beweismittel gerügt, welche nicht nachträglich im Revisionsverfahren einer (neuen) Überprüfung unterzogen werden könne. In seiner Eingabe vom 18. Mai 2009 bringe der Beschwerdeführer keine anderen, neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO vor. Auf das Wiederaufnahmegesuch sei deshalb nicht einzutreten (KG act. 2 S. 7 f.). b) In seiner Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, mit was für einem Nichtigkeitsgrund diese vorinstanzlichen Erwägungen behaftet sein sollen. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die vorinstanzliche Erwägung nicht zutreffe (vgl. aber zur diesbezüglichen Beanstandung des Beschwerdeführers nachfolgend Erw. 3), eine Revision könne nicht ein zweites Mal gestützt auf die gleichen Gründe verlangt werden, welche in einem ersten rechtskräftig erledigten Revisionsverfahren als nicht erheblich abgelehnt wurden, und er zeigt nicht auf, dass und welche Beanstandungen er im Gegensatz zur vorinstanzlichen Annahme nicht bereits im Revisionsgesuch vom 27. Oktober 2008, sondern neu erstmals im Gesuch vom 18. Mai 2009 vorgebracht habe (wobei einfach eine andere Bezeichnung bzw. ein anderer Wortlaut ["offensichtlich übersehen" anstelle von "willkürlich gewürdigt"; KG act. 9 S. 4] für dieselben Behauptungen keine neuen Vorbringen derselben sind). Mit diesen wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich in seiner Beschwerde nicht substantiiert auseinander, sondern stellt ihnen wiederum und in unsubstantiierter Weise bloss seine eigene Meinung gegenüber (auch Richter könnten Fehler machen, die Beweise und Indizien seien nicht mit genügender Gründlichkeit geprüft worden [KG act. 9 S. 1], es sei nur oberflächlich oder gar nicht auf seine detaillierten Gründe eingegangen worden [KG act. 9 S. 2, S. 5], Zeugen seien [offenbar gemeint: bereits im Verfahren, das zur Verurteilung führte] wesentliche Fragen nicht gestellt worden [KG act. 9 S. 2 f.], Aussagen und Beweismittel seien

- 5 - [wiederum offenbar gemeint: bereits im Verfahren, das zur Verurteilung führte] nicht oder falsch gewürdigt [bezeichnet als "offensichtlich übersehen"] worden [KG act. 9 S. 3 - 6], sein neues Revisionsbegehren sei nicht intensiv gelesen worden [KG act. 9 S. 4], seine Unschuld sei erwiesen [KG act. 9 S. 4], der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz in dubio pro reo seien vom Sachgericht verletzt worden [KG act. 9 S. 5]). Auf diese und die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, welche ebenso an den wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen vorbei gehen und nicht substantiiert sind, kann nicht eingetreten werden. 3. Die einzige im Ansatz konkrete Auseinandersetzung mit den wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen ist die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die vorinstanzliche Erwägung, eine Revision könne nicht ein zweites Mal gestützt auf die gleichen Gründe verlangt werden, welche in einem (rechtskräftig erledigten) ersten Revisionsverfahren als nicht erheblich abgelehnt wurden. Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, diese Erwägung sei nicht richtig, aber er wendet ein, dass sie auf sein Revisionsbegehren vom 18. Mai 2009 nicht anwendbar sei, weil seine bisherigen Revisionsbegehren von vornherein als unbegründet abgelehnt worden seien, weshalb nicht von einem ersten Revisionsverfahren gesprochen werden könne. Seine Gründe seien bisher nicht als unerheblich, sondern als nicht revisionsbegründend abgelehnt worden. Sodann hätte ihm in einem ordentlichen Verfahren auch ein Rechtsbeistand zugestanden (KG act. 9 S. 2). Einerseits kritisiert der Beschwerdeführer - auch dies in unsubstantiierter Weise - damit das mit Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts vom 8. Dezember 2008 erledigte Revisionsverfahren bezüglich sein Revisionsbegehren vom 27. Oktober 2008. Dieses Verfahren ist rechtskräftig erledigt. Die Kritik des Beschwerdeführers daran (sein Revisionsbegehren sei von vornherein als unbegründet abgewiesen worden) kann deshalb nicht gehört werden. Selbstverständlich kann dieses Revisionsverfahren als früheres, dem Revisionsbegehren vom 18. Mai 2009 vorangegangenes Revisionsverfahren (von der Vorinstanz mit dem in Erw. 3.4 [KG act. 2 S. 5] bezeichneten "ersten Revisions-

- 6 verfahren" mitgemeint) bezeichnet werden. Ob die früher als Revisionsgründe vorgebrachten Gründe als "nicht erheblich" oder als "nicht revisionsbegründend" abgelehnt worden waren, ist eine blosse Frage der Bezeichnung und führt zu keiner anderen Rechtsfolge. Wesentlich ist, dass eine Revision nicht ein zweites Mal (oder ein drittes oder noch weiteres Mal) gestützt auf die gleichen Gründe verlangt werden kann, welche bereits in einem rechtskräftig erledigten früheren Revisionsverfahren vorgebracht worden waren (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 4 zu § 448). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis dartun möchte, in einem ordentlichen Verfahren hätte ihm auch ein Rechtsbeistand zugestanden (im ordentlichen Verfahren, das zu seiner Verurteilung führte, war er amtlich verteidigt [OG act. 3]), ist unerfindlich und vermag auf alle Fälle nichts an der gerügten vorinstanzlichen Erwägung bzw. deren Anwendung auf das Revisionsbegehren vom 18. Mai 2009 zu ändern. Sollte der Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, wenn bzw. weil er im Hauptverfahren Anspruch auf einen (amtlichen) Verteidiger gehabt habe, hätte das auch im Revisionsverfahren so sein müssen, trifft das nicht zu. Im Revisionsverfahren, d.h. in einem nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache angehobenen ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, ist nur dann von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind (Kass.-Nr. AC080018 vom 2. Oktober 2008 Erw. 5.2 mit verschiedenen Hinweisen, insbes. auf BGE 129 I 134 f., ZR 96 [1997] Nr. 118 und RB 2004 Nr. 73). Solche begründeten Anhaltspunkte zeigte der Beschwerdeführer nicht auf (vgl. die vorstehenden Erwägungen) und sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. 4. Die weiteren Anträge (KG act. 9 S. 6) begründet der Beschwerdeführer nicht. Es ist nicht darauf einzutreten. 5. Zusammenfassend wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens wiederum dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO).

- 7 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, an die II. Strafkammer des Obergerichts (ad Proz.-Nr. SB070486) und an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Sonderdienst), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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